Verordnung des Fachverbandes Personenberatung und Personenbetreuung über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) (Lebens- und Sozialberatungs-Befähigungsprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2)Absatz 2Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 und Modul 2 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Befähigungsprüfung besteht aus zwei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4)Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1 | Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist. Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. |
Modul 2 | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
| |
Modul 1: Schriftliche Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Modul 1 ist eine schriftliche Prüfung und umfasst den Gegenstand „Psychosoziale Beratungs- und Fachkompetenz“.
(2)Absatz 2Die schriftliche Prüfung hat sich aus der Beratungspraxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.Die schriftliche Prüfung hat sich aus der Beratungspraxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
(3)Absatz 3Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 1 bis 7 sowie zumindest ein weiteres, von der Prüfungskommission auszuwählendes, Lernergebnis aus Z 8 bis 13 nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen auf Qualifikationsniveau gemäß § 2.Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins bis 7 sowie zumindest ein weiteres, von der Prüfungskommission auszuwählendes, Lernergebnis aus Ziffer 8 bis 13 nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen auf Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2,
Er/Sie ist in der Lage,
mit dem Klienten/der Klientin eine klare und eindeutige Auftragsklärung zu Beginn des psychosozialen Beratungsprozesses durchzuführen,
eine auf den Klienten/die Klientin abgestimmte psychosoziale Beratung und Betreuung durchzuführen, diesen psychosozialen Beratungsprozess kontinuierlich zu reflektieren und situationsgerecht zu adaptieren,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung Krisensituationen und -gefährdungen zu erkennen, richtig einzuschätzen, zu entschärfen bzw. ihnen vorzubeugen,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung eine wertfreie, wertschätzende und professionelle Haltung hinsichtlich ethischer Aspekte einzunehmen,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung eine wertfreie, wertschätzende und professionelle Haltung hinsichtlich Alter, sozialer Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlecht, geschlechtliche Identität, Inklusion, sowie Kultur, Religion und Spiritualität einzunehmen,
berufsrelevante Rechtsmaterien insbesondere der Abgrenzung zu den gesetzlich medizinischen Gesundheitsberufen situationsgerecht anzuwenden,
seine/ihre eigene strategische Positionierung auf dem Markt zu entwickeln und sein/ihr eigenes Angebot und Beratungs-Portfolio zu gestalten,
auf Basis der persönlichen Eigenschaften im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung eine wertfreie, wertschätzende und professionelle Haltung einzunehmen,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung gegebenenfalls Zuweisungen vorzunehmen,
die Dokumentation der psychosozialen Beratung inhaltlich sowie datenschutzrechtlich konform durchzuführen,
eine psychosoziale Online-Beratung/psychosoziale Telefonberatung durchzuführen,
seine/ihre Beratungspraxis hinsichtlich Kostenrechnung und Rentabilität selbständig zu führen und die dafür notwendigen finanziellen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten bzw. diese selbst und eigenverantwortlich zu tätigen und
seine/ihre Beratungspraxis zu vermarkten.
(4)Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche und inhaltliche Richtigkeit,
theoriegeleiteter Anwendungsbezug,
Praxisbezug und Nachvollziehbarkeit,
Verwendung von Fachbegriffen und
kritisches Methoden- und Interventionsverständnis.
(5)Absatz 5Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Modul 2 ist eine mündliche Prüfung und umfasst die zwei Gegenstände:
Fachgespräch über ein Exposé und
Fallvignette – anwendungsorientierte psychosoziale Beratung.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der anwendungsorientierten Beratungspraxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
Gegenstand „Fachgespräch über ein Exposé“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat der Prüfungskommission ein Exposé bei der Anmeldung zur Befähigungsprüfung digital zur Verfügung zu stellen. Das einzureichende Exposé im Ausmaß von mindestens 8 bis maximal 10 DIN A4-Seiten hat sich aus folgenden Elementen zusammenzusetzen:
Beschreibung der Thematik (Thema, kurze Inhaltsangabe, Relevanz und Bezug zu einem Themenfeld der psychosozialen Beratung),
Forschungsfrage/-n, Hypothese/n und Forschungsmethode und
wesentliche Literaturquellen.
(2)Absatz 2Im Rahmen des mündlichen Fachgesprächs hat die Prüfungskommission auf Basis des vom Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin im Ausmaß von maximal zehn Minuten zu präsentierenden Exposés, den Prüfungskandidaten/die Prüfungskandidatin folgende dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden Lernergebnisse zu prüfen:Im Rahmen des mündlichen Fachgesprächs hat die Prüfungskommission auf Basis des vom Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin im Ausmaß von maximal zehn Minuten zu präsentierenden Exposés, den Prüfungskandidaten/die Prüfungskandidatin folgende dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden Lernergebnisse zu prüfen:
Er/Sie ist in der Lage,
wissenschaftlich und professionsorientiert zu arbeiten,
seine/ihre vertiefende Schwerpunktsetzung auf Basis des Tätigkeitskataloges für die Beratung und Betreuung im Rahmen der psychosozialen Beratung fachgerecht durchzuführen und
thematische Schwerpunkte methodisch wie auch didaktisch in Form von z. B. Vorträgen, Seminaren und Workshops etc. zu entwickeln und durchzuführen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche und inhaltliche Richtigkeit,
Praxisbezug und Nachvollziehbarkeit,
professionelle Gesprächsführung unter Verwendung von Fachbegriffen und
kritisches Methoden- und Interventionsverständnis.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 45 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fallvignette – anwendungsorientierte psychosoziale Beratung“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Gegenstand „Fallvignette – anwendungsorientierte psychosoziale Beratung“ ist eine mündliche Prüfung.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 1 bis 4 sowie zumindest zwei weitere, von der Prüfungskommission auszuwählende, Lernergebnisse aus Z 5 bis 11 nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen auf Qualifikationsniveau gemäß § 2.Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den folgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins bis 4 sowie zumindest zwei weitere, von der Prüfungskommission auszuwählende, Lernergebnisse aus Ziffer 5 bis 11 nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen auf Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2,
Er/Sie ist in der Lage,
seine/ihre vertiefende Schwerpunktsetzung auf Basis des Tätigkeitskataloges für die Beratung und Betreuung im Rahmen der psychosozialen Beratung fachgerecht durchzuführen,
mit dem Klienten/der Klientin eine klare und eindeutige Auftragsklärung zu Beginn des psychosozialen Beratungsprozesses durchzuführen,
eine auf den Klienten/die Klientin abgestimmte psychosoziale Beratung und Betreuung durchzuführen, diesen psychosozialen Beratungsprozess kontinuierlich zu reflektieren und situationsgerecht zu adaptieren,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung Krisensituationen und -gefährdungen zu erkennen, richtig einzuschätzen, zu entschärfen bzw. ihnen vorzubeugen,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung eine wertfreie, wertschätzende und professionelle Haltung hinsichtlich ethischer Aspekte einzunehmen,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung eine wertfreie, wertschätzende und professionelle Haltung hinsichtlich Alter, sozialer Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlecht, geschlechtliche Identität, Inklusion, sowie Kultur, Religion und Spiritualität einzunehmen,
auf Basis der persönlichen Eigenschaften im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung eine wertfreie, wertschätzende und professionelle Haltung einzunehmen,
im Zuge der psychosozialen Beratung und Betreuung gegebenenfalls Zuweisungen vorzunehmen,
die Dokumentation der psychosozialen Beratung inhaltlich sowie datenschutzrechtlich konform durchzuführen,
eine psychosoziale Online-Beratung/psychosoziale Telefonberatung durchzuführen und
berufsrelevante Rechtsmaterien insbesondere der Abgrenzung zu den gesetzlich medizinischen Gesundheitsberufen situationsgerecht anzuwenden.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche und inhaltliche Richtigkeit,
theoriegeleiteter Anwendungsbezug,
Praxisbezug und Nachvollziehbarkeit,
professionelle Gesprächsführung unter Verwendung von Fachbegriffen und
kritisches Methoden- und Interventionsverständnis.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 45 Minuten zu beenden.
Bewertung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Absatz 2Das Modul 1 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde. Das Modul 2 ist positiv bestanden, wenn die beiden Gegenstände des Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
(3)Absatz 3Die Bewertung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
Modul 2 | 2 | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
| | | |
(4)Absatz 4Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1 und 2 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1 und 2 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
Wiederholung
§ 9.Paragraph 9,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Anrechnung für Personen mit uneingeschränkter Gewerbeberechtigung für „Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung)“
§ 10.Paragraph 10,
Personen, die eine dreijährige, uneingeschränkte Selbständigkeit im Bereich des Gewerbes der „Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung)“ nachweisen, können die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Lebens- und Sozialberatung ablegen, wobei das Modul 1 angerechnet wird.
Inkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
Diese Verordnung tritt am 21. September 2022 in Kraft.
Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung
Andreas Herz, MSc
Fachverbandsobmann
Mag. Jakob Wild
Fachverbandsgeschäftsführer