Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hafner (Hafner-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Hafner ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

  1. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls ein Kommissionsmitglied anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

 

Modul 1 Teil A wird ersetzt durch

- eine positiv abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß den jeweiligen Ausbildungsvorschriften oder der jeweiligen Prüfungsordnung): Hafner

Ofenbau- und Verlegetechnik

- den Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung, insbesondere:

Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen

Aufbaulehrgang/Kolleg für Berufstätige für Ofenbautechnik

B

Erstellung des Meisterstücks

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Modul 1 Teil A wird ersetzt durch

- eine positiv abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß den jeweiligen Ausbildungsvorschriften oder der jeweiligen Prüfungsordnung): Hafner

Ofenbau- und Verlegetechnik

- den Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung, insbesondere:

Fachschule für Keramik, Ofenbau, Platten- und Fliesenlegen

Aufbaulehrgang/Kolleg für Berufstätige für Ofenbautechnik

B

Projektdurchführung mündlich

-

Betriebsführung, Sicherheits- und Qualitätsmanagement

-

Modul 3

 

Projektdurchführung schriftlich

-

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, aus vorgelegten technischen Zeichnungen ein Werkstück herzustellen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung und
    2. Ziffer 2
      sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Die Materialien, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung sind nach Maßgabe der Prüfungskommission vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin selbst beizustellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung des zu erbringenden Lernergebnisses oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Erstellung des Meisterstücks“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat im Rahmen der Erstellung seines/ihres Meisterstücks einen Holzbrand-Kachelofen mit einer Heizleistung von 3kW bei einer Nennheizzeit von 12 Stunden anzufertigen. Form und Gestaltung werden durch die Meisterprüfungskommission vorgegeben. Es ist eine Heiztüre einzubauen und ein Innenausbau nach dem Stand der Technik herzustellen. Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das folgende fachlich-praktische Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Errichtung von Einzelraumheizgeräten im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen und Herden (zB Kachelöfen, Heizkaminen, Herden,) sowie Kachelofen-Ganzhausheizungen und Sonderfeuerstätten (zB Backöfen, offenen Kaminen) zu gewährleisten.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung und
    2. Ziffer 2
      sichere und saubere Arbeitsdurchführung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 20 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Die Materialien, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung sind nach Maßgabe der Prüfungskommission vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin selbst beizustellen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse oder für die fachgerechte Durchführung der Prüfung nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Abwicklung eines Projektes (zB Erstellung eines Kachelofens, Heizkamins im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen, Herden) zu erklären und
    2. Ziffer 2
      seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Projektdurchführung mündlich und
    2. Ziffer 2
      Betriebsführung, Sicherheits- und Qualitätsmanagement.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.

Gegenstand „Projektdurchführung mündlich“

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus folgenden Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Erstgespräche mit Kunden zu führen,
    2. Ziffer 2
      Objekte zu planen und Vertragsabschlüsse herbeizuführen,
    3. Ziffer 3
      die Projektdurchführung zu planen,
    4. Ziffer 4
      die fachgerechte Durchführung erforderlicher Vorarbeiten zu gewährleisten,
    5. Ziffer 5
      Heizlastberechnungen durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Kachelofenberechnungen durchzuführen,
    7. Ziffer 7
      Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Errichtung von Einzelraumheizgeräten im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen und Herden (zB Kachelöfen, Heizkaminen, Herden,) sowie Kachelofen-Ganzhausheizungen und Sonderfeuerstätten (zB Backöfen, offenen Kaminen) zu gewährleisten.
    8. Ziffer 8
      Einzelraumheizgeräte im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen und Herden bzw. Sonderfeuerstätten an Kunden zu übergeben und
    9. Ziffer 9
      die fachgerechte Durchführung von Wartungsarbeiten und Reparaturen an Einzelraumheizgeräten bzw. Sonderfeuerstätten zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  2. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Betriebsführung, Sicherheits- und Qualitätsmanagement“

