Verordnung der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger (Bodenleger-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Modul 1 Teil A wird ersetzt:

- durch eine Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

Bodenleger/Bodenlegerin

- den Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung.

B

Unterkonstruktion

-

Elastische Beläge

-

Textilbeläge

-

Parkett

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Modul 1 Teil A wird ersetzt:

- durch eine Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

Bodenleger/Bodenlegerin

- den Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in einer den wesentlichen Lernergebnissen entsprechenden Fachrichtung.

B

Projektablauf

-

Modul 3

 

Fachtechnologie

-

 

 

Fachspezifische Darstellung

-

 

 

Projektkalkulation mit Vorberechnungen

-

 

 

Fachspezifische Berechnungen

-

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, Verlegearbeiten fachgerecht umzusetzen.

  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit ohne Nutzungseinschränkung und
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbewusstes Vorgehen.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie nach erfolgter Sicherheitsunterweisung in 5 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 6 Stunden zu beenden. Nicht darin inkludiert ist die Zeit, die für die Vorbereitung der vorgegebenen Materialien, Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Einrichtung und Nachbereitung des Prüfungsplatzes benötigt wird. Der Nachweis der Sicherheitsunterweisung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin der Prüfungskommission vorzulegen.
  5. Absatz 5Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden für die Prüfung zur Verfügung gestellt. Sollte der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eigene Maschinen, Geräte und Werkzeuge verwenden wollen, ist hiefür der Nachweis der Sicherheitsunterweisung der Prüfungskommission vorzulegen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Maschinen, Geräte und Werkzeuge von der Verwendung ausschließen.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

Das Modul 1 Teil B umfasst die Gegenstände

  1. Ziffer eins
    Unterkonstruktion,
  2. Ziffer 2
    Elastische Beläge,
  3. Ziffer 3
    Textilbeläge und
  4. Ziffer 4
    Parkett.

Gegenstand „Unterkonstruktion“

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden fachlich-praktischen Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die fachgerechte Herstellung von Fußbodenunterkonstruktionen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      Nutzböden herzustellen und
    3. Ziffer 3
      die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ausführung lt. Plan, Einhaltung der Planvorgaben sowie Maßhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit ohne Nutzungseinschränkung und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbewusstes Vorgehen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 4 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 4,5 Stunden zu beenden. Nicht darin inkludiert ist die Zeit, die für die Vorbereitung der vorgegebenen Materialien, Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Einrichtung und Nachbereitung des Prüfungsplatzes benötigt wird. Der Nachweis der Sicherheitsunterweisung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin der Prüfungskommission vorzulegen.
  4. Absatz 4Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden für die Prüfung zur Verfügung gestellt. Sollte der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eigene Maschinen, Geräte und Werkzeuge verwenden wollen, ist hiefür der Nachweis der Sicherheitsunterweisung vorzulegen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Maschinen, Geräte und Werkzeuge von der Verwendung ausschließen.

Gegenstand „Elastische Beläge“

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden fachlich-praktischen Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      grafische Darstellungen von Projektplänen zu analysieren und zu gestalten,
    2. Ziffer 2
      die fachgerechte Verarbeitung von Wand- und Deckenbelägen zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      dafür zu sorgen, dass Oberböden fachgerecht verlegt werden,
    4. Ziffer 4
      die fachgerechte Herstellung von Wandabschlüssen, Profilen und Friesen zu gewährleisten und
    5. Ziffer 5
      Oberflächen von Böden instand zu setzen und instand zu halten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ausführung lt. Plan, Einhaltung der Planvorgaben sowie Maßhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit ohne Nutzungseinschränkung und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbewusstes Vorgehen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 9 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 10 Stunden zu beenden. Nicht darin inkludiert ist die Zeit, die für die Vorbereitung der vorgegebenen Materialien, Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Einrichtung und Nachbereitung des Prüfungsplatzes benötigt wird. Der Nachweis der Sicherheitsunterweisung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin der Prüfungskommission vorzulegen.
  4. Absatz 4Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden für die Prüfung zur Verfügung gestellt. Sollte der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eigene Maschinen, Geräte und Werkzeuge verwenden wollen, ist hiefür der Nachweis der Sicherheitsunterweisung der Prüfungskommission vorzulegen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Maschinen, Geräte und Werkzeuge von der Verwendung ausschließen.

