Verordnung der Bundesinnung der Maler und Tapezierer über die Meisterprüfung für das Handwerk Lackierer (Lackierer-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Lackierer ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetze), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Arbeitsprobe auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

1. Lackiertechnik,

2. Maler/in und Beschichtungstechniker/in,

3. Vergolden und Staffieren oder

4. Beschriftungsdesign und Werbetechnik.

Abschluss folgender Schule:

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt oder technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule jeweils mit einem für das Fachgebiet relevanten Schwerpunkt

B

Praktische Meisterprüfung

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

1. Lackiertechnik,

2. Maler/in und Beschichtungstechniker/in,

3. Vergolden und Staffieren oder

4. Beschriftungsdesign und Werbetechnik

Abschluss folgender Schule:

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt oder technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule jeweils mit einem für das Fachgebiet relevanten Schwerpunkt

B

Betriebsführung und Fachmanagement mündlich

-

Modul 3

 

Betriebsführung und Fachmanagement schriftlich

-

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Arbeitsprobe auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, aus einer vorgelegten technischen Zeichnung ein Werkstück herzustellen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung und
    2. Ziffer 2
      sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge selbst beistellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen. Die persönliche Schutzausrüstung ist vom Kandidaten mitzubringen, sonst erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Praktische Meisterprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat / Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.
    Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      eine professionelle Kundenberatung zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die Projektdurchführung zu planen,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffung von Materialien in angemessener Qualität und Quantität zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
    4. Ziffer 4
      projektspezifische Berechnungen durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      mithilfe einer Farbgestaltungssoftware Skizzen für Projekte zu entwerfen,
    6. Ziffer 6
      die Endabnahme mit Kunden durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Farbkonzepte für Beschichtungen zu erstellen,
    8. Ziffer 8
      eine fachliche Überprüfung und Behandlung des Untergrundes durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      zu gewährleisten, dass Grund- und Deckmaterialien auf anorganischen und organischen Untergründen fachgerecht appliziert werden,
    10. Ziffer 10
      Folierarbeiten durchzuführen und die Durchführung zu überprüfen,
    11. Ziffer 11
      dafür zu sorgen, dass Oberflächen fachgerecht instandgesetzt werden,
    12. Ziffer 12
      eine Endkontrolle durchzuführen,
    13. Ziffer 13
      verwendete Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand zu halten,
    14. Ziffer 14
      Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren,
    15. Ziffer 15
      Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
    16. Ziffer 16
      Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung und
    2. Ziffer 2
      sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 26 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 32 Stunden zu beenden. Darin enthalten ist die Zeit, die für die Vorbereitung der von der Prüfungskommission vorgegebenen Prüfungsstücke, der Materialien, der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Einrichtung des Prüfungsplatzes benötigt werden. Ebenso ist darin die für die Finish-Arbeiten und Aufbau zur Abnahme der Prüfungsstücke benötigte Zeit enthalten. Es ist von der Prüfungskommission darauf zu achten, dass die reine Prüfungszeit von 24 Stunden bis maximal 26 Stunden einzuhalten ist.
