Verordnung der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk Getreidemüller (Getreidemüller-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Getreidemüller ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

  1. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls mind. ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

  1. Ziffer eins
    Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verfahrenstechnik für Getreidewirtschaft (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)

              2.           Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Ausbildungsschwerpunkt, insbesondere

  1. Litera a
    Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie, Ausbildungsschwerpunkt/-zweig Getreidewirtschaft bzw. Biotechnologie, Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie-Getreide- und Biotechnologie,
  2. Litera b
    Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Müller,
  3. Litera c
    Deutsche Müllerschule Braunschweig,
  4. Litera d
    Meisterschule (Fachschule) für Müllerei in Hoppenlau, Stuttgart,
  5. Litera e
    Schweizerische Müllereifachschule St. Gallen.

B

Praktische Prüfung auf meisterlichem Niveau

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

  1. Ziffer eins
    Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verfahrenstechnik für Getreidewirtschaft (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)

  1. Ziffer 2
    Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Ausbildungsschwerpunkt, insbesondere
  2. Litera a
    Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie, Ausbildungsschwerpunkt/-zweig Getreidewirtschaft bzw. Biotechnologie, Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie-Getreide- und Biotechnologie,
  3. Litera b
    Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Müller,
  4. Litera c
    Deutsche Müllerschule Braunschweig,
  5. Litera d
    Meisterschule (Fachschule) für Müllerei in Hoppenlau, Stuttgart,
  6. Litera e
    Schweizerische Müllereifachschule St. Gallen.

B

Angewandtes Qualitäts- und Betriebsmanagement auf meisterlichem Niveau

-

Modul 3

 

Angewandtes Projektmanagement auf meisterlichem Niveau

  1. Ziffer eins
    Abschluss einer Fachhochschule oder einer Universität in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung, insbesondere Universität für Bodenkultur – Studienrichtung Lebensmitteltechnologie,
  2. Ziffer 2
    Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Ausbildungsschwerpunkt, insbesondere
  3. Litera a
    Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie, Ausbildungsschwerpunkt/-zweig Getreidewirtschaft bzw. Biotechnologie, Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie-Getreide- und Biotechnologie,
  4. Litera b
    Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Müller,
  5. Litera c
    Deutsche Müllerschule Braunschweig,
  6. Litera d
    Meisterschule (Fachschule) für Müllerei in Hoppenlau, Stuttgart,
  7. Litera e
    Schweizerische Müllereifachschule St. Gallen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsaufträge zur Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen sowie Futtermitteln umzusetzen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Praktische Prüfung auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die fachgerechte Annahme und Einlagerung von Roh- und Hilfsstoffen zu gewährleisten und
    2. Ziffer 2
      Mahl-, Schrot- bzw. Schälerzeugnisse herzustellen und zu beurteilen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 4 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 5 Stunden zu beenden. Die Prüfung ist in Form eines Stationenbetriebs abzuhalten.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand von berufstypischen Aufgabenstellungen, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben, Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsaufträge zur Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen sowie Futtermitteln auszuführen und
    2. Ziffer 2
      seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Angewandtes Qualitäts- und Betriebsmanagement auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus folgenden Lernergebnissen jedenfalls Punkt 3. und 7. und zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die fachgerechte Annahme und Einlagerung von Roh- und Hilfsstoffen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die fachgerechte Einlagerung von Neben- und Fertigprodukten zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      Mahl-, Schrot- bzw. Schälerzeugnisse herzustellen und zu beurteilen,
    4. Ziffer 4
      Futtermittel herzustellen und zu beurteilen,
    5. Ziffer 5
      von ihm/ihr hergestellte fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern und den Vertrieb der Produkte zu organisieren,
    6. Ziffer 6
      das Qualitätsmanagement im Betrieb umzusetzen,
    7. Ziffer 7
      den müllereitechnologischen Verarbeitungsprozess aufzustellen und zu optimieren,
    8. Ziffer 8
      Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen,
    9. Ziffer 9
      die Kundenberatung durchzuführen und den fachgerechten Einsatz der Produkte zu gewährleisten,
    10. Ziffer 10
      den Einkauf für sein/ihr Unternehmen zu tätigen,
    11. Ziffer 11
      Marketing für seine/ihre Produkte und Dienstleistungen sowie sein/ihr Unternehmen zu betreiben und
    12. Ziffer 12
      Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
  4. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  5. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Angewandtes Projektmanagement auf meisterlichem Niveau“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus folgenden Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die fachgerechte Annahme und Einlagerung von Roh- und Hilfsstoffen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die fachgerechte Einlagerung von Neben- und Fertigprodukten zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      Mahl-, Schrot- bzw. Schälerzeugnisse herzustellen und zu beurteilen,
    4. Ziffer 4
      Futtermittel herzustellen und zu beurteilen,
    5. Ziffer 5
      von ihm/ihr hergestellte fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern und den Vertrieb der Produkte zu organisieren,
    6. Ziffer 6
      das Qualitätsmanagement im Betrieb umzusetzen,
    7. Ziffer 7
      den müllereitechnologischen Verarbeitungsprozess aufzustellen und zu optimieren,
    8. Ziffer 8
      die Kundenberatung durchzuführen und den fachgerechten Einsatz der Produkte zu gewährleisten und
    9. Ziffer 9
      Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen.
  7. Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 11,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 12,

Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn die beiden Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1 und

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1 und

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 14,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Müller über die Meisterprüfung für das Handwerk Getreidemüller (Getreidemüller-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Müller am 1. Oktober 2009, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu 18 Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe

KommR Willibald Mandl

Bundesinnungsmeister

DI Anka Lorencz

Bundesinnungsgeschäftsführerin

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Wareneingang und Lagerung,
  2. Ziffer 2
    Produktion,
  3. Ziffer 3
    Lagerung und Logistik,
  4. Ziffer 4
    Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement,
  5. Ziffer 5
    Prozessplanung,
  6. Ziffer 6
    Kundenberatung und
  7. Ziffer 7
    Betriebsmanagement.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Getreidemüllermeister/Die Getreidemüllermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Getreidemüllermeister/Die Getreidemüllermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Wareneingang und Lagerung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Annahme und Einlagerung von Roh- und Hilfsstoffen zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Rohstoffe (zB Getreide) und Rohstoffqualitäten
  • Strichaufzählung
    Hilfsstoffe (zB Malzmehl, Gluten) und deren Qualitäten
  • Strichaufzählung
    Anwendung von Prüfmethoden und Beurteilung der Ergebnisse
  • Strichaufzählung
    Lagerung von Roh- und Hilfsstoffen
  • Strichaufzählung
    optimale Lagerbedingungen
  • Strichaufzählung
    Methoden zur Gesunderhaltung
  • Strichaufzählung
    Maschinen (zB Stapler, Siloeinfahrwinde, Getreidekühler, Getreidetrockner)
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards (zB IFS, ISO, Pastus+, GMP, ICC) und Normen (zB Börseusancen)
  • Strichaufzählung
    Dokumentationssysteme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Zusammensetzung von aktuellen Rohstoff- und Hilfsstoffqualitäten anhand der Börseusancen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Roh- und Hilfsstoffe organoleptisch und analytisch beurteilen, prüfen und klassifizieren.
  • Strichaufzählung
    die Qualitätsparameter der Roh- und Hilfsstoffe analysieren.
  • Strichaufzählung
    die Roh- und Hilfsstoffe produktspezifisch dem Lagerbereich zuordnen.
  • Strichaufzählung
    die für die Einlagerung geeigneten Maschinen auswählen, bedienen und einstellen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Methoden zur Gesunderhaltung der Roh- und Hilfsstoffe anwenden.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Roh- und Hilfsstoffe annehmen dürfen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf die Durchführung der Roh- und Hilfsstoffeingangskontrolle einschulen und deren ordnungsgemäße Umsetzung kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf die Dokumentation der Roh- und Hilfsstoffeingänge einschulen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Maßnahmen bei mangelhaften Roh- und Hilfsstofflieferungen setzen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Maßnahmen bei mangelhafter Lagerung setzen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der HACCP-Standards bei der Roh- und Hilfsstoffübernahme überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Einlagerung von Neben- und Fertigprodukten zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Nebenprodukte (zB Kleie, Futtermehl) und Fertigprodukte (zB Mehl, Schrote, Grieß) und deren Qualitäten
  • Strichaufzählung
    Anwendung von Prüfmethoden und Beurteilung der Ergebnisse
  • Strichaufzählung
    Lagerung von Neben- und Fertigprodukten
  • Strichaufzählung
    Optimale Lagerbedingungen
  • Strichaufzählung
    Methoden zur Gesunderhaltung
  • Strichaufzählung
    Maschinen (zB Elemente der Mehlendkontrollstrecke)
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards (zB IFS, ISO, Pastus+, GMP, ICC) und Spezifikationen
  • Strichaufzählung
    Dokumentationssysteme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualitätsparameter der Neben- und Fertigprodukte analysieren.
  • Strichaufzählung
    die Neben- und Fertigprodukte produktspezifisch dem Lagerbereich zuordnen.
  • Strichaufzählung
    die für die Einlagerung geeigneten Maschinen auswählen, bedienen und einstellen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Methoden zur Gesunderhaltung der Neben- und Fertigprodukte anwenden.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf die fachgerechte Einlagerung des Neben- und Fertigproduktes einschulen und deren ordnungsgemäße Umsetzung kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit einschulen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Maßnahmen bei mangelhafter Lagerung setzen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der HACCP-Standards bei der Rohstoffübernahme überprüfen.

