Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger (Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 zu absolvieren.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

„Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Blechblasinstrumentenerzeugung“ oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung.

Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

Abschluss einer Studienrichtung oder Fachhochschule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Blechblasinstrumentenerzeugung“ oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung.

Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

Abschluss einer Studienrichtung oder Fachhochschule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest 4 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen, zu überprüfen und zu entsorgen,
    4. Ziffer 4
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu bearbeiten sowie Blechblasinstrumententeile anzufertigen, einzubauen und umzubauen,
    5. Ziffer 5
      Oberflächen zu behandeln,
    6. Ziffer 6
      Blechblasinstrumente zu warten, zu reparieren und zu restaurieren und
    7. Ziffer 7
      eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Richtigkeit der Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Verwendung der Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Zusammensetzen der Teile,
    5. Ziffer 5
      Materialbearbeitung und
    6. Ziffer 6
      Funktionalität.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Praktische Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 2 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsaufträge der Anfertigung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    4. Ziffer 4
      ein betriebliches Umweltmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maß -und Passgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Ausführung nach Vorlage,
    3. Ziffer 3
      fachliche Richtigkeit,
    4. Ziffer 4
      Praxistauglichkeit und
    5. Ziffer 5
      Sicherheit am Arbeitsplatz.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 18 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau. Demonstrationsobjekte, wie z.B. Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen,
    2. Ziffer 2
      Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen, zu überprüfen und zu entsorgen,
    3. Ziffer 3
      Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards zu bearbeiten sowie Blechblasinstrumententeile anzufertigen, einzubauen und umzubauen,
    4. Ziffer 4
      Blechblasinstrumente zu warten, zu reparieren und zu restaurieren,
    5. Ziffer 5
      eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      eine einfache kundenorientierte Beratung durchzuführen und
    7. Ziffer 7
      seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 4 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den Entwurf und die Planung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      technische Berechnungen in Bezug auf Blechblasinstrumente und deren Teile fachgerecht durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsaufträge der Anfertigung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      die Pflege von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen und entsprechend zu kommunizieren,
    8. Ziffer 8
      den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung fachgerecht zu ermitteln,
    9. Ziffer 9
      das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    10. Ziffer 10
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    11. Ziffer 11
      ein betriebliches Umweltmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 3

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst die 4 Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachtechnologie,
    2. Ziffer 2
      Planung und Technisches Zeichnen,
    3. Ziffer 3
      Technische und Angewandte Mathematik und
    4. Ziffer 4
      Fachkalkulation.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden, fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Entwurf und die Planung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsaufträge der Anfertigung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      die Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      die Pflege von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    6. Ziffer 6
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    7. Ziffer 7
      ein betriebliches Umweltmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Planung und Technisches Zeichnen“

Paragraph 12,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist folgendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, den Entwurf und die Planung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      normgerechte Umsetzung und
    3. Ziffer 3
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 180 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 200 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Technische und Angewandte Mathematik“

Paragraph 13,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Entwurf und die Planung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      technische Berechnungen in Bezug auf Blechblasinstrumente und deren Teile fachgerecht durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachkalkulation“

Paragraph 14,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen und entsprechend zu kommunizieren und
    2. Ziffer 2
      den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung fachgerecht zu ermitteln.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Nachvollziehbarkeit,
    3. Ziffer 3
      kundengerechte Aufbereitung und
    4. Ziffer 4
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 15,

Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 16,

Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Modul 1, Modul 2 und Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

der Gegenstand Modul 1 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

Modul 2

2

der Gegenstand Modul 2 Teil B mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

Modul 3

4

mindestens zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den anderen beiden Gegenständen keine schlechtere Bewertung wie „Gut“ erfolgt ist.

mindestens zwei Gegen-stände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den anderen Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ oder Befriedigend“ erfolgt sind.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 18,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung – Orgelbauer

Paragraph 19,

Personen, die im Handwerk der Orgelbauer eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Gegenstand dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung – Klaviermacher

Paragraph 20,

Personen, die im Handwerk der Klaviermacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Gegenstand dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung – Harmonikamacher

