Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk der Orgelbauer (Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Orgelbauer ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Orgelbau und Harmonikamacher/in (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Orgelbau und Harmonikamacher/in (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung)

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    2. Ziffer 2
      technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen,
    4. Ziffer 4
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu be- und verarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Orgelteile anzufertigen und zusammenzubauen und
    6. Ziffer 6
      eine Funktionsprüfung fachgerecht durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Funktionalität,
    3. Ziffer 3
      fachliche Richtigkeit,
    4. Ziffer 4
      Qualität der Ausführungen und
    5. Ziffer 5
      Arbeitsplatzorganisation.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Werkzeuge und Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 5 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Entwurf und die Planung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      technische Berechnungen zur Anfertigung, Restaurierung, Instandsetzung und Reparatur von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      die Vorintonation, Intonation und Stimmung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      die Anfertigung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen und
    5. Ziffer 5
      die Restaurierung, von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      handwerkliche und künstlerische Qualität der Ausführungen,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit und Funktionalität und
    3. Ziffer 3
      Arbeitsplatz- und Prozessorganisation.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 14 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Werkzeuge und Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat in Abstimmung mit der Prüfungskommission Planungsunterlagen und Halbfertigteile mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand von berufstypischen Aufgabenstellungen Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen auf LAP-Niveau zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 11 nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie z. B. Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    2. Ziffer 2
      technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen,
    4. Ziffer 4
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu be- und verarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Orgelteile anzufertigen und zusammenzubauen,
    6. Ziffer 6
      Oberflächen zu behandeln,
    7. Ziffer 7
      Orgeln zu warten, zu reparieren und zu restaurieren,
    8. Ziffer 8
      Orgeln zu stimmen,
    9. Ziffer 9
      Trakturen, Koppeln und Schaltgeräte nach Anweisung zu regulieren und zu justieren,
    10. Ziffer 10
      eine Funktionsprüfung fachgerecht durchzuführen und
    11. Ziffer 11
      seine/ihre Arbeiten sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Verwendung von Fachbegriffen.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Meisterliches Fachgespräch“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 4 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 13 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Besichtigung der baulichen Gegebenheiten bzw. Örtlichkeiten für z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerte Pfeifen-Orgeln und Harmonien in Bezug auf bauliche, akustische und stilistische Faktoren fachgerecht durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den Entwurf und die Planung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      technische Berechnungen zur Anfertigung, Restaurierung, Instandsetzung und Reparatur von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      die Anfertigung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Restaurierung, von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      die Aufstellung und Montage von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien bzw. deren Teile durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      die Vorintonation, Intonation und Stimmung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      die Reparatur, Pflege und Wartung sowie Reinigung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      eine fachliche Kundenberatung durchzuführen,
    10. Ziffer 10
      Leistungsumfänge und Leistungszeiträume fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kundengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren,
    11. Ziffer 11
      das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    12. Ziffer 12
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    13. Ziffer 13
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 60 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 90 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Fachtechnologie, Technische und Angewandte Mathematik, Fachkalkulation und Planung sowie Technisches Zeichnen“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 6 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 13 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Besichtigung der baulichen Gegebenheiten bzw. Örtlichkeiten für z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerte Pfeifen-Orgeln und Harmonien in Bezug auf bauliche, akustische und stilistische Faktoren fachgerecht durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den Entwurf und die Planung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      technische Berechnungen zur Anfertigung, Restaurierung, Instandsetzung und Reparatur von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      die Anfertigung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Restaurierung, von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      die Aufstellung und Montage von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien bzw. deren Teile durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      die Vorintonation, Intonation und Stimmung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      die Reparatur, Pflege und Wartung sowie Reinigung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      eine fachliche Kundenberatung durchzuführen,
    10. Ziffer 10
      Leistungsumfänge und Leistungszeiträume fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kundengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren,
    11. Ziffer 11
      das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    12. Ziffer 12
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    13. Ziffer 13
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Nachvollziehbarkeit,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit,
    3. Ziffer 3
      Vollständigkeit und
    4. Ziffer 4
      Praxistauglichkeit.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 10 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 11 Stunden 35 Minuten zu beenden. Die Prüfung wird auf zwei Tage aufgeteilt.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 11,

Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 12,

Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Modul 1 und Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

2

der Gegenstand Modul 2 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

der Gegenstand Modul 2 Teil B mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 14,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Harmonikamacher

