Verordnung der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Konditoren-Meisterprüfungsordnung)

Aufgrund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Allgemeine Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kandidaten-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetze), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt: 
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
    2. Ziffer 2
      fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
    3. Ziffer 3
      Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
  2. Absatz 2Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
  3. Absatz 3Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
  4. Absatz 4Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit notwendig, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 5Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Absolvierung einer Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe:

  1. Ziffer eins
    Konditor/in (Zuckerbäcker/in)
  2. Ziffer 2
    Bäcker/in
  3. Ziffer 3
    Backtechnologie
  4. Ziffer 4
    Koch/Köchin

Absolvierung einer der folgenden schulischen Ausbildungen:

  1. Ziffer eins
    mindestens dreijährige, unter den Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, fallende berufsbildenden mittlere Schulen, oder gewerbliche Fachschulen, oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das Handwerk Konditoren spezifischen Schwerpunkt liegt
  2. Ziffer 2
    mindestens fünfjährige, unter den Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, fallende berufsbildende höhere oder gewerbliche Lehranstalt oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das Handwerk Konditoren spezifischen Scherpunkt liegt
  3. Ziffer 3
    Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Konditoren.

B

Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau

-

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Absolvierung einer Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe:

  1. Ziffer eins
    Konditor/in (Zuckerbäcker/in)
  2. Ziffer 2
    Bäcker/in
  3. Ziffer 3
    Backtechnologie
  4. Ziffer 4
    Koch/Köchin
Absolvierung einer der folgenden schulischen Ausbildungen:
  1. Ziffer eins
    mindestens dreijährige, unter den Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, fallende berufsbildenden mittlere Schulen, oder gewerbliche Fachschulen, oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das Handwerk Konditoren spezifischen Schwerpunkt liegt
  2. Ziffer 2
    mindestens fünfjährige, unter den Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, fallende berufsbildende höhere oder gewerbliche Lehranstalt oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das Handwerk Konditoren spezifischen Scherpunkt liegt
  3. Ziffer 3
    Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Konditoren

B

Angewandtes Management, Qualitätsmanagement und Sicherheitsmanagement auf meisterlichem Niveau

-

Modul 3

 

Angewandtes Projektmanagement auf meisterlichem Niveau

Absolvierung einer der folgenden schulischen Ausbildungen:
  1. Ziffer eins
    mindestens fünfjährige, unter den Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, fallende berufsbildende Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das Handwerk Konditoren spezifischen Schwerpunkt liegt,
  2. Ziffer 2
    höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
  3. Ziffer 3
    Handelsakademie,
  4. Ziffer 4
    höhere Lehranstalt für Tourismus bzw. Ernährung bzw. Fachrichtung Tourismus,
  5. Ziffer 5
    höhere technische Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie, Getreide- und Biotechnologie,
  6. Ziffer 6
    Kollegs und Aufbaulehrgänge der unter Ziffer 2 -, 5, genannten Schulformen mit wirtschaftlichem bzw. lebensmitteltechnologischen Schwerpunkt,
  7. Ziffer 7
    Meisterschule für Müller, Bäcker, Konditoren mit dem Schwerpunkt Konditoren, wenn der Prüfungskandidat im Zuge der Abschlussprüfung eine dem Modul 3 dieser Meiserprüfungsordnung entsprechende 5-stündige Klausurarbeit positiv bestanden hat
Absolvierung des Modul 3 im Rahmen der Meisterprüfung Bäcker
Absolvierung eines der folgenden Universitäts- oder Fachholschulstudien:
  1. Ziffer eins
    Fachhochschule für Tourismus oder
  2. Ziffer 2
    Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium mit wirtschaftlichem bzw. lebensmitteltechnologischen Schwerpunkt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4,

Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende berufsnotwendige Lernergebnis im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen: Er/Sie ist in der Lage, Konditorwaren herzustellen und zu präsentieren.
  3. Absatz 3Dazu hat der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin zwei aus den nachfolgend angeführten Arbeitsproben auf LAP-Niveau nach eigenen Rezepten durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Konditorwaren aus Teig,
    2. Ziffer 2
      eine glasierte Torte mit Dekor und Randverzierung oder
    3. Ziffer 3
      Konditorwaren aus dressierten Massen.
    Die Auswahl der Arbeitsproben erfolgt durch die Prüfungskommission. Die Produkte sind nach Fertigstellung fachgerecht zu präsentieren.
  4. Absatz 4Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Optik,
    2. Ziffer 2
      Geschmack,
    3. Ziffer 3
      Dekor,
    4. Ziffer 4
      Kreativität,
    5. Ziffer 5
      Schwierigkeitsgrad,
    6. Ziffer 6
      Ausfertigung,
    7. Ziffer 7
      Arbeitshygiene,
    8. Ziffer 8
      Nachhaltigkeit und
    9. Ziffer 9
      Vollständigkeit der Umsetzung.
  5. Absatz 5Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 75 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Modul 1 Teil B umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die folgenden für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen: Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      hochwertige Konditorwaren gemäß Absatz 3, herzustellen,
    2. Ziffer 2
      produktionsbezogene Arbeitsabläufe zu steuern und zu überwachen,
    3. Ziffer 3
      seine/ihre produktionsbezogenen Arbeitsabläufe zu optimieren,
    4. Ziffer 4
      seine/ihre Produkte zu präsentieren und zu erläutern und
    5. Ziffer 5
      facheinschlägige Rechtsvorschriften einzuhalten und deren ordnungsgemäße Umsetzung zu überprüfen.
  3. Absatz 3Dazu hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Meisterarbeiten zu einem von ihm/ihr gewählten Thema nach eigenen Rezepten herzustellen und nach Fertigstellung fachgerecht zu präsentieren:
    1. Ziffer eins
      Meisterstück (meisterliches Schau- oder Dekorstück aus essbaren Materialien) und
    2. Ziffer 2
      sieben meisterliche Arbeitsproben aus den nachfolgend angeführten Produktgruppen. Die Auswahl der zu prüfenden Produktgruppen erfolgt durch die Prüfungskommission.
      1. Litera a
        Mehlspeisen,
      2. Litera b
        Stückdesserts oder Petit Fours,
      3. Litera c
        Aufschnitttorten und Kuchen,
      4. Litera d
        Torten für spezielle Anlässe,
      5. Litera e
        künstlerisch gestaltete Figuren und Schaustücke aus essbaren Rohstoffen,
      6. Litera f
        Konditorbackwaren,
      7. Litera g
        Lebzelten,
      8. Litera h
        Gebäck und Weißbrot,
      9. Litera i
        Konfiserieprodukte/-waren,
      10. Litera j
        Schokoladeerzeugnisse,
      11. Litera k
        Zuckerwaren,
      12. Litera l
        feines Teegebäck,
      13. Litera m
        Gefrorenes,
      14. Litera n
        Patisserieprodukte,
      15. Litera o
        kleine kalte und warme Süßspeisen, Tellerdesserts,
      16. Litera p
        Fruchterzeugnisse,
      17. Litera q
        Liköre und Getränke und
      18. Litera r
        kleine kalte Speisen (kalte Küche) und warme pikante Speisen.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eine Dokumentation der geplanten Arbeitsproben und Arbeitsabläufe in Wort und Bild zu erstellen und der Prüfungskommission bei Prüfungsbeginn vorzulegen. Die Dokumentation hat eine Aufstellung aller mit Materialpreisen bewerteten Rezepte (Materialkalkulation) sowie eine detaillierte Arbeitszeiteinteilung zu enthalten.
  5. Absatz 5Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Optik,
    2. Ziffer 2
      Geschmack,
    3. Ziffer 3
      Dekor,
    4. Ziffer 4
      Kreativität,
    5. Ziffer 5
      Schwierigkeitsgrad,
    6. Ziffer 6
      Ausfertigung,
    7. Ziffer 7
      Nachhaltigkeit,
    8. Ziffer 8
      Arbeitshygiene,
    9. Ziffer 9
      Plausibilität der Dokumentation und
    10. Ziffer 10
      Vollständigkeit der Umsetzung.
  6. Absatz 6Die Aufgabenstellungen sind von der Prüfungskommission so vorzugeben, dass diese in 16 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7,

Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Materialproben, Werkzeuge etc. können in der Prüfung herangezogen werden: Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      die Herstellung der verschiedenen Konditorwaren darzustellen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmittel bedarfsgerecht auszuwählen und fachgerecht einzusetzen,
    3. Ziffer 3
      bei der Herstellung von Konditorwaren die erforderlichen Voraussetzungen der Lebensmittel- und Ernährungslehre zu beachten und
    4. Ziffer 4
      seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 25 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Angewandtes Management, Qualitätsmanagement und Sicherheitsmanagement auf meisterlichem Niveau“.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind folgende Lernergebnisse nachzuweisen: Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      Qualitätsstandards für den Wareneingang festzulegen, Wareneingangskontrollen fachgerecht durchzuführen und deren Durchführung zu überwachen und
    2. Ziffer 2
      hochwertige Konditorwaren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, herzustellen und deren Herstellung zu überwachen.
  4. Absatz 4Darüber hinaus hat die Prüfungskommission mindestens drei Lernergebnisse aus den nachfolgend angeführten auszuwählen, die vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen sind: Er/Sie ist in der Lage,
    1. Ziffer eins
      Produkte zu entwickeln, zu kalkulieren oder bestehende Rezepturen zur Optimierung der Qualität weiterzuentwickeln,
    2. Ziffer 2
      fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern,
    3. Ziffer 3
      facheinschlägige Rechtsvorschriften einzuhalten und deren ordnungsgemäße Umsetzung zu überprüfen,
    4. Ziffer 4
      Kunden/Kundinnen fachgerecht zu beraten und seine/ihre Produkte zu präsentieren und zu erläutern,
    5. Ziffer 5
      Marketing für seine/ihre Produkte und Dienstleistungen sowie sein/ihr Unternehmen zu betreiben und
    6. Ziffer 6
      Vertriebsmöglichkeiten zu erkennen und zu nutzen.
  5. Absatz 5Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Nachvollziehbarkeit,
    3. Ziffer 3
      Umsetzbarkeit,
    4. Ziffer 4
      Kundenorientierung und
    5. Ziffer 5
      Kreativität.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 70 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 2, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Angewandtes Projektmanagement auf meisterlichem Niveau“.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.
  4. Absatz 4Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 8, Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mind. vier von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:

    Er/Sie ist in der Lage,

    1. Ziffer eins
      hochwertige Konditorwaren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, herzustellen,
    2. Ziffer 2
      Produkte zu entwickeln und zu kalkulieren,
    3. Ziffer 3
      Qualitätsstandards für den Wareneingang festzulegen, Wareneingangskontrollen fachgerecht durchzuführen und deren Durchführung zu überwachen,
    4. Ziffer 4
      ein Lagerkonzept zu entwickeln, um Rohstoffe und zugekaufte Produkte kontrolliert zu lagern,
    5. Ziffer 5
      fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern,
    6. Ziffer 6
      produktionsbezogene Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu überwachen,
    7. Ziffer 7
      seine/ihre produktionsbezogenen Arbeitsabläufe zu optimieren,
    8. Ziffer 8
      facheinschlägige Rechtsvorschriften einzuhalten und deren ordnungsgemäße Umsetzung zu überprüfen,
    9. Ziffer 9
      Vertriebsmöglichkeiten zu erkennen und zu nutzen und
    10. Ziffer 10
      Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen.
  7. Absatz 7Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Nachvollziehbarkeit,
    3. Ziffer 3
      Umsetzbarkeit,
    4. Ziffer 4
      rechnerische Richtigkeit und
    5. Ziffer 5
      Vollständigkeit.
  8. Absatz 8Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 11,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraphen 29 a, ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 12,

Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,.

Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
  2. Absatz 2Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn die beiden Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
  3. Absatz 3Das Modul 1 ist mit Auszeichnung bestanden, wenn ein Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand dieses Moduls keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. Mit gutem Erfolg ist das Modul 1 bestanden, wenn ein Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand dieses Moduls keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.
  4. Absatz 4Das Modul 2 ist mit Auszeichnung bestanden, wenn ein Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand dieses Moduls keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. Mit gutem Erfolg ist das Modul 2 bestanden, wenn ein Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand dieses Moduls keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.
  5. Absatz 5Das Modul 3 ist mit Auszeichnung bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. Mit gutem Erfolg ist das Modul 3 bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
  6. Absatz 6Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
  7. Absatz 7Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob das Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Ist aufgrund von Anrechnungen in einem Modul nur ein Gegenstand zu absolvieren, ist das betreffende Modul mit Auszeichnung bestanden, wenn der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. Mit gutem Erfolg ist das betreffende Modul bestanden, wenn der Gegenstand mit der Note „gut“ bewertet wurde.

