Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994, der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien)
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf)
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf LAP-Niveau

Lehrabschlussprüfung in dem Lehrberuf „Reinigungstechnik“ (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung) oder

Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule in den Fachrichtungen Bautechnik oder Chemie oder in einer inhaltlich in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder

Studium an einer Universität oder Fachhochschule der Studienrichtungen: Bauingenieurwesen, Chemie, Technische Chemie oder in einer in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung.

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 2

A

Fachgespräch auf LAP-Niveau

Lehrabschlussprüfung in dem Lehrberuf „Reinigungstechnik“ (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung) oder

Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule in den Fachrichtungen Bautechnik oder Chemie oder in einer inhaltlich in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder

Studium an einer Universität oder Fachhochschule der Studienrichtungen: Bauingenieurwesen, Chemie, Technische Chemie oder in einer in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung.

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 3

 

Rechenkompetenz

Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule in den Fachrichtungen Bautechnik oder Chemie oder in einer inhaltlich in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung oder

Studium an einer Universität oder Fachhochschule der Studienrichtungen: Bauingenieurwesen, Chemie, Technische Chemie oder in einer in den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Studienrichtung.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2022,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf LAP-Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat Aufgaben im Rahmen der Bearbeitung von Arbeitsproben des manuellen und maschinellen Reinigens, Desinfizierens, Pflegens und Behandelns von verschiedenen Oberflächen, wie z. B. textile und elastische Oberflächen, Laminat, Holz, Stein, Glas, Metall auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung nachzuweisen.

    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer eins, sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer 2 und 3 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die manuelle und maschinelle Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung verschiedener Bodenflächen wie zum Beispiel Industrieböden, textile und elastische Bodenflächen, Laminat, Glas, Holz, Natur- und Kunststein, keramische Fliesen und Platten vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      die manuelle und maschinelle Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung verschiedener Wand- und Deckenflächen unterschiedlicher Materialien vorzunehmen und
    3. Ziffer 3
      die manuelle und maschinelle Reinigung, Desinfektion und Behandlung verschiedener Dach- und Fassadenflächen unterschiedlicher Materialien vorzunehmen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Anwendung und Ausführung der einzelnen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Anwendung der Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Bereitstellung zur Entsorgung der Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenschutzes und
    3. Ziffer 3
      Erreichen eines einwandfreien Reinigungsergebnisses und optischen Erscheinungsbildes der Arbeitsproben.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach spätestens 3 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Arbeitsmaterialien, Geräte und Maschinen verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, hat die Prüfungskommission Arbeitsmaterialien, Geräte und Maschinen von der Verwendung ausschließen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau in Hinblick auf Planung, Organisation und Ausführung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat aus den folgenden, dem Qualitätsniveau gemäß §2 entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen, das in Ziffer eins, angeführte Lernergebnis, sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission aus den in Ziffer 2 bis 12 angeführten Lernergebnissen durch die Bearbeitung branchenüblicher betrieblicher Aufträge inklusive Vor- und Nacharbeiten nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      sämtliche Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsverfahren inklusive Vor- und Nacharbeiten durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Hotelgebäuden inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Industriegebäuden, Fertigungsgebäuden und Werkstätten inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in lebensmittelver- und bearbeitenden Betrieben und Großküchen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Aufträge der Reinigung und Desinfektion von Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen sowie inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung, sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Schulen- und Bildungseinrichtungen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    10. Ziffer 10
      Reinigungs- und Winterdienstaufträge in Garagen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen und Reinigungs- und Winterdienstaufträge auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen durchzuführen,
    11. Ziffer 11
      Aufträge der Reinigung von historischen und denkmalgeschützten Gebäuden und Baulichkeiten inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen und
    12. Ziffer 12
      Aufträge der Reinigung und Desinfektion von Baustellen und in sonstigen halbfertigen Gebäuden inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Planung, welche insbesondere die fachliche Richtigkeit der Bestimmung von Oberflächen unterschiedlicher Bau- und Werkstoffe umfasst,
    2. Ziffer 2
      Organisation, welche insbesondere die Auswahl der chemischen und physikalischen Arbeitsmittel, der Maschinen und Geräte inklusive Zubehör sowie Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der berufsbezogenen Normen umfasst,
    3. Ziffer 3
      Meisterliche Ausführung von anspruchsvollen Anwendungstechniken inklusive der Vor- und Nacharbeiten und
    4. Ziffer 4
      Reinigungsergebnis und optisches Erscheinungsbild.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 4 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach spätestens 5 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Arbeitsmaterialien, Geräte und Maschinen verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, hat die Prüfungskommission Arbeitsmaterialien, Geräte und Maschinen von der Verwendung ausschließen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf LAP-Niveau“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende berufsnotwendige Lernergebnisse anhand berufstypischer Aufgabenstellungen, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag beziehen, auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie z. B. Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Zuordnung von Oberflächen unterschiedlicher Bau- und Werkstoffe sowie deren Untergründen zu Anwendungstechniken vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      die Zuordnung der Wirkungsweisen von Geräten, Maschinen und Anlagen auf zu bearbeitende Oberflächen unterschiedlicher Bau- und Werkstoffe und deren Untergründe vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen zu verwenden,
    4. Ziffer 4
      chemische und physikalische Arbeitsmittel wie zum Beispiel Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel anzuwenden, zu lagern und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und
    5. Ziffer 5
      seine/ihre Arbeit bzw. Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann geeignetes Prüfwerkzeug zur Werkstoffbestimmung mitbringen. Ist dieses Prüfwerkzeug für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann es die Prüfungskommission von der Verwendung ausschließen.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Auftragsbezogenes Management, Qualitäts- und Sicherheitsmanagement“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Gegenstand „Auftragsbezogenes Management, Qualitäts- und Sicherheitsmanagement“ wird anhand einer projektartigen, an den betrieblichen Abläufen orientierten Fallstudie sowie möglichen Zusatzfragen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglichen, geprüft. Zur Vorbereitung der Fallstudie ist dem Prüfungskandidaten eine Vorbereitungszeit von mindestens 20 Minuten einzuräumen.
  4. Absatz 4Die Fallstudie ist eine schriftliche Aufzeichnung über eine Baulichkeit, wie sie in öffentlichen oder privaten Ausschreibungen oder im sonstigen Geschäftsverkehr vorkommt. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand dieser Unterlagen die Planung, den Arbeitsablauf und die Durchführung der geplanten Reinigungstätigkeit fachgerecht darzulegen.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand dieser Fallstudie aus den folgenden, dem Qualitätsniveau gemäß §2 entsprechenden Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer 6, bis 8 nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie z. B. Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine fachgerechte Objektbegehung durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Personalplanung sicherzustellen und die weitere Mitarbeiter-/Mitarbeiterinnen- und Arbeitsorganisation durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      die zur Durchführung der Reinigungsleistung benötigten Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemischen Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und sonstige Schutzeinrichtungen sowie andere Hilfsmittel auszuwählen, zu lagern, bereitzustellen und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen,
    4. Ziffer 4
      sämtliche Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsverfahren inklusive Vor- und Nacharbeiten durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      das Sicherheits- und Umweltmanagement durchzuführen und zu dokumentieren,
    6. Ziffer 6
      Aufträge der Reinigung von historischen und denkmalgeschützten Gebäuden und Baulichkeiten inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      den Leistungszeitraum und das Zeitausmaß der Auftragserfüllung und Leistungserbringung zu ermitteln und
    8. Ziffer 8
      branchenübliche Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements sowie Fortbildung in seinem Unternehmen zu implementieren, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
  6. Absatz 6Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit,
    3. Ziffer 3
      Erkennung von Zusammenhängen und
    4. Ziffer 4
      Darstellung von Maßnahmen des Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagements.
  7. Absatz 7Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
  8. Absatz 8Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann geeignetes Prüfwerkzeug zur Werkstoffbestimmung mitbringen. Ist dieses Prüfwerkzeug für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann es die Prüfungskommission von der Verwendung ausschließen.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst 3 Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Fachkompetenz,
    2. Ziffer 2
      Planungs- und Fachkalkulation und
    3. Ziffer 3
      Rechenkompetenz.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung hat in digitaler Form zu erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

