Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Geschäftszahl

A8-PVAB/21

Rechtssatz

Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Dazu zählen auch die Mitglieder eines PVO, die sich durch die Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, in ihnen durch das PVG im Innenverhältnis des PVO gewährleisteten Rechten verletzt fühlen, sofern sie diese Geschäftsführung nicht mitgetragen haben, etwa durch Zustimmung zu einem Beschluss. Die Antragstellerin ist Mitglied des DA, gegen dessen Geschäftsführung sich ihr Antrag richtet. Sie hat die meisten der beanstandeten Handlungen und Unterlassungen nicht mitgetragen. Ihre Antragslegitimation ist – ausgenommen in einem Punkt des Sachverhalts – daher gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21