Verordnung der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Bestattung (Bestattungs-Befähigungsprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Bestattung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1, Modul 2 und Modul 3 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Zur Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, welcher/welche die Vorschriften gemäß Paragraph 351, Absatz 4, GewO 1994 erfüllt und daher über zumindest eine der folgenden abgeschlossenen Qualifikationen verfügt:
    1. Ziffer eins
      Studium der Humanmedizin auf NQR Niveau 7 oder NQR Niveau 8,
    2. Ziffer 2
      Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Befähigung für die Thanatopraxie (Thanatopraxie-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2006, oder
    3. Ziffer 3
      Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene gemäß Paragraph 70, Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 1 Nr. 23 aus 2020,.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit haben aber jedenfalls zwei Kommissionsmitglieder anwesend zu sein.

Modul 1: Schriftliche Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Modul 1 umfasst den Gegenstand „Betriebsorganisatorische, betriebswirtschaftliche, rechtliche und hygienische Kompetenzen in der Planung und Durchführung von Bestattungsaufträgen”.
  2. Absatz 2Das Modul 1 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Bestattung erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
  3. Absatz 3Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls jene gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, sowie zumindest zwei weitere von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Aufnahmegespräche zu führen und auftraggebende Personen über die Bestattung zu beraten,
    2. Ziffer 2
      Trauerdrucksorten zu gestalten, aufzubereiten (zB für digitale Anwendungen und Zeitungsinserate) und herzustellen,
    3. Ziffer 3
      gemeinsam mit der auftraggebenden Person den Ablauf der Trauerfeier (zB Aufbahrung, kirchliche/nicht kirchliche Zeremonie) zu planen,
    4. Ziffer 4
      nach der Durchführung des Auftrages abschließende Tätigkeiten (zB Rechnungslegung) abzuwickeln und die auftraggebende Person über begleitende bzw. nachfolgende Schritte zu beraten (zB Verlassenschaftsverfahren, diverse Abmeldungen),
    5. Ziffer 5
      die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu kalkulieren,
    6. Ziffer 6
      angemessen und lösungsorientiert auf Beschwerden und Reklamationen von auftraggebenden Personen zu reagieren,
    7. Ziffer 7
      die für die Auftragsumsetzung notwendigen organisatorischen, betrieblichen Maßnahmen zu setzen und durchzuführen sowie sich mit betriebsexternen Schnittstellen zu koordinieren,
    8. Ziffer 8
      die Abholung (auch Bergung) bzw. Überführung von Verstorbenen (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) fachgerecht und rechtskonform durchzuführen,
    9. Ziffer 9
      Verstorbene hygienisch (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) zu versorgen,
    10. Ziffer 10
      Gräber fachgerecht herzustellen,
    11. Ziffer 11
      den geplanten Begräbnisablauf bzw. die geplante Zeremonie durchzuführen,
    12. Ziffer 12
      Exhumierungen fachgerecht und rechtskonform durchzuführen,
    13. Ziffer 13
      Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren,
    14. Ziffer 14
      Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
    15. Ziffer 15
      Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
  5. Absatz 5Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      rechtliche Richtigkeit und
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit.
  6. Absatz 6Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  7. Absatz 7Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat einen nicht programmierbaren Taschenrechner zur schriftlichen Prüfung mitzunehmen. Ist dieser für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission den Taschenrechner von der Verwendung ausschließen. Die Verwendung darüber hinausgehender Unterlagen wie beispielsweise Lehrbücher oder anderer gedruckter und elektronischer Behelfe ist untersagt.
  8. Absatz 8Bei der schriftlichen Prüfung werden von der Prüfungskommission einschlägige Rechtsvorschriften in unkommentierter, gedruckter Form zur Verfügung gestellt.