Paragraph 15,

Personen, die im Handwerk Harmonikamacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Paragraph 16,

Personen, die im Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Klaviermacher

Paragraph 17,

Personen, die im Handwerk Klaviermacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 18,

Personen, die im Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Holzblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 19, Personen, die im Handwerk Holzblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Monatsersten, der in zwölf Monaten auf die Kundmachung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger über die Meisterprüfung für das Handwerk der Orgelbauer, kundgemacht von der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten, wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung Kunsthandwerke

KommR Wolfgang Hufnagl

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen:

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Orgelbaumeister/Die Orgelbaumeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Orgelbaumeister/Die Orgelbaumeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremden Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Statik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Bauphysik (Temperatur, Feuchtigkeit)
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Raumakustik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stilkunde (Musikgeschichte, Orgelliteratur, Architektur etc.)
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie (Materialkunde, Werkstoffkunde, Hilfsstoffkunde etc.)
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin die Notwendigkeit einer statischen Überprüfung des Aufstellungsortes erklären.
  • Strichaufzählung
    die klimatische Situation beurteilen wie z. B.
    • Strichaufzählung
      Heizungssystem,
    • Strichaufzählung
      Raumklima – zu feucht oder zu trocken,
    • Strichaufzählung
      Sonneneinstrahlung,
    • Strichaufzählung
      unterschiedliche Klimazonen
    • Strichaufzählung
      und daraus mögliche Einflüsse auf das Instrument ableiten.
  • Strichaufzählung
    die Akustik im Aufstellungsraum beurteilen und daraus mögliche Aufstellungsorte ableiten.
  • Strichaufzählung
    eine klangliche und räumliche Dimensionierung der Orgelgröße vornehmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.
  1. Ziffer 2
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, den Entwurf und die Planung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Bauphysik (Temperatur, Feuchtigkeit)
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Raumakustik
  • Strichaufzählung
    Projektplanung (Organisation, Logistik etc.)
  • Strichaufzählung
    Projektpräsentation
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stilkunde (Musikgeschichte, Orgelliteratur, Architektur etc.)
  • Strichaufzählung
    Orgeldesign
  • Strichaufzählung
    Disposition
  • Strichaufzählung
    Mensurierung (Bestimmung sämtlicher klanglicher und technischer Parameter des Pfeifenwerks)
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre, Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie (Materialkunde, Werkstoffkunde, Hilfsstoffkunde etc.)
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Klangkonzepte entwickeln und Dispositionen für unterschiedliche musikalische Stilrichtungen und für verschiedene Bedürfnisse und Orgelgrößen zusammenstellen.
  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    sämtliche klangliche und technische Parameter des Pfeifenwerks bestimmen.
  • Strichaufzählung
    Entwurfsskizzen, Entwurfsmodelle bzw. Konzeptskizzen händisch oder unter Zuhilfenahme computergestützter Konstruktionsprogramme entlang fachlicher Kriterien anfertigen, wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      Raumarchitektur, Raumstilistik und Raumakustik,
    • Strichaufzählung
      gewünschte Formgebung/Gestaltung/Design,
    • Strichaufzählung
      Vorgaben aus der Disposition,
    • Strichaufzählung
      Vorgaben durch Klangkonzepte.
  • Strichaufzählung
    Werkzeichnungen händisch oder unter Zuhilfenahme computergestützter Konstruktionsprogramme entlang fachlicher Kriterien anfertigen, wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      Vorgaben der Architektur,
    • Strichaufzählung
      Vorgaben der Gestaltung/Design,
    • Strichaufzählung
      Vorgaben aus der Disposition,
    • Strichaufzählung
      Vorgaben aus der Mensurierung,
    • Strichaufzählung
      spiel- und klangtechnische Parameter.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe auswählen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen unter besonderer Beachtung akustischer, technischer und artenschutzrechtlicher Vorgaben sowie des Aspekts der Nachhaltigkeit.
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeits- und Herstellungsverfahren auswählen.
  • Strichaufzählung
    Entwurf und Planung kundengerecht kommunizieren und entsprechend den Kundenwünschen anpassen, insbesondere in Bezug auf Gestaltung, Klang und Technik.
  • Strichaufzählung
    sich mit Organistinnen und Organisten fachlich korrekt über Klangkonzepte und klangliche Belange austauschen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.