Paragraph 11,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Ziffer eins und 2 sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis aus Ziffer 3, – 5 nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      Qualitätsstandards innerhalb des Unternehmens festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen,
    3. Ziffer 3
      ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen,
    4. Ziffer 4
      Marketing für sein/ihr Unternehmen zu betreiben und
    5. Ziffer 5
      Trends und Entwicklungen in der Branche zu beobachten und sein Geschäftsmodell danach auszurichten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgespräch hat mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Projektdurchführung schriftlich“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Objekte zu planen und Vertragsabschlüsse herbeizuführen,
    2. Ziffer 2
      Preise von Einzelraumheizgeräten und Sonderfeuerstätten zu kalkulieren,
    3. Ziffer 3
      die Projektdurchführung zu planen,
    4. Ziffer 4
      Heizlastberechnungen durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Kachelofenberechnungen durchzuführen und
    6. Ziffer 6
      maßstabsgetreue fachtechnische Zeichnungen von Einzelraumheizgeräten im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen und Herden bzw. Sonderfeuerstätten zu erstellen.
  7. Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in acht Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach elf Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 13,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 14,

Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 16,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Hafner (Hafner-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker am 30. März 2007, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab dem Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Andreas Höller

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 10, 11 und 12 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Hafnermeister/Die Hafnermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Hafnermeister/Die Hafnermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Kundenakquise und -management

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Erstgespräche mit Kunden zu führen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bedarfsanalyse
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Bautechnische Analyse
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere Bauordnungen)
  • Strichaufzählung
    Erforderliche Dokumente (zB Kaminbefund vom Rauchfangkehrer, statisches Gutachten)
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Hafnersysteme
  • Strichaufzählung
    Behaglichkeit im Wohnraum
  • Strichaufzählung
    Oberflächengestaltung
  • Strichaufzählung
    Zusatzleistungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Kundenwünsche und -bedarf feststellen.
  • Strichaufzählung
    bautechnische Voraussetzungen einer Baustelle (zB Statik, Brandschutz, Zuluft, Abgasanlage) überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Kunden auf erforderliche Dokumente hinweisen.
  • Strichaufzählung
    Kunden die wesentlichen Vor- und Nachteile von Einzelraumheizgeräten (zB Kachelöfen, Heizkaminen, Herden, sowie Kachelofen-Ganzhausheizungen und Sonderfeuerstätten (zB Backöfen, offenen Kaminen) erklären.
  • Strichaufzählung
    die Realisierbarkeit von Kundenwünschen überprüfen und bei Nicht-Durchführbarkeit Alternativlösungen vorschlagen.
  • Strichaufzählung
    Preis- und Qualitätsunterschiede verschiedener Produkte erklären.
  • Strichaufzählung
    Kunden Zusatzleistungen (zB Abbrandregelung, Oberflächengestaltung) vorschlagen.
  • Strichaufzählung
    eine Kostenschätzung abgeben.

Er/Sie ist in der Lage, Objekte zu planen und Vertragsabschlüsse herbeizuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Heizlastberechnung
  • Strichaufzählung
    Erstellung von technischen Zeichnungen
  • Strichaufzählung
    Perspektivische Darstellung von Objekten
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Software
  • Strichaufzählung
    Stilkunde
  • Strichaufzählung
    Design und Farbe
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere Bauordnungen, Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen)
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Hafnersysteme
  • Strichaufzählung
    Kalkulation
  • Strichaufzählung
    Finanzierungsmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Angebotserstellung
  • Strichaufzählung
    Vertragsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Verhandlungstechniken
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    die erforderliche Heizleistung einschätzen und den Ofenanschluss festlegen.
  • Strichaufzählung
    das Objekt für den Kunden anschaulich darstellen (händisch oder EDV-unterstützt).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der Objektplanung unterweisen.
  • Strichaufzählung
    Kunden die Planung erklären.
  • Strichaufzählung
    eine Kostenkalkulation für das Objekt erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Projektfinanzierung mithilfe einer Anzahlung sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    eine übersichtliche Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen in Form eines Angebots darstellen.
  • Strichaufzählung
    Angebotsinhalte Kunden gegenüber argumentieren.
  • Strichaufzählung
    Verträge mit Kunden abschließen.

