Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Befähigungsprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Zur Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, der/die Arzt/Ärztin der Humanmedizin ist.
  5. Absatz 5Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1: Praktische Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Während der Arbeitszeit haben aber jedenfalls mindestens zwei Kommissionsmitglieder oder andere geeignete Aufsichtspersonen anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

  1. Absatz 6Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Basisgesichtsbehandlung mit Maniküre

Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung):

Kosmetiker/in

B

Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege

-

Lymphdrainage für die Kosmetik

-

Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung):

Kosmetiker/in

B

Fachliche Kompetenzen mündlich

-

Modul 3

 

Fachliche Kompetenzen schriftlich

-

Modul 1: Praktische Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt  I Nr. 86 aus 2022,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlichen fachlich praktischen Lernergebnisse nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte, Instrumente und Arbeitsmaterialien mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.
  3. Absatz 3Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an Modellen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Die Modelle sind über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2008,.
  4. Absatz 4Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Basisgesichtsbehandlung mit Maniküre“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende berufsnotwendige Lernergebnisse durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine klassische Gesichtsbehandlung, inklusive Hals, Nacken und Dekolleté, durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      eine Augenbrauen- und Wimpernfärbung mit Fassonierung durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      ein Tages-Make-up in ein Abend-Make-up umzuwandeln und
    4. Ziffer 4
      eine Maniküre durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Beratung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Durchführung,
    3. Ziffer 3
      Interaktion mit dem Modell und
    4. Ziffer 4
      Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zwei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege,
    2. Ziffer 2
      Lymphdrainage für die Kosmetik und
    3. Ziffer 3
      Spezielle Körperbehandlungen und dekorative kosmetische Behandlungen.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlichen fachlich praktischen Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.

Gegenstand „Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege“

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für die kosmetische Behandlung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      eine Hautbefundung (zB durch Sichtbefund, Tastbefund und Kundenbefragung) durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      eine dem Hautbild entsprechende Gesichtsbehandlung durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      ein fachgerechtes Intensivpeeling durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      ein typgerechtes Augenbrauen- und Wimpernstyling durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      eine klassische Gesichtsmassage (Gesicht, Hals, Dekolleté, Nacken) professionell durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      eine dem Hautbild entsprechende Maske fachgerecht anzuwenden,
    10. Ziffer 10
      eine klassische Maniküre bzw. eine auf einen speziellen Anlass ausgerichtete Maniküre sowie ergänzende Behandlungen fachgerecht durchzuführen,
    11. Ziffer 11
      den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    12. Ziffer 12
      Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten und
    13. Ziffer 13
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Durchführung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Beratung,
    3. Ziffer 3
      Interaktion mit dem Modell und
    4. Ziffer 4
      Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in drei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Gegenstand „Lymphdrainage für die Kosmetik“

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche) und
    2. Ziffer 2
      eine Lymphdrainage für die Kosmetik (Gesicht, Hals, Dekolleté) professionell durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Beratung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Durchführung,
    3. Ziffer 3
      Interaktion mit dem Modell und
    4. Ziffer 4
      Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 20 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Spezielle Körperbehandlungen und dekorative kosmetische Behandlungen”

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für die kosmetische Behandlung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      eine dekorative Kosmetik durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Nägel zu designen bzw. modellieren,
    6. Ziffer 6
      eine professionelle Haarentfernung am gesamten Körper durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Schlankheits-, Straffungs- und Körperbehandlungen durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    9. Ziffer 9
      Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten und
    10. Ziffer 10
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Durchführung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Beratung,
    3. Ziffer 3
      Interaktion mit dem Modell und
    4. Ziffer 4
      Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in drei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau gemäß Paragraph 21, BAG nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Modul 2 Teil A

