Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk der Harmonikamacher (Harmonikamacher-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 204 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Harmonikamacher ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

              –             Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen „Harmonikamacher“ oder „Orgelbau“ (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung),

              –             Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder

              –             Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung.

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

              –             Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen „Harmonikamacher“ oder „Orgelbauer“ (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung),

              –             Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder

              –             Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest 2 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen auf LAP-Niveau.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    2. Ziffer 2
      technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen,
    4. Ziffer 4
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu be- und verarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Harmonikateile anzufertigen und zusammenzubauen,
    6. Ziffer 6
      Harmonikas zu warten, zu reparieren und zu restaurieren,
    7. Ziffer 7
      Harmonikas zu stimmen und
    8. Ziffer 8
      eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit der Ausführungen,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität und
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Verwendung der Werkzeuge.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechende fachlich-praktische Lernergebnis durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, Aufträge der Anfertigung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit der Ausführungen,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität und
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Verwendung der Werkzeuge.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 12 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 13 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen auf LAP-Niveau zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    2. Ziffer 2
      technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen,
    4. Ziffer 4
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu be- und verarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Harmonikateile anzufertigen und zusammenzubauen,
    6. Ziffer 6
      Oberflächen zu behandeln,
    7. Ziffer 7
      Harmonikas zu warten, zu reparieren und zu restaurieren,
    8. Ziffer 8
      Harmonikas zu stimmen,
    9. Ziffer 9
      eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen,
    10. Ziffer 10
      seine/ihre Arbeiten sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen und
    11. Ziffer 11
      mit Kunden/Kundinnen umzugehen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine fachliche Kundenberatung durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Planung und die Zeichnung von Harmonikainstrumenten durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      technische Berechnungen für den Bau von Harmonikainstrumenten durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Aufträge der Anfertigung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Aufträge der Reparatur und Restaurierung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Aufträge der Wartung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kundengerecht darzustellen und zu kommunizieren,
    8. Ziffer 8
      ein betriebliches Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    9. Ziffer 9
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    10. Ziffer 10
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Fach- und Planungskompetenz“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine fachliche Kundenberatung durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den Entwurf, die Planung und die Zeichnung von Harmonikainstrumenten durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      technische Berechnungen für den Bau von Harmonikainstrumenten durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Aufträge der Anfertigung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Aufträge der Reparatur und Restaurierung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Aufträge der Wartung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kundengerecht darzustellen und zu kommunizieren,
    8. Ziffer 8
      ein betriebliches Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    9. Ziffer 9
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    10. Ziffer 10
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit des Lösungswegs.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 6,5 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 7,5 Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 11,

Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 12,

Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Modul 1 und Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

2

der Gegenstand Modul 2 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

der Gegenstand Modul 2 Teil B mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 14,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung Orgelbauer

Paragraph 15,

Personen, die im Handwerk Orgelbauer eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Paragraph 16,

Personen, die im Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung Holzblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 17,

Personen, die im Handwerk Holzblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung Blechblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 18,

Personen, die im Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung Klaviermacher

Paragraph 19,

Personen, die im Handwerk Klaviermacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Monatsersten, der in zwölf Monaten auf die Kundmachung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger über die Meisterprüfung für das Handwerk der Harmonikamacher, kundgemacht von der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten, wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung Kunsthandwerke

KommR Wolfgang Hufnagl

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen:

Qualifikationsbereich Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau:

Qualifikationsbereich fachspezifische Unternehmensführung:

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Harmonikamachermeister/ Die Harmonikamachermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Harmonikamachermeister/ Die Harmonikamachermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

  1. Ziffer eins
    Qualifikationsbereich: Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  2. Ziffer römisch eins
    Beratung, Entwurf und technische Berechnungen

