Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger (Platten- und Fliesenleger-Meisterprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2)Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der §§ 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der §§ 4 und 7 zu absolvieren.Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 zu absolvieren.
(4)Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1 Teil A Modul 1 Teil B Modul 3 | Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist. Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls ein Kommissionsmitglied anwesend zu sein. |
Modul 2 Teil A Modul 2 Teil B | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
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(5)Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:
Modul | Teil | Gegenstand | Anrechnung |
Modul 1 | A | Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe): 1. Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in 2. Lehrberuf Keramiker/in 3. Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik Abschluss folgender Schule: Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen |
B | Erstellung des Meisterstücks | - |
Modul 2 | A | Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe): 1. Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in 2. Lehrberuf Keramiker/in 3. Lehrberuf Ofenbau- und Verlege-technik Abschluss folgender Schule: Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen |
B | Projekt- und Qualitätsmanagement | - |
Modul 3 | | Planung und Kalkulation | - |
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Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2021, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
Modul 1 Teil A
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, aus vorgelegten technischen Zeichnungen ein Werkstück herzustellen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachgerechte Ausführung und
sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5Die Materialien, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung sind nach Maßgabe der Prüfungskommission vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin selbst beizustellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung des zu erbringenden Lernergebnisses oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
Modul 1 Teil B
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Erstellung des Meisterstücks“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung in Form von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung in Form von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
eine Baustellenerfassung durchzuführen,
Arbeitsvorbereitungen durchzuführen,
die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherzustellen,
das fachgerechte Aufbringen von Verbundabdichtungen sicherzustellen,
die fachgerechte Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen zu gewährleisten,
Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen,
abgeschlossene Leistungen zu übergeben und
Qualitätsstandards zu formulieren, einzuhalten und zu kontrollieren.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachgerechte Ausführung und
sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 25 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 30 Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5Die Materialien, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung sind nach Maßgabe der Prüfungskommission vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin selbst beizustellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
Modul 2 Teil A
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.
Er/Sie ist in der Lage,
die Abwicklung eines Projektes (zB Herstellung einer Verfliesung) zu erklären und
seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(4)Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
Modul 2 Teil B
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Projekt- und Qualitätsmanagement“.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 12, 13, 15 und 18 sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer 12,, 13, 15 und 18 sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen,
Marketing für sein/ihr Unternehmen zu betreiben,
eine Baustellenerfassung durchzuführen,
Kunden professionell zu beraten,
Preise von angebotenen Leistungen zu kalkulieren,
Angebote zu erstellen und einen Vertragsabschluss herbeizuführen,
an Ausschreibungen teilzunehmen,
Arbeitsvorbereitungen durchzuführen,
die Baustelleneinrichtung zu planen,
Pläne zu gestalten und zu interpretieren,
Untergrundprüfungen durchzuführen,
die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherzustellen,
das fachgerechte Aufbringen von Verbundabdichtungen sicherzustellen,
die fachgerechte Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen zu gewährleisten,
Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen,
abgeschlossene Leistungen zu übergeben,
Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen und
Qualitätsstandards zu formulieren, einzuhalten und zu kontrollieren.
(4)Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
professionelle Gesprächsführung.
(5)Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
(2)Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Planung und Kalkulation“.
(3)Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
(4)Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
(5)Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
(6)Absatz 6Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
Pläne zu gestalten und zu interpretieren,
eine Baustellenerfassung durchzuführen,
Preise von angebotenen Leistungen zu kalkulieren,
Angebote zu erstellen und einen Vertragsabschluss herbeizuführen,
Arbeitsvorbereitungen durchzuführen,
Untergrundprüfungen durchzuführen und
Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen.
(7)Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und
(8)Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 12 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden.
Modul 4: Ausbilderprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.
Modul 5: Unternehmerprüfung
§ 12 Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004.Paragraph 12, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.
Bewertung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
(3)Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 Modul 2 | 2 | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
Modul 3 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
| | | |
(4)Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 Modul 2 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
| | | |
(5)Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
Wiederholung
§ 14.Paragraph 14,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger, kundgemacht von der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker am 30. März 2007, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
(4)Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
Andreas Höller
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Bundesinnungsgeschäftsführer
Anlage 1
Qualifikationsstandard
Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter §§ 6, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des § 2 in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:
Sicherheits- und Qualitätsmanagement.