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Instrumente, Arbeitsmaterialien oder Pflegeprodukte, können in der Prüfung herangezogen werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung sind vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und
    2. Ziffer 2
      seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  4. Absatz 4Für die Bewertung ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Fachliche Kompetenzen mündlich“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für die kosmetische Behandlung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      eine Hautbefundung (zB durch Sichtbefund, Tastbefund und Kundenbefragung) durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      eine dem Hautbild entsprechende Gesichtsbehandlung durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      ein fachgerechtes Intensivpeeling durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      eine klassische Gesichtsmassage (Gesicht, Hals, Dekolleté, Nacken) professionell durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      eine Lymphdrainage für die Kosmetik (Gesicht, Hals, Dekolleté) professionell durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      eine dem Hautbild entsprechende Maske fachgerecht anzuwenden,
    10. Ziffer 10
      eine dekorative Kosmetik durchzuführen,
    11. Ziffer 11
      eine klassische Maniküre bzw. eine auf einen speziellen Anlass ausgerichtete Maniküre sowie ergänzende Behandlungen fachgerecht durchzuführen,
    12. Ziffer 12
      eine professionelle Haarentfernung am gesamten Körper durchzuführen,
    13. Ziffer 13
      Schlankheits-, Straffungs- und Körperbehandlungen durchzuführen,
    14. Ziffer 14
      den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
    15. Ziffer 15
      Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen,
    16. Ziffer 16
      sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren,
    17. Ziffer 17
      Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
    18. Ziffer 18
      Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      effiziente Organisation.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDas Modul 3 umfasst den Gegenstand „Fachliche Kompetenzen schriftlich“.
  2. Absatz 2Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
  3. Absatz 3Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  4. Absatz 4Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest fünf von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      eine Hautbefundung (zB durch Sichtbefund, Tastbefund und Kundenbefragung) durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      eine Lymphdrainage für die Kosmetik (Gesicht, Hals, Dekolleté) professionell durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      eine professionelle Haarentfernung am gesamten Körper durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Schlankheits-, Straffungs- und Körperbehandlungen durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    8. Ziffer 8
      den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
    9. Ziffer 9
      Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
    10. Ziffer 10
      die Beschaffung und Lagerung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen und
    11. Ziffer 11
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
  6. Absatz 6Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung.
  7. Absatz 7Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 14,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 15,

Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß §25 GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

4

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 17,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure am 13. Dezember 2017, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

KommR Mag. Dagmar Zeibig

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 7,, 8, 9, 12 und 13 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Kundenberatung,
  2. Ziffer 2
    Ausübung der kosmetischen Behandlungen,
  3. Ziffer 3
    Hygiene und
  4. Ziffer 4
    Betriebliche Organisation.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren berechtigt ist, kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren berechtigt ist, kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Kundenberatung

 

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche).

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      ABGB (hinsichtlich Geschäftsfähigkeit)
    • Strichaufzählung
      Jugendschutzgesetze
    • Strichaufzählung
      Datenschutzrecht (insbesondere DSGVO, DSG)
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie (zB Hautbilder, Hautanomalien, pathologische Hautveränderungen, Geschlechtskrankheiten)
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Hygiene
  • Strichaufzählung
    Kosmetische Behandlungen
  • Strichaufzählung
    Trends in kosmetischen Bereichen
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Pflegeprodukte
  • Strichaufzählung
    Befundung
  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Preisgestaltung
  • Strichaufzählung
    Führen von Verkaufsgesprächen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kundenwüsche ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die Haut des Kunden/der Kundin beurteilen und das Ergebnis dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die zu behandelnde Köperstelle und deren Anatomie beurteilen.
  • Strichaufzählung
    auf Kundenbedürfnisse und -vorstellungen eingehen, deren Realisierbarkeit überprüfen und weitere Möglichkeiten aufzeigen.
  • Strichaufzählung
    basierend auf den vom Kunden/von der Kundin mitgeteilten Informationen entscheiden, ob ein Ausschließungsgrund (zB Kontraindikation) vorliegt.
  • Strichaufzählung
    die Geschäftsfähigkeit des Kunden/der Kundin feststellen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über Trends informieren und typgerecht beraten.
  • Strichaufzählung
    bei der Beratung den Kunden/die Kundin auf mögliche körperliche Reaktionen sowie Reaktionen der Haut und Risiken der Behandlung hinweisen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über Einschränkungen im Abheilungszeitraum informieren (zB Wärme, Kälte, Sonneneinstrahlung, Solarium, Ausübung von Sport, Auftragen von Pflegeprodukten, Kleidung).
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die Durchführung und den Ablauf der Behandlung sowie Produktauswahl beraten (und das Einverständnis eventuell dokumentieren).
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die Preisgestaltung informieren.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob der Auftrag durchgeführt wird.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die Nachbehandlung beraten (zB notwendige Heimpflege, allfällige Folgetermine im Studio) sowie einen Pflege- und Behandlungsplan erstellen.
  • Strichaufzählung
    Pflegeprodukte sowie Make Up anbieten und verkaufen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Beratung und Aufklärung von Kunden/Kundinnen anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Ausübung der kosmetischen Behandlungen