  5. Absatz 5Die Sicherheitsunterweisung ist nicht Bestandteil der Prüfungszeit. Eine schriftliche Bestätigung darüber ist vom Prüfungskandidat/von der Prüfungskandidatin zur Prüfung mitzubringen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge selbst beistellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen. Die persönliche Schutzausrüstung ist vom Kandidaten jedenfalls selbst mitzubringen, andernfalls ist keine Zulassung zur Prüfung möglich.
  7. Absatz 7Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.
    Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      die Abwicklung eines Projektes (zB Erstellung eines Farbmusters) zu erklären und
    2. Ziffer 2
      seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Betriebsführung und Fachmanagement mündlich“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem daran anschließenden Fachgespräch.
  4. Absatz 4Der Inhalt der Präsentation besteht nach Wahl des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidaten aus mindestens einem der in Absatz 5, angeführten Lernergebnisse. Die Präsentation ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin in Heimarbeit auszuarbeiten.
  5. Absatz 5Im Rahmen des Fachgesprächs hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus folgenden Lernergebnissen zumindest fünf von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:
    Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen,
    2. Ziffer 2
      eine Marketingstrategie für das Unternehmen zu entwickeln und umzusetzen,
    3. Ziffer 3
      eine professionelle Kundenberatung zu gewährleisten,
    4. Ziffer 4
      ein professionelles Beschwerdemanagement zu gewährleisten,
    5. Ziffer 5
      die Projektdurchführung zu planen,
    6. Ziffer 6
      die Beschaffung von Materialien in angemessener Qualität und Quantität zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
    7. Ziffer 7
      Trends und Entwicklungen am Markt zu verfolgen und sein/ihr Geschäftsmodell daran anzupassen,
    8. Ziffer 8
      Farbkonzepte für Beschichtungen zu erstellen,
    9. Ziffer 9
      eine fachliche Überprüfung und Behandlung des Untergrundes durchzuführen,
    10. Ziffer 10
      zu gewährleisten, dass Grund- und Deckmaterialien auf anorganischen und organischen Untergründen fachgerecht appliziert werden,
    11. Ziffer 11
      dafür zu sorgen, dass Oberflächen fachgerecht instandgesetzt werden,
    12. Ziffer 12
      verwendete Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand zu halten,
    13. Ziffer 13
      Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren,
    14. Ziffer 14
      Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
    15. Ziffer 15
      Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
  6. Absatz 6Für die Bewertung ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
  7. Absatz 7Die Prüfung hat mindestens 60 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 90 Minuten zu beenden. Die Dauer der Präsentation gemäß Paragraph 9, (4) umfasst dabei mindestens 30 Minuten und höchstens 40 Minuten.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Betriebsführung und Fachmanagement schriftlich“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens fünf von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:
    Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen,
    2. Ziffer 2
      eine Marketingstrategie für das Unternehmen zu entwickeln und umzusetzen,
    3. Ziffer 3
      eine professionelle Kundenberatung zu gewährleisten,
    4. Ziffer 4
      Preise für angebotene Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,
    5. Ziffer 5
      ein schriftliches Angebot zu erstellen,
    6. Ziffer 6
      die Projektdurchführung zu planen,
    7. Ziffer 7
      die Beschaffung von Materialien in angemessener Qualität und Quantität zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
    8. Ziffer 8
      projektspezifische Berechnungen durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      mithilfe einer Farbgestaltungssoftware Skizzen für Projekte zu entwerfen und
    10. Ziffer 10
      eine Nachkalkulation zu erstellen.
  7. Absatz 7Für die Bewertung der Prüfungsaufgaben ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 11,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 12,

Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 14,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für fachlich nahestehende Meisterprüfungen

§ 15. Personen, die im Handwerk Maler und Anstreicher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Teile dieser Meisterprüfung:

  1. Ziffer eins
    Modul 1 – Teil B und
  2. Ziffer 2
    Modul 2 – Teil B.

§ 16. Personen, die im Handwerk Vergolder und Staffierer eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Teile dieser Meisterprüfung:

  1. Ziffer eins
    Modul 1 – Teil B und
  2. Ziffer 2
    Modul 2 – Teil B.

§ 17. Personen, die im Handwerk Schilderherstellung eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Teile dieser Meisterprüfung:

  1. Ziffer eins
    Modul 1 – Teil B und
  2. Ziffer 2
    Modul 2 – Teil B.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller über die Meisterprüfung für das Handwerk Lackierer, kundgemacht von der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monaten ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Für die Bundesinnung der Maler und Tapezierer:

Komm.Rat Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Stefan Huemer

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Kundenberatung,
  2. Ziffer 2
    Planung und Organisation,
  3. Ziffer 3
    Projektdurchführung und
  4. Ziffer 4
    Qualitäts- und Sicherheitsmanagement.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Lackierermeister/Die Lackierermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Lackierermeister/Die Lackierermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremden Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Kundenberatung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Branchenanalyse
  • Strichaufzählung
    Stakeholderanalyse
  • Strichaufzählung
    Networking-Methoden (zB Verhandlungstechniken, Kundenakquisition)
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Branchenanalysen interpretieren und zukünftige Auswirkungen auf das eigene Unternehmen einschätzen.
  • Strichaufzählung
    eine Stakeholderanalyse (zB Kunden, Lieferanten, Mitbewerber) durchführen.
  • Strichaufzählung
    erkennen, wann und welche Kooperationen wirtschaftlich sinnvoll sind.
  • Strichaufzählung
    Kontakte zu einflussreichen Stakeholdern aufbauen und pflegen.

Er/Sie ist in der Lage, eine Marketingstrategie für das Unternehmen zu entwickeln und umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Zielgruppenanalyse
  • Strichaufzählung
    Marketingmaßnahmen und -strategien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Beweggründe der Kaufentscheidung von Kunden erkennen.
  • Strichaufzählung
    die Zielgruppen für angebotene Produkte und Dienstleistungen bestimmen.
  • Strichaufzählung
    Spezialisierung seines/ihres Unternehmens (zB Lackierung von Industrieobjekten, Sportgeräten, Möbelstücken) entwickeln und bewerben.
  • Strichaufzählung
    auf die Zielgruppe abgestimmte, branchenspezifische Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, eine professionelle Kundenberatung zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bedarfsanalyse
  • Strichaufzählung
    Leistungsangebot
  • Strichaufzählung
    Innovationen im Lackierergewerbe (zB umweltfreundliche Materialien und Verarbeitungen)
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive)
  • Strichaufzählung
    Farbmetrik (zB Farbanalyse, Farbmessung, Farbberechnung, Farbenlehre)
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Verkaufstechniken und -förderung
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    rechtliche Grundlagen der Vertragsgestaltung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Kundenbedarf sowie Kundenwünsche (zB Farben) ermitteln und analysieren.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsproben (zB Farben, Lacke) vorbereiten und Kunden präsentieren.
  • Strichaufzählung
    Kunden über sein/ihr Leistungsangebot beraten.
  • Strichaufzählung
    den Preis seiner/ihrer Leistung argumentieren.
  • Strichaufzählung
    Kunden über Innovationen im Lackierergewerbe beraten.
  • Strichaufzählung
    Kunden über Zusatzleistungen beraten.
  • Strichaufzählung
    die Wünsche von Kunden mit den gegebenen technischen, rechtlichen und baulichen Voraussetzungen abstimmen.
  • Strichaufzählung
    Flächen anhand von Kundenangaben schätzen.
  • Strichaufzählung
    die Realisierbarkeit des Kundenbedarfs und von Kundenwünschen einschätzen.
  • Strichaufzählung
    Kunden von angebotenen Leistungen überzeugen und einen Verkaufserfolg herbeiführen.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen über die neuesten Innovationen im Lackierergewerbe informiert sind.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Kundenberatung einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, ein professionelles Beschwerdemanagement zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Beschwerdemanagement
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    prüfen, ob Beschwerden begründet sind.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Beschwerden von Kunden erfasst werden und angemessen darauf reagiert wird.
  • Strichaufzählung
    Problemlösungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Kundenbeschwerden reflektieren und im Qualitätssicherungsprozess berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Beschwerdemanagement einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, Preise für angebotene Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Materialbedarfskalkulation
  • Strichaufzählung
    Hilfsmittelbedarfskalkulation
  • Strichaufzählung
    Preiskalkulation
  • Strichaufzählung
    Gemeinkostenermittlung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Material- und Hilfsmittelkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Personalkosten ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Stundenverrechnungssatz ermitteln und in der Kalkulation berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten ermitteln.
  • Strichaufzählung
    einen realistischen Gewinnaufschlag festlegen.
  • Strichaufzählung
    Kosteneinsparungspotenziale erkennen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Preiskalkulation einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, ein schriftliches Angebot zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    rechtliche Grundlagen der Angebotserstellung (zB Garantiebestimmungen)
  • Strichaufzählung
    Bestandteile eines Angebots
  • Strichaufzählung
    Vertragsbedingungen
  • Strichaufzählung
    das betriebliche Leistungsspektrum
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Schriftverkehr