Der Platten- und Fliesenlegermeister/Die Platten- und Fliesenlegermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Platten- und Fliesenlegermeister/Die Platten- und Fliesenlegermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.
Qualifikationsbereich: Vertragsanbahnung
LERNERGEBNISSE | KENNTNISSE | FERTIGKEITEN |
Er/Sie ist in der Lage, ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: | Er/Sie kann erkennen, mit welchen Partnern aus anderen Branchen Kooperationen wirtschaftlich sinnvoll sind. mit Partnern (zB Installateuren, Baumeistern, Architekten) aus anderen Branchen kooperieren. das Auftragsvolumen mithilfe von Kooperationen mit Stakeholdern erweitern.
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Er/Sie ist in der Lage, Marketing für sein/ihr Unternehmen zu betreiben. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Eigenschaften der angebotenen Produkte und Dienstleistungen Marketingmaßnahmen und -instrumente
| Er/Sie kann die Beweggründe der Kaufentscheidung von Kunden erkennen. die Zielgruppe für angebotene Produkte und Dienstleistungen bestimmen. Spezialisierung seines/ihres Unternehmens (zB Badezimmer, Schwimmbäder, Fassaden bzw. Außenverlegungen) entwickeln und bewerben. auf die Zielgruppe abgestimmte, branchenspezifische Werbemaßnahmen (zB Social-Media-Auftritte, Teilnahme an Fachmessen) entwickeln und umsetzen.
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Er/Sie ist in der Lage, eine Baustellenerfassung durchzuführen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Instrumente zur Baustellenerfassung Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB OIB-Richtlinien und Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands)
| Er/Sie kann zu verfliesende Flächen und Vorarbeiten ausmessen. überprüfen, ob Normen, OIB-Richtlinien und Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands bei geleisteten Vorarbeiten berücksichtigt wurden. beurteilen, in welchem Ist-Zustand sich die Baustelle befindet und ob die Voraussetzungen zur Projektdurchführung (zB Strom, Wasser, Sanitärcontainer, Heizung) erfüllt werden. Vorlegeleistungen (zB Waagriss) überprüfen.
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Er/Sie ist in der Lage, Kunden professionell zu beraten. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Betriebliches Leistungsspektrum (zB Eigenschaften angebotener Produkte und Leistungen) Am Markt angebotene Boden- und Wandbelagsmaterialien
| Er/Sie kann den Kundenbedarf und Kundenwünsche ermitteln. die Umsetzbarkeit der Kundenwünsche überprüfen. Kunden geeignete Leistungen und Produkte empfehlen. die Vor- und Nachteile von angebotenen Leistungen und Produkten offenlegen. die Preis- und Qualitätsunterschiede zwischen Leistungen bzw. Produkten argumentieren. den Gesamtpreis für angebotene Leistungen und Produkte überschlagsmäßig berechnen. Kunden die Koordination mit weiteren Professionisten anbieten.
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Er/Sie ist in der Lage, Preise von angebotenen Leistungen zu kalkulieren. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Materialbedarfsermittlung
| Er/Sie kann Pläne lesen und interpretieren. anhand von Plänen den Materialbedarf ermitteln. Materialkosten kalkulieren. einzelne Materialien zu Positionen zusammenfügen. Personalkosten kalkulieren. einen realistischen Gewinnaufschlag ermitteln. Kosteneinsparungspotenziale erkennen.
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Er/Sie ist in der Lage, Angebote zu erstellen und einen Vertragsabschluss herbeizuführen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Qualitätsmerkmale (zB Trittsicherheit) Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB KSchG, Preisgesetz, Ö-NORM B3407, B1600, DIN 18202, Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands) Angebotsgestaltung (zB Vertragsbedingungen, Zahlungsbedingungen)
| Er/Sie kann Massenermittlungen (von zB Materialien, Flächen) durchführen. Materialien gemäß gesetzlichen Vorschriften, Normen und Kundenanforderungen auswählen. eine übersichtliche Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen in Form eines Angebots darstellen. Unklarheiten mit Kunden abklären. den Abschluss von rechtlich gültigen Verträgen mit Kunden sicherstellen.