Modul 2: Mündliche Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 2 umfasst den Gegenstand “Betriebsorganisatorische, rechtliche und hygienische Kompetenzen in der Planung und Durchführung von Bestattungsaufträgen”.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Bestattung erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls jenes gemäß Ziffer eins und jene gemäß Ziffer 3 bis Ziffer 5, sowie zumindest ein weiteres von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnis nachzuweisen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Aufnahmegespräche zu führen und auftraggebende Personen über die Bestattung zu beraten,
    2. Ziffer 2
      gemeinsam mit der auftraggebenden Person den Ablauf der Trauerfeier (zB Aufbahrung, kirchliche/nicht kirchliche Zeremonie) zu planen,
    3. Ziffer 3
      die für die Auftragsumsetzung notwendigen organisatorischen, betrieblichen Maßnahmen zu setzen und durchzuführen sowie sich mit betriebsexternen Schnittstellen zu koordinieren,
    4. Ziffer 4
      die Abholung (auch Bergung) bzw. Überführung von Verstorbenen (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) fachgerecht und rechtskonform durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      Verstorbene hygienisch (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) zu versorgen,
    6. Ziffer 6
      Gräber fachgerecht herzustellen,
    7. Ziffer 7
      den geplanten Begräbnisablauf bzw. die geplante Zeremonie durchzuführen,
    8. Ziffer 8
      Exhumierungen fachgerecht und rechtskonform durchzuführen und
    9. Ziffer 9
      (potenzielle) auftraggebende Personen über die Vorsorge für zukünftige Bestattungsdurchführungen zu beraten.
  5. Absatz 5Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      rechtliche Richtigkeit und
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 3: Praktische Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 3 umfasst den Gegenstand „Praktische, rechtliche und hygienische Kompetenzen in der Versorgung von Verstorbenen”.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die nachfolgend angeführten Lernergebnissen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die für die Auftragsumsetzung notwendigen organisatorischen, betrieblichen Maßnahmen zu setzen und durchzuführen sowie sich mit betriebsexternen Schnittstellen zu koordinieren,
    2. Ziffer 2
      die Abholung (auch Bergung) bzw. Überführung von Verstorbenen (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) fachgerecht und rechtskonform durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Verstorbene hygienisch (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) zu versorgen und
    4. Ziffer 4
      Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      rechtliche Richtigkeit und
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission entscheidet, ob zwei Prüfungskandidaten gleichzeitig geprüft werden.

Modul 4: Unternehmerprüfung

Paragraph 7,

Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind mit Auszeichnung bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.
  4. Absatz 4Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden.

Wiederholung

Paragraph 9,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Fachverbandes der Bestattung über die Prüfung für das Gewerbe Bestattung; (Bestattungs-Prüfungsordnung), kundgemacht vom Fachverband der Bestattung am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter

KR Peter Engelbrechtsmüller 

Bundesinnungsmeister 

Mag. Jakob Wild

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 4 bis 6 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Beratung von auftraggebenden Personen,
  2. Ziffer 2
    Vorbereitung und Durchführung der Bestattung,
  3. Ziffer 3
    Exhumierung,
  4. Ziffer 4
    Vorsorgegespräch und
  5. Ziffer 5
    Sicherheits- und Qualitätsmanagement.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Bestatter/Die Bestatterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Bestatter/Die Bestatterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Beratung von auftraggebenden Personen