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine übersichtliche Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen in Form eines Angebots erstellen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Anhänge (zB Garantiebestimmungen, Reinigungs- und Pflegeanweisung, Sicherheitsdatenblatt) erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Angebotserstellung einschulen.

Planung und Organisation

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Projektdurchführung zu planen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung und -organisation (zB Personal, Logistik, Zusammenarbeit mit anderen Gewerken)
  • Strichaufzählung
    labortechnische Oberflächenanalyse (zB Farbanalyse, Verarbeitung)
  • Strichaufzählung
    Farbmetrik (zB Farbanalyse, Farbmessung, Farbberechnung, Farbenlehre)
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT, ÖNORMEN und DIN-Normen betreffend Lackierergewerbe)
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive)
  • Strichaufzählung
    chemische und physikalische Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Oberflächen von Objekten hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften analysieren.
  • Strichaufzählung
    geeignete Materialien auswählen und die Auswahl unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten sowie einschlägigen rechtlichen und normativen Vorschriften überprüfen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Werkzeuge und Maschinen auswählen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Farben zum Mischen und Nuancieren auswählen.
  • Strichaufzählung
    Konzepte für Lackiererarbeiten entwickeln und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    ein den Anforderungen entsprechendes Team zusammenstellen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsabläufe sowie Einsätze von Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen festlegen.
  • Strichaufzählung
    überprüfen, ob Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden können bzw. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Leistungen an Subunternehmer ausgelagert werden.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der nachhaltigen Planung von Lackiererarbeiten einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, die Beschaffung von Materialien in angemessener Qualität und Quantität zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bestellwesen
  • Strichaufzählung
    Einkaufsplanung
  • Strichaufzählung
    Kalkulation (zB Materialbedarfsrechnung)
  • Strichaufzählung
    Lieferantenmarkt
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT, ÖNORMEN und DIN-Normen betreffend Lackierergewerbe)
  • Strichaufzählung
    Nachhaltigkeitsmanagement (zB Verpackung, Liefermodalitäten)
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive)
  • Strichaufzählung
    Auswahlkriterien für Lieferanten
  • Strichaufzählung
    Zahlungsmanagement
  • Strichaufzählung
    Verhandlungstechniken
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Lagermanagement
  • Strichaufzählung
    Warenannahme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    den Materialbedarf fachgerecht ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Lieferanten auf Basis ihrer Produktqualität, Nachhaltigkeit, Preismodalitäten, Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen etc. auswählen.
  • Strichaufzählung
    mit Lieferanten über Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen verhandeln.
  • Strichaufzählung
    die Bestellung der benötigten Materialien in angemessener Qualität und Quantität gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen bei Lieferverzug setzen, um den laufenden Betrieb aufrecht erhalten zu können.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Anlieferungen angenommen, überprüft und bei Mängeln entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
  • Strichaufzählung
    geeignete Lagerbedingungen für verschiedene Materialien sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Beschaffung von Materialien einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, projektspezifische Berechnungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    fachspezifische Berechnungs- und Vermessungsmethoden
  • Strichaufzählung
    branchenspezifische Software

