Verordnung der Bundesinnung der Kunsthandwerke über die Meisterprüfung für das Handwerk Klaviermacher (Klaviermacher-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Klaviermacher ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so sind bei einem Antritt alle Gegenstände des Moduls unter Berücksichtigung der Paragraphen 4 und 7 zu absolvieren.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,, oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung.

Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

Abschluss eines Hochschulstudiums in einer für das Handwerk spezifischen Studienrichtung.

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,, oder in einem Vorgängerlehrberuf gemäß Ausbildungsordnung.

Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

Abschluss eines Hochschulstudiums in einer für das Handwerk spezifischen Studienrichtung.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A oder ersetztem Teil A angetreten werden. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2020,, nachzuweisen. nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest 3 von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsverfahren fachgerecht durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      mit einschlägigen Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht umzugehen,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten an Klavieren sowie deren Teilen durchzuführen und
    4. Ziffer 4
      Klaviere musikalisch zu handhaben.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Richtigkeit der Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Zusammensetzen der Teile.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“ und stellt projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlich-praktischen Lernergebnissen zumindest 1 von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Anfertigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen und
    3. Ziffer 3
      die Pflege, Wartung und Reinigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.

    Darüber hinaus sind vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin die nachfolgend angeführten Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen,
    2. Ziffer 2
      fachtechnische Berechnungen in Vorbereitung für die Auftragsdurchführung vorzunehmen und
    3. Ziffer 3
      die Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      meisterliche Ausführung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 10 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 11 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann eigene Materialien verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Material von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbferigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Zu Teil B kann erst nach positiver Absolvierung von Teil A oder ersetztem Teil A angetreten werden. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest vier von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Materialproben, Werkzeuge und Arbeitsmittel können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsverfahren fachgerecht durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      mit einschlägigen Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht umzugehen,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten an Klavieren sowie deren Teilen durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Klaviere musikalisch zu handhaben,
    5. Ziffer 5
      mit Kunden/Kundinnen umzugehen und
    6. Ziffer 6
      seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit und
    3. Ziffer 3
      Verwendung von Fachbegriffen.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 25 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B stellt projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben und umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachkompetenz und
    2. Ziffer 2
      Managementkompetenz.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.

Gegenstand „Fachkompetenz“

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden Lernergebnissen zumindest zwei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      fachtechnische Berechnungen in Vorbereitung für die Auftragsdurchführung vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen,
    3. Ziffer 3
      die Anfertigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen und
    4. Ziffer 4
      die Pflege, Wartung und Reinigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.

    Darüber hinaus sind vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin die nachfolgend angeführten Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      die Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit der Anwendung des meisterlichen Fachwissens und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 25 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Managementkompetenz“

Paragraph 11,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren und
    3. Ziffer 3
      ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit der Anwendung des meisterlichen Fachwissens und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 15 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      fachtechnische Kompetenz,
    2. Ziffer 2
      fachtechnische Berechnungen und
    3. Ziffer 3
      Fachkalkulation und Planung.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

Gegenstand „Fachtechnische Kompetenz“

Paragraph 13,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen,
    2. Ziffer 2
      die Anfertigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      die Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen und
    4. Ziffer 4
      die Pflege, Wartung und Reinigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Ziffer 2
      Inhalt und
    3. Ziffer 3
      Form.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachtechnische Berechnungen“

Paragraph 14,

  1. Absatz einsVom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist folgendes, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechendes Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, fachtechnische Berechnungen in Vorbereitung für die Auftragsdurchführung vorzunehmen.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Nachvollziehbarkeit des Rechenvorgangs,
    2. Ziffer 2
      Richtigkeit in Bezug auf Gesamt- und Teilergebnisse und
    3. Ziffer 3
      Form.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 130 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachkalkulation und Planung“

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die nachfolgend angeführten, dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden, Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren,
    2. Ziffer 2
      den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung zu ermitteln und
    3. Ziffer 3
      einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Ziffer 2
      Nachvollziehbarkeit des Rechenvorgangs,
    3. Ziffer 3
      Richtigkeit in Bezug auf Gesamt- und Teilergebnisse,
    4. Ziffer 4
      Inhalt und
    5. Ziffer 5
      Form
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 16,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 17,

Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 19,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Orgelbauer

Paragraph 20,

Personen, die im Handwerk Orgelbauer eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Harmonikamacher

Paragraph 21,

Personen, die im Handwerk Harmonikamacher eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Paragraph 22,

Personen, die im Handwerk Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Holzblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 23,

Personen, die im Handwerk Holzblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Zusatzprüfung für eine fachlich nahestehende Meisterprüfung – Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger

Paragraph 24,

Personen, die im Handwerk Blechblasinstrumentenerzeuger eine Meisterprüfung bestanden haben, können zur Erlangung dieser Meisterprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst folgenden Modulteil dieser Meisterprüfung: Modul 2 Teil B.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem 01. November 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger über die Meisterprüfung für das Handwerk der Klaviermacher, kundgemacht von der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnenen Prüfung bis zu drei Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Kunsthandwerke

KommR Wolfgang Hufnagl   

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Anlage 1: Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 10, 11, 13, 14 und 15 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
    • Strichaufzählung
      Durchführung von Kunden-/Kundinnenberatung, Technischen Berechnungen, Entwurf und Konstruktionsplan
    • Strichaufzählung
      Durchführung von Arbeitsaufträgen der Anfertigung, Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung sowie Pflege, Wartung und Reinigung
  2. Ziffer 2
    Unternehmensführung fachspezifisch
    • Strichaufzählung
      Praxisgerechnete Anbotslegung
    • Strichaufzählung
      Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagement

Im Folgenden werden unter dem Begriff „Klaviere“ alle Bezeichnungen für diese Instrumentengattung (Pianino, Flügel etc.) verstanden.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Klaviermachermeister/Die Klaviermachermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Klaviermachermeister/Die Klaviermachermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

  1. Ziffer eins
    QUALIFIKATIONSBEREICH: HANDWERKSAUSÜBUNG AUF MEISTERLICHEM NIVEAU

DURCHFÜHRUNG VON KUNDEN-/KUNDINNENBERATUNG, TECHNISCHEN BERECHNUNGEN, ENTWURF UND KONSTRUKTIONSPLAN

Lernergebnis:

  1. Ziffer eins
    Er/Sie ist in der Lage, eine fachliche Kunden-/Kundinnenberatung durchzuführen.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    zielorientierte Gesprächsführung und kunden-/kundinnengerechte Kommunikation
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechnologie
  • Strichaufzählung
    Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Arbeits- und Fertigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Klavierbaugeschichte
  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäße Materialien, Bauweisen und Baustile
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kunden-/Kundinnenwünsche strukturiert ermitteln und entlang fachlicher Kriterien in Leistungsbeschreibungen überführen.
  • Strichaufzählung
    Lösungen für konkrete, auftragsspezifische Problemstellungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Planung und Entwurf kunden-/kundinnengerecht kommunizieren und entsprechend den Kunden-/Kundinnenwünschen anpassen insbesondere in Bezug auf Modell, Größe sowie spiel- und klangtechnische Funktionen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

Lernergebnis:

  1. Ziffer 2
    Er/Sie ist in der Lage, fachtechnische Berechnungen in Vorbereitung für die Auftragsdurchführung vorzunehmen.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechnologie
  • Strichaufzählung
    Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Arbeits- und Fertigungstechniken
  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäße Materialien, Bauweisen und Baustile
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Flächen- und Körperberechnungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Berechnungen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Klaviatur, Mechanik und Dämpfung
    • Strichaufzählung
      Statik
    • Strichaufzählung
      Mensur
    • Strichaufzählung
      Akustik
    • Strichaufzählung
      Oberflächen
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

Lernergebnis:

  1. Ziffer 3
    Er/Sie ist in der Lage, einen Entwurf und Konstruktionsplan von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten anzufertigen.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre insbesondere technisches Zeichnen sowie technische und angewandte Mathematik
  • Strichaufzählung
    Arbeitstechnologie
  • Strichaufzählung
    Werkstofftechnologie
  • Strichaufzählung
    Arbeits- und Fertigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Klavierbaugeschichte
  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäße Materialien, Bauweisen und Baustile
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Skizzen, technische Zeichnungen sowie Konstruktions- und Fertigungszeichnungen von Bauteilen von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten entlang den zugrundeliegenden technischen Berechnungen computergestützt und von Hand erstellen.
  • Strichaufzählung
    Montageanweisungen erarbeiten.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

DURCHFÜHRUNG VON ARBEITSAUFTRÄGEN DER ANFERTIGUNG, REPARATUR, RESTAURIERUNG UND INSTANDSETZUNG SOWIE PFLEGE, WARTUNG UND REINIGUNG

Lernergebnis:

  1. Ziffer 4
    Er/Sie ist in der Lage, die Anfertigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre insbesondere technisches Zeichnen
  • Strichaufzählung
    Mensur-, Resonanzboden- und Druckberechnungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung, -vorbereitung und -organisation
  • Strichaufzählung
    Arbeits- und Werkstatttechnologie
  • Strichaufzählung
    Werkstofftechnologie, Hilfsstoffe und Zubehör
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren und Herstellungstechniken der Anfertigung und des Zusammenbaus inklusive Anwendung digitaler Tools
  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäße Konstruktionsformen
  • Strichaufzählung
    Sonderformen der Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Klavierbaugeschichte
  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäße Materialien, Bauweisen und Baustile
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Dokumentation
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Skizzen, technische Zeichnungen sowie Konstruktions- und Fertigungszeichnungen von Bauteilen von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten fachgerecht lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Ruhe- und Trocknungszeiten bei der Arbeitsorganisation berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Hölzer für die Bereiche Statik, Akustik, Mechanik und Klaviatur aufgrund deren Eigenschaften bestimmen, auswählen und zuordnen.
  • Strichaufzählung
    Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen wie zB
    • Strichaufzählung
      Leime und Klebstoffe
    • Strichaufzählung
      Lacke
    • Strichaufzählung
      Hölzer und Furniere
    • Strichaufzählung
      Saiten
    • Strichaufzählung
      Leder und Filze
    • Strichaufzählung
      Klaviatur- und Mechanikteile
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe auswählen und fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen
    • Strichaufzählung
      Basssaitenspinnmaschine
    • Strichaufzählung
      Hebebehelfsmittel
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren und Herstellungstechniken der Anfertigung und des Zusammenbaus auswählen und einsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      statischer und klingender Holzverbindungen
    • Strichaufzählung
      Rasten
    • Strichaufzählung
      Gehäuseumbauten
    • Strichaufzählung
      Resonanzboden- und Stegbau
    • Strichaufzählung
      Gussrahmen
    • Strichaufzählung
      Stimmstockfertigung
    • Strichaufzählung
      Besaitung
    • Strichaufzählung
      Einbau von Mechanik, Klaviatur und Dämpfung
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitungen durchführen wie zB
    • Strichaufzählung
      Regulieren von Mechaniken
    • Strichaufzählung
      Stimmen
    • Strichaufzählung
      Intonation
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Regulation
    • Strichaufzählung
      Prüfung des Tastengewichtes
    • Strichaufzählung
      Stegdruckprüfung
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

Lernergebnis:

  1. Ziffer 5
    Er/Sie ist in der Lage, die Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Konstruktionslehre insbesondere technisches Zeichnen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung, -vorbereitung und -organisation
  • Strichaufzählung
    Arbeits- und Werkstatttechnologie
  • Strichaufzählung
    Werkstofftechnologie, Hilfsstoffe, Ersatzteile und Zubehör insbesondere Materialbeurteilung und Alterungsverhalten von Werkstoffen
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung, Begutachtung, Mängel-, Schäden- und Fehlererhebung
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren der Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung inklusive Anwendung digitaler Tools
  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäße Konstruktionsformen
  • Strichaufzählung
    Sonderformen der Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Klavierbaugeschichte
  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäße Materialien, Bauweisen und Baustile
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle
  • Strichaufzählung
    Dokumentation
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Skizzen, technische Zeichnungen sowie Konstruktions- und Fertigungszeichnungen Bauteilen von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten fachgerecht lesen, interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Mängel, Materialfehler und -beschaffenheit, Verschleiß, Störgeräusche und Schäden insbesondere auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte erkennen, beurteilen und auf deren Ursachen hin analysieren.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen ableiten und umsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      der Beseitigung von Fehlern, Mängeln und Schäden zwecks Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik
    • Strichaufzählung
      der Bewahrung und Wiederherstellung der historischen Substanz
  • Strichaufzählung
    geeignete Hölzer für die Bereiche Statik, Akustik, Mechanik und Klaviatur aufgrund deren Eigenschaften bestimmen, auswählen und zuordnen.
  • Strichaufzählung
    Werk- und Hilfsstoffe, Ersatzteile sowie Zubehör unter Berücksichtigung der zeitlichen Entstehung des Instrumentes zuordnen, auswählen und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Leime und Klebstoffe
    • Strichaufzählung
      Lacke
    • Strichaufzählung
      Hölzer und Furniere
    • Strichaufzählung
      Saiten
    • Strichaufzählung
      Leder und Filze
    • Strichaufzählung
      Klaviatur- und Mechanikteile
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe auswählen und fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen
    • Strichaufzählung
      Basssaitenspinnmaschine
    • Strichaufzählung
      Hebebehelfsmittel
  • Strichaufzählung
    facheinschlägige manuelle und maschinelle sowie historische und zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsverfahren der Reparatur, Restaurierung und Instandsetzung auswählen und einsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Mensuren
    • Strichaufzählung
      Klaviatur und Mechaniken
    • Strichaufzählung
      Ver- und Bearbeitung von Hammerköpfen
    • Strichaufzählung
      Neubesaitung
  • Strichaufzählung
    Bauteile von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten insbesondere Rasten und Resonanzböden einschließlich der Gussrahmen sowie der Gehäuseumbauten auseinander- und zusammenbauen.
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitungen durchführen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Regulieren von Mechaniken
    • Strichaufzählung
      Stimmen
    • Strichaufzählung
      Intonation
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    laufende und abschließende Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Gleichmäßigkeit der Regulation und der Spielart
    • Strichaufzählung
      Dämpfung
    • Strichaufzählung
      Gleichmäßigkeit des Klanges
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte, detaillierte Übernahme-, Übergabe-, Reparatur-, Restaurierungs- und Instandsetzungsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

Lernergebnis:

  1. Ziffer 6
    Er/Sie ist in der Lage, die Pflege, Wartung und Reinigung von Klavieren aller Art, Cembali und ähnlichen historischen Instrumenten durchzuführen.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitsplanung, -vorbereitung und -organisation
  • Strichaufzählung
    Werkstofftechnologie, Hilfsstoffe und Zubehör
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Pflege, Wartung, Reinigung
  • Strichaufzählung
    Klavierbaugeschichte
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung
  • Strichaufzählung
    Dokumentation
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Arbeitsschritte planen sowie den voraussichtlichen Zeitaufwand abschätzen.
  • Strichaufzählung
    Hilfsstoffe und Zubehör der Pflege, Wartung und Reinigung auswählen und einsetzen wie zum Beispiel
    • Strichaufzählung
      Reinigungs- und Oberflächenbehandlungsmittel
    • Strichaufzählung
      Schmier- und Gleitmittel
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe der Pflege, Wartung und Reinigung auswählen und fachgerecht einsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren der Pflege, Wartung und Reinigung auswählen und einsetzen beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Oberflächenbehandlung
    • Strichaufzählung
      Regulieren von Flügel- und Pianomechaniken
    • Strichaufzählung
      Stimmen
    • Strichaufzählung
      Intonation
  • Strichaufzählung
    eine Funktionsprüfung durchführen.
  • Strichaufzählung
    den Kunden/die Kundin beraten hinsichtlich des Allgemeinzustands des Instrumentes sowie Pflege und Wartung des Instrumentes beispielsweise betreffend
    • Strichaufzählung
      Akustik,
    • Strichaufzählung
      Raumklima,
    • Strichaufzählung
      Aufstellungsort,
    • Strichaufzählung
      Verbesserungspotential hinsichtlich Klang und Spielbarkeit
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Übergabe- und Arbeitsdokumentation durchführen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

