Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren (Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die praktische Prüfung (Modul 1), mündliche Prüfung (Modul 2) und schriftliche Prüfung (Modul 3) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Zur Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, der/die als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt/Fachärztin für Dermatologie praktisch tätig ist.
  5. Absatz 5Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1: Praktische Prüfung

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 1: Praktische Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Modul 1 umfasst den Gegenstand „Fachgerechte Durchführung einer Tätowierung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren erforderliche Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen nachzuweisen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine Tätowierung mit einer minimalen Größe von 15 cm x 15 cm oder 225 cm2 fertigzustellen. Dabei sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist ein Motiv zu wählen, das aus Linien, Schattierungen, der Farbe schwarz und drei anderen Farben sowie mindestens einem Farbverlauf besteht,
    2. Ziffer 2
      die Schablone ist im Rahmen der Prüfung händisch zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      das Motiv ist in Papierform mitzubringen und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der Prüfungszeit ist auch eine Arbeitsdokumentation zu erstellen.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Vorlage für das vom Kunden/von der Kundin gewünschte Motiv zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Tätowiervorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      die Tätowierung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Tätowiervorganges zu versorgen,
    6. Ziffer 6
      den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    7. Ziffer 7
      Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
    8. Ziffer 8
      die Lagerung bzw. Protokollierung von Tätowiermitteln (Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmitteln und Pigmentfarben) sicherzustellen und
    9. Ziffer 9
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
  5. Absatz 5Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Vorbereitungsgespräch: Korrekte Durchführung des Gesprächs inklusive Einwilligungserklärung,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsplatzvorbereitung: Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften, Vermeidung von Kreuzkontaminationen, korrekte Handhabung der Pigmentfarben, Vorbereitung des Motivs, Vorbereitung der Schablone,
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung des fertiggestellten Tattoos: Platzierung, Linien, Schattierung, Farbeinbringung, Gesamteindruck, Versorgung bei Pausen und
    4. Ziffer 4
      Nachbereitung: Nachversorgung des Tattoos, Beratung über die Nachbehandlung und Pflegeempfehlung, Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsdokumentation, Nachbereitung des Arbeitsplatzes, gesetzeskonforme und den Ausübungsregeln entsprechende Müllentsorgung.
  6. Absatz 6Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 6,5 Stunden zu beenden.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Prüfung ist kein Cover Up (Überdeckung einer vorhandenen Tätowierung) zulässig.
  8. Absatz 8Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Arbeitsgeräte und Mittel von der Verwendung ausschließen.
  9. Absatz 9Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine Person mitzubringen, an der die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Diese Person hat vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Arbeiten einzuwilligen. Die Person ist vor Einwilligung über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2008,.
  10. Absatz 10Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 2 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Kundenberatung, Kundenaufklärung und Tätowierkompetenzen und
    2. Ziffer 2
      Hygiene- und Qualitätsmanagement.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Gegenstand „Kundenberatung, Kundenaufklärung und Tätowierkompetenzen“

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls das Lernergebnis gemäß Ziffer eins, sowie zumindest vier weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer 2 bis 7 nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Kunden/Kundinnen über Tätowierungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      eine Vorlage für das vom Kunden/von der Kundin gewünschte Motiv zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      Cover-Ups zu planen,
    4. Ziffer 4
      die Tätowierung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Tätowiervorganges zu versorgen,
    6. Ziffer 6
      Hautbilder (zB Areola, Narben, Pigmentstörungen, Haupthaarpigmentierung, Augenbrauen, Nägel) zu rekonstruieren bzw. zu kaschieren und
    7. Ziffer 7
      Permanent Make-up-Behandlungen fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Hygiene- und Qualitätsmanagement“

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 sowie zumindest drei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse aus Ziffer 4 bis 11 nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    2. Ziffer 2
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Tätowiervorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    4. Ziffer 4
      den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
    5. Ziffer 5
      Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
    6. Ziffer 6
      die Lagerung bzw. Protokollierung von Tätowiermitteln (Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmitteln und Pigmentfarben) sicherzustellen,
    7. Ziffer 7
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen,
    8. Ziffer 8
      Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen,
    9. Ziffer 9
      sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren,
    10. Ziffer 10
      Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
    11. Ziffer 11
      Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Kundenorientierung,
    3. Ziffer 3
      praxisgerechte Planung und Praxistauglichkeit und
    4. Ziffer 4
      effiziente Organisation.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 3 umfasst den Gegenstand „Tätowierkompetenzen schriftlich“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
  3. Absatz 3Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  4. Absatz 4Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest acht von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Kunden/Kundinnen über Tätowierungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
    2. Ziffer 2
      eine Vorlage für das vom Kunden/von der Kundin gewünschte Motiv zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      Cover-Ups zu planen,
    4. Ziffer 4
      den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    5. Ziffer 5
      den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Tätowiervorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
    6. Ziffer 6
      die Tätowierung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Tätowiervorganges zu versorgen,
    8. Ziffer 8
      den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
    9. Ziffer 9
      den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
    10. Ziffer 10
      Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
    11. Ziffer 11
      die Lagerung bzw. Protokollierung von Tätowiermitteln (Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmitteln und Pigmentfarben) sicherzustellen und
    12. Ziffer 12
      Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
  6. Absatz 6Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit,
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung und
    4. Ziffer 4
      Umsetzung und Gestaltung.
  7. Absatz 7Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Modul 4: Unternehmerprüfung

Paragraph 9,

Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde. Das Modul 2 ist positiv bestanden, wenn beide Gegenstände dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden, und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 11,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für die reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) und Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen

Paragraph 12,

Personen, die im reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) die Befähigungsprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Module dieser Befähigungsprüfung:

  1. Ziffer eins
    Modul 1: Praktische Prüfung und
  2. Ziffer 2
    Modul 2: Mündliche Prüfung.

Paragraph 13,

Personen, die im reglementierten Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Piercen die Befähigungsprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgende Module dieser Befähigungsprüfung:

  1. Ziffer eins
    Modul 1: Praktische Prüfung und
  2. Ziffer 2
    Modul 2: Mündliche Prüfung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren, kundgemacht von der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure am 6. Dezember 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

KommR Mag. Dagmar Zeibig, Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany, Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter §§ 4, 6, 7 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des § 2 in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Kundenberatung und Motivplanung,
  2. Ziffer 2
    Ausübung der Tätowiertätigkeit,
  3. Ziffer 3
    Hygiene und
  4. Ziffer 4
    Organisation der betrieblichen Leistung.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Tätowierer/Die Tätowiererin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Tätowierer/Die Tätowiererin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Kundenberatung und Motivplanung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Kunden/Kundinnen über Tätowierungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche).

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Jugendschutzgesetze
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Dermatologie (zB Hautbilder)
    • Strichaufzählung
      Somatologie
    • Strichaufzählung
      Histologie
    • Strichaufzählung
      Geschlechtskrankheiten
  • Strichaufzählung
    Bakteriologie, Virologie, Pilze
  • Strichaufzählung
    Anatomie
  • Strichaufzählung
    Wundmanagement
  • Strichaufzählung
    Tätowierungen
  • Strichaufzählung
    Trends bei Arbeits- und Tätowiertechniken
  • Strichaufzählung
    Traditionelle nicht elektrische Tätowiertechniken
  • Strichaufzählung
    Risiken beim Tätowieren
  • Strichaufzählung
    Mögliche Reaktionen während bzw. nach dem Tätowiervorgang (kurz- und langfristig)
  • Strichaufzählung
    Nachbehandlung und mögliche Veränderung von Tätowierungen
  • Strichaufzählung
    Entfernungsmöglichkeiten und damit verbundene Gefahren
  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Ausschließungsgründe (Kontraindikationen)
  • Strichaufzählung
    Tattoomotive und deren Platzierung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsabläufe
  • Strichaufzählung
    Zeitmanagement
  • Strichaufzählung
    Preiskalkulation
  • Strichaufzählung
    Vorsorgemaßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kundenwüsche ermitteln.
  • Strichaufzählung
    auf Vorstellungen und Ideen des Kunden/der Kundin eingehen und weitere Möglichkeiten aufzeigen.
  • Strichaufzählung
    basierend auf den vom Kunden/von der Kundin mitgeteilten Informationen entscheiden, ob ein Ausschließungsgrund (zB Kontraindikation) vorliegt.
  • Strichaufzählung
    die Geschäftsfähigkeit der Kunden/Kundinnen feststellen.
  • Strichaufzählung
    bei der Beratung den Kunden/die Kundin verantwortungsbewusst auf mögliche Reaktionen des beruflichen Umfeldes (zB bei Berufswahl) hinweisen.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen die Einverständniserklärung erläutern.
  • Strichaufzählung
    das Hautbild des Kunden/der Kundin beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen über Entwicklungen bei Tätowiertechniken informieren.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen bei der Auswahl, Größe und Platzierung des Motivs beraten.
  • Strichaufzählung
    die zeitliche Dauer des Arbeitsablaufes einschätzen.
  • Strichaufzählung
    den Preis für die Tätowierung kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin über mögliche Risiken und Reaktionen während sowie nach dem Tätowieren aufklären.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen die Nachbehandlung der Tätowierung erklären.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen über die Möglichkeiten zur Entfernung der Tätowierung sowie die damit verbundenen Gefahren aufklären.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen über mögliche Qualitätsveränderungen der Tätowierung aufgrund der individuellen Hautbeschaffenheit, Zeit und äußerlichen Einflüsse aufklären.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin Informationen zur Vorbereitung auf den Tätowiertermin geben (zB Vorsorgemaßnahmen erläutern, Informationen zur Nachsorge).
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob der Auftrag durchgeführt wird.

Er/Sie ist in der Lage, eine Vorlage für das vom Kunden/von der Kundin gewünschte Motiv zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bildliche, räumliche und grafische Vorstellung
  • Strichaufzählung
    Farbenlehre
  • Strichaufzählung
    Bildnerische Gestaltung
  • Strichaufzählung
    Anwendung von Bildbearbeitungs- und Grafikprogrammen
  • Strichaufzählung
    Motiverstellung und -zusammenstellung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Erstellungsarten von Schablonen
  • Strichaufzählung
    Freihandzeichnungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    auf Vorstellungen und Ideen des Kunden/der Kundin eingehen und weitere Möglichkeiten aufzeigen.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen Vorschläge unterbreiten und das Motiv ggf. weiterentwickeln.
  • Strichaufzählung
    Entwürfe erstellen und bearbeiten (zB unter Einbeziehung von Programmen).
  • Strichaufzählung
    Schablonen erstellen und an die ausgewählte Körperstelle ästhetisch anpassen.

Er/Sie ist in der Lage, Cover-Ups zu planen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Umsetzung von Cover-Ups (Überdeckung einer vorhandenen Tätowierung)
  • Strichaufzählung
    Hautanalysen (Narbenverhalten)
  • Strichaufzählung
    Bildliche, räumliche und grafische Vorstellung
  • Strichaufzählung
    Farbenlehre
  • Strichaufzählung
    Bildnerische Gestaltung
  • Strichaufzählung
    Anwendung von Bildbearbeitungs- und Grafikprogrammen
  • Strichaufzählung
    Motiverstellung und -zusammenstellung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Erstellungsarten von Schablonen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschätzen, ob das vorhandene Motiv der Tätowierung für ein Cover-Up geeignet ist.
  • Strichaufzählung
    eine Hautanalyse durchführen und beurteilen, ob ein Cover-Up möglich ist.
  • Strichaufzählung
    einschätzen, ob das neue gewünschte Motiv für ein Cover-Up geeignet ist.
  • Strichaufzählung
    die vorhandene Tätowierung vor dem Cover-Up dokumentieren und dafür relevante Informationen einholen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin kompetent beraten, insbesondere über:
    • Strichaufzählung
      Auswahl des Motivs
    • Strichaufzählung
      Größe
    • Strichaufzählung
      Farbwahl
    • Strichaufzählung
      mögliche Farbreaktionen
    • Strichaufzählung
      mögliche Hautreaktionen
    • Strichaufzählung
      einen möglichen veränderten Heilungsprozess
    • Strichaufzählung
      individuelle Arbeitsabläufe
    • Strichaufzählung
      Schablonen erstellen oder aufzeichnen und an das bestehende Motiv anpassen.

Ausübung der Tätowiertätigkeit

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen und deren Verhinderung
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    passende Desinfektionsmittel auswählen und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung setzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und -materialien bedarfsorientiert auswählen.
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz und die Arbeitsgeräte fachgerecht reinigen und desinfizieren.
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz (zB Abdeckungen) und Arbeitsgeräte aufbereiten.
  • Strichaufzählung
    den fachgerechten Zustand bzw. die Funktion der Arbeitsgeräte und
  • Strichaufzählung
    materialien sicherstellen (überprüfen und ggf. austauschen).

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Tätowiervorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontaminationen und deren Verhinderung
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene sowie Desinfektion fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    das Eingriffsgebiet entsprechend freilegen (zB um Kontamination durch Kleidungsstücke zu verhindern).
  • Strichaufzählung
    den Eingriffsbereich fachgerecht vorbereiten (reinigen, desinfizieren, rasieren).
  • Strichaufzählung
    die Schablone fachgerecht anbringen.
  • Strichaufzählung
    die finale Zustimmung des Kunden/der Kundin einholen, ob Platzierung, Größe und Motiv den Vorstellungen entsprechen.

Er/Sie ist in der Lage, die Tätowierung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Tätowiertechniken
  • Strichaufzählung
    Linienführung
  • Strichaufzählung
    Schattierung
  • Strichaufzählung
    Farbverläufe
  • Strichaufzählung
    Farbenlehre
  • Strichaufzählung
    Stilrichtungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Materialien (zB Nadeln, Pigmentfarben)
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Kreuzkontamination
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Dermatologie
  • Strichaufzählung
    Hautüberreizung
  • Strichaufzählung
    Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Wundversorgung
  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Schnellwarnsystem Rapex

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Hautbeschaffenheit der zu tätowierenden Körperstelle klar definieren und geeignete Maßnahmen treffen (zB Stichtiefe, Auswahl der Farbmittel, Nadelkonfiguration, Motivwahl bzw. Tätowiermaschineneinstellung), um die Erstellung der fachgerechten Tätowierung zu gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Tätowiermittel entsprechend der Herstellerangaben anwenden.
  • Strichaufzählung
    beim Tätowieren die passende Nadelstärke einsetzen.
  • Strichaufzählung
    beim Tätowieren die passende Tätowiertiefe berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Linien fachgerecht tätowieren.
  • Strichaufzählung
    Schattierungen und Farbverläufe fachgerecht tätowieren.
  • Strichaufzählung
    bei Unterbrechungen des Tätowiervorganges die Hygienerichtlinien einhalten (zB bei Pausen die Wunde entsprechend versorgen).
  • Strichaufzählung
    den physischen Zustand des Kunden/der Kundin überwachen und bei Bedarf unterstützende Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    bei Bedarf Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    bei Komplikationen während des Tätowiervorganges entsprechende Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    passende Desinfektionsmittel auswählen und anwenden.

Er/Sie ist in der Lage, den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Tätowiervorganges zu versorgen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Wundversorgung
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten der Nachpflege
  • Strichaufzählung
    Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von After-Care-Produkten
  • Strichaufzählung
    Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die fertige Tätowierung dem Kunden/der Kundin präsentieren.
  • Strichaufzählung
    die Tätowierung fachgerecht und entsprechend der Hygienerichtlinien versorgen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über die richtige Pflege aufklären und die Möglichkeit einer Nachkontrolle anbieten.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin über geeignete After-Care-Produkte beraten.
  • Strichaufzählung
    dem Kunden/der Kundin schriftliche Pflegeempfehlungen samt Protokoll der erbrachten Leistungen und Notfallnummern aushändigen.
  • Strichaufzählung
    den physischen Zustand des Kunden/der Kundin feststellen und bei Bedarf unterstützende Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    passende Desinfektionsmittel auswählen und anwenden.

Er/Sie ist in der Lage, den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Eigen- und Personalhygiene
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Reinigungs-, Desinfektions- bzw. Sterilisationsverfahren
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Materialien
  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Abfallwirtschaftsgesetz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Eigen- und Personalhygiene und Desinfektion vor der Arbeitsplatznachbereitung durchführen.
  • Strichaufzählung
    passende Desinfektionsmittel auswählen und anwenden.
  • Strichaufzählung
    den Arbeitsplatz entsprechend der Hygienerichtlinien reinigen und desinfizieren.
  • Strichaufzählung
    die eingesetzten Mehrwegarbeitsgeräte entsprechend der Hygienerichtlinien reinigen, desinfizieren, einpacken und sterilisieren.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmaterialien fachgerecht lagern.

Er/Sie ist in der Lage, Hautbilder (zB Areola, Narben, Pigmentstörungen, Haupthaarpigmentierung, Augenbrauen, Nägel) zu rekonstruieren bzw. zu kaschieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Hautbilder und Hauttypen
  • Strichaufzählung
    Nadelkonfigurationen
  • Strichaufzählung
    Farbenlehre
  • Strichaufzählung
    Materialkunde
  • Strichaufzählung
    Eigen- und Personalhygiene
  • Strichaufzählung
    Relevanten Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte
  • Strichaufzählung
    Dermatologie
  • Strichaufzählung
    Aufbau einer fotorealistischen Tätowierung
  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Ärztegesetz (Ärztevorbehalt)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Hautbilder identifizieren.
  • Strichaufzählung
    den Hauttyp des Kunden/der Kundin feststellen.
  • Strichaufzählung
    passende Farbtöne auswählen und anpassen (zB an Hautton, Haarfarbe, Nagelfarbe).
  • Strichaufzählung
    geeignete Arbeitsgeräte auswählen.
  • Strichaufzählung
    Nadelkonfigurationen an den jeweiligen Hauttyp und an die Körperregion anpassen.
  • Strichaufzählung
    Tätowierungen im Rahmen von Hautbildrekonstruktionen bzw. Kaschierarbeiten fachgerecht und fotorealistisch umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die Hygienevorgaben einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, Permanent Make-up-Behandlungen fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Hautbilder und Hauttypen
  • Strichaufzählung
    Nadelkonfigurationen
  • Strichaufzählung
    Farbenlehre
  • Strichaufzählung
    Materialkunde
  • Strichaufzählung
    Eigen- und Personalhygiene
  • Strichaufzählung
    Relevante Hygienerichtlinien
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte
  • Strichaufzählung
    Dermatologie
  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Ärztegesetz (Ärztevorbehalt)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Hautbilder identifizieren.
  • Strichaufzählung
    den Hauttyp des Kunden/der Kundin feststellen.
  • Strichaufzählung
    passende Farbtöne aus den Pigmentfarben auswählen und anpassen (zB an Hautton, Haarfarbe).
  • Strichaufzählung
    die Augenbrauen nach dem goldenen Schnitt vermessen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Arbeitsgeräte auswählen.
  • Strichaufzählung
    Nadelkonfigurationen an den jeweiligen Hauttyp und an die Gesichtsregion anpassen.
  • Strichaufzählung
    Permanent Make-Up fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend anbringen.
  • Strichaufzählung
    die Hygienevorgaben einhalten.

Hygiene

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel und deren Anwendung, Wirkungsweise bzw. Lagerung
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionspläne
  • Strichaufzählung
    Dokumentation der Einhaltung der Reinigungs- und Desinfektionspläne sowie der gesetzlichen Hygienevorschriften
  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Sterilisationsgeräte gem. den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen.
  • Strichaufzählung
    Informationen über verwendete Betriebsmittel (zB Desinfektionsmittel) einholen und Rapexlisten kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    geeignete Desinfektionsmittel gemäß den Vorgaben der Ausübungsregeln auswählen.
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel entsprechend der Herstellerangaben anwenden.
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel entsprechend der Herstellerangaben lagern.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Desinfektionspläne erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der Reinigungs- und Desinfektionspläne dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    das Desinfektionsmittel durch Abmischen von Konzentraten erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften sicherstellen und dokumentieren (zB Mitarbeiter/innengesundheit, Merkblatt Stichverletzungen).
  • Strichaufzählung
    seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung der Hygienevorschriften unterweisen und deren Unterweisung dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Handhabung eines Ultraschallgerätes
  • Strichaufzählung
    Desinfektionsmittel
  • Strichaufzählung
    Funktion von Sterilisatoren
  • Strichaufzählung
    Sterilisationsarten
  • Strichaufzählung
    Sterilisationsvorgang
  • Strichaufzählung
    Haltbarkeiten von Sterilgut
  • Strichaufzählung
    Lagerung von Sterilgut
  • Strichaufzählung
    Richtige Dokumentation
  • Strichaufzählung
    Technische und mikrobiologische Überprüfung
  • Strichaufzählung
    Autoklavierprozess
  • Strichaufzählung
    Überprüfung des erfolgreichen Sterilisationsvorganges
  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Ablauf des Sterilisationsvorganges laut großem Instrumentenkreislauf fachgerecht umsetzen:
  • Strichaufzählung
    Instrumentenbad
  • Strichaufzählung
    Mechanische Reinigung
  • Strichaufzählung
    Funktionskontrolle
  • Strichaufzählung
    Einschweißen in Sterilisationsfolie
  • Strichaufzählung
    Beschriften
  • Strichaufzählung
    Geeignete Indikatoren
  • Strichaufzählung
    Autoklavierprozess
  • Strichaufzählung
    Dokumentieren
  • Strichaufzählung
    Kontrolle
  • Strichaufzählung
    Lagerung
  • Strichaufzählung
    passende Desinfektionsmittel auswählen und anwenden.
  • Strichaufzählung
    das Desinfektionsmittel durch Abmischen von Konzentraten erstellen.

Organisation der betrieblichen Leistung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Lagerung bzw. Protokollierung von Tätowiermitteln (Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmitteln und Pigmentfarben) sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Anwendung von Tätowiermitteln
  • Strichaufzählung
    Lagerung von Tätowiermitteln innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte (zB bei Messen)
  • Strichaufzählung
    Korrekte Dokumentation
  • Strichaufzählung
    System der Rapexmeldungen
  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Tätowiermittel auswählen.
  • Strichaufzählung
    Tätowiermittel entsprechend der Herstellerangaben lagern (zB Licht- und Temperaturempfindlichkeit von Pigmentfarben, Temperaturempfindlichkeit von Desinfektionsmitteln, Ablaufdatum).
  • Strichaufzählung
    die Verwendung (zB Öffnungs- und Ablaufzeitpunkt) und Lagerung der Tätowiermittel dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Rapexmeldungen beachten und entsprechend reagieren (zB bestimmte Pigmentfarben nicht mehr verwenden).

Er/Sie ist in der Lage, Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
  • Strichaufzählung
    Abfallwirtschaftsgesetz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    spitze und scharfe Gegenstände fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    kontaminierte Materialien und Flüssigkeiten fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    verwendete Materialien fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    die kontaminierten Abfälle fachgerecht entsorgen.

Er/Sie ist in der Lage, Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Anforderungen an die Betriebsräume
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte
  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze und Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    beurteilen, ob diese Räumlichkeiten für die Ausübung des Gewerbes geeignet sind (zB ob Kundenwartebereich, Sterilisationsbereich, Eingriffsraum vorhanden ist).
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob Böden, Wände, Oberflächen und Armaturen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Er/Sie ist in der Lage, sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Organisation der betrieblichen Leistung (z. B. Arbeitsabläufe)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte (Anforderungen, Wartung, Sicherheitsvorschriften)
  • Strichaufzählung
    Relevante Verordnungen, wie insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende
  • Strichaufzählung
    Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Ausstattung, Böden und Wände den Vorschriften entsprechend auswählen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsgeräte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auswählen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass die Ausstattung und die Arbeitsgeräte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ggf. Maßnahmen treffen.
  • Strichaufzählung
    für die Instandhaltung der Geräte und Räumlichkeiten sorgen und entsprechende Maßnahmen setzen.

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen (zB Schwangere, Jugendliche, Personen mit Behinderungen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte (zB der AUVA)
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards (zB Verwendung von Arbeitsgeräten, persönliche Schutzausrüstung)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen setzen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren erkennen und diese vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze gewährleistet.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge auf ihr Gefahrenpotential evaluieren, den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln und -geräten trainieren und dies dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren, auflegen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Herstellerangaben
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Qualitätsstandards
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentation (zB Hygieneplan, Reinigungsplan)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    unternehmensinterne Qualitätsstandards festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards unterweisen (innerbetriebliche Abläufe und externe Abläufe).
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards sicherstellen und dokumentieren.