Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

08.05.2019

Geschäftszahl

A12-PVAB/19

Rechtssatz

Durch diese Ablehnung der Entscheidung des DL, ohne sich im gebotenen Umfang - und nachvollziehbar - objektiv mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, hat der FA seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet, weshalb seine diese Personalangelegenheit betreffenden Beschlüsse aufzuheben waren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass den FA-Mitgliedern alle Unterlagen der Dienstbehörde für diese Personalangelegenheit zur Verfügung standen, weil keine entsprechende und nachvollziehbare Diskussion im Kollegialorgan erfolgte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2019:A12.PVAB.19