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Aufnahmegespräche zu führen und auftraggebende Personen über die Bestattung zu beraten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Einfühlsamer Umgang mit Trauernden unter Berücksichtigung der individuellen Situation (zB Tod des Partners, Tod eines Kindes, Suizid, Unfalltod)
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Bereiche der Trauerpsychologie, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Trauerphasen
    • Strichaufzählung
      Trauerprozess
    • Strichaufzählung
      Trauerarbeit
    • Strichaufzählung
      Aufgaben der Trauer
  • Strichaufzählung
    Religionsgemeinschaften und deren Trauerrituale
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante regionale Gegebenheiten und Traditionen
  • Strichaufzählung
    Verabschiedungs- sowie Aufbahrungsmöglichkeiten und deren Gestaltung
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Waren und Materialien (zB Särge, Urnen)
  • Strichaufzählung
    Internationale Leichentransporte
  • Strichaufzählung
    Ablauf der Kremation und ethische Grundsätze der Feuerbestattung
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen der Thanatopraxie
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten des Trauerdrucks (Print und digital)
  • Strichaufzählung
    Preisgestaltung
  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      GewO und Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Friedhofsordnungen, Kremationsordnungen
    • Strichaufzählung
      Sanitätsbehördliche Vorschriften sowie Hygienevorschriften
    • Strichaufzählung
      Personenstandsgesetz
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 15017, 9420
    • Strichaufzählung
      Thanatopraxieverordnung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    mit auftraggebenden Personen, die sich aufgrund des Todesfalls in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, professionell sowie angemessen umgehen (zB die Situation bei der Gesprächsführung berücksichtigen, sich respekt- und würdevoll verhalten).
  • Strichaufzählung
    Wünsche von auftraggebenden Personen feststellen und diese bei der Auswahl der Bestattungsart (zB Erd-, Feuerbestattung) sowie über das Leistungsangebot (zB Waren, Dienstleistungen) beraten.
  • Strichaufzählung
    auftraggebende Personen über Alternativen zur Erdbestattung informieren (technischer und organisatorischer Ablauf bei Feuerbestattungen, Umgang mit Kremationsrückständen, ethische Grundsätze).
  • Strichaufzählung
    auftraggebende Personen über Umbettungen bzw. Exhumierungen informieren.
  • Strichaufzählung
    auftraggebende Personen über die Verpflichtung bzw. Möglichkeit der Thanatopraxie aufklären (zB bei internationalen Leichentransporten, bei optischen bzw. ästhetischen Rekonstruktionen, Erstellung von Totenmasken, Leichenkonservierung).
  • Strichaufzählung
    gemeinsam mit der auftraggebenden Person den groben Bestattungsablauf (zB Begräbnis, Trauerfeierlichkeiten) festlegen.
  • Strichaufzählung
    auftraggebende Personen über Möglichkeiten des Trauerdrucks (zB Print, digital, Papierauswahl) beraten.
  • Strichaufzählung
    auftraggebende Personen über Kosten (zB Eigen-, Fremdleistungen, Gebühren) informieren.
  • Strichaufzählung
    auftraggebende Personen über die für Behördenwege notwendigen Dokumente beraten bzw. übliche Behördenwege in Zusammenhang mit dem Sterbefall übernehmen (zB Urkunden besorgen).
  • Strichaufzählung
    die Hinterbliebenen über Stellen informieren, die finanzielle Unterstützung gewähren können.
  • Strichaufzählung
    über psychologische Betreuung und Hilfeleistung informieren.

Er/Sie ist in der Lage, Trauerdrucksorten zu gestalten, aufzubereiten (zB für digitale Anwendungen und Zeitungsinserate) und herzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Aufbau und Strukturierung von Trauerdrucksorten
  • Strichaufzählung
    Formulierungen, Verse, Grafiken, religiöse Symbole für Trauerdrucksorten
  • Strichaufzählung
    Layoutgestaltung (auch mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen)
  • Strichaufzählung
    Fotobearbeitung (zB Qualität, Ausschnitt, Schärfe)
  • Strichaufzählung
    Papiersorten bzw. -arten für den Trauerdruck
  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      DSGVO
    • Strichaufzählung
      Personenstandsgesetz
    • Strichaufzählung
      Adelsaufhebungsgesetz

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    (gemeinsam) mit der auftraggebenden Person dem/der Verstorbenen gerecht werdende Worte für die Trauerdrucksorten formulieren und passende Verse, religiöse Symbole bzw. Grafiken auswählen sowie die korrekte Namens- und Titelgebung anwenden.
  • Strichaufzählung
    die etwaigen von der auftraggebenden Person ausgewählten Fotos entsprechend dem Veröffentlichungsformat (zB digital, Inserat) aufbereiten (zB Qualität, Schärfe, Größe).
  • Strichaufzählung
    das von der auftraggebenden Person ausgewählte Layout (mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen) umsetzen und eine Druckvorlage erstellen.