Paragraph 21,

Personen, die im Handwerk der Harmonikamacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Gegenstand dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung – Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Paragraph 22,

Personen, die im Handwerk der Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Gegenstand dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B

Zusatzprüfung für die fachlich nahestehende Meisterprüfung – Holzblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 23,

Personen, die im Handwerk der Holzblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Gegenstand dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger über die Meisterprüfung für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger (Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre, vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung, begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte, vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung Kunsthandwerke

KommR Wolfgang Hufnagl

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

ANLAGE 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9, 11, 12, 13 und 14 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen:

Qualifikationsbereich Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau:

Qualifikationsbereich fachspezifische Unternehmensführung:

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Blechblasinstrumentenerzeugermeister/Die Blechblasinstrumentenerzeugermeisterin kann komplexe, berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Blechblasinstrumentenerzeugermeister/Die Blechblasinstrumentenerzeugermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau

  1. Ziffer römisch eins
    Beratung, Entwurf, Planung und technische Berechnungen
  2. Ziffer eins
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente wie zum Beispiel Tuben, Baritons, Tenorhörner, Althörner, Waldhörner, Flügelhörner, Signalhörner, Posaunen, Trompeten, Kornetts, Fanfarentrompeten und historische Blechblasinstrumente
  • Strichaufzählung
    Fachliche Kunden-/Kundinnenberatung
  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Planung
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie und Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kunden-/Kundinnenwünsche und -anforderungen strukturiert ermitteln und entlang fachlicher Kriterien in Leistungsbeschreibungen überführen.
  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Formgebung, Gestaltung sowie spiel- und klangtechnische Kriterien des Instrumentes festlegen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die Kunden-/Kundinnenberatung auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technischer Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 2
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, den Entwurf und die Planung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente wie zum Beispiel Tuben, Baritons, Tenorhörner, Althörner, Waldhörner, Flügelhörner, Signalhörner, Posaunen, Trompeten, Kornetts, Fanfarentrompeten und historische Blechblasinstrumente
  • Strichaufzählung
    Entwurf und Planung
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie und Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen von Blechblasinstrumenten und deren Teilen einschließlich Ventilsysteme und Schallstücke händisch oder unter Zuhilfenahme computergestützter Konstruktionsprogramme fachgerecht anfertigen entlang fachlicher Kriterien wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      gewünschte Formgebung und Gestaltung
    • Strichaufzählung
      spiel- und klangtechnische Kriterien
    • Strichaufzählung
      normgerechte Bemaßung
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe fachgerecht auswählen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör fachgerecht auswählen unter besonderer Beachtung akustischer, technischer und artenschutzrechtlicher Vorgaben.
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeits- und Herstellungsverfahren fachgerecht auswählen.
  • Strichaufzählung
    den Entwurf kunden-/kundinnengerecht kommunizieren und entsprechend den Kunden-/Kundinnenwünschen anpassen insbesondere in Bezug auf Modell, Größe, Handhabung, Ansprachverhalten sowie spiel- und klangtechnische Funktionen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 3
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, technische Berechnungen in Bezug auf Blechblasinstrumente und deren Teile fachgerecht durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente wie zum Beispiel Tuben, Baritons, Tenorhörner, Althörner, Waldhörner, Flügelhörner, Signalhörner, Posaunen, Trompeten, Kornetts, Fanfarentrompeten und historische Blechblasinstrumente
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Technische und Angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie und Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, technische Unterlagen, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen von Blechblasinstrumenten und deren Teilen einschließlich Ventilsysteme und Schallstücke fachgerecht lesen und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Flächen- und Körperberechnungen, Gewichtsberechnungen und Werkstoffbedarfsberechnungen fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer römisch II
    Arbeitsaufträge der Anfertigung, Reparatur, Instandsetzung, Restaurierung und Pflege
  2. Ziffer 4
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Arbeitsaufträge der Anfertigung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente wie zum Beispiel Tuben, Baritons, Tenorhörner, Althörner, Waldhörner, Flügelhörner, Signalhörner, Posaunen, Trompeten, Kornetts, Fanfarentrompeten und historische Blechblasinstrumente