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Er/Sie ist in der Lage, an Ausschreibungen teilzunehmen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Einschlägige gesetzliche Vorschriften (zB Vergabegesetz, Preisgesetz) Teilnahme an Vergabeverfahren Betriebliches Leistungsspektrum
| Er/Sie kann neue Ausschreibungen ausfindig machen. einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen. Ausschreibungsunterlagen vollständig sowie korrekt ausfüllen und die für die Teilnahme erforderlichen Unterlagen bereitstellen. Ausschreibefristen einhalten.
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Qualifikationsbereich: Planung
LERNERGEBNISSE | KENNTNISSE | FERTIGKEITEN |
Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsvorbereitungen durchzuführen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Finanzierungsmöglichkeiten Werkzeuge und Maschinen (zB Werkzeug für Großformplatten, Nassschneidemaschinen) Materialbedarfsermittlung
| Er/Sie kann die Finanzierung von Projekten sicherstellen. einen Bauzeitplan erstellen. die Verfügbarkeit von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen prüfen. Vorlegeleistungen prüfen. entscheiden, mit welchen Werkzeugen bzw. Maschinen Projekte durchgeführt werden. den Materialbedarf für Baustellen erheben. mit Lieferanten verhandeln. benötigte Materialien beschaffen. Koordinationsgespräche mit allen Beteiligten (zB Baumeister, Installateur, Elektriker) führen. sicherstellen, dass die Installationsanschlüsse ordnungsgemäß versetzt wurden.
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Er/Sie ist in der Lage, die Baustelleneinrichtung zu planen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Lizenzvereinbarung mit Abfallentsorgern
| Er/Sie kann Baustellenbedingungen (zB Baukörpertemperatur, Zugluft, Sonneneinstrahlung) festlegen und überprüfen. Rahmenbedingungen für eine fachgerechte Projektdurchführung (zB Strom, Wasser, Sanitärcontainer, Heizung) schaffen. Lagermöglichkeiten für Materialien überprüfen und sicherstellen. Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle überprüfen und sicherstellen. Parkmöglichkeiten überprüfen und sicherstellen. eine fachgerechte Bauschuttbeseitigung sicherstellen.
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Er/Sie ist in der Lage, Pläne zu gestalten und zu interpretieren. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Branchenspezifische Software Geometrisch technisches Zeichnen Verlegepläne und -materialien
| Er/Sie kann Entwurfsskizzen sowie Werk- und Detailzeichnungen gestalten. Pläne lesen und interpretieren. Verlegematerialien auswählen. Verlegepläne interpretieren bzw. erstellen. Pläne auf Richtigkeit und Umsetzbarkeit kontrollieren. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Inhalten und der Überprüfung von Plänen unterweisen.
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Qualifikationsbereich: Projektdurchführung
LERNERGEBNISSE | KENNTNISSE | FERTIGKEITEN |
Er/Sie ist in der Lage, Untergrundprüfungen durchzuführen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407, 2207 und 2110)
| Er/Sie kann erforderliche Werkzeuge und Maschinen zur Durchführung von Untergrundprüfungen auswählen und bedienen. einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen. die Restfeuchte und Verlegereife des Untergrunds mit einfachen Mitteln (zB Kratzen, Klopfen) kontrollieren. ein Ausheizprotokoll der Fußbodenheizung anfordern. die Warn- und Hinweispflicht erfüllen (zB Schäden von Vorleistungen dokumentieren, Verbesserungsvorschläge machen). Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Durchführung von Untergrundprüfungen unterweisen.
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Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherzustellen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Beanspruchungsklassen (W 1-2) Produkteigenschaften (zB Ausgleichsmassen, E-Heizungen) Grundierungs- und Nivellierungsarbeiten Untergrundbedingungen (zB Baukörpertemperatur)
| Er/Sie kann die fachgerechte Auswahl und Bedienung erforderlicher Werkzeuge und Maschinen zur Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherstellen. entscheiden, ob eine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt werden muss. die fachgerechte Durchführung von Feuchtigkeitsmessungen sicherstellen. anhand des Untergrunds entscheiden, ob ein Reinigungsschliff erforderlich ist und dessen fachgerechte Herstellung sicherstellen. anhand des Untergrunds entscheiden, welche Grundierung oder welcher Voranstrich erforderlich ist und deren/dessen fachgerechte Ausführung sicherstellen. anhand des Untergrunds entscheiden, welche Nivellierung oder welcher Ausgleich erforderlich ist und deren/dessen fachgerechte Ausführung sicherstellen. die fachgerechte Einspachtelung von elektrischen Fußbodenheizungsmatten sicherstellen. die fachgerechte Verlegung von Entkoppelungsmatten sicherstellen. die Herstellung eines Gefälls-Estrichs in normgerechter Ausführung für Linien- und Punktentwässerungen sicherstellen. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Durchführung von Untergrundvorbereitungen unterweisen.
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Er/Sie ist in der Lage, das fachgerechte Aufbringen von Verbundabdichtungen sicherzustellen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407, Merkblatt 3 des österreichischen Fliesenverbands) Beanspruchungsklassen (W 3-6) Gefälle- und Winkelberechnung Produkteigenschaften (zB von Verbundabdichtungen, Systemkomponenten, Dichtbändern, Dichtbandecken und Dichtmanschetten) Untergrundbedingungen (zB Baukörpertemperatur)
| Er/Sie kann einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen. die fachgerechte Bedienung von Werkzeugen und Maschinen sicherstellen. entscheiden, ob eine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt werden muss. die fachgerechte Durchführung von Feuchtigkeitsmessungen sicherstellen. Gefälle und Winkel (zB im Dusch- und Außenbereich) berechnen. die fachgerechte Vorbereitung des Untergrunds für Verbundabdichtungen sicherstellen. die Herstellung von Verbundabdichtungen inkl. Systemkomponenten nach erforderlichen Feuchtigkeitsklassen sicherstellen.
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Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen zu gewährleisten. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: | Er/Sie kann die fachgerechte Auswahl und Bedienung erforderlicher Werkzeuge und Maschinen sicherstellen. die fachgerechte Durchführung von Mauerungsarbeiten (zB mit Hartschaumplatten und Porenbetonsteinen) sicherstellen. die fachgerechte Durchführung von Verdübelungsarbeiten der Hartschaumplatten sicherstellen. die fachgerechte Verkleidung von Rohren, Verbauung von Waschtischen sowie Herstellung von Gestaltungen und Ablagenischen sicherstellen. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen unterweisen.
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Er/Sie ist in der Lage Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407) Werkzeuge und Maschinen (zB Nassschneidmaschine, Lochbohrset, Plattenschneidmaschine, Winkelschleifer) Fliesenkleber und deren Anwendung Dünnbett-, Mittelbett- und Dickbettverlegung Sonderkonstruktionen (Herstellerrichtlinien)
| Er/Sie kann einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen. die fachgerechte Auswahl und Bedienung erforderlicher Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen, Schneiden und Bohren von Fliesen und Platten sicherstellen. die Freigabe für die Anfertigung von Sonderkonstruktionen durch Bauherren und Produktherstellern einholen. sicherstellen, dass ein geeigneter Fliesenkleber angerührt und auf den Verlegeuntergrund entsprechend den Fliesenerfordernissen aufgetragen wird. sicherstellen, dass Fliesen und Platten fachgerecht nach Verlegeplan im Dünn-, Mittel- oder Dickbett verlegt werden. sicherstellen, dass Fliesen und Platten fachgerecht zugeschnitten und bearbeitet (zB Kantenbearbeitungen, Bogenschnitte) werden. die fachgerechte Durchführung von Sanierungsarbeiten gewährleisten. Sonderkonstruktionen (zB Schwimmbäder, Entkoppelungssysteme, Fassaden, Außenbelege) im Verlegebereich ausführen. dafür sorgen, dass Fliesen und Platten nach der Austrocknungszeit des Klebers fachgerecht verfugt und silikoniert werden. den Schutz des Gewerks gewährleisten. Baustellenberichte erstellen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Erstellung unterweisen. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen, den Materialvorrat selbstständig zu kontrollieren und nachzubestellen. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Verlegung von Boden- und Wandbelagsmaterialien sowie Stelzlagern unterweisen.
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Er/Sie ist in der Lage, abgeschlossene Leistungen zu übergeben. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407) Dokumentations- und Übergabeprotokollerstellung
| Er/Sie kann einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen. die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes kontrollieren. sicherstellen, dass die Baustelle geräumt ist. ein Übergabeprotokoll erstellen. eine Dokumentation über eingebaute Materialien und Pflegehinweise erstellen. eine Schlussrechnung erstellen.
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Qualifikationsbereich: Sicherheits- und Qualitätsmanagement
LERNERGEBNISSE | KENNTNISSE | FERTIGKEITEN |
Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Bauarbeiterschutzverordnung, KJGB, Mutterschutzgesetz) Dokumentations- und Meldepflichten Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen Informationsangebote von einschlägigen Organisationen im Bereich Arbeitnehmerschutz (zB Zentrales Arbeitsinspektorat, AUVA, WKÖ, AK und Gewerkschaft) Unfallverhütung (insbesondere Vorgehensweise bei Arbeitsunfällen) Sichere Handhabung der berufsspezifischen Arbeitsmittel Persönliche Schutzausrüstung
| Er/Sie kann einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen. Gefahren evaluieren, diesbezüglich ist zu berücksichtigen: Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln Verwendung von Arbeitsstoffen Gestaltung der Arbeitsaufgaben Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufe Stand und Ausbildung der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (zB Sicherstellung der Verwendung von Schutzbrillen, Gehörschutz und Sicherheitsschuhen) festlegen. festgelegte Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und anpassen. Sicherheitsdatenblätter interpretieren und gestalten. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen über Gefahren im beruflichen Alltag und deren Verhütung unterweisen. die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.
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Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards zu formulieren, einzuhalten und zu kontrollieren. | Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407, B1600, DIN 18202, Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands) Qualitätsmanagementmethoden Herstellerrichtlinien bzw. Produktionsrichtlinien Dokumentationsvorschriften
| Er/Sie kann einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen. Qualitätsstandards bei der Materialbeschaffung festlegen. Produktionsrichtlinien festlegen. die Einhaltung der Herstellerrichtlinien von eingesetzten Materialien sicherstellen. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von relevanten Normen unterweisen. die Einhaltung von relevanten Normen überprüfen und dokumentieren.
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Anlage 2
Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A
Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter §§ 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.
Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:
Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.
Modul 1 Teil A
Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“
Lernergebnisse | Kenntnisse | Fertigkeiten |
Er/Sie ist in der Lage, aus vorgelegten technischen Zeichnungen ein Werkstück herzustellen. | Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über: Materialeigenschaften (zB Mörtel, Keramik) Sichere und fachgerechte Handhabung von Werkzeugen und Maschinen Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit Techniken der Qualitätskontrolle
| Er/Sie kann eine Planung interpretieren. ein Mauerwerk herstellen. den Untergrund vorbehandeln. eine orthogonale und diagonale Wandverfliesung im Dünnbett herstellen. Fliesenabschlussschienen versetzen. Lochbohrungen herstellen. Eine Stufe und einen Bodenbelag im Mörtelbett herstellen. die Gehrungsausbildung von Kanten herstellen.
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Modul 2 Teil A
Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“
Lernergebnisse | Kenntnisse | Fertigkeiten |
Er/Sie ist in der Lage, die Abwicklung eines Projektes (zB Herstellung einer Verfliesung) zu erklären. | Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über: Materialeigenschaften (zB Fliesen, Mörtel, Fuge, Silikon, Verbundabdichtung) Sichere und fachgerechte Handhabung von Werkzeugen und Maschinen Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit Persönliche Schutzausrüstung
| Er/Sie kann die örtlichen Gegebenheiten prüfen (zB Untergrund). die fachgerechte Verwendung von Verlegematerialien beschreiben. Fliesenmaterialien fachgerecht anwenden. Verbundabdichtungsarbeiten durchführen. Untergrundsanierungen durchführen. Gefälleausbildungen herstellen. verschiedene Verlegetechniken anwenden. säurebeständige Anwendungen im richtigen Einsatzbereich herstellen. einen sicheren Arbeitsplatz einrichten. Verlegeflächen fachgerecht einteilen. Sicherheitsvorschriften einhalten. Kunden fachlich informieren.
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Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen. | Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über: sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnis oberhalb)
| Er/Sie kann die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen. Optimierungsvorschläge einbringen.
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