Er/Sie ist in der Lage, gemeinsam mit der auftraggebenden Person den Ablauf der Trauerfeier (zB Aufbahrung, kirchliche/nicht kirchliche Zeremonie) zu planen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Einfühlsamer Umgang mit Trauernden unter Berücksichtigung der individuellen Situation (zB Tod des Partners, Tod eines Kindes, Suizid, Unfalltod)
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Bereiche der Trauerpsychologie, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Trauerphasen
    • Strichaufzählung
      Trauerprozess
    • Strichaufzählung
      Trauerarbeit
    • Strichaufzählung
      Aufgaben der Trauer
  • Strichaufzählung
    Religionsgemeinschaften und deren Trauerrituale
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante ortsübliche Abläufe und Gepflogenheiten
  • Strichaufzählung
    Zeremonien und Kondukt
  • Strichaufzählung
    Gestaltungsmöglichkeiten (zB Musik, Priester/Redner, Abläufe, örtliche Gegebenheiten) von Trauerfeiern
  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      GewO und Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Friedhofsordnungen, Kremationsordnungen
    • Strichaufzählung
      Sanitätsbehördliche Vorschriften sowie Hygienevorschriften
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 15017

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    mit auftraggebenden Personen, die sich aufgrund des Todesfalls in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, professionell sowie angemessen umgehen (zB die Situation bei der Gesprächsführung berücksichtigen, sich respekt- und würdevoll verhalten).
  • Strichaufzählung
    die auftraggebende Person über mögliche ortsübliche Abläufe und Gepflogenheiten informieren.
  • Strichaufzählung
    die auftraggebende Person bei besonderen Wünschen der Gestaltung beraten (zB Themenaufbahrung, Militärbegräbnis, Einbindung von Vereinen und Organisationen).
  • Strichaufzählung
    die auftraggebende Person bei der Musikauswahl und -darbietung (unter Berücksichtigung der technischen und räumlichen Gegebenheiten) beraten.
  • Strichaufzählung
    bei Verabschiedungsfeiern Möglichkeiten des würdevollen Trauerfeierabschlusses anbieten (sowohl bei der Erd- als auch Feuerbestattung unter Berücksichtigung von (nicht) konfessioneller Ausrichtung).
  • Strichaufzählung
    liturgische Vorgaben bei der Planung berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    den exakten Ablauf (Struktur), wie zB Redner- und Musikreihenfolgen für die Trauerfeier entwickeln und umsetzen.

Er/Sie ist in der Lage, nach der Durchführung des Auftrages abschließende Tätigkeiten (zB Rechnungslegung) abzuwickeln und die auftraggebende Person über begleitende bzw. nachfolgende Schritte zu beraten (zB Verlassenschaftsverfahren, diverse Abmeldungen).

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Relevante Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      GewO und Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Friedhofsordnungen, Kremationsordnungen
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 15017
    • Strichaufzählung
      UStG
    • Strichaufzählung
      ABGB
    • Strichaufzählung
      KSchG
  • Strichaufzählung
    Behördenstrukturen, Kontakte und Abwicklung mit Versicherungsgesellschaften, Firmen (Telekom-, Energieversorger-, Medienfirmen usw.)
  • Strichaufzählung
    Gestaltung von Trauerdrucken wie zB Gestaltung von Gedenkbüchern
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Konflikten
  • Strichaufzählung
    Beschwerdemanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Leistungen von Dritten abrechnen.
  • Strichaufzählung
    die Abrechnung des Auftrages unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben durchführen.
  • Strichaufzählung
    Ab- und Ummeldungen von Mitgliedschaften oder Vertragsverhältnissen durchführen (zB Ab- und Ummeldungen bei Energielieferanten).
  • Strichaufzählung
    angemessen und lösungsorientiert auf Beschwerden und Reklamationen von auftraggebenden Personen reagieren.

Er/Sie ist in der Lage, die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu kalkulieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einzelkostenkalkulation
  • Strichaufzählung
    Gemeinkostenkalkulation
  • Strichaufzählung
    Internes und externes Rechnungswesen (zB Kostenrechnung, Statistik, Buchhaltung)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Materialkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Lohnkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Kosteneinsparungspotentiale erkennen.
  • Strichaufzählung
    eine Auftragskalkulation durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, angemessen und lösungsorientiert auf Beschwerden und Reklamationen von auftraggebenden Personen zu reagieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Beschwerdemanagement
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Konflikten
  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherung
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Beschwerden und Reklamationen von auftraggebenden Personem erfasst werden und angemessen darauf reagiert wird.
  • Strichaufzählung
    prüfen, ob Beschwerden und Reklamationen begründet sind.
  • Strichaufzählung
    Problemlösungen entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Beschwerden und Reklamationen evaluieren und im Qualitätssicherungsprozess berücksichtigen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Beschwerdemanagement einschulen.