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Flächen händisch bzw. digital vermessen.
  • Strichaufzählung
    eine projektspezifische Aufstellung anhand von Vermessungsergebnissen bzw. Herstellerangaben händisch und digital erstellen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Berechnungen (zB Materialbedarf, Zeit, Flächen) durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, mithilfe einer Farbgestaltungssoftware Skizzen für Projekte zu entwerfen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bedienung von Farbgestaltungssoftware
  • Strichaufzählung
    Farbmetrik (zB Farbanalyse, Farbmessung, Farbberechnung, Farbenlehre)
  • Strichaufzählung
    branchenspezifische Software (zB Präsentationserstellung)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Farbgestaltungssoftware bedienen.
  • Strichaufzählung
    Kundenwünsche und -anforderungen grafisch darstellen.
  • Strichaufzählung
    Varianten von Farbkombinationen für Kunden zusammenstellen.
  • Strichaufzählung
    Lack- und Farbkombinationen anhand vorgefertigter Muster (Farbpaspeln) darstellen.
  • Strichaufzählung
    grafische Komponenten (zB Airbrush- und Folientechnik) einfügen.
  • Strichaufzählung
    Kundenpräsentationen über eine Gestaltung erstellen.

Er/Sie ist in der Lage, die Endabnahme mit Kunden durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT, ÖNORMEN und DIN-Normen betreffend Lackierergewerbe)
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    werterhaltende Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive, intelligente Materialsysteme)
  • Strichaufzählung
    Reparaturtechniken
  • Strichaufzählung
    Einsatz und Wirkung von Reinigungs- und Pflegemitteln sowie Oberflächenbehandlungen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    das Gewerk gemeinsam mit Kunden begutachten.
  • Strichaufzählung
    etwaige Mängel beheben.
  • Strichaufzählung
    eine abschließende Beratung (zB bzgl. Pflege) durchführen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Endabnahme einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, Trends und Entwicklungen am Markt zu verfolgen und sein/ihr Geschäftsmodell daran anzupassen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Branchentrends (zB Innovationen)
  • Strichaufzählung
    Branchenmedien
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Alleinstellungsmerkmalen
  • Strichaufzählung
    Fortbildungsmaßnahmen der Branche
  1. Er/Sie
    kann
  2. Strichaufzählung
    sich über Trends in diversen Medien (zB Fachzeitschrift, Newsletter) informieren.
  3. Strichaufzählung
    Trends und Entwicklungen in der Branche (zB UV-härtende Lacke) beurteilen.
  4. Strichaufzählung
    ein nachhaltiges Bildungskonzept für sich und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gestalten.
  5. Strichaufzählung
    aufgrund von Trends und Entwicklungen Alleinstellungsmerkmale für sein/ihr Unternehmen entwickeln.
  6. Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen über Trends und Entwicklungen am Markt schulen.