  1. Ziffer 3
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, technische Berechnungen zur Anfertigung, Restaurierung, Instandsetzung und Reparatur von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre, Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Mensurberechnung
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Schallberechnung
  • Strichaufzählung
    Mechanik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Statik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Strömungslehre
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Elektrik, der Schwachstromtechnik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie (Materialkunde, Werkstoffkunde, Hilfsstoffkunde etc.)
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Pfeifenmensurenberechnungen durchführen wie beispielsweise:
    • Strichaufzählung
      Pfeifenweiten,
    • Strichaufzählung
      Längenmaße,
    • Strichaufzählung
      Materialstärken,
    • Strichaufzählung
      Labierungen,
    • Strichaufzählung
      Aufschnitthöhen,
    • Strichaufzählung
      Kernstärken, Kernwinkel,
    • Strichaufzählung
      Expressionsschlitze,
    • Strichaufzählung
      Kehlenmaße,
    • Strichaufzählung
      Zungenblattbreiten, -längen und -stärken,
    • Strichaufzählung
      Pfeifengewichte.
  • Strichaufzählung
    vorhandene Pfeifenmensurdaten analysieren und auf Basis dieser Analyse fehlende Daten für Pfeifenmensuren rekonstruieren.
  • Strichaufzählung
    Pfeifenlängenberechnungen in Bezug auf die gewünschte Tonhöhe, aufgrund der Schallgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der Korrekturkoeffizienten an der Pfeifenmündung und im Labiumbereich durchführen.
  • Strichaufzählung
    Windbedarfsberechnungen durchführen wie beispielsweise:
    • Strichaufzählung
      Dimensionen der Windladenkanzellen,
    • Strichaufzählung
      Windladen- und Stocklochbohrungen, Ventilmaße bzw. Kegelmaße,
    • Strichaufzählung
      Windkanalquerschnitte,
    • Strichaufzählung
      Balgvolumen und Motorleistung.
  • Strichaufzählung
    Winddruckberechnungen und Windabfallberechnungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Dimensionen von Membranen, Ton- und Registerbälgchen, Relaisbälgchen, Barkermaschinen und Rohrleitungen berechnen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Leistungen von Tonventil- und Registerzugmagnete, Netzteile sowie die nötigen Leitungsquerschnitte berechnen.
  • Strichaufzählung
    Hebel- und Übersetzungsberechnungen durchführen wie beispielsweise:
    • Strichaufzählung
      Angriffs- und Lagerpunkte an den Tasten und den Ventilen,
    • Strichaufzählung
      Über- bzw. Untersetzungen an den Wippen, Winkeln, Koppelwippen, Registerschwertern oder Registerbäumen,
  • Strichaufzählung
    um eine dem Orgeltyp entsprechende Spielart (Verhältnis Federlast zu Windlast bzw. Magnethaltelast unter der Voraussetzung minimierter Reibungsverluste und Massen) zu erreichen.
  • Strichaufzählung
    einfache statische Berechnungen durchführen wie beispielsweise:
    • Strichaufzählung
      Trägheitsmoment,
    • Strichaufzählung
      Widerstandsmoment,
    • Strichaufzählung
      Biegefestigkeit und Bruchlast von mechanisch beanspruchten Bauteilen.
  • Strichaufzählung
    das Gesamtgewicht einer Orgel ermitteln bzw. einschätzen und die Aufteilung des Gesamtgewichts in Flächen-, Streif- und Punktlasten vornehmen.
  • Strichaufzählung
    Temperierungssysteme ermitteln und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre, Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde und Orgeldesign
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stilkunde (Musikgeschichte, Orgelliteratur, Architektur etc.)
  • Strichaufzählung
    Material-, Werk- und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren (Holz-, Metall-, Leder- und Kunststoffverarbeitungsverfahren etc.)
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbearbeitung und -behandlung
  • Strichaufzählung
    Werkstatttechnologie
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle/Konstruktionsskizzen bzw. Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsabläufe planen und Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Anfertigung fachgerecht auswählen, rüsten, einstellen, bedienen und überwachen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, vorbereiten bzw. vorbehandeln und einsetzen, wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Hölzer und Furniere,
    • Strichaufzählung
      Leime und Klebstoffe,
    • Strichaufzählung
      Leder und Filze,
    • Strichaufzählung
      Kunststoffe,
    • Strichaufzählung
      Öle, Wachse, Lacke,
      • Strichaufzählung
        Pfeifenmetalle,
      • Strichaufzählung
        Buntmetalle, Stahllegierungen,
      • Strichaufzählung
        Lötmaterialien.
  • Strichaufzählung
    die einzusetzenden Materialien auf akustische, technische und statische Eignung prüfen.
  • Strichaufzählung
    dem Stand der Technik entsprechende, zeitgemäße wie auch historische Arbeitsverfahren der Fertigung fachgerecht auswählen und einsetzen, wie z. B.
    • Strichaufzählung
      Holzbearbeitungsverfahren,
    • Strichaufzählung
      Metallbearbeitungsverfahren,
    • Strichaufzählung
      Gießverfahren von Orgelmetallen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Holz und Metall,
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Lederbearbeitung,
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Bearbeitung diverser Kunststoffe.
  • Strichaufzählung
    Orgelteile fachgerecht anfertigen und zusammenbauen insbesondere
  • Strichaufzählung
    Orgelgehäuse,
  • Strichaufzählung
    Windladen (z. B. Schleifladen, Kegelladen, Taschenladen),
  • Strichaufzählung
    Spieltische (mechanisch, pneumatisch, elektrisch, elektropneumatisch),
  • Strichaufzählung
    Koppelanlagen (mechanisch, pneumatisch, elektrisch),
  • Strichaufzählung
    Trakturanlagen (mechanisch, pneumatisch, elektrisch, elektropneumatisch),
  • Strichaufzählung
    Windanlagen und Bälge,
  • Strichaufzählung
    Metall-, Holz- und Zungenpfeifen.
  • Strichaufzählung
    moderne elektrische bzw. elektronische Setzersysteme nach Herstellerangaben und unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsbestimmungen zur Installation vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen aller im Orgelbau verwendeten Teile durchführen.
  • Strichaufzählung
    das Pfeifenwerk entsprechend der vorgesehenen klanglichen Stilistik vorintonieren (z. B. Aufschnitte festlegen, Stimmvorrichtungen anbringen, Ton und Pfeifenlänge bestimmen, Kernbehandlung, Fußloch-Labiumkantenbehandlung, Zungenblätter aufwerfen, etc.).
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.
  1. Ziffer 5
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, die Restaurierung, von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bestandsanalyse und -beurteilung der Instrumente
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre, Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde und Orgeldesign
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stilkunde (Musikgeschichte, Orgelliteratur, Architektur etc.)
  • Strichaufzählung
    Material-, Werk- und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren (Holz-, Metall-, Leder- und Kunststoffverarbeitungsverfahren etc.)
  • Strichaufzählung
    Analyseverfahren (Metall, Holz, Leder, Leime, Öle, Wachse, Lacke etc.)
  • Strichaufzählung
    Konservierungsmethoden
  • Strichaufzählung
    historische und aktuelle Restaurierungstechniken
  • Strichaufzählung
    historische Arbeitstechniken
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlungen
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Zustand eines Instrumentes beurteilen.
  • Strichaufzählung
    mögliche Mängel, Materialfehler und -beschaffenheit, Verschleiß, Störgeräusche und Schäden insbesondere auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte erkennen, beurteilen, auf deren Ursache hin analysieren und daraus geeignete Maßnahmen zur Behebung – unter Berücksichtigung von denkmalpflegerischen Kriterien – entwickeln.
  • Strichaufzählung
    ein Instrument zeitlich einordnen,
  • Strichaufzählung
    den historischen Wert erkennen und daraus eine Analyse erstellen.
  • Strichaufzählung
    Veränderungen am ursprünglichen Bestand erkennen und bewerten, und aus diesem Wissen ein Restaurierungskonzept erarbeiten wie z. B.
    • Strichaufzählung
      Restaurierung mit partieller Rekonstruktion,
    • Strichaufzählung
      Restaurierung des Bestandes,
    • Strichaufzählung
      Konservierung des Bestandes,
    • Strichaufzählung
      Adaptierung des Bestandes,
    • Strichaufzählung
      Reorganisation,
    • Strichaufzählung
      Neubau unter Verwendung vorhandener Teile.
  • Strichaufzählung
    geeignete Konservierungsmaßnahmen zur Erhaltung der Substanz von Holz, Metall, Leder und Filz – unter Berücksichtigung aktueller Techniken – anwenden.
  • Strichaufzählung
    historische Restaurierungstechniken erkennen, zuordnen und bewerten.
  • Strichaufzählung
    im Orgelbau übliche Holzarten und deren Eigenschaften – auch im gealterten Zustand – erkennen, zuordnen und bewerten.
  • Strichaufzählung
    verschiedene im Orgelbau verwendete Metalle und Metalllegierungen erkennen, zuordnen und bewerten sowie gegebenenfalls mit Instituten für die wissenschaftliche, metallurgische Analyse zusammenarbeiten.
  • Strichaufzählung
    verschiedene im Orgelbau verwendete Leder- und Filzarten sowie deren Eigenschaften erkennen, zuordnen und bewerten.
  • Strichaufzählung
    elektrische und elektronische Bauelemente auf deren Funktionalität hin überprüfen, reparieren oder einen geeigneten Ersatz bestimmen.
  • Strichaufzählung
    verschiedene im Orgelbau eingesetzte Leime, Lacke, Öle und Wachse erkennen und bewerten sowie gegebenenfalls mit Instituten für die wissenschaftliche Analyse zusammenarbeiten.
  • Strichaufzählung
    historische Arbeitstechniken erkennen, bewerten und anwenden.
  • Strichaufzählung
    verschiedene Intonationstechniken und deren vielfältige Parameter erkennen, beschreiben und ausführen.
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitungen durchführen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Regulieren von Mechaniken,
    • Strichaufzählung
      Einstellen der Winddrücke,
    • Strichaufzählung
      Intonieren,
    • Strichaufzählung
      Stimmen.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Gleichmäßigkeit der Regulierung und der Spielart der Tontrakturen,
    • Strichaufzählung
      Gleichmäßigkeit aller Koppelsysteme,
    • Strichaufzählung
      Gleichmäßigkeit der Registertrakturen,
    • Strichaufzählung
      Funktionalität aller elektrischen und elektronischen Elemente,
    • Strichaufzählung
      Funktionalität und Effizienz der Schweller,
    • Strichaufzählung
      Stabilität der Windversorgung,
    • Strichaufzählung
      Regulierung der Tremulanten,
    • Strichaufzählung
      Ausgeglichenheit der Intonation innerhalb eines Registers,
    • Strichaufzählung
      klangliches Verhältnis der verschiedenen Register zueinander in einem Werk,
    • Strichaufzählung
      klangliche Verhältnisse der einzelnen Werke einer Orgel zueinander und in Bezug auf den Raum,
    • Strichaufzählung
      Kontrolle der Stimmung.
  • Strichaufzählung
    Skizzen, technische Zeichnungen/Konstruktions- und Fertigungszeichnungen aller Art fachgerecht lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Restaurierung, Reparatur und Instandsetzung auswählen und fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen,
    • Strichaufzählung
      Handwerkzeuge,
    • Strichaufzählung
      Hebebehelfsmittel.
  • Strichaufzählung
    Orgeln aller Art und deren Bauteile substanzschonend auseinander- und zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.
  1. Ziffer 6
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, die Aufstellung und Montage von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien bzw. deren Teile durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre, Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Akustik
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie
  • Strichaufzählung
    Technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Arbeits- und Übergabedokumentation
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Arbeitsabläufe planen und Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    Werkszeichnungen lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seiner/ihrer Kenntnisse die jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe zur Aufstellung und Montage fachgerecht auswählen, rüsten, einstellen, bedienen und überwachen.
  • Strichaufzählung
    Orgelteile fachgerecht zusammenbauen und aufstellen.
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitungen durchführen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Einstellen/Regulieren von Trakturen und Mechaniken,
    • Strichaufzählung
      Einstellen von pneumatischen Systemen,
    • Strichaufzählung
      Einstellen von Windsystemen.
  • Strichaufzählung
    moderne elektrische bzw. elektronische Setzersysteme nach Herstellerangaben und unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsbestimmungen installieren und die Inbetriebnahme durchführen.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende technische Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend Mechanik, Wind, elektrische bzw. elektronische Systeme.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.
  1. Ziffer 7
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, die Vorintonation, Intonation und Stimmung von z. B. mechanisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch gesteuerten Pfeifen-Orgeln und Harmonien durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stilkunde (Musikgeschichte, Orgelliteratur, Architektur etc.)
  • Strichaufzählung
    Disposition
  • Strichaufzählung
    Mensurierung
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Akustik
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde und Orgeldesign
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Registerfamilien und Klangfarben entsprechend den musikalischen Erfordernissen zuordnen und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    die stilistischen Parameter bei der Intonation und Stimmung festlegen,
  • Strichaufzählung
    die Mensuren von lingualen und labialen Pfeifen in Bezug auf Stilistik und Raumakustik festlegen und berechnen.
  • Strichaufzählung
    Pfeifenparameter bestimmen wie z. B.
    • Strichaufzählung
      Labierungen,
    • Strichaufzählung
      Kernstärke, Kernform,
    • Strichaufzählung
      Expressionsöffnungen,
    • Strichaufzählung
      Stimmvorrichtungen,
    • Strichaufzählung
      Kehlenformen und -maße,
    • Strichaufzählung
      Zungenstärken.
  • Strichaufzählung
    die Vorintonation von lingualen und labialen Pfeifen in Bezug auf Stilistik und Raumakustik durchführen wie z. B.
    • Strichaufzählung
      Fußlochöffnungen,
    • Strichaufzählung
      Aufschnitte,
    • Strichaufzählung
      Labiumstellung,
    • Strichaufzählung
      Kernspaltweiten,
    • Strichaufzählung
      Kernbehandlung,
    • Strichaufzählung
      Zungenaufwurf,
    • Strichaufzählung
      Längenbestimmung der Pfeifen.
  • Strichaufzählung
    die Endintonation und Stimmung der Orgel durchführen wie z. B.
    • Strichaufzählung
      Einstellung der korrekten Winddrücke,
    • Strichaufzählung
      Regulierung der Tremulanten,
    • Strichaufzählung
      Ausgeglichenheit der Intonation innerhalb eines Registers,
    • Strichaufzählung
      Klangliches Verhältnis der verschiedenen Register zueinander in einem Werk,
    • Strichaufzählung
      Klangliche Verhältnisse der einzelnen Werke einer Orgel zueinander und in Bezug auf den Raum,
    • Strichaufzählung
      Generalstimmung.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Wartungs- und Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Diagnosemethoden
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Akustik
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie wie Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie insbesondere Materialbeurteilung, Materialfehler und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme- und Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erforderliche Maßnahmen der Reparatur, Pflege und Wartung sowie Reinigung ermitteln.
  • Strichaufzählung
    mögliche Mängel, Materialfehler und -beschaffenheit, Verschleiß, Störgeräusche und Schäden insbesondere auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte erkennen, beurteilen, auf deren Ursache hin analysieren und geeignete Maßnahmen zur Behebung – unter Berücksichtigung von denkmalpflegerischen Kriterien – entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Reparatur, Pflege und Wartung sowie Reinigung auswählen und fachgerecht einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Hilfsstoffe und Zubehör der Reparatur, Pflege und Wartung sowie Reinigung auswählen und fachgerecht einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Reparatur, Pflege und Wartung sowie Reinigung auswählen und fachgerecht einsetzen.
  • Strichaufzählung
    abschließende Funktionsprüfungen sowie technische und klangliche Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Gleichmäßigkeit der Regulierung und der Spielart,
    • Strichaufzählung
      Intonation und Stimmung.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin beraten hinsichtlich des Allgemeinzustands des Instrumentes sowie Pflege, Wartung und Reinigung des Instrumentes beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Schutzkonzepte zur Vermeidung von Schäden wie z. B. durch Anobienbefall, Schimmelbefall, Trockenheit und mechanische Einflüsse von außen,
    • Strichaufzählung
      Verbesserungspotential hinsichtlich Klang und Spielbarkeit.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen berücksichtigen.

