Verordnung der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik über die Meisterprüfung für das Handwerk Textilreiniger (Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Textilreiniger ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeiten auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

1. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Textilreiniger/in

(einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)

2. Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das Handwerk spezifischen Ausbildungsschwerpunkt.

B

Prüfarbeiten auf meisterlichem Niveau

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

1. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Textilreiniger/in

(einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)

2. Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das Handwerk spezifischen Ausbildungsschwerpunkt.

B

Fachgespräch auf meisterlichem Niveau

-

Modul 3

 

Fach- und Planungskompetenz auf meisterlichem Niveau

Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das Handwerk spezifischen Ausbildungsschwerpunkt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat seine/ihre persönliche Schutzausrüstung zur Prüfung mitzubringen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Prüfungsstücke (Textilien) zur Prüfung mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeiten auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, einen Reinigungsauftrag fachgerecht umzusetzen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      technische Umsetzung und
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zwei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeiten auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Warenschau durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Arbeitsabläufe zu planen und vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      die notwendige Detachur bzw. Vorbehandlung durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      die Reinigung von Textilien aller Art, Leder bzw. Pelz durchzuführen (zB mittels Nassreinigung, Lösemittelreinigung, maschinellen Waschens bzw. Handwäsche),
    5. Ziffer 5
      die Maschinen und Anlagen nach Anlagenrecht zu überprüfen und deren Einsatzfähigkeit sicherzustellen,
    6. Ziffer 6
      die Qualität des Reinigungsergebnisses zu beurteilen und sicherzustellen,
    7. Ziffer 7
      die Nachdetachur durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      den gebrauchsfähigen Zustand des Warenguts wiederherzustellen und
    9. Ziffer 9
      die Endkontrolle und Kommissionierung des Warenguts durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      technische Umsetzung und
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 12 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die fachgerechte Reinigung von Textilien darzustellen und
    2. Ziffer 2
      seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens fünf von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Warenschau durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      an Ausschreibungen teilzunehmen,
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Arbeitsabläufe zu planen und vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      die Reinigung von Textilien aller Art, Leder bzw. Pelz durchzuführen (zB mittels Nassreinigung, Lösemittelreinigung, maschinellen Waschens bzw. Handwäsche),
    5. Ziffer 5
      die Maschinen und Anlagen nach Anlagenrecht zu überprüfen und deren Einsatzfähigkeit sicherzustellen,
    6. Ziffer 6
      die Qualität des Reinigungsergebnisses zu beurteilen und sicherzustellen,
    7. Ziffer 7
      die Endkontrolle und Kommissionierung des Warenguts durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen,
    9. Ziffer 9
      ein betriebliches Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und
    10. Strichaufzählung
      optimierung zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen und
    11. Ziffer 10
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Fach- und Planungskompetenz“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls jenes gemäß Ziffer eins, sowie mindestens drei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      an Ausschreibungen teilzunehmen,
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Arbeitsabläufe zu planen und vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      die Maschinen und Anlagen nach Anlagenrecht zu überprüfen und deren Einsatzfähigkeit sicherzustellen,
    5. Ziffer 5
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen,
    6. Ziffer 6
      ein betriebliches Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und
    7. Strichaufzählung
      optimierung zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen und
    8. Ziffer 7
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen.
  7. Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 5 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 7 Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 11,

Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 12,

Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Modul 1 und Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1 und
Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1 und Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 14,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Monatsersten, der in zwölf Monaten auf die Kundmachung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Textilreiniger, Wäscher und Färber über die Meisterprüfung für das Handwerk Textilreiniger, kundgemacht von der Bundesinnung der Textilreiniger, Wäscher und Färber am 26. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung (Antritt zum ersten Modul) bis zu 18 Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik

KommR Mst. Christine Schnöll

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Planung und Vorbereitung,
  2. Ziffer 2
    Durchführung und Bearbeitung und
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsmanagement, Qualitätsmanagement und Umweltmanagement.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Textilreinigungsmeister/Die Textilreinigungsmeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Textilreinigungsmeister/Die Textilreinigungsmeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Planung und Vorbereitung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, eine Warenschau durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gewinnung, Herstellung und Ausrüstung von Fasern und deren Auswirkung auf die Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textile Flächen (zB gewebte Fläche, gestrickte Fläche, gewalkte Fläche)
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Schmutzsubstanzen
  • Strichaufzählung
    Beurteilung von Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung von Flecksubstanzen
  • Strichaufzählung
    Umwelteinflüsse (zB UV-Schaden)
  • Strichaufzählung
    Anatomie (zB hinsichtlich Schweißabsonderung)
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Detachiermittel
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Waschchemikalien
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik beim Waschprozess)
  • Strichaufzählung
    Vorbehandlungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Zeitberechnungen (zB unter Berücksichtung der Transportwege)
  • Strichaufzählung
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung (zB bei infektiöser Wäsche)
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Konfliktmanagement
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften (insbesondere Konsumentenschutzgesetz, Indirekteinleiterverordnung), Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Eigenschaften von Faser, Material, Färbung, Druck bzw. Applikationen und deren Auswirkungen auf das Reinigungsergebnis beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Waren aus Leder auf mögliche Farbänderungen einschätzen.
  • Strichaufzählung
    Auswirkungen durch Trageeigenschaften und Umwelteinflüssen an Pelzen feststellen und deren Auswirkungen auf das Reinigungsergebnis beurteilen.
  • Strichaufzählung
    reinigungstechnische Empfindlichkeiten feststellen und deren Auswirkungen auf das Reinigungsergebnis bzw. die dadurch begründeten Einschränkungen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken feststellen und deren Auswirkungen auf das Reinigungsergebnis beurteilen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Vorbehandlungsverfahren sowie die benötigten Hilfsmittel (zB Grundchemikalien, konfektionierte Detachiermittel) planen.
  • Strichaufzählung
    die geeigneten Reinigungsverfahren planen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über mögliche Risiken, die durch die Behandlung entstehen können, aufklären und dies verbindlich dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Lieferzeit festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Warenschau anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Er/Sie ist in der Lage, Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Branchenübliche Preisgestaltung
  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitsorganisation
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung
  • Strichaufzählung
    Zeitmanagement
  • Strichaufzählung
    Bestimmung des Materialbedarf
  • Strichaufzählung
    Kalkulationen und Nachkalkulationen
  • Strichaufzählung
    Kostenrechnung
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Angeboten und Leistungsbeschreibungen
  • Strichaufzählung
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Fakturierung
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Leistungsumfänge (zB basierend auf der Warenschau, basierend auf Warenmustern) unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches ermitteln.
  • Strichaufzählung
    den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die Auftragsplanung mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    benötigte Material (zB Hilfsmittel) sowie Arbeitsmittel (zB Maschinen, Anlagen) berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    eine Materialbedarfsberechnung vornehmen.
  • Strichaufzählung
    einschlägige Gesetze und Verordnungen sowie Normen und facheinschlägige technische Richtlinien berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Personalkosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    Einzelkosten (zB Material, Arbeitsstunden) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten (zB Miete, Strom) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Stückkosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    Logistikkosten (zB Transportkosten) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Verkaufspreise inklusive Gewinnspanne berechnen.
  • Strichaufzählung
    betriebswirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Abwägung des unternehmerischen Risikos und Gewinns berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Kosteneinsparungspotenziale erkennen.
  • Strichaufzählung
    ein Angebot (inklusive Allgemeiner Geschäftsbedingungen) mit verordnungskonformer Leistungsbeschreibung kundenverständlich erstellen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin die Inhalte des Angebots erklären.
  • Strichaufzählung
    basierend auf dem Angebot die Faktura erstellen.
  • Strichaufzählung
    eine Nachkalkulation erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in die Auftragskalkulation und Angebotserstellung einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, an Ausschreibungen teilzunehmen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Interpretation von Ausschreibungsunterlagen
  • Strichaufzählung
    Erfüllen von Eignungskriterien
  • Strichaufzählung
    Kalkulationen
  • Strichaufzählung
    Kostenrechnung
  • Strichaufzählung
    Projektplanung (zB Zeit-, Personal- und Materialaufwand)
  • Strichaufzählung
    Ausfüllen von Ausschreibungsunterlagen
  • Strichaufzählung
    Auftragsverhandlungen
  • Strichaufzählung
    Verhandlungstechniken
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften (insbesondere Bundesvergabegesetz), Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Ausschreibungsunterlagen interpretieren (zB Leistungsverzeichnis).
  • Strichaufzählung
    überprüfen, ob er/sie die Eignungskriterien erfüllt, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können (zB Nachweis der Gewerbeberechtigung, der Ausbildung, geforderter Referenzprojekte, Hygienepass).
  • Strichaufzählung
    Ausschreibungen auf fachliche, wirtschaftliche und gesetzliche Durchführbarkeit prüfen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob bzw. welche Leistungen an Subunternehmer übertragen werden.
  • Strichaufzählung
    Formblätter ausfüllen.
  • Strichaufzählung
    die angebotenen Leistungen kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Auftragsverhandlungen führen.