Projektdurchführung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Farbkonzepte für Beschichtungen zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Farbmetrik (zB Farbanalyse, Farbmessung, Farbberechnung, Farbenlehre)
  • Strichaufzählung
    branchenspezifische Software
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT)
  • Strichaufzählung
    Bedienung von Werkzeugen und Maschinen (zB Farbmischanlagen, Waagensysteme)
  • Strichaufzählung
    chemische und physikalische Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Werkzeuge und Maschinen auswählen und bedienen.
  • Strichaufzählung
    Farben mit freiem Auge analysieren (zB prüfen, ob die Farbe zum Objekt passt).
  • Strichaufzählung
    eine Farbanalyse mithilfe von Farbdokumentationen (zB Farbfächer) bzw. branchenspezifischer Software (zB zur Verwendung eines Farbspektrometers) durchführen.
  • Strichaufzählung
    Farbtöne mit freiem Auge bzw. mithilfe branchenspezifischer Software mischen.
  • Strichaufzählung
    Farbmuster erstellen und bewerten.
  • Strichaufzählung
    Farbtöne nuancieren.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass Sicherheitsvorschriften bei der Erstellung von Farbkonzepten eingehalten werden.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Erstellung von Farbkonzepten einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, eine fachliche Überprüfung und Behandlung des Untergrundes durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Untergrundanalyse
  • Strichaufzählung
    Substrate und deren Behandlung
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT, Arbeitnehmerschutz)
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Schleifpapier)
  • Strichaufzählung
    Bedienung von Werkzeugen und Maschinen (zB Schleifmaschinen, Spritzgeräte)
  • Strichaufzählung
    chemische und physikalische Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Untergründe analysieren, zB:
    • Strichaufzählung
      einen Lösemitteltest durchführen
    • Strichaufzählung
      eine Haftungsprüfung durchführen
    • Strichaufzählung
      Beschaffenheit bzw. Beschichtungsaufbau ermitteln
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass Untergründe fachgerecht gereinigt, geschliffen und abgedeckt werden.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass vorhandene Beschichtungen fachgerecht entfernt werden.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Untergründe händisch bzw. mechanisch instandgesetzt (zB Phosphatierung, Grundierung) werden.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Untergrundüberprüfung und -behandlung einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, zu gewährleisten, dass Grund- und Deckmaterialien auf anorganischen und organischen Untergründen fachgerecht appliziert werden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Applikationstechniken (zB Streichen, ART-Design)
  • Strichaufzählung
    Sonder- und Speziallackierungen (zB Effektlackierungen, Chromlackierungen)
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive)
  • Strichaufzählung
    Korrosions-, Flammen- und Brandschutz
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT)
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Leistungsverzeichnissen
  • Strichaufzählung
    chemische und physikalische Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen
  • Strichaufzählung
    Versiegelungsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Montage von Beschlägen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Beschläge demontieren und die Demontage überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Beschichtungsmaterialien mit verschiedenen Applikationstechniken auf anorganischen und organischen Untergründen applizieren und die Applikation überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Sonder- und Speziallackierungen applizieren und die Applikation überprüfen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Ausführung von Abdeckarbeiten gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    den Korrosions-, Flammen- und Brandschutz bei Applikationen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    ein Leistungsverzeichnis erstellen.
  • Strichaufzählung
    Beschläge montieren und die Montage überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Versiegelungen fachgerecht erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Applikation von Beschichtungsmaterialien auf anorganischen und organischen Untergründen einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, Folierarbeiten durchzuführen und die Durchführung zu überprüfen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Folienarten
  • Strichaufzählung
    Schriftgestaltung
  • Strichaufzählung
    Applikationstechniken
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    anhand des Untergrunds und der weiteren Beschichtung eine Folienart auswählen.
  • Strichaufzählung
    Klebefolien anfertigen (zB mithilfe eines Schneideplotters, händisch, Digitaldruck).
  • Strichaufzählung
    Klebefolien applizieren.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Applikation von Folien überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Durchführung von Folierarbeiten einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, dafür zu sorgen, dass Oberflächen fachgerecht instandgesetzt werden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Oberflächenanalyse
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlungstechniken (zB reinigen, schleifen, beschichten, polieren)
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive)
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT)
  • Strichaufzählung
    Herstellerrichtlinien
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Oberflächenstörungen analysieren.
  • Strichaufzählung
    Ursachen, Behandlung und Vermeidung von Oberflächenstörungen recherchieren (zB mit dem Hersteller des Objekts korrespondieren, Recherche in Fachjournalen).
  • Strichaufzählung
    Oberflächen fachgerecht behandeln (zB kleine Schäden reparieren, Einschlüsse entfernen, Glanzgrad anpassen, Lackoberfläche anpassen).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Instandsetzung von Oberflächen einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, eine Endkontrolle durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Durchführung von Finish-Arbeiten (zB Reinigen, Polieren, Versiegeln)
  • Strichaufzählung
    einschlägige rechtliche und normative Vorschriften (zB Anlageverordnung, VEXAT)
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Arbeitsberichten
  • Strichaufzählung
    Materialkunde (zB Bindemittel, Pigmente, Zusatzstoffe, Lösemittel, Additive)
  • Strichaufzählung
    Werkzeugkunde (zB Schleif- und Poliermaschinen, Absauganlagen, Mess- und Prüfgeräte)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Beleuchtung für die fachgerechte Durchführung einer Endkontrolle auswählen.
  • Strichaufzählung
    durchgeführte Arbeiten kontrollieren, Fehler analysieren und beheben.
  • Strichaufzählung
    Fehleranalysen mithilfe von Mess- und Prüfgeräten erstellen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsberichte erstellen und überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Finish-Arbeiten durchführen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Endkontrolle einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, eine Nachkalkulation zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Nachkalkulation
  • Strichaufzählung
    Abrechnung von Gewerken
  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften der Abrechnung und Rechnungslegung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Subunternehmerleistungen abrechnen.
  • Strichaufzählung
    Nachkalkulationen durchführen.
  • Strichaufzählung
    die Abrechnungen mit der Nachkalkulation vergleichen.
  • Strichaufzählung
    Teilrechnungen und Schlussrechnungen erstellen.

