Verordnung der Bundesinnung der Gesundheitsberufe über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Kontaktlinsenoptik (Kontaktlinsenoptik-Befähigungsprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Kontaktlinsenoptik ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen (einschließlich Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer fachlicher und beruflicher Tätigkeiten oder Projekte (einschließlich Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die praktische Prüfung (Modul 1), mündliche Prüfung (Modul 2) und schriftliche Prüfung (Modul 3) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Befähigungsprüfung besteht aus drei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1

Jeder einzelne Prüfungskandidat/Jede einzelne Prüfungskandidatin hat aus Sicherheitsgründen während der gesamten Prüfungsdauer von einem Kommissionsmitglied bzw. einer fachlich geeigneten Aufsichtsperson beaufsichtigt zu werden.

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission im Modul 1 während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Modul 2

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Bei Vorliegen eines Beschlusses der Prüfungskommission, ist das Modul 2 vor nur einem Kommissionsmitglied abzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass jedes Kommissionsmitglied zumindest einen Gegenstand prüft.

Modul 3

Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für die Befähigungsprüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch

Abschluss folgender Meisterprüfung: Augenoptik

Beobachtung des Auges – Spaltlampenbeleuchtungstechnik

-

Vermessung des vorderen Augenabschnittes

-

Kundenberatung und Kontaktlinsen-Handhabung

-

Beurteilung der Kontaktlinsenanpassung

-

Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung praktisch

-

Modul 2

Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen mündlich

Abschluss folgender Meisterprüfung: Augenoptik

Kontaktlinsenanpassung und Kundenberatung

-

Vermessung und Beobachtung des Auges

-

Unternehmensführung, Qualitätssicherung und Hygiene

-

Modul 3

Optometrische Augenprüfung -Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich

Abschluss folgender Meisterprüfung: Augenoptik

Vermessung des Auges

-

Beobachtung des Auges

-

Kontaktlinsenanpassung und -nachbearbeitung schriftlich

-

Qualitätssicherung und Hygiene

-

Unternehmensführung

-

Modul 1: Praktische Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Modul 1 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung des Auges – Spaltlampenbeleuchtungstechnik,
    3. Ziffer 3
      Vermessung des vorderen Augenabschnittes,
    4. Ziffer 4
      Kundenberatung und Kontaktlinsen-Handhabung,
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der Kontaktlinsenanpassung und
    6. Ziffer 6
      Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung praktisch.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderliche Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen nachzuweisen.

Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen praktisch“

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 6, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 5 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und
    6. Ziffer 6
      die Nahsehfunktionen zu überprüfen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
  5. Absatz 5Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Prüfungsaufgaben hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.

Gegenstand „Beobachtung des Auges – Spaltlampenbeleuchtungstechnik“

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
    2. Ziffer 2
      festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
  5. Absatz 5Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.

Gegenstand „Vermessung des vorderen Augenabschnittes“

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
  5. Absatz 5Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.

Gegenstand „Kundenberatung und Kontaktlinsen-Handhabung“

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 7, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen zu beraten,
    3. Ziffer 3
      Kunden über alternative und ergänzende optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweise zu beraten,
    4. Ziffer 4
      Service- und Reinigungstätigkeiten anzubieten und durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Kunden in die Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen einzuweisen,
    6. Ziffer 6
      Kontaktlinsen richtig zu reinigen, zu lagern und die Lagerung zu dokumentieren und
    7. Ziffer 7
      die Augen zu vermessen sowie die Kontaktlinsen anzupassen, einzusetzen und abzunehmen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
  5. Absatz 5Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.

Gegenstand „Beurteilung der Kontaktlinsenanpassung“

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsenanpassung zu beurteilen.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
  5. Absatz 5Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.

Gegenstand „Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung praktisch“

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, Kontaktlinsen zu vermessen und nachzubearbeiten.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Hygienevorschriften.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zehn Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Unterlagen und Instrumente verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Materialien, Unterlagen und Instrumente von der Verwendung ausschließen.
  5. Absatz 5Bei gravierend mangelhafter Durchführung der Prüfungsaufgabe hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung aus Sicherheitsgründen abzubrechen.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Modul 2 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen mündlich,
    2. Ziffer 2
      Kontaktlinsenanpassung und Kundenberatung,
    3. Ziffer 3
      Vermessung und Beobachtung des Auges und
    4. Ziffer 4
      Unternehmensführung, Qualitätssicherung und Hygiene.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen mündlich“

Paragraph 12,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 6, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 5 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und
    6. Ziffer 6
      die Nahsehfunktionen zu überprüfen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Kontaktlinsenanpassung und Kundenberatung“

Paragraph 13,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer 2,, 3, 4, 6 und 7 sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer eins,, 5, 8, und 9 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Augen zu vermessen sowie die Kontaktlinsen anzupassen, einzusetzen und abzunehmen,
    3. Ziffer 3
      die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsen-anpassung zu beurteilen,
    4. Ziffer 4
      Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen zu beraten,
    5. Ziffer 5
      Kunden über alternative und ergänzende optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweise zu beraten,
    6. Ziffer 6
      individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von weichen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
    7. Ziffer 7
      individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von formstabilen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
    8. Ziffer 8
      Kundenbeschwerden und -reklamationen entgegenzunehmen und professionell handzuhaben und
    9. Ziffer 9
      Service- und Reinigungstätigkeiten anzubieten und durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Vermessung und Beobachtung des Auges“

Paragraph 14,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren,
    2. Ziffer 2
      den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
    3. Ziffer 3
      festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Unternehmensführung, Qualitätssicherung und Hygiene“

Paragraph 15,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins und 2, sowie mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer 3 bis 12 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Kontaktlinsen richtig zu reinigen, zu lagern und die Lagerung zu dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      Kunden in die Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen einzuweisen,
    3. Ziffer 3
      die Prüfung, Justierung und Instandsetzung von Messinstrumenten sicherzustellen,
    4. Ziffer 4
      Qualitätsstandards im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen,
    5. Ziffer 5
      für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
    6. Ziffer 6
      die Einhaltung von Hygienevorschriften sicherzustellen,
    7. Ziffer 7
      Kontaktlinsen selbstständig herzustellen,
    8. Ziffer 8
      das Sortiment zu gestalten und Produkte zu beschaffen,
    9. Ziffer 9
      die Auswirkungen von Trends und Entwicklungen in der Branche auf das eigene Unternehmen abzuleiten,
    10. Ziffer 10
      sein/ihr Unternehmen in der Öffentlichkeit zu präsentieren,
    11. Ziffer 11
      ein Netzwerk zu Stakeholdern aufzubauen und zu pflegen und
    12. Ziffer 12
      Kundendaten gesetzeskonform zu verwalten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDas Modul 3 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich,
    2. Ziffer 2
      Vermessung des Auges,
    3. Ziffer 3
      Beobachtung des Auges,
    4. Ziffer 4
      Kontaktlinsenanpassung und -nachbearbeitung schriftlich,
    5. Ziffer 5
      Qualitätssicherung und Hygiene und
    6. Ziffer 6
      Unternehmensführung.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.

