Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

A3-PVAB/18

Rechtssatz

Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG obliegt der PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) iSd Paragraph 3, PVG, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der PVO umfasst. Für die Prüfung von Handlungen und Unterlassungen der GÖD besteht keine Zuständigkeit der PVAB.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2018:A3.PVAB.18