Vorbereitung und Durchführung der Bestattung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die für die Auftragsumsetzung notwendigen organisatorischen, betrieblichen Maßnahmen zu setzen und durchzuführen sowie sich mit betriebsexternen Schnittstellen zu koordinieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Betriebsinterne Abläufe
  • Strichaufzählung
    Religionsgemeinschaften und deren Trauerrituale
  • Strichaufzählung
    Gestaltungsmöglichkeiten (zB Musik, Priester/Redner, Abläufe, örtliche Gegebenheiten) von Trauerfeiern
  • Strichaufzählung
    Zeremonien und Kondukt
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Materialien und Hilfsmittel
  • Strichaufzählung
    Zuständige Behörden
  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      GewO und Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Friedhofsordnungen, Kremationsordnungen
    • Strichaufzählung
      Sanitätsbehördliche Vorschriften und Hygienevorschriften
    • Strichaufzählung
      Personenstandsgesetz
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 15017
    • Strichaufzählung
      Arbeitsrecht
    • Strichaufzählung
      DSGVO
  • Strichaufzählung
    Internationale Leichentransporte

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Abholung bzw. Überführung von Verstorbenen koordinieren (zB Termine vereinbaren).
  • Strichaufzählung
    die Personaleinteilung für die unterschiedlichen Prozesse der Auftragsumsetzung durchführen.
  • Strichaufzählung
    die für die Auftragsumsetzung relevanten Informationen an seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen weitergeben (zB Glaubenszugehörigkeit).
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung des Zustandes der Leiche (zB Infektionsleiche, fortgeschrittene Fäulnisbildung) die passenden (Hilfs-)Materialien (zB Phenoleinschlag, Bodybag) auswählen und diese fachgerecht entsprechend der Hygienevorschriften vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    die für die Abholung notwendigen Hilfsmittel (zB Schutzkleidung, Tragehilfe) auswählen und vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    behördlich notwendige Schritte (zB Totenbeschaubefund, Bewilligungen) im richtigen Zeitablauf setzen und die erforderlichen Dokumente (zB Sterbeurkunde, Leichenpass) einholen.
  • Strichaufzählung
    Termine mit zB Friedhofsverwaltungen, Krematorien, Pfarrämtern, Rednern, Musikgruppen etc. koordinieren.

