Personalvertretungsaufsichtsbehörde
17.12.2020
A28-PVAB/20
Paragraph 22 b, BEinstG („Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst“) normiert, dass für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des Paragraph 22 a, BEinstG mit der Maßgabe gelten, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.
ECLI:AT:PVAB:2020:A28.PVAB.20