Wiederholung

Paragraph 14,

Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Bundesinnung der Konditoren über die Meisterprüfung für das Handwerk Konditoren (Konditoren-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Konditoren am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Regelung in Absatz 2, können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.
  4. Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe

KommR Willibald Mandl

Vizepräsident KommR Leo Jindrak

DI Anka Lorencz

Bundesinnungsmeister

Innungsmeister Konditoren

Bundesinnungsgeschäftsführerin

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter Paragraphen 6,, 9 und 10 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des Paragraph 2, in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

  1. Ziffer eins
    Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau und
  2. Ziffer 2
    Verkauf, Marketing und Sales Management.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Konditormeister/Die Konditormeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Konditormeister/Die Konditormeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremden Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

  1. Ziffer eins
    Handwerksausübung auf meisterlichem Niveau

Wareneingang und Lagerung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Qualitätsstandards für den Wareneingang festzulegen, Wareneingangskontrollen fachgerecht durchzuführen und deren Durchführung zu überwachen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Eigenschaften der Rohstoffe
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmerkmale von Rohstoffen
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards und Normen
  • Strichaufzählung
    Dokumentationssysteme
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene

Er/Sie kann …

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eingekauften Ware beurteilen.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Waren annehmen dürfen.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf die Durchführung der Wareneingangskontrolle einschulen und deren ordnungsgemäße Umsetzung kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf die Dokumentation der Wareneingänge einschulen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Maßnahmen bei mangelhaften Warenlieferungen setzen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung etwaiger Qualitätsstandards und Normen überwachen.
  • Strichaufzählung
    die Einhaltung der HACCP-Standards bei der Warenübernahme überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, ein Lagerkonzept zu entwickeln, um Rohstoffe und zugekaufte Produkte kontrolliert zu lagern.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einfrier- und Auftaustabilität von Rohstoffen und Halbfertigprodukten
  • Strichaufzählung
    Lagertechniken und -möglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Verhinderung von Lagerungsfehlern
  • Strichaufzählung
    Lagertemperaturen
  • Strichaufzählung
    Lagerzeit und -bedingungen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Lagerlogistik
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus): Empfehlung betreffend Angaben zur Aufbewahrung (Lagerung) und/oder Verwendung

Er/Sie kann …

  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Lagerbedingungen für die unterschiedlichen Rohstoffe und Halbfertigprodukte geeignet sind.
  • Strichaufzählung
    geeignete Lagerbereiche schaffen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Maschinen und Anlagen auswählen (zB TK, Kühllagerung, Klimatisierung).
  • Strichaufzählung
    die Lagerdauer einhalten.
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen hinsichtlich der Einlagerung einschulen und die ordnungsgemäße Durchführung überwachen.
  • Strichaufzählung
    die Lagerlogistik (zB First In – First Out) optimieren.

