Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger (Platten- und Fliesenleger-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 zu absolvieren.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls ein Kommissionsmitglied anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

1. Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in

2. Lehrberuf Keramiker/in

3. Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik

Abschluss folgender Schule:

Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen

B

Erstellung des Meisterstücks

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

1. Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in

2. Lehrberuf Keramiker/in

3. Lehrberuf Ofenbau- und Verlege-technik

Abschluss folgender Schule:

Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen

B

Projekt- und Qualitätsmanagement

-

Modul 3

 

Planung und Kalkulation

-


Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, aus vorgelegten technischen Zeichnungen ein Werkstück herzustellen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung und
    2. Ziffer 2
      sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Die Materialien, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung sind nach Maßgabe der Prüfungskommission vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin selbst beizustellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung des zu erbringenden Lernergebnisses oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Erstellung des Meisterstücks“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung in Form von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine Baustellenerfassung durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsvorbereitungen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherzustellen,
    4. Ziffer 4
      das fachgerechte Aufbringen von Verbundabdichtungen sicherzustellen,
    5. Ziffer 5
      die fachgerechte Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen zu gewährleisten,
    6. Ziffer 6
      Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen,
    7. Ziffer 7
      abgeschlossene Leistungen zu übergeben und
    8. Ziffer 8
      Qualitätsstandards zu formulieren, einzuhalten und zu kontrollieren.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung und
    2. Ziffer 2
      sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 25 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 30 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Die Materialien, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung sind nach Maßgabe der Prüfungskommission vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin selbst beizustellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A angetreten werden. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Abwicklung eines Projektes (zB Herstellung einer Verfliesung) zu erklären und
    2. Ziffer 2
      seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Projekt- und Qualitätsmanagement“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer 12,, 13, 15 und 18 sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen,
    2. Ziffer 2
      Marketing für sein/ihr Unternehmen zu betreiben,
    3. Ziffer 3
      eine Baustellenerfassung durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Kunden professionell zu beraten,
    5. Ziffer 5
      Preise von angebotenen Leistungen zu kalkulieren,
    6. Ziffer 6
      Angebote zu erstellen und einen Vertragsabschluss herbeizuführen,
    7. Ziffer 7
      an Ausschreibungen teilzunehmen,
    8. Ziffer 8
      Arbeitsvorbereitungen durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      die Baustelleneinrichtung zu planen,
    10. Ziffer 10
      Pläne zu gestalten und zu interpretieren,
    11. Ziffer 11
      Untergrundprüfungen durchzuführen,
    12. Ziffer 12
      die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherzustellen,
    13. Ziffer 13
      das fachgerechte Aufbringen von Verbundabdichtungen sicherzustellen,
    14. Ziffer 14
      die fachgerechte Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen zu gewährleisten,
    15. Ziffer 15
      Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen,
    16. Ziffer 16
      abgeschlossene Leistungen zu übergeben,
    17. Ziffer 17
      Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen und
    18. Ziffer 18
      Qualitätsstandards zu formulieren, einzuhalten und zu kontrollieren.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Planung und Kalkulation“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Pläne zu gestalten und zu interpretieren,
    2. Ziffer 2
      eine Baustellenerfassung durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Preise von angebotenen Leistungen zu kalkulieren,
    4. Ziffer 4
      Angebote zu erstellen und einen Vertragsabschluss herbeizuführen,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsvorbereitungen durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Untergrundprüfungen durchzuführen und
    7. Ziffer 7
      Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen.
  7. Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Form und Gestaltung.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 12 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 11,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 12, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 14,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger, kundgemacht von der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker am 30. März 2007, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

    Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

                                          

Andreas Höller     

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Vertragsanbahnung,
  2. Ziffer 2
    Planung,
  3. Ziffer 3
    Projektdurchführung und
  4. Ziffer 4
    Sicherheits- und Qualitätsmanagement.

Der Platten- und Fliesenlegermeister/Die Platten- und Fliesenlegermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Platten- und Fliesenlegermeister/Die Platten- und Fliesenlegermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Vertragsanbahnung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Networking-Methoden
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Stakeholder Management

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erkennen, mit welchen Partnern aus anderen Branchen Kooperationen wirtschaftlich sinnvoll sind.
  • Strichaufzählung
    mit Partnern (zB Installateuren, Baumeistern, Architekten) aus anderen Branchen kooperieren.
  • Strichaufzählung
    das Auftragsvolumen mithilfe von Kooperationen mit Stakeholdern erweitern.

Er/Sie ist in der Lage, Marketing für sein/ihr Unternehmen zu betreiben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Eigenschaften der angebotenen Produkte und Dienstleistungen
  • Strichaufzählung
    Zielgruppenanalyse
  • Strichaufzählung
    Marketingmaßnahmen und -instrumente

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Beweggründe der Kaufentscheidung von Kunden erkennen.
  • Strichaufzählung
    die Zielgruppe für angebotene Produkte und Dienstleistungen bestimmen.
  • Strichaufzählung
    Spezialisierung seines/ihres Unternehmens (zB Badezimmer, Schwimmbäder, Fassaden bzw. Außenverlegungen) entwickeln und bewerben.
  • Strichaufzählung
    auf die Zielgruppe abgestimmte, branchenspezifische Werbemaßnahmen (zB Social-Media-Auftritte, Teilnahme an Fachmessen) entwickeln und umsetzen.

Er/Sie ist in der Lage, eine Baustellenerfassung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Baustellenbesichtigung
  • Strichaufzählung
    Instrumente zur Baustellenerfassung
  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB OIB-Richtlinien und Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands)
  • Strichaufzählung
    Projektmanagement
  • Strichaufzählung
    Vorlegeleistungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    zu verfliesende Flächen und Vorarbeiten ausmessen.
  • Strichaufzählung
    überprüfen, ob Normen, OIB-Richtlinien und Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands bei geleisteten Vorarbeiten berücksichtigt wurden.
  • Strichaufzählung
    beurteilen, in welchem Ist-Zustand sich die Baustelle befindet und ob die Voraussetzungen zur Projektdurchführung (zB Strom, Wasser, Sanitärcontainer, Heizung) erfüllt werden.
  • Strichaufzählung
    Vorlegeleistungen (zB Waagriss) überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, Kunden professionell zu beraten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bedarfsanalyse
  • Strichaufzählung
    Betriebliches Leistungsspektrum (zB Eigenschaften angebotener Produkte und Leistungen)
  • Strichaufzählung
    Am Markt angebotene Boden- und Wandbelagsmaterialien
  • Strichaufzählung
    Kalkulation
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Projektmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Kundenbedarf und Kundenwünsche ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die Umsetzbarkeit der Kundenwünsche überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Kunden geeignete Leistungen und Produkte empfehlen.
  • Strichaufzählung
    die Vor- und Nachteile von angebotenen Leistungen und Produkten offenlegen.
  • Strichaufzählung
    die Preis- und Qualitätsunterschiede zwischen Leistungen bzw. Produkten argumentieren.
  • Strichaufzählung
    den Gesamtpreis für angebotene Leistungen und Produkte überschlagsmäßig berechnen.
  • Strichaufzählung
    Kunden die Koordination mit weiteren Professionisten anbieten.

Er/Sie ist in der Lage, Preise von angebotenen Leistungen zu kalkulieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Topografie
  • Strichaufzählung
    Materialbedarfsermittlung
  • Strichaufzählung
    Gemeinkostenermittlung
  • Strichaufzählung
    Kostenrechnung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Pläne lesen und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    anhand von Plänen den Materialbedarf ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Materialkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    einzelne Materialien zu Positionen zusammenfügen.
  • Strichaufzählung
    Personalkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten ermitteln.
  • Strichaufzählung
    einen realistischen Gewinnaufschlag ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Kosteneinsparungspotenziale erkennen.

Er/Sie ist in der Lage, Angebote zu erstellen und einen Vertragsabschluss herbeizuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Massenermittlung
  • Strichaufzählung
    Materialkunde
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmerkmale (zB Trittsicherheit)
  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB KSchG, Preisgesetz, Ö-NORM B3407, B1600, DIN 18202, Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands)
  • Strichaufzählung
    Angebotsgestaltung (zB Vertragsbedingungen, Zahlungsbedingungen)
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Massenermittlungen (von zB Materialien, Flächen) durchführen.
  • Strichaufzählung
    Materialien gemäß gesetzlichen Vorschriften, Normen und Kundenanforderungen auswählen.
  • Strichaufzählung
    eine übersichtliche Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen in Form eines Angebots darstellen.
  • Strichaufzählung
    Unklarheiten mit Kunden abklären.
  • Strichaufzählung
    den Abschluss von rechtlich gültigen Verträgen mit Kunden sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage, an Ausschreibungen teilzunehmen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften (zB Vergabegesetz, Preisgesetz)
  • Strichaufzählung
    Teilnahme an Vergabeverfahren
  • Strichaufzählung
    Betriebliches Leistungsspektrum
  • Strichaufzählung
    Kalkulation
  • Strichaufzählung
    Ausschreibefristen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    neue Ausschreibungen ausfindig machen.
  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Ausschreibungsunterlagen vollständig sowie korrekt ausfüllen und die für die Teilnahme erforderlichen Unterlagen bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    Ausschreibefristen einhalten.