Gegenstand „Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen schriftlich“

Paragraph 17,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 6, sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer eins bis 5 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen und
    6. Ziffer 6
      die Nahsehfunktionen zu überprüfen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Vermessung des Auges“

Paragraph 18,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Beobachtung des Auges“

Paragraph 19,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen und
    2. Ziffer 2
      festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Kontaktlinsenanpassung und -nachbearbeitung schriftlich“

Paragraph 20,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer 4 und 5 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Augen zu vermessen sowie die Kontaktlinsen anzupassen, einzusetzen und abzunehmen,
    2. Ziffer 2
      die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsenanpassung zu beurteilen,
    3. Ziffer 3
      Kontaktlinsen zu vermessen und nachzubearbeiten,
    4. Ziffer 4
      Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen zu beraten und
    5. Ziffer 5
      Kunden über alternative und ergänzende optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweise zu beraten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Qualitätssicherung und Hygiene“

Paragraph 21,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer 2,, 5, 6 und 7 sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer eins,, 3, 4 und 8 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Kunden in die Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen einzuweisen,
    2. Ziffer 2
      Kontaktlinsen richtig zu reinigen, zu lagern und die Lagerung zu dokumentieren,
    3. Ziffer 3
      Qualitätsstandards im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen,
    4. Ziffer 4
      für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
    5. Ziffer 5
      individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von weichen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
    6. Ziffer 6
      individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von formstabilen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen,
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung von Hygienevorschriften sicherzustellen und
    8. Ziffer 8
      Service- und Reinigungstätigkeiten anzubieten und durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Unternehmensführung“

Paragraph 22,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer 2, sowie mindestens ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer eins,, 3 und 4 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Auswirkungen von Trends und Entwicklungen in der Branche auf das eigene Unternehmen abzuleiten,
    2. Ziffer 2
      Angebote zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      Kundendaten gesetzeskonform zu verwalten und
    4. Ziffer 4
      Kundenbeschwerden und -reklamationen entgegenzunehmen und professionell handzuhaben.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.

Bewertung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

6

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

4

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

6

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1 und Modul 3

5

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 5Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 24,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt zwei Jahre nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker über die Prüfung für das Gewerbe Kontaktlinsenoptiker, kundgemacht von der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu 12 Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Gesundheitsberufe

KR Mag. Josef Riegler

Bundesinnungsmeister

Mag. (FH) Dieter Jank

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 5 bis 10, 12 bis 15 und 17 bis 22 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Kundenprofil und -beratung
  2. Ziffer 2
    Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen,
  3. Ziffer 3
    Vermessung und Beobachtung des Auges,
  4. Ziffer 4
    Kontaktlinsenanpassung,
  5. Ziffer 5
    Kontaktlinsen-Hygiene,
  6. Ziffer 6
    Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung,
  7. Ziffer 7
    Unternehmensführung und
  8. Ziffer 8
    Qualitätssicherung und Sicherheit.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Kontaktlinsenoptiker/Die Kontaktlinsenoptikerin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Kontaktlinsenoptiker/Die Kontaktlinsenoptikerin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Kundenprofil und -beratung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, eine Anamnese und Bedarfserhebung bei Kunden durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere DSGVO = Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, MDR = EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745 /MPG = Medizinproduktegesetz 2021, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Dokumentation
  3. Kommunikationstechniken
  4. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  5. Anatomie des Auges
  6. Berufsrelevante Anatomie (zB Zytologie, Histologie, Neurologie)
  7. Physiologie des Auges
  8. Pathologie des Auges
  9. Physiologische Optik
  10. Refraktionskenntnisse
  11. Messtechnik zur Topografie der Cornea und des vorderen Augenabschnittes
  12. Spaltlampenmikroskopbeobachtung
  13. Sehpigmente und Funktionen der Netzhaut
  14. Neuronale Mechanismen in der Netzhaut und den Bahnen
  15. Anomalien des Auges
  16. Sehfunktionen

Er/Sie kann

  1. datenschutzrechtliche Informationspflichten erfüllen.
  2. Daten von Kunden rechtskonform dokumentieren.
  3. ein Vertrauensverhältnis zu Kunden aufbauen.
  4. bislang verwendete Kontaktlinsen und andere Sehbehelfe von Kunden erfassen.
  5. visuelle Anforderungen und visuelle Beschwerden von Kunden erheben und dokumentieren.
  6. zielgerichtete Fragen zur Gesundheit von Kunden (zB Allergie, Diabetes, Blutdruck) stellen.
  7. zielgerichtete Fragen zum Tränenfilm von Kunden (zB Trockenheit, Bildschirmzeit) stellen.
  8. zielgerichtete Fragen zum Arbeitsumfeld von Kunden (zB Staubentwicklung am Arbeitsplatz) stellen.
  9. zielgerichtete Fragen zum sozialen Umfeld von Kunden stellen.
  10. zielgerichtete Fragen zu Kundenwünschen bzgl. ihrer Kontaktlinsenversorgung stellen.
  11. für die Handhabung von Kontaktlinsen notwendige Fähigkeiten beurteilen und Kunden auf Auswirkungen bei falscher Handhabung von Kontaktlinsen hinweisen.
  12. Begleitpersonen von Kunden in die Anamnese bzw. Bedarfserhebung miteinbeziehen.
  13. anhand der gesammelten Informationen den Kundenbedarf bestimmen.
  14. Anomalien des Auges und der Sehfunktionen feststellen.
  15. Sehpigmente und Funktionen der Netzhaut überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, Kunden bei der Auswahl von Kontaktlinsen zu beraten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere KSchG = Konsumentenschutzgesetz, MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Materialeigenschaften
  4. Am Markt angebotene Kontaktlinsen (zB Kontaktlinsenkataloge von Herstellern)
  5. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  6. Kontaktlinsen-Technologie
  7. Hygienevorschriften
  8. Anatomie des Auges
  9. Physiologie des Auges
  10. Pathologie des Auges
  11. Kostenträger (zB Versicherungen, Arbeitgeber)
  12. Pflegemittel und Zubehör

Er/Sie kann

  1. Kunden über die ermittelten Messergebnisse informieren.
  2. Kunden anhand der Bedarfserhebung und durchgeführten Messungen der Cornea- und Refraktionsdaten geeignete Kontaktlinsen empfehlen.
  3. Kunden über Materialeigenschaften und -unverträglichkeiten aufklären.
  4. Qualitäts-, Funktions- und Preisunterschiede von Kontaktlinsen erläutern.
  5. Kunden über verschiedene Hygienevorschriften von Kontaktlinsen beraten.
  6. Kunden über mögliche Kostenzuschüsse (zB Versicherungsträger, Arbeitgeber) informieren.
  7. einen Verkaufserfolg herbeiführen.
  8. Pflegemittel und Zubehör anbieten und verkaufen.
  9. Kunden bei der Beobachtung von Auffälligkeiten an Ärzte überweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Kunden über alternative und ergänzende optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten sowie deren Funktionsweise zu beraten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Kommunikationstechniken
  2. Optische und optometrische Versorgungsmöglichkeiten, wie zB:
    1. Brillen
    2. Refraktive Chirurgie
    3. Visualtrainings
  3. Anatomie des Auges
  4. Physiologie des Auges
  5. Pathologie des Auges
  6. Hygiene
    1. Mechanisches Abreiben
    2. Desinfektion
    3. Sterilisation

Er/Sie kann

  1. Kunden die qualitativen Unterschiede zwischen alternativen Versorgungsmöglichkeiten und Kontaktlinsen erklären.
  2. Preisunterschiede zwischen alternativen Versorgungsmöglichkeiten und Kontaktlinsen argumentieren.
  3. Kunden diverse ergänzende Versorgungsmöglichkeiten zur Kontaktlinse anbieten und deren Unterschiede aufzeigen.
  4. Kunden mögliche Risiken von alternativen und ergänzenden Versorgungsmöglichkeiten aufzeigen.

Er/Sie ist in der Lage, Kundenbeschwerden und -reklamationen entgegenzunehmen und professionell handzuhaben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere ABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, KSchG, MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Beschwerdemanagement
  4. Qualitätssicherung

Er/Sie kann

  1. einschlägige gesetzliche Vorschriften interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  2. Beschwerden von Kunden erfassen.
  3. die Ursache/n von Beschwerden erheben.
  4. auf Beschwerden von Kunden angemessen reagieren.
  5. prüfen, ob Beschwerden begründet sind.
  6. Problembehebungen entwickeln und Kunden langfristig binden.
  7. Kundenbeschwerden reflektieren und im Qualitätssicherungsprozess berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, Service- und Reinigungstätigkeiten anzubieten und durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Kommunikationstechniken
  2. Am Markt angebotene Kontaktlinsen
  3. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  4. Anpassungstechniken
  5. Zentrierregeln und Toleranznormen
  6. Funktionsweise von Auge und Sehen
  7. Material- und Werkzeugtechnologie
  8. Anatomie des Auges
  9. Physiologie des Auges
  10. Physiologische Optik
  11. Pathologie des Auges
  12. Physikalische Optik
  13. Hygiene
    1. Mechanisches Abreiben
    2. Desinfektion
    3. Sterilisation

Er/Sie kann

  1. Kunden über die Relevanz von regelmäßigen Reinigungs- und Servicearbeiten an Kontaktlinsen aufklären.
  2. Maßhaltigkeit und Funktionsweise von Kontaktlinsen kontrollieren, bewerten und sofern technisch möglich, entsprechend korrigieren.
  3. die Passform von Kontaktlinsen auf Basis der Anatomie, Geometrie und Physiologie der Augen kontrollieren, beurteilen und im Bedarfsfall entsprechend korrigieren.
  4. eine fachgerechte Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen durchführen.
  5. Beschädigungen und Ablagerungen an Kontaktlinsen erkennen sowie mögliche Lösungsansätze vorschlagen und umsetzen.
  6. Oberflächeneigenschaften von Kontaktlinsen (wie insbesondere das Benetzungsverhalten) evaluieren.
  7. Messungen von Kontaktlinsenparametern durchführen.
  8. Abweichungen von Kontaktlinsenparametern interpretieren und entsprechende Maßnahmen zur Behebung dieser empfehlen sowie durchführen.

Qualifikationsbereich: Optometrische Augenprüfung – Refraktion und Funktionsprüfungen

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, eine objektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Kommunikationstechniken
  2. Umgang mit objektiven Messgeräten und Messverfahren, wie zB:
    1. Skiaskop
    2. Refraktometer
    3. Autorefraktometer
    4. Optometer
    5. Keratometer
    6. Ferry-Porter-Flimmerfrequenz-Verschmelzungsgerät
  3. Anatomie des Auges
  4. Berufsrelevante Anatomie (zB Zytologie, Histologie, Neurologie)
  5. Physiologie des Auges
  6. Physiologische Optik
  7. Pathologie des Auges
  8. Dokumentation
  9. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  10. Parameter von Kontaktlinsen
  11. Heterophorien und Strabismus
  12. Anomalien des Auges
  13. Hornhautrefraktion
  14. Gesamtrefraktion

Er/Sie kann

  1. Kunden in den Abläufen von objektiver Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmungen unterweisen.
  2. objektive Messgeräte bedienen.
  3. eine Skiaskopie durchführen.
  4. eine Refraktometermessung durchführen.
  5. eine Autorefraktometermessung durchführen.
  6. eine Optometermessung durchführen.
  7. gemessene Werte von objektiven Refraktionen bzw. Sehstärkenbestimmungen dokumentieren und interpretieren.
  8. Gesetzmäßigkeiten, die sich aus dem Zusammenwirken von Kontaktlinse und fehlsichtigem Auge ergeben, interpretieren und beurteilen.
  9. aufgrund gemessener Daten die Parameter von Kontaktlinsen bestimmen.
  10. eine Hornhautrefraktometermessung durchführen.
  11. ein elektronisch unterstütztes Messverfahren (zB KI) durchführen.
  12. gängige Tests zur Ermittlung einer Heterophorie und Strabismus durchführen.
  13. Anomalien des Auges und der Sehfunktionen feststellen.
  14. die Gesamtrefraktion durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, eine subjektive Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Kommunikationstechniken
  2. Umgang mit subjektiven Messgeräten und Messverfahren, wie zB:
    1. Messbrille
    2. Phoropter
    3. Sehzeichenprojektor und -monitor
  3. Anatomie des Auges
  4. Berufsrelevante Anatomie (zB Zytologie, Histologie, Neurologie)
  5. Physiologie des Auges
    1. Physiologische Optik
    2. Pathologie des Auges
    3. Dokumentation
    4. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
    5. Parameter von Kontaktlinsen
    6. Binokulare Sehmechanismen
    7. Akkommodation, Theorien, Altersverlauf
    8. Konvergenzmechanismen
    9. Heterophorien und Strabismus
    10. Farbsehen: Theorien, Anomalien und Messverfahren (zB Farbanomaloskop, Ishihara Farbtafeln)
    11. Kontrasttests (zB Empfindlichkeitskurven
    12. Nyktometrie
    13. Blendempfindlichkeit
    14. dynamische Sehschärfe
    15. Neuronale Mechanismen in der Netzhaut und den Bahnen
    16. optische Erscheinungsbilder und Täuschungen (zB das Hermann Gitter)
    17. Anomalien des Auges
    18. Dämmerungs- und Nachtmyopie
    19. Gesichtsfelder
    20. Optische Täuschungen
    21. Fehlsichtigkeit und ihre Korrektion
    22. Hornhautrefraktion
    23. Gesamtrefraktion

Er/Sie kann

  1. Kunden in den Abläufen von subjektiver Refraktion bzw. Sehstärkenbestimmungen und Screening unterweisen.
  2. subjektive Messgeräte bedienen.
  3. gängige Tests zur Ermittlung der Sehschärfe (zB Visus s.c., Visus c.c.) durchführen.
  4. gängige Tests zur Ermittlung der Fehlsichtigkeiten und Sehstärkenparameter (zB Fern- und Nahrefraktion, monokulares und binokulares Sehen, Zentrierdaten) durchführen.
  5. gängige Tests zur Ermittlung einer Heterophorie und Strabismus durchführen.
  6. gängige Tests zur Ermittlung des Farbsehens (zB mit Hilfe von Filtergläsern) durchführen.
  7. gängige Tests zur Ermittlung des zentralen Gesichtsfeldes (zB Amsler-Test) durchführen.
  8. gängige Tests zur Ermittlung der Kontrastempfindlichkeit (zB Nyktometrie, Blendempfindlichkeit) durchführen.
  9. gemessene Werte von optometrischen Augenprüfungen dokumentieren und interpretieren.
  10. Gesetzmäßigkeiten, die sich aus dem Zusammenwirken von Kontaktlinse und fehlsichtigem Auge ergeben interpretieren und beurteilen.
  11. aufgrund gemessener Daten die Parameter von Kontaktlinsen bestimmen.
  12. optische Phänomene durch gängige Trennerverfahren und optische Erscheinungen (zB Stereotest, Nachbilder, Farbstereopsis, Hermanngitter) zur Messung der Augen nutzen.
  13. Kontrasttests (zB Ginsburg, Pelli-Robson, Buser, Hauck, Pöltner/Sexl) durchführen.
  14. stereoptische Prüfmethoden durchführen.
  15. Anomalien des Auges und der Sehfunktionen feststellen.
  16. eine Dämmerungs- und Nachtmyopie vermessen.
  17. die Gesamtrefraktion durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, eine objektive optometrische Augenprüfung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Kommunikationstechniken
  2. Umgang mit Messgeräten und objektiven Messverfahren sowie Beobachtungsgeräten und Beobachtungsverfahren, wie zB:
    1. Skiaskopie
    2. Tonometrie
    3. Perimetrie (zB Statische und dynamische Perimetrie, Konfrontationsgesichtsfeld, Flicker-Perimetrie)
    4. Pachymetrie
    5. Spaltlampe
    6. Ophthalmoskopie
    7. Funduskamera
  3. Anatomie des Auges
  4. Berufsrelevante Anatomie (zB Zytologie, Histologie, Neurologie)
  5. Physiologie des Auges
  6. Physiologische Optik
  7. Pathologie des Auges
  8. Dokumentation
  9. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  10. Parameter von Kontaktlinsen
  11. Nystagmus
  12. Anomalien des Auges