Herstellung und Produktion

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

  1. Er/Sie
    ist in der Lage, hochwertige Konditorwaren wie
    • Strichaufzählung
      Mehlspeisen,
    • Strichaufzählung
      Stückdesserts oder Petit Fours,
    • Strichaufzählung
      Aufschnitttorten und Kuchen,
    • Strichaufzählung
      Torten für spezielle Anlässe,
    • Strichaufzählung
      künstlerisch gestaltete Figuren und Schaustücke aus essbaren Rohstoffen,
    • Strichaufzählung
      Konditorbackwaren,
    • Strichaufzählung
      Lebzelten,
    • Strichaufzählung
      Gebäck und Weißbrot,
    • Strichaufzählung
      Konfiserieprodukte/-waren,
    • Strichaufzählung
      Schokoladeerzeugnisse,
    • Strichaufzählung
      Zuckerwaren,
    • Strichaufzählung
      feines Teegebäck,
    • Strichaufzählung
      Gefrorenes,
    • Strichaufzählung
      Patisserieprodukte,
    • Strichaufzählung
      kleine kalte und warme Süßspeisen, Tellerdesserts,
    • Strichaufzählung
      Fruchterzeugnisse,
    • Strichaufzählung
      Liköre und Getränke sowie
    • Strichaufzählung
      kleine kalte Speisen (kalte Küche) und warme pikante Speisen herzustellen und deren Herstellung zu überwachen.
  1. Er/Sie
    hat fortgeschrittene Kenntnisse über:
    • Strichaufzählung
      Rezepturen für die Herstellung und Verarbeitung von Massen, Spezialmassen, Cremen, Glasuren und Überzugmassen, Teigen, Feinbackwarenteigen (zB Plunder-, Blätterteig), Spezialteigen, Füllungen, Gefrorenes/Halbgefrorenes
    • Strichaufzählung
      Herstellungsmethoden bzw. Verfahrenstechniken für Backwaren bzw. Konditorerzeugnisse
    • Strichaufzählung
      Traditionelle Handwerkstechniken und klassische Rezepte
    • Strichaufzählung
      Österreichische Mehlspeistradition und Süßspeisenkultur
    • Strichaufzählung
      Rezepturen für kleine kalte Speisen und warme pikante Speisen
    • Strichaufzählung
      Produktionskennzahlen
    • Strichaufzählung
      Qualitätsmanagement
    • Strichaufzählung
      Mitarbeiterführung
    • Strichaufzählung
      Rohstoffe und Zutaten sowie Hilfs- und Zusatzstoffe und deren Eigenschaften
    • Strichaufzählung
      Methoden der Haltbarmachung
    • Strichaufzählung
      Ökonomischen Umgang mit Rohstoffen
    • Strichaufzählung
      Einsatz der Maschinen
    • Strichaufzählung
      Traditionelle und saisonelle Produkte sowie regionale Spezialitäten
    • Strichaufzählung
      Zuckerverarbeitung
    • Strichaufzählung
      Schokoladenherstellung und -verarbeitung
    • Strichaufzählung
      Obstverarbeitung (zB Kanditen, Marmeladen, Dickziehen von Früchten, Fruchtmark…)
    • Strichaufzählung
      Erzeugung von Kaffee-, Tee- und Kakaogetränke
    • Strichaufzählung
      Verwendung und Weiterverarbeitung von Milcherzeugnissen
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
    • Strichaufzählung
      Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann …

  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche traditionellen und saisonalen Produkte angeboten werden.
  • Strichaufzählung
    entscheiden, welche Speisen angeboten werden.
  • Strichaufzählung
    geeignete Zutaten unter Berücksichtigung von qualitativen und ökonomischen Aspekten auswählen.
  • Strichaufzählung
    den Rohstoffbedarf ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Rezepturen umsetzen und die zu erzeugenden Mengen einschätzen.
  • Strichaufzählung
    traditionelle Handwerkstechniken auswählen sowie klassische Rezepte umsetzen und damit zur Bewahrung der österreichischen Mehlspeistradition und Süßspeisenkultur beitragen und dies an seine/ihre Mitarbeiter/innen weitergeben.
  • Strichaufzählung
    die Vorgaben des österreichischen Lebensmittelcodex berücksichtigen und deren Einhaltung kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    den ökonomischen Umgang mit den Rohstoffen berücksichtigen und dessen Einhaltung bei seinen/ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Qualitätskontrollen durchführen und Qualitätsmängel feststellen.
  • Strichaufzählung
    die erforderlichen Maschinen bedienen und deren Anforderungen seinen/ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen erklären.
  • Strichaufzählung
    geeignete Methoden der Haltbarmachung anwenden.
  • Strichaufzählung
    handwerklich modellierte Figuren (zB Tiere oder Blumenarrangements) entwerfen, fertigen, kolorieren und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin schulen.
  • Strichaufzählung
    Schaustücke aus essbaren Rohstoffen entwerfen, fertigen und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin schulen.
  • Strichaufzählung
    Glasuren fertigen und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin schulen.
  • Strichaufzählung
    handwerklich hergestellte Dekorationen und Verzierungen entwerfen, fertigen (zB Ornamente, Randverzierungen, Schriften, Zahlen) und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin schulen.
  • Strichaufzählung
    Tellerdesserts gestalten (zB warme Mehlspeisen, Eisdessert, Parfait) und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin schulen.
  • Strichaufzählung
    die hygienisch einwandfreie Arbeitsweise einhalten, seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darin schulen und deren Einhaltung überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, Produkte zu entwickeln, zu kalkulieren oder bestehende Rezepturen zur Optimierung der Qualität weiterzuentwickeln.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Entwicklung von Rezepten
  • Strichaufzählung
    Zusammenhänge bei der Erzeugung von Teigen, Massen, Cremen etc.
  • Strichaufzählung
    Kostenrechnung und Kalkulation
  • Strichaufzählung
    Nahrungsmittelkunde
  • Strichaufzählung
    Rohstoffqualität
  • Strichaufzählung
    Trends und Produktentwicklungen
  • Strichaufzählung
    Ernährungstrends und Ernährungsgewohnheiten
  • Strichaufzählung
    Ernährungslehre (auch hinsichtlich Ernährungsempfehlungen bei Lebensmittelunverträglichkeiten und Allergien)
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann …

  • Strichaufzählung
    aktuelle Trends und Produktentwicklungen identifizieren (zB durch den Besuch von Messen und Fachveranstaltungen).
  • Strichaufzählung
    Veränderungen bei Ernährungsgewohnheiten einschätzen.
  • Strichaufzählung
    Rezepte gemäß Ernährungsempfehlungen entwickeln (zB Lactoseunverträglichkeit).
  • Strichaufzählung
    die Verkaufsfähigkeit neuer Produkte einschätzen.
  • Strichaufzählung
    Einzelkosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    Gemeinkosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    Rezepturen und den relevanten Herstellungsprozess ökonomisch bewerten.
  • Strichaufzählung
    die technologische Auswirkung bei der Veränderung von Rezepturen bzw. der verwendeten Zutaten beurteilen.
  • Strichaufzählung
    die Auswirkungen der Zutaten auf das fertige Produkt und dessen Haltbarkeit beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards definieren.
  • Strichaufzählung
    die notwendigen Zutaten auswählen.
  • Strichaufzählung
    aus vorhandenen Zutaten neue Kreationen entwickeln.

Er/Sie ist in der Lage, fertige und halbfertige Produkte kontrolliert zu lagern.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Einfrier- und Auftaustabilität von Produkten
  • Strichaufzählung
    Lagertechniken und -möglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Verhinderung von Lagerungsfehlern
  • Strichaufzählung
    Lagertemperaturen
  • Strichaufzählung
    Lagerzeit und -bedingungen
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  • Strichaufzählung
    Lagerlogistik
  • Strichaufzählung
    Qualitätsmanagement
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus): Empfehlung betreffend Angaben zur Aufbewahrung (Lagerung) und/oder Verwendung
  1. Er/Sie
    kann …
    • Strichaufzählung
      geeignete Lagerbedingungen für die unterschiedlichen Produkte austesten (zB MHD).
    • Strichaufzählung
      entscheiden, welche Lagerbedingungen für die unterschiedlichen Produkte geeignet sind.
    • Strichaufzählung
      geeignete Lagerbereiche schaffen.
    • Strichaufzählung
      geeignete Maschinen und Anlagen auswählen (zB Schockfroster, TK, Klimatisierung).
    • Strichaufzählung
      die richtige Lagerdauer bestimmen.
    • Strichaufzählung
      die optimale Verpackung für die Lagerung auswählen.
    • Strichaufzählung
      Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen hinsichtlich der Einlagerung einschulen und die ordnungsgemäße Durchführung kontrollieren.
    • Strichaufzählung
      die Lagerlogistik (zB First In – First Out) optimieren.

