Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk Klaviermacher (Klaviermacher-Meisterprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. I 65/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 65 aus 2020,, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Klaviermacher ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Klaviermacher ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2)Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der §§ 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der §§ 4 und 7 zu absolvieren.Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 zu absolvieren.
(4)Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1 Teil A Modul 1 Teil B Modul 3 | Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist. Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. |
Modul 2 Teil A Modul 2 Teil B | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
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(5)Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:
Modul | Teil | Gegenstand | Anrechnung |
Modul 1 | A | Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau, BGBl. II Nr. 126/2016, oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung.Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,, oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung. Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt. Abschluss eines Hochschulstudiums in einer für das Handwerk spezifischen Studienrichtung. |
Modul 2 | A | Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau, BGBl. II Nr. 126/2016, oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung.Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,, oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung. Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt. Abschluss eines Hochschulstudiums in einer für das Handwerk spezifischen Studienrichtung. |
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Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A oder ersetztem Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, nachzuweisen. nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A oder ersetztem Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2020,, nachzuweisen. nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
Modul 1 Teil A
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau.
Er/Sie ist in der Lage,
Arbeitsverfahren fachgerecht durchzuführen,
mit einschlägigen Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht umzugehen,
Arbeiten an Klavieren sowie deren Teilen durchzuführen und
Klaviere musikalisch zu handhaben.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Richtigkeit der Ausführung,
fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und
fachgerechtes Zusammensetzen der Teile.
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
(6)Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.
Modul 1 Teil B
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“ und stellt projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 1 von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 1 von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen,
die Anfertigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen und
die Pflege, Wartung und Reinigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
Darüber hinaus sind vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin die nachfolgend angeführten Lernergebnisse nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen,
fachtechnische Berechnungen in Vorbereitung für die Auftragsdurchführung vorzunehmen und
die Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
(4)Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 10 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 11 Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
(6)Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbferigteile zur Prüfung mitzubringen.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A oder ersetztem Teil A angetreten werden. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
(2)Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
Modul 2 Teil A
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest vier von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Materialproben, Werkzeuge und Arbeitsmittel können in der Prüfung herangezogen werden.
Er/Sie ist in der Lage,
Arbeitsverfahren fachgerecht durchzuführen,
mit einschlägigen Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht umzugehen,
Arbeiten an Klavieren sowie deren Teilen durchzuführen,
Klaviere musikalisch zu handhaben,
mit Kunden/Kundinnen umzugehen und
seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
(3)Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
Verwendung von Fachbegriffen.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 25 Minuten zu beenden.
Modul 2 Teil B
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas Modul 2 Teil B stellt projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben und umfasst die Gegenstände
(2)Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
Gegenstand „Fachkompetenz“
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden Lernergebnissen zumindest zwei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden Lernergebnissen zumindest zwei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
fachtechnische Berechnungen in Vorbereitung für die Auftragsdurchführung vorzunehmen,
einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen,
die Anfertigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen und
die Pflege, Wartung und Reinigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
Darüber hinaus sind vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin die nachfolgend angeführten Lernergebnisse nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen und
die Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
Praxistauglichkeit der Anwendung des meisterlichen Fachwissens und
professionelle Gesprächsführung.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 25 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Managementkompetenz“
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende, dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen:Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
Praxistauglichkeit der Anwendung des meisterlichen Fachwissens und
professionelle Gesprächsführung.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 15 Minuten zu beenden.
Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
(2)Absatz 2Das Modul 3 umfasst die Gegenstände
fachtechnische Kompetenz,
fachtechnische Berechnungen und
Fachkalkulation und Planung.
(3)Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
(4)Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
(5)Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
Gegenstand „Fachtechnische Kompetenz“
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende, dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen:Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen,
die Anfertigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen,
die Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen und
die Pflege, Wartung und Reinigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachtechnische Berechnungen“
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist folgendes, dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechendes Lernergebnis nachzuweisen:Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist folgendes, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechendes Lernergebnis nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage, fachtechnische Berechnungen in Vorbereitung für die Auftragsdurchführung vorzunehmen.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
Nachvollziehbarkeit des Rechenvorgangs,
Richtigkeit in Bezug auf Gesamt- und Teilergebnisse und
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 130 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachkalkulation und Planung“
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen.Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren,
den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung zu ermitteln und
einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen.
(2)Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
Nachvollziehbarkeit des Rechenvorgangs,
Richtigkeit in Bezug auf Gesamt- und Teilergebnisse,
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Modul 4: Ausbilderprüfung
§ 16.Paragraph 16,
Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.
Modul 5: Unternehmerprüfung
§ 17.Paragraph 17,
Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.
Bewertung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Absatz 2Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
(3)Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 | 2 | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
Modul 2 | 3 | zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
Modul 3 | 3 | zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
| | | |
(4)Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:
Modul | Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung | Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn | Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn |
Modul 1 | 1 | der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. | der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde. |
Modul 2 | 2 | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. | ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. |
| | | |
(5)Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
Wiederholung
§ 19.Paragraph 19,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Orgelbauer
§ 20.Paragraph 20,
Personen, die im Handwerk Orgelbauer eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.
Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Harmonikamacher
§ 21.Paragraph 21,
Personen, die im Handwerk Harmonikamacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.
Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger
§ 22.Paragraph 22,
Personen, die im Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.
Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Holzblasinstrumentenerzeuger
§ 23.Paragraph 23,
Personen, die im Handwerk Holzblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.
Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 24.Paragraph 24,
Personen, die im Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem 01. November 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger über die Meisterprüfung für das Handwerk der Klaviermacher, kundgemacht von der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnenen Prüfung bis zu drei Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnenen Prüfung bis zu drei Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
(4)Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.
Bundesinnung der Kunsthandwerke
KommR Wolfgang Hufnagl
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin Czesany
Bundesinnungsgeschäftsführer