Gegenstand „Textilbeläge“

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden fachlich-praktischen Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      grafische Darstellungen von Projektplänen zu analysieren und zu gestalten,
    2. Ziffer 2
      die fachgerechte Verarbeitung von Wand- und Deckenbelägen zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      dafür zu sorgen, dass Oberböden fachgerecht verlegt werden,
    4. Ziffer 4
      die fachgerechte Herstellung von Wandabschlüssen, Profilen und Friesen zu gewährleisten und
    5. Ziffer 5
      Oberflächen von Böden instand zu setzen und instand zu halten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ausführung lt. Plan, Einhaltung der Planvorgaben sowie Maßhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit ohne Nutzungseinschränkung und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbewusstes Vorgehen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 4 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 4,5 Stunden zu beenden. Nicht darin inkludiert ist die Zeit, die für die Vorbereitung der vorgegebenen Materialien, Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Einrichtung und Nachbereitung des Prüfungsplatzes benötigt wird. Der Nachweis der Sicherheitsunterweisung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin der Prüfungskommission vorzulegen.
  4. Absatz 4Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden für die Prüfung zur Verfügung gestellt. Sollte der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eigene Maschinen, Geräte und Werkzeuge verwenden wollen, ist hiefür der Nachweis der Sicherheitsunterweisung der Prüfungskommission vorzulegen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Maschinen, Geräte und Werkzeuge von der Verwendung ausschließen.

Gegenstand „Parkett“

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden fachlich-praktischen Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      grafische Darstellungen von Projektplänen zu analysieren und zu gestalten,
    2. Ziffer 2
      die fachgerechte Verarbeitung von Wand- und Deckenbelägen zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      dafür zu sorgen, dass Oberböden fachgerecht verlegt werden,
    4. Ziffer 4
      die fachgerechte Herstellung von Wandabschlüssen, Profilen und Friesen zu gewährleisten und
    5. Ziffer 5
      Oberflächen von Böden instand zu setzen und instand zu halten.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ausführung lt. Plan, Einhaltung der Planvorgaben sowie Maßhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit ohne Nutzungseinschränkung und
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbewusstes Vorgehen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 9 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 10 Stunden zu beenden. Nicht darin inkludiert ist die Zeit, die für die Vorbereitung der vorgegebenen Materialien, Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Einrichtung und Nachbereitung des Prüfungsplatzes benötigt wird. Der Nachweis der Sicherheitsunterweisung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin der Prüfungskommission vorzulegen.
  4. Absatz 4Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden für die Prüfung zur Verfügung gestellt. Sollte der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eigene Maschinen, Geräte und Werkzeuge verwenden wollen, ist hiefür der Nachweis der Sicherheitsunterweisung der Prüfungskommission vorzulegen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Maschinen, Geräte und Werkzeuge von der Verwendung ausschließen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

Modul 2 Teil A

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkszeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      die Abwicklung eines Projektes (zB Verlegung eines Bodens) zu erklären und
    2. Ziffer 2
      seine/ihre Arbeit und Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit ohne Nutzungseinschränkung und
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbewusstes Vorgehen.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Projektablauf“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen. Materialproben können in der Prüfung herangezogen werden.
  3. Absatz 3Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Bestands- und Bedarfserhebungen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Kunden fachgerecht zu beraten,
    3. Ziffer 3
      grafische Darstellungen von Projektplänen zu analysieren und zu gestalten,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Personaleinsatzes zu planen,
    5. Ziffer 5
      verpflichtende Prüfungen an Ort und Stelle durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Hinweis- und Warnpflichten Kunden gegenüber einzuhalten,
    7. Ziffer 7
      Nutzböden herzustellen,
    8. Ziffer 8
      die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen zu gewährleisten,
    9. Ziffer 9
      die fachgerechte Verarbeitung von Wand- und Deckenbelägen zu gewährleisten,
    10. Ziffer 10
      dafür zu sorgen, dass Oberböden fachgerecht verlegt werden,
    11. Ziffer 11
      die fachgerechte Herstellung von Wandabschlüssen, Profilen und Friesen zu gewährleisten,
    12. Ziffer 12
      Oberflächen von Böden instand zu setzen und instand zu halten und
    13. Ziffer 13
      die Endabnahme mit Kunden durchzuführen.

    Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat darüber hinaus nach Auswahl der Prüfungskommission eines der folgenden Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      den sicheren und nachhaltigen Transport von Materialien sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen,
    3. Ziffer 3
      Qualitätsstandards innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen und
    4. Ziffer 4
      Umweltschutzstandards im Unternehmen zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit ohne Nutzungseinschränkung und
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbewusstes Vorgehen. 
  5. Absatz 5Die mündliche Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin Unterlagen (Pläne etc.) zur Verfügung zu stellen, die als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dienen. Die Vorbereitungszeit hat 45 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.
  6. Absatz 6Die Mitnahme von Unterlagen in jedweder Form ist nicht zulässig. Benötigte Unterlagen (wie zB Formeln) werden von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachtechnologie,
    2. Ziffer 2
      Fachspezifische Darstellung,
    3. Ziffer 3
      Projektkalkulation mit Vorberechnungen und
    4. Ziffer 4
      Fachspezifische Berechnungen.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Die Mitnahme von Unterlagen in jedweder Form ist nicht zulässig. Benötigte Unterlagen (wie zB Formeln) werden von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 15,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest fünf von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Personaleinsatzes zu planen,
    2. Ziffer 2
      den sicheren und nachhaltigen Transport von Materialien sicherzustellen,
    3. Ziffer 3
      verpflichtende Prüfungen an Ort und Stelle durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Hinweis- und Warnpflichten Kunden gegenüber einzuhalten,
    5. Ziffer 5
      Nutzböden herzustellen,
    6. Ziffer 6
      die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen zu gewährleisten,
    7. Ziffer 7
      die fachgerechte Verarbeitung von Wand- und Deckenbelägen zu gewährleisten,
    8. Ziffer 8
      dafür zu sorgen, dass Oberböden fachgerecht verlegt werden,
    9. Ziffer 9
      die fachgerechte Herstellung von Wandabschlüssen, Profilen und Friesen zu gewährleisten,
    10. Ziffer 10
      Oberflächen von Böden instand zu setzen und instand zu halten,
    11. Ziffer 11
      die Endabnahme mit Kunden durchzuführen,
    12. Ziffer 12
      Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmeInnenrschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen,
    13. Ziffer 13
      Qualitätsstandards innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen und
    14. Ziffer 14
      Umweltschutzstandards im Unternehmen zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsaufgabe ist folgendes Kriterium heranzuziehen:

    fachgerechte Ausführung unter Beachtung der Praxistauglichkeit.

  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 2 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.

Gegenstand „Fachspezifische Darstellung“

Paragraph 16,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das folgende angeführte Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, grafische Darstellungen von Projektplänen zu analysieren und zu gestalten.

  2. Absatz 2Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      praxisgerechte Darstellung unter Berücksichtigung des Maßstabs und der Linienführung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 1,5 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden.

Gegenstand „Projektkalkulation mit Vorberechnungen“

Paragraph 17,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      Bestands- und Bedarfserhebungen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Preise für angebotene Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,
    3. Ziffer 3
      an Ausschreibungen teilzunehmen,
    4. Ziffer 4
      ein Angebot zu erstellen,
    5. Ziffer 5
      Kundenaufträge rechtsgültig abzuschließen,
    6. Ziffer 6
      Ausmaße zu ermitteln und
    7. Ziffer 7
      den Material- und Hilfsstoffbedarf zu ermitteln.
  2. Absatz 2Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsaufgabe ist folgendes Kriterium heranzuziehen:

    fachliche Richtigkeit unter Beachtung der Nachvollziehbarkeit der erbrachten Arbeiten.

  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 3 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 3,5 Stunden zu beenden.

Gegenstand „Fachspezifische Berechnungen“

Paragraph 18,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das folgende angeführte Lernergebnis nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage, fachspezifische Berechnungen durchzuführen.

  2. Absatz 2Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsaufgabe ist folgendes Kriterium heranzuziehen:

    fachliche Richtigkeit.

  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 1 Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 1,5 Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 19,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 20,

Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.
  3. Absatz 3Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

5

mindestens drei der Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

mindestens drei der Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

2

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

4

mindestens zwei der Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

mindestens zwei der Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

  1. Absatz 4Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

4

mindestens zwei der Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und in den anderen Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

mindestens zwei der Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  1. Absatz 5Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

Paragraph 22,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Bodenleger über die Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger, kundgemacht von der Bundesinnung der Bodenleger am 30.01.2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

