Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

08.05.2019

Geschäftszahl

A12-PVAB/19

Rechtssatz

Der weite Ermessensspielraum für die PVO findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02). Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2019:A12.PVAB.19