Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk der Holzblasinstrumentenerzeuger (Holzblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Holzblasinstrumentenerzeuger ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 zu absolvieren.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung in dem Lehrberuf „Holzblasinstrumentenerzeugung“ einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung,

Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das Handwerk spezifischen Ausbildungsschwerpunkt oder

Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung.

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung in dem Lehrberuf „Holzblasinstrumentenerzeugung“ einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung,

Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder einem für das Handwerk spezifischen Ausbildungsschwerpunkt oder

Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest 5 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen,
    4. Ziffer 4
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsstandards zu bearbeiten,
    5. Ziffer 5
      Holzblasinstrumententeile anzufertigen,
    6. Ziffer 6
      Holzblasinstrumente zu warten und zu reparieren,
    7. Ziffer 7
      eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen und
    8. Ziffer 8
      Oberflächen zu behandeln.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Richtigkeit der Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Verwendung der Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      Materialbearbeitung und
    5. Ziffer 5
      Funktionalität.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien und Werkzeuge verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material und Werkzeuge von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Praktische Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechende fachlich-praktische Lernergebnis durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, Aufträge der Anfertigung von Holzblasinstrumenten mit Klappenmechanik und deren Teilen durchzuführen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maß -und Passgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Ausführung nach Vorlage,
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit,
    4. Ziffer 4
      Funktionalität,
    5. Ziffer 5
      Sauberkeit und Richtigkeit der Ausführung und
    6. Ziffer 6
      Sicherheit am Arbeitsplatz.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 18 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die mit der Prüfungskommission im Vorfeld abgestimmten Halbfertigteile mitzubringen.
  6. Absatz 6Die für die praktische Prüfung notwendigen Werkzeuge, Werkstoffe, Materialien und Hilfsstoffe hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zur praktischen Prüfung mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, jedenfalls das nachfolgend angeführte Lernergebnis auf LAP-Niveau gemäß Ziffer eins, sowie zumindest 4 weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer 2 bis 10 nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Holzblasinstrumententeile anzufertigen,
    2. Ziffer 2
      technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    4. Ziffer 4
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen,
    5. Ziffer 5
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsstandards zu bearbeiten,
    6. Ziffer 6
      Holzblasinstrumente zu warten und zu reparieren,
    7. Ziffer 7
      eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      Oberflächen zu behandeln,
    9. Ziffer 9
      eine einfache kundenorientierte Beratung durchzuführen und
    10. Ziffer 10
      seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung unter Verwendung von Fachbegriffen.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen jedenfalls die nachfolgend angeführten Lernergebnisse gemäß Ziffer eins und 2 sowie zumindest 2 weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer 3 bis 11 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Aufträge der Anfertigung von Holzblasinstrumenten mit Klappenmechanik und deren Teilen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Aufträge der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      den Entwurf von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      technische Berechnungen in Bezug auf Holzblasinstrumente und deren Teilen durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Aufträge der Pflege und Wartung von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren,
    8. Ziffer 8
      den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung zu ermitteln,
    9. Ziffer 9
      das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    10. Ziffer 10
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    11. Ziffer 11
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst die vier Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachtechnologie,
    2. Ziffer 2
      Planung und Technisches Zeichnen,
    3. Ziffer 3
      Technisch und Angewandte Mathematik und
    4. Ziffer 4
      Fachkalkulation.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 2 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 7 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Entwurf von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Aufträge der Anfertigung von Holzblasinstrumenten mit Klappenmechanik und deren Teilen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Aufträge der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Aufträge der Pflege und Wartung von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    6. Ziffer 6
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    7. Ziffer 7
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Planung und Technisches Zeichnen“

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest eines von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer eins bis 3 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Entwurf von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Aufträge der Anfertigung von Holzblasinstrumenten mit Klappenmechanik und deren Teilen durchzuführen und
    3. Ziffer 3
      Aufträge der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      normgerechte Umsetzung und
    3. Ziffer 3
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 180 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 200 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Technische und Angewandte Mathematik“

Paragraph 13,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Entwurf von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      technische Berechnungen in Bezug auf Holzblasinstrumente und deren Teilen durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachvollziehbarkeit des Rechenvorgangs und
    4. Ziffer 4
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachkalkulation“