Qualifikationsbereich: Unternehmensführung fachspezifisch

Kundenberatung und Praxisgerechte Angebotslegung

  1. Ziffer 9
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, eine fachliche Kundenberatung durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Fachbegriffe
  • Strichaufzählung
    fachliche Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Projektpräsentation
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Bauphysik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Statik
  • Strichaufzählung
    Planung
  • Strichaufzählung
    Orgeldesign
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stilkunde (Musikgeschichte, Orgelliteratur, Architektur etc.)
  • Strichaufzählung
    Disposition
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Akustik
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Orgelbaukunde
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie (Materialkunde, Werkstoffkunde, Hilfsstoffkunde etc.)
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kundenwünsche strukturiert ermitteln und entlang fachlicher Kriterien in Leistungsbeschreibungen überführen.
  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin die Notwendigkeit einer statischen Überprüfung des Aufstellungsortes erklären.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin ein auf den Raum und Klang bezogenes Orgeldesign entwerfen und dem Kunden/der Kundin in geeigneter Form präsentieren (Pläne in verschiedenen Ansichten und Schnitten, computergenerierte Visualisierungen oder 3D-Modelle).
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin ein – auf die Anforderungen abgestimmtes – Windladen-, Balg- und Traktursystem sowie eine geeignete Spielanlage empfehlen.
  • Strichaufzählung
    Vorschläge zur Verbesserung bei klimatischen Problemen am Aufstellungsort des Instrumentes wie z. B.
    • Strichaufzählung
      Heizungssystem,
    • Strichaufzählung
      Raumklima – zu feucht oder zu trocken,
    • Strichaufzählung
      Sonneneinstrahlung,
    • Strichaufzählung
      unterschiedliche Klimazonen

kundengerecht aufbereiten.

  • Strichaufzählung
    bei bestehenden Instrumenten den historischen Wert erkennen und daraus eine Empfehlung zur Restaurierung kundengerecht darlegen.
  • Strichaufzählung
    die kurz-, mittel- und langfristigen Wartungs- und Folgekosten kundengerecht erklären.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übergabe des Instrumentes an den Kunden/die Kundin durchführen
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.
  1. Ziffer 10
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Leistungsumfänge und Leistungszeiträume fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kundengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    branchenübliches Leistungsangebot
  • Strichaufzählung
    Betriebsführung
  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitsorganisation
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Fachkalkulation
  • Strichaufzählung
    Wirtschaftsrechnen
  • Strichaufzählung
    Betriebsmittelkosten
  • Strichaufzählung
    computergestützte Hilfsmittel der Kalkulations- und Angebotslegung
  • Strichaufzählung
    Kundenkommunikation
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern/Verbraucherinnen, Kunden/Kundinnen, Unternehmern/Unternehmerinnen, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, zum Schutz Dritter, zum Schutz historischer Substanz bzw. Kulturgut sowie zum Umweltschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    ein Angebot erstellen.
  • Strichaufzählung
    Leistungsbeschreibungen analysieren, sie für die Kalkulation vorbereiten und in Verrechnungspreise umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Personal- und Sachkosten berechnen unter Berücksichtigung von
    • Strichaufzählung
      Gesamtarbeitgeberkosten
    • Strichaufzählung
      Betriebsmittelkosten
    • Strichaufzählung
      Gemeinkosten
    • Strichaufzählung
      sonstige Kosten
  • Strichaufzählung
    betriebswirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Abwägung unternehmerischen Risikos und Gewinns anstellen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifische Leistungsbeschreibung kundengerecht kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    bei der Angebotserstellung die Ausschreibungsrichtlinien berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    den notwendigen Zeitbedarf des Arbeitsauftrages ermitteln.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften und technischer Normen sicherstellen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    allgemein rechtliche Vorgaben (z. B. Datenschutzgrundverordnung)
  • Strichaufzählung
    Grundlagen des Qualitätsmanagements
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse
  • Strichaufzählung
    Weiterbildungsangebote für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Bezug auf betriebliche Qualitätsstandards- und Qualitätssicherungsprozesse
  • Strichaufzählung
    allgemeine technische und fachspezifische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erkennen, wann Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung notwendig werden.
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse durchführen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anleiten die betrieblichen Qualitätsstandards und Qualitätssicherungsprozesse umzusetzen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen motivieren Verbesserungen in Bezug auf Qualitätssicherungsprozesse einzubringen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifischen, verbindlichen Standards sowie rechtlichen Vorgaben im betrieblichen Kontext implementieren, umsetzen und überprüfen.
  1. Ziffer 12
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmerschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung und Unfallversicherungsrecht
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie z. B. beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    aushangpflichtige Gesetze
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Unternehmen umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben.
  • Strichaufzählung
    alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz kontrollieren und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Meldevorschriften im Falle eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie auf die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze achtet.
  1. Ziffer 13
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Umweltschutzbestimmungen
  • Strichaufzählung
    Abfallvermeidung/Abfallentsorgung
  • Strichaufzählung
    branchenrelevante Problemstoffe