Er/Sie ist in der Lage, die notwendigen Arbeitsabläufe zu planen und vorzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fasern und deren Auswirkung auf die Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textile Flächen (zB gewebte Fläche, gestrickte Fläche, gewalkte Fläche)
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Schmutzsubstanzen
  • Strichaufzählung
    Berücksichtigung von Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Arbeitsorganisation und Zeitmanagement
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Detachiermittel
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Waschchemikalien
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik beim Waschprozess)
  • Strichaufzählung
    Vorbehandlungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Flottenberechnungen
  • Strichaufzählung
    Temperaturberechnungen
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung (zB bei infektiöser Wäsche)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die notwendigen Vorbehandlungsverfahren sowie die benötigten Hilfsmittel bestimmen.
  • Strichaufzählung
    die geeigneten Reinigungsverfahren festlegen (zB Lösemittelreinigung, Nassreinigung, Waschen).
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Ausrüstungsverfahren festlegen.
  • Strichaufzählung
    die erforderlichen Reinigungsparameter festlegen.
  • Strichaufzählung
    Verfahren und Zusätze zur desinfizierenden Reinigung bestimmen.
  • Strichaufzählung
    die für die Planung notwendigen Berechnungen durchführen (zB Flottenberechnungen).
  • Strichaufzählung
    die zu reinigenden Textilien aufgrund der Erkenntnisse der vorgenommenen Warenschau sortieren und diese in Chargen und Posten zusammenstellen.
  • Strichaufzählung
    die benötigte Reinigungschemie sowie Hilfsmittel und Ausrüstungschemikalien für den ressourcen- und umweltschonenden Einsatz berechnen.
  • Strichaufzählung
    die Einsatzmenge für Ausrüstungsflotten berechnen (zB Hydrophob- oder Flammhemmendausrüstung).
  • Strichaufzählung
    Verfahren und Zusätze für das Appretieren, Stärken, Weichmachen bzw. die Mottenechtausrüstung festlegen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungsprogramme erstellen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen programmieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Er/Sie ist in der Lage, die notwendige Detachur bzw. Vorbehandlung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fasern und deren Auswirkung auf die Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textile Flächen (zB gewebte Fläche, gestrickte Fläche, gewalkte Fläche)
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Schmutzsubstanzen
  • Strichaufzählung
    Berücksichtigung von Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Löslichkeit verschiedener Flecksubstanzen
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Detachiermittel
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Waschchemikalien
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik bei der Detachur)
  • Strichaufzählung
    Detachiertechniken
  • Strichaufzählung
    Hohensteiner Detachierschema
  • Strichaufzählung
    Vorbehandlungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Handwerkzeuge
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    aufgrund
    • Strichaufzählung
      der Eigenschaften von Faser, Material, Färbung, Druck bzw. Applikationen
    • Strichaufzählung
      von reinigungstechnischen Empfindlichkeiten
    • Strichaufzählung
      der Verschmutzungen und Flecken beurteilen, ob eine Detachur bzw. Vorbehandlung notwendig ist.
  • Strichaufzählung
    bei einer notwendigen Detachur unter Anwendung des Hohensteiner Detachierschemas die Fleckbehandlung durchführen.
  • Strichaufzählung
    bei einer notwendigen Vorbehandlung, Einweichverfahren oder eine Bleichbehandlung mit reduktiver oder oxidativer Bleiche durchführen.
  • Strichaufzählung
    die notwendige Einwirkzeit berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Durchführung der Detachur bzw. Vorbehandlung anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Durchführung und Bearbeitung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Reinigung von Textilien aller Art, Leder bzw. Pelz durchzuführen (zB mittels Nassreinigung, Lösemittelreinigung, maschinellen Waschens bzw. Handwäsche)

