Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen (Piercen-Befähigungsprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.108/2022, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.108 aus 2022,, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Piercen ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Piercen ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2)Absatz 2Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1, Modul 2 und Modul 3 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4)Absatz 4Zur Prüfungskommission ist gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, der/die Arzt/Ärztin der Humanmedizin ist.Zur Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, der/die Arzt/Ärztin der Humanmedizin ist.
(5)Absatz 5Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1: Praktische Prüfung | Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist. Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls mindestens ein Kommissionsmitglied anwesend zu sein. |
Modul 2: Mündliche Prüfung | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
Modul 3: Schriftliche Prüfung | Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist. Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. |
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Modul 1: Praktische Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Modul 1 umfasst den Gegenstand „Fachgerechte Durchführung von Piercings“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderliche fachlich-praktische Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderliche fachlich-praktische Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Piercings durchzuführen:
Ohrknorpel (Rook, Daith oder Tragus),
(4)Absatz 4Im Rahmen der Prüfung hat Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
den Kunden/die Kundin über Piercings zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
den Piercing-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Piercingvorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
das Piercing fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
Piercingschmuck fachgerecht einzusetzen,
den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Piercingvorganges zu versorgen,
den Eingriffsraum fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen und
Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
(5)Absatz 5Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachgerechte Durchführung des Vorbereitungsgesprächs,
fachgerechte Arbeitsplatzvorbereitung,
fachgerechte Vorbereitung des Piercingvorgangs,
fachgerechte Durchführung des Piercingvorgangs und
fachgerechte Nachbereitung.
(6)Absatz 6Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(7)Absatz 7Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Arbeitsgeräte und Mittel von der Verwendung ausschließen.
(8)Absatz 8Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an volljährigen Personen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Diese Personen haben vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Arbeiten einzuwilligen. Die Personen sind vor Einwilligung über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl II Nr. 141/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2008.Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an volljährigen Personen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Diese Personen haben vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Arbeiten einzuwilligen. Die Personen sind vor Einwilligung über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2008,.
(9)Absatz 9Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Modul 2 umfasst die Gegenstände
Kundenberatung, Kundenaufklärung und Piercingkompetenzen und
Hygiene- und Qualitätsmanagement.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3)Absatz 3Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
Gegenstand „Kundenberatung, Kundenaufklärung und Piercingkompetenzen“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
den Kunden/die Kundin über Piercings zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Piercingvorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
das Piercing fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Piercingvorganges zu versorgen und
eine Nachkontrolle durchzuführen.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
(3)Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Hygiene- und Qualitätsmanagement“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
die Lagerung bzw. Protokollierung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen,
Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen,
sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren,
Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(3)Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
Modul 3: Schriftliche Prüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Modul 3 umfasst den Gegenstand „Piercingkompetenzen schriftlich“.
(2)Absatz 2Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
(3)Absatz 3Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
(4)Absatz 4Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
(5)Absatz 5Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens vier von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
den Kunden/die Kundin über Piercings zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
das Piercing fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
den Eingriffsraum fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
eine Nachkontrolle durchzuführen,
den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
die Lagerung bzw. Protokollierung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen,
Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen und
Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
(6)Absatz 6Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
(7)Absatz 7Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Modul 4: Unternehmerprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß § 25 GewO 1994. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.
Bewertung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde. Das Modul 2 ist positiv bestanden, wenn die beiden Gegenstände dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
(3)Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
Modul 2 | 2 | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
Modul 3 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
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(4)Absatz 4Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
Wiederholung
§ 11.Paragraph 11,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Zusatzprüfung für die reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) und Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren
§ 12.Paragraph 12,
Personen, die im reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) die Befähigungsprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Module dieser Befähigungsprüfung:
Modul 1: Praktische Prüfung und
Modul 2: Mündliche Prüfung.
§ 13.Paragraph 13,
Personen, die im reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren die Befähigungsprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Module dieser Befähigungsprüfung:
Modul 1: Praktische Prüfung und
Modul 2: Mündliche Prüfung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Piercen, kundgemacht von der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure am 6. Dezember 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnenUnbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen
(4)Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.
Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
KommR Mag. Dagmar Zeibig
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin Czesany
Bundesinnungsgeschäftsführer