Qualitäts- und Sicherheitsmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, verwendete Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand zu halten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    technisches Verständnis über Werkzeuge, Maschinen und Geräte
  • Strichaufzählung
    Innovationen bei Werkzeugen, Maschinen und Geräten
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Funktionsüberprüfungen bei Werkzeugen, Maschinen und Geräten durchführen.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Werkzeuge, Maschinen und Geräte regelmäßig fachgerecht gereinigt, gewartet und gepflegt werden.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, wann Werkzeuge, Maschinen und Geräte aufgrund der Funktionalität oder Innovationen ersetzt werden müssen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und Geräten einschulen.

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen (zB Schwangere, Jugendliche, Personen mit Behinderungen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards (zB Verwendung von Werkzeugen und Maschinen, persönlicher Schutzausrichtung)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen) setzen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren erkennen und diese vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie die sichere Gestaltung der Arbeitsplätze gewährleistet.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge auf ihr Gefahrenpotential evaluieren, den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln und Maschinen trainieren und dies dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren, auflegen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darüber einschulen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Sicherheitsstandards einschulen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Qualitätsstandards
  • Strichaufzählung
    Herstellerrichtlinien
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    unternehmensinterne Qualitätsstandards anhand von einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen festlegen.
  • Strichaufzählung
    Herstellerrichtlinien von verwendeten Materialien beachten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards einschulen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Umweltschutzbestimmungen
  • Strichaufzählung
    ökologische Materialien und Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Abfallbewirtschaftung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Materialien und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen und auswählen.
  • Strichaufzählung
    Materialien, Maschinen und Geräte nachhaltig verwenden.
  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung implementieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der betriebsinternen Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen schulen und deren Einhaltung überprüfen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Arbeitsprobe auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage, aus einer vorgelegten technischen Zeichnung ein Werkstück herzustellen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Applikationstechnik
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Schleif- und Beschichtungsmaterialien)
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    sichere und fachgerechte Handhabung von Werkzeugen und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
  • Strichaufzählung
    Techniken der Qualitätskontrolle

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die zu bearbeitenden Oberflächen reinigen.
  • Strichaufzählung
    die zu bearbeitenden Oberflächen schleifen.
  • Strichaufzählung
    das vorgegebene Farbmuster erstellen.
  • Strichaufzählung
    Grund- und Deckfarben auf verschiedene Untergründe auftragen.
  • Strichaufzählung
    Finish Arbeiten durchführen.

Modul 2 Teil A

Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage, die Abwicklung eines Projektes (zB Erstellung eines Farbmusters) zu erklären.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Reinigung
  • Strichaufzählung
    Untergrundaufbau
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Schleif- und Beschichtungsmaterialien)
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    sichere und fachgerechte Handhabung von Werkzeugen und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Oberflächen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Reinigung anwenden.
  • Strichaufzählung
    geeignete Techniken zum Schleifen von Oberflächen anwenden.
  • Strichaufzählung
    Farbmuster erstellen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Techniken für das Auftragen von Grund- und Deckfarben auswählen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Finish Arbeiten durchführen.
  • Strichaufzählung
    Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnis oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.