Paragraph 14,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren und
    2. Ziffer 2
      den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung zu ermitteln.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Nachvollziehbarkeit,
    3. Ziffer 3
      kundengerechte Aufbereitung und
    4. Ziffer 4
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 15,

Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 16,

Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

2

der Gegenstand Modul 2 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

4

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den beiden anderen Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den beiden anderen Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 18,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Orgelbauer

Paragraph 19,

Personen, die im Handwerk Orgelbauer eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Harmonikamacher

Paragraph 20,

Personen, die im Handwerk Harmonikamacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Paragraph 21,

Personen, die im Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Klaviermacher

Paragraph 22,

Personen, die im Handwerk Klaviermacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung- Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 23,

Personen, die im Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger über die Meisterprüfung für das Handwerk der Holzblasinstrumentenerzeuger (Holzblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung Kunsthandwerke

KommR Wolfgang Hufnagl

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9, 11, 12, 13 und 14 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen:

Qualifikationsbereich Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau

Qualifikationsbereich fachspezifische Unternehmensführung:

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Holzblasinstrumentenerzeugermeister/ Die Holzblasinstrumentenerzeugermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Holzblasinstrumentenerzeugermeister/ Die Holzblasinstrumentenerzeugermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremden Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau

  1. Ziffer römisch eins
    Beratung, Entwurf und technische Berechnungen
  2. Ziffer eins
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    fachliche Kunden-/Kundinnenberatung
  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Planung
  • Strichaufzählung
    Stilkunde einschließlich Musikrichtungen
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie und Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kunden-/Kundinnenwünsche strukturiert ermitteln und entlang fachlicher Kriterien in Leistungsbeschreibungen überführen.
  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Formgebung, Gestaltung sowie spiel- und klangtechnische Kriterien des Instrumentes festlegen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die Kunden-/Kundinnenberatung auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 2
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, den Entwurf von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Klappenblasinstrumenten wie Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern, Saxophone, historische Holzblasinstrumente einschließlich der Klappentechnik
  • Strichaufzählung
    Planung
  • Strichaufzählung
    technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Stilkunde einschließlich Musikrichtungen
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie und Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen von Holzblasinstrumenten und deren Teilen händisch und unter Zuhilfenahme computergestützter Konstruktionsprogramme anfertigen entlang fachlicher Kriterien wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      gewünschte Formgebung und Gestaltung,
    • Strichaufzählung
      spiel- und klangtechnische Kriterien und
    • Strichaufzählung
      normgerechte Bemaßung.
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Teile vermessen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe auswählen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe, Materialien sowie Zubehör fachgerecht auswählen unter besonderer Beachtung akustischer, technischer und artenschutzrechtlicher Vorgaben.
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeits- und Herstellungsverfahren auswählen.
  • Strichaufzählung
    den Entwurf kunden-/kundinnengerecht kommunizieren und entsprechend den Kunden-/Kundinnenwünschen anpassen insbesondere in Bezug auf Modell, Größe sowie spiel- und klangtechnische Funktionen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogene Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 3
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, technische Berechnungen in Bezug auf Holzblasinstrumente und deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Klappenblasinstrumenten wie Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern, Saxophone, historische Holzblasinstrumente einschließlich der Klappentechnik
  • Strichaufzählung
    technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Stilkunde einschließlich Musikrichtungen
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie und Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen von Holzblasinstrumenten und deren Teilen lesen und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Flächen- und Körperberechnungen und Werkstoffbedarfsberechnungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Berechnungen in Bezug auf Maschineneinstellungen durchführen wie beispielsweise Schnittgeschwindigkeiten und Arbeitsgeschwindigkeiten.
  • Strichaufzählung
    grundlegende akustische Berechnungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogene Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Aufträge der Anfertigung, Reparatur, Instandsetzung, Restaurierung, Pflege und Wartung