Er/Sie kann

  1. Kunden in den Abläufen von objektiven optometrischen Augenprüfungen bzw. Screenings unterweisen.
  2. objektive Messgeräte bedienen.
  3. zeitgemäße automatisierte Messmethoden zur Bestimmung augenspezifischer Parameter durchführen.
  4. eine Augendruckmessung (Tonometrie) durchführen.
  5. eine Gesichtsfeldmessung (Perimetrie) durchführen und die Ergebnisse interpretieren.
  6. bildgebende Verfahren zur Beobachtung des Augenhintergrundes und optischer Medien (zB Ophthalmoskopie, Volklinse, OCT, Funduskamera) durchführen.
  7. eine Pachymetrie durchführen.
  8. Pupillenfunktionstests (zB Swinging-Flashlight-Test) durchführen.
  9. gemessene Werte von optometrischen Augenprüfungen dokumentieren und interpretieren.
  10. Gesetzmäßigkeiten, die sich aus dem Zusammenwirken von Kontaktlinse und fehlsichtigem Auge ergeben, interpretieren und beurteilen.
  11. aufgrund gemessener Daten Parameter von Kontaktlinsen bestimmen.
  12. das Auge mit der Spaltlampe beobachten und die Beobachtungen interpretieren.
  13. einen Nystagmus evaluieren.
  14. Anomalien des Auges und der Sehfunktionen feststellen.
  15. ein elektronisch unterstütztes Messverfahren (zB KI) durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, subjektive optometrische Augenprüfungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Kommunikationstechniken
  2. Subjektive Messgeräte und Messverfahren (zB Phoropter, Messbrille)
  3. Anatomie des Auges
  4. Berufsrelevante Anatomie (zB Zytologie, Histologie, Neurologie)
  5. Physiologie des Auges
  6. Pathologie des Auges
  7. Dokumentation
  8. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  9. Parameter von Kontaktlinsen
  10. Formen und Arten der Sehschärfe
  11. Sehfunktionen im Verkehr
  12. Binokulare Sehmechanismen
  13. Akkommodation, Theorien, Altersverlauf
  14. Konvergenzmechanismen
  15. Heterophorien und Strabismus
  16. Orthoptik
  17. Pleoptik
  18. Hell- und Dunkeladaptation
  19. Nachbilder
  20. Anomalien des Auges
  21. Perimetrie (zB Statische und dynamische Perimetrie, Konfrontationsgesichtsfeld, Flicker-Perimetrie)

Er/Sie kann

  1. Kunden in die Abläufe von subjektiven optometrischen Augenprüfungen bzw. Screenings unterweisen.
  2. Augenmotilitätstests durchführen.
  3. einen Sakkadentest durchführen.
  4. einen Pupillennahreflextest durchführen.
  5. einen Brücknertest durchführen.
  6. einen Hirschbergtest durchführen.
  7. einen Konfrontations-Gesichtsfeld-Test durchführen.
  8. die Stereotiefe messen.
  9. gemessene Werte von subjektiven optometrischen Augenprüfungen dokumentieren und interpretieren.
  10. Gesetzmäßigkeiten, die sich aus dem Zusammenwirken von Kontaktlinse und fehlsichtigem Auge ergeben, interpretieren und beurteilen.
  11. aufgrund gemessener Daten die Parameter von Kontaktlinsen bestimmen.
  12. den Konvergenz Nahpunkt messen.
  13. den Covertest durchführen.
  14. orthoptische und pleoptische Messungen durchführen.
  15. eine Hell- und Dunkeladaptationsmessung durchzuführen.
  16. Anomalien des Auges und der Sehfunktionen feststellen.
  17. Sehpigmente und Funktionen der Netzhaut überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, die Nahsehfunktionen zu überprüfen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Kommunikationstechniken
  2. Subjektive Messgeräte und Messverfahren (zB Phoropter, Messbrille)
  3. Anatomie des Auges
  4. Berufsrelevante Anatomie (zB Zytologie, Histologie, Neurologie)
  5. Physiologie des Auges
  6. Physiologische Optik
  7. Pathologie des Auges
  8. Arbeitsplatzoptometrie
  9. Dokumentation
  10. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  11. Parameter von Kontaktlinsen
  12. Binokulare Sehmechanismen
  13. Akkommodation, Theorien, Altersverlauf
  14. Konvergenzmechanismen
  15. Heterophorien und Strabismus
  16. Anomalien des Auges
  17. Alterssichtigkeit und ihre Korrektion

Er/Sie kann

  1. Kunden in die Abläufe der Überprüfung von Sehfunktionen bzw. Screenings unterweisen.
  2. gängige Funktionstests (zB Fusionsbreiten) durchführen.
  3. den Sehbedarf am Arbeitsplatz feststellen.
  4. Akkommodationsbreitenbestimmungen (zB Bestimmung des Nahzusatzes) durchführen.
  5. gemessene Werte der Überprüfung von Sehfunktionen dokumentieren und interpretieren.
  6. Gesetzmäßigkeiten, die sich aus dem Zusammenwirken von Kontaktlinse und fehlsichtigem Auge ergeben, interpretieren und beurteilen.
  7. aufgrund gemessener Daten die Parameter von Nahsehhilfen (zB Bildschirmbrille) bestimmen.
  8. Anomalien des Auges und der Sehfunktionen feststellen.

Qualifikationsbereich: Vermessung und Beobachtung des Auges

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Parameter des vorderen Augenabschnittes zu erheben und die erhobenen Werte zu interpretieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere KSchG, MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Messgeräte und deren Bedienung, wie zB:
    1. Auto-Refraktometer
    2. Keratometer
    3. Hand-Keratometer
    4. Videokeratographen
    5. Aberrometer
    6. OCT
    7. Spaltlampenmikroskop
  3. Materialeigenschaften
  4. Am Markt angebotene Kontaktlinsen (zB Kontaktlinsenkataloge von Herstellern)
  5. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  6. Kontaktlinsen-Technologie
  7. Physikalische Optik
  8. Geometrische Optik
  9. Fachspezifische Berechnungen
    1. Zernike Polynome
    2. Fourier-Analyse
    3. Differenzial
    4. Interpolieren, Extrapolieren
    5. Scheiteltiefenberechnung
  10. Hygienevorschriften
  11. Anatomie des Auges
  12. Physiologie des Auges
  13. Pathologie des Auges
  14. Pachymetrie

Er/Sie kann

  1. Geräte zur Vermessung des vorderen Augenabschnittes bedienen.
  2. folgende Parameter unter Einhaltung der Hygienevorschriften messen:
    1. die Kammerwinkeltiefe der Vorderkammer
    2. Kammertiefe der Vorderkammer
    3. die Ober- und Unterlidneigung
    4. den Corneadurchmesser
    5. den Tränenfilm
    6. zentrale und periphere Cornearadien messen.
    7. die numerische Exzentrizität errechnen.
    8. gemessene Werte dokumentieren.
  3. Gesetzmäßigkeiten, die sich aus dem Zusammenwirken von Kontaktlinse und fehlsichtigem Auge ergeben, interpretieren.
    1. aufgrund gemessener Daten, wie zB
      1. Parameter der Cornea
      2. Refraktionsdaten
      3. Corneal-Skleralprofil
      4. Corneadurchmesser
      5. sagittale Tiefe der Cornea die Parameter von Kontaktlinsen bestimmen.
      6. die Parameter der ersten Messlinse für weiche, formstabile und hart-weich Spezial-Kontaktlinsen bestimmen.
      7. die Parameter der Rezeptlinse für weiche, formstabile und hart-weich Spezial-Kontaktlinsen bestimmen.
      8. die Parameter von Kontaktlinsen in Kombination mit einer Brille bestimmen.