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fasern und deren Auswirkung auf die Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textile Flächen (zB gewebte Fläche, gestrickte Fläche, gewalkte Fläche)
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Berücksichtigung von Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Waschchemikalien
  • Strichaufzählung
    Hilfs- und Ausrüstungsmittel (zB Antistatikum, Imprägniermittel)
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik im Reinigungsprozess)
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Bedienung von Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Maschinen und Anlagen beschicken und bedienen.
  • Strichaufzählung
    konfektionierte Waschchemikalien, Grundchemikalien, Hilfs- und Ausrüstungsmittel dosieren bzw. die automatische Dosierung überwachen.
  • Strichaufzählung
    den Programmablauf überwachen.
  • Strichaufzählung
    eine Waschlauge nach Aktivchlorgehalt und Alkalität titrieren.
  • Strichaufzählung
    die Wasserhärte feststellen.
  • Strichaufzählung
    den pH-Wert einer Reinigungsflotte bestimmen.
  • Strichaufzählung
    das maschinell gereinigte Warengut beurteilen und zur geeigneten Weiterbearbeitung zuordnen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Durchführung der Reinigung von Textilien aller Art, Leder bzw. Pelz anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Er/Sie ist in der Lage, die Maschinen und Anlagen nach Anlagenrecht zu überprüfen und deren Einsatzfähigkeit sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik im Reinigungsprozess, Wasserhärte)
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Bedienung von Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Überprüfung von Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Störungsbehebung an Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Führen von Betriebstagebüchern
  • Strichaufzählung
    Erstellen einer Lösemittelbilanz
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien (inbesondere HKW-Anlagenverordnung, VOC-Anlagenverordnung, Dampfkesselgesetz, Indirekteinleiterverordnung, Gewerbeordnung, ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, Abfallnachweisverordnung)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Funktionsfähigkeit von Maschinen und Anlagen überprüfen.
  • Strichaufzählung
    die Dichtheitskontrolle von Maschinen und Anlagen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Betriebstagebücher führen.
  • Strichaufzählung
    eine Lösemittelbilanz erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der Gewerbeordnung (zB Paragraph 82, b) sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die Lösemittelkonzentration überwachen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung des MAK-Wertes gewährleisten und sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Funktionsstörungen erkennen und beseitigen bzw. deren Behebung veranlassen.
  • Strichaufzählung
    den einwandfreien Zustand der Maschinen und Anlagen in Bezug auf ein optimales Reinigungsergebnis herstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Überprüfung von Maschinen und Anlagen anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Er/Sie ist in der Lage, die Qualität des Reinigungsergebnisses zu beurteilen und sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fasern und deren Auswirkung auf die Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textile Flächen (zB gewebte Fläche, gestrickte Fläche, gewalkte Fläche)
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Fleckkontrolle
  • Strichaufzählung
    Beurteilung von Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Beurteilung weiterer Bearbeitungsschritte
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Waschchemikalien
  • Strichaufzählung
    Hilfs- und Ausrüstungsmittel (zB Antistatikum, Imprägniermittel)
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik im Reinigungsprozess)
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Bedienung von Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Endkontrollen durchführen und die sachgerechte Ausführung entsprechend der Leistungsart beurteilen.
  • Strichaufzählung
    beurteilen, ob weitere Bearbeitungsschritte möglich und sinnvoll sind.
  • Strichaufzählung
    das gereinigte Warengut nachbehandeln, um Restverfleckungen zu beseitigen (zB Nachdetachur, Entfärben, Bleichen).
  • Strichaufzählung
    die Hydrophob- oder Flammhemmendausrüstung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    ein Zertifikat für die Flammhemmendausrüstung ausstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Beurteilung und Sicherstellung der Qualität des Reinigungsergebnisses anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Er/Sie ist in der Lage, die Nachdetachur durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fasern und deren Auswirkung auf die Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textile Flächen (zB gewebte Fläche, gestrickte Fläche, gewalkte Fläche)
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Schmutzsubstanzen
  • Strichaufzählung
    Berücksichtigung von Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Löslichkeit verschiedener Flecksubstanzen
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Detachiermittel
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik bei der Detachur)
  • Strichaufzählung
    Detachiertechniken
  • Strichaufzählung
    Hohensteiner Detachierschema
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Handwerkzeuge
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    aufgrund
    • Strichaufzählung
      der Eigenschaften von Faser, Material, Färbung, Druck bzw. Applikationen
    • Strichaufzählung
      von reinigungstechnischen Empfindlichkeiten
    • Strichaufzählung
      der Verschmutzungen und Flecken beurteilen, ob eine Nachdetachur möglich ist.
  • Strichaufzählung
    bei einer notwendigen Nachdetachur unter Anwendung des Hohensteiner Detachierschemas die Fleckbehandlung durchführen.
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls eine Bleichbehandlung mit reduktiver oder oxidativer Bleiche durchführen.
  • Strichaufzählung
    die notwendige Einwirkzeit berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Durchführung der Nachdetachur anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Er/Sie ist in der Lage, den gebrauchsfähigen Zustand des Warenguts wiederherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Auswirkung der Reinigungsverfahren auf textile Flächen
  • Strichaufzählung
    Fasern
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Hilfsmittel (zB Stärke)
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Physik (zB Bügeltemperatur, Trocknungstemperatur)
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Handwerkzeuge
  • Strichaufzählung
    Behebung einfacher Mängel
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Schutzeinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    das Finish des Warengutes durchführen: durch Erweichen der Fasern mittels Dampf und Temperatur wieder in die ursprüngliche Form bringen und durch Abkühlen fixieren.
  • Strichaufzählung
    das Warengut handbügeln.
  • Strichaufzählung
    das Warengut maschinell dämpfen, pressen und mangeln.
  • Strichaufzählung
    das Warengut dem Textil entsprechend trocknen und legen.
  • Strichaufzählung
    bei Notwendigkeit einfache Mängel beheben (zB lose Knöpfe befestigen).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Wiederherstellung des gebrauchsfähigen Zustands des Warenguts anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Er/Sie ist in der Lage, die Endkontrolle und Kommissionierung des Warenguts durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fasern und deren Auswirkung auf die Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textile Flächen (zB gewebte Fläche, gestrickte Fläche, gewalkte Fläche)
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Fleckkontrolle
  • Strichaufzählung
    Beurteilung von Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Hilfs- und Ausrüstungsmittel (zB Antistatikum, Imprägniermittel)
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik im Reinigungsprozess)
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Bedienung von Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Betriebsinterne und -externe Logistik (Planung und Durchführung)
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    das Reinigungsergebnis und die Bügelqualität beurteilen und falls notwendig mit Informationen für den Kunden/die Kundin versehen.
  • Strichaufzählung
    die Auftragsposten zusammenführen und verpacken.
  • Strichaufzählung
    bei Bedarf die Auslieferung planen und organisieren.
  • Strichaufzählung
    die Ware an den Kunden verkaufsfördernd übergeben.
  • Strichaufzählung
    Kunden über ein etwaiges eingeschränktes Reinigungsergebnis informieren (zB aufgrund des Materials, konstruktionsbedingter Einschränkungen).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen bei der Endkontrolle und Kommissionierung anleiten und sie bei der Umsetzung begleiten.

Sicherheitsmanagement, Qualitätsmanagement und Umweltmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsmanagement
  • Strichaufzählung
    Gesundheitsschutz
  • Strichaufzählung
    Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe
  • Strichaufzählung
    Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Strichaufzählung
    Anforderungen des betrieblichen Brandschutzes
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Bedienung von Maschinen, Anlagen und Handwerkzeugen und deren Sicherheitseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen (zB Schwangere, Jugendliche, Personen mit Behinderungen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards (zB Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung)
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Sicherheitsmaßnahmen auswählen und implementieren.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für das Sicherheitsmanagement auswählen und einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsunterweisungen durchführen und dokumentieren sowie entsprechend der gesetzlichen vorgeschriebenen Frequenz wiederholen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Behandlung, Lagerung und Entsorgung von Arbeits- und Werkstoffen (zB Chemikalien, Destillationsschlamm) sowie anderem Material (zB leere Chemikalienbehälter) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie entsprechend den Anweisungen aus den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Aufzeichnungs-, Melde-, Hinweis- und Nachweispflichten nachkommen.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen setzen, damit Unfälle mit Maschinen, Anlagen und Handwerkzeugen vermieden werden.
  • Strichaufzählung
    die laufende Evaluierung der Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen und der gesetzlichen Vorschriften durchführen, dokumentieren und aus den Evaluierungsergebnissen abgeleitete Maßnahmen festlegen und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Normen und technischen Richtlinien sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen setzen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren erkennen und diese vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie die sichere Gestaltung der Arbeitsplätze gewährleistet.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge auf ihr Gefahrenpotential evaluieren, den sicheren Umgang mit den Maschinen, Anlagen und Handwerkzeugen trainieren und dies dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren, auflegen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, ein betriebliches Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und