Produktion

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Mahl-, Schrot- bzw. Schälerzeugnisse herzustellen und zu beurteilen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Mahl-, Schrot- und Schälerzeugnisse
  • Strichaufzählung
    Anlagen (zB Getreideaspirateur, Farbsortierer, Scheuermaschine, Walzenstuhl, Plansichter)
  • Strichaufzählung
    Produktionsprozess und -parameter
  • Strichaufzählung
    Teigrheologie
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards (zB IFS, ISO, Pastus+, GMP, ICC) und Spezifikationen
  • Strichaufzählung
    Dokumentationssysteme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)
  • Strichaufzählung
    Ernährungstrends und Ernährungsgewohnheiten
  • Strichaufzählung
    Ernährungslehre (Lebensmittelunverträglichkeiten und Allergien)
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmerschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Anlagen für Produktionsschritte wie zB
    • Strichaufzählung
      Schwarzreinigung
    • Strichaufzählung
      Weißreinigung
    • Strichaufzählung
      Vermahlung
    • Strichaufzählung
      Mehlmischerei

einstellen und deren Einstellung optimieren.

  • Strichaufzählung
    Produktionsparameter definieren (zB Sollfeuchte, Abstehzeit).
  • Strichaufzählung
    den Produktionsprozess überwachen und optimieren (zB Sinnesprüfung des Getreides, Kontrolle der Abstöße der Reinigungsmaschinen, Einstellung und Überprüfung der Passagen, Ausbeutekurve).
  • Strichaufzählung
    Qualitätskontrollen durchführen und Qualitätsmängel feststellen (zB Pekarprobe).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in der Bedienung der Maschinen anweisen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit einschulen.
  • Strichaufzählung
    die Hygienevorgaben festlegen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen schulen und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    die Vorgaben des österreichischen Lebensmittelcodex berücksichtigen und deren Einhaltung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, Futtermittel herzustellen und zu beurteilen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Futtermittel, Futtermittelrohstoffe und Vormischungen
  • Strichaufzählung
    Anlagen zur Futtermittelherstellung (z. B. Hammermühle, Chargenmischer, Presse, Extruder)
  • Strichaufzählung
    Produktionsprozess und -parameter
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards (z. B. Pastus+, ISO, GMP) und Spezifikationen
  • Strichaufzählung
    Dokumentationssysteme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Futtermittelrecht
  • Strichaufzählung
    Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Produktoptimierung
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmerschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Anlagen für Produktionsschritte wie (zB zerkleinern, homogenisieren, pelletieren, extrudieren) einstellen und deren Einstellung optimieren.
  • Strichaufzählung
    Produktionsparameter definieren (zB Dampfzugabe bei Presse).
  • Strichaufzählung
    den Produktionsprozess überwachen und optimieren (zB gleichmäßige Futterstruktur, Verschleißteile wie Schläger, Koller und Matrizen überwachen).
  • Strichaufzählung
    Qualitätskontrollen durchführen und Qualitätsmängel feststellen (zB Proteinmessung).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der Bedienung der Maschinen anweisen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Rückverfolgung einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit einschulen.
  • Strichaufzählung
    die Hygienevorgaben festlegen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen schulen und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    die Vorgaben des allgemeinen Futtermittelrechts berücksichtigen und deren Einhaltung kontrollieren.

Lagerung und Logistik

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, von ihm/ihr hergestellte fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern und den Vertrieb der Produkte zu organisieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Lagertechniken und -möglichkeiten (zB Getreidekühlung)
  • Strichaufzählung
    Verhinderung von Lagerfehlern
  • Strichaufzählung
    Lagertemperaturen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Lagerlogistik
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement (z. B. Schädlingsmonitoring)
  • Strichaufzählung
    Produktionsplanung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die geeigneten Lagerbedingungen definieren.
  • Strichaufzählung
    die Überwachung durchführen (zB Temperaturmessung).
  • Strichaufzählung
    geeignete Maßnahmen treffen (zB Trocknung, Kühlung).
  • Strichaufzählung
    Laboruntersuchungen durchführen (zB Feuchtigkeitsbestimmung).
  • Strichaufzählung
    die richtige Lagerdauer bestimmen.
  • Strichaufzählung
    Lagerlogistik optimieren.
  • Strichaufzählung
    Tourenpläne erstellen.

Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, das Qualitätsmanagement im Betrieb umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Eigenschaften der Roh- und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmerkmale der Roh- und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards und Normen
  • Strichaufzählung
    Dokumentationssysteme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsrecht

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der einzukaufenden Rohstoffe und Hilfsstoffe definieren.
  • Strichaufzählung
    die verschiedenen Getreidesorten und Qualitätsgruppen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung etwaiger Qualitätsstandards und Normen überwachen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen bei mangelnder Qualität setzen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der HACCP-Standards überwachen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf die Einhaltung der betrieblichen Qualitätsstandards und deren Dokumentation einschulen sowie die Einhaltung kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    arbeitsrechtliche Bestimmungen umsetzen und deren Einhaltung gewährleisten.

Prozessplanung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den müllereitechnologischen Verarbeitungsprozess aufzustellen und zu optimieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    den müllereitechnologischen Verarbeitungsprozess (z. B. Reinigung, Schälung, Diagrammwesen, Vermahlung, Maschinenkunde)
  • Strichaufzählung
    fachspezifische Berechnungen (zB von Rauminhalten, Durchsatzleistungen, Mischungsverhältnissen)
  • Strichaufzählung
    Energiemanagement
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung, Arbeitnehmerschutz
  • Strichaufzählung
    Explosionsschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Prozessplanung durchführen, indem er/sie Vermahlungsdiagramme erstellt und alle dazu nötigen technischen Einrichtungen auswählt, wie zB
    • Strichaufzählung
      spezifische Walzenlängen und Sichtflächen errechnen
    • Strichaufzählung
      Fassungsvermögen von Silos errechnen
    • Strichaufzählung
      Mischungsverhältnisse errechnen
  • Strichaufzählung
    müllereitechnische Probleme lösen, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    den Energieverbrauch planen und überwachen (zB Stromeigenerzeugung, Stromeinspeisung).
  • Strichaufzählung
    die HACCP-Standards definieren.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen definieren und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) -Vorgaben umsetzen.

Kundenberatung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Kundenberatung durchzuführen und den fachgerechten Einsatz der Produkte zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung und produktspezifische Eigenschaften von Mahlprodukten, Futtermittel, Zusatzstoffen usw.
  • Strichaufzählung
    Interpretation von Untersuchungsergebnissen (Analysen)
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen über seine/ihre Produktpalette beraten (zB Zusammensetzung, Herkunft, Verarbeitung)
  • Strichaufzählung
    Kundenwünsche ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die Produktqualität mit dem Kunden abstimmen.
  • Strichaufzählung
    Serviceleistungen anbieten (zB Rationsberechnungen erstellen).
  • Strichaufzählung
    Analyseergebnisse interpretieren und dem Kunden anschaulich erklären (zB Produktfehler erläutern).
  • Strichaufzählung
    Reklamationen von Kunden professionell abwickeln (zB Erläuterung der Einhaltung der betrieblichen HACCP-Standards).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf den Umgang mit Kunden einschulen.
  • Strichaufzählung
    Produktinformationen erstellen.

Betriebsmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Einkauf für sein/ihr Unternehmen zu tätigen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ermittlung des Produktbedarfs
  • Strichaufzählung
    Einkaufsplanung
  • Strichaufzählung
    Getreidemarkt
  • Strichaufzählung
    Bestellwesen
  • Strichaufzählung
    Erstellung/Abschluss von Einkaufskontrakten
  • Strichaufzählung
    Auswahlkriterien für Lieferanten
  • Strichaufzählung
    Zahlungsmanagement
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen bei Lieferverzug
  • Strichaufzählung
    Verhandlungstechniken

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Bedarf an Produkten ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Lieferanten auswählen.
  • Strichaufzählung
    mit Lieferanten über Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen verhandeln.
  • Strichaufzählung
    Einkaufskontrakte abschließen.
  • Strichaufzählung
    angemessene Maßnahmen bei Lieferverzug setzen.