QUALIFIKATIONSBEREICH: UNTERNEHMENSFÜHRUNG FACHSPEZIFISCH

PRAXISGERECHTE ANBOTSLEGUNG

Lernergebnis:

  1. Ziffer eins
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, Leistungsumfänge fachgerecht zu ermitteln, diese in Verrechnungspreise umzusetzen sowie kunden-/kundinnengerecht darzustellen bzw. den Ausschreibungsrichtlinien entsprechend zu kommunizieren.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    branchenübliches Leistungsangebot
  • Strichaufzählung
    branchenübliche Kenntnisse der Betriebsführung
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Fachkalkulation
  • Strichaufzählung
    Wirtschaftsrechnen
  • Strichaufzählung
    Betriebsmittelkosten
  • Strichaufzählung
    computergestützte Hilfsmittel der Kalkulations- und Anbotslegung
  • Strichaufzählung
    Kunden-/Kundinnenkommunikation
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Leistungsbeschreibungen erstellen sowie diese für die Kalkulation vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    Betriebswirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Abwägung unternehmerischen Risikos und Gewinns anstellen.
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe auswählen.
  • Strichaufzählung
    Personal- und Sachkosten berechnen unter Berücksichtigung von
    • Strichaufzählung
      Lohnkosten
    • Strichaufzählung
      Lohnnebenkosten
    • Strichaufzählung
      Betriebsmittelkosten
    • Strichaufzählung
      Gemeinkosten
  • Strichaufzählung
    den Bruttopreis für im Klaviermacherhandwerk typische Arbeiten ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifische Leistungsbeschreibung kunden-/kundinnenfreundlich kommunizieren.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

Lernergebnis:

  1. Ziffer 2
    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin ist in der Lage, den Leistungszeitraum der Auftragserfüllung zu ermitteln.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitsorganisation
  • Strichaufzählung
    computergestützte Hilfsmittel
  • Strichaufzählung
    technische Normen
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den notwendigen Zeitbedarf des Arbeitsauftrages ermitteln.
  • Strichaufzählung
    aufgrund seines Fachwissens berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen umsetzen.

QUALITÄTS-, SICHERHEITS- UND UMWELTMANAGEMENT

Lernergebnis:

  1. Ziffer 3
    Er/Sie ist in der Lage, das betriebliche Qualitätsmanagement unter Einsatz von Maßnahmen der Qualitätssicherung und -optimierung zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Grundlagen des Qualitätsmanagements
  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse
  • Strichaufzählung
    Weiterbildungsangebote für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Bezug auf betriebliche Qualitätsstandards- und Qualitätssicherungsprozesse
  • Strichaufzählung
    technische Normen und branchenspezifische Standards
  • Strichaufzählung
    berufsbezogene Rechtsvorschriften insbesondere fachliche Sondervorschriften sowie Vorschriften betreffend Sicherheit, Umwelt und Haftung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erkennen, wann Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung notwendig werden.
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungs- und Optimierungsprozesse durchführen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anleiten die betrieblichen Qualitätsstandards und Qualitätssicherungsprozesse umzusetzen.
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen motivieren Verbesserungen in Bezug auf Qualitätssicherungsprozesse einzubringen.
  • Strichaufzählung
    die branchenspezifischen, verbindlichen Standards, technische Normen und rechtlichen Vorgaben im betrieblichen Kontext implementieren, umsetzen und überprüfen.

Lernergebnis:

  1. Ziffer 4
    Er/Sie ist in der Lage, ein betriebliches Sicherheitsmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmerschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung und Unfallversicherungsrecht
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie z B. beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche und Personen mit Behinderungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    aushangpflichtige Gesetze
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Unternehmen umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben.
  • Strichaufzählung
    alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz kontrollieren und dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er auf die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze achtet.