-optimierung zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung und -optimierung
  • Strichaufzählung
    Dokumentation des betrieblichen Qualitätsmanagements
  • Strichaufzählung
    Trends und Entwicklungen
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung auswählen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards sicherstellen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Trends und Entwicklungen in der Branche erkennen, deren Sinnhaftigkeit beurteilen und basierend auf den Beurteilungsergebnissen betriebliche Entscheidungen treffen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ihren Kompetenzen entsprechend einsetzen.

Er/Sie ist in der Lage, ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren und dessen Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Umweltmanagement
  • Strichaufzählung
    Nachhaltigkeit
  • Strichaufzählung
    Umweltschutzbestimmungen
  • Strichaufzählung
    Entsorgungsmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Betriebliche Abfallwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Aufzeichnungs-, Melde-, Hinweis- und Nachweispflichten
  • Strichaufzählung
    Vermeidung von Abfall
  • Strichaufzählung
    Umweltschonendes, nachhaltiges, energieeffizientes Arbeiten und Wirtschaften
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen des betrieblichen Umweltmanagements auswählen, umsetzen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Behandlung, Lagerung und Entsorgung von Arbeits- und Werkstoffen (zB Chemikalien, Destillationsschlamm), anderem Material (zB leere Chemikalienbehälter) und Altgeräten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie entsprechend den Anweisungen aus den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Aufzeichnungs-, Melde-, Hinweis- und Nachweispflichten nachkommen.
  • Strichaufzählung
    die laufende Evaluierung der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften durchführen, dokumentieren und aus den Evaluierungsergebnissen abgeleitete Maßnahmen festlegen und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    ressourcenschonend wirtschaften (zB Wasserrückgewinnung, Wärmerückgewinnung aus dem Waschwasser).
  • Strichaufzählung
    Materialien und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen und auswählen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Normen und technischer Richtlinien sicherstellen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Prüfarbeiten auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, einen Reinigungsauftrag fachgerecht umzusetzen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Textile Fasern und ihre Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Schmutzsubstanzen
  • Strichaufzählung
    Beurteilung von Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung von Flecksubstanzen
  • Strichaufzählung
    Umwelteinflüsse (zB UV-Schaden)
  • Strichaufzählung
    Anatomie (zB hinsichtlich Schweißabsonderung)
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Detachiermittel
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Waschchemikalien
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik beim Waschprozess)
  • Strichaufzählung
    Vorbehandlungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung (zB bei infektiöser Wäsche)
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Konfliktmanagement
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften (insbesondere Konsumentschutzgesetz, Indirekteinleiterverordnung), Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Textilien nach Pflegekennzeichen sortieren.
  • Strichaufzählung
    die notwendige Vorbehandlung der Textilien durchführen.
  • Strichaufzählung
    die Programme für die notwendige Lösungsmittelreinigung und das maschinelle Waschen auswählen und in Gang setzen.
  • Strichaufzählung
    die notwendige Nachdetachur durchführen.
  • Strichaufzählung
    die notwendige Nassreinigung durchführen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Finisharbeiten (Maschin- und Handbügeln, Mangeln, Pressen, Spannen) umsetzen.
  • Strichaufzählung
    eine Endkontrolle durchführen.
  • Strichaufzählung
    die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen feststellen und gegebenenfalls einfache Störungen beheben.

