Verordnung der Bundesinnung der Maler und Tapezierer über die Meisterprüfung für das Handwerk Lackierer (Lackierer-Meisterprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Lackierer ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Lackierer ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetze), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetze), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2)Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4)Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1 Teil A Modul 1 Teil B Modul 3 | Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist. Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. |
Modul 2 Teil A Modul 2 Teil B | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
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(5)Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:
Modul | Teil | Gegenstand | Anrechnung |
Modul 1 | A | Arbeitsprobe auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe): 1. Lackiertechnik, 2. Maler/in und Beschichtungstechniker/in, 3. Vergolden und Staffieren oder 4. Beschriftungsdesign und Werbetechnik. Abschluss folgender Schule: Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt oder technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule jeweils mit einem für das Fachgebiet relevanten Schwerpunkt |
B | Praktische Meisterprüfung | - |
Modul 2 | A | Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe): 1. Lackiertechnik, 2. Maler/in und Beschichtungstechniker/in, 3. Vergolden und Staffieren oder 4. Beschriftungsdesign und Werbetechnik Abschluss folgender Schule: Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt oder technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule jeweils mit einem für das Fachgebiet relevanten Schwerpunkt |
B | Betriebsführung und Fachmanagement mündlich | - |
Modul 3 | | Betriebsführung und Fachmanagement schriftlich | - |
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Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2021, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
Modul 1 Teil A
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Arbeitsprobe auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, aus einer vorgelegten technischen Zeichnung ein Werkstück herzustellen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachgerechte Ausführung und
sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge selbst beistellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen. Die persönliche Schutzausrüstung ist vom Kandidaten mitzubringen, sonst erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.
(6)Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.
Modul 1 Teil B
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Praktische Meisterprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat / Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.Der Prüfungskandidat / Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
eine professionelle Kundenberatung zu gewährleisten,
die Projektdurchführung zu planen,
die Beschaffung von Materialien in angemessener Qualität und Quantität zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
projektspezifische Berechnungen durchzuführen,
mithilfe einer Farbgestaltungssoftware Skizzen für Projekte zu entwerfen,
die Endabnahme mit Kunden durchzuführen,
Farbkonzepte für Beschichtungen zu erstellen,
eine fachliche Überprüfung und Behandlung des Untergrundes durchzuführen,
zu gewährleisten, dass Grund- und Deckmaterialien auf anorganischen und organischen Untergründen fachgerecht appliziert werden,
Folierarbeiten durchzuführen und die Durchführung zu überprüfen,
dafür zu sorgen, dass Oberflächen fachgerecht instandgesetzt werden,
eine Endkontrolle durchzuführen,
verwendete Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand zu halten,
Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren,
Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachgerechte Ausführung und
sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 26 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 32 Stunden zu beenden. Darin enthalten ist die Zeit, die für die Vorbereitung der von der Prüfungskommission vorgegebenen Prüfungsstücke, der Materialien, der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Einrichtung des Prüfungsplatzes benötigt werden. Ebenso ist darin die für die Finish-Arbeiten und Aufbau zur Abnahme der Prüfungsstücke benötigte Zeit enthalten. Es ist von der Prüfungskommission darauf zu achten, dass die reine Prüfungszeit von 24 Stunden bis maximal 26 Stunden einzuhalten ist.
(5)Absatz 5Die Sicherheitsunterweisung ist nicht Bestandteil der Prüfungszeit. Eine schriftliche Bestätigung darüber ist vom Prüfungskandidat/von der Prüfungskandidatin zur Prüfung mitzubringen.
(6)Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge selbst beistellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen. Die persönliche Schutzausrüstung ist vom Kandidaten jedenfalls selbst mitzubringen, andernfalls ist keine Zulassung zur Prüfung möglich.
(7)Absatz 7Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
(2)Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
Modul 2 Teil A
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.
