Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Geschäftszahl

A1-PVAB/19

Rechtssatz

Als genügender Entschuldigungsgrund gilt eine Situation, die es Personalvertreter/innen unmöglich oder unzumutbar schwer macht, an einer Sitzung teilzunehmen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer im Zweifelsfall darüber zu entscheiden hat, ob ein Verhinderungsfall gegeben ist. Diese Entscheidung kann aber nur dem PVO selbst obliegen. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass die angeführten Verhinderungsgründe bestehen. Ein weitläufiges Ermittlungsverfahren ist jedenfalls zu vermeiden (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 33).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19