Er/Sie ist in der Lage, den vorderen und hinteren Augenabschnitt zu beobachten und zu vermessen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere KSchG, MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  4. Kontaktlinsen-Technologie
  5. Beobachtungsgeräte und deren Bedienung, wie zB:
    1. OCT
    2. Spaltlampenmikroskop
    3. Pentacam
    4. Funduskamera
    5. Ophthalmoskop
    6. Volklinse
  6. Spaltlampen-Beobachtungstechnik
  7. Spaltlampen-Beleuchtungstechnik
  8. Physikalische Optik
  9. Geometrische Optik
  10. Hygienevorschriften
  11. Anatomie des Auges
  12. Physiologie des Auges
  13. Pathologie des Auges
  14. Physiologische Optik

Er/Sie kann

  1. sich eine Übersicht über den vorderen Augenabschnitt mit dem Spaltlampenmikroskop verschaffen.
  2. sich eine Übersicht über den hinteren Augenabschnitt mit entsprechenden Beobachtungsgeräten (zB Spaltlampe, Volklinse, Ophthalmoskop) verschaffen.
  3. mit dem Spaltlampenmikroskop die fünf Schichten der Cornea erfassen.
  4. mit dem Spaltlampenmikroskop folgende Parameter, unter Einhaltung der Hygienevorschriften, beobachten:
    1. den Tränenfilm
    2. die gesamte Conjunctiva
    3. die Lider
    4. die Cornea
  5. mit dem Spaltlampenmikroskopoder mittels anderer geeigneter Verfahren (zB Visualisierungsmethoden mit Fluoreszein) die Passform von Kontaktlinsen überprüfen.
  6. Kunden bei der Beobachtung von Auffälligkeiten an Ärzte überweisen.

Er/Sie ist in der Lage, festzustellen, ob kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere KSchG, MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Beobachtungsgeräte und deren Bedienung, wie zB:
    1. OCT
    2. Spaltlampenmikroskop
    3. Pentacam
    4. Funduskamera
    5. Ophthalmoskop
    6. Volklinse
  4. Spaltlampen-Beobachtungstechnik
  5. Spaltlampen-Beleuchtungstechnik
  6. Hygienevorschriften
  7. Anatomie des Auges
  8. Physiologie des Auges
  9. Pathologie des Auges
  10. Physiologische Optik
  11. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  12. Kontaktlinsen-Technologie

Er/Sie kann

  1. mit dem Spaltlampenmikroskop oder mittels anderer geeigneter Verfahren (zB Visualisierungsmethoden mit Fluoreszein) die Augen überprüfen.
  2. die Ergebnisse der Überprüfung interpretieren.
  3. Kunden bei der Beobachtung von Auffälligkeiten an Ärzte verweisen.

Qualifikationsbereich: Kontaktlinsenanpassung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die ordnungsgemäße Funktionsweise inklusive Sitzbeurteilung und visueller Leistung der Kontaktlinsenanpassung zu beurteilen

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen, wie zB:
    1. weiche Kontaktlinsen
    2. formstabile Kontaktlinsen
    3. Duosysteme
    4. Hart-Weich-Kombinationen
    5. Speziallinsen
  4. Kontaktlinsen-Technologie und Anpassparameter von Kontaktlinsen, wie zB:
    1. Wechselwirkung von Radius, Randabflachung, Elastizität und Durchmesser
    2. Sagittale Tiefe
    3. Gleiteigenschaften, Gleichlauf
    4. Dioptrische Wirkung
  5. Anpasstechniken von Kontaktlinsen aller Art
  6. Fachspezifische Berechnungen zur Optimierung von Kontaktlinsenparametern:
    1. Stärke, HSA Umrechnung
    2. Berechnung von Astigmatismusstärke und -Achse
    3. Berechnung der numerischen Exzentrizität
    4. Scheiteltiefenberechnung
    5. Berechnung des Pfeilhöhen Messfehlers
    6. Berechnung der Parameter von Orthokeratologielinsen
  7. Materialeigenschaften
  8. Biochemische Spezifikationen
  9. Am Markt angebotene Kontaktlinsen
  10. Kontaktlinsen-Technologie
  11. Physikalische Optik
  12. Geometrische Optik
  13. Physiologische Optik
  14. Hygienevorschriften
  15. Anatomie des Auges
  16. Physiologie des Auges
  17. Pathologie des Auges

Er/Sie kann

  1. die Zentrierung und Beweglichkeit, die physiologische Verträglichkeit sowie die Unterspülung mit dem Tränenfilm jeglicher Kontaktlinse beurteilen.
  2. den Sitz der Kontaktlinse mithilfe geeigneter Verfahren (zB Visualisierungsmethoden mit Fluoreszein) und Instrumente überprüfen, jedenfalls hinsichtlich:
    1. Bewegungsgeschwindigkeit (Gleichlauf)
    2. Auflage
    3. Zentrierung
    4. Durchmesser
    5. Randöffnung
    6. Materialbenetzung
    7. Tränenanalyse
    8. Corneoskeralprofil
    9. Scheiteltiefe
    10. Gleitverhalten auf der Conjunctiva und Hornhaut
  3. die Überrefraktion und die Sehleistung (zB Visus, Kontrastsehen) bestimmen.
  4. die Rezeptlinse bestellen und das Sitzverhalten erneut beurteilen sowie anpassen.

Er/Sie ist in der Lage, die Augen zu vermessen sowie die Kontaktlinsen anzupassen, einzusetzen und abzunehmen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen, wie zB:
    1. weiche Kontaktlinsen
    2. formstabile Kontaktlinsen
    3. Duosysteme
    4. Hart-Weich-Kombinationen
    5. Speziallinsen
  4. Kontaktlinsen-Technologie und Anpassparameter von Kontaktlinsen, wie zB:
  5. Wechselwirkung von Radius, Randabflachung, Elastizität und Durchmesser
  6. Sagittale Tiefe
  7. Gleiteigenschaften, Gleichlauf
  8. Dioptrische Wirkung
  9. Anpasstechniken von Kontaktlinsen aller Art
  10. Fachspezifische Berechnungen
    1. Stärke, HSA Umrechnung
    2. Berechnung von Astigmatismusstärke und -Achse
    3. Berechnung der numerischen Exzentrizität
    4. Scheiteltiefenberechnung
    5. Berechnung des Pfeilhöhen Messfehlers
    6. Berechnung der Parameter von Orthokeratologielinsen
  11. Materialeigenschaften
  12. Biochemische Spezifikationen
  13. Am Markt angebotene Kontaktlinsen
  14. Kontaktlinsen-Technologie
  15. Physikalische Optik
  16. Geometrische Optik
  17. Physiologische Optik
  18. Hygienevorschriften
  19. Anatomie des Auges
  20. Physiologie des Auges
  21. Pathologie des Auges
  22. 2-Finger-Methode (fachgerechtes Absetzen der Kontaktlinse mit und ohne Hilfsmittel)