LIM Bmstr. Ing. Irene Wedl-Kogler 

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer

Bundesinnungsgeschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 7 bis 10, 13 und 15 bis 18 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Planung, Gestaltung und Beratung,
  2. Ziffer 2
    Projektausführung und
  3. Ziffer 3
    Qualitäts- und Sicherheitsmanagement.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Bodenlegermeister/Die Bodenlegermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Bodenlegermeister/Die Bodenlegermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Planung, Gestaltung und Beratung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Bestands- und Bedarfserhebungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Vermessungstechniken
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Herstellerrichtlinien
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    den Status Quo (zB Baujahr, Widmung, Nutzung) eines Objektes erfassen.
  • Strichaufzählung
    zielgerichtete Fragen zu Wünschen und Anforderungen von Kunden stellen.
  • Strichaufzählung
    Fußböden und Untergründe erkennen und auf die Einhaltung von Normen, Richtlinien und Herstellerangaben überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Raumdimensionen ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Anschlüsse an andere Bauteile (zB Aufzug) überprüfen.
  • Strichaufzählung
    die Barrierefreiheit des Objektes überprüfen.
  • Strichaufzählung
    die Realisierbarkeit von Kundenbedarf und Kundenwünschen überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Durchführung von Bestands- und Bedarfserhebungen einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Kunden fachgerecht zu beraten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Verkaufstechniken
  • Strichaufzählung
    Materialspezifische Eigenschaften und Anforderungen
  • Strichaufzählung
    Materialkosten
  • Strichaufzählung
    Pflege, Wartung und Erhaltung von Materialien
  • Strichaufzählung
    Zeitbedarf von Arbeitsleistungen
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen)
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kunden über die Realisierbarkeit ihres Bedarfs und ihrer Wünsche beraten.
  • Strichaufzählung
    Kunden beraten, ob eine Neuverlegung oder Revitalisierung vorgenommen werden soll.
  • Strichaufzählung
    Kunden über die Unterschiede in der Pflege, Wartung und Werterhaltung von verschiedenen Materialien beraten.
  • Strichaufzählung
    Kunden über die voraussichtliche Lebensdauer von verschiedenen Materialien beraten.
  • Strichaufzählung
    Kunden über Einzelkosten von Materialien beraten.
  • Strichaufzählung
    Kunden über den geschätzten Zeitbedarf der Verlegung beraten.
  • Strichaufzählung
    Kunden über einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen informieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Kundenberatung einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Preise für angebotene Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Materialbedarfskalkulation
  • Strichaufzählung
    Hilfsmittelbedarfskalkulation
  • Strichaufzählung
    Kalkulation
  • Strichaufzählung
    Gemeinkostenermittlung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Material- und Hilfsmittelkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Personalkosten kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten ermitteln.
  • Strichaufzählung
    einen realistischen Gewinnaufschlag festlegen.
  • Strichaufzählung
    Kosteneinsparungspotenziale erkennen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Preiskalkulation einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, an Ausschreibungen teilzunehmen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Teilnahmekriterien und -prozess von Vergabeverfahren
  • Strichaufzählung
    Das betriebliche Leistungsspektrum
  • Strichaufzählung
    Topografie
  • Strichaufzählung
    Kalkulation
  • Strichaufzählung
    Qualifikationsanforderungen für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Strichaufzählung
    Verfassen von Hinweisschreiben
  • Strichaufzählung
    Reinigung und Pflege von Materialien
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere technisches Normenwerk, Bundesvergabegesetz 2018, Preisgesetz 1992)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die interne Realisierbarkeit von Ausschreibungen prüfen.
  • Strichaufzählung
    Preise für Produkte und Dienstleistungen für Ausschreibungen eruieren bzw. kalkulieren.
  • Strichaufzählung
    technische Zeichnungen und Pläne interpretieren.
  • Strichaufzählung
    den Personaleinsatz mit den Qualifikationsanforderungen des Auftraggebers (zB Zertifizierungen) abstimmen.
  • Strichaufzählung
    die für die Teilnahme an Ausschreibungen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form bereitstellen.
  • Strichaufzählung
    technische Fehler in Ausschreibungen erkennen und Hinweisschreiben verfassen.
  • Strichaufzählung
    Nachtragsangebote beilegen.
  • Strichaufzählung
    Reinigungs- und Pflegeanweisungen beilegen.
  • Strichaufzählung
    Ausschreibefristen einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, ein Angebot zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Bestandteile eines Angebots
  • Strichaufzählung
    Vertragsbedingungen
  • Strichaufzählung
    Das betriebliche Leistungsspektrum
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Rechtliche Grundlagen der Angebotserstellung
  • Strichaufzählung
    Schriftverkehr

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    eine übersichtliche Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen in Form eines Angebots darstellen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Anhänge (zB Reinigungs- und Pflegeanweisung, Sicherheitsdatenblatt) erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Angebotserstellung einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Kundenaufträge rechtsgültig abzuschließen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Kollaudierung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsleistungsabnahme
  • Strichaufzählung
    Dokumentationsvorschriften