Er/Sie ist in der Lage, die Abholung (auch Bergung) bzw. Überführung von Verstorbenen (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) fachgerecht und rechtskonform durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Einfühlsamer Umgang mit Trauernden unter Berücksichtigung der individuellen Situation (zB Tod des Partners, Tod eines Kindes, Suizid, Unfalltod)
  • Strichaufzählung
    Transportmittel, Transportsicherung, Beladungsmöglichkeiten und Erreichbarkeit des Abhol-, Übergabe- und Bestimmungsortes
  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      GewO und Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Sanitätsbehördliche Vorschriften und Hygienevorschriften
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 15017
    • Strichaufzählung
      Arbeitsrecht
    • Strichaufzählung
      Straßenverkehrsordnung
  • Strichaufzählung
    Internationale Bestimmungen für den Leichentransport
  • Strichaufzählung
    Persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    (Sichere und unsichere) Todeszeichen und Todesursache bzw. vorgeschriebene Maßnahmen des Totenbeschauarztes oder der Gesundheitsbehörde
  • Strichaufzählung
    Hilfsmittel
  • Strichaufzählung
    Fachgerechter Umgang mit Leichen (zB Wasserleichen, Infektionsleichen, Faulleichen, adipöse Körper)
  • Strichaufzählung
    Risiken von Infektionskrankheiten
  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten und Hilfsorganisationen zur Bergung unter extremen Bedingungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    mit auftraggebenden Personen, die sich aufgrund des Todesfalls in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, professionell sowie angemessen umgehen (zB die Situation bei der Gesprächsführung berücksichtigen, sich respekt- und würdevoll verhalten).
  • Strichaufzählung
    geeignete Bergemöglichkeiten identifizieren.
  • Strichaufzählung
    Transport- und Bergemittel optimal einsetzen und die erforderlichen behördlichen Vorschriften rechtskonform anwenden:
    • Strichaufzählung
      bei Hausabholung
    • Strichaufzählung
      bei Heimabholung
    • Strichaufzählung
      bei Krankenhausabholung
    • Strichaufzählung
      bei Abholung von Unfallopfern
    • Strichaufzählung
      bei Bergungen von Toten
    • Strichaufzählung
      bei Überführungen (national und international)
    • Strichaufzählung
      für den persönlichen Gesundheitsschutz sorgen (zB Schutzimpfungen, PSA, Erste-Hilfe-Maßnahmen).
  • Strichaufzählung
    Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher, religiöser und hygienischer Vorgaben erstversorgen, bergen und transportieren (zB bei Wasserleichen, Infektionsleichen, Faulleichen, Hochrisikofällen).
  • Strichaufzählung
    die eigenen Grenzen (persönlich und betrieblich) beurteilen und entsprechende Maßnahmen setzen (zB weitere Betriebs- oder Transportmittel bzw. weiteres Personal anfordern).
  • Strichaufzählung
    den einwandfreien Zustand der (für die Abholung bzw. Überführung) erforderlichen Betriebsmittel und Fahrzeuge sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    meldepflichtige Auffälligkeiten (zB Krankheiten, Infektionen, Fremdeinwirkung) zur Anzeige bringen.

Er/Sie ist in der Lage, Verstorbene hygienisch (unter Beachtung des persönlichen und allgemeinen Gesundheitsschutzes) zu versorgen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    (Sichere und unsichere) Todeszeichen und Todesursache bzw. vorgeschriebene Maßnahmen des Totenbeschauarztes oder der Gesundheitsbehörde
  • Strichaufzählung
    Hilfsmittel
  • Strichaufzählung
    Fachgerechter Umgang mit Leichen (zB Wasserleichen, Infektionsleichen, Faulleichen, adipöse Körper)
  • Strichaufzählung
    Risiken von Infektionskrankheiten
  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    (Interne) Hygienepläne
  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Sanitätsbehördliche Vorschriften und Hygienevorschriften
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 15017
    • Strichaufzählung
      Internationale Bestimmungen für den Leichentransport

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Tätigkeiten im Rahmen der normalen Hygieneversorgung durchgeführt werden dürfen.
  • Strichaufzählung
    für den persönlichen Gesundheitsschutz sorgen (zB Schutzimpfungen, PSA, Erste-Hilfe-Maßnahmen).
  • Strichaufzählung
    adipöse Körper, Unfallleichen, Faulleichen, Wasserleichen etc. fachgerecht versorgen.
  • Strichaufzählung
    Verstorbene fachgerecht entkleiden, waschen und reinigen, rasieren sowie ankleiden.
  • Strichaufzählung
    (besondere) Hygienemaßnahmen an der Leiche anwenden (zB um Infektions- und Ausbreitungsrisiken zu minimieren).
  • Strichaufzählung
    Tätigkeiten der Gesichtskosmetik an Verstorbenen durchführen (zB schminken).
  • Strichaufzählung
    die Einsargung fachgerecht durchführen.
  • Strichaufzählung
    passende Hygiene- und Desinfektionsmittel fachgerecht anwenden.
  • Strichaufzählung
    entstandene Abfälle fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    meldepflichtige Auffälligkeiten (zB Krankheiten, Infektionen, Fremdeinwirkung) zur Anzeige bringen.