Qualifikationsbereich: Planung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsvorbereitungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Finanzierungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Projektmanagement
  • Strichaufzählung
    Vorlegeleistungen
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen (zB Werkzeug für Großformplatten, Nassschneidemaschinen)
  • Strichaufzählung
    Materialbedarfsermittlung
  • Strichaufzählung
    Verhandlungstechniken
  • Strichaufzählung
    Logistische Prozesse
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Verdübelungsarbeiten
  • Strichaufzählung
    Verputztechniken

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Finanzierung von Projekten sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    einen Bauzeitplan erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Verfügbarkeit von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen prüfen.
  • Strichaufzählung
    Vorlegeleistungen prüfen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, mit welchen Werkzeugen bzw. Maschinen Projekte durchgeführt werden.
  • Strichaufzählung
    den Materialbedarf für Baustellen erheben.
  • Strichaufzählung
    mit Lieferanten verhandeln.
  • Strichaufzählung
    benötigte Materialien beschaffen.
  • Strichaufzählung
    Koordinationsgespräche mit allen Beteiligten (zB Baumeister, Installateur, Elektriker) führen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass die Installationsanschlüsse ordnungsgemäß versetzt wurden.

Er/Sie ist in der Lage, die Baustelleneinrichtung zu planen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Baustellenbedingungen
  • Strichaufzählung
    Projektmanagement
  • Strichaufzählung
    Lagerbedingungen
  • Strichaufzählung
    Lizenzvereinbarung mit Abfallentsorgern
  • Strichaufzählung
    Bauschuttbeseitigung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Baustellenbedingungen (zB Baukörpertemperatur, Zugluft, Sonneneinstrahlung) festlegen und überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Rahmenbedingungen für eine fachgerechte Projektdurchführung (zB Strom, Wasser, Sanitärcontainer, Heizung) schaffen.
  • Strichaufzählung
    Lagermöglichkeiten für Materialien überprüfen und sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle überprüfen und sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Parkmöglichkeiten überprüfen und sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Bauschuttbeseitigung sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage, Pläne zu gestalten und zu interpretieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Software
  • Strichaufzählung
    Geometrisch technisches Zeichnen
  • Strichaufzählung
    Verlegepläne und -materialien
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Entwurfsskizzen sowie Werk- und Detailzeichnungen gestalten.
  • Strichaufzählung
    Pläne lesen und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Verlegematerialien auswählen.
  • Strichaufzählung
    Verlegepläne interpretieren bzw. erstellen.
  • Strichaufzählung
    Pläne auf Richtigkeit und Umsetzbarkeit kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Inhalten und der Überprüfung von Plänen unterweisen.

Qualifikationsbereich: Projektdurchführung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Untergrundprüfungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407, 2207 und 2110)
  • Strichaufzählung
    Verlegereife von Böden
  • Strichaufzählung
    Feuchtigkeitsmessung
  • Strichaufzählung
    Ausheizungsprotokoll
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erforderliche Werkzeuge und Maschinen zur Durchführung von Untergrundprüfungen auswählen und bedienen.
  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die Restfeuchte und Verlegereife des Untergrunds mit einfachen Mitteln (zB Kratzen, Klopfen) kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    ein Ausheizprotokoll der Fußbodenheizung anfordern.
  • Strichaufzählung
    die Warn- und Hinweispflicht erfüllen (zB Schäden von Vorleistungen dokumentieren, Verbesserungsvorschläge machen).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Durchführung von Untergrundprüfungen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Beanspruchungsklassen (W 1-2)
  • Strichaufzählung
    Feuchtigkeitsmessungen
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften (zB Ausgleichsmassen, E-Heizungen)
  • Strichaufzählung
    Reinigungsschliff
  • Strichaufzählung
    Grundierungs- und Nivellierungsarbeiten
  • Strichaufzählung
    Spachteltechniken
  • Strichaufzählung
    Verarbeitungszeiten
  • Strichaufzählung
    Untergrundbedingungen (zB Baukörpertemperatur)
  • Strichaufzählung
    Schalltechnik
  • Strichaufzählung
    Entwässerungssysteme
  • Strichaufzählung
    Verlegetechniken
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Auswahl und Bedienung erforderlicher Werkzeuge und Maschinen zur Durchführung von Untergrundvorbereitungen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob eine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt werden muss.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Feuchtigkeitsmessungen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    anhand des Untergrunds entscheiden, ob ein Reinigungsschliff erforderlich ist und dessen fachgerechte Herstellung sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    anhand des Untergrunds entscheiden, welche Grundierung oder welcher Voranstrich erforderlich ist und deren/dessen fachgerechte Ausführung sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    anhand des Untergrunds entscheiden, welche Nivellierung oder welcher Ausgleich erforderlich ist und deren/dessen fachgerechte Ausführung sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Einspachtelung von elektrischen Fußbodenheizungsmatten sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Verlegung von Entkoppelungsmatten sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die Herstellung eines Gefälls-Estrichs in normgerechter Ausführung für Linien- und Punktentwässerungen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Durchführung von Untergrundvorbereitungen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, das fachgerechte Aufbringen von Verbundabdichtungen sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407, Merkblatt 3 des österreichischen Fliesenverbands)
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Beanspruchungsklassen (W 3-6)
  • Strichaufzählung
    Feuchtigkeitsmessungen
  • Strichaufzählung
    Gefälle- und Winkelberechnung
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften (zB von Verbundabdichtungen, Systemkomponenten, Dichtbändern, Dichtbandecken und Dichtmanschetten)
  • Strichaufzählung
    Untergrundbedingungen (zB Baukörpertemperatur)
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Bedienung von Werkzeugen und Maschinen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob eine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt werden muss.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Feuchtigkeitsmessungen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Gefälle und Winkel (zB im Dusch- und Außenbereich) berechnen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Vorbereitung des Untergrunds für Verbundabdichtungen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die Herstellung von Verbundabdichtungen inkl. Systemkomponenten nach erforderlichen Feuchtigkeitsklassen sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Mauerungsarbeiten
  • Strichaufzählung
    Verdübelungsarbeiten
  • Strichaufzählung
    Materialkunde
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Schalltechnik
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Auswahl und Bedienung erforderlicher Werkzeuge und Maschinen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Mauerungsarbeiten (zB mit Hartschaumplatten und Porenbetonsteinen) sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Verdübelungsarbeiten der Hartschaumplatten sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Verkleidung von Rohren, Verbauung von Waschtischen sowie Herstellung von Gestaltungen und Ablagenischen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Herstellung von Verblendungen und Abmauerungen unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage Boden- und Wandbelagsmaterialien, beispielsweise aus Keramik, Glasmosaik, Natur- bzw. Kunststein und Beton, sowie Stelzlager und Stufenverkleidungen zu bearbeiten und zu verlegen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407)
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen (zB Nassschneidmaschine, Lochbohrset, Plattenschneidmaschine, Winkelschleifer)
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Fliesenkleber und deren Anwendung
  • Strichaufzählung
    Verlegetechniken
  • Strichaufzählung
    Dünnbett-, Mittelbett- und Dickbettverlegung
  • Strichaufzählung
    Fliesenverarbeitung
  • Strichaufzählung
    Sanierungsarbeiten
  • Strichaufzählung
    Sonderkonstruktionen (Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Verfugungstechniken
  • Strichaufzählung
    Silikonierungstechniken
  • Strichaufzählung
    Reinigung von Fliesen
  • Strichaufzählung
    Schutzmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Baustellenberichte
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Auswahl und Bedienung erforderlicher Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen, Schneiden und Bohren von Fliesen und Platten sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die Freigabe für die Anfertigung von Sonderkonstruktionen durch Bauherren und Produktherstellern einholen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass ein geeigneter Fliesenkleber angerührt und auf den Verlegeuntergrund entsprechend den Fliesenerfordernissen aufgetragen wird.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass Fliesen und Platten fachgerecht nach Verlegeplan im Dünn-, Mittel- oder Dickbett verlegt werden.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass Fliesen und Platten fachgerecht zugeschnitten und bearbeitet (zB Kantenbearbeitungen, Bogenschnitte) werden.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Sanierungsarbeiten gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Sonderkonstruktionen (zB Schwimmbäder, Entkoppelungssysteme, Fassaden, Außenbelege) im Verlegebereich ausführen.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Fliesen und Platten nach der Austrocknungszeit des Klebers fachgerecht verfugt und silikoniert werden.
  • Strichaufzählung
    den Schutz des Gewerks gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Baustellenberichte erstellen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Erstellung unterweisen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen, den Materialvorrat selbstständig zu kontrollieren und nachzubestellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Verlegung von Boden- und Wandbelagsmaterialien sowie Stelzlagern unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, abgeschlossene Leistungen zu übergeben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407)
  • Strichaufzählung
    Projektmanagement
  • Strichaufzählung
    Übergabebestimmungen
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Übergabeprotokollerstellung
  • Strichaufzählung
    Kalkulation

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass die Baustelle geräumt ist.
  • Strichaufzählung
    ein Übergabeprotokoll erstellen.
  • Strichaufzählung
    eine Dokumentation über eingebaute Materialien und Pflegehinweise erstellen.
  • Strichaufzählung
    eine Schlussrechnung erstellen.