Er/Sie ist in der Lage, Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Kostenrechnung
  • Strichaufzählung
    Ermittlung von Einzel- und Gemeinkosten
  • Strichaufzählung
    Kalkulationen (Vor- und Nachkalkulationen)
  • Strichaufzählung
    Projektplanung (zB Zeit-, Personalaufwand und Produktbedarf)
  • Strichaufzählung
    Angebotserstellung
  • Strichaufzählung
    Abnahme-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Incoterms
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Verordnungen und Vorgaben wie insbesondere Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den für die Umsetzung eines Auftrags notwendigen Arbeits- bzw. Produktionsaufwand ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Produktbedarf und -kosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    Personalkosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    Gemein- und Nebenkosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    die konkreten auftragsbezogenen Kosten für ein Angebot ermitteln.
  • Strichaufzählung
    den Deckungsbeitrag ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die Preisuntergrenze ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Preisnachlässe ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Gesamtpreis des Angebots berechnen.
  • Strichaufzählung
    bei einem Projekt tatsächlich angefallenen Kosten ermitteln (Nachkalkulation)
  • Strichaufzählung
    Angebote unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben verfassen.

Er/Sie ist in der Lage, Marketing für seine/ihre Produkte und Dienstleistungen sowie sein/ihr Unternehmen zu betreiben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Branchen- und Zielgruppenanalyse
  • Strichaufzählung
    Marketinginstrumente (zB Preispolitik, Sortimentspolitik, Kommunikationspolitik)
  • Strichaufzählung
    Produktaufmachung/Verpackung
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Kundengewinnung
  • Strichaufzählung
    Kundenbindungsmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Vertriebskonzepten
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken.
  • Strichaufzählung
    zwischenbetrieblicher Kooperationen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Zielgruppen- bzw. Branchenanalyse durchführen.
  • Strichaufzählung
    Ergebnisse der Analysen interpretieren sowie darauf basierend Konzepte entwickeln und diese im Betrieb umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Vertriebskonzepte unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Serviceangebots entwickeln und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Marketinginstrumente aufeinander abstimmen.
  • Strichaufzählung
    den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen.

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche, Personen mit Behinderungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion, Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen, Sicherheitsfachkräfte
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards (zB im Umgang mit den Maschinen)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen setzen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren erkennen und diese vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfälle vorbeugen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge auf ihr Gefahrenpotential hin beurteilen.
  • Strichaufzählung
    den sicheren Umgang mit Maschinen und die Einhaltung von Sicherheitsstandards gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

GegenstandPrüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNIS

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsaufträge zur Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen sowie Futtermitteln auszuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Rohstoffqualität
  • Strichaufzählung
    Schwarzreinigung
  • Strichaufzählung
    Weißreinigung
  • Strichaufzählung
    Vermahlungsprozess mit Diagrammablauf
  • Strichaufzählung
    fachgerechter Einsatz von Maschinen
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Rohstoff beurteilen und einlagern.
  • Strichaufzählung
    Laboruntersuchungen durchführen und deren Ergebnisse interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Reinigungsmaschinen einstellen.
  • Strichaufzählung
    den Walzenstuhl fachgerecht bedienen.
  • Strichaufzählung
    basierend auf einem Mühlendiagramm den Vermahlungsprozess mit dazugehöriger Sichtung umsetzen.

Modul 2 Teil A

GegenstandFachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsaufträge zur Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen sowie Futtermitteln auszuführen

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Qualität von Rohstoffen und fertigen Produkten
  • Strichaufzählung
    Vermahlungsprozess mit Diagrammablauf
  • Strichaufzählung
    Schwarzreinigung
  • Strichaufzählung
    Weißreinigung
  • Strichaufzählung
    fachgerechter Einsatz von Maschinen
  • Strichaufzählung
    Interpretation von Untersuchungsergebnissen
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Prozesse bei der Herstellung verschiedener Mahlprodukte beschreiben (Diagrammtechnik).
  • Strichaufzählung
    Maschinen fachgerecht einsetzen und bedienen.
  • Strichaufzählung
    die Herangehensweise bei der Beurteilung der Qualität von fertigen Mehlen erläutern.
  • Strichaufzählung
    Vermahlungstypen unterscheiden und Kunden erklären.
  • Strichaufzählung
    Ergebnisse von Laboruntersuchungen interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Getreide- und Lagerschädlinge erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Bekämpfung darstellen.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eignen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.