Er/Sie ist in der Lage, produktionsbezogene Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu überwachen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorgaben (Arbeitsrecht, Hygieneverordnungen)
  • Strichaufzählung
    Betriebliche Ausstattung
  • Strichaufzählung
    Aufbau von Backstuben und Werkstätteneinteilung
  • Strichaufzählung
    Ergonomie
  • Strichaufzählung
    Fachgerechte Bedienung der Geräte
  • Strichaufzählung
    Technologische Einsatzmöglichkeiten der Geräte
  • Strichaufzählung
    Leitlinie: Gute Hygienepraxis
  • Strichaufzählung
    Ökonomisch sinnvolle Gestaltung der Arbeitsabläufe
  • Strichaufzählung
    Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
  • Strichaufzählung
    Mitarbeiterführung
  1. Er/Sie
    kann …
    • Strichaufzählung
      eine Ablaufplanung erstellen.
    • Strichaufzählung
      die Gestaltung von Arbeitsabläufen ökonomisch beurteilen.
    • Strichaufzählung
      die optimale Gestaltung von Arbeitsplätzen planen.
    • Strichaufzählung
      für die Produktion geeignete Anlagen und Maschinen auswählen.
    • Strichaufzählung
      die Einsatzfähigkeit der Maschinen gewährleisten.
    • Strichaufzählung
      arbeitsrechtliche Auflagen umsetzen und überwachen.
    • Strichaufzählung
      Arbeitsanweisungen erteilen und deren Einhaltung überprüfen.
    • Strichaufzählung
      Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einschulen und für die sichere Bedienung der Maschinen anleiten.
    • Strichaufzählung
      Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Benutzung der Werkzeuge und Maschinen überwachen und die ordnungsgemäße Verwendung sicherstellen.
    • Strichaufzählung
      die rechtlichen Hygienevorschriften einhalten, im Betrieb umsetzen und entscheiden, bei welchen Arbeitsschritten welche HACCP einzuhalten sind bzw. wann die Maßnahmen der „Guten Hygienepraxis“ ausreichend sind.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre produktionsbezogenen Arbeitsabläufe zu optimieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Organisations-, Ressourcen- und Ablaufplanung
  • Strichaufzählung
    Definition von Qualitätsstandards
  • Strichaufzählung
    Qualitätsregelkreis
  • Strichaufzählung
    Geeignete Prüfmethoden
  • Strichaufzählung
    Branchenspezifische Normen, Standards, Qualitätszertifikate
  • Strichaufzählung
    Digitalisierung

Er/Sie kann …

  • Strichaufzählung
    die Organisationsplanung, Ressourcenplanung und Ablaufplanung optimieren.
  • Strichaufzählung
    Qualitätsstandards für seine/ihre Produktion und für deren Überwachung definieren.
  • Strichaufzählung
    ein betriebliches Qualitätsmanagementsystem aufbauen.
  • Strichaufzählung
    die Produktionsabläufe kontrollieren.
  • Strichaufzählung
    Produktionsfehler erkennen und geeignete Maßnahmen zur ständigen Verbesserung setzen.
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten der Digitalisierung zur Optimierung abwägen und nutzen.

Er/Sie ist in der Lage, facheinschlägige Rechtsvorschriften einzuhalten und deren ordnungsgemäße Umsetzung zu überprüfen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)
  • Strichaufzählung
    Kennzeichnungsvorschriften (insbesondere Lebensmittelinformationsverordnung, Allergenkennzeichnung, QUID-Leitlinien)
  • Strichaufzählung
    Zusatzstoffrecht (zB Azofarbstoffe, Aromen)
  • Strichaufzählung
    Produktspezifische Vorschriften (insbesondere Schokoladeverordnung)
  • Strichaufzählung
    Reinigung und Desinfektion
  • Strichaufzählung
    Notwendigkeit der systematischen Schädlingsbekämpfung
  • Strichaufzählung
    Verpackungsverordnung
  • Strichaufzählung
    Fertigpackungsverordnung
  • Strichaufzählung
    Preisauszeichnungsgesetz
  • Strichaufzählung
    Gewerbeordnung
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Aufsichtsorganen
  • Strichaufzählung
    KonsumentInnenrechte

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    rechtliche und behördliche Vorgaben im Betrieb umsetzen und deren Einhaltung überwachen.
  • Strichaufzählung
    seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Betrieb einschulen.
  • Strichaufzählung
    Produkte gemäß den gesetzlichen Vorschriften kennzeichnen (zB Lebensmittelinformationsverordnung).
  • Strichaufzählung
    Preise gemäß den gesetzlichen Vorschriften auszeichnen.
  • Strichaufzählung
    ein betriebliches Hygienekonzept ausarbeiten und umsetzen.
  • Strichaufzählung
    ein Eigenkontrollsystem mit Gefahrenanalyse und Risikobewertung nach dem HACCP-Prinzip erstellen.
  • Strichaufzählung
    auf die Einhaltung der Personal- und Arbeitshygiene achten.
  • Strichaