Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

18.06.2018

Geschäftszahl

A6-PVAB/18

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, ist aus Paragraph 2, PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten muss demzufolge in allen jenen Fällen verneint werden, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG, vorgesehen ist. Weitere Einschränkungen ergeben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist. Schließlich kann eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen hat sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17; PVAB vom 22. Jänner 2018, A 16-PVAB/17).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18