Er/Sie ist in der Lage, Gräber fachgerecht herzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bodenarten und -beschaffenheit
  • Strichaufzählung
    Aushubmethoden
  • Strichaufzählung
    Friedhofsordnungen
  • Strichaufzählung
    Baugrubensicherungen
  • Strichaufzählung
    Arbeitssicherheit und Sicherheitsvorschriften
  • Strichaufzählung
    Persönliche Hygiene-, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Geräte und Maschinen der Friedhofstechnik
  • Strichaufzählung
    Entsorgung von Materialien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine Erdgrabstelle händisch oder maschinell öffnen und schließen.
  • Strichaufzählung
    die Grabstelle bzw. Grube fachgerecht sichern und pölzen.
  • Strichaufzählung
    eine Gruft öffnen, sichern und verschließen.
  • Strichaufzählung
    einen sicheren Zugang zur Grabstelle herstellen.
  • Strichaufzählung
    das Aushubmaterial sicher lagern.
  • Strichaufzählung
    Urnenschächte ins Erdreich einbauen und wieder ausheben.
  • Strichaufzählung
    für den persönlichen Gesundheits- und Arbeitsschutz sorgen (zB Schutzimpfungen, PSA, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen).
  • Strichaufzählung
    seine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beim ordnungsgemäßen und sicheren Umgang mit Geräten und Maschinen der Friedhofstechnik anleiten.
  • Strichaufzählung
    die ordnungsgemäße Entsorgung von Materialien sicherstellen.

Er/Sie ist in der Lage, den geplanten Begräbnisablauf bzw. die geplante Zeremonie durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einfühlsamer Umgang mit Trauernden unter Berücksichtigung der individuellen Situation (zB Tod des Partners, Tod eines Kindes, Suizid, Unfalltod)
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Bereiche der Trauerpsychologie, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Trauerphasen (und deren Einfluss auf die Durchführung der Trauerfeier)
    • Strichaufzählung
      Trauerprozess
    • Strichaufzählung
      Trauerarbeit
    • Strichaufzählung
      Aufgaben der Trauer
  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Friedhofsordnungen
    • Strichaufzählung
      Arbeitssicherheit
  • Strichaufzählung
    Religionsgemeinschaften und deren Trauerrituale
  • Strichaufzählung
    Gestaltungsmöglichkeiten (zB Musik, Priester/Redner, Abläufe, örtliche Gegebenheiten) von Aufbahrungen, Trauerfeiern, Zeremonien und Kondukt
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante Waren, Materialien und Hilfsmittel, technische Geräte

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    mit auftraggebenden Personen, die sich aufgrund des Todesfalls in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, professionell sowie angemessen umgehen (zB die Situation bei der Gesprächsführung berücksichtigen, sich respekt- und würdevoll verhalten).
  • Strichaufzählung
    die Grabstelle und den Konduktweg auf Durchführbarkeit beurteilen (zB Sicherheit) und ggf. Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    auf Zwischenfälle und Änderungswünsche unmittelbar (ohne den Ablauf der Trauerfeier zu gefährden) reagieren und nach Möglichkeit Maßnahmen setzen.
  • Strichaufzählung
    die Aufbahrung auftragsgemäß arrangieren (zB Aufbahrungsgegenstände, Blumen, Kerzen).
  • Strichaufzählung
    die Trauerfeier koordinieren und ggf. dabei mitwirken (zB Texte lesen, Rituale durchführen).
  • Strichaufzählung
    die technischen Geräte bedienen und einsetzen.
  • Strichaufzählung
    den Kondukt koordinieren.
  • Strichaufzählung
    den Ablauf der Grablegung auftragsgemäß koordinieren.

Exhumierung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Exhumierungen fachgerecht und rechtskonform durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      GewO und Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Friedhofsordnungen, Kremationsordnungen
    • Strichaufzählung
      Sanitätsbehördliche Vorschriften und Hygienevorschriften
  • Strichaufzählung
    Betriebs- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Persönliche Hygiene-, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Hilfsmittel und Materialien
  • Strichaufzählung
    Autolyse (Selbstzerfall) des Körpers
  • Strichaufzählung
    Entsorgung von Materialien

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    vorgeschriebene Auflagen anwenden (zB sanitätspolizeiliche Auflagen wie Phenoleinschlag oder besondere Versargung).
  • Strichaufzählung
    sich mit anderen Beteiligten (zB Steinmetze, Grabmachern) koordinieren.
  • Strichaufzählung
    für den persönlichen Gesundheits- und Arbeitsschutz sorgen (zB Schutzimpfungen, PSA, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen).
  • Strichaufzählung
    den bestatteten Sarg aus dem Grab bzw. aus der Gruft heben und diesen fachgerecht öffnen.
  • Strichaufzählung
    die Leichenumbettung fachgerecht durchführen und den Sarg bzw. Gebeinebehältnisse verschließen.
  • Strichaufzählung
    die ordnungsgemäße Entsorgung von Materialien sicherstellen.

