Personalvertretungsaufsichtsbehörde
17.12.2020
A28-PVAB/20
Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Sitzungen des ZA und seiner Ausschüsse“ nur Sitzungen, die vom ZA oder einem seiner Ausschüsse einberufen werden, gemeint hat, erhellt weiters daraus, dass der ZBVP „selbständige“ Funktionen zukommen, darunter auch das Recht, mit den Organen des DG zu beraten.
ECLI:AT:PVAB:2020:A28.PVAB.20