Lernergebnis:

  1. Ziffer 5
    Er/Sie ist in der Lage, ein betriebliches Umweltmanagement zu implementieren, durchzuführen und zu dokumentieren.

Kenntnisse

Fertigkeiten

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachwissen entsprechend der Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau
  • Strichaufzählung
    Umweltschutzbestimmungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Mülltrennung implementieren.
  • Strichaufzählung
    seinen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen die betriebsinterne Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen erklären und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Produkte und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Im Folgenden werden unter dem Begriff „Klaviere“ alle Bezeichnungen für diese Instrumentengattung (Pianino, Flügel etc.) verstanden.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsverfahren fachgerecht durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Diverse Rastenkonstruktionen
  • Strichaufzählung
    Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    messen, anreißen, hobeln, sägen, stemmen, bohren, schleifen, fräsen, furnieren, leimen und kleben.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, mit einschlägigen Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht umzugehen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe insbesondere einschlägige Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, Arbeiten an Klavieren sowie deren Teilen durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Diverse Rastenkonstruktionen
  • Strichaufzählung
    Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Kunden
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Arbeiten an Resonanzböden und Rasten durchführen.
  • Strichaufzählung
    Stege anfertigen.
  • Strichaufzählung
    Rahmen aufpassen und druckrichten.
  • Strichaufzählung
    Saitenbezügen anfertigen.
  • Strichaufzählung
    Beziehen einschließlich Vorarbeiten durchführen wie Stimmstockbohren und Agraffen setzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeiten an Klaviaturen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Flügel- und Pianinomechaniken zusammensetzen.
  • Strichaufzählung
    Dämpfungen aufsetzen.
  • Strichaufzählung
    Mechaniken und deren Teile bearbeiten.
  • Strichaufzählung
    Flügel- und Pianinomechaniken und Dämpfungen regulieren.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, Klaviere musikalisch zu handhaben.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Klaviere zupfen und stimmen.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Modul 2 Teil A

Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsverfahren fachgerecht durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Diverse Rastenkonstruktionen
  • Strichaufzählung
    Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    messen, anreißen, hobeln, sägen, stemmen, bohren, schleifen, fräsen, furnieren, leimen und kleben.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, mit einschlägigen Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht umzugehen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe insbesondere einschlägige Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen fachgerecht rüsten, einstellen, bedienen und überwachen.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, Arbeiten an Klavieren sowie deren Teilen durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Diverse Rastenkonstruktionen
  • Strichaufzählung
    Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Kunden
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Arbeiten an Resonanzböden und Rasten durchführen.
  • Strichaufzählung
    Stege anfertigen.
  • Strichaufzählung
    Rahmen aufpassen und druckrichten.
  • Strichaufzählung
    Saitenbezügen anfertigen.
  • Strichaufzählung
    Beziehen einschließlich Vorarbeiten durchführen wie Stimmstockbohren und Agraffen setzen.
  • Strichaufzählung
    Arbeiten an Klaviaturen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Flügel- und Pianinomechaniken zusammensetzen.
  • Strichaufzählung
    Dämpfungen aufsetzen.
  • Strichaufzählung
    Mechaniken und deren Teile bearbeiten.
  • Strichaufzählung
    Flügel- und Pianinomechaniken und Dämpfungen regulieren.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, Klaviere musikalisch zu handhaben.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Werkstoffe und Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Klaviermechaniken
  • Strichaufzählung
    Wartung und Pflege
  • Strichaufzählung
    Akustik
  • Strichaufzählung
    Instrumentenkunde
  • Strichaufzählung
    Arbeitsdokumentation
  • Strichaufzählung
    Vorschriften betreffend Sicherheit und Umwelt

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Klaviere zupfen und stimmen.
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    bei seinen Tätigkeiten einschlägige Sicherheitsvor-schriften, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen der Unfallverhütung, Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen berücksichtigen.

Er ist in der Lage, mit Kunden/Kundinnen umzugehen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Umgang mit Kundinnen/Kunden

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    vor Kundinnen/Kunden professionell auftreten.
  • Strichaufzählung
    Kundinnen-/Kundenanfragen fachgerecht beantworten oder diese an eine geeignetere Ansprechperson verweisen.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.