Vorsorgegespräch

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, (potenzielle) auftraggebende Personen über die Vorsorge für zukünftige Bestattungsdurchführungen zu beraten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Einfühlsamer Umgang mit (potenziellen auftraggebenden Personen) unter Berücksichtigung der individuellen Situation (zB Erkrankung der potenziellen auftraggebenden Person)
  • Strichaufzählung
    Religionsgemeinschaften und deren Trauerrituale
  • Strichaufzählung
    Berufsrelevante regionale Gegebenheiten und Traditionen
  • Strichaufzählung
    Preisgestaltung
  • Strichaufzählung
    Vorsorge- und Treuhandmöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Normen, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      GewO und Standesregeln
    • Strichaufzählung
      Landesleichen- und Bestattungsgesetze sowie dazugehörige Verordnungen
    • Strichaufzählung
      Friedhofsordnungen, Kremationsordnungen
    • Strichaufzählung
      Sanitätsbehördliche Vorschriften sowie Hygienevorschriften
    • Strichaufzählung
      Personenstandsgesetz
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 15017
  • Strichaufzählung
    Internationale Leichentransporte

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    (potenzielle) auftraggebende Personen über die Möglichkeiten der Bestattung unter Berücksichtigung seiner/ihrer Wünsche und Vorstellungen beraten.
  • Strichaufzählung
    (potenzielle) auftraggebende Personen über die notwendigen organisatorischen Schritte bis zur Durchführung der Bestattung informieren.
  • Strichaufzählung
    (potenzielle) auftraggebende Personen über einen Lebzeitenauftrag beraten.
  • Strichaufzählung
    (potenzielle) auftraggebende Personen über eine Bestattungsversicherung im Allgemeinen beraten und ggf. an Experten verweisen.
  • Strichaufzählung
    (potenzielle) auftraggebende Personen über Bestattungsverfügungen beraten.
  • Strichaufzählung
    (potenzielle) auftraggebende Personen über Kosten informieren.
  • Strichaufzählung
    (potenzielle) auftraggebende Personen über branchenexterne Tätigkeiten, die nach dem Tod zu veranlassen sind, beraten (zB Stromabmeldung).
  • Strichaufzählung
    Aufträge abschließen.

Sicherheits- und Qualitätsmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    SchutzBestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen (zB Schwangere, Jugendliche, Personen mit Behinderungen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte (zB der AUVA)
  • Strichaufzählung
    Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards (zB Verwendung von Werkzeugen und Maschinen, persönlicher Schutzausrichtung)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen setzen.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren erkennen und diese vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie die sichere Gestaltung der Arbeitsplätze gewährleistet.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge auf ihr Gefahrenpotential evaluieren, den sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln und Maschinen trainieren und dies dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren, auflegen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetze, Verordnungen und Normen
  • Strichaufzählung
    Religiöse Riten und Bräuche
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Qualitätsstandards
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften (zB Hygieneplan, Reinigungsplan)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    unternehmensinterne Qualitätsstandards festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards unterweisen (innerbetriebliche Abläufe und externe Abläufe, wie zB Abholungen, Überführungen, Zeremonien).
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    UmweltschutzBestimmungen
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften und Arbeitsverfahren
  • Strichaufzählung
    Mülltrennungssysteme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    fachgerechter Umgang mit infektiösen Abfällen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Materialien und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen und auswählen.
  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Mülltrennung implementieren.
  • Strichaufzählung
    infektiöse Abfälle fachgerecht entsorgen lassen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der betriebsinternen Umsetzung der gesetzlichen UmweltschutzBestimmungen schulen und deren Einhaltung überprüfen.