  1. Ziffer 4
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Aufträge der Anfertigung von Holzblasinstrumenten mit Klappenmechanik und deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Klappenblasinstrumenten wie Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern, Saxophone, historische Holzblasinstrumente einschließlich der Klappentechnik
  • Strichaufzählung
    Mechanismen der Tonerzeugung und -entstehung
  • Strichaufzählung
    technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Stilkunde einschließlich Musikrichtungen
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen zu Spieltechnik und Klangproduktion
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie wie zum Beispiel Holzlagerung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Anfertigung von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen von Holzblasinstrumenten und deren Teilen lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsabläufe planen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Anfertigung fachgerecht auswählen, rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      branchenübliche Handwerkzeuge,
    • Strichaufzählung
      Drehbank,
    • Strichaufzählung
      Fräse,
    • Strichaufzählung
      Schneidewerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Lötwerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Polier- und Schleifmaschine,
    • Strichaufzählung
      Biegewerkzeug und Auspochwerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Absaugung,
    • Strichaufzählung
      Kompressor,
    • Strichaufzählung
      Zugbank,
    • Strichaufzählung
      Drückbank,
    • Strichaufzählung
      Zugstangen, Dorne und Zubehör,
    • Strichaufzählung
      Drechselwerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Werkbankmotor und
    • Strichaufzählung
      Tonlochbohrmaschine bzw. Kopiermaschine.
  • Strichaufzählung
    Hilfswerkzeuge anfertigen.
  • Strichaufzählung
    die Anforderungen an und den Entwurf von Spezialwerkzeugen festlegen.
  • Strichaufzählung
    den Werkstoff Holz fachgerecht ablagern entsprechend den Anforderungen in Bezug auf zum Beispiel Temperatur und Luftfeuchtigkeit.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe, Materialien sowie Zubehör der Anfertigung fachgerecht auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall,
    • Strichaufzählung
      Holz,
    • Strichaufzählung
      Kunststoffe,
    • Strichaufzählung
      Leder,
    • Strichaufzählung
      Kork und Filze,
    • Strichaufzählung
      Klebstoffe,
    • Strichaufzählung
      Farben und Lacke,
    • Strichaufzählung
      galvanische Überzüge,
    • Strichaufzählung
      Blei, Harz und andere Biegebehelfe,
    • Strichaufzählung
      Öle,
    • Strichaufzählung
      Beizmittel,
    • Strichaufzählung
      Schleif- und Poliermittel,
    • Strichaufzählung
      Reinigungsmittel,
    • Strichaufzählung
      Lötgase und
    • Strichaufzählung
      Zinn-, Silber- und Schlaglote sowie dazugehörige Flussmittel
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren der Anfertigung fachgerecht auswählen und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall- und Holzbearbeitungsverfahren wie Feilen, Bohren, Fräsen, Schleifen, Biegen, Schmieden, Drücken, Gewindeschneiden und Drehen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenfügen von Teilen wie Weich- und Hartlöten,
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenbauen von Instrumententeilen,
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung eines Mundstückes,
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung einer Klappenmechanik,
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Oberflächenbehandlung wie beispielsweise Imprägnierung und
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Endmontage.
  • Strichaufzählung
    das Ausstimmen des Instrumentes vornehmen.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Grundstimmung,
    • Strichaufzählung
      Intonation,
    • Strichaufzählung
      Ansprache,
    • Strichaufzählung
      Klangverhalten,
    • Strichaufzählung
      Dichtheit,
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbeschaffenheit,
    • Strichaufzählung
      Verarbeitung,
    • Strichaufzählung
      Feinjustierung und Abstimmung betreffend zum Beispiel Federspannung und Klappenaufgänge sowie
    • Strichaufzählung
      individuelle, ergonomische Anpassung der Klappenmechanik.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogene Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 5
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Aufträge der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Klappenblasinstrumenten wie Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern, Saxophone, historische Holzblasinstrumente einschließlich der Klappentechnik
  • Strichaufzählung
    Mechanismen der Tonerzeugung und -entstehung
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Stilkunde einschließlich Musikrichtungen
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Spieltechnik und Klangproduktion
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie insbesondere Materialbeurteilungen, Materialfehler und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    historische und moderne Fertigungstechniken und Materialien
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Holzblasinstrumente aller Art und deren Bauteile auseinander- und zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    Mängel, Materialfehler und -beschaffenheit, Verschleiß, Störgeräusche und Schäden auch unter Einsatz von Messwerkzeugen erkennen, beurteilen und auf deren Ursachen hin analysieren.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Maßnahmen der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes ableiten und umsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Beseitigung von Fehlern, Mängeln und Schäden zwecks Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik,
    • Strichaufzählung
      Bewahrung und Wiederherstellung der historischen Substanz und
    • Strichaufzählung
      Erneuerung von Verschleißteilen wie Polstern und Anschlägen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsablauf planen.