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    ein Aufmaßblatt erstellen.
  • Strichaufzählung
    die Kollaudierung durchführen.
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsleistungsabnahme mit Kunden durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, Ausmaße zu ermitteln.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachspezifische Berechnungs- und Vermessungsmethoden
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Software
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Flächen händisch und/oder digital vermessen.
  • Strichaufzählung
    eine Ausmaßaufstellung händisch oder digital erstellen.
  • Strichaufzählung
    erforderliche Berechnungen (zB Material, Schnittplan, Flächen) vornehmen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Ausmaßermittlung einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, fachspezifische Berechnungen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachspezifische Berechnungsmethoden (zB Berechnungen von Winkel, Höhenlagen, Einbauhöhen)
  • Strichaufzählung
    Quell- und Schwindmaße
  • Strichaufzählung
    Bauphysik (zB Interpretation von Tabellen)
  • Strichaufzählung
    Rapportmuster
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Quell- und Schwindverhalten von Materialien berechnen.
  • Strichaufzählung
    Rapportzahlen von Belägen berechnen.
  • Strichaufzählung
    Trittschall von Dämmungen unter Berücksichtigung der Decke (zB Art, Beschaffenheit) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in fachspezifischen Berechnungen einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, grafische Darstellungen von Projektplänen zu analysieren und zu gestalten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Fachzeichnen
  • Strichaufzählung
    Konstruktionsplanung
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Software
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Pläne (von Dritten) lesen und interpretieren.
  • Strichaufzählung
    Pläne händisch und/oder digital erstellen.
  • Strichaufzählung
    Fehler in Konstruktionsplänen erkennen.
  • Strichaufzählung
    den Materialverbrauch für Kunden digital aufbereiten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Projektplananalyse und -gestaltung einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, den Material- und Hilfsstoffbedarf zu ermitteln.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Materialbedarfsberechnung
  • Strichaufzählung
    Hilfsstoffbedarfsberechnung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maße des Objektes anhand von Plänen (zB Volumen, Fläche, Umrisse, Umfang) berechnen.
  • Strichaufzählung
    spezielle Flächen (zB Stiegenläufe) berechnen.
  • Strichaufzählung
    den Materialbedarf berechnen.
  • Strichaufzählung
    Materialstücklisten erstellen.
  • Strichaufzählung
    den Hilfsstoffbedarf (zB Kleber, Spachtelmasse) berechnen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Material- und Hilfsstoffbedarfsberechnung einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Personaleinsatzes zu planen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Projektmanagement
  • Strichaufzählung
    Zeitmanagement
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte (zB Silo, Transmix)
  • Strichaufzählung
    Beschaffung und Lagerung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsmaßnahmen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte organisieren.
  • Strichaufzählung
    Materialien zeitgerecht beschaffen und entsprechende Lagerflächen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    einen zeitlichen Ablaufplan unter Berücksichtigung des Bauzeitplans erstellen.
  • Strichaufzählung
    ein den Anforderungen entsprechendes Team zusammenstellen.
  • Strichaufzählung
    Arbeitsabläufe der Projektausführung festlegen.
  • Strichaufzählung
    Meilensteine innerhalb eines Ablaufplanes festlegen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Arbeitsabläufe und dem zeitlichen Ablaufplan einweisen.
  • Strichaufzählung
    überprüfen, ob Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden können bzw. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Planung von Arbeitsabläufen einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, den sicheren und nachhaltigen Transport von Materialien sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Materialtransport (zB Transportsicherungen)
  • Strichaufzählung
    Disponierung
  • Strichaufzählung
    Nachhaltigkeitsmanagement (zB Transportmodalitäten)
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Vorschriften beim Beladen von Fahrzeugen)
  • Strichaufzählung
    Entlademöglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    planen, wann welche Teile und Materialien an welchem Ort gebraucht werden.
  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    Transportschäden durch zB Ladegutsicherung bzw. richtiges Anheben vorbeugen.
  • Strichaufzählung
    wirtschaftlich und ökologisch optimierte Transportrouten planen.
  • Strichaufzählung
    orts- und materialspezifische Entlademöglichkeiten sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Materialien fachgerecht entladen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einweisen und deren Einhaltung überprüfen.

Qualifikationsbereich: Projektausführung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, verpflichtende Prüfungen an Ort und Stelle durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Prüfungstechniken (zB CM-Messung, Feuchtigkeitsprüfung, Oberflächenfestigkeitsprüfung)
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen)
  • Strichaufzählung
    Protokollierung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Untergründe für Wand- und Deckenbeläge (lt. Werkvertragsnorm) prüfen.
  • Strichaufzählung
    Prüfungstechniken anwenden.
  • Strichaufzählung
    Estriche (lt. Werkvertragsnorm) prüfen.
  • Strichaufzählung
    Oberböden (lt. Werkvertragsnorm) prüfen.
  • Strichaufzählung
    feststellen, ob Koordinationsgespräche stattgefunden haben.
  • Strichaufzählung
    die Verlegefreigabe für Sonderkonstruktionen (zB beschleunigte Estriche) überprüfen.
  • Strichaufzählung
    ein Prüfprotokoll erstellen.
  • Strichaufzählung
    ein Mängelprotokoll aufgrund durchgeführter Prüfungen erstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Durchführung von Prüfungen einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Hinweis- und Warnpflichten Kunden gegenüber einzuhalten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen)
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Hinweisschreiben für Endverbraucher/Konsumenten
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Hinweisschreiben für gewerbliche/unternehmerische Vertragspartner
  • Strichaufzählung
    Reinigung und Pflege von Materialien
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Werterhalt von Materialien
  • Strichaufzählung
    Raumwidmungen