Er/Sie kann

  1. anhand vermessener und beobachteter Parameter des Auges (zB Radius, Abflachung, Durchmesser, Stärke) die erste Messlinse errechnen.
  2. beurteilen, welche Parameter einer Kontaktlinse zum Gleichlauf führen.
  3. die sagittale Tiefe der Cornea in Parametern von Kontaktlinsen umsetzen.
  4. eine geeignete Messlinse auswählen oder bestellen.
  5. Messkontaktlinsen (zB sphärisch, torisch, multifokal) mit dem Finger bzw. Hohlgummisauger, unter Einhaltung der Hygienevorschriften, in das Kundenauge einsetzen.
  6. Messkontaktlinsen (zB sphärisch, torisch, multifokal) mit dem Finger bzw. Hohlgummisauger aus dem Auge abnehmen.
  7. die Parameter der Rezeptlinse bestimmen.
  8. Kontaktlinsen am Kundenauge einsetzen und abnehmen sowie diese Tätigkeit den Kunden erklären und darin einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, Kontaktlinsen selbstständig herzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. CNC-gesteuerte Maschinen und deren Bedienung
  3. 3D-Druck
  4. Materialkunde
  5. Kontaktlinsen-Technologie
  6. Physikalische Optik
  7. Geometrische Optik
  8. Physiologische Optik
  9. Hygienevorschriften
  10. Anatomie des Auges
  11. Pathologie des Auges

Er/Sie kann

  1. den von Materialhersteller bezogenen Blank in CNC-gesteuerte Maschinen einspannen.
  2. die relevanten Parameter in CNC-gesteuerte Maschinen eingeben.
  3. das fertige Produkt auf Qualität und Parameter überprüfen.
  4. Feinanpassungen am gefertigten Produkt, unter Einhaltung der Hygienevorschriften, durchführen.
  5. mit dem 3D-Drucker eine Kontaktlinse herstellen.

Qualifikationsbereich: Kontaktlinsen-Hygiene

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Kunden in die Handhabung und Pflege von Kontaktlinsen einzuweisen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere KSchG, MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Materialeigenschaften
  4. Am Markt angebotene Kontaktlinsen und Pflegemittel
  5. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen, wie zB:
    1. weiche Kontaktlinsen
    2. formstabile Kontaktlinsen
    3. Duosysteme
    4. Hart-Weich-Kombinationen
    5. Speziallinsen
    6. Fun-/Farb- und Motivkontaktlinsen
  6. Kontaktlinsen-Technologie
  7. Biochemische Spezifikationen
  8. Hygienevorschriften
  9. Biochemie
  10. Funktion und Anwendung von Pflegemitteln

Er/Sie kann

  1. Kunden im Einsetzen und Abnehmen von Kontaktlinsen, Speziallinsen (zB Keratokonus, Sklerallinsen, Duosysteme, Orthokeratologielinsen), Farb-/Fun- und Motivkontaktlinsen einschulen.
  2. Kunden über Materialeigenschaften und -unverträglichkeiten von Kontaktlinsen beraten.
  3. einen Hygieneplan für Kunden erstellen und sie darin unterweisen.
  4. Kunden über die Tragezeit und den Tauschrhythmus von Kontaktlinsen beraten.
  5. ein richtiges Kontaktlinsenpflegemittel für Kontaktlinsen empfehlen.
  6. Kunden über Materialeigenschaften und -unverträglichkeiten von Kontaktlinsenpflegemitteln beraten.
  7. Kunden in der richtigen Anwendung von Kontaktlinsenpflegemitteln unterweisen.
  8. Kunden auf die Risiken bei falscher Anwendung von Kontaktlinsenpflegemitteln hinweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Kontaktlinsen richtig zu reinigen, zu lagern und die Lagerung zu dokumentieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (zB KSchG, MPG/MDR, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Materialeigenschaften
  3. Am Markt angebotene Kontaktlinsen (zB Kontaktlinsenkataloge von Herstellern)
  4. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen
  5. Kontaktlinsen-Technologie
  6. Hygienevorschriften
  7. Biochemie
  8. Funktions- und Wirkungsweise von Pflegemitteln
  9. Dokumentation

Er/Sie kann

  1. Kontaktlinsen korrekt sterilisieren und desinfizieren.
  2. die Oberfläche von formstabilen Kontaktlinsen mit der Zuhilfenahme einer Poliermaschine, chemischen Reinigungs- und Desinfektionssubstanzen, einem Ultraschallgerät etc. reinigen.
  3. alle Schritte zur Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen dokumentieren.
  4. individuelle weiche Kontaktlinsen korrekt einlagern, zB:
    1. Parameter laut Etikett überprüfen
    2. LOT/UDI Nummer überprüfen
    3. mikroskopische Sichtkontrolle
    4. Handreinigung
    5. Sterilisation
  5. standardisierte weiche Messlinsen korrekt einlagern, zB:
    1. Parameter laut Etikett auf der Box überprüfen
    2. LOT/UDI Nummer überprüfen
    3. mikroskopische Sichtkontrolle
    4. Handreinigung
    5. in frische Behälter umlagern
    6. Sterilisation
  6. standardisierte weiche Kontaktlinsen in der Originalverpackung einlagern, zB:
    1. Parameter laut Etikett auf der Box überprüfen
    2. LOT/UDI Nummer überprüfen
  7. formstabile Kontaktlinsen korrekt einlagern, zB:
    1. Parameter überprüfen
    2. Radius, Exzentrizität, Durchmesser nachmessen
    3. LOT/UDI Nummer überprüfen
    4. mikroskopische Sichtkontrolle
    5. Handreinigung
    6. Ultraschallreinigung
    7. Kontaktlinsen trockenreiben
    8. Kontaktlinsen trocken oder flüssig in Behältnissen einlagern

Qualifikationsbereich: Kontaktlinsenvermessung und -nachbearbeitung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Kontaktlinsen zu vermessen und nachzubearbeiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere MDR/MPG, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Materialeigenschaften
  4. Am Markt angebotene Kontaktlinsen (zB Kontaktlinsenkataloge von Herstellern)
  5. Produkteigenschaften von Kontaktlinsen (zB Beschichtungstechnik)
  6. Kontaktlinsen-Technologie
  7. Werkzeuge und Maschinen zur Nachbearbeitung von Kontaktlinsen (zB Poliermaschine)
  8. Physikalische Optik
  9. Geometrische Optik
  10. Physiologische Optik
  11. Hygienevorschriften
  12. Anatomie des Auges
  13. Physiologie des Auges
  14. Pathologie des Auges
  15. Anpasstechnik formstabile Kontaktlinsen
  16. Anpasstechnik Speziallinsen
  17. Fachspezifische Berechnungen
    1. Stärke, HSA Umrechnung
    2. Berechnung von Astigmatismusstärke und -Achse
    3. Berechnung der numerischen Exzentrizität
    4. Scheiteltiefenberechnung
    5. Berechnung des Pfeilhöhen Messfehlers
    6. Berechnung der Parameter von Orthokeratologielinsen
  18. Dokumentation
  19. Hygiene
  20. Mechanisches Abreiben
  21. Desinfektion
  22. Sterilisation