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen und deren Verhinderung
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Gelistete Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete gelistete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen und anwenden (unter Berücksichtigung der Vorgaben von ÖGHMP und VAH).
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung setzen.
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz reinigen und desinfizieren.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte (zB Vapozon, Hochfrequenzgerät, Ultraschallbehandlungsgerät), Instrumente (zB Hautzange, Pinzette, Miliennadel) und Arbeitsmaterialien (zB Handschuhe, Pflegeprodukte, Wunddesinfektion) bedarfsorientiert auswählen.
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz (zB Vorbereitung der Liege, Auswahl der Raumtemperatur, Belichtung) aufbereiten.
  • Strichaufzählung
    den fachgerechten Zustand bzw. die Funktion der Arbeitsgeräte, Instrument und Arbeitsmaterialien sicherstellen (überprüfen und ggf. austauschen).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der fachgerechten Vorbereitung des Arbeitsplatzes anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin und sich selbst für die kosmetische Behandlung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen und deren Verhinderung
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen-, Personal- und Kundenhygiene
  • Strichaufzählung
    Lagerung des Kunden/der Kundin
  • Strichaufzählung
    Ergonomisches Arbeiten
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene sowie Desinfektion fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    die zu behandelnde Körperstelle fachgerecht vorbereiten (zB Abdecken der Kleidung des Kunden/der Kundin, Wahrung der Intimsphäre).
  • Strichaufzählung
    die für die Behandlung ideale Lagerung des Kunden/der Kundin vornehmen (Berücksichtigung des Liegekomforts des Kunden/der Kundin sowie der ergonomischen Körperhaltung der Kosmetikerin/des Kosmetikers).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der fachgerechten Vorbereitung des Kunden/der Kundin anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, eine Hautbefundung (zB durch Sichtbefund, Tastbefund und Kundenbefragung) durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung (zB Inhaltsstoffe wie Kräuter, Wirkstoffe, Vitamine, Spurenelemente, Mineralstoffe in Pflegeprodukten oder Peelings)
  • Strichaufzählung
    Ernährungslehre
  • Strichaufzählung
    Karteikartenführung
  • Strichaufzählung
    Aktuelle Trends

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    auf Basis der dokumentierten Ergebnisse der Hautbefundung unter anderem
    • Strichaufzählung
      einen umfassenden Behandlungsplan erstellen.
    • Strichaufzählung
      möglichen zukünftigen Hautveränderungen präventiv entgegenwirken.
    • Strichaufzählung
      die apparative Behandlung bestimmen.
    • Strichaufzählung
      dem Hauttyp und dem Hautzustand entsprechende Wirkstoffkompositionen individuell zusammenstellen.
    • Strichaufzählung
      dem Kunden/der Kundin Ernährungsvorschläge unterbreiten.
    • Strichaufzählung
      dem Kunden/der Kundin den Besuch eines Arztes empfehlen.

