Verordnung des Bundesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften und über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Giften (Arzneimittel- und Giftgroßhandel-Befähigungsprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften und der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Giften ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 7 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetze), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      hoch spezialisierte Kenntnisse (dazu zählen auch neueste berufsrelevante Erkenntnisse), die auch Grundlage für innovative Ansätze im jeweiligen Arbeitsbereich bzw. an der Schnittstelle verschiedener Arbeitsbereiche sind,
    2. Ziffer 2
      spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten, die auch Innovationsfähigkeit miteinschließen und die Integration von Wissen aus verschiedenen Bereichen ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung und Gestaltung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte, die neue strategische Ansätze erfordern (dazu zählen auch die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams).
  2. Absatz 2,Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die Module 1 und 2 des 1. Abschnitts (Großhandel mit Arzneimitteln und Giften) und ist somit ein integrativer Bestandteil der Befähigungsprüfung. Der in der Anlage 2 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die Module 1 und 2 des 2. Abschnitts (Großhandel mit Giften) und ist somit ein integrativer Bestandteil der Befähigungsprüfung.

römisch eins. Abschnitt
Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3,Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4,Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1: Schriftliche Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5,Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1: Schriftliche Prüfung

Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement schriftlich

-

Pharmakologie

Wird ersetzt durch den Abschluss eines der folgenden Studien:

1. Pharmazie: Diplom-, Master-, Doktorats- oder PhD-Studium

2. Humanmedizin: Diplom-, Master-, Doktorats- oder PhD-Studium

3. Veterinärmedizin: Diplom-, Master-, Doktorats- oder PhD-Studium

Modul 2: Mündliche Prüfung

Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement mündlich

-

Modul 1: Schriftliche Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Modul 1 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement schriftlich und
    2. Ziffer 2
      Pharmakologie.
  2. Absatz 2,Das Modul 1 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
  3. Absatz 3,Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

Gegenstand „Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement schriftlich“

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat mindestens fünf von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen aufgrund des Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien-, Gift- bzw. Transportrechts festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      die Verkehrsfähigkeit eines Produktes zu prüfen, zu erhalten bzw. zu erwirken,
    3. Ziffer 3
      die gesetzeskonforme Durchführung von klinischen Studien zu gewährleisten,
    4. Ziffer 4
      fachkundig zu agieren sowie ein pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem einzuführen und aufrecht zu erhalten,
    5. Ziffer 5
      ein System für die Medizinprodukte- bzw. Pharmakovigilanz zu errichten und MitarbeiterInnen darin zu unterweisen,
    6. Ziffer 6
      Suchtmittel entsprechend den besonderen Vorschriften zu beschaffen, zu lagern bzw. zu vertreiben,
    7. Ziffer 7
      für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
    8. Ziffer 8
      ein gesetzeskonformes Trainings- und Schulungsmanagement für das Personal sicherzustellen,
    9. Ziffer 9
      Audits und Inspektionen vorzubereiten, zu begleiten bzw. selbst durchzuführen,
    10. Ziffer 10
      Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien bzw. Gifte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu beschaffen und zu bewirtschaften,
    11. Ziffer 11
      eine den gesetzlichen, betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechende Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen,
    12. Ziffer 12
      die Fälschungsrichtlinie im Betrieb umzusetzen,
    13. Ziffer 13
      einen ordnungsgemäßen Transport von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen,
    14. Ziffer 14
      Rückrufe von abgegebenen Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften durchzuführen und
    15. Ziffer 15
      die ordnungsgemäße Abwicklung von Kundenretouren von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Bei der schriftlichen Prüfung dürfen einschlägige Rechtsvorschriften in unkommentierter, gedruckter Form vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin mitgebracht und verwendet werden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die mitgebrachten Unterlagen von der Verwendung ausschließen. Die Verwendung darüberhinausgehender Unterlagen wie beispielsweise Lehrbücher oder anderer gedruckter und elektronischer Behelfe ist untersagt.

Gegenstand „Pharmakologie“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist folgendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, Produkte hinsichtlich ihrer Wirkweise sowie ihrer physikalischen, pharmakologischen bzw. toxikologischen Eigenschaften einzuschätzen.

  2. Absatz 2,Für die Bewertung ist folgendes Kriterium maßgebend: fachliche Richtigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4,Bei der schriftlichen Prüfung dürfen einschlägige Rechtsvorschriften in unkommentierter, gedruckter Form vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin mitgebracht und verwendet werden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die mitgebrachten Unterlagen von der Verwendung ausschließen. Die Verwendung darüberhinausgehender Unterlagen wie beispielsweise Lehrbücher oder anderer gedruckter und elektronischer Behelfe ist untersagt.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Modul 2 umfasst den Gegenstand „Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement mündlich“.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, spezialisierte Problemlösungen, die neueste berufsrelevante Erkenntnisse berücksichtigen, Innovationsfähigkeit miteinschließen und die Integration von Wissen aus verschiedenen Bereichen beinhalten, zu entwickeln. Des Weiteren ist festzustellen, ob er/sie in der Lage ist, die Verantwortung für die strategische Leitung von Teams zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in zu agieren und
    2. Ziffer 2
      den Betrieb in gewerberechtlichen Belangen nach innen und außen zu vertreten.

