Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

29.03.2018

Geschäftszahl

A17-PVAB/17

Rechtssatz

Ob die Handlung einzelner Personalvertreter/innen dem PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist, ist im Einzelfall anhand der jeweiligen Handlung oder Unterlassung zu beurteilen und dahingehend zu prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine Tätigkeit für das PVO darstellt, dem das Mitglied angehört. Aus dem gesetzwidrigen Verhalten eines Mitglieds eines PVO kann sich, wie bereits ausgeführt, nämlich nur dann die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des PVO selbst ergeben, wenn und insoweit das Verhalten dem PVO zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17