Er/Sie ist in der Lage, eine dem Hautbild entsprechende Gesichtsbehandlung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung (zB Inhaltsstoffe, Allergene, Säuren, Laugen)
  • Strichaufzählung
    Kräuter- und Wirkstoffkunde
  • Strichaufzählung
    Kosmetische Chemie und kosmetische Physik
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Haut und das Gesicht des Kunden/der Kundin beurteilen (zB hinsichtlich Gewebe, Narben, Implantate), um das Ergebnis umzusetzen.
  • Strichaufzählung
    für die Behandlung geeignete Produkte und Methoden (manuell bzw. apparativ) auswählen.
  • Strichaufzählung
    eine vorbereitende Oberflächenreinigung durchführen.
  • Strichaufzählung
    eine Tiefenreinigung durchführen (Peeling).
  • Strichaufzählung
    eine Ausreinigung durchführen (zB Unreinheiten entfernen, Milien entfernen).
  • Strichaufzählung
    spezielle bzw. ergänzende Behandlungen durchführen (zB Akne-Gesichts- oder Rückenbehandlung, Anti Aging).
  • Strichaufzählung
    die Haarentfernung durchführen (zB Harzen, Sugaring, Fadentechnik).
  • Strichaufzählung
    ein typgerechtes Augenbrauen- und Wimpernstyling durchführen.
  • Strichaufzählung
    eine passende Gesichtsmassage durchführen (klassische Gesichtsmassage bzw. Lymphdrainage).
  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche intensiven Wirkstoffkonzentrate (zB Ampullen, Seren) aufgetragen werden und diese fachgerecht aufbringen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Packung bzw. Maske aufgetragen wird, diese fachgerecht aufbringen und abnehmen.
  • Strichaufzählung
    die hauttypgerechte Abschlusspflege auswählen und auftragen.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über notwendige Pflegeprodukte beraten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Durchführung der Gesichtsbehandlung anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, ein fachgerechtes Intensivpeeling durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen je nach Art des Peelings
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung (zB Inhaltsstoffe, Allergene, Säuren, Laugen)
  • Strichaufzählung
    Kräuter- und Wirkstoffkunde
  • Strichaufzählung
    Kosmetische Chemie und kosmetische Physik
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin informieren, welche Maßnahmen zur Vorbereitung auf das geplante Peeling einzuhalten sind.
  • Strichaufzählung
    aufgrund des Hautbilds, Hautzustands, etwaiger Kontraindikationen und anhand der besprochenen Vorgeschichte des Kunden/der Kundin entscheiden, welche Art des Peelings zur Anwendung kommt.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob eine schriftliche Einverständniserklärung vom Kunden/von der Kundin zur rechtlichen Absicherung oder aus versicherungstechnischen Aspekten eingeholt wird.
  • Strichaufzählung
    chemische Peelings durchführen (zB Fruchtsäurepeelings, Säurepeelings).
  • Strichaufzählung
    physikalische/mechanische Peelings durchführen (zB Mikrodermabrasion, Desincrustation, Frimator, Aquabrasion, Vapozon).
  • Strichaufzählung
    enzymatische Peelings durchführen.
  • Strichaufzählung
    ein Kräuterpeeling durchführen.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren.
  • Strichaufzählung
    geeignete Produkte für die erforderliche Intensiv-Nachbehandlung auswählen.

Er/Sie ist in der Lage, ein typgerechtes Augenbrauen- und Wimpernstyling durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Farbenlehre
  • Strichaufzählung
    Gesichtsvermessung
  • Strichaufzählung
    Formgebung durch Anwendung von Hilfsmitteln (zB Schablonen, Vorzeichnen)
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung (zB Farben und deren Inhaltsstoffe, Allergene)
  • Strichaufzählung
    Aktuelle Trends
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    durch Setzen von Vermessungspunkten die Brauenform typgerecht optimieren.
  • Strichaufzählung
    durch Anwendung komplexer Arbeitstechniken die Brauenform typgerecht korrigieren, wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      Harzen von Augenbrauen
    • Strichaufzählung
      Trimmen von Augenbrauen
    • Strichaufzählung
      Sugaring
    • Strichaufzählung
      Fadentechnik
    • Strichaufzählung
      Farbverlaufstechnik
  • Strichaufzählung
    durch Anwendung geeigneter Arbeitstechniken die Wimpernform typgerecht korrigieren und optimieren (zB Wimpernverdichtung, Wimperndauerwelle, Wimpernverlängerung).
  • Strichaufzählung
    eine professionelle Augenbrauen- und Wimpernfärbung durchführen, um ein typgerechtes Ergebnis zu erzielen.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über notwendige Pflegeprodukte beraten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Durchführung von Augenbrauen- und Wimpernstylings anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, eine klassische Gesichtsmassage (Gesicht, Hals, Dekolleté, Nacken) professionell durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Absolute und relative Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Grifftechnik und den Massagerhythmus an den Hautzustand und den Gemütszustand des Kunden/der Kundin anpassen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Griffstärke anwenden.
  • Strichaufzählung
    den systematischen und harmonischen Ablauf der Gesichtsmassage gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren (zB Intensivierung der Kundenbetreuung, Abbruch der Behandlung).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Durchführung der Gesichtsmassage anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, eine Lymphdrainage für die Kosmetik (Gesicht, Hals, Dekolleté) professionell durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Absolute und relative Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    basierend auf den vom Kunden/von der Kundin mitgeteilten Informationen entscheiden, ob die Lymphdrainage durchgeführt werden darf.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die Abläufe und etwaige auftretende körperliche Reaktionen beraten.
  • Strichaufzählung
    die für die Behandlung notwendige Lagerung des Kunden/der Kundin vornehmen (zB Berücksichtigung des Liegekomforts des Kunden/der Kundin, enge Kleidung lockern, kein Stirnband).
  • Strichaufzählung
    die richtige Grifftechnik und fachgerechte Griffstärke anwenden.
  • Strichaufzählung
    die korrekte Griffabfolge einhalten.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin bei im Behandlungsablauf auftretenden Ängste und Unsicherheiten professionell begleiten.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren (zB Intensivierung der Kundenbetreuung, Abbruch der Behandlung).

Er/Sie ist in der Lage, eine dem Hautbild entsprechende Maske fachgerecht anzuwenden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Absolute (zB Rosacea, starke Couperose) und relative Kontraindikationen (zB Herpes, Schilddrüsenprobleme)
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die Abläufe, etwaige auftretende körperliche Reaktionen und die eingesetzten Materialien beraten.
  • Strichaufzählung
    aufgrund des Hautbilds und Hautzustand entscheiden, welche Art der Okklusivmaske zur Anwendung kommt.
  • Strichaufzählung
    die Okklusivmaske (zB Thermomodellage, Hydrolage, Alginatmaske) unter Berücksichtigung der Kontraindikationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin bei im Behandlungsablauf auftretenden Ängste und Unsicherheiten professionell begleiten.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren (zB Intensivierung der Kundenbetreuung, Abbruch der Behandlung).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Anwendung von Masken anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, eine dekorative Kosmetik durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Farbenlehre
  • Strichaufzählung
    Formgebung und Formbestimmung durch Anwendung von Hilfsmitteln
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Aktuelle Modetrends und Neuheiten
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung
    • Strichaufzählung
      der anlassbezogenen Kundenwünsche bzw.
    • Strichaufzählung
      den aktuellen modischen Trends bzw.
    • Strichaufzählung
      der Kleidung des Kunden sowie
    • Strichaufzählung
      der Gesichtsfarbe, Haarfarbe, Augenfarbe, Gesichtsform, Augenform, Lippenform, Augenbrauenform, Hautbild
    • Strichaufzählung
      das typgerechte Make-up (zB Tages-, Abend-, Ball-, Braut- oder Phantasie-Make-up) empfehlen und mit dem Kunden/der Kundin abstimmen.
  • Strichaufzählung
    die passende Grundierung unter Auswahl der geeigneten Technik auftragen.
  • Strichaufzählung
    Make-ups für spezielle Anlässe kreieren (zB für Hochzeiten, Abendveranstaltungen, Werbeaufnahmen) und passende Accessoires auswählen (zB künstliche Wimpern, Steinchen).
  • Strichaufzählung
    Make-ups professionell umsetzen.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin typgerechte Make-up-Produkte für den täglichen Gebrauch empfehlen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Durchführung dekorativer Kosmetik anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, eine klassische Maniküre bzw. eine auf einen speziellen Anlass ausgerichtete Maniküre sowie ergänzende Behandlungen fachgerecht durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Aktuelle Modetrends und Neuheiten
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Hand- und Nagelbefundung durchführen sowie Veränderungen feststellen.
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung
    • Strichaufzählung
      der anlassbezogenen Kundenwünsche bzw.
    • Strichaufzählung
      den aktuellen modischen Einflüssen bzw.
    • Strichaufzählung
      Veränderungen an Haut und Nägeln
    • Strichaufzählung
      den Behandlungsverlauf im Bereich der Hand- und Armpflege bzw. der Nagelpflege empfehlen und mit dem Kunden/der Kundin abstimmen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Art des Peelings zur Anwendung kommt.
  • Strichaufzählung
    die optimale Nagelform den Fingern anpassen.
  • Strichaufzählung
    spezielle Arbeitstechniken auswählen und anwenden (zB Nagelprothetik, Pflegemittel).
  • Strichaufzählung
    ein Handbad mit den passenden Pflegeprodukten durchführen.
  • Strichaufzählung
    die Nagelhaut fachgerecht entfernen.
  • Strichaufzählung
    die Lackierung den Fingernägeln anpassen und ein eventuelles Nageldesign durchführen.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Handmassage unter Berücksichtigung der geeigneten Grifftechnik, des Massagerhythmus und der fachgerechten Griffstärke durchzuführen.
  • Strichaufzählung
    eine Paraffinbehandlung oder Packung anwenden.
  • Strichaufzählung
    die Abschlusspflege durchführen und den Kunden/der Kundin Empfehlungen zur Heimpflege geben.
  • Strichaufzählung
    den fachgerechten Umgang mit Wunden und Verletzungen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Durchführung der Maniküre und weiterführenden Behandlungen anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, Nägel zu designen bzw. modellieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Modelliertechniken
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Aktuelle Modetrends und Neuheiten
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    aufgrund eines teilweisen oder vollständigen Nagelverlusts eine Nagelprothetik durchführen (zB Acryl- oder Gelmodellage).
  • Strichaufzählung
    passend für einen speziellen Anlass ein Nageldesign unter Berücksichtigung von aktuellen modischen Einflüssen entwerfen und unter Berücksichtigung aktueller Techniken umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die Abschlusspflege durchführen und dem Kunden/der Kundin Empfehlungen zur Heimpflege geben.
  • Strichaufzählung
    den fachgerechten Umgang mit Wunden und Verletzungen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beim Designen bzw. Modellieren von Nägeln anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, eine professionelle Haarentfernung am gesamten Körper durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      ASchG, KJBG
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken und Methoden (zB Waxing, Sugaring, Lasern, IPL)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin beraten (zB über das zu erwartende Ergebnis, Haarentfernung an intimen Stellen, Unterschied zwischen Enthaarung und dauerhafter Haarentfernung).
  • Strichaufzählung
    abhängig vom Hautbild, den Angaben des Kunden/der Kundin über seinen körperlichen Zustand und der Jahreszeit bestimmen, welche Methoden der Haarentfernung umsetzbar sind und an welchen Körperstellen die Haarentfernung durchgeführt werden kann.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin entsprechend der gewählten Methode vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    die Enthaarung oder dauerhafte Haarentfernung fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren.
  • Strichaufzählung
    die Abschlusspflege durchführen und dem Kunden/der Kundin Empfehlungen zur Heimpflege geben.
  • Strichaufzählung
    den fachgerechten Umgang mit Wunden und Verletzungen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Haarentfernung anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, Schlankheits-, Straffungs- und Körperbehandlungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      ASchG, KJBG
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Kräuter- und Wirkstoffkunde
  • Strichaufzählung
    Kosmetische Physik
  • Strichaufzählung
    Ernährungslehre
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    bestimmen, welche Methoden der Körperbehandlung umsetzbar sind, indem er/sie das Hautbild und die Angaben des Kunden/der Kundin über seinen/ihren körperlichen Zustand beurteilt.
  • Strichaufzählung
    die dem gewünschten Effekt entsprechende Methode auswählen.
  • Strichaufzählung
    Ganz- und Teilkörperbehandlungen durchführen, wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      Cellulitebehandlung
    • Strichaufzählung
      Körperpeeling
    • Strichaufzählung
      Körperpackung
    • Strichaufzählung
      Körpermaske
    • Strichaufzählung
      Aromabehandlung
    • Strichaufzählung
      Farblichtbehandlung
  • Strichaufzählung
    professionell auf unerwartete Situationen reagieren.
  • Strichaufzählung
    die Abschlusspflege durchführen und dem Kunden/der Kundin Empfehlungen zur Heimpflege geben.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Körperbehandlungen anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      Abfallwirtschaftsgesetz
  • Strichaufzählung
    Eigen- und Personalhygiene
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Desinfektions- bzw. Sterilisationsverfahren
  • Strichaufzählung
    Materialienentsorgung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene und Desinfektion vor der Arbeitsplatznachbereitung durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete gelistete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen und anwenden (unter Berücksichtigung der Vorgaben von ÖGHMP und VAH).
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz entsprechend den Hygienerichtlinien reinigen und desinfizieren.
  • Strichaufzählung
    die eingesetzten Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente entsprechend den Hygienerichtlinien desinfizieren und gegebenenfalls für die spätere Sterilisation fachgerecht lagern.
  • Strichaufzählung
    Einwegarbeitsgeräte und -materialien fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der fachgerechten Nachbereitung des Arbeitsplatzes anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Hygiene

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Desinfektions- bzw. Sterilisationsgeräte
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung, Wirkungsweise bzw. Lagerung
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionspläne
  • Strichaufzählung
    Dokumentation der Einhaltung der Reinigungs- und Desinfektionspläne sowie der gesetzlichen Hygienevorschriften
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Desinfektions- bzw. Sterilisationsgeräte gem. den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen.
  • Strichaufzählung
    Informationen über verwendete Betriebsmittel (zB Desinfektionsmittel) einholen.
  • Strichaufzählung
    geeignete gelistete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen (unter Berücksichtigung der Vorgaben von ÖGHMP und VAH).
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel entsprechend den Herstellerangaben anwenden.
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel entsprechend den Herstellerangaben lagern.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionspläne erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der Reinigungs- und Desinfektionspläne dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel durch Abmischen von Konzentraten erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften sicherstellen und dokumentieren (zB Mitarbeiter/innengesundheit, Merkblatt Stichverletzungen).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung der Hygienevorschriften unterweisen und deren Unterweisung dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Mehrwegarbeitsgeräte und

-instrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Handhabung eines Ultraschallgerätes
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel
  • Strichaufzählung
    Funktion von Sterilisatoren, Sterilisationsarten und Sterilisationsvorgang
  • Strichaufzählung
    Lagerung von aufbereiteten Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Dokumentation
  • Strichaufzählung
    Technische bzw. mikrobiologische Überprüfung
  • Strichaufzählung
    Autoklavierprozess
  • Strichaufzählung
    Überprüfung des Desinfektionsvorganges
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Desinfektionsvorgang fachgerecht umsetzen:
    • Strichaufzählung
      Mechanische Reinigung
    • Strichaufzählung
      Ultraschallreinigung
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls Autoklavierprozess
    • Strichaufzählung
      Funktionskontrolle
    • Strichaufzählung
      Dokumentation
    • Strichaufzählung
      Kontrolle
    • Strichaufzählung
      Instrumentenpflege
    • Strichaufzählung
      Lagerung
  • Strichaufzählung
    geeignete gelistete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen und anwenden (unter Berücksichtigung der Vorgaben von ÖGHMP und VAH).
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel durch Abmischen von Konzentraten erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Reinigung und Aufbereitung von Mehrwegarbeitsgeräten und -instrumenten unterweisen und deren Unterweisung dokumentieren.

Betriebliche Organisation

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Beschaffung und Lagerung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Anwendung von Verbrauchsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Bestellprozess
  • Strichaufzählung
    Führen von Verhandlungsgesprächen
  • Strichaufzählung
    Lagerung von Verbrauchsmaterialien innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte (zB bei Hausbesuchen)
  • Strichaufzählung
    Lagerverwaltung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Verbrauchsmaterialien auswählen.
  • Strichaufzählung
    den geeigneten Zeitpunkt für die Bestellung bestimmen.
  • Strichaufzählung
    mit Lieferanten verhandeln.
  • Strichaufzählung
    den Bestellvorgang abwickeln.
  • Strichaufzählung
    Verbrauchsmaterialien entsprechend den Herstellerangaben lagern (zB Temperaturempfindlichkeit von Desinfektionsmitteln, Ablaufdatum).
  • Strichaufzählung
    die Verwendung und Lagerung der Verbrauchsmaterialien überprüfen (zB Öffnungs- und Ablaufzeitpunkt).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Beschaffung und Lagerung von Verbrauchsmaterialien anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      Abfallwirtschaftsgesetz
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    spitze und scharfe Gegenstände fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    kontaminierte Materialien und Flüssigkeiten fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    verwendete Materialien fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    die kontaminierten Abfälle fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Entsorgung von Abfällen anleiten und unterstützen sowie deren Umsetzung kontrollieren.

Er/Sie ist in der Lage, Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Anforderungen an die Betriebsräume

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    beurteilen, ob Räumlichkeiten für die Ausübung des Gewerbes geeignet sind (zB ob Kundenwartebereich, Behandlungsraum vorhanden ist, Lagermöglichkeiten für Verbrauchsmaterialien).
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob Böden, Wände, Oberflächen und Armaturen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Er/Sie ist in der Lage, sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Organisation der betrieblichen Leistung (zB Arbeitsabläufe)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte (Anforderungen, Wartung, Sicherheitsvorschriften)
  • Strichaufzählung
    Raumgestaltung und Produktpräsentation
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Ausstattung, Böden und Wände den Vorschriften entsprechend auswählen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auswählen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass die Ausstattung und die Arbeitsgeräte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ggf. Maßnahmen treffen.
  • Strichaufzählung
    für die Instandhaltung der Geräte und Räumlichkeiten sorgen und entsprechende Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    Konzepte für die Gestaltung der Räumlichkeiten entwickeln und die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Gestaltung anleiten (zB Räumlichkeiten dekorieren, Pflegeprodukte präsentieren).

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen (zB Schwangere, Jugendliche, Personen mit Behinderungen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte (zB der AUVA)
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards (zB Verwendung von Arbeitsgeräten, persönliche Schutzausrüstung)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen setzen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren erkennen und diese vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze gewährleistet.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge auf ihr Gefahrenpotential evaluieren, den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln und -geräten trainieren und dies dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren, auflegen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Herstellerangaben
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Qualitätsstandards
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentation (zB Hygieneplan, Reinigungsplan)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    unternehmensinterne Qualitätsstandards festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards unterweisen (innerbetriebliche Abläufe und externe Abläufe).
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 11 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Basisgesichtsbehandlung mit Maniküre“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, eine klassische Gesichtsbehandlung, inklusive Hals, Nacken und Dekolleté, durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Kräuter- und Wirkstoffkunde

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Hautbeurteilung durchführen und dabei
    • Strichaufzählung
      den Hauttyp bestimmen
    • Strichaufzählung
      den Hautzustand feststellen und
    • Strichaufzählung
      Hautanomalien erkennen.
  • Strichaufzählung
    die passenden Wirkstoffe und Vitamine auswählen.
  • Strichaufzählung
    das Ergebnis der Hautbeurteilung sowie die ausgewählten Wirkstoffe und Vitamine dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Haut reinigen (Oberflächenreinigung, Tiefenreinigung, Ausreinigung mit Bedampfung).
  • Strichaufzählung
    störende Haare entfernen (Oberlippe, Kinn und Wange).
  • Strichaufzählung
    eine Packung auftragen und abnehmen.
  • Strichaufzählung
    die Abschlusspflege durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, eine Augenbrauen- und Wimpernfärbung mit Fassonierung durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Farben- und Formlehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine typgerechte Augenbrauen- und Wimpernfarbe auswählen und auftragen.
  • Strichaufzählung
    die Brauenform typgerecht durch Anwendung einer geeigneten Arbeitsmethode korrigieren.

Er/Sie ist in der Lage, ein Tages-Make-up in ein Abend-Make-up umzuwandeln.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Farben- und Formlehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    ein typgerechtes Tages-Make-up erstellen.
  • Strichaufzählung
    dieses Tages-Make-up in ein typgerechtes Abend-Make-up umgestalten.

Er/Sie ist in der Lage, eine Maniküre durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Kontraindikationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechniken und Methoden
  • Strichaufzählung
    Instrumente und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Fingernägel kürzen und formen.
  • Strichaufzählung
    ein Handbad verabreichen.
  • Strichaufzählung
    die Nagelhaut zurückschieben.
  • Strichaufzählung
    fransige Nagelhaut entfernen.
  • Strichaufzählung
    die Farblackierung auftragen.
  • Strichaufzählung
    eine Handmassage unter Einbeziehung des Unterarms durchführen.

Modul 2 Teil A

Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Kosmetische Behandlungen für Gesicht-, Hals-, Rücken- und Dekolletépflege
  • Strichaufzählung
    Befundung
  • Strichaufzählung
    Pflegeprodukte und deren Wirkstoffe
  • Strichaufzählung
    Hygiene
  • Strichaufzählung
    Fachgerechter Einsatz von Arbeitsgeräten, Instrumenten und Arbeitsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:

-             Dermatologie (zB Hautbilder, Hautanomalien, pathologische Hautveränderungen, Geschlechtskrankheiten)

-             Indikationen und Kontraindikationen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin die Durchführung einer klassischen Gesichtsbehandlung veranschaulichen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über Anwendungen zur Hals-, Rücken- und Dekolletépflege informieren.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über mögliche Indikationen und Kontraindikationen aufklären.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über Pflegeprodukte und deren Wirkstoffe aufklären.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die Arbeitsgeräte, Instrumente und Arbeitsmaterialien, die zur Anwendung kommen, informieren.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eignen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.