    Darüber hinaus hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls zumindest ein von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer eins bis 4 und jedenfalls zumindest ein von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer 5 bis 7 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      gesetzeskonforme Werbe- und Vertriebsmaßnahmen für Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien bzw. Gifte zu gestalten,
    2. Ziffer 2
      Trends und Entwicklungen in der Branche zu beobachten und darauf zu reagieren,
    3. Ziffer 3
      fachkundig zu agieren sowie ein pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem einzuführen und aufrecht zu erhalten,
    4. Ziffer 4
      Suchtmittel entsprechend den besonderen Vorschriften zu beschaffen, zu lagern bzw. zu vertreiben,
    5. Ziffer 5
      die Verkehrsfähigkeit eines Produktes zu prüfen, zu erhalten bzw. zu erwirken,
    6. Ziffer 6
      eine den gesetzlichen, betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechende Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen und
    7. Ziffer 7
      einen ordnungsgemäßen Transport von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 3: Ausbilderprüfung

Paragraph 8,

Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2022,, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 4: Unternehmerprüfung

Paragraph 9,

Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2,Das Modul 1 ist positiv bestanden, wenn die beiden Gegenstände dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde. Das Modul 2 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3,Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4,Ein angerechneter Gegenstand wird in die Beurteilung, ob das Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung des Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4,Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1 und 2 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1 und 2 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 11,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

römisch zwei. Abschnitt
Großhandel mit Giften

Gliederung und Durchführung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Giften besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3,Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1: Schriftliche Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 4,Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1: Schriftliche Prüfung

Anwendung von Chemikalien-, Gift- und Gefahrgutrecht

-

Modul 2: Mündliche Prüfung

Betriebsmanagement für Chemikalien und Gifte

Absolvierter Gegenstand „Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement schriftlich“ der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

Modul 1: Schriftliche Prüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Modul 1 umfasst den Gegenstand „Anwendung von Chemikalien-, Gift- und Gefahrgutrecht”.
  2. Absatz 2,Das Modul 1 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Giften erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
  3. Absatz 3,Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer eins und mindestens zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer 2 bis 5 nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Richtigkeit der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      das Risiko im Umgang mit Chemikalien bzw. Giften einzuschätzen,
    3. Ziffer 3
      ein gesetzeskonformes Trainings- und Schulungsmanagement für das Personal sicherzustellen,
    4. Ziffer 4
      für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
    5. Ziffer 5
      einen ordnungsgemäßen Transport von Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  7. Absatz 7,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
  8. Absatz 8,Bei der schriftlichen Prüfung dürfen einschlägige Rechtsvorschriften in unkommentierter, gedruckter Form vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin mitgebracht und verwendet werden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die mitgebrachten Unterlagen von der Verwendung ausschließen. Die Verwendung darüberhinausgehender Unterlagen wie beispielsweise Lehrbücher oder anderer gedruckter und elektronischer Behelfe ist untersagt.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Modul 2 umfasst den Gegenstand „Betriebsmanagement für Chemikalien und Gifte“.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Giften erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, spezialisierte Problemlösungen, die neueste berufsrelevante Erkenntnisse berücksichtigen, Innovationsfähigkeit miteinschließen und die Integration von Wissen aus verschiedenen Bereichen beinhalten, zu entwickeln. Des Weiteren ist festzustellen, ob er/sie in der Lage ist, die Verantwortung für die strategische Leitung von Teams zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in zu agieren,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen aufgrund des Chemikalien- bzw. Giftrechts festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen,
    3. Ziffer 3
      zu beurteilen, ob Produkte einer Zulassung bzw. Registrierung unterliegen und diese sicherzustellen,
    4. Ziffer 4
      dem Risiko entsprechende risikominimierende Maßnahmen zu setzen,
    5. Ziffer 5
      eine dem technischen Standard, den betrieblichen Notwendigkeiten und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Lagerung von Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen und
    6. Ziffer 6
      einen ordnungsgemäßen Transport von Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 45 Minuten zu beenden.

Modul 3: Ausbilderprüfung

Paragraph 15,

Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 4: Unternehmerprüfung

Paragraph 16,

Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994.

Bewertung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2,Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3,Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4,Ein angerechneter Gegenstand wird in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen.
  2. Absatz 5,Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1 und 2 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1 und 2 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 18,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Arzneimittel und das Gewerbe des Großhandels mit Giften (Pharmagroßhandel-Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort am 8. April 2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung (Antritt zum ersten Modul) bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4,Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümwaren sowie

Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer Österreich

KR Barbara Kremser

Bundesgremialobfrau

Mag. Christoph Tamandl, MBA

Bundesgremialgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard: Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 5, 6 und 7 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Organisation,
  2. Ziffer 2
    Vertrieb,
  3. Ziffer 3
    Qualitätsmanagement Arzneimittel und
  4. Ziffer 4
    Arzneimittellogistik.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften berechtigt ist, kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten und gestalten, für die auch neueste berufsrelevante Erkenntnisse von Bedeutung sind. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Erfordert es die berufliche Aufgabe bzw. ein Projekt, kann er/sie zur Bewältigung innovative Strategien entwickeln und umsetzen. Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften berechtigt ist, kann festlegen, ob Aufgaben an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert werden. Er/Sie leitet seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an, strategische in operative Ziele zu übertragen und diese umzusetzen. Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften berechtigt ist, kontrolliert die Qualität der Umsetzung von delegierten Aufgaben, greift im Bedarfsfall steuernd ein, trifft dabei inhaltliche bzw. personelle Entscheidungen und antizipiert mögliche daraus resultierende Konsequenzen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen Leistungen kritisch bewerten. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen kann der/die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften berechtigt ist, innovative und optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Organisation

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen aufgrund des Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel- Kosmetik-, Chemikalien-, Gift- bzw. Transportrechts festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, Abgrenzungsvorschriften, REACH, CLP-VO, ChemG, GGBG)
  • Strichaufzählung
    EU-Recht (zB Verordnung, Richtlinie, Entscheidung)
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Recht (zB Gesetz, Verordnung)
  • Strichaufzählung
    Gesetzgebende Institutionen und Gesetzwerdung auf nationaler und EU-Ebene
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Betriebsinterne Logistik
  • Strichaufzählung
    Entsorgungsmanagement
  • Strichaufzählung
    Vertriebsbeschränkungen
  • Strichaufzählung
    Dokumentationserfordernisse
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement
  • Strichaufzählung
    Gebühren- und Abgabemanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige europäische oder nationale Gesetze und Verordnungen interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    neue gesetzliche Entwicklungen interpretieren und zeitgerecht betrieblich notwendige Maßnahmen ergreifen.
  • Strichaufzählung
    zentrale Abläufe und Anweisungen für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen festlegen (zB Bezug, Transport, Entsorgung, Verkauf).
  • Strichaufzählung
    festgelegte Abläufe und Anweisungen dokumentieren und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass festgelegte Abläufe und Anweisungen eingehalten werden (zB durch Schulungen oder Selbstinspektionen).
  • Strichaufzählung
    das ordnungsgemäße Abführen von behördlich oder institutionell festgelegten Gebühren und Abgaben (zB Medizinprodukteabgabeverordnung, Gebühren nach dem Abfallwirtschaftsrecht) sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, die Verkehrsfähigkeit eines Produktes zu prüfen, zu erhalten bzw. zu erwirken.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, Health Claims VO, KosmetikVO, Abgrenzungsvorschriften, RezPG, RezPVO, REACH, CLP-VO, ChemG)
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeiten von Behörden und Agenturen
  • Strichaufzählung
    Kennzeichnungsvorschriften
  • Strichaufzählung
    Kriterien zur Herstellung und Erhaltung der Verkehrsfähigkeit
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeit von Behörden
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    unterscheiden, ob es sich bei den Produkten um Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel), Kosmetika, Chemikalien oder andere Produktkategorien handelt.
  • Strichaufzählung
    Abgrenzungsvorschriften anwenden.
  • Strichaufzählung
    Kennzeichnungen interpretieren und daraus ableiten, welcher Gesetzesmaterie das Produkt zuzuordnen ist.
  • Strichaufzählung
    die ordnungsgemäße Klassifizierung von Medizinprodukten feststellen.
  • Strichaufzählung
    feststellen, ob Arzneimittel zugelassen bzw. registriert, Medizinprodukte registriert, Lebensmittel gemeldet, Kosmetika notifiziert bzw. Chemikalien registriert bzw. zugelassen werden müssen.
  • Strichaufzählung
    mit zuständigen Behörden sachbezogen kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    Die Zulassung von Arzneimitteln beantragen bzw. Arzneimittel registrieren, Medizinprodukte notifizieren, Lebensmittel melden, Kosmetika notifizieren bzw. Chemikalien registrieren bzw. zulassen.