Qualifikationsbereich: Sicherheits- und Qualitätsmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Bauarbeiterschutzverordnung, KJGB, Mutterschutzgesetz)
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Meldepflichten
  • Strichaufzählung
    Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Strichaufzählung
    Informationsangebote von einschlägigen Organisationen im Bereich Arbeitnehmerschutz (zB Zentrales Arbeitsinspektorat, AUVA, WKÖ, AK und Gewerkschaft)
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung (insbesondere Vorgehensweise bei Arbeitsunfällen)
  • Strichaufzählung
    Sichere Handhabung der berufsspezifischen Arbeitsmittel
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren evaluieren, diesbezüglich ist zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
    • Strichaufzählung
      Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Strichaufzählung
      Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Strichaufzählung
      Gestaltung der Arbeitsaufgaben
    • Strichaufzählung
      Art der Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufe
    • Strichaufzählung
      Stand und Ausbildung der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (zB Sicherstellung der Verwendung von Schutzbrillen, Gehörschutz und Sicherheitsschuhen) festlegen.
    • Strichaufzählung
      festgelegte Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und anpassen.
    • Strichaufzählung
      Sicherheitsdatenblätter interpretieren und gestalten.
    • Strichaufzählung
      Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen über Gefahren im beruflichen Alltag und deren Verhütung unterweisen.
    • Strichaufzählung
      die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards zu formulieren, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen (zB Ö-NORM B3407, B1600, DIN 18202, Merkblätter des österreichischen Fliesenverbands)
  • Strichaufzählung
    Materialkunde
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagementmethoden
  • Strichaufzählung
    Herstellerrichtlinien bzw. Produktionsrichtlinien
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards bei der Materialbeschaffung festlegen.
  • Strichaufzählung
    Produktionsrichtlinien festlegen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der Herstellerrichtlinien von eingesetzten Materialien sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von relevanten Normen unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von relevanten Normen überprüfen und dokumentieren.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage, aus vorgelegten technischen Zeichnungen ein Werkstück herzustellen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Verlegetechnik
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Mörtel, Keramik)
  • Strichaufzählung
    Oberflächengestaltung
  • Strichaufzählung
    Sichere und fachgerechte Handhabung von Werkzeugen und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
  • Strichaufzählung
    Techniken der Qualitätskontrolle

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Planung interpretieren.
  • Strichaufzählung
    ein Mauerwerk herstellen.
  • Strichaufzählung
    den Untergrund vorbehandeln.
  • Strichaufzählung
    eine orthogonale und diagonale Wandverfliesung im Dünnbett herstellen.
  • Strichaufzählung
    Fliesenabschlussschienen versetzen.
  • Strichaufzählung
    Lochbohrungen herstellen.
  • Strichaufzählung
    eine Stufe aufmauern.
  • Strichaufzählung
    Eine Stufe und einen Bodenbelag im Mörtelbett herstellen.
  • Strichaufzählung
    die Gehrungsausbildung von Kanten herstellen.

Modul 2 Teil A

Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie ist in der Lage, die Abwicklung eines Projektes (zB Herstellung einer Verfliesung) zu erklären.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Verlegetechnik
  • Strichaufzählung
    Verfugetechnik
  • Strichaufzählung
    Verputztechnik
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Fliesen, Mörtel, Fuge, Silikon, Verbundabdichtung)
  • Strichaufzählung
    Sichere und fachgerechte Handhabung von Werkzeugen und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Oberflächengestaltung
  • Strichaufzählung
    Güteprüfung
  • Strichaufzählung
    Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die örtlichen Gegebenheiten prüfen (zB Untergrund).
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Verwendung von Verlegematerialien beschreiben.
  • Strichaufzählung
    Fliesenmaterialien fachgerecht anwenden.
  • Strichaufzählung
    Verbundabdichtungsarbeiten durchführen.
  • Strichaufzählung
    Untergrundsanierungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Gefälleausbildungen herstellen.
  • Strichaufzählung
    verschiedene Verlegetechniken anwenden.
  • Strichaufzählung
    säurebeständige Anwendungen im richtigen Einsatzbereich herstellen.
  • Strichaufzählung
    einen sicheren Arbeitsplatz einrichten.
  • Strichaufzählung
    Verlegeflächen fachgerecht einteilen.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften einhalten.
  • Strichaufzählung
    Kunden fachlich informieren.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnis oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.