Entscheidende Behörde

Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Entscheidungsdatum

14.07.2000

Geschäftszahl

G1-PVAK/00

Rechtssatz

Anträge eines Organs der Personalvertretung an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Dienstgeberverhaltens sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Wird ein derartiger Antrag nicht auf diesem Wege eingebracht, so ist er von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.