Er/Sie ist in der Lage, Preise von Einzelraumheizgeräten und Sonderfeuerstätten zu kalkulieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Kalkulation
  • Strichaufzählung
    Kostenrechnung
  • Strichaufzählung
    Einzelkosten
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften (insbesondere Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, EN 15544)
  • Strichaufzählung
    Kollektivvertrag

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige Gesetze und Verordnungen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Einzelkosten (zB Material, Arbeitsstunden) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten (zB Miete, Strom) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Tag- und Stundensätze berechnen.
  • Strichaufzählung
    Reisekosten (zB Fahrtkosten) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Verkaufspreise inklusive Gewinnspanne berechnen.
  • Strichaufzählung
    Kosteneinsparungspotenziale erkennen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der Kalkulation unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, ein branchenübergreifendes Netzwerk aufzubauen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Networking-Methoden
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Stakeholder Management

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    erkennen, mit welchen Partnern aus anderen Branchen Kooperationen wirtschaftlich sinnvoll sind.
  • Strichaufzählung
    mit Partnern (zB Installateuren, Baumeistern, Architekten) aus anderen Branchen kooperieren.
  • Strichaufzählung
    das Auftragsvolumen mithilfe von Kooperationen mit Stakeholdern erhöhen.

Er/Sie ist in der Lage, Marketing für sein/ihr Unternehmen zu betreiben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Eigenschaften der angebotenen Produkte und Dienstleistungen
  • Strichaufzählung
    Zielgruppenanalyse
  • Strichaufzählung
    Marketingmaßnahmen und -instrumente

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Beweggründe der Kaufentscheidung von Kunden erkennen.
  • Strichaufzählung
    die Spezialisierung seines/ihres Unternehmens (zB Kachelofen-Ganzhausheizungen, Restauration, Herdbau, Brotbacköfen) entwickeln und in der Öffentlichkeit bewerben.
  • Strichaufzählung
    auf die Zielgruppe abgestimmte, branchenspezifische Werbemaßnahmen (zB Social-Media-Auftritte, Teilnahme an Fachmessen) entwickeln und umsetzen.

Er/Sie ist in der Lage, Trends und Entwicklungen in der Branche zu beobachten und sein Geschäftsmodell danach auszurichten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fortbildungsmaßnahmen der Branche
  • Strichaufzählung
    Branchenmedien
  • Strichaufzählung
    Branchentrends
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Alleinstellungsmerkmalen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    ein nachhaltiges Bildungskonzept für sich und seine/ihre Mitarbeiter/innen gestalten.
  • Strichaufzählung
    sich über Trends in diversen Medien (zB Fachzeitschrift, Newsletter) informieren.
  • Strichaufzählung
    Trends und Entwicklungen in der Branche (zB erneuerbare Energien, Umwelt und Klima) beurteilen.
  • Strichaufzählung
    aufgrund von Trends und Entwicklungen Alleinstellungsmerkmale für sein/ihr Unternehmen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Projektplanung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Projektdurchführung zu planen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Projektmanagement
  • Strichaufzählung
    Hafnersysteme
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Schamotte, Mörtel, Keramik)
  • Strichaufzählung
    Hilfsstoffe
  • Strichaufzählung
    Lieferbedingungen
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Zeitmanagement
  • Strichaufzählung
    Rahmenbedingungen zur Projektdurchführung (zB Zufahrt zur Baustelle, Bodenbeschaffenheit, Bauplanung, Wasser, Strom)
  • Strichaufzählung
    Abfallentsorgung
  • Strichaufzählung
    Erforderliche Dokumente

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    auf Basis der Ofenplanung die geeigneten Materialien und Hilfsstoffe in ausreichender Menge planen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Lieferanten auswählen sowie Materialien und Hilfsstoffe beschaffen.
  • Strichaufzählung
    den erforderlichen Personaleinsatz planen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Vorarbeiten planen.
  • Strichaufzählung
    einen Zeitplan für die Projektdurchführung unter Beachtung der Lieferzeiten und des bisherigen Baufortschritts erstellen.
  • Strichaufzählung
    Rahmenbedingungen für die fachgerechte Projektdurchführung sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    ein nachhaltiges Abfallentsorgungskonzept erstellen.
  • Strichaufzählung
    eventuelle Störfaktoren (zB Veränderung der Planmaße) einschätzen und Maßnahmen dagegen festlegen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente (zB Kaminbefund) vorhanden sind.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Durchführung erforderlicher Vorarbeiten zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Elektro- und steuerungstechnische Installationen
  • Strichaufzählung
    Verbrennungslufterfordernisse
  • Strichaufzählung
    Statische und thermische Belastbarkeit von Baukörpern
  • Strichaufzählung
    Körperschall

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Zuluftleitungen herstellen bzw. herstellen lassen.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Elektro- und steuerungstechnische Installationen fachgerecht vorbereitet werden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Estrich-Aussparungen erstellt werden bzw. eine erste Sockelreihe aufgemauert wird.
  • Strichaufzählung
    für fachgerechte Schallschutzvorbereitungen sorgen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der fachgerechten Durchführung erforderlicher Vorarbeiten unterweisen.

Qualifikationsbereich: Technische Berechnung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Kachelofenberechnungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Formelwerk der Kachelofenberechnung
  • Strichaufzählung
    Software zur Kachelofenberechnung
  • Strichaufzählung
    Dimensionierung von Kachelöfen
  • Strichaufzählung
    Thermodynamische Prozesse
  • Strichaufzählung
    Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz)
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    auf Basis eines Rechenmodells (zB Berechnungsrichtlinie gemäß EN 15544) das Einzelraumheizgerät (zB Kachelofen) EDV-gestützt dimensionieren.
  • Strichaufzählung
    Abgasanlagenberechnungen von seriengefertigten Einzelraumheizgeräten (gemäß EN 13384) EDV-gestützt durchführen.
  • Strichaufzählung
    die Ergebnisse der Kachelofenberechnungen interpretieren und geeignete Maßnahmen bzw. Änderungen (zB im Zuluftsystem, Heizzugsystem, Abgassystem) vornehmen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der Kachelofenberechnung unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Heizlastberechnungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Dimensionierung
  • Strichaufzählung
    Software zur Heizlastberechnung
  • Strichaufzählung
    Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Wärmekennzahlen
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die zur Heizlastberechnung erforderlichen Kennwerte (zB Dimension, Materialwerte) von Räumen erfassen.
  • Strichaufzählung
    Kennzahlen der von Energieberatern erstellten Energieausweise interpretieren.
  • Strichaufzählung
    die Heizlast EDV-gestützt berechnen.
  • Strichaufzählung
    die Ergebnisse der Heizlastberechnungen interpretieren und geeignete Maßnahmen bzw. Änderungen (zB Fenstertausch, Dämmmaßnahmen) vornehmen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der Heizlastberechnung unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

maßstabsgetreue fachtechnische Zeichnungen von Einzelraumheizgeräten im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen und Herden bzw. Sonderfeuerstätten zu erstellen

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Erstellung von technischen Zeichnungen
  • Strichaufzählung
    Perspektivische Darstellung von Objekten
  • Strichaufzählung
    Dimensionierung
  • Strichaufzählung
    Normen (insbesondere ÖNORM EN ISO 128-1)
  • Strichaufzählung
    Kachelofenberechnung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Dimensionen (innen und außen) von Einzelraumheizgeräten und Sonderfeuerstätten in fachtechnischen Zeichnungen darstellen.
  • Strichaufzählung
    Brennraumgrößen, Heizungsdimensionierungen, Anschlusssituationen (Abgasanlage und Zuluft) in fachtechnischen Zeichnungen darstellen.
  • Strichaufzählung
    Bemaßungen normgerecht darstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der Erstellung von fachtechnischen Zeichnungen unterweisen.

Qualifikationsbereich: Projektdurchführung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Errichtung von Einzelraumheizgeräten im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen und Herden (zB Kachelöfen, Heizkaminen, Herden,) sowie Kachelofen-Ganzhausheizungen und Sonderfeuerstätten (zB Backöfen, offenen Kaminen) zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Versetztechnik
  • Strichaufzählung
    Ofenbautechnik
  • Strichaufzählung
    Verbrennungstechnik
  • Strichaufzählung
    Rauchfangkunde
  • Strichaufzählung
    Verputz- und Verfugetechniken
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere Baurecht, ÖNORM B 2233, Produktnormen, Installationsnormen, GewO 1994, Konsumentenschutz, Gewährleistungsrecht)
  • Strichaufzählung
    Baustelleneinrichtung
  • Strichaufzählung
    Bausicherheitsmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Hafnersysteme
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Schamotte, Mörtel, Keramik)
  • Strichaufzählung
    Ganzhausheizungssysteme
  • Strichaufzählung
    Wassergeführte Systeme
  • Strichaufzählung
    Elektro- und steuerungstechnische Installationen
  • Strichaufzählung
    Oberflächengestaltung
  • Strichaufzählung
    Baustellendokumentation
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Software
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige Gesetze und Verordnungen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    für eine der Planung entsprechende Einrichtung der Baustelle sorgen.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Untergrundprüfung gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Werkzeuge und Maschinen bedienen und Mitarbeiter/innen in deren fachgerechte Bedienung einschulen.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Einzelraumheizgeräte bzw. Sonderfeuerstätten laut Plan positioniert und ausgerichtet werden.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Errichtung eines Unterbaus (zB Sockel, Eisenfüße) für Einzelraumheizgeräte bzw. Sonderfeuerstätten gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Anbindung an die Zuluftleitung gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass die Hülle des Einzelraumheizgerätes bzw. der Sonderfeuerstätte inkl. Innenausbau mit geeigneten Aus- und Aufbaumaterialien sowie Hilfsstoffen fachgerecht erstellt wird.
  • Strichaufzählung
    wassergeführte Systeme mit werksseitig inkludierten Sicherheitseinrichtungen einbauen.
  • Strichaufzählung
    die Anbindung an die Abgasanlage gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Verbindungen zu elektro- und steuerungstechnischen Installationen (zB Abbrandregelungen, Türkontakten, Druckwächtern) herstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Verputz- und Verfugearbeiten gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    eine (digitale) Baustellendokumentation führen.
  • Strichaufzählung
    die Funktionalität von Einzelraumheizgeräten bzw. Sonderfeuerstätten inkl. elektro- und steuerungstechnischen Installationen sicherstellen (zB Probeheizen).
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der fachgerechten Errichtung von Einzelraumheizgeräten bzw. Sonderfeuerstätten unterweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Einzelraumheizgeräte im Sinne von ortsfest gesetzten Öfen und Herden bzw. Sonderfeuerstätten an Kunden zu übergeben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Baustellendokumentation
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Übergabeprotokollerstellung
  • Strichaufzählung
    Erstellung der Schlussrechnung
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Hafnersysteme
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Brennstoffeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Brennstoffbeschaffung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Baustellendokumentation überprüfen.
  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass die Baustelle geräumt ist.
  • Strichaufzählung
    gemeinsam mit Kunden eine Erstinbetriebnahme durchführen.
  • Strichaufzählung
    Kunden in die Bedienung, Brennstoffbeschaffenheit, Reinigung und Pflege des Einzelraumheizgerätes bzw. der Sonderfeuerstätte einschulen.
  • Strichaufzählung
    Kunden verschiedene Möglichkeiten der Brennstoffbeschaffung aufzeigen.
  • Strichaufzählung
    Kunden über die Umweltverträglichkeit von verschiedenen Brennstoffen beraten.
  • Strichaufzählung
    ein Übergabeprotokoll erstellen und unterzeichnen.
  • Strichaufzählung
    eine Schlussrechnung erstellen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Durchführung von Wartungsarbeiten und Reparaturen an Einzelraumheizgeräten bzw. Sonderfeuerstätten zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Befundaufnahme
  • Strichaufzählung
    Versetztechnik
  • Strichaufzählung
    Ofenbautechnik
  • Strichaufzählung
    Hafnersysteme
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Schamotte, Mörtel, Keramik)
  • Strichaufzählung
    Rauchfangkunde
  • Strichaufzählung
    Verputz- und Verfugetechniken
  • Strichaufzählung
    Oberflächengestaltung
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Checklisten zur Wartung und Reparatur von Einzelraumheizgeräten bzw. Sonderfeuerstätten erstellen.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Einzelraumheizgeräte bzw. Sonderfeuerstätten inkl. Einbauten fachgerecht gewartet werden.
  • Strichaufzählung
    die Dokumentation durchgeführter Wartungsarbeiten gewährleisten und überprüfen.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Einzelraumheizgeräte bzw. Sonderfeuerstätten fachgerecht auf Reparaturbedarf geprüft werden.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, ob Reparaturarbeiten selbstständig durchgeführt werden dürfen oder ob externe Experten (zB Rauchfangkehrer, Statiker) beigezogen werden müssen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, mit welchen Materialien und Techniken Reparaturarbeiten durchgeführt werden.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Reparaturarbeiten an Einzelraumheizgeräten bzw. Sonderfeuerstätten gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    die Dokumentation durchgeführter Reparaturarbeiten gewährleisten und überprüfen.
  • Strichaufzählung
    rechtliche Folgen (zB Haftung von Schäden) von Wartungs- und Reparaturarbeiten einschätzen.
  • Strichaufzählung
    die Funktionalität von Einzelraumheizgeräten bzw. Sonderfeuerstätten inkl. elektrischen Bauteilen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der fachgerechten Durchführung von Wartungsarbeiten und Reparaturen unterweisen.

Qualifikationsbereich: Sicherheits- und Qualitätsmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und relevante Verordnungen (insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung, KJGB, Mutterschutzgesetz)
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Meldepflichten
  • Strichaufzählung
    Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Strichaufzählung
    Informationsangebote von einschlägigen Organisationen im Bereich Arbeitnehmerschutz (zB Zentrales Arbeitsinspektorat, AUVA, WKÖ, AK und Gewerkschaft)
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung (insbesondere Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall)
  • Strichaufzählung
    Sichere Handhabung der berufsspezifischen Arbeitsmittel
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren evaluieren, diesbezüglich ist zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
    • Strichaufzählung
      Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
    • Strichaufzählung
      Verwendung von Arbeitsstoffen
    • Strichaufzählung
      Gestaltung der Arbeitsaufgaben
    • Strichaufzählung
      Art der Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufe
    • Strichaufzählung
      Stand und Ausbildung der Arbeitnehmer/innen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (zB Sicherstellung der Verwendung von Schutzbrillen, Gehörschutz und Sicherheitsschuhen) festlegen.
  • Strichaufzählung
    festgelegte Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und anpassen.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren und gestalten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen über Gefahren im beruflichen Alltag und deren Verhütung unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards innerhalb des Unternehmens festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Produktionsrichtlinien
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagementmethoden
  • Strichaufzählung
    Herstellerrichtlinien bzw. Produktionsrichtlinien
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    firmeninterne Qualitäts- und Managementstandards entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Standards zur Materialauswahl festlegen.
  • Strichaufzählung
    Produktionsrichtlinien festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen in der Einhaltung von Qualitäts- und Managementstandards sowie Produktionsrichtlinien unterweisen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/innen auf die Einhaltung von Qualitäts- und Managementstandards sowie Produktionsrichtlinien überprüfen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, aus vorgelegten technischen Zeichnungen ein Werkstück herzustellen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Versetztechnik
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Schamotte, Mörtel, Keramik)
  • Strichaufzählung
    Verputz- und Verfugetechniken
  • Strichaufzählung
    Oberflächengestaltung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Planung interpretieren.
  • Strichaufzählung
    einen Sockel herstellen.
  • Strichaufzählung
    eine Fußsimsreihe versetzen.
  • Strichaufzählung
    Kachelreihen setzen und fachgerecht klammern.
  • Strichaufzählung
    eine Heiztüre fachgerecht einsetzen.
  • Strichaufzählung
    einen Putzdeckel einarbeiten.

Modul 2 Teil A

Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Abwicklung eines Projektes (zB Erstellung eines Kachelofens, Heizkamins, Herdes) zu erklären.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Verbrennungstechnik
  • Strichaufzählung
    Versetztechnik
  • Strichaufzählung
    Ofenbautechnik
  • Strichaufzählung
    Rauchfangkunde
  • Strichaufzählung
    Verputz- und Verfugetechniken
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen
  • Strichaufzählung
    Produkteigenschaften
  • Strichaufzählung
    Hafnersysteme
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB Schamotte, Mörtel, Keramik)
  • Strichaufzählung
    Oberflächengestaltung
  • Strichaufzählung
    Funktionsprüfung
  • Strichaufzählung
    Sichere Handhabung der berufsspezifischen Arbeitsmittel
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die örtlichen Gegebenheiten prüfen (zB Untergrund, Abgasanlage).
  • Strichaufzählung
    Brandschutzerfordernisse erkennen.
  • Strichaufzählung
    eine Verbrennungsluftzufuhr herstellen.
  • Strichaufzählung
    das Heizgerät ausführen.
  • Strichaufzählung
    das Verbindungsstück fachgerecht herstellen.
  • Strichaufzählung
    die Bedienung und die Beheizung des Heizgerätes erklären.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnis oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.