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, eine fachliche Kundenberatung durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachliche Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Planung
  • Strichaufzählung
    diatonische Harmonikas, Akkordeons, chromatische Knopfgriffharmonikas diverser Ausführungen und Modellgrößen
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kundenwünsche strukturiert ermitteln und entlang fachlicher Kriterien in Leistungsbeschreibungen überführen.
  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete Kundenwünsche entwickeln und kundengerecht kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    Formgebung, Gestaltung sowie spiel- und klangtechnische Kriterien des Instrumentes festlegen und kundengerecht kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die Kundenberatung auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, den Entwurf, die Planung und die Zeichnung von Harmonikainstrumenten durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    diatonische Harmonikas, Akkordeons, chromatische Knopfgriffharmonikas diverser Ausführungen und Modellgrößen
  • Strichaufzählung
    Planung
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Entwurfsskizzen, Pläne und Fertigungszeichnungen händisch oder unter Zuhilfenahme computergestützter Konstruktionsprogramme anfertigen entlang fachlicher Kriterien wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      gewünschte Formgebung und Gestaltung
    • Strichaufzählung
      spieltechnische Kriterien wie zum Beispiel betreffend Basssystem
    • Strichaufzählung
      klangtechnische Kriterien wie zum Beispiel zwei- oder dreichörig bzw. Schwebung/Tremolo
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe auswählen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör fachgerecht auswählen unter besonderer Beachtung akustischer, technischer und artenschutzrechtlicher Vorgaben.
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle, dem Stand der Technik entsprechende Arbeits- und Herstellungsverfahren auswählen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, technische Berechnungen des Handwerks der Harmonikamacher durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    diatonische Harmonikas, Akkordeons, chromatische Knopfgriffharmonikas diverser Ausführungen und Modellgrößen
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Technische und Angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und technische Unterlagen lesen und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    eine Frequenzberechnung durchführen.
  • Strichaufzählung
    Berechnungen des Hebelarms/Klavishebel durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