  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen von Holzblasinstrumenten und deren Teilen lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      branchenübliche Handwerkzeuge,
    • Strichaufzählung
      Drehbank,
    • Strichaufzählung
      Fräse,
    • Strichaufzählung
      Schneidewerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Lötwerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Polier- und Schleifmaschine,
    • Strichaufzählung
      Biegewerkzeug und Auspochwerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Absaugung,
    • Strichaufzählung
      Kompressor,
    • Strichaufzählung
      Zugbank
    • Strichaufzählung
      Drückbank,
    • Strichaufzählung
      Zugstangen, Dorne und Zubehör,
    • Strichaufzählung
      Drechselwerkzeug,
    • Strichaufzählung
      Einziehwerkzeuge,
    • Strichaufzählung
      Ausrichtwerkzeuge,
    • Strichaufzählung
      Werkbankmotor und
    • Strichaufzählung
      Tonlochbohrmaschine bzw. Kopiermaschine.
  • Strichaufzählung
    den Werkstoff Holz fachgerecht ablagern entsprechend den Anforderungen in Bezug auf zum Beispiel Temperatur und Luftfeuchtigkeit.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe, Materialien sowie Zubehör der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes zuordnen, auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall,
    • Strichaufzählung
      Holz insbesondere in Hinblick auf Feuchtigkeit-, Struktur- und Lagerungsschäden,
    • Strichaufzählung
      Kunststoff,
    • Strichaufzählung
      Leder,
    • Strichaufzählung
      Kork und Filze,
    • Strichaufzählung
      Klebstoffe,
    • Strichaufzählung
      Farben und Lacke,
    • Strichaufzählung
      galvanische Überzüge,
    • Strichaufzählung
      Blei, Harz und andere Biegebehelfe,
    • Strichaufzählung
      Öle, Harze, Wachse,
    • Strichaufzählung
      Beizmittel,
    • Strichaufzählung
      Schleif- und Poliermittel,
    • Strichaufzählung
      Reinigungsmittel,
    • Strichaufzählung
      Lötgase und
    • Strichaufzählung
      Zinn-, Silber- und Schlaglote sowie dazugehörige Flussmittel
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung fachgerecht auswählen und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall- und Holzbearbeitungsverfahren wie Feilen, Bohren, Schleifen, Biegen, Schmieden, Gewindeschneiden und Drehen,
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenfügen von Teilen wie Weich- und Hartlöten,
    • Strichaufzählung
      Verfahren betreffend Klappenmechanik,
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Oberflächenbehandlung wie beispielsweise Imprägnierung, Retuschieren und Polieren,
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Endmontage und
    • Strichaufzählung
      Reparatur von Holzschäden wie zum Beispiel Risse.
  • Strichaufzählung
    das Ausstimmen des Instrumentes vornehmen.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Grundstimmung,
    • Strichaufzählung
      Intonation,
    • Strichaufzählung
      Ansprache,
    • Strichaufzählung
      Klangverhalten,
    • Strichaufzählung
      Dichtheit,
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbeschaffenheit,
    • Strichaufzählung
      Feinjustierung und Abstimmung betreffend zum Beispiel Federspannung und Klappenaufgänge und
    • Strichaufzählung
      individuelle, ergonomische Anpassung der Klappenmechanik.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 6
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Aufträge der Pflege und Wartung von Holzblasinstrumenten und deren Teilen durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Klappenblasinstrumenten wie Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern, Saxophone, historische Holzblasinstrumente einschließlich der Klappentechnik
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Grundlagen zu Spieltechnik und Klangproduktion
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie insbesondere Materialbeurteilung, Materialfehler und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Pflege und Wartung von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    historische und moderne Fertigungstechniken und Materialien
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Allgemeinzustand des Instrumentes beurteilen und erforderliche Maßnahmen der Pflege und Wartung ableiten.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsablauf planen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe, Materialien sowie Zubehör der Pflege und Wartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes zuordnen, auswählen, überprüfen, vorbereiten und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Reinigungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
    • Strichaufzählung
      Holz- und Mechaniköle und
    • Strichaufzählung
      Fette.
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Pflege und Wartung auswählen und fachgerecht einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Pflege auswählen und einsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbehandlung wie polieren, ölen der Klappenmechanik und des Holzes,
    • Strichaufzählung
      Reinigungsverfahren und
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Imprägnierung von Holz.
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Intonation,
    • Strichaufzählung
      Ansprache,
    • Strichaufzählung
      Klangverhalten,
    • Strichaufzählung
      Dichtheit,
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbeschaffenheit und
    • Strichaufzählung
      Feinjustierung und Abstimmung betreffend zum Beispiel Federspannung und Klappenaufgänge.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin beraten hinsichtlich des Allgemeinzustands des Instrumentes sowie Pflege des Instrumentes beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Verbesserungspotential hinsichtlich Spielbarkeit,
    • Strichaufzählung
      Umgang und Handhabung des Instrumentes und
    • Strichaufzählung
      Lagerung und Aufbewahrung des Instrumentes und des Zubehörs.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogene Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Qualifikationsbereich: Unternehmensführung fachspezifisch