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    Kunden u.a. auf folgende Punkte hinweisen:
    • Strichaufzählung
      festgestellte Mängel
    • Strichaufzählung
      Reinigungs- und Pflegehinweise
    • Strichaufzählung
      Werterhalt von Materialien
    • Strichaufzählung
      materialbedingte Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Hinweisschreiben für Endverbraucher und Vertragspartner verfassen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Herstellung von Fußbodenunterkonstruktionen zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Raumwidmungs- und nutzungsbedingte Einflüsse und Vorgaben
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Mischungsverhältnisse
  • Strichaufzählung
    Dämmkunde
  • Strichaufzählung
    Bautechnische Erfordernisse (zB Fugen)
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Arbeitsmittel fachgerecht ausgewählt und bedient werden.
  • Strichaufzählung
    Unterkonstruktionen mit Estrichen (zB schwimmend, gleitend, Verbund) aus unterschiedlichen Materialien (zB Zement, Anhydrit, Sorelzement) herstellen:
    • Strichaufzählung
      Konstruktionen herstellen
    • Strichaufzählung
      einzelne Schichten einbringen
    • Strichaufzählung
      Estrich mischen und einbringen
    • Strichaufzählung
      Bewährung einbauen
    • Strichaufzählung
      Fugen herstellen
    • Strichaufzählung
      Estriche weiter behandeln
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Herstellung von Sondermischungen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Misch- und Plattenkonstruktionen (zB Hohlraum und Doppelböden) fachgerecht hergestellt werden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Trockenkonstruktionen (zB Blindböden, Trockenestriche) fachgerecht hergestellt werden.
  • Strichaufzählung
    Sonderkonstruktionen (zB Sporthallenkonstruktion) herstellen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Herstellung von Fußbodenunterkonstruktionen kontrollieren und darin einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Nutzböden herzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Raumwidmungs- und nutzungsbedingte Einflüsse und Vorgaben
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Mischungsverhältnisse
  • Strichaufzählung
    Bautechnische Erfordernisse (zB Fugen)
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Arbeitsmittel fachgerecht ausgewählt und bedient werden.
  • Strichaufzählung
    feststellen, ob ein mineralischer und/oder organischer Nutzestrich hergestellt werden soll.
  • Strichaufzählung
    Nutzestriche mit mineralischen und/oder organischen Inhaltsstoffen in stark frequentierten Bereichen herstellen:
    • Strichaufzählung
      Konstruktionen herstellen
    • Strichaufzählung
      einzelne Schichten einbringen
    • Strichaufzählung
      Estrich mischen und einbringen
    • Strichaufzählung
      Bewährungen einbauen
    • Strichaufzählung
      die Art und Weise von Fugen bestimmen und diese herstellen
    • Strichaufzählung
      Oberflächen behandeln
    • Strichaufzählung
      Estriche weiter behandeln (zB vor Austrocknung schützen, Vorstreichen)
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Herstellung von Nutzböden einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Durchführung von Untergrundvorbereitungen zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlung (zB schleifen, fräsen)
  • Strichaufzählung
    Oberflächenreinigung (chemische und maschinelle)
  • Strichaufzählung
    Mischungsverhältnisse von Vorstrichen
  • Strichaufzählung
    Mischungsverhältnisse von Spezialanstrichen
  • Strichaufzählung
    Mischverhältnisse von Ausgleichs- und Nivelliermassen
  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Sonderaufbauten
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Arbeitsmittel fachgerecht ausgewählt und bedient werden.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte maschinelle Oberflächenbehandlung gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    eine fachgerechte Oberflächenreinigung gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Vorstriche unter Einhaltung der Mischungsverhältnisse gemischt und aufgebracht werden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Spezialanstriche unter Einhaltung der Mischungsverhältnisse gemischt und aufgebraucht werden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Spachtel-, Ausgleichs- und Nivelliermassen fachgerecht gemischt und eingebracht werden.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Fugen fachgerecht behandelt werden.
  • Strichaufzählung
    Sonderaufbauten herstellen, mischen und einbringen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Durchführung von Untergrundvorbereitungen einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Verarbeitung von Wand- und Deckenbelägen zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen, Hygieneverordnung)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte)
  • Strichaufzählung
    Befestigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Reinräume
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Klebe- und Montagevorgaben
  • Strichaufzählung
    Sondereinbauten
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Arbeitsmittel fachgerecht ausgewählt und bedient werden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Wand- und Deckenbeläge (zB Kunststoffbeläge, Parkettpaneele, Module) fachgerecht (lt. Plan) aufgebracht, befestigt und montiert werden.