Er/Sie kann

  1. das Sitzverhalten der Kontaktlinse anhand zB folgender Kriterien beurteilen:
    1. Bewegungsgeschwindigkeit (Gleichlauf)
    2. Zentrierung
    3. Verträglichkeit
    4. Durchmesserbestimmung
    5. Randöffnung
    6. Materialbenetzung
    7. Tränenanalyse
    8. Scheiteltiefenbestimmung
    9. Fluoresceinbeurteilung
    10. Gleitverhalten auf der Conjunctiva
  2. die folgenden Parameter vor und nach der Nachbearbeitung kontrollieren und dokumentieren:
    1. zentrale Radien
    2. Stärke
    3. Exzentrizitäten
    4. Durchmesser
    5. Dicke
  3. alle relevanten Parameter (zB Radien, Stärken, Exzentrizitäten, Durchmesser, Dicke) von Kontaktlinsen nachmessen und dokumentieren.
  4. mit der Poliermaschine die Vorder- und Rückfläche von formstabilen Kontaktlinsen reinigen und polieren (Kratzer beseitigen).
  5. mit der Poliermaschine, den richtigen Laborreinigern und dem Ultraschallgerät die Benetzung von formstabilen Kontaktlinsen verbessern.
  6. mit der Poliermaschine die Stärke der Kontaktlinse verändern.
  7. mit der Poliermaschine und den passenden Polierkalotten den Bevel von rotationssymmetrischen, torischen und quadrantenspezifischen Kontaktlinsen öffnen und damit einen besseren Sitz und Komfort erreichen.
  8. mit der Poliermaschine und dem passenden Werkzeug den Rand einer formstabilen Kontaktlinse verrunden.
  9. mit der Poliermaschine und dem passenden Werkzeug etwaige Rand-Beschädigungen einer formstabilen Kontaktlinse entfernen.
  10. mit der Poliermaschine und dem passenden Werkzeug eine formstabilen Kontaktlinse ovalisieren.
  11. mit der Poliermaschine und dem passenden Werkzeug den Durchmesser einer formstabilen Kontaktlinse reduzieren.
  12. mit dem notwendigen Werkzeug Ventilationslöcher in formstabile Kontaktlinsen aller Art bohren.
  13. Werkzeug zur Randverdünnung anwenden und die Komfortverbesserung dokumentieren.
  14. die Verwendbarkeit von Kontaktlinsen wiederherstellen.
  15. Entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Art eine Kontaktlinsenbearbeitung möglich ist.

Qualifikationsbereich: Unternehmensführung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, das Sortiment zu gestalten und Produkte zu beschaffen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere MDR/MPG, DSGVO, Verordnung über Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker)
  2. Bedarfsanalyse
  3. Sortimentsgestaltung
  4. Am Markt angebotene Kontaktlinsen (zB Kontaktlinsenkataloge von Herstellern)
  5. Alleinstellungsmerkmale
  6. Verhandlungstechniken
  7. Vertragsbedingungen

Er/Sie kann

  1. einschlägige gesetzliche Vorschriften interpretieren und anwenden.
  2. eine Bedarfsanalyse durchführen und deren Ergebnisse interpretieren.
  3. das Sortiment anhand des regionalen Kundenbedarfs gestalten.
  4. Alleinstellungsmerkmale des Sortiments entwickeln.
  5. mit Lieferanten verhandeln und Bedingungen festlegen.
  6. unter Bedachtnahme des Standortes geeignete Lieferanten auswählen und Bestellungen durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, die Auswirkungen von Trends und Entwicklungen in der Branche auf das eigene Unternehmen abzuleiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Branchenspezifische Informationsquellen
  2. Produktinnovationen
  3. Qualitätsmanagement

Er/Sie kann

  1. relevante Entwicklungen in der Branche recherchieren (zB durch Teilnahme an Fortbildungen).
  2. die Auswirkungen von Entwicklungen in der Branche (zB 3D-Druck) abschätzen.
  3. neue Erkenntnisse aus der klinischen Forschung in seinem/ihren Unternehmen umsetzen.
  4. basierend auf Trends und Entwicklungen, Maßnahmen für das eigene Unternehmen entwickeln (zB Produktinnovationen, Sortimentsgestaltung, Preisgestaltung).

Er/Sie ist in der Lage, sein/ihr Unternehmen in der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere GewO = Gewerbeordnung 1994, DSGVO, MDR/MPG, Ärztevorbehalt, UWG = Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984)
  2. Alleinstellungsmerkmale
  3. Werbemaßnahmen
  4. Kundenbindungsmaßnahmen

Er/Sie kann

  1. einschlägige gesetzliche Vorschriften interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  2. Alleinstellungsmerkmale des Unternehmens entwickeln und in der Öffentlichkeit präsentieren.
  3. einschlägige Werbemaßnahmen, unter Einhaltung der werberechtlichen Beschränkungen, gestalten und durchführen.
  4. geeignete Kundenbindungsprogramme identifizieren und daran teilnehmen.
  5. an regionalen Veranstaltungen (zB Messen, Märkte) teilnehmen.

Er/Sie ist in der Lage, ein Netzwerk zu Stakeholdern aufzubauen und zu pflegen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Stakeholder-Management
  2. Kommunikationstechniken

Er/Sie kann

  1. branchenübergreifende Kooperationspartner identifizieren.
  2. mit Stakeholdern (zB Augenärzte, Optiker) kommunizieren.
  3. Beziehungen zu Stakeholdern pflegen.

Er/Sie ist in der Lage, Angebote zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere ABGB, UGB = Unternehmensgesetzbuch, KSchG)
  2. Leistungsdokumentation
  3. Kalkulation

Er/Sie kann

  1. ein Leistungsverzeichnis erstellen.
  2. einen Kostenvoranschlag erstellen.
  3. ein Angebot formulieren und gestalten.

Er/Sie ist in der Lage, Kundendaten gesetzeskonform zu verwalten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere DSGVO, DSG = Datenschutzgesetz)
  2. Kommunikationstechniken
  3. Datensicherheitsmanagement
  4. Personalmanagement

Er/Sie kann

  1. persönliche und sensible Daten von Kunden gesetzeskonform dokumentieren.
  2. überprüfen, ob Mitarbeiter/innen DSGVO-konform handeln.
  3. auf Kundenanfragen eingehen und diese datenschutzgerecht bearbeiten.

Qualifikationsbereich: Qualitätssicherung und Sicherheit

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Prüfung, Justierung und Instandsetzung von Messinstrumenten sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere Medizinproduktebetreiberverordnung)
  2. Herstellervorgaben von Messgeräten
  3. Umgang mit Messgeräten (zB Multimeter)
  4. Gerätespezifische Software
  5. Allgemeine Kenndaten von optischen Systemen
  6. Funktionsweise von meteorologischen Messgeräten
  7. Funktionsweise von optometrischen Messgeräten
  8. Kenngrößen der Messtechnik

Er/Sie kann

  1. gesetzliche Vorschriften einhalten.
  2. optische Komponenten von Messgeräten reinigen.
  3. Leuchtmittel in Messgeräten tauschen.
  4. die Herstellervorgaben von Messgeräten einhalten.
  5. Messgeräte mithilfe des Phantomauges kalibrieren und justieren.
  6. Messgeräte mithilfe der vom Hersteller vorgegebenen Verfahren kalibrieren und justieren (zB Softwareupdate).
  7. vorgegebene Wartungsintervalle einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards im Unternehmen festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere MDR/MPG)
  2. Qualitätssicherung
  3. Kommunikationstechniken
  4. Personalmanagement

Er/Sie kann

  1. erkennen, wann Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung notwendig werden.
  2. eigene Tätigkeiten reflektieren (zB durch Leistungsbeurteilungen, Evaluierungen) und die Qualität von Arbeitsprozessen verbessern.
  3. interne Qualitätsstandards entwickeln und dokumentieren.
  4. interne Qualitätsstandards kontinuierlich verbessern.
  5. Mitarbeiter/innen in internen Qualitätsstandards unterweisen.
  6. seine/ihre Mitarbeiter/innen motivieren, Verbesserungsvorschläge einzubringen.

