Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Geschäftszahl

A25-PVAB/18

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der bis 2014 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK), an der auch die seit 2014 zuständige PVAB unverändert festhält, ist ein solches Rechtsschutzinteresse nur dann zuzuerkennen, wenn sich der Bedienstete noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAB beschwert erachten kann (PVAK vom 11. Oktober 1983, A 14-PVAK/83; PVAK vom 1. Dezember 1997, A 25-PVAK/97; PVAB vom 14. Februar 2019, A 3-PVAB/19). Ein derartiges Rechtsschutzinteresse liegt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vor. Die in der provisorischen LFV geplante Verschiebung von Stunden des Antragstellers ist genau so wenig zustande gekommen, wie die Anstellung des Sohnes des DA-Vorsitzenden. Die behauptete Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ist daher bereits zum Zeitpunkt des Antrags nicht gegeben gewesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2019:A25.PVAB.18