Er/Sie ist in der Lage, die gesetzeskonforme Durchführung von klinischen Studien zu gewährleisten.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel- bzw. Medizinprodukterecht (insbesondere AMG, MPG)
  • Strichaufzählung
    Projektmanagement
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Funktion des Sponsors in klinischen Prüfungen
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement, SOP-Erstellung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, bzw. Medizinprodukterecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    SOP (Standard Operating Procedures) festlegen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von SOP sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Ergebnisse von klinischen Studien interpretieren.

Vertrieb

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, gesetzeskonforme Werbe- und Vertriebsmaßnahmen für Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften zu gestalten.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, KosmetikVO, REACH, CLP-VO, ChemG)
  • Strichaufzählung
    Wettbewerbsrecht (insbesondere Kartellrecht, UWG)
  • Strichaufzählung
    Preisgestaltung (insbesondere Preisgesetz, VO über die Höchstaufschläge im Arzneimittelgroßhandel)
  • Strichaufzählung
    Erstattungssysteme (zB ASVG)
  • Strichaufzählung
    Compliance Kodizes (zB PHARMIG, IGEPHA, AUSTROMED)
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Gesundheitssystem, dessen Struktur und Mengenströme
  • Strichaufzählung
    Berufsbild Pharmareferent bzw. Medizinprodukteberater
  • Strichaufzählung
    Berechtige Bezieher von Arzneimitteln, bzw. Medizinprodukten
  • Strichaufzählung
    Fernabsatzregelungen
  • Strichaufzählung
    Werberechtliche Beschränkungen
  • Strichaufzählung
    Werbemaßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    eine Stakeholder-Analyse (über zB Vertriebspartner, Kunden) durchführen.
  • Strichaufzählung
    die gesetzlich vorgegebene Preisgestaltung in die Praxis umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die Erstattung von Arzneimitteln mit der Sozialversicherung verhandeln.
  • Strichaufzählung
    die Struktur und die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Vertriebspartnern interpretieren.
  • Strichaufzählung
    berechtigte Bezieher von Arzneimitteln, bzw. Medizinprodukten identifizieren.
  • Strichaufzählung
    Werbemaßnahmen, unter Einhaltung der werberechtlichen Beschränkungen, gestalten.
  • Strichaufzählung
    verkaufsfördernde Maßnahmen (zB Bewerbung durch Pharma- bzw. Medizinprodukteberater, Ärztemuster, Sponsoring) ergreifen.

Qualitätsmanagement Arzneimittel

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, fachkundig zu agieren sowie ein pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, bzw. Kosmetikrecht (insbesondere AMG, PhVO, MPG, KosmetikVO)
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Pharmakovigilanz-Datenbank
  • Strichaufzählung
    Medizinproduktedatenbank (Eudamed-Datenbank)
  • Strichaufzählung
    Risikomanagement
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeit von Behörden

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel- bzw. Kosmetikrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    einen pharmazeutischen Großhandelsbetrieb organisieren und betreiben.
  • Strichaufzählung
    mit den zuständigen Behörden kommunizieren und Betriebsbewilligungen erwirken.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Qualifizierungen und Validierungen für das betriebliche Qualitätssicherungssystem veranlassen.
  • Strichaufzählung
    Selbstinspektionen durchführen.
  • Strichaufzählung
    das Qualitätssicherungssystem kontinuierlich verbessern.
  • Strichaufzählung
    ein Site-Master-File für einen pharmazeutischen Betrieb erstellen.
  • Strichaufzählung
    verantwortliche fachkundige bzw. sachkundige Personen im Betrieb ernennen und unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, ein System für die Medizinprodukte- bzw. Pharmakovigilanz zu errichten und MitarbeiterInnen darin zu unterweisen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel- und Medizinprodukterecht (insbesondere AMG, PhVO, MPG)
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Pharmakovigilanz-Datenbank
  • Strichaufzählung
    Medizinproduktedatenbank (Eudamed-Datenbank)
  • Strichaufzählung
    Risikomanagement
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeit von Behörden

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel- und Medizinprodukterecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    die/den Pharmakovigilanz- bzw. Medizinproduktevigilanzbeauftragte/n im Betrieb ernennen und unterweisen.
  • Strichaufzählung
    eine Pharmakovigilanz- bzw. Medizinproduktevigilanz-Stammdokumentation führen.
  • Strichaufzählung
    ein Risikomanagementsystem umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Überwachungs- und Schutzmaßnahmen einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Suchtmittel entsprechend den besonderen Vorschriften zu beschaffen, zu lagern bzw. zu vertreiben.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittelrecht (insbesondere AMG, SMG, SV, PV, SGV, PGV)
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeit von Behörden
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften
  • Strichaufzählung
    Berechtigte Bezieher
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittelrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    den zu erwarteten Bedarf an Suchtmitteln ermitteln.
  • Strichaufzählung
    eine Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr erwirken und aufrechterhalten.
  • Strichaufzählung
    den Suchtmittelverkehr organisieren, überwachen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln organisieren, überwachen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    besondere Sicherheitsvorschriften, insbesondere bei Lagerung und Transport, einhalten.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass der Suchtmittelverkehr (Beschaffung und Abgabe) nur mit berechtigten Parteien stattfindet.
  • Strichaufzählung
    eine Suchtmittelbilanz erstellen.