Gegenstand „Fachkompetenz“

Paragraph 11,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Personalplanung sicherzustellen und die weitere Mitarbeiter-/Mitarbeiterinnen- und Arbeitsorganisation durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die zur Durchführung der Reinigungsleistung benötigten Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemischen Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und sonstige Schutzeinrichtungen sowie andere Hilfsmittel auszuwählen, zu lagern, bereitzustellen und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen,
    3. Ziffer 3
      sämtliche Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsverfahren inklusive Vor- und Nacharbeiten durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Aufträge der Reinigung von historischen und denkmalgeschützten Gebäuden und Baulichkeiten inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen und
    5. Ziffer 5
      das Sicherheits- und Umweltmanagement durchzuführen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 1 Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 1,5 Stunden zu beenden.

Gegenstand „Planungs- und Fachkalkulation

Paragraph 12,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Personalplanung sicherzustellen und die weitere Mitarbeiter-/Mitarbeiterinnen- und Arbeitsorganisation durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Leistungsumfänge zu ermitteln, kunden-/kundinnengerecht darzustellen und zu kommunizieren,
    3. Ziffer 3
      Leistungsumfänge in Verrechnungspreise umzusetzen und
    4. Ziffer 4
      den Leistungszeitraum und das Zeitausmaß der Auftragserfüllung und Leistungserbringung zu ermitteln.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

    Fachliche Richtigkeit in Bezug auf den Gesamtpreis.

  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in mindestens 3 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach maximal 4 Stunden zu beenden.

Gegenstand „Rechenkompetenz“

Paragraph 13,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist folgendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, die zur Durchführung von Arbeitsaufträgen benötigten Ressourcen zu berechnen.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

    Fachliche Richtigkeit in Bezug auf die Ergebnisse.

  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 1 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach maximal 1,5 Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 14,

Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 15,

Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht“ genügend“ in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,.
  2. Absatz 2Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob das Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 3

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 17,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Monatsersten, der in zwölf Monaten auf die Kundmachung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort am 19. Juni 2018 (gemäß Paragraph 24, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,), tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung (Antritt zum ersten Modul) bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten, wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Prof. DDr. Mag. KommR Günter Reisinger

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1: Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9, 11, 12 und 13 dargestellten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Meister/Die Meisterin der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Meister/Die Meisterin der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsstandard

  1. Ziffer eins
    Qualifikationsbereich: Fachliches Handeln auf meisterlichem Niveau

Durchführung von Reinigungsaufträgen an und in unterschiedlichen Gebäudearten, Baulichkeiten, Gebäudeteilen, Baustellen, sonstigen halbfertigen Gebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrsflächen und -anlagen.

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage,

eine fachgerechte Objektbegehung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Auftragsrelevante Objekteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Oberflächenkunde
  • Strichaufzählung
    Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen
  • Strichaufzählung
    Schadensbegutachtung an baulichen Objekten
  • Strichaufzählung
    Bau- und Werkstoffkunde, Bauphysik
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsmöglichkeiten von Objektbegehungen inkl. branchenspezifischer digitaler Hilfsmittel
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN- Normen insbesondere D 2050, D 2040 und 2210
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene gesetzliche Vorgaben insbesondere DSGVO und Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenschutzrecht geltender Fassung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    relevante Objektdaten aufnehmen.
  • Strichaufzählung
    den allgemeinen Objektzustand begutachten.
  • Strichaufzählung
    Bau- und Werkstoffe sowie deren Untergründe entlang deren Art, Beschaffenheit, Zustand und deren chemische und physikalische Verhaltensweisen zu den jeweils angezeigten Reinigungstechniken und Oberflächenbehandlungen zuordnen.
  • Strichaufzählung
    sich rechtlich absichern hinsichtlich vorhandener Beschädigungen beziehungsweise Vorschäden am Objekt.
  • Strichaufzählung
    eine Begehungsdokumentation erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Datenverwaltung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben vornehmen.
  • Strichaufzählung
    die Ergebnisse der Objektaufnahme kunden-/ kundinnengerecht kommunizieren.

Er/Sie ist in der Lage,

die Personalplanung sicherzustellen und die weitere Mitarbeiter-/Mitarbeiterinnen- und Arbeitsorganisation durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen hinsichtlich der unterschiedlichen Objekt- und Raumkategorien
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Organisationsformen der Arbeitseinteilung gemäß der beauftragten Reinigungsverfahren
  • Strichaufzählung
    Zeitmanagement
  • Strichaufzählung
    Digitale Tools der Personalrekrutierung, Arbeitsorganisation und interne Kommunikation
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Personalrekrutierung und -aufnahme
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene gesetzliche Vorschriften insbesondere Arbeitsrecht, Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenschutzrecht und Kollektivvertrag inklusive Ö Norm D 2050 geltender Fassung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen hinsichtlich der auftragsentsprechenden Anforderungsprofile auswählen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    die Zuordnung der baulichen Gegebenheiten zu vordefinierten maximalen Quadratmeterleistungen pro Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Zeiteinheit zwecks Einhaltung der rahmenkollektivvertraglich vorgeschriebenen Ö Norm D 2050 „Quadratmeterleistungen in der DFG“ vornehmen.
  • Strichaufzählung
    die benötigten Arbeitsstunden zur Auftragserfüllung festsetzen.
  • Strichaufzählung
    die optimale Arbeitsorganisationsform entsprechend dem Arbeitsauftrag auswählen.
  • Strichaufzählung
    den Personalbedarf gemäß des vom Kunden/von der Kundin erwünschten Zeitrahmens der Leistungserbringung planen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf das Objekt einweisen bzw. neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einschulen.
  • Strichaufzählung
    die Objekt- und Betriebsunterweisung im Personal- und Kunden-/Kundinnenakt nachvollziehbar dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Hygienepläne entsprechend der Beauftragung erstellen.
  • Strichaufzählung
    den Personaleinsatz mit anderen Aufträgen des Unternehmens abstimmen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage,