  1. Ziffer römisch eins
    Praxisgerechte Angebotslegung
  2. Ziffer 7
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    branchenübliches Leistungsangebot
  • Strichaufzählung
    branchenübliche Kenntnisse der Betriebsführung
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Fachkalkulation
  • Strichaufzählung
    Wirtschaftsrechnen
  • Strichaufzählung
    Betriebsmittelkosten
  • Strichaufzählung
    computergestützte Hilfsmittel der Kalkulations- und Angebotslegung
  • Strichaufzählung
    Kunden-/Kundinnenkommunikation
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Leistungsbeschreibungen erstellen.
  • Strichaufzählung
    Kosten und Zeitleiste der Materialbeschaffung, Teile- und Werkzeugbeschaffung und Fremdleistungen einholen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe auswählen.
  • Strichaufzählung
    Personal- und Sachkosten berechnen unter Berücksichtigung von Kosten wie
    • Strichaufzählung
      Lohnkosten,
    • Strichaufzählung
      Lohnnebenkosten,
    • Strichaufzählung
      Betriebsmittelkosten und
    • Strichaufzählung
      Gemeinkosten.
  • Strichaufzählung
    das unternehmerische Risiko und den Gewinn abwägen und betriebswirtschaftlich sinnvoll entscheiden.
  • Strichaufzählung
    Bruttopreise seiner Leistungen berechnen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifische Leistungsbeschreibung kunden-/kundinnenfreundlich kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 8
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung zu ermitteln.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitsorganisation
  • Strichaufzählung
    computergestützte Hilfsmittel
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den notwendigen Zeitbedarf des Arbeitsauftrages ermitteln.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ ihres Fachwissens die Einhaltung berufsbezogene Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer römisch eins
    Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagement
  2. Ziffer 9
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    allgemein rechtliche Vorgaben (z. B. Datenschutzgrundverordnung)
  • Strichaufzählung
    Grundlagen des Qualitätsmanagements
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse
  • Strichaufzählung
    Weiterbildungsangebote für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Bezug auf betriebliche Qualitätsstandards- und Qualitätssicherungsprozesse
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften wie zum Beispiel betreffend Artenschutz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erkennen, welche Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für den Betrieb sinnvoll und nötig sind.
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse durchführen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anleiten und kontrollieren, die betrieblichen Qualitätsstandards und Qualitätssicherungsprozesse umzusetzen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen motivieren Verbesserungen in Bezug auf Qualitätssicherungsprozesse einzubringen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifischen, verbindlichen Standards sowie rechtlichen Vorgaben im betrieblichen Kontext implementieren, umsetzen und überprüfen.
  1. Ziffer 10
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    einschlägige Sicherheitsvorschriften des Arbeitnehmerschutzes
  • Strichaufzählung
    einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zum Beispiel beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche und Personen mit Behinderungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/- medizinerinnen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    aushangpflichtige Gesetze
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Unternehmen umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben.
  • Strichaufzählung
    alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz kontrollieren und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie auf die ergonomische und sichere Gestaltung der Arbeitsplätze achtet wie zum Beispiel in Hinblick auf Atemwegs- und Gehörschutz sowie Tragen von Schutzbrillen.
  1. Ziffer 11
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    alternative Vorgehensweisen und Materialeinsatz im Sinne der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes bei seinen Tätigkeiten berücksichtigen und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Mülltrennung und -entsorgung wie zum Beispiel für Sondermüll implementieren.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/ ihre Mitarbeiterinnen die betriebsinterne Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen erklären und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Produkte und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