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Produkte, Werks- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Mülltrennung und -entsorgung implementieren.
  • Strichaufzählung
    seinen/ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen die betriebsinterne Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen erklären und deren Einhaltung überprüfen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

und Modul 2 Teil A Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung;
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    fachspezifische Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Arbeitsauftrages eine Arbeitsplanung durchführen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden auswählen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Planungsschritten die Vorschriften berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Pläne, Skizzen, Werkzeichnungen
  • Strichaufzählung
    Trakturen
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    fachspezifische Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Bauarten von Orgeln

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen.
  • Strichaufzählung
    unterschiedliche Werk- und Hilfsstoffe erkennen und den entsprechenden Anwendungsmöglichkeiten zuordnen.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu be- und verarbeiten.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren,
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    einschlägige Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Materials Be- und Verarbeitungstechniken anwenden wie z. B. Messen, Anreißen, Raspeln, Feilen, Stemmen, Stechen, Schlitzen, Absetzen, Zinken, Bohren, Fügen, Gewindeschneiden.
  • Strichaufzählung
    Techniken des Sägens anwenden wie z. B. Sägen mit Hand, elektrisches Bandsägen, Stichsägen und Tischkreissägen.
  • Strichaufzählung
    Filz und Leder schneiden.
  • Strichaufzählung
    Techniken des Hobelns anwenden wie z. B. Hobeln mit Hand, Abricht- und Dickenhobelmaschinen.
  • Strichaufzählung
    Techniken des Fräsens anwenden wie z. B. mit Fräsen, Handober- und Tischfräsen.
  • Strichaufzählung
    Metalle schneiden.
  • Strichaufzählung
    leimen.
  • Strichaufzählung
    kleben.
  • Strichaufzählung
    furnieren.
  • Strichaufzählung
    schleifen und putzen.
  • Strichaufzählung
    richten, biegen, löten.
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge schleifen.
  • Strichaufzählung
    Intonationshilfen herstellen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Orgelteile anzufertigen und zusammenzubauen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Bauarten und Bauteile von Orgeln
  • Strichaufzählung
    fachspezifische Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Pläne, Skizzen, Werkzeichnungen
  • Strichaufzählung
    verschiedene Wirkungsweisen und Konstruktionen von Trakturen, Windladen und Bälgen
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren,
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    einschlägige Grundlagen der Elektrik und Schwachstromtechnik
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Holzpfeifen und Metallpfeifen herstellen.
  • Strichaufzählung
    nach Werkzeichnungen Orgelteile anfertigen.
  • Strichaufzählung
    Schablonen anfertigen.
  • Strichaufzählung
    Verdrahtungen anfertigen.
  • Strichaufzählung
    Pfeifen einrastrieren.

Er/Sie ist in der Lage, Oberflächen zu behandeln.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Techniken der Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Arbeitsverfahren und Techniken sowie Werk- und Hilfsstoffe für eine Oberflächenbehandlung auswählen.
  • Strichaufzählung
    Holz und Metall schleifen und polieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Orgeln zu warten, zu reparieren und zu restaurieren.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Bauarten von Orgeln
  • Strichaufzählung
    verschiedene Wirkungsweisen und Konstruktionen von Trakturen, Windladen und Bälgen
  • Strichaufzählung
    Reparaturtechniken
  • Strichaufzählung
    Techniken des Zerlegens und des Zusammenbaus
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stimmung
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    einschlägige Grundlagen der Elektrik und Schwachstromtechnik
  • Strichaufzählung
    Dokumentationen sowie Formulare zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einfache Fehler suchen, auffinden und beseitigen.
  • Strichaufzählung
    Orgeln und deren Teile zerlegen und reinigen.
  • Strichaufzählung
    Orgelteile zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    einfache Reparaturen vornehmen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Orgeln zu stimmen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    fachspezifische Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Zungenpfeifen und Lippenpfeifen stimmen.
  • Strichaufzählung
    Hilfsmittel bedienen wie z. B. Stimmgeräte.

Er/Sie ist in der Lage, Trakturen, Koppeln und Schaltgeräte nach Anweisung zu regulieren und zu justieren.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Bauarten und Bauteile von Orgeln
  • Strichaufzählung
    fachspezifische Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    verschiedene Wirkungsweisen und Konstruktionen von Trakturen, Windladen und Bälgen
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    einschlägige Grundlagen der Elektrik und Schwachstromtechnik
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Trakturen, Koppeln und Schaltgeräte nach Anweisung regulieren und justieren.

Er/Sie ist in der Lage, eine Funktionsprüfung fachgerecht durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfungen
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Funktionsprüfung durchführen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeiten sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.