die zur Durchführung der Reinigungsleistung benötigten Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemischen Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und sonstige Schutzeinrichtungen sowie andere Hilfsmittel auszuwählen, zu lagern, bereitzustellen und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Hygiene, Chemie, Mikrobiologie
  • Strichaufzählung
    Bauphysik, Bau- und Werkstoffkunde
  • Strichaufzählung
    Fachrechnen
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel sowie deren Wirkungsweise auf zu reinigende Oberflächen und Beläge
  • Strichaufzählung
    PSA und sonstige Schutzeinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Behandlung, Lagerung und umweltgerechte Entsorgung von Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmitteln
  • Strichaufzählung
    Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorgaben insbesondere der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnen- und Umweltschutzes sowie Unfallverhütung und der einschlägigen Hygieneverordnungen
  • Strichaufzählung
    Auswahl und Beauftragung von Lieferanten/Lieferantinnen
  • Strichaufzählung
    Prozessmanagement
  • Strichaufzählung
    Beschaffungswesen inklusive EDV unterstützte Tools

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Bedarfslisten von Maschinen, Geräten, Anlagen, Material, chemischen Reinigungsmitteln und anderen benötigten Hilfsmitteln erstellen.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Berechnungen bezüglich Flächen, Maßstab, Maßeinheiten und Verhältnissen fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel sowie Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen entsprechend den Anforderungen des Auftrages sowie gesetzlichen Vorgaben entsprechend auswählen, beschaffen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    auftragsbezogene PSA und sonstige Schutzeinrichtungen auswählen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel den Vorschriften entsprechend behandeln, lagern und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    den betrieblichen Maschinenpark Instand halten, verwalten und organisieren.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage,

sämtliche Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsverfahren inklusive Vor- und Nacharbeiten durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bauphysik sowie Bau- und Werkstoffkunde
  • Strichaufzählung
    Hygiene, Chemie, Mikrobiologie
  • Strichaufzählung
    Art und Beschaffenheit von Oberflächen, Boden-, Fassaden-, Decken-, Dach- und Wandbelägen inkl. Fenster
  • Strichaufzählung
    Arten von Oberflächenverunreinigungen, -veränderungen und -beschädigungen inklusive Wasser- und Brandschäden
  • Strichaufzählung
    Baugrob-, Baufein-, Unterhalts-, Zwischen-, Intensiv- und Grundreinigung auf Boden-, Fassaden-, Decken-, Dach- und Wandflächen inkl. Fenster
  • Strichaufzählung
    Baugrob-, Baufein-, Unterhalts-, Zwischen-, Intensiv- und Grundreinigung sowie Desinfektion und Entkeimung von raumlufttechnischen Anlagen, Klimaanlagen, Wasserbehältnissen und Rohrleitungen
  • Strichaufzählung
    Baugrob-, Baufein-, Unterhalts-, Zwischen-, Intensiv- und Grundreinigung von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Licht-, Sonnen- und Wetterschutzanlagen
  • Strichaufzählung
    manuelle und maschinelle Reinigungstechniken sowie Oberflächenbehandlungen (z. B.: Anschleifen (Reinigen), Polieren, Kristallisieren)
  • Strichaufzählung
    Geräte, Maschinen und Anlagen, Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel sowie deren Wirkungsweise auf zu reinigende Oberflächen
  • Strichaufzählung
    PSA und sonstige Schutzeinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen
  • Strichaufzählung
    Umsetzung von Leistungsverzeichnissen und objektspezifischen Reinigungs-, Hygiene- und Desinfektionsplänen
  • Strichaufzählung
    objektspezifische und unternehmensbezogene Abfallwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorgaben insbesondere der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnen- und Umweltschutzes, der Unfallverhütung und der einschlägigen Hygieneverordnungen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen insbesondere Ö Norm D 2210

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    sämtliche Oberflächen insbesondere Natur- und Kunststein-, Holz-, Textil-, Metall-, Glas-, Keramik-, Kunststoffoberflächen inklusive elastische Bodenbeläge sowie unterschiedliche Arten von Oberflächenverunreinigungen, -veränderungen und -beschädigungen speziell in Hinblick auf Wasser- und Brandschäden zwecks Zuordnung der Arbeitsverfahren erkennen.
  • Strichaufzählung
    eine Baugrob-, Baufein-, Unterhalts-, Zwischen-, Intensiv- und Grundreinigung auf Boden-, Fassaden-, Decken-, Dach- und Wandflächen inkl. Fenster anwenden.
  • Strichaufzählung
    eine Baugrob-, Baufein-, Unterhalts-, Zwischen-, Intensiv- und Grundreinigung sowie Desinfektion und Entkeimung von raumlufttechnischen Anlagen, Klimaanlagen, Wasserbehältnissen und Rohrleitungen anwenden.
  • Strichaufzählung
    eine Baugrob-, Baufein-, Unterhalts-, Zwischen-, Intensiv- und Grundreinigung von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Licht-, Sonnen- und Wetterschutzanlagen anwenden.
  • Strichaufzählung
    manuelle und maschinelle Reinigungs-, Desinfektions- und Entkeimungstechniken sowie Oberflächenbehandlungen dem Leistungsverzeichnis sowie dem objektspezifischen Reinigungs- oder Hygiene- und Desinfektionsplan entsprechend anwenden wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Anschleifen (Reinigen)
    • Strichaufzählung
      Polieren
    • Strichaufzählung
      Kristallisieren
    • Strichaufzählung
      Ölen
    • Strichaufzählung
      Wachsen
    • Strichaufzählung
      Versiegeln
    • Strichaufzählung
      Imprägnieren
    • Strichaufzählung
      Beschichten
    • Strichaufzählung
      Hydrophobieren
    • Strichaufzählung
      und andere Pflegetechniken.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel den Vorschriften entsprechend behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    PSA und sonstige Schutzeinrichtungen verwenden.
  • Strichaufzählung
    Geräte, Maschinen, Anlagen, Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen anwenden.
  • Strichaufzählung
    den unternehmensbezogenen Abfall, insbesondere gefährlichen Abfall, entsprechend hygienischen, arbeitsschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben fachgerecht lagern und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    den objektspezifischen Abfall, insbesondere gefährlichen Abfall, entsprechend hygienischen, arbeitsschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben sowie entsprechend dem Abfallwirtschaftskonzeptes des Kunden/der Kundin verbringen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen.

Durchführung von Reinigungsaufträgen und Aufträgen des Winterdienstes an und in spezifischen Gebäudearten, Baulichkeiten, Gebäudeteilen, Baustellen, sonstigen halbfertigen Gebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrsflächen und -anlagen

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung und Aufgabenbereiche von Hygieneteams in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens
  • Strichaufzählung
    Inhalt und Aufbau von Hygieneplänen von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens
  • Strichaufzählung
    Organisation von Raumgruppen entlang unterschiedlicher Hygienegruppen
  • Strichaufzählung
    Dekontamination
  • Strichaufzählung
    Arten der Anwendung der Desinfektion in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel für den Einsatz in Räumlichkeiten aller Hygienegruppen
  • Strichaufzählung
    PSA und sonstige Schutzeinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungs- und Desinfektionsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel betreffend den Einsatz in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens.
  • Strichaufzählung
    Besondere Anforderungen an die Arbeit in Bereichen höchster Hygiene insbesondere OP, Intensiv- und Reinraum
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens auswählen und einsetzen.
  • Strichaufzählung
    mit Hygieneteams zusammenarbeiten.
  • Strichaufzählung
    den Personaleinsatz entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen entlang der Hygienegruppen organisieren.
  • Strichaufzählung
    das Personal auf objektspezifische Besonderheiten und das angemessene Verhalten im Patienten-/ Patientinnenkontakt sowie gegenüber Ärzten/Ärztinnen- und Pflegepersonal einschulen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Räumlichkeiten aller Hygienegruppen entsprechend den Hygieneplänen von Objekten im Sozial- und Gesundheitswesens durchführen und ordnungsgemäß dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel entsprechend den besonderen Kriterien für die Verwendung in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    PSA und sonstige Schutzeinrichtungen anwenden.
  • Strichaufzählung
    Gefahren einschätzen und erforderliche Maßnahmen ableiten und durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Hotelgebäuden inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte im Bereich der Hotelreinigung
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitsorganisation entlang der Anforderungen des Hotelbetriebs
  • Strichaufzählung
    Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Hotelgebäuden
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungs- und Desinfektionsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel betreffend den Einsatz in Hotelgebäuden
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Hotelreinigung
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Hotelreinigung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in Hotelgebäuden auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsorganisation entlang der Anforderungen des Hotelbetriebes durchführen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Hotelgebäuden durchführen und ordnungsgemäß dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel entsprechend den besonderen Kriterien für die Verwendung in der Hotelreinigung auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Industriegebäuden, Fertigungsgebäuden und Werkstätten inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte im Bereich der Industriereinigung entsprechend dem jeweiligen Industriezweig
  • Strichaufzählung
    Organisation von Raumgruppen entlang unterschiedlicher Reinraumklassen
  • Strichaufzählung
    Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Räumlichkeiten aller Reinraumklassen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungs- und Desinfektionsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel betreffend den Einsatz in Reinräumen
  • Strichaufzählung
    Dekontamination
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Industriereinigung
  • Strichaufzählung
    Spezielle Reinigungstechniken im Zusammenhang mit der Industriereinigung
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Industriereinigung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz im jeweiligen Industriezweig auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    den Personaleinsatz entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen entlang der Reinraumklassen organisieren.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Räumlichkeiten aller Reinraumgruppen durchführen und ordnungsgemäß dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die speziellen Anwendungstechniken in der Reinigung von elektrischen Schaltanlagen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel entsprechend den besonderen Kriterien für die Verwendung in der Industriereinigung auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren einschätzen und erforderliche Maßnahmen ableiten und durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in lebensmittelver- und

-bearbeitenden Betrieben und Großküchen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Arbeit in lebensmittelver- und -bearbeitenden Betrieben und Großküchen
  • Strichaufzählung
    Organisation von Raumgruppen entlang unterschiedlicher Hygieneanforderungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Räumlichkeiten von lebensmittelver- und bearbeitenden Betrieben und Großküchen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungs- und Desinfektionsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel betreffend den Einsatz in lebensmittelver- und -bearbeitenden Betrieben und Großküchen
  • Strichaufzählung
    Dekontamination
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Reinigung und Desinfektion in lebensmittelver- und -bearbeitenden Betrieben und Großküchen
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    HACCP Konzept der Lebensmittelhygieneverordnung
  • Strichaufzählung
    Lebensmittelhygienegesetz
  • Strichaufzählung
    Leitfaden der „Guten Hygienepraxis“ des Bundeministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
  • Strichaufzählung
    spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Arbeit in lebensmittelver- und -bearbeitenden Betrieben und Großküchen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in lebensmittelver- und -bearbeitenden Betrieben und Großküchen auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    den Personaleinsatz entsprechend den unterschiedlichen Hygieneanforderungen organisieren.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten entsprechend des HACCP Konzept des jeweiligen Auftraggebers/der jeweiligen Auftraggeberin durchführen und ordnungsgemäß dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel entsprechend den besonderen Kriterien für die Anwendung in der Reinigung und Desinfektion in lebensmittelver- und -bearbeitenden Betrieben und Großküchen auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren einschätzen und erforderliche Maßnahmen ableiten und durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Arbeit in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitsorganisation entlang den Anforderungen des Arbeitsbetriebes
  • Strichaufzählung
    Inhalt und Aufbau von Hygieneplänen von Wellnessanlagen und Schwimmbädern
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungs- und Desinfektionsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel betreffend den Einsatz in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Dekontamination
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Reinigung und Desinfektion in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenschutzes und der Unfallverhütung im Zusammenhang mit der Reinigung von Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Arbeit in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen insbesondere relevante Vorgaben der Bäderhygieneverordnung sowie des Bäderhygienegesetzes
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen insbesondere DIN 51097

