Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen (Piercen-Befähigungsprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.108 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Piercen ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1, Modul 2 und Modul 3 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Zur Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, der/die Arzt/Ärztin der Humanmedizin ist.
  5. Absatz 5Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1: Praktische Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls mindestens ein Kommissionsmitglied anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 1: Praktische Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Modul 1 umfasst den Gegenstand Fachgerechte Durchführung von Piercings“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderliche fachlich-praktische Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Piercings durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Bauchnabel,
    2. Ziffer 2
      Zungenpiercing,
    3. Ziffer 3
      Ohrknorpel (Rook, Daith oder Tragus),
    4. Ziffer 4
      Brustwarze und
    5. Ziffer 5
      Septum.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Prüfung hat Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über Piercings zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      den Piercing-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Piercingvorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      das Piercing fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Piercingschmuck fachgerecht einzusetzen,
    6. Ziffer 6
      den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Piercingvorganges zu versorgen,
    7. Ziffer 7
      den Eingriffsraum fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    8. Ziffer 8
      den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen und
    9. Ziffer 9
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
  5. Absatz 5Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Durchführung des Vorbereitungsgesprächs,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsplatzvorbereitung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Vorbereitung des Piercingvorgangs,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Durchführung des Piercingvorgangs und
    5. Ziffer 5
      fachgerechte Nachbereitung.
  6. Absatz 6Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  7. Absatz 7Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Arbeitsgeräte und Mittel von der Verwendung ausschließen.
  8. Absatz 8Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an volljährigen Personen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Diese Personen haben vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Arbeiten einzuwilligen. Die Personen sind vor Einwilligung über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2008,.
  9. Absatz 9Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 2 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Kundenberatung, Kundenaufklärung und Piercingkompetenzen und
    2. Ziffer 2
      Hygiene- und Qualitätsmanagement.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Gegenstand „Kundenberatung, Kundenaufklärung und Piercingkompetenzen“

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über Piercings zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Piercingvorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      das Piercing fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Piercingvorganges zu versorgen und
    5. Ziffer 5
      eine Nachkontrolle durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Hygiene- und Qualitätsmanagement“

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
    3. Ziffer 3
      die Lagerung bzw. Protokollierung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen,
    4. Ziffer 4
      Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen,
    5. Ziffer 5
      sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren,
    6. Ziffer 6
      Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
    7. Ziffer 7
      Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      . Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 3 umfasst den Gegenstand „Piercingkompetenzen schriftlich“.
  2. Absatz 2Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
  3. Absatz 3Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  4. Absatz 4Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens vier von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Kunden/die Kundin über Piercings zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      das Piercing fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      den Eingriffsraum fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    4. Ziffer 4
      eine Nachkontrolle durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
    6. Ziffer 6
      Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
    7. Ziffer 7
      die Lagerung bzw. Protokollierung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen,
    8. Ziffer 8
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen und
    9. Ziffer 9
      Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
  6. Absatz 6Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung.
  7. Absatz 7Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Modul 4: Unternehmerprüfung

Paragraph 9,

Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde. Das Modul 2 ist positiv bestanden, wenn die beiden Gegenstände dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 11,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für die reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) und Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren

Paragraph 12,

Personen, die im reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) die Befähigungsprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Module dieser Befähigungsprüfung:

  1. Ziffer eins
    Modul 1: Praktische Prüfung und
  2. Ziffer 2
    Modul 2: Mündliche Prüfung.

Paragraph 13,

Personen, die im reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren die Befähigungsprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Module dieser Befähigungsprüfung:

  1. Ziffer eins
    Modul 1: Praktische Prüfung und
  2. Ziffer 2
    Modul 2: Mündliche Prüfung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Piercen, kundgemacht von der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure am 6. Dezember 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

KommR Mag. Dagmar Zeibig

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 4,, 6, 7, 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Kundenberatung,
  2. Ziffer 2
    Ausübung des Piercingvorgangs,
  3. Ziffer 3
    Hygiene und
  4. Ziffer 4
    Betriebliche Organisation.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Piercer/Die Piercerin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Piercer/Die Piercerin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Kundenberatung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin über Piercings zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche).

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      Jugendschutzgesetze
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Geschlechtskrankheiten
    • Strichaufzählung
      Bakteriologie, Virologie, Pilze
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Wundmanagement
  • Strichaufzählung
    Piercings
    • Strichaufzählung
      Trends bei Piercingplatzierungen und -anordnungen
    • Strichaufzählung
      Piercingtechniken
    • Strichaufzählung
      Risiken beim Piercen
    • Strichaufzählung
      Mögliche Reaktionen während bzw. nach dem Piercingvorgang (kurz- und langfristig)
    • Strichaufzählung
      Dauer des Abheilungszeitraums
    • Strichaufzählung
      Einschränkungen im Abheilungszeitraum
    • Strichaufzählung
      Nachbehandlung und mögliche Veränderung von Hautstellen
    • Strichaufzählung
      Entfernungsmöglichkeiten und damit verbundene Gefahren
  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Ausschließungsgründe (zB Kontraindikationen)
  • Strichaufzählung
    Durchführbarkeit und Platzierung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsabläufe
  • Strichaufzählung
    Preisgestaltung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kundenwünsche ermitteln.
  • Strichaufzählung
    auf Vorstellungen und Ideen des Kunden/der Kundin eingehen und weitere Möglichkeiten aufzeigen.
  • Strichaufzählung
    basierend auf den vom Kunden/von der Kundin mitgeteilten Informationen entscheiden, ob ein Ausschließungsgrund (zB Kontraindikation) vorliegt.
  • Strichaufzählung
    die Geschäftsfähigkeit des Kunden/der Kundin feststellen.
  • Strichaufzählung
    bei der Beratung den Kunden/die Kundin verantwortungsbewusst auf mögliche Reaktionen des beruflichen Umfeldes (zB bei Berufswahl) hinweisen.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin die Einverständniserklärung erläutern.
  • Strichaufzählung
    die zu piercende Köperstelle und deren Anatomie beurteilen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin bei der Durchführbarkeit und Platzierung des Piercings beraten.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über Einschränkungen im Abheilungszeitraum informieren (zB hinsichtlich Thermenaufenthalt, Urlaub, Solarium).
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin bei der Schmuckauswahl beraten.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über den Preis informieren.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über mögliche Risiken und Reaktionen während sowie nach dem Piercen aufklären.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über kurzfristige oder dauerhafte Veränderungen der gepiercten Hautstelle informieren.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin die Nachbehandlung des Piercings erklären.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die Möglichkeiten zur Entfernung des Piercings sowie die damit verbundenen Gefahren aufklären.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob der Auftrag durchgeführt werden kann.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin Piercingschmuck anbieten und verkaufen.

Ausübung des Piercingvorgangs

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Piercing-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen und deren Verhinderung
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Piercingschmuck

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    passende Desinfektionsmittel auswählen und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung setzen.
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz reinigen und desinfizieren.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte (zB Einwegnadeln, Zangen, Pinzetten, Klemmen) und -materialien (zB Handschuhe, Tupfer) bedarfsorientiert auswählen.
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz (zB Abdeckungen) und Arbeitsgeräte aufbereiten.
  • Strichaufzählung
    den fachgerechten Zustand bzw. die Funktion der Arbeitsgeräte und -materialien sicherstellen (überprüfen und ggf. austauschen).
  • Strichaufzählung
    den fehlerfreien Zustand des Piercingschmucks überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Piercingvorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen und deren Verhinderung
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Platzierung des Piercings unter Berücksichtigung der anatomischen Gegebenheiten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene sowie Desinfektion fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    das Eingriffsgebiet entsprechend freilegen (zB um Kontamination durch Kleidungsstücke zu verhindern).
  • Strichaufzählung
    den Eingriffsbereich fachgerecht vorbereiten (reinigen, desinfizieren, ggf. rasieren).
  • Strichaufzählung
    die Platzierung des Piercings ggf. abmessen und anzeichnen.
  • Strichaufzählung
    die finale Zustimmung des Kunden/der Kundin einholen, ob die Platzierung den Vorstellungen entspricht.

Er/Sie ist in der Lage, das Piercing fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Erste-Hilfe-Maßnahmen
    • Strichaufzählung
      Wundversorgung
    • Strichaufzählung
      Wundmanagement
    • Strichaufzählung
      Kreuzkontaminationen
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Piercingtechniken
    • Strichaufzählung
      Nadelführung
    • Strichaufzählung
      Freehand oder Zange
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Ersteinsatzschmuck

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Haut- bzw. Gewebebeschaffenheit der zu piercenden Körperstelle beurteilen und geeignete Maßnahmen treffen, um die Durchführung des fachgerechten Piercings zu gewährleisten (zB Wahl der Zange, Wahl der Nadeldicke).
  • Strichaufzählung
    den Ersteinsatzschmuck entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auswählen.
  • Strichaufzählung
    alle notwendigen Vorbereitungsschritte fachgerecht umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die passende Nadelstärke in Abhängigkeit vom gewählten Piercing auswählen.
  • Strichaufzählung
    in Abhängigkeit vom gewählten Piercing die Ausrichtung des Stichkanals bestimmen (zB Länge, Tiefe, Winkel).
  • Strichaufzählung
    durch entsprechende Nadelführung das Piercing stechen.
  • Strichaufzählung
    den Ersteinsatzschmuck fachgerecht einsetzen.
  • Strichaufzählung
    bei Unterbrechungen des Piercingvorganges die Hygienerichtlinien einhalten (zB beim Stechen von mehreren Piercings an einer Person).
  • Strichaufzählung
    den physischen Zustand des Kunden/der Kundin überwachen und bei Bedarf unterstützende Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    bei Bedarf Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    bei Komplikationen während des Stichvorgangs oder dem Einsetzen des Schmucks geeignete Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    die Wunde nachversorgen.

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Piercingvorganges zu versorgen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Wundversorgung
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten der Nachpflege
  • Strichaufzählung
    Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von After-Care-Produkten

-             Erste-Hilfe-Maßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den physischen Zustand des Kunden/der Kundin feststellen und bei Bedarf unterstützende Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    das Piercing dem Kunden/der Kundin präsentieren.
  • Strichaufzählung
    das Piercing fachgerecht und entsprechend der Hygienerichtlinien versorgen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die richtige Pflege aufklären und die Möglichkeit einer Nachkontrolle anbieten.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über geeignete After-Care-Produkte beraten.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin schriftliche Pflegeempfehlungen samt Protokoll der erbrachten Leistungen und Notfallnummern aushändigen.

Er/Sie ist in der Lage, den Eingriffsraum fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      Abfallwirtschaftsgesetz
  • Strichaufzählung
    Eigen- und Personalhygiene
  • Strichaufzählung
    Gelistete Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Desinfektions- bzw. Sterilisationsverfahren
  • Strichaufzählung
    Materialienentsorgung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene und Desinfektion vor der Arbeitsplatznachbereitung durchführen.
  • Strichaufzählung
    geeignete gelistete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen und anwenden (unter Berücksichtigung der Vorgaben von ÖGHMP und VAH).
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz entsprechend den Hygienerichtlinien reinigen und desinfizieren.
  • Strichaufzählung
    die eingesetzten Mehrweginstrumente entsprechend den Hygienerichtlinien desinfizieren und für die spätere Sterilisation fachgerecht lagern.
  • Strichaufzählung
    Einwegarbeitsgeräte und -materialien fachgerecht entsorgen.

Er/Sie ist in der Lage, eine Nachkontrolle durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Anatomie
    • Strichaufzählung
      Dermatologie
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Erste-Hilfe-Maßnahmen
    • Strichaufzählung
      Wundversorgung
    • Strichaufzählung
      Wundmanagement
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Ersteinsatzschmuck
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten der Nachpflege
  • Strichaufzählung
    Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von After-Care-Produkten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Haut- bzw. Gewebebeschaffenheit der Körperstelle beurteilen.
  • Strichaufzählung
    den Abheilungsprozess beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Pflegefehler erkennen.
  • Strichaufzählung
    Komplikationen in der Abheilung erkennen und Ursachen klären.
  • Strichaufzählung
    einschätzen, ob eine ärztliche Behandlung notwendig ist.
  • Strichaufzählung
    auf Komplikationen angemessen reagieren (zB anderes Pflegemittel, anderer Schmuck).
  • Strichaufzählung
    die Länge des Ersteinsatzschmucks gegebenenfalls anpassen.

Er/Sie ist in der Lage, Piercingschmuck fachgerecht einzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
    • Strichaufzählung
      Nickelverordnung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Piercingschmuck

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Kunden über den Einsatz von möglichem Folgeschmuck beraten.
  • Strichaufzählung
    die geeignete Größe und Stärke des Piercingschmucks auswählen.
  • Strichaufzählung
    die Haut- bzw. Gewebebeschaffenheit der Körperstelle beurteilen (zB Narbengewebe).
  • Strichaufzählung
    beurteilen, ob der Stichkanal aufgedehnt werden muss.
  • Strichaufzählung
    die Körperstelle und den Piercingschmuck vor dem Einsetzen desinfizieren.
  • Strichaufzählung
    den Stichkanal gegebenenfalls mittels Einführhilfe aufdehnen.

Hygiene

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung, Wirkungsweise bzw. Lagerung
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionspläne
  • Strichaufzählung
    Dokumentation der Einhaltung der Reinigungs- und Desinfektionspläne sowie der gesetzlichen Hygienevorschriften
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Sterilisationsgeräte gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen.
  • Strichaufzählung
    Informationen über verwendete Betriebsmittel (zB Desinfektionsmittel) einholen.
  • Strichaufzählung
    geeignete gelistete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen und anwenden (unter Berücksichtigung der Vorgaben von ÖGHMP und VAH).
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel entsprechend den Herstellerangaben anwenden.
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel entsprechend den Herstellerangaben lagern.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionspläne erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der Reinigungs- und Desinfektionspläne dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    das Desinfektionsmittel durch Abmischen von Konzentraten erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften sicherstellen und dokumentieren (zB Mitarbeiter/innengesundheit, Merkblatt Stichverletzungen).
  • Strichaufzählung
    die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung der Hygienevorschriften unterweisen und deren Unterweisung dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Handhabung eines Ultraschallgerätes
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel
  • Strichaufzählung
    Funktion von Sterilisatoren
  • Strichaufzählung
    Sterilisationsarten
  • Strichaufzählung
    Sterilisationsvorgang
  • Strichaufzählung
    Haltbarkeiten von Sterilgut
  • Strichaufzählung
    Lagerung von Sterilgut
  • Strichaufzählung
    Verordnungskonforme Dokumentation
  • Strichaufzählung
    Technische und mikrobiologische Überprüfung
  • Strichaufzählung
    Autoklavierprozess
  • Strichaufzählung
    Überprüfung des erfolgreichen Sterilisationsvorganges

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Ablauf des Sterilisationsvorganges laut großem Instrumentenkreislauf fachgerecht umsetzen:
    • Strichaufzählung
      Instrumentenbad
    • Strichaufzählung
      Mechanische Reinigung
    • Strichaufzählung
      Funktionskontrolle
    • Strichaufzählung
      Einschweißen in Sterilisationsfolie
    • Strichaufzählung
      Beschriften
    • Strichaufzählung
      Geeignete Indikatoren
    • Strichaufzählung
      Autoklavierprozess
    • Strichaufzählung
      Dokumentieren
    • Strichaufzählung
      Kontrolle
    • Strichaufzählung
      Lagerung
  • Strichaufzählung
    geeignete gelistete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen und anwenden (unter Berücksichtigung der Vorgaben von ÖGHMP und VAH).
  • Strichaufzählung
    das Desinfektionsmittel durch Abmischen von Konzentraten erstellen.

Betriebliche Organisation

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Lagerung bzw. Protokollierung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Anwendung von Verbrauchsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Lagerung von Verbrauchsmaterialien innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte (zB bei Messen)
  • Strichaufzählung
    Lagerverwaltung
  • Strichaufzählung
    Verordnungskonforme Dokumentation
  • Strichaufzählung
    Herstellerwarnungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Verbrauchsmaterialien auswählen.
  • Strichaufzählung
    Verbrauchsmaterialien entsprechend den Herstellerangaben lagern (zB Temperaturempfindlichkeit von Desinfektionsmitteln, Ablaufdatum).
  • Strichaufzählung
    die Verwendung (zB Öffnungs- und Ablaufzeitpunkt) und Lagerung der Verbrauchsmaterialien dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls Herstellerwarnungen zu Chargennummern beachten und entsprechend reagieren (zB bestimmte Verbrauchsmaterialien nicht mehr verwenden).

Er/Sie ist in der Lage, Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Abfallwirtschaftsgesetz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    spitze und scharfe Gegenstände fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    kontaminierte Materialien und Flüssigkeiten fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    verwendete Materialien fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    die kontaminierten Abfälle fachgerecht entsorgen.

Er/Sie ist in der Lage, Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Anforderungen an die Betriebsräume
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien und deren Anwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    beurteilen, ob diese Räumlichkeiten für die Ausübung des Gewerbes geeignet sind (zB ob Kundenwartebereich, Sterilisationsbereich, Eingriffsraum vorhanden ist, Lagermöglichkeiten für Arbeitsmaterialien).
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob Böden, Wände, Oberflächen und Armaturen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Er/Sie ist in der Lage, sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
    • Strichaufzählung
      Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Organisation der betrieblichen Leistung (zB Arbeitsabläufe)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte (Anforderungen, Wartung, Sicherheitsvorschriften)
  • Strichaufzählung
    Raumgestaltung und Produktpräsentation

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Ausstattung, Böden und Wände den Vorschriften entsprechend auswählen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auswählen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass die Ausstattung und die Arbeitsgeräte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ggf. Maßnahmen treffen.
  • Strichaufzählung
    für die Instandhaltung der Geräte und Räumlichkeiten sorgen und entsprechende Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    Konzepte für die Gestaltung der Räumlichkeiten entwickeln und die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Gestaltung anleiten.

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen (zB Schwangere, Jugendliche, Personen mit Behinderungen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte (zB der AUVA)
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards (zB Verwendung von Arbeitsgeräten, persönliche Schutzausrüstung)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen setzen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Erste Hilfe-Maßnahmen durchführen und regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren erkennen und diese vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze gewährleistet.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge auf ihr Gefahrenpotential evaluieren, den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln und -geräten trainieren und dies dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren, auflegen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Herstellerangaben
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Qualitätsstandards
  • Strichaufzählung
    Dokumentation (zB Hygieneplan, Reinigungsplan)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    unternehmensinterne Qualitätsstandards festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards unterweisen (innerbetriebliche Abläufe und externe Abläufe).
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards sicherstellen und dokumentieren.