Modul 2 Teil A

Gegenstand Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Reinigung von Textilien darzustellen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Textile Fasern und ihre Reinigungseigenschaften
  • Strichaufzählung
    Färbungen
  • Strichaufzählung
    Druck
  • Strichaufzählung
    Applikationen
  • Strichaufzählung
    Konstruktion von Kleidungsstücken (zB Nähtechniken, Verarbeitung unterschiedlicher Materialien, unterschiedliche Beschichtungen)
  • Strichaufzählung
    Leder- und Pelzzurichtung und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Textilpflegekennzeichnung
  • Strichaufzählung
    Schmutzsubstanzen
  • Strichaufzählung
    Beurteilung von Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung von Flecksubstanzen
  • Strichaufzählung
    Umwelteinflüsse (zB UV-Schaden)
  • Strichaufzählung
    Anatomie (zB hinsichtlich Schweißabsonderung)
  • Strichaufzählung
    Grundchemikalien
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Detachiermittel
  • Strichaufzählung
    Konfektionierte Waschchemikalien
  • Strichaufzählung
    Berufsspezifische Chemie und Physik (zB Säurereaktionen, Basenreaktionen, oxidative Vorgänge, reduktive Vorgänge, Mechanik beim Waschprozess)
  • Strichaufzählung
    Vorbehandlungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Anlagen
  • Strichaufzählung
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung (zB bei infektiöser Wäsche)
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Konfliktmanagement
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften (insbesondere Konsumentschutzgesetz, Indirekteinleiterverordnung), Normen und facheinschlägige technische Richtlinien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Bedeutung der Pflegekennzeichen erklären.
  • Strichaufzählung
    die notwendige Vorbehandlung der Textilien begründen.
  • Strichaufzählung
    die Programme für die notwendige Lösungsmittelreinigung und das maschinelle Waschen auswählen.
  • Strichaufzählung
    die Notwendigkeit der Nachdetachur begründen.
  • Strichaufzählung
    die Notwendigkeit der Nassreinigung begründen.
  • Strichaufzählung
    die Notwendigkeit von Ausrüstungen erklären.
  • Strichaufzählung
    notwendige Finisharbeiten (Maschin- und Handbügeln, Mangeln, Pressen, Spannen) beschreiben.
  • Strichaufzählung
    die Kriterien, auf die bei der Endkontrolle geachtet wird, beschreiben.
  • Strichaufzählung
    die Vorgehensweise bei der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Reinigungsmaschinen beschreiben.
  • Strichaufzählung
    die geltenden Umwelt- und Sicherheitsnormen in Bezug Abluft- und Kontaktwasserreinigungsanlagen beschreiben (Emissions- und MAK-Werte, Dichtheitsprüfungen).

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnis oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.