  • Strichaufzählung
    die Berücksichtigung von Klebe- und Montagevorgaben sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Pflege und Reinigung von Wand- und Deckenbelägen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Verarbeitung von Wand- und Deckenbelägen einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, dafür zu sorgen, dass Oberböden fachgerecht verlegt werden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gestalterische Verlegetechniken (zB Erstellen von Wegbeschreibungen, Ornamenten, Friesen)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften Oberböden
  • Strichaufzählung
    Befestigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Eigenschaften von Oberböden
  • Strichaufzählung
    Befestigungstechniken
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen, Hygieneverordnung)
  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte)
  • Strichaufzählung
    Verfugen
  • Strichaufzählung
    Reinräume
  • Strichaufzählung
    Denkmalgeschützte Böden
  • Strichaufzählung
    Klebe- und Montagevorgaben
  • Strichaufzählung
    Sondereinbauten und -konstruktionen
  • Strichaufzählung
    Werterhaltende Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Sondernutzungen
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Auswahl von Arbeitsmitteln gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    gestalterische Verlegetechniken anwenden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Oberböden fachgerecht (lt. Plan) verlegt werden, dazu zählt:
    • Strichaufzählung
      elastische Böden zuschneiden, einteilen, befestigen, einschneiden, verfugen, reinigen und pflegen.
    • Strichaufzählung
      Holzböden zuschneiden, einteilen, befestigen, einschneiden, reinigen und pflegen.
    • Strichaufzählung
      textile Böden zuschneiden, einteilen, befestigen, einschneiden, reinigen und pflegen.
    • Strichaufzählung
      Mischböden zuschneiden, einteilen, befestigen, einschneiden, reinigen und pflegen.
    • Strichaufzählung
      mineralische Böden mischen, einbringen, verdichten, schleifen, polieren, reinigen und pflegen.
    • Strichaufzählung
      fugenlose Fußböden mischen, einbringen, verdichten, schleifen, polieren, reinigen und pflegen.
    • Strichaufzählung
      Stiegenböden zuschneiden, verlegen und einfassen.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Fugen (zB Dehnfugen, Bewegungsfugen) im Oberboden fachgerecht hergestellt werden.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der fachgerechten Verlegung von Oberböden überprüfen und darin einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, die fachgerechte Herstellung von Wandabschlüssen, Profilen und Friesen zu gewährleisten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Arten und Montage von Wandabschlusssystemen
  • Strichaufzählung
    Schnitttechniken
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen, Hygieneverordnung)
  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Sondernutzungen
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Arbeitsmittel fachgerecht ausgewählt und bedient werden.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Wandabschlüsse in den korrekten Gehrungen geschnitten werden.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Montage von Wandabschlüssen je nach Material und Nutzungsbedingungen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Profile und Friesen fachgerecht zugeschnitten, montiert und versetzt werden.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der fachgerechten Herstellung von Wandabschlüssen, Profilen und Friesen einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Oberflächen von Böden instand zu setzen und instand zu halten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Reparaturtechniken
  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Normen, Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Einsatz und Wirkung von Reinigungs- und Pflegemitteln sowie Oberflächenbehandlungen
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen, Hygieneverordnung)
  • Strichaufzählung
    Arbeitsmittel (zB Werkzeuge, Maschinen und Großgeräte)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Denkmalgeschützte Böden
  • Strichaufzählung
    Schleifmittel
  • Strichaufzählung
    Nutzungsbedinge Einsatzbereiche
  • Strichaufzählung
    Werterhaltende Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Schäden an Böden feststellen.
  • Strichaufzählung
    die Wirtschaftlichkeit von Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen überprüfen.
  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Arbeitsmittel fachgerecht ausgewählt und bedient werden.
  • Strichaufzählung
    Reparaturarbeiten an Böden durchführen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Behandlung von Oberflächen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    gewährleisten, dass Fugen fachgerecht verschlossen werden.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Durchführung von Zwischenschliffen gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    dafür sorgen, dass Oberflächenbehandlungen fachgerecht aufgebracht werden.
  • Strichaufzählung
    denkmalgeschützte Böden revitalisieren.
  • Strichaufzählung
    die Durchführung von werterhaltenden Maßnahmen (zB schleifen, versiegeln, ölen) auf allen Bodenarten gewährleisten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Instandsetzung und Instandhaltung der Oberflächen von Böden einweisen.

