Verordnung der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk Getreidemüller (Getreidemüller-Meisterprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Getreidemüller ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Getreidemüller ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2)Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4)Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1 Teil A Modul 1 Teil B Modul 3 | Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist. Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls mind. ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. |
Modul 2 Teil A Modul 2 Teil B | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
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(5)Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:
Modul | Teil | Gegenstand | Anrechnung |
Modul 1 | A | Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verfahrenstechnik für Getreidewirtschaft (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)
2. Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Ausbildungsschwerpunkt, insbesondereHöhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie, Ausbildungsschwerpunkt/-zweig Getreidewirtschaft bzw. Biotechnologie, Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie-Getreide- und Biotechnologie, Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Müller, Deutsche Müllerschule Braunschweig, Meisterschule (Fachschule) für Müllerei in Hoppenlau, Stuttgart, Schweizerische Müllereifachschule St. Gallen.
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B | Praktische Prüfung auf meisterlichem Niveau | - |
Modul 2 | A | Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verfahrenstechnik für Getreidewirtschaft (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)
Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Ausbildungsschwerpunkt, insbesondere Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie, Ausbildungsschwerpunkt/-zweig Getreidewirtschaft bzw. Biotechnologie, Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie-Getreide- und Biotechnologie, Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Müller, Deutsche Müllerschule Braunschweig, Meisterschule (Fachschule) für Müllerei in Hoppenlau, Stuttgart, Schweizerische Müllereifachschule St. Gallen.
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B | Angewandtes Qualitäts- und Betriebsmanagement auf meisterlichem Niveau | - |
Modul 3 | | Angewandtes Projektmanagement auf meisterlichem Niveau | Abschluss einer Fachhochschule oder einer Universität in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung, insbesondere Universität für Bodenkultur – Studienrichtung Lebensmitteltechnologie, Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Ausbildungsschwerpunkt, insbesondere Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie, Ausbildungsschwerpunkt/-zweig Getreidewirtschaft bzw. Biotechnologie, Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie-Getreide- und Biotechnologie, Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Müller, Deutsche Müllerschule Braunschweig, Meisterschule (Fachschule) für Müllerei in Hoppenlau, Stuttgart, Schweizerische Müllereifachschule St. Gallen.
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Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
Modul 1 Teil A
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsaufträge zur Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen sowie Futtermitteln umzusetzen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Modul 1 Teil B
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Praktische Prüfung auf meisterlichem Niveau“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
die fachgerechte Annahme und Einlagerung von Roh- und Hilfsstoffen zu gewährleisten und
Mahl-, Schrot- bzw. Schälerzeugnisse herzustellen und zu beurteilen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 4 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 5 Stunden zu beenden. Die Prüfung ist in Form eines Stationenbetriebs abzuhalten.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
Modul 2 Teil A
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand von berufstypischen Aufgabenstellungen, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben, Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.
Er/Sie ist in der Lage,
Arbeitsaufträge zur Herstellung von Mahl- und Schälerzeugnissen sowie Futtermitteln auszuführen und
seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(4)Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
Modul 2 Teil B
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Angewandtes Qualitäts- und Betriebsmanagement auf meisterlichem Niveau“.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus folgenden Lernergebnissen jedenfalls Punkt 3. und 7. und zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
die fachgerechte Annahme und Einlagerung von Roh- und Hilfsstoffen zu gewährleisten,
die fachgerechte Einlagerung von Neben- und Fertigprodukten zu gewährleisten,
Mahl-, Schrot- bzw. Schälerzeugnisse herzustellen und zu beurteilen,
Futtermittel herzustellen und zu beurteilen,
von ihm/ihr hergestellte fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern und den Vertrieb der Produkte zu organisieren,
das Qualitätsmanagement im Betrieb umzusetzen,
den müllereitechnologischen Verarbeitungsprozess aufzustellen und zu optimieren,
Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen,
die Kundenberatung durchzuführen und den fachgerechten Einsatz der Produkte zu gewährleisten,
den Einkauf für sein/ihr Unternehmen zu tätigen,
Marketing für seine/ihre Produkte und Dienstleistungen sowie sein/ihr Unternehmen zu betreiben und
Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(3)Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
(2)Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Angewandtes Projektmanagement auf meisterlichem Niveau“.
(3)Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
(4)Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
(5)Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
(6)Absatz 6Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus folgenden Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
die fachgerechte Annahme und Einlagerung von Roh- und Hilfsstoffen zu gewährleisten,
die fachgerechte Einlagerung von Neben- und Fertigprodukten zu gewährleisten,
Mahl-, Schrot- bzw. Schälerzeugnisse herzustellen und zu beurteilen,
Futtermittel herzustellen und zu beurteilen,
von ihm/ihr hergestellte fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern und den Vertrieb der Produkte zu organisieren,
das Qualitätsmanagement im Betrieb umzusetzen,
den müllereitechnologischen Verarbeitungsprozess aufzustellen und zu optimieren,
die Kundenberatung durchzuführen und den fachgerechten Einsatz der Produkte zu gewährleisten und
Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen.
(7)Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(8)Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Modul 4: Ausbilderprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.
Modul 5: Unternehmerprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß § 25 GewO 1994. Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.
Bewertung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn die beiden Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
(3)Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der absolvierenden Gegenstände pro Modul | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 und Modul 2 | 2 | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
Modul 3 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
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(4)Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der absolvierenden Gegenstände pro Modul | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 und Modul 2 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
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(5)Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
Wiederholung
§ 14.Paragraph 14,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Müller über die Meisterprüfung für das Handwerk Getreidemüller (Getreidemüller-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Müller am 1. Oktober 2009, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu 18 Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu 18 Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
(4)Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.
Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe
KommR Willibald Mandl
Bundesinnungsmeister
DI Anka Lorencz
Bundesinnungsgeschäftsführerin