  1. Ziffer römisch II
    Anfertigung, Reparatur, Restaurierung, Wartung
Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Aufträge der Anfertigung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    diatonische Harmonikas, Akkordeons, chromatische Knopfgriffharmonikas diverser Ausführungen und Modellgrößen
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Technische und Angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Anfertigung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Chromatisches und diatonisches Stimmen
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und technische Unterlagen lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsabläufe planen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Anfertigung fachgerecht auswählen, rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      CNC Fräse
    • Strichaufzählung
      Hobelmaschinen
    • Strichaufzählung
      Kreissäge
    • Strichaufzählung
      Bandschleifmaschine
    • Strichaufzählung
      Laser
    • Strichaufzählung
      3 D Druck
    • Strichaufzählung
      Kröpfvorrichtung
    • Strichaufzählung
      Biegewerkzeug
    • Strichaufzählung
      Klaviszange
    • Strichaufzählung
      Löt- und Schweißgeräte
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör fachgerecht auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall
    • Strichaufzählung
      Holz
    • Strichaufzählung
      Kunststoff
    • Strichaufzählung
      Filz
    • Strichaufzählung
      Natur- und Kunstleder
    • Strichaufzählung
      Lacke
    • Strichaufzählung
      Leime
    • Strichaufzählung
      Karton
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren zur Anfertigung von Harmonikainstrumenten und deren Bauteile wie zum Beispiel Diskantteil, Balg- und Bassteil inklusive der dazugehörigen Mechanik, den Stimmstöcken und den Stimmplatten fachgerecht auswählen und einsetzen wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Leder-, Holz-, Filz-, Kunststoff-, Karton – und Metallbearbeitungsverfahren wie Biegen, Zinken, Nieten, Weich- und Hartlöten, Kleben
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenbauen von Instrumententeilen wie zum Beispiel Bohren, Schrauben und Abdichten
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Oberflächenbehandlung wie zum Beispiel Ölen, Lackieren, Bürsten und Beizen
    • Strichaufzählung
      Arbeitstechniken zum Einbau von Diskant- und Bassmechaniken
  • Strichaufzählung
    das diatonische und chromatische Stimmen sowie Intonation von diatonischen Harmonikas, Akkordeons und chromatischen Knopfgriffharmonikas durchführen betreffend
    • Strichaufzählung
      Tremoloarten und
    • Strichaufzählung
      Temperierung
  • Strichaufzählung
    den Zusammenbau und die Endfertigung des Instruments durchführen.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Optik
    • Strichaufzählung
      Verarbeitung
    • Strichaufzählung
      Dichtheit
    • Strichaufzählung
      Stimmung
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Aufträge der Reparatur und Restaurierung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    diatonische Harmonikas, Akkordeons, chromatische Knopfgriffharmonikas diverser Ausführungen und Modellgrößen
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Technische und Angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie insbesondere Materialbeurteilung, Materialfehler und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    Materialien und Arbeitstechniken, die vor mehr als 30 Jahren zum Einsatz kamen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren zur Reparatur und Restaurierung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Chromatisches und diatonisches Stimmen
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme- und Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Harmonikainstrumente aller Art und deren Bauteile auseinander- und zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    Mängel, Materialfehler und -beschaffenheit, Verschleiß, Störgeräusche und Schäden insbesondere auch unter Einsatz analoger und digitaler Mess- und Stimmgeräte erkennen, beurteilen und auf deren Ursachen hin analysieren.
  • Strichaufzählung
    defekte Bauteile reparieren bzw. neu anfertigen wie z. B. einen Klavishebel aus Holz und Metall.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Maßnahmen ableiten und umsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Dichtheit
    • Strichaufzählung
      Nachstimmung
    • Strichaufzählung
      Risse, Lackschäden
    • Strichaufzählung
      Erneuerung bzw. Wiederherstellung von Beschlägeteilen
    • Strichaufzählung
      der Beseitigung von Fehlern, Mängeln und Schäden zwecks Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik
    • Strichaufzählung
      der Bewahrung und Wiederherstellung der historischen Substanz
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsabläufe planen.
  • Strichaufzählung
    Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und technische Unterlagen lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Reparatur und Restaurierung fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Bandschleifmaschine
    • Strichaufzählung
      Kröpfvorrichtung
    • Strichaufzählung
      Biegewerkzeug
    • Strichaufzählung
      Klaviszange
    • Strichaufzählung
      Löt- und Schweißgeräte
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes zuordnen, auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall
    • Strichaufzählung
      Holz
    • Strichaufzählung
      Kunststoff
    • Strichaufzählung
      Filz
    • Strichaufzählung
      Natur- und Kunstleder
    • Strichaufzählung
      Lacke
    • Strichaufzählung
      Leime
    • Strichaufzählung
      Karton
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle, historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren zur Reparatur und Restaurierung von Harmonikainstrumenten und deren Bauteilen wie zum Beispiel Diskantteil, Balg- und Bassteil inklusive der dazugehörigen Mechanik, den Stimmstöcken und den Stimmplatten fachgerecht auswählen und einsetzen wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Leder-, Holz-, Filz-, Kunststoff-, Karton – und Metallbearbeitungsverfahren wie Biegen, Zinken, Nieten, Weich- und Hartlöten, Kleben
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenbauen von Instrumententeilen wie zum Beispiel Bohren, Schrauben und Abdichten
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Oberflächenbehandlung wie zum Beispiel Ölen, Lackieren, Bürsten und Beizen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Aus- und Einbau von Diskant- und Bassmechaniken
  • Strichaufzählung
    das diatonische und chromatische Stimmen sowie Intonation von diatonischen Harmonikas, Akkordeons und chromatischen Knopfgriffharmonikas durchführen betreffend
    • Strichaufzählung
      Tremoloarten
    • Strichaufzählung
      Temperierung
  • Strichaufzählung
    Stimmzungen bzw. Stimmplatten reinigen, ventilieren und reparieren.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übernahme- und Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Aufträge der Wartung von Harmonikainstrumenten sowie deren Teile durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    diatonische Harmonikas, Akkordeons, chromatische Knopfgriffharmonikas diverser Ausführungen und Modellgrößen
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie insbesondere Materialbeurteilung, Materialfehler und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Wartung
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Harmonikainstrumenten
  • Strichaufzählung
    Chromatisches und diatonisches Stimmen
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme- und Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erforderliche Maßnahmen der Wartung ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsablauf planen.
  • Strichaufzählung
    eine Außen- und Innenreinigung fachgerecht vornehmen wie z. B. Reinigung der Beschläge, Reinigung der Stimmplatten bzw. Stimmzungen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes zuordnen, auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Reinigungs- und Oberflächenbehandlungsmittel für Holz, Metall und Kunstleder
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Wartung auswählen und fachgerecht einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Poliermaschine für Beschläge
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Wartung auswählen und einsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbehandlung wie Aufpolieren des Lackes
  • Strichaufzählung
    das diatonische und chromatische Stimmen sowie Intonation von diatonischen Harmonikas, Akkordeons und chromatischen Knopfgriffharmonikas durchführen betreffend
    • Strichaufzählung
      Tremoloarten
    • Strichaufzählung
      Temperierung
  • Strichaufzählung
    Stimmplatten reinigen und falls notwendig austauschen.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin beraten hinsichtlich des Allgemeinzustands des Instrumentes sowie Wartung des Instrumentes beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Akustik
    • Strichaufzählung
      Lagerung des Instrumentes
    • Strichaufzählung
      Verbesserungspotential hinsichtlich Klang und Spielbarkeit
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übernahme- und Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Qualifikationsbereich: Unternehmensführung fachspezifisch

  1. Ziffer römisch III
    Praxisgerechte Angebotslegung

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kundengerecht darzustellen und zu kommunizieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    branchenübliches Leistungsangebot
  • Strichaufzählung
    branchenübliche Kenntnisse der Betriebsführung
  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitsorganisation
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Fachkalkulation
  • Strichaufzählung
    Wirtschaftsrechnen
  • Strichaufzählung
    Betriebsmittelkosten
  • Strichaufzählung
    computergestützte Hilfsmittel der Kalkulations- und Angebotslegung
  • Strichaufzählung
    Kundenkommunikation
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete Kundenwünsche entwickeln und kundengerecht kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    Leistungsbeschreibungen analysieren sowie diese für die Kalkulation vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    den notwendigen Zeitbedarf des Auftrages ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Personal- und Sachkosten berechnen unter Berücksichtigung von Kosten wie
    • Strichaufzählung
      Gesamtarbeitgeberkosten
    • Strichaufzählung
      Selbstkosten
    • Strichaufzählung
      Maschinen- und Gerätekosten sowie Kosten für Werk- und Hilfsstoffe
    • Strichaufzählung
      Materialkosten
    • Strichaufzählung
      Betriebsmittelkosten
    • Strichaufzählung
      Gemeinkosten
  • Strichaufzählung
    Bruttopreise seiner Leistungen berechnen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifische Leistungsbeschreibung kundenfreundlich kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer römisch IV
    Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagement

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    allgemein rechtliche Vorgaben (z. B. Datenschutzgrundverordnung)
  • Strichaufzählung
    Grundlagen des Qualitätsmanagements
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse
  • Strichaufzählung
    Weiterbildungsangebote für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Bezug auf betriebliche Qualitätsstandards- und Qualitätssicherungsprozesse
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erkennen, wann Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung notwendig werden.
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse durchführen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anleiten die betrieblichen Qualitätsstandards und Qualitätssicherungsprozesse umzusetzen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen motivieren Verbesserungen in Bezug auf Qualitätssicherungsprozesse einzubringen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifischen, verbindlichen Standards sowie rechtlichen Vorgaben im betrieblichen Kontext implementieren, umsetzen und überprüfen.

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige Sicherheitsvorschriften des Arbeitnehmerschutzes
  • Strichaufzählung
    Einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie z. B. beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche und Personen mit Behinderungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    aushangpflichtige Gesetze
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Unternehmen umsetzen wie z. B. das Lesen, Interpretieren und Umsetzen der Sicherheitsdatenblätter bei der Verwendung von Lacken.
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben.
  • Strichaufzählung
    sämtliche Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz kontrollieren und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie auf die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze achtet.

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes
  • Strichaufzählung
    Grundlagen des Abfallmanagements

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Mülltrennung und -entsorgung implementieren.
  • Strichaufzählung
    seinen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen die betriebsinterne Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen erklären und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Produkte und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“ und

Modul 2 Teil A Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung;
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Klaviaturen
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Arbeitsauftrages eine Arbeitsplanung durchführen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden auswählen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Planungsschritten die Vorschriften berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Pläne, Skizzen, Werkzeichnungen
  • Strichaufzählung
    Bauteile und Aufbau einer Harmonika wie zum Beispiel Klaviatur, Balg
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und daraus die relevanten Arbeitsvorbereitungen ableiten.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen.
  • Strichaufzählung
    unterschiedliche Werk- und Hilfsstoffe erkennen und den entsprechenden Anwendungsmöglichkeiten zuordnen.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu be- und verarbeiten.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    einschlägige Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Materials Be- und Verarbeitungstechniken anwenden wie z. B. Messen, Anreißen, Raspeln, Feilen, Sägen, Schneiden, Stechen, Bohren, Zahnen, Fügen, Hobeln, Fräsen.
  • Strichaufzählung
    Filz und Leder beschneiden.
  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Materials Techniken anwenden wie z. B. Schlitzen, Zinken, Leimen und Kleben, Furnieren, Abziehen, Putzen, Schleifen, Biegen, Nieten, Löten.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Harmonikateile anzufertigen und zusammenzubauen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    den Aufbau und Bauteile einer Harmonika wie z. B. Klaviatur, Bälge
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Balgarbeiten durchführen wie z. B. Zuschnitt der Balgfalten, Einzwickeln der Balgleder, Aufpressen der Balgecken.
  • Strichaufzählung
    Bauteile anfertigen wie z. B. Gehäuse, Stimmstöcke.
  • Strichaufzählung
    Bauteile zusammenbauen.

Er/Sie ist in der Lage, Oberflächen zu behandeln.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Techniken der Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Arbeitsverfahren und Techniken sowie Werk- und Hilfsstoffe für eine Oberflächenbehandlung auswählen.
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlungen anwenden.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Harmonikas zu warten, zu reparieren und zu restaurieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    den Aufbau und Bauteile von Harmonikas wie z. B. Klaviatur, Bälge
  • Strichaufzählung
    Reparaturtechniken
  • Strichaufzählung
    Techniken des Zerlegens und des Zusammenbaus
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Stimmung
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Fehler suchen, auffinden und beseitigen.
  • Strichaufzählung
    Harmonikas und deren Teile zerlegen und reinigen.
  • Strichaufzählung
    einfache Reparaturen vornehmen.
  • Strichaufzählung
    Harmonikas zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Harmonikas zu stimmen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    den Aufbau und Bauteile von Harmonikas wie z. B. Klaviatur, Bälge
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Harmonikas stimmen.
  • Strichaufzählung
    beledern und diverse Ventile tauschen.

Er/Sie ist in der Lage, eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Funktionsprüfung durchführen wie z. B. Dichtheit.
  • Strichaufzählung
    eine Qualitätskontrolle durchführen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeiten sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.

Er ist in der Lage, mit Kunden/Kundinnen umzugehen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    den Umgang mit Kundinnen/Kunden

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    vor Kundinnen/Kunden professionell auftreten.
  • Strichaufzählung
    Kundenanfragen fachgerecht beantworten oder diese an eine geeignetere Ansprechperson weiterleiten.