Er/Sie ist in der Lage, die Endabnahme mit Kunden durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften und Normen (insbesondere OIB-Richtlinien, Bauordnungen, Werksvertragsnormen)
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Normen, Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften
  • Strichaufzählung
    Reparaturtechniken
  • Strichaufzählung
    Einsatz und Wirkung von Reinigungs- und Pflegemitteln sowie Oberflächenbehandlungen
  • Strichaufzählung
    Werterhaltende Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einschlägige gesetzliche Vorschriften und Normen interpretieren und anwenden.
  • Strichaufzählung
    eine Begehung gemeinsam mit Kunden durchführen.
  • Strichaufzählung
    etwaige Mängel beheben.
  • Strichaufzählung
    eine abschließende Beratung (zB bzgl. Pflege) durchführen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Endabnahme einweisen.

Qualifikationsbereich: Qualitäts- und Sicherheitsmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Sicherheitsstandards (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften) innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die diesbezüglichen relevanten Verordnungen (insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung, KJGB, Mutterschutzgesetz 1979)
  • Strichaufzählung
    Informationsangebote von einschlägigen Organisationen im Bereich Arbeitnehmerschutz (zB Zentrales Arbeitsinspektorat, AUVA, WKÖ, AK und Gewerkschaft)
  • Strichaufzählung
    Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat
  • Strichaufzählung
    Gefahrenevaluierung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsplatzevaluierung
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsstandards
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Dokumentations- und Meldepflichten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Gefahren evaluieren (zB die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte, Einsatz von Arbeitsmitteln, die Verwendung von Arbeitsstoffen).
  • Strichaufzählung
    Dienstanweisungen zur Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen geben.
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Unfallverhütung festlegen.
  • Strichaufzählung
    festgelegte Maßnahmen zur Unfallverhütung auf ihre Wirksamkeit überprüfen und anpassen.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsdatenblätter interpretieren, auflegen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin einweisen.
  • Strichaufzählung
    Werkzeuge und Maschinen fachgerecht handhaben.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf Baustellen in Sicherheitsstandards unterweisen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung von Sicherheitsstandards sicherstellen und dokumentieren.

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards innerhalb des Unternehmens zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Herstellerrichtlinien
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Dokumentationspflichten
  • Strichaufzählung
    Einbautechnische Vorgaben (zB Merkblätter, Herstellerrichtlinien)
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Checklisten

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    sicherstellen, dass Materialien den Herstellerrichtlinien entsprechend verwendet und bearbeitet werden.
  • Strichaufzählung
    Produktionsrichtlinien festlegen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der Herstellerrichtlinien von eingesetzten Materialien sicherstellen.
  • Strichaufzählung
    Interne Sicherheits- und Managementvorgaben entwickeln.
  • Strichaufzählung
    Checklisten für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erstellen und deren Verwendung überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, Umweltschutzstandards im Unternehmen zu etablieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Umweltschutzbestimmungen
  • Strichaufzählung
    Mülltrennungssysteme
  • Strichaufzählung
    Personalmanagement
  • Strichaufzählung
    Ökologische Materialien und Arbeitsverfahren

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Systeme zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung (zB Böden) implementieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der betriebsinternen Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen schulen und deren Einhaltung überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Materialien und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen und auswählen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 12 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Verlegearbeiten fachgerecht umzusetzen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Verlegetechnik
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB elastische Beläge, textile Beläge, Parkett, Laminat)
  • Strichaufzählung
    Sichere und fachgerechte Handhabung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen
  • Strichaufzählung
    Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    bei elastischen Belägen kreisförmige und geradlinige Flächen einschneiden.
  • Strichaufzählung
    eine Naht bei Teppichboden ausbilden und bei Rundung und geradlinigen Flächen einschneiden.
  • Strichaufzählung
    Parkett bzw. Laminat bei Rundung und geradlinigen Flächen anschneiden.
  • Strichaufzählung
    Sockelleisten montieren, inklusive Zuschnitt von Innen- und Außenecke.
  • Strichaufzählung
    Risse bei Estrich schließen.
  • Strichaufzählung
    einen Waagriss herstellen.

Modul 2 Teil A

Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Abwicklung eines Projektes (zB Verlegung eines Bodens) zu erklären.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Sichere und fachgerechte Handhabung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen
  • Strichaufzählung
    Einhaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
  • Strichaufzählung
    Persönliche Schutzausrüstung
  • Strichaufzählung
    Verlegetechnik
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften (zB elastische Beläge, textile Beläge, Parkett, Laminat)
  • Strichaufzählung
    Materialeigenschaften für Untergrundvorbereitung und Oberflächenbehandlung
  • Strichaufzählung
    Vorgewerk-Prüfung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    einen sicheren Arbeitsplatz einrichten.
  • Strichaufzählung
    Kunden fachlich informieren.
  • Strichaufzählung
    die örtlichen Gegebenheiten prüfen.
  • Strichaufzählung
    die fachgerechte Verwendung von Verlegematerialien beschreiben.
  • Strichaufzählung
    Bodenmaterialien fachgerecht anwenden.
  • Strichaufzählung
    Untergrund vorbereiten, instand setzen, sanieren.
  • Strichaufzählung
    verschiedene Verlegetechniken anwenden.
  • Strichaufzählung
    ableitfähige Verlegungen herstellen.
  • Strichaufzählung
    Verlegeflächen fachgerecht einteilen.
  • Strichaufzählung
    Oberflächenbehandlungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnis oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eigenen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.