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Technische und Angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren zur Anfertigung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, technische Unterlagen, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen von Blechblasinstrumenten und deren Teilen einschließlich Ventilsysteme und Schallstücke fachgerecht lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsabläufe planen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Anfertigung fachgerecht auswählen, rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      branchenübliche Handwerkzeuge
    • Strichaufzählung
      Drehbank
    • Strichaufzählung
      Fräse
    • Strichaufzählung
      Schneidewerkzeug
    • Strichaufzählung
      Lötwerkzeug
    • Strichaufzählung
      Polier- und Schleifmaschine
    • Strichaufzählung
      Biegewerkzeug und Auspochwerkzeug
    • Strichaufzählung
      Absaugung
    • Strichaufzählung
      Kompressor
    • Strichaufzählung
      Zugbank
    • Strichaufzählung
      Drückbank
    • Strichaufzählung
      Zugstangen, Dorne und Zubehör
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör der Anfertigung fachgerecht auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall
    • Strichaufzählung
      Holz
    • Strichaufzählung
      Klebstoffe
    • Strichaufzählung
      Lacke
    • Strichaufzählung
      galvanische Überzüge
    • Strichaufzählung
      Blei, Harz und andere Biegebehelfe
    • Strichaufzählung
      Öle
    • Strichaufzählung
      Beizmittel
    • Strichaufzählung
      Schleif- und Poliermittel
    • Strichaufzählung
      Reinigungsmittel
    • Strichaufzählung
      Lötgase
    • Strichaufzählung
      Zinn-, Silber- und Schlaglote sowie dazugehörige Flussmittel (nach Zinn -?)
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren der Anfertigung fachgerecht auswählen und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall-, Holz- und Lederbearbeitungsverfahren wie Schneiden, Feilen, Bohren, Schleifen, Biegen, Schmieden, Drücken und Drehen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenfügen von Teilen wie Weich- und Hartlöten
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenbauen von Instrumententeilen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung eines Schallstückes
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung und Anpassung der Zugbögen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Ausfertigung von Zügen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Stützen eines Zugrohres
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung eines Mundstückes
    • Strichaufzählung
      Verfahren des Einbaues von Ventilsätzen
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Oberflächenbehandlung
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Endmontage
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen fachgerecht durchführen, beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Grundstimmung
    • Strichaufzählung
      Intonation
    • Strichaufzählung
      Ansprache
    • Strichaufzählung
      Klangverhalten
    • Strichaufzählung
      Dichtheit
    • Strichaufzählung
      Oberflächenausfertigung
    • Strichaufzählung
      Verarbeitung
    • Strichaufzählung
      Feinjustierung und Abstimmung wie zum Beispiel Federspannung
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 5
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, die Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente wie zum Beispiel Tuben, Baritons, Tenorhörner, Althörner, Waldhörner, Flügelhörner, Signalhörner, Posaunen, Trompeten, Kornetts, Fanfarentrompeten und historische Blechblasinstrumente
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Technische und Angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie insbesondere Materialbeurteilung, Materialfehler und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente und deren Teile fachgerecht zerlegen und zusammensetzen.
  • Strichaufzählung
    Mängel, Materialfehler und -beschaffenheit, Verschleiß, Störgeräusche und Schäden auch unter Einsatz von Messwerkzeugen fachgerecht erkennen, beurteilen und auf deren Ursachen hin analysieren.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Maßnahmen der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung fachgerecht ableiten und umsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      der Beseitigung von Fehlern, Mängeln und Schäden zwecks Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik
    • Strichaufzählung
      der Bewahrung und Wiederherstellung der historischen Substanz
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsabläufe planen.
  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, technische Unterlagen, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen fachgerecht lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      branchenübliche Handwerkzeuge
    • Strichaufzählung
      Drehbank
    • Strichaufzählung
      Fräse
    • Strichaufzählung
      Schneidewerkzeug
    • Strichaufzählung
      Lötwerkzeug
    • Strichaufzählung
      Polier- und Schleifmaschine
    • Strichaufzählung
      Biegewerkzeug und Auspochwerkzeug
    • Strichaufzählung
      Absaugung
    • Strichaufzählung
      Kompressor
    • Strichaufzählung
      Zugbank
    • Strichaufzählung
      Drückbank
    • Strichaufzählung
      Zugstangen, Dorne und Zubehör
    • Strichaufzählung
      Einziehwerkzeuge
    • Strichaufzählung
      Ausrichtwerkzeuge
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes fachgerecht zuordnen, auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall
    • Strichaufzählung
      Holz
    • Strichaufzählung
      Klebstoffe
    • Strichaufzählung
      Lacke
    • Strichaufzählung
      galvanische Überzüge
    • Strichaufzählung
      Blei, Harz und andere Biegebehelfe
    • Strichaufzählung
      Öle
    • Strichaufzählung
      Beizmittel
    • Strichaufzählung
      Schleif- und Poliermittel
    • Strichaufzählung
      Reinigungsmittel
    • Strichaufzählung
      Lötgase
    • Strichaufzählung
      Zinn-, Silber- und Schlaglote sowie dazugehörige Flussmittel
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren der Reparatur, Instandsetzung und Restaurierung fachgerecht auswählen und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Metall-, Holz- und Lederbearbeitungsverfahren wie Schneiden, Feilen, Bohren, Schleifen, Biegen, Schmieden, Drücken und Drehen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Zusammenfügen von Teilen wie Weich- und Hartlöten
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Auseinanderbauen und Zusammenbauen von Instrumententeilen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung eines Schallstückes
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung und Anpassung der Zugbögen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Ausfertigung von Zügen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Stützen eines Zugrohres
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Anfertigung eines Mundstückes
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Ausrichten von Dellen
    • Strichaufzählung
      Verfahren des Einbaues von Ventilsätzen
    • Strichaufzählung
      Verfahren zum Nachjustieren von Ventilen und Lagersitzen wie zum Beispiel Einziehen
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Oberflächenbehandlung
    • Strichaufzählung
      Verfahren der Endmontage
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen fachgerecht durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Grundstimmung
    • Strichaufzählung
      Intonation
    • Strichaufzählung
      Ansprache
    • Strichaufzählung
      Klangverhalten
    • Strichaufzählung
      Dichtheit
    • Strichaufzählung
      Oberflächenausfertigung
    • Strichaufzählung
      Verarbeitung
    • Strichaufzählung
      Feinjustierung und Abstimmung wie zum Beispiel Federspannung
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 6
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, die Pflege von Blechblasinstrumenten und deren Teilen fachgerecht durchzuführen.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente wie zum Beispiel Tuben, Baritons, Tenorhörner, Althörner, Waldhörner, Flügelhörner, Signalhörner, Posaunen, Trompeten, Kornetts, Fanfarentrompeten und historische Blechblasinstrumente
  • Strichaufzählung
    Funktions- und Materialprüfung
  • Strichaufzählung
    Technisches Zeichnen und Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
  • Strichaufzählung
    Technische und Angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Fachtechnologie insbesondere Arbeits-, Werkstoff- und Werkstatttechnologie, Materialbeurteilung, Materialfehler und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Pflege von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Musik- und Harmonielehre
  • Strichaufzählung
    Geschichte der Erzeugung von Blechblasinstrumenten
  • Strichaufzählung
    Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Konstruktionsmodelle, Konstruktionsskizzen, Entwurfsskizzen, Pläne, technische Unterlagen, Fertigungszeichnungen und Werkzeichnungen fachgerecht lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Maßnahmen der Pflege fachgerecht ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen und Arbeitsabläufe planen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör der Pflege unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes fachgerecht zuordnen, auswählen, überprüfen, vorbereiten, vorbehandeln und anwenden wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Reinigungsmittel wie zum Beispiel Desinfektionsmittel und Entkalkungsmittel
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbehandlungsmittel wie zum Beispiel Poliermittel
    • Strichaufzählung
      Schmier- und Gleitmittel
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Pflege fachgerecht auswählen und einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Pflege fachgerecht auswählen und einsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbehandlung
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Innenreinigung wie zum Beispiel Ultraschallreinigung
    • Strichaufzählung
      Entfettung
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen fachgerecht durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Grundstimmung
    • Strichaufzählung
      Intonation
    • Strichaufzählung
      Ansprache
    • Strichaufzählung
      Klangverhalten
    • Strichaufzählung
      Dichtheit
    • Strichaufzählung
      Oberflächenausfertigung
    • Strichaufzählung
      Verarbeitung
    • Strichaufzählung
      Feinjustierung und Abstimmung wie zum Beispiel Federspannung und Passungen
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin fachgerecht beraten hinsichtlich des Allgemeinzustands des Instrumentes sowie Pflege des Instrumentes beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Akustik
    • Strichaufzählung
      Lagerung
    • Strichaufzählung
      Verbesserungspotential hinsichtlich des Klanges und der Spielbarkeit
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übernahme-, Arbeits- und Übergabedokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die entsprechenden Arbeiten auswählen und den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.

Qualifikationsbereich: Unternehmensführung fachspezifisch

  1. Ziffer römisch III
    Praxisgerechte Angebotslegung
  2. Ziffer 7
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen und entsprechend zu kommunizieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    ein Branchenübliches Leistungsangebot
  • Strichaufzählung
    Branchenübliche Kenntnisse der Betriebsführung
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Fachkalkulation
  • Strichaufzählung
    Wirtschaftsrechnen
  • Strichaufzählung
    Betriebsmittelkosten
  • Strichaufzählung
    Computergestützte Hilfsmittel der Kalkulations- und Angebotslegung
  • Strichaufzählung
    Kunden-/Kundinnenkommunikation
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Leistungsbeschreibungen analysieren sowie diese für die Kalkulation vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    betriebswirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Abwägung unternehmerischen Risikos und Gewinns anstellen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen.
  • Strichaufzählung
    Personal- und Sachkosten fachgerecht berechnen unter Berücksichtigung von Kosten wie
    • Strichaufzählung
      Lohnkosten
    • Strichaufzählung
      Lohnnebenkosten
    • Strichaufzählung
      Betriebsmittelkosten
    • Strichaufzählung
      Gemeinkosten
    • Strichaufzählung
      Fremdkosten
  • Strichaufzählung
    Bruttopreise seiner Leistungen fachgerecht berechnen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifische Leistungsbeschreibung kunden-/kundinnenfreundlich
  • Strichaufzählung
    kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer 8
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung fachgerecht zu ermitteln.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitsorganisation
  • Strichaufzählung
    Computergestützte Hilfsmittel
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Technische Normen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den notwendigen Zeitbedarf des Arbeitsauftrages fachgerecht ermitteln.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung allgemeiner und berufsbezogener Rechtsvorschriften, technische Normen und Sicherheitsstandards sicherstellen.
  1. Ziffer römisch IV
    Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagement
  2. Ziffer 9
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

  1. Er/Sie
    hat fortgeschrittene Kenntnisse über:
    • Strichaufzählung
      Allgemein rechtliche Vorgaben (z. B. Datenschutzgrundverordnung)
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Qualitätsmanagements
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse
    • Strichaufzählung
      Weiterbildungsangebote für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Bezug auf betriebliche Qualitätsstandards- und Qualitätssicherungsprozesse
    • Strichaufzählung
      Technische Normen
    • Strichaufzählung
      Sicherheitsstandards
    • Strichaufzählung
      Allgemeine und berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erkennen, wann Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung notwendig werden.
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anleiten die betrieblichen Qualitätsstandards und Qualitätssicherungsprozesse umzusetzen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen motivieren Verbesserungen in Bezug auf Qualitätssicherungsprozesse einzubringen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifischen, verbindlichen Standards sowie rechtlichen Vorgaben im betrieblichen Kontext implementieren, umsetzen und überprüfen.
  1. Ziffer 10
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Sicherheitsmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige Sicherheitsvorschriften des Arbeitnehmerschutzes
  • Strichaufzählung
    Einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie z B. beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche und Personen mit Behinderungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    Aushangpflichtige Gesetze
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Unternehmen umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben.
  • Strichaufzählung
    alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz kontrollieren und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie auf die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze achtet.
  1. Ziffer 11
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, ein betriebliches Umweltmanagement fachgerecht zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Mülltrennung und -entsorgung implementieren.
  • Strichaufzählung
    seinen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen die betriebsinterne Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen erklären und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Produkte und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen.

ANLAGE 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

und Modul 2 Teil A Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung+^^^^

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festzulegen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit des Arbeitsauftrages eine Arbeitsplanung durchführen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden auswählen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte festlegen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Planungsschritten die Vorschriften berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen zu lesen und anzuwenden.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Pläne, Skizzen, Werkzeichnungen
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Längen und Mensuren
  • Strichaufzählung
    die Ventilfunktion
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Bauarten von Blechblasinstrumenten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und interpretieren.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auszuwählen, zu überprüfen und zu entsorgen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten der Wiederverwertung
  • Strichaufzählung
    die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Werk- und Hilfsstoffe auswählen.
  • Strichaufzählung
    unterschiedliche Werk- und Hilfsstoffe erkennen und den entsprechenden Anwendungsmöglichkeiten zuordnen.
  • Strichaufzählung
    unterschiedliche Materialien erkennen, fachgerecht trennen und entsorgen.

Er/Sie ist in der Lage, Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsstandards zu bearbeiten sowie Blechblasinstrumententeile anzufertigen, einzubauen und umzubauen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren,
  • Strichaufzählung
    Akustik,
  • Strichaufzählung
    Längen und Mensuren
  • Strichaufzählung
    die Ventilfunktion
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    von Hand messen, anreißen, feilen, bohren und schneiden, sowie Gewinde schneiden.
  • Strichaufzählung
    bördeln.
  • Strichaufzählung
    Rohre einziehen.
  • Strichaufzählung
    Züge ziehen.
  • Strichaufzählung
    die Technik des einfachen Schmiedens von Messing und Neusilber anwenden.
  • Strichaufzählung
    Rohre biegen.
  • Strichaufzählung
    die Technik des einfachen Drehens anwenden.
  • Strichaufzählung
    schleifen und polieren.
  • Strichaufzählung
    weich- und hartlöten.
  • Strichaufzählung
    ein Ventil zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    die Genauigkeit des Luftdurchgangs überprüfen.
  • Strichaufzählung
    die Passgenauigkeit des Ventils überprüfen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Oberflächen zu behandeln.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Techniken der Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Arbeitsverfahren und Techniken sowie Werk- und Hilfsstoffe für eine Oberflächenbehandlung von Blechblasinstrumententeilen auswählen.
  • Strichaufzählung
    feilen, schleifen und polieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Blechblasinstrumente zu warten, zu reparieren und zu restaurieren.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Reparaturtechniken
  • Strichaufzählung
    Techniken des Zerlegens und des Zusammenbaus
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Ausstimmung
  • Strichaufzählung
    Techniken des Anblasens
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Dokumentationen sowie Formulare zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente und deren Teile zerlegen und reinigen.
  • Strichaufzählung
    Ventile und Drückwerke zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    einfache Reparaturen vornehmen
  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    Blechblasinstrumente anblasen.
  • Strichaufzählung
    die bei Reparaturen notwendigen Formulare und Dokumentationen anlegen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, eine Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Funktionsprüfung durchführen wie z. B. Dichtheitsprüfung, Anblasen.
  • Strichaufzählung
    eine Qualitätskontrolle durchführen.
  • Strichaufzählung
    bei seinen/ihren Tätigkeiten die Vorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, eine einfache kundenorientierte Beratung durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Grundlagen fachlicher Kundenberatung und kundengerechte Kommunikation
  • Strichaufzählung
    Fachbegriffe und fachübliche Bezeichnungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    vor Kundinnen/Kunden professionell auftreten.
  • Strichaufzählung
    Kundinnen-/Kundenanfragen fachgerecht beantworten oder diese an eine geeignetere Ansprechperson verweisen.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeiten sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.