Er/Sie ist in der Lage,
die Abwicklung eines Projektes (zB Erstellung eines Farbmusters) zu erklären und
seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
Modul 2 Teil B
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Betriebsführung und Fachmanagement mündlich“.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3)Absatz 3Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem daran anschließenden Fachgespräch.
(4)Absatz 4Der Inhalt der Präsentation besteht nach Wahl des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidaten aus mindestens einem der in Abs. 5 angeführten Lernergebnisse. Die Präsentation ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin in Heimarbeit auszuarbeiten.Der Inhalt der Präsentation besteht nach Wahl des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidaten aus mindestens einem der in Absatz 5, angeführten Lernergebnisse. Die Präsentation ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin in Heimarbeit auszuarbeiten.
(5)Absatz 5Im Rahmen des Fachgesprächs hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus folgenden Lernergebnissen zumindest fünf von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen,
eine Marketingstrategie für das Unternehmen zu entwickeln und umzusetzen,
eine professionelle Kundenberatung zu gewährleisten,
ein professionelles Beschwerdemanagement zu gewährleisten,
die Projektdurchführung zu planen,
die Beschaffung von Materialien in angemessener Qualität und Quantität zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
Trends und Entwicklungen am Markt zu verfolgen und sein/ihr Geschäftsmodell daran anzupassen,
Farbkonzepte für Beschichtungen zu erstellen,
eine fachliche Überprüfung und Behandlung des Untergrundes durchzuführen,
zu gewährleisten, dass Grund- und Deckmaterialien auf anorganischen und organischen Untergründen fachgerecht appliziert werden,
dafür zu sorgen, dass Oberflächen fachgerecht instandgesetzt werden,
verwendete Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand zu halten,
Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren,
Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
(6)Absatz 6Für die Bewertung ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
(7)Absatz 7Die Prüfung hat mindestens 60 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 90 Minuten zu beenden. Die Dauer der Präsentation gemäß § 9 (4) umfasst dabei mindestens 30 Minuten und höchstens 40 Minuten.Die Prüfung hat mindestens 60 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 90 Minuten zu beenden. Die Dauer der Präsentation gemäß Paragraph 9, (4) umfasst dabei mindestens 30 Minuten und höchstens 40 Minuten.
Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
(2)Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Betriebsführung und Fachmanagement schriftlich“.
(3)Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
(4)Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
(5)Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
(6)Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens fünf von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen,
eine Marketingstrategie für das Unternehmen zu entwickeln und umzusetzen,
eine professionelle Kundenberatung zu gewährleisten,
Preise für angebotene Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,
ein schriftliches Angebot zu erstellen,
die Projektdurchführung zu planen,
die Beschaffung von Materialien in angemessener Qualität und Quantität zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
projektspezifische Berechnungen durchzuführen,
mithilfe einer Farbgestaltungssoftware Skizzen für Projekte zu entwerfen und
eine Nachkalkulation zu erstellen.
(7)Absatz 7Für die Bewertung der Prüfungsaufgaben ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
(8)Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Modul 4: Ausbilderprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.
Modul 5: Unternehmerprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.
Bewertung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
(3)Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 Modul 2 | 2 | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
Modul 3 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
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(4)Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 Modul 2 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
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(5)Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
Wiederholung
§ 14.Paragraph 14,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Zusatzprüfung für fachlich nahestehende Meisterprüfungen
§ 15. Personen, die im Handwerk Maler und Anstreicher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Teile dieser Meisterprüfung:
§ 16. Personen, die im Handwerk Vergolder und Staffierer eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Teile dieser Meisterprüfung:
§ 17. Personen, die im Handwerk Schilderherstellung eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Teile dieser Meisterprüfung:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller über die Meisterprüfung für das Handwerk Lackierer, kundgemacht von der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monaten ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monaten ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
(4)Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.
Für die Bundesinnung der Maler und Tapezierer: |
Komm.Rat Erwin Wieland Bundesinnungsmeister | Mag. Stefan Huemer Bundesinnungsgeschäftsführer |
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