Er/Sie ist in der Lage, für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    ArbeitnehmerInnenschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung und Unfallversicherungsrecht
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Schwangere, Jugendliche, Personen mit Behinderungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen treffen.
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitsschutzrecht geben und die Einhaltung kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze vorbeugen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in festgelegten Bedingungen und Maßnahmen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Produkte hinsichtlich ihrer Wirkweise sowie die physikalischen, pharmakologischen bzw. toxikologischen Eigenschaften einzuschätzen

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arzneimittelgruppen
  • Strichaufzählung
    Arzneikunde
  • Strichaufzählung
    Pharmakologie
  • Strichaufzählung
    Suchtmittelkunde
  • Strichaufzählung
    Applikationsformen
  • Strichaufzählung
    Darreichungsformen
  • Strichaufzählung
    Drogen- bzw. Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Arzneimittel den jeweiligen Arzneimittelgruppen zuordnen.
  • Strichaufzählung
    die Lager-, Transport, und Abgabebedingungen aufgrund der Produkteigenschaften festlegen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund der Wirkweise sowie der physikalischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften von Produkten eine Risikoklassifizierung vornehmen.
  • Strichaufzählung
    entsprechende risikominimierende Maßnahmen festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in festgelegten Bedingungen und Maßnahmen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in zu agieren.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien- bzw. Transportrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, AMBO, GDP, REACH, CLP- GGBG bzw. ChemG) sowie Gewerberecht und Handelsrecht

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien-, bzw. Transportrecht sowie Gewerberecht und Handelsrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    die Verantwortlichkeiten zwischen dem handelsrechtlichen und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer abgrenzen.
  • Strichaufzählung
    die aus den rechtlichen Rahmenbedingungen und den betrieblichen Umständen resultierenden Haftungen erkennen und daraus risikominimierende Maßnahmen für das Unternehmen ableiten.

Er/Sie ist in der Lage, den Betrieb in gewerberechtlichen Belangen nach innen und außen zu vertreten.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Zuständigkeiten und Strukturen in der Branche und im Betrieb
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Marketing- und Vertriebsaktivitäten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    mit Behörden, Kunden und Lieferanten kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    Marketing- und Vertriebsaktivitäten gesetzlich einordnen, überprüfen und freigeben.

Er/Sie ist in der Lage, ein gesetzeskonformes Trainings- und Schulungsmanagement für das Personal sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetzlich vorgeschriebene Schulungsanforderungen
  • Strichaufzählung
    Trainings- und Schulungsmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einen Schulungsplan erstellen und implementieren.
  • Strichaufzählung
    den Schulungsplan an die sich ändernden rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen anpassen.
  • Strichaufzählung
    die Schulungsinhalte und -durchführung dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Trends und Entwicklungen in der Branche zu beobachten und darauf zu reagieren.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Vorhandene Informationsquellen
  • Strichaufzählung
    Interessenvertretungen und Behörden
  • Strichaufzählung
    Marktorientierte Unternehmensführung
  • Strichaufzählung
    Produktinnovationen
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    nationale und internationale Entwicklungen beobachten und einschätzen.
  • Strichaufzählung
    Produktinnovationen recherchieren und die Relevanz für das eigene Sortiment beurteilen.
  • Strichaufzählung
    basierend auf nationalen und internationalen Entwicklungen Maßnahmen für das eigene Unternehmen (zB Sortimentsgestaltung, Preisgestaltung, Sicherheitsmaßnahmen) entwickeln.

Er/Sie ist in der Lage, Audits und Inspektionen vorzubereiten, zu begleiten bzw. selbst durchzuführen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, AMBO, GDP, REACH, CLP-VO, ChemG, GGBG) sowie Gewerberecht und Arbeitsschutzrecht
  • Strichaufzählung
    Struktur, Ablauf und Anforderungen eines Audits
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Lagerbedingungen
  • Strichaufzählung
    Verpackungsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Kennzeichnungspflicht
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement
  • Strichaufzählung
    Gebühren- und Abgabenmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht sowie Gewerberecht und Arbeitsschutzrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren und deren Inhalt anwenden.
  • Strichaufzählung
    Dokumentationen für Audits vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    dem Audit bzw. einer Inspektion beiwohnen und entsprechende Fragen des Auditors fachgerecht beantworten.
  • Strichaufzählung
    den Auditbericht interpretieren und kommentieren.
  • Strichaufzählung
    korrigierende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    den Bedarf der Durchführung von Selbstinspektionen und externen Audits erkennen und diese anordnen.
  • Strichaufzählung
    Selbstinspektionen selbstständig leiten.
  • Strichaufzählung
    Auditberichte verfassen.
  • Strichaufzählung
    das ordnungsgemäße Abführen von behördlich oder institutionell festgelegten Gebühren und Abgaben (zB Medizinprodukteabgabeverordnung, Gebühren nach dem Abfallwirtschaftsrecht) sicherstellen und dokumentieren.

Arzneimittellogistik

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Kosmetika, Chemikalien bzw. Gifte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu beschaffen und zu bewirtschaften.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien- bzw. Transportrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, AMBO, GDP, AWEG, REACH, CLP-VO, ChemG, GGBG)
  • Strichaufzählung
    Bedarfsanalyse
  • Strichaufzählung
    Lieferbedingungen
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Export/Import und Verbringen von Arzneimitteln

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien- bzw. Transportrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    den Bedarf an Produkten feststellen.
  • Strichaufzählung
    Lieferanten auswählen und anhand ökologischer und ethischer Kriterien qualifizieren.
  • Strichaufzählung
    bei Bezügen aus dem Ausland einschätzen, welche Bewilligungen, Meldungen bzw. Genehmigungen erforderlich sind.

Er/Sie ist in der Lage, eine den gesetzlichen, betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechende Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, AMBO, KosmetikVO, GDP, Fälschungsrichtlinie, REACH, CLP-VO, ChemG)
  • Strichaufzählung
    European Medicines Verification Organisation (EMVO)
  • Strichaufzählung
    Austrian Medicines Verification System (AMVS)
  • Strichaufzählung
    Meldepflicht
  • Strichaufzählung
    Logistik- und Lagermanagement
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Lagerbedingungen
  • Strichaufzählung
    Outsourcing
  • Strichaufzählung
    Lagerung nicht verkehrsfähiger Produkte
  • Strichaufzählung
    Entsorgung nicht verkehrsfähiger Produkte
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Kennzeichnungspflicht
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeiten von Behörden
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    notwendige Schritte nach der Fälschungsrichtlinie in den jeweiligen Systemen (EMVO, AMVS) setzen.
  • Strichaufzählung
    festlegen, unter welchen Lagerbedingungen Produkte gelagert werden müssen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund von Produkteigenschaften, betrieblichen Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben ein Lagerkonzept erstellen.
  • Strichaufzählung
    bei Outsourcing entsprechende Qualifizierung der Partner und Einhaltung der Gesetze sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die ordnungsgemäße Lagerung von nicht verkehrsfähigen Produkten sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    nicht verkehrsfähige Produkte ordnungsgemäß entsorgen.
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten einhalten.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren und deren Inhalt anwenden.
  • Strichaufzählung
    mit Behörden kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    einen Inventurplan erstellen und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in festgelegten Bedingungen Pflichten und dem Lagerkonzept unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, die Fälschungsrichtlinie im Betrieb umzusetzen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fälschungsrichtlinie (FMD)
  • Strichaufzählung
    European Medicines Verification Organisation (EMVO)
  • Strichaufzählung
    Austrian Medicines Verification System (AMVS)
  • Strichaufzählung
    Meldepflichten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Status von Arzneimittel in der AMVS Datenbank interpretieren und die notwendigen Maßnahmen (zB Dekommissionierung, Verifizierung) ableiten.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Schritte in den jeweiligen Systemen (EMVO und AMVS) setzen.

Er/Sie ist in der Lage, einen ordnungsgemäßen Transport von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik, Chemikalien-, bzw. Transportrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, AMBO, GDP, REACH, CLP-VO, ChemG, GGBG)
  • Strichaufzählung
    Codex Transport der Interessenvertretungen PHAGO und PHARMIG
  • Strichaufzählung
    Logistik
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Transportbedingungen
  • Strichaufzählung
    Gefahrguttransport (ADR)
  • Strichaufzählung
    Dokumentationspflicht
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeiten von Behörden
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien- bzw. Transportrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    Transportbedingungen für Produkte festlegen.
  • Strichaufzählung
    Transportunternehmen auswählen und qualifizieren.
  • Strichaufzählung
    Transport-Notfallpläne erstellen.
  • Strichaufzählung
    Transporte den Transportbedingungen folgend durchführen und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in festgelegten Bedingungen und Notfallplänen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Rückrufe von abgegebenen Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften durchzuführen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik- bzw. Chemikalienrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, LMSVG, AMBO, GDP, REACH, CLP-VO, ChemG, GGBG)
  • Strichaufzählung
    Rückrufmanagement
  • Strichaufzählung
    Dokumentation
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeit von Behörden
  • Strichaufzählung
    Lagerung nicht verkehrsfähiger Produkte

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel- Kosmetik-, Chemikalien- bzw. Transportrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    einen effektiven Rückrufprozess etablieren und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Prozessschritten unterweisen.
  • Strichaufzählung
    mit Behörden und Herstellern kooperieren.
  • Strichaufzählung
    den Rückrufprozess dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die ordnungsgemäße Lagerung von nicht verkehrsfähigen Produkten sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage, die ordnungsgemäße Abwicklung von Kundenretouren von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika, Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien- bzw. Transportrecht (insbesondere AMG, TAKG, MPG, KosmetikVO, LMSVG, AMBO, GDP, REACH, CLP-VO, ChemG. GGBG)
  • Strichaufzählung
    Arzneimittelkunde
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Lagerbedingungen
  • Strichaufzählung
    Datenbanken

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Chemikalien- bzw. Transportrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    beurteilen, ob retournierte Produkte wieder in den verkaufsfähigen Lagerbestand aufgenommen werden können.
  • Strichaufzählung
    den Status von Arzneimittel in der AMVS Datenbank interpretieren und die notwendigen Maßnahmen (zB Dekommissionierung, Verifizierung) ableiten.

Anlage 2

Qualifikationsstandard: Großhandel mit Giften

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 13 und 14 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Chemikalien- und Giftrecht,
  2. Ziffer 2
    Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Chemikalien und Gifte und
  3. Ziffer 3
    Chemikalien- und Giftlogistik.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Giften berechtigt ist, kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten und gestalten, für die auch neueste berufsrelevante Erkenntnisse von Bedeutung sind. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Erfordert es die berufliche Aufgabe bzw. ein Projekt, kann er/sie zur Bewältigung innovative Strategien entwickeln und umsetzen. Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Giften berechtigt ist, kann festlegen, ob Aufgaben an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert werden. Er/Sie leitet seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an, strategische in operative Ziele zu übertragen und diese umzusetzen. Der/Die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Giften berechtigt ist, kontrolliert die Qualität der Umsetzung von delegierten Aufgaben, greift im Bedarfsfall steuernd ein, trifft dabei inhaltliche bzw. personelle Entscheidungen und antizipiert mögliche daraus resultierende Konsequenzen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen Leistungen kritisch bewerten. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen kann der/die Gewerbetreibende, der/die zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Großhandels mit Giften berechtigt ist, innovative und optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Chemikalien- und Giftrecht

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Richtigkeit der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- und Giftrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG)
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- und Giftrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter von Lieferanten interpretieren und auf Vollständigkeit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter erstellen.

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen aufgrund des Chemikalien- bzw. Giftrechts festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien-, Gift- und Arbeitsschutzrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG, ASchG)
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie
  • Strichaufzählung
    Betriebsinterne Logistik
  • Strichaufzählung
    Entsorgungsmanagement
  • Strichaufzählung
    Vertriebsbeschränkungen
  • Strichaufzählung
    Dokumentationserfordernisse
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Chemikalien und Gifte bezogen und manipuliert werden dürfen.
  • Strichaufzählung
    bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Chemikalien und Gifte gelagert und transportiert werden dürfen.
  • Strichaufzählung
    bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Chemikalien und Gifte entsorgt werden dürfen.
  • Strichaufzählung
    bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Chemikalien und Gifte abgegeben werden dürfen.
  • Strichaufzählung
    Abläufe und Anweisungen dokumentieren und kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen und laufend kontrollieren, dass festgelegte Abläufe und Anweisungen eingehalten werden (zB durch Schulungen oder Selbstinspektionen).

Er/Sie ist in der Lage, zu beurteilen, ob Produkte einer Zulassung bzw. Registrierung unterliegen und diese sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- und Giftrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG)
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeit von Behörden
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Kalkulation

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- und Giftrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    beurteilen, welchen Rechtsbereichen Produkte zuzuordnen sind.
  • Strichaufzählung
    mit zuständigen Behörden kommunizieren und feststellen, ob eine Zulassung bzw. Registrierung erforderlich ist.
  • Strichaufzählung
    die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Zulassung bzw. Registrierung von Produkten abschätzen.
  • Strichaufzählung
    Produkte zulassen und registrieren.

Er/Sie ist in der Lage, als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in zu agieren.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- bzw. Giftrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG) sowie Gewerberecht und Handelsrecht

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- bzw. Giftrecht (zB CLP-VO, REACH, ChemG) sowie Gewerberecht und Handelsrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    die Verantwortlichkeiten zwischen handelsrechtlichem und gewerberechtlichem Geschäftsführer abgrenzen.
  • Strichaufzählung
    die aus den rechtlichen Rahmenbedingungen und den betrieblichen Umständen resultierenden Haftungen erkennen und daraus risikominimierende Maßnahmen für das Unternehmen ableiten.

Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Chemikalien und Gifte

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, das Risiko im Umgang mit Chemikalien bzw. Giften einzuschätzen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- und Giftrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG)
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Gefahrenklassen und Risikoklassifizierungen
  • Strichaufzählung
    Datenbanken
  • Strichaufzählung
    Risikomanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter von Chemikalien und Giften interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Chemikalien und Gifte in Gefahrenklassen und Risikoklassifizierungen einstufen.
  • Strichaufzählung
    Datenbanken abfragen und spezifische Daten interpretieren.
  • Strichaufzählung
    potenzielle Auswirkungen von Chemikalien und Giften auf Menschen und Umwelt beurteilen.

Er/Sie ist in der Lage, dem Risiko entsprechende risikominimierende Maßnahmen zu setzen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien-, Gift-, bzw. Arbeitsschutzrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG, AschG)
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Lagerbedingungen
  • Strichaufzählung
    Transportbedingungen
  • Strichaufzählung
    Manipulationsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Organisatorische und technische Schutzmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Interventionsmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Notfall- und Krisenmanagement
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien-, Gift-, bzw. Arbeitsschutzrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter von Chemikalien und Giften interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Lagerungs-, Transport- und Manipulationsbedingungen zur Risikominimierung festlegen.
  • Strichaufzählung
    organisatorische und technische Schutzmaßnahmen (zB Atemschutz, Hautschutz, bauliche Einrichtungen) sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Interventionsmaßnahmen (zB zur Brandbekämpfung) festlegen.
  • Strichaufzählung
    Transport-Notfallpläne erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den festgelegten Bedingungen und Maßnahmen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, ein gesetzeskonformes Trainings- und Schulungsmanagement für das Personal sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetzlich vorgeschriebene Schulungsanforderungen
  • Strichaufzählung
    Trainings- und Schulungsmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einen Schulungsplan erstellen und implementieren.
  • Strichaufzählung
    den Schulungsplan an die sich ändernden rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen anpassen.
  • Strichaufzählung
    die Schulungsinhalte und -durchführung dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    ArbeitnehmerInnenschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung und Unfallversicherungsrecht
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche, Personen mit Behinderungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen treffen.
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben und die Einhaltung kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze vorbeugen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in festgelegten Bedingungen und Maßnahmen unterweisen.

Chemikalien- und Giftlogistik

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, einen ordnungsgemäßen Transport von Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien-, Gift-, bzw. Arbeitsschutzrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG, GGBG, ADR, AschG)
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie
  • Strichaufzählung
    Transportbedingungen
  • Strichaufzählung
    Verpackungsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Kennzeichnungen
  • Strichaufzählung
    Nomenklatur und Fachvokabular
  • Strichaufzählung
    Notfall- und Krisenmanagement
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien-, Gift-, Gefahrengut- und Arbeitsschutzrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    Transportbedingungen für Chemikalien und Gifte festlegen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Transportunternehmen auswählen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Verpackungen auswählen.
  • Strichaufzählung
    eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Fahrzeuge und Versandstücke sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Transport-Notfallpläne erstellen.
  • Strichaufzählung
    Beförderungspapiere erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in festgelegten Bedingungen und Maßnahmen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, eine dem technischen Standard, den betrieblichen Notwendigkeiten und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Lagerung von Chemikalien bzw. Giften sicherzustellen.

Er/Sie hat hoch spezialisierte Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien- bzw. Giftrecht (insbesondere CLP-VO, REACH, ChemG, GGBG, ADR) und Arbeitsschutzrecht
  • Strichaufzählung
    Chemie und Chemikalienkunde
  • Strichaufzählung
    Toxikologie
  • Strichaufzählung
    Logistik
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Kennzeichnungspflicht
  • Strichaufzählung
    Zuständigkeiten von Behörden
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Chemikalien-, Gift-, Gefahrengut- und Arbeitsschutzrecht interpretieren und in unterschiedlichen Arbeitssituationen anwenden.
  • Strichaufzählung
    aufgrund von chemischen und toxikologischen Produkteigenschaften und gesetzlichen Vorgaben ein Lagerkonzept erstellen.
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten festlegen und einhalten.
  • Strichaufzählung
    mit Behörden kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in festgelegten Voraussetzungen, Pflichten und dem Lagerkonzept unterweisen.