Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Befähigungsprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2)Absatz 2,Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das schriftliche Modul
(Modul 1) und das mündliche Modul (Modul 2) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das schriftliche Modul , (Modul 1) und das mündliche Modul (Modul 2) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Absatz 3,Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4)Absatz 4,Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1: Schriftliche Prüfung | Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist. |
Modul 2: Mündliche Prüfung | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
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Modul 1: Schriftliche Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Modul 1 umfasst den Gegenstand „Praxis der Auftragsabwicklung schriftlich“.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechen, zu orientieren.
(3)Absatz 3,Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die Lernergebnisse gemäß Z 2, 3 und 11 und noch mindestens drei weitere Lernergebnisse, die von der Prüfungskommission aus den nachfolgend angeführten auszuwählen sind, nachzuweisen. Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die Lernergebnisse gemäß Ziffer 2, 3 und 11 und noch mindestens drei weitere Lernergebnisse, die von der Prüfungskommission aus den nachfolgend angeführten auszuwählen sind, nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
den konkreten Bedarf des Kunden zu erheben,
die betrieblichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen beim Kunden zu ermitteln,
ein Angebot zu erstellen,
eine Stellenausschreibung professionell zu gestalten,
vermittelbare Bewerber/Bewerberinnen zu identifizieren,
eine Stellenbesetzung beim Kunden abzuwickeln,
einen Kunden während der Personaldienstleistung laufend zu betreuen,
den Kunden die Leistungen zu verrechnen,
den Kunden hinsichtlich des Überlassungsendes zu beraten und weiter zu betreuen,
sein/ihr Personal während der Überlassung laufend zu betreuen,
für überlassenes Personal korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnungen durchzuführen und
bei oder nach Überlassungs- bzw. Beschäftigungsende geeignete Maßnahmen zu setzen.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit, insbesondere Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und rechnerische Richtigkeit und
(5)Absatz 5,Die Prüfung hat mindestens drei Stunden zu dauern und ist jedenfalls nach vier Stunden zu beenden.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Modul 2 umfasst den Gegenstand „Praxis der Auftragsabwicklung mündlich“.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die Lernergebnisse gemäß Z 2, 5 und 10 und noch mindestens drei weitere Lernergebnisse, die von der Prüfungskommission aus den nachfolgend angeführten auszuwählen sind, nachzuweisen.Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die Lernergebnisse gemäß Ziffer 2, 5 und 10 und noch mindestens drei weitere Lernergebnisse, die von der Prüfungskommission aus den nachfolgend angeführten auszuwählen sind, nachzuweisen.
Er/Sie ist in der Lage,
potentielle Kunden (Beschäftiger) zu akquirieren,
die betrieblichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen beim Kunden zu ermitteln,
verschiedene Rekrutierungsinstrumente erfolgsversprechend einzusetzen,
vermittelbare Bewerber/Bewerberinnen zu identifizieren,
eine Stellenbesetzung beim Kunden abzuwickeln,
einen Kunden während der Personaldienstleistung laufend zu betreuen,
den Kunden die Leistungen zu verrechnen,
den Kunden hinsichtlich des Überlassungsendes zu beraten und weiter zu betreuen,
sein/ihr Personal während der Überlassung laufend zu betreuen,
für überlassenes Personal korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnungen durchzuführen und
bei oder nach Überlassungs- bzw. Beschäftigungsende geeignete Maßnahmen zu setzen.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
fachliche Richtigkeit, insbesondere Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und
Unternehmens-, Kunden- und Mitarbeiterorientierung.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.
Modul 3: Ausbilderprüfung
§ 6.Paragraph 6,
Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2020, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020,, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.
Modul 4: Unternehmerprüfung
§ 7.Paragraph 7,
Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.
Bewertung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Absatz 2,Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
(3)Absatz 3,Das Modul 1 ist mit Auszeichnung bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. Mit gutem Erfolg ist das Modul 1 bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
(4)Absatz 4,Das Modul 2 ist mit Auszeichnung bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. Mit gutem Erfolg ist das Modul 2 bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
(5)Absatz 5,Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1 und 2 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1 und 2 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
Wiederholung
§ 9.Paragraph 9,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1.September 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassung-Prüfungsordnung), kundgemacht vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monaten ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monaten ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
(4)Absatz 4,Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.
Fachverband der gewerblichen Dienstleister
Marcus Kleemann
Fachverbandsobmann
Mag. Thomas Kirchner
Fachverbandsgeschäftsführer