Er/Sie ist in der Lage, für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Arbeitnehmerschutz
  2. Unfallverhütung
  3. Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  4. Arbeitsplatzevaluierung
  5. Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche, Personen mit Behinderungen
  6. Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  7. Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  1. die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/innen setzen.
  2. Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben.
  3. alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitnehmerschutz kontrollieren.
  4. die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  5. Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie auf die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze achtet.

Er/Sie ist in der Lage, individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von weichen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere KSchG, MDR/MPG)
  2. Am Markt angebotene weiche Kontaktlinsenmaterialien und Pflegemittel
  3. Kontaktlinsen-Technologie und Anpassparameter von weichen Kontaktlinsen, wie zB:
  4. Wechselwirkung von Radius, Randabflachung, Elastizität und Durchmesser
  5. Sagittale Tiefe
  6. Gleiteigenschaften, Gleichlauf
  7. Kontaktlinsen-Technologie und Materialparameter von weichen Kontaktlinsen, wie zB:
    1. Benetzungseigenschaften
      1. Messmethoden
      2. Definitionen
      3. Abhilfen zur besseren Benetzung
  8. Sauerstoffpermeabilität
  9. Sauerstoffdurchlässigkeit
    1. Definitionen
    2. DK-Wert
    3. DK/L-Wert
    4. Messmethoden nach Fatt, Obendorf
  10. Ablagerungstendenz von weichen Kontaktlinsenmaterialien
    1. Lipiden
    2. Proteinen
    3. Mikroorganismen
  11. Diffusionsverhalten von Mikroorganismen durch weiche Kontaktlinsen
  12. Klassifizierungsmethoden
    1. JenVis
    2. CCLRU
  13. Fachspezifische Berechnungen
    1. Scheiteltiefenberechnung
    2. Differenzial
    3. Ficksches Diffusionsgesetz
    4. Statistik
  14. Reinigungsmethoden von weichen Kontaktlinsen
  15. Funktion und Anwendung von Pflegemitteln
  16. Optometrisch relevante Bereiche der Chemie
  17. Polymertechnik
  18. Kontaktlinsenerzeugung
    1. Drehverfahren
    2. Spin-Casting
    3. Moulding
    4. Lightstream-Verfahren
  19. Hygienevorschriften
  20. Wechselwirkungen von Kontaktlinsenmaterialien mit Pflegemitteln und Medikamenten

Er/Sie kann

  1. beurteilen, welche Parameter einer weichen Kontaktlinse zum Gleichlauf führen.
  2. die sagittale Tiefe der Cornea in Parametern von weichen Kontaktlinsen umsetzen.
  3. Kunden über Materialeigenschaften und -unverträglichkeiten von Kontaktlinsen beraten.
  4. die Benetzungseigenschaften von weichen Kontaktlinsen am Kundenauge beurteilen.
  5. Sauerstoffmangelerscheinungen von weichen Kontaktlinsen am Kundenauge beurteilen.
  6. Abhilfe von Sauerstoffmangelerscheinungen mit weichen Kontaktlinsen erwirken.
  7. einen Hygieneplan für Kunden erstellen und sie darin unterweisen.
  8. Kunden über die Tragezeit und den Tauschrhythmus von weichen Kontaktlinsen beraten.
  9. Kunden ein geeignetes Kontaktlinsenpflegemittel empfehlen.
  10. Kunden in der richtigen Anwendung von Kontaktlinsenpflegemitteln unterweisen und auf Risiken bei falscher Anwendung hinweisen.
  11. Kunden über Materialeigenschaften der Kontaktlinsen und Unverträglichkeiten von Kontaktlinsenpflegemitteln beraten.
  12. Kunden über Materialeigenschaften der Kontaktlinsen und Wechselwirkungen mit Medikamenten beraten.

Er/Sie ist in der Lage, individuelle Kundenparameter bei der Auswahl der Materialien von formstabilen Kontaktlinsen und deren Pflegemittel zu berücksichtigen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Berufsspezifische gesetzliche Vorschriften (insbesondere KSchG, MDR/MPG)
  2. Am Markt angebotene formstabilen Kontaktlinsenmaterialen und Pflegemittel
  3. Kontaktlinsen-Technologie und Anpassparameter von formstabilen Kontaktlinsen, wie zB:
    1. Wechselwirkung von Radius, Randabflachung, Elastizität und Durchmesser
    2. Sagittale Tiefe
    3. Gleiteigenschaften, Gleichlauf
  4. Kontaktlinsen-Technologie und Materialparameter von formstabilen Kontaktlinsen, wie zB:
    1. Benetzungseigenschaften
      1. Messmethoden
      2. Definitionen
      3. Abhilfen zur besseren Benetzung
    2. Sauerstoffpermeabilität
    3. Sauerstoffdurchlässigkeit
      1. Definitionen
      2. DK-Wert
      3. DK/L-Wert
      4. Messmethoden nach Fatt, HPLCh Obendorf, Coulometrische Methode
    4. Ablagerungstendenz von formstabilen Kontaktlinsenmaterialien
      1. Lipiden
      2. Proteinen
      3. Mikroorganismen
    5. Diffusionsverhalten von Mikroorganismen durch formstabile Kontaktlinsen
    6. Klassifizierungsmethoden
      1. JenVis
      2. CCLRU
  5. Reinigungsmethoden von formstabilen Kontaktlinsen
  6. Funktion und Anwendung von Pflegemitteln
  7. Optometrisch relevante Bereiche der Chemie
  8. Polymertechnik
  9. Kontaktlinsenerzeugung
    1. Drehverfahren
    2. CNC-Frästechnik
  10. Hygienevorschriften
  11. Wechselwirkungen von Kontaktlinsenmaterialien mit Pflegemitteln und Medikamenten

Er/Sie kann

  1. beurteilen, welche Parameter einer formstabilen Kontaktlinse zum Gleichlauf führen.
  2. sagittale Tiefe der Cornea in Kontaktlinsenparameter von formstabilen Kontaktlinsen umsetzen.
  3. Kunden über Materialeigenschaften und -unverträglichkeiten von Kontaktlinsen beraten.
  4. die Benetzungseigenschaften von formstabilen Kontaktlinsen am Kundenauge beurteilen
  5. Sauerstoffmangelerscheinungen von formstabilen Kontaktlinsen am Kundenauge beurteilen.
  6. Abhilfe von Sauerstoffmangelerscheinungen mit formstabilen Kontaktlinsen erwirken.
  7. einen Hygieneplan für Kunden erstellen und sie darin unterweisen.
  8. Kunden über die Tragezeit und den Tauschrhythmus von formstabilen Kontaktlinsen beraten.
  9. Kunden ein geeignetes Kontaktlinsenpflegemittel empfehlen.
  10. Kunden in der richtigen Anwendung von Kontaktlinsenpflegemitteln unterweisen und auf Risiken bei falscher Anwendung hinweisen.
  11. Kunden über Materialeigenschaften der Kontaktlinsen und Unverträglichkeiten von Kontaktlinsenpflegemitteln beraten.
  12. Kunden über Materialeigenschaften der Kontaktlinsen und Wechselwirkungen mit Medikamenten beraten.

Er/Sie ist in der Lage, die Einhaltung von Hygienevorschriften sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  1. Hygienevorschriften
  2. Personalmanagement

Er/Sie kann

  1. Hygienevorschriften interpretieren.
  2. einen Hygieneplan erstellen.
  3. seinen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen die Umsetzung der Hygienevorschriften und des Hygieneplans in seinem/ihrem Betrieb erklären und deren Einhaltung überprüfen.