und Modul 2 Teil A Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung;
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Arbeitsauftrages eine Arbeitsplanung durchführen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden auswählen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Planungsschritten die Vorschriften berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Pläne, Skizzen, Werkzeichnungen
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Bauarten von Holzblasinstrumenten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und interpretieren.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen.
  • Strichaufzählung
    unterschiedliche Werk- und Hilfsstoffe erkennen und den entsprechenden Anwendungsmöglichkeiten zuordnen.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsstandards zu bearbeiten.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren,
  • Strichaufzählung
    Akustik,
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Materials schneiden, messen, stanzen, feilen, bohren und drechseln.
  • Strichaufzählung
    die Technik des einfachen Drehens anwenden.
  • Strichaufzählung
    Gewinde schneiden.
  • Strichaufzählung
    Holz und Metall schleifen und polieren
  • Strichaufzählung
    weich- und hartlöten.
  • Strichaufzählung
    beledern.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Holzblasinstrumententeile anzufertigen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Bauarten und Bauteile von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Klappenfunktionen
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren,
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einfache Klappen schmieden.
  • Strichaufzählung
    Mechanikteile drehen wie z. B. Klappenteller, Achsen, Walzen, Rollen.
  • Strichaufzählung
    Gewinde schneiden.
  • Strichaufzählung
    einfache Korpusteile drehen wie z. B. Birne oder Fässchen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Oberflächen zu behandeln.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Techniken der Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren,
  • Strichaufzählung
    Akustik,
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Arbeitsverfahren und Techniken sowie Werk- und Hilfsstoffe für eine Oberflächenbehandlung von Holzblasinstrumententeilen auswählen.
  • Strichaufzählung
    Holz und Metall schleifen und polieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Holzblasinstrumente zu warten und zu reparieren.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Bauarten von Holzblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Reparaturtechniken
  • Strichaufzählung
    Techniken des Zerlegens und des Zusammenbaus
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Ausstimmung
  • Strichaufzählung
    Techniken des Anblasens
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Dokumentationen sowie Formulare zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Holzblasinstrumente und deren Teile zerlegen und reinigen.
  • Strichaufzählung
    einfache Reparaturen vornehmen wie z. B. beledern, bekorken, Anschläge tauschen, Federn einsetzen, Klappenlagerungen einstellen.
  • Strichaufzählung
    Holzblasinstrumente zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    Holzblasinstrumente anblasen.
  • Strichaufzählung
    die bei Reparaturen notwendigen Formulare und Dokumentationen anlegen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Funktionsprüfung durchführen wie z. B. Dichtheitsprüfung, Anblasen.
  • Strichaufzählung
    eine Qualitätskontrolle durchführen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, eine einfache kundenorientierte Beratung durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Grundlagen fachlicher Kundenberatung und kundengerechte Kommunikation
  • Strichaufzählung
    Fachbegriffe und fachübliche Bezeichnungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    vor Kundinnen/Kunden professionell auftreten.
  • Strichaufzählung
    Kundinnen-/Kundenanfragen fachgerecht beantworten oder diese an eine geeignetere Ansprechperson verweisen.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeiten sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.