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsorganisation entlang den Anforderungen des Arbeitsbetriebes durchführen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten entsprechend den Hygieneplänen und besonderen Anforderungen der Reinigung und Desinfektion in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen durchführen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel entsprechend den besonderen Kriterien, insbesondere den Kriterien von Hygiene und Unfallverhütung für die Anwendung in Wellnessanlagen und Schwimmbädern sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen und Unfällen vorzubeugen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Aufträge der Reinigung und Desinfektion von Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen sowie inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung, sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Arbeit in Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitsorganisation entlang den Anforderungen des Fahr- und Flugbetriebes
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel betreffend den Einsatz in Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen
  • Strichaufzählung
    Spezialreinigungstechniken (Graffiti)
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Reinigung und Desinfektion in Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsorganisation entlang der Anforderungen des Fahr- und Flugbetriebes durchführen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungsarbeiten entsprechend den besonderen Anforderungen der Reinigung in Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen durchführen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel entsprechend den besonderen Kriterien für die Anwendung in Nah- und Fernreiseverkehrsmitteln inklusive dazugehöriger Einrichtungen auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Reinigung von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitsorganisation entlang den Anforderungen des Arbeitsbetriebes
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel der Reinigung von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Reinigung von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Reinigung von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in der Reinigung von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsorganisation entlang den Anforderungen des Arbeitsbetriebes durchführen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel sowie Aufstiegshilfen entsprechend den besonderen Kriterien für die Anwendung in Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Einkaufs-, Messe- und Veranstaltungszentren auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Desinfektionsaufträge in Schulen und Bildungseinrichtungen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Reinigung von Schulen und Bildungseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitsorganisation entlang den Anforderungen des Schulbetriebes
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel der Reinigung von Schulen und Bildungseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Reinigung von Schulen und Bildungseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Reinigung von Schulen und Bildungseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in der Reinigung von Schulen und Bildungseinrichtungen auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsorganisation entlang den Anforderungen des Schulbetriebes durchführen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel sowie Aufstiegshilfen entsprechend den besonderen Kriterien für die Anwendung in der Reinigung von Schulen und Bildungseinrichtungen auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Reinigungs- und Winterdienstaufträge in Garagen inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen und Reinigungs- und Winterdienstaufträge auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Reinigung und für den Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitsorganisation entsprechend wetter- und verkehrsbedingter Anforderungen
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel für die Reinigung und für den Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Spezialreinigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Räum- und Streutechniken
  • Strichaufzählung
    Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Anlagen insbesondere Brandmeldeanlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel für die Reinigung und für den Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen im speziellen Zusammenhang mit der Reinigung und dem Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenschutzes und der Unfallverhütung im Zusammenhang mit der Reinigung und dem Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben insbesondere StVO im Zusammenhang mit der Reinigung und dem Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in der Reinigung und für den Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsorganisation entsprechend der wetter- und verkehrsbedingten Anforderungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel sowie Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen entsprechend den besonderen Kriterien für die Reinigung und für den Winterdienst in Garagen und auf Verkehrsflächen sowie an Beleuchtungsanlagen, verkehrstechnischen Lichtzeichenanlagen und Hinweiseinrichtungen auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Aufträge der Reinigung von historischen und denkmalgeschützten Gebäuden und Baulichkeiten inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Denkmalreinigung
  • Strichaufzählung
    Baustilkunde
  • Strichaufzählung
    Denkmalamt
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel der Denkmalreinigung
  • Strichaufzählung
    Spezialreinigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel der Denkmalreinigung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen im speziellen Zusammenhang mit der Denkmalreinigung
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenschutzes und der Unfallverhütung im Zusammenhang mit der Reinigung von historischen und denkmalgeschützten Gebäuden und Baulichkeiten
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Reinigung von historischen und denkmalgeschützten Gebäuden und Baulichkeiten
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in der Denkmalreinigung auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel sowie Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen entsprechend den besonderen Kriterien für die Anwendung in der Denkmalreinigung auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.

Er/Sie ist in der Lage,

Aufträge der Reinigung und Desinfektion von Baustellen und in sonstigen halbfertigen Gebäuden inklusive sämtlicher Gegenstände der Raumausstattung sowie sanitärer Einrichtungen und Anlagen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Reinigungskräfte für die Reinigung und Desinfektion auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten im Umgang mit Geräten, Material, Reinigungs- und Desinfektionsutensilien und anderer benötigter Hilfsmittel für die Reinigung und Desinfektion auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden
  • Strichaufzählung
    Spezialreinigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel für die Reinigung und Desinfektion auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden
  • Strichaufzählung
    Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen im speziellen Zusammenhang mit der Reinigung und Desinfektion auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden
  • Strichaufzählung
    Arbeitspädagogische Kenntnisse
  • Strichaufzählung
    Besonderheiten der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenschutzes und der Unfallverhütung im Zusammenhang mit der Reinigung auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden
  • Strichaufzählung
    Spezifische gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Reinigung auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignetes Personal für den Einsatz in der Reinigung und Desinfektion auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden auswählen, einschulen und bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    den Personaleinsatz entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen des Baufortschrittes organisieren.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel sowie Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen entsprechend den besonderen Kriterien für die Reinigung und Desinfektion auf Baustellen und sonstigen halbfertigen Gebäuden auswählen, bereitstellen, behandeln, anwenden und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    Aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen und der gesetzlich vorgeschriebenen Warn-, Prüf- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin nachkommen.
  1. Ziffer 2
    Qualifikationsbereich: Unternehmensführung fachspezifisch

Praxisgerechte Anbotslegung

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage,

Leistungsumfänge zu ermitteln, kunden-/kundinnengerecht darzustellen und zu kommunizieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Schritte des Ausschreibungsverfahrens beziehungsweise der Anbotslegung
  • Strichaufzählung
    Struktureller Aufbau von Gebäudeplänen und Bauzeichnungen
  • Strichaufzählung
    Boden-, Wand-, Decken- und/oder Fassadenbeläge
  • Strichaufzählung
    Branchenübliches Leistungsangebot
  • Strichaufzählung
    Leistungsverzeichnisse
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene gesetzliche Vorgaben insbesondere DSGVO
  • Strichaufzählung
    Digitale Hilfsmittel und deren Verwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Bauzeichnungen und -pläne lesen, interpretieren und auswerten.
  • Strichaufzählung
    die zu reinigenden Flächen, Einrichtungen und Anlagen ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Boden-, Wand-, Decken- und/oder Fassadenbeläge und andere Oberflächen klassifizieren.
  • Strichaufzählung
    Reinigungsverfahren festlegen.
  • Strichaufzählung
    Häufigkeiten beziehungsweise Frequenz der Reinigungsarbeiten festlegen und ggf. Kunden/Kundinnen dahingehend beraten.
  • Strichaufzählung
    Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse analysieren beziehungsweise erstellen sowie diese für die Kalkulation vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifische Leistungsbeschreibung kunden-/kundinnenfreundlich darstellen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung einschlägiger Normen und gesetzlicher Vorgaben insbesondere die Geheimhaltungspflicht sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage,

Leistungsumfänge in

Verrechnungspreise

umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachkalkulation
  • Strichaufzählung
    Fachrechnen
  • Strichaufzählung
    Boden-, Wand-, Decken- und/oder Fassadenbeläge
  • Strichaufzählung
    Bau- und Werkstoffkunde
  • Strichaufzählung
    Reinigungstechniken und Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel sowie andere benötigte Hilfsmittel sowie deren Wirkungsweise auf zu reinigende Oberflächen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene gesetzliche Vorgaben insbesondere der Lohnordnung der jeweils geltenden Fassung sowie Rahmenkollektivvertrag mit der darin verankerten Ö Norm D 2050
  • Strichaufzählung
    Betriebsmittelkosten
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Preispolitik
  • Strichaufzählung
    Digitale Kalkulationstools und deren Verwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Bau- und Werkstoffe entlang deren Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen sowie deren Untergründe zu den jeweils angezeigten Reinigungstechniken und Oberflächenbehandlungen zuordnen.
  • Strichaufzählung
    die angezeigten Anwendungstechniken auswählen.
  • Strichaufzählung
    die benötigten Maschinen, Geräte, Anlagen, Material, chemische Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und andere benötigte Hilfsmittel auswählen.
  • Strichaufzählung
    die zu verwendenden Arbeitsmittel, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen auswählen.
  • Strichaufzählung
    Bedarfslisten für Personal, Material, Maschinen und Gerätschaften erstellen.
  • Strichaufzählung
    Personal- und Sachkosten berechnen unter Berücksichtigung von
    • Strichaufzählung
      Lohnkosten
    • Strichaufzählung
      Lohnnebenkosten
    • Strichaufzählung
      Betriebsmittelkosten
    • Strichaufzählung
      Kontroll- und Filialkosten
    • Strichaufzählung
      Gemeinkosten
  • Strichaufzählung
    Betriebswirtschaftlichen Überlegungen hinsichtlich der Abwägung unternehmerischen Risikos und Gewinns.

Er/Sie ist in der Lage, die zur Durchführung von Arbeitsaufträgen benötigten Ressourcen zu berechnen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachrechnen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorgaben insbesondere der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnen- und Umweltschutzes sowie Unfallverhütung und der einschlägigen Hygieneverordnungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die notwendigen Berechnungen bezüglich Flächen, Maßstab, Maßeinheiten und Verhältnissen fachgerecht durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, den Leistungszeitraum und das Zeitausmaß der Auftragserfüllung und Leistungserbringung zu ermitteln.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitsorganisation
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene gesetzliche Vorgaben insbesondere die Lohnordnung und den Rahmenkollektivvertrag mit der darin verankerten Ö Norm D 2050
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Digitale Hilfsmittel und deren Verwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den notwendigen Zeitbedarf des Arbeitsauftrages ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die Zeitleiste des Auftrages planen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines/ihres Fachwissens die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Normen sicherstellen.

Qualitätssicherung und -management, Fortbildung, Sicherheits- und Umweltmanagement

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage,

branchenübliche Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements sowie Fortbildung in seinem Unternehmen zu implementieren, zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Typische Fehlerquellen bestimmter Reinigungsleistungen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene Ö-, CEN-, ISO- und DIN-Normen
  • Strichaufzählung
    Berufsbezogene rechtliche Rahmenbedingungen
  • Strichaufzählung
    Neuentwicklungen bzgl. der Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Aus- und Weiterbildungsangebote
  • Strichaufzählung
    Prozessmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die branchenspezifischen, verbindlichen Normen sowie rechtlichen Vorgaben im betrieblichen Kontext umsetzen.
  • Strichaufzählung
    den Aus- und Weiterbildungsbedarf seiner Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einschätzen und dementsprechend gezielte Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    seine/ihre Dienstleistungen gemäß der Auftragserteilung in der gebotenen fachlichen Güte durchführen.
  • Strichaufzählung
    Qualitätskontrollen implementieren und laufend durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, das Sicherheits- und Umweltmanagement durchzuführen und zu dokumentieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Sicherheitsvorschriften insbesondere Gewerbeordnung und StVO sowie u Ö-, DIN, CEN- und ISO Normen und sonstige einschlägige Richtlinien betreffend:
    • Strichaufzählung
      Allgemeine Vertragsbestimmungen
    • Strichaufzählung
      Materialnormen
    • Strichaufzählung
      Sicherheitsnormen
    • Strichaufzählung
      Arbeitssicherheit
    • Strichaufzählung
      Gesundheitsschutz
    • Strichaufzählung
      Hygiene
    • Strichaufzählung
      Unfallverhütung und Schutz Dritter
    • Strichaufzählung
      Umgebungs- und Umweltschutz
    • Strichaufzählung
      Brandschutz
  • Strichaufzählung
    Behördliche Vorgaben und dazugehöriges Prozessmanagement
  • Strichaufzählung
    Digitale Tools zur Durchführung des Sicherheitsmanagements

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    aufgrund seiner/ihrer fachlichen Fähigkeiten im Zuge seiner/ihrer Tätigkeit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Verbraucher/Verbraucherinnen, der Kunden/Kundinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie die Verkehrssicherheit gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    bei Auswahl und Einsatz von Personal sowie Maschinen, Geräten, Werkzeug, Werk- und Arbeitsstoffen, Leitern, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste), Arbeitsbühnen und anderen Aufstiegsbehelfen die Einhaltung der gegebenen Vorschriften, einschlägigen Richtlinien und Normen hinsichtlich Auswahl und Einsatz von Personal- und Sachressourcen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Behandlung, Lagerung und umweltgerechte Entsorgung von Arbeits- und Werkstoffen sowie anderem Material entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflichten insbesondere Warn-, Prüf- und Hinweispflicht nachkommen.
  • Strichaufzählung
    eine laufende Evaluierung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Sicherheitsnormen durchführen und dokumentieren.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraph 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten, die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 A fachlich-praktisch LAP Niveau

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage,

die manuelle und maschinelle Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung verschiedener Bodenflächen wie zum Beispiel Industrieböden, textile und elastische Bodenflächen, Laminat, Glas, Holz, Natur- und Kunststein, keramische Fliesen und Platten vorzunehmen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Veränderungen und Verunreinigungen von Werkstoffen und Oberflächen von Bodenflächen durch chemische und physikalische Einflüsse
  • Strichaufzählung
    Art, Beschaffenheit, Empfindlichkeit und Beständigkeit der zu reinigenden Werkstoffe von Bodenflächen und ihrer Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Bearbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Eigenschaften, Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten chemischer und physikalischer Arbeitsmittel zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Bodenflächen
  • Strichaufzählung
    Anwendung von keimhemmenden und keimtötenden Mitteln
  • Strichaufzählung
    sichere Lagerung, Transport und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Bodenflächen
  • Strichaufzählung
    Aufbau, Funktion und Bedienung von berufsspezifischen Werkzeugen, Geräten und Maschinen zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Bodenflächen wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Kehrsaugmaschinen
    • Strichaufzählung
      Ein- und Mehrscheibenmaschinen
    • Strichaufzählung
      Trocken- und Nasssauger
    • Strichaufzählung
      Hoch- und Niederdruckreiniger
    • Strichaufzählung
      Schamponiermaschinen
    • Strichaufzählung
      Scheuersaugautomaten
  • Strichaufzählung
    Verfahren zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Bodenflächen (Natur- und Kunststein, textile Bodenbeläge, Holz, Kunststoffbeläge, Glas, Metalle, Industrieböden) wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Absaugen
    • Strichaufzählung
      Wischen
    • Strichaufzählung
      Sprühen
    • Strichaufzählung
      Bürsten
    • Strichaufzählung
      Polieren
    • Strichaufzählung
      Scheuern
    • Strichaufzählung
      Einpflegen
    • Strichaufzählung
      Kristallisieren
    • Strichaufzählung
      Anschleifen (Reinigen)
    • Strichaufzählung
      Strahlreinigen
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt betreffend betriebliche Maßnahmen zum sinnvollen Ressourcen- und Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich
  • Strichaufzählung
    Auswahl und Anwendung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) sowie Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die zu bearbeitenden Bodenflächen und deren Untergründe sowie Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen erkennen, beurteilen und dokumentieren (Prüf- und Hinweispflicht).
  • Strichaufzählung
    reinigungsspezifische Mängel, Fehler und Schäden an Werkstoffen und Oberflächen von Bodenflächen erkennen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel wie zum Beispiel Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmittel sowie Reinigungstextilien zur Reinigung und Behandlung von Bodenflächen verwenden, lagern, transportieren und einer Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    Werkzeug, Geräte und Maschinen zur Reinigung, Pflege und Behandlung von Bodenflächen bedienen, warten und pflegen.
  • Strichaufzählung
    Bodenbeläge reinigen, desinfizieren und pflegen.
  • Strichaufzählung
    Bodenflächen im Innen- und Außenbereich von Gebäuden, Bauwerken und Verkehrsflächen reinigen, desinfizieren und pflegen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeiten unter Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung PSA (z. B. Hautschutz, Atemschutz, Absturzsicherung) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und Maschinen und von Normen und Umweltstandards ausführen sowie die Einhaltung all dieser Maßnahmen sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage,

die manuelle und maschinelle Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung verschiedener Wand- und Deckenflächen unterschiedlicher Materialien vorzunehmen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Veränderung und Verunreinigung von Werkstoffen und Oberflächen von Wand- und Deckenflächen durch chemische und physikalische Einflüsse
  • Strichaufzählung
    Art, Beschaffenheit, Empfindlichkeit und Beständigkeit der zu reinigenden Werkstoffe von Wand- und Deckenflächen sowie ihrer Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Bearbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Eigenschaften, Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten chemischer und physikalischer Arbeitsmittel zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Wand- und Deckenflächen
  • Strichaufzählung
    Anwendung von keimhemmenden und keimtötenden Mitteln
  • Strichaufzählung
    sichere Lagerung, Transport und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Wand- und Deckenflächen
  • Strichaufzählung
    Aufbau, Funktion und Bedienung von berufsspezifischen Werkzeugen, Geräten und Maschinen zur Reinigung und Behandlung, Desinfektion und Pflege von Wand- und Deckenflächen wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Strahlgeräte
    • Strichaufzählung
      Trocken- und Nasssauger
    • Strichaufzählung
      Hoch- und Niederdruckreiniger
  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren für Glas-, Holz-, Textil- und Metalloberflächen (wie Fenster, Türen, Lichtschutzanlagen) sowie sonstiger im Gebrauch befindlicher Oberflächen von Wand- und Deckenflächen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Absaugen
    • Strichaufzählung
      Wischen
    • Strichaufzählung
      Sprühen
    • Strichaufzählung
      Bürsten
    • Strichaufzählung
      Polieren
    • Strichaufzählung
      Scheuern
    • Strichaufzählung
      Druckreinigen
    • Strichaufzählung
      Strahlreinigen
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt betreffend betriebliche Maßnahmen zum sinnvollen Ressourcen- und Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich
  • Strichaufzählung
    Auswahl und Anwendung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) sowie Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die zu bearbeitenden Wand- und Deckenflächen und deren Untergründe sowie die Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen erkennen beurteilen und dokumentieren (Prüf- und Hinweispflicht).
  • Strichaufzählung
    reinigungsspezifische Mängel, Fehler und Schäden an Werkstoffen und Oberflächen von Wand- und Deckenflächen erkennen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel wie zum Beispiel Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmittel sowie Reinigungstextilien zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Wand- und Deckenflächen verwenden, lagern, transportieren und einer Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    Werkzeug, Geräte und Maschinen zur Reinigung, Desinfektion, Pflege und Behandlung von Wand- und Deckenflächen bedienen, warten und pflegen.
  • Strichaufzählung
    Wand- und Deckenflächen von Gebäuden und Bauwerken reinigen, desinfizieren und pflegen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeiten unter Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung PSA (z. B. Hautschutz, Atemschutz, Absturzsicherung) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und Maschinen und von Normen und Umweltstandards ausführen sowie die Einhaltung all dieser Maßnahmen sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage,

die manuelle und maschinelle Reinigung, Desinfektion und Behandlung verschiedener Dach- und Fassadenflächen unterschiedlicher Materialien vorzunehmen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Veränderung und Verunreinigung von Werkstoffen und Oberflächen von Dach- und Fassadenflächen durch chemische und physikalische Einflüsse
  • Strichaufzählung
    Art, Beschaffenheit, Empfindlichkeit und Beständigkeit der zu reinigenden Werkstoffe von Dach- und Fassadenflächen sowie ihrer Reinigungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Eigenschaften, Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten chemischer und physikalischer Arbeitsmittel zur Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Dach- und Fassadenflächen
  • Strichaufzählung
    sichere Lagerung, Transport und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel zur Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Dach- und Fassadenflächen
  • Strichaufzählung
    Aufbau, Funktion und Bedienung von berufsspezifischen Werkzeugen, Geräten und Maschinen zur Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Dach- und Fassadenflächen wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Strahlgeräte
    • Strichaufzählung
      Scheibenmaschinen
    • Strichaufzählung
      Trocken- und Nasssauger
    • Strichaufzählung
      Hoch- und Niederdruckreiniger
    • Strichaufzählung
      Aufstellen, Bedienen und Abbauen von Steighilfen wie z. B. Anlege-, Steh-, Auszieh- und Ausfahrleitern, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste), Arbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen sowie der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen
    • Strichaufzählung
      Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren für Glas-, Holz-, Textil-, Kunststoff- und Metalloberflächen (wie Fenster, Türen, Fassaden, Glasdächern, Licht- und Wetterschutzanlagen) sowie sonstiger im Gebrauch befindlicher Oberflächen von Dach- und Fassadenflächen wie zum Beispiel:
      • Strichaufzählung
        Absaugen
      • Strichaufzählung
        Wischen
      • Strichaufzählung
        Sprühen
      • Strichaufzählung
        Bürsten
      • Strichaufzählung
        Polieren
      • Strichaufzählung
        Scheuern
      • Strichaufzählung
        Druckreinigen
      • Strichaufzählung
        Strahlreinigen
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt betreffend betriebliche Maßnahmen zum sinnvollen Ressourcen- und Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich
  • Strichaufzählung
    Auswahl und Anwendung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) sowie Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die zu bearbeitenden Dach- und Fassadenflächen und deren Untergründe sowie die Oberflächenveränderungen und –verunreinigungen erkennen, beurteilen und dokumentieren (Prüf- und Hinweispflicht).
  • Strichaufzählung
    reinigungsspezifische Mängel, Fehler und Schäden an Werkstoffen und Oberflächen von Dach- und Fassadenflächen erkennen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel wie zum Beispiel Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel zur Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Dach- und Fassadenflächen verwenden, lagern, transportieren und einer Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    Desinfektion und Behandlung von Dach- und Fassadenflächen bedienen, warten und pflegen.
  • Strichaufzählung
    Steighilfen wie z. B. Anlege-, Steh-, Auszieh- und Ausfahrleitern, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste), Arbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen aufstellen, bedienen und abbauen.
  • Strichaufzählung
    Dach- und Fassadenflächen reinigen, desinfizieren und pflegen.
  • Strichaufzählung
    Innen- und Außenflächen von Gebäuden und Bauwerken reinigen, desinfizieren und pflegen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeiten unter Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung PSA (z. B. Hautschutz, Atemschutz, Absturzsicherung) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und Maschinen und von Normen und Umweltstandards ausführen sowie die Einhaltung all dieser Maßnahmen sicherstellen.

Modul 2 A fachlich-mündlich LAP Niveau

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage,

eine Zuordnung von Oberflächen unterschiedlicher Bau- und Werkstoffe

sowie deren Untergründen zu Anwendungstechniken vorzunehmen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    berufsspezifische allgemeine, anorganische und organische Chemie
  • Strichaufzählung
    Mikrobiologie
  • Strichaufzählung
    berufsspezifische Physik
  • Strichaufzählung
    Schmutzarten
  • Strichaufzählung
    Veränderungen und Verunreinigungen von Bau- und Werkstoffen sowie Oberflächen durch chemische und physikalische Einflüsse
  • Strichaufzählung
    Art, Beschaffenheit, Empfindlichkeit, Beständigkeit der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe sowie Oberflächen und ihrer Anwendungstechniken- und Bearbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Werkstoffprüfung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die zu bearbeitenden Oberflächen unterschiedlicher Bau- und Werkstoffe und deren Untergründe sowie Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen erkennen, beurteilen und dokumentieren (Prüf- und Hinweispflicht).
  • Strichaufzählung
    Anwendungstechniken und Bearbeitungsmöglichkeiten auswählen.

Er/Sie ist in der Lage,

die Zuordnung der Wirkungsweisen von Geräten, Maschinen und Anlagen auf zu bearbeitende Oberflächen unterschiedlicher Bau- und Werkstoffe und deren Untergründe vorzunehmen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Aufbau, Funktion und Wirkungsweise der berufsspezifischen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Kehrsaugmaschinen
    • Strichaufzählung
      Ein- und Mehrscheibenmaschinen
    • Strichaufzählung
      Trocken- und Nasssauger
    • Strichaufzählung
      Hoch- und Niederdruckreiniger
    • Strichaufzählung
      Strahlgeräte
    • Strichaufzählung
      Schamponiermaschinen
    • Strichaufzählung
      Scheuersaugautomaten
  • Strichaufzählung
    Schmutzarten
  • Strichaufzählung
    Veränderungen und Verunreinigungen von Bau- und Werkstoffen sowie Oberflächen durch chemische und physikalische Einflüsse
  • Strichaufzählung
    Art, Beschaffenheit, Empfindlichkeit, Beständigkeit der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe sowie Oberflächen und ihrer Anwendungstechniken- und Bearbeitungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Werkstoffprüfung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die zu bearbeitenden Oberflächen unterschiedlicher Bau- und Werkstoffe und deren Untergründe sowie Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen erkennen, beurteilen und dokumentieren (Prüf- und Hinweispflicht).
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen entsprechend der zu bearbeitenden Oberfläche auswählen.

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen zu verwenden.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    das Aufstellen, Bedienen und Abbauen von Steighilfen wie zum Beispiel:
    • Strichaufzählung
      Leitern
    • Strichaufzählung
      Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste)
    • Strichaufzählung
      Arbeitsbühnen
    • Strichaufzählung
      Fassadenbefahranlagen
  • Strichaufzählung
    erforderliche Sicherheitsbestimmungen
  • Strichaufzählung
    einschlägige Sicherheitsvorschriften sowie einschlägige Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Sämtliche Steighilfen aufstellen, bedienen und abbauen.
  • Strichaufzählung
    die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie die einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einhalten.

Er/Sie ist in der Lage,

chemische und physikalische Arbeitsmittel wie zum Beispiel Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel anzuwenden, zu lagern und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Eigenschaften, Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten chemischer und physikalischer Arbeitsmittel wie zum Beispiel Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel, Bürsten und Pads
  • Strichaufzählung
    sichere Lagerung und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel wie zum Beispiel Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel, Bürsten und Pads
  • Strichaufzählung
    erforderliche Sicherheitsbestimmungen
  • Strichaufzählung
    einschlägige Sicherheitsvorschriften sowie einschlägige Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungs-mittel auswählen, prüfen, dosieren und mischen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel lagern und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen.
  • Strichaufzählung
    die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie die einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einhalten.

Er/Sie ist in der Lage,

seine/ihre Arbeit bzw. Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    fachgerechtes Anwenden der einzelnen Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, der chemischen und physikalischen Arbeitsmittel, Arbeitsbühnen, Gerüste (ausgenommen statisch belangreicher Gerüste) und ähnliche Aufstiegshilfen sowie deren umweltgerechten Einsatz und Entsorgung
  • Strichaufzählung
    fachgerechte Arbeitsausführung
  • Strichaufzählung
    betriebsspezifisches Qualitätsmanagement
  • Strichaufzählung
    branchenspezifische Rechtsvorschriften (inkl. Denkmalschutzvorschriften und Denkmalpflege) und Ö Normen, einschlägige Sicherheitsvorschriften sowie einschlägige Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Arbeitsergebnisse prüfen und bewerten.
  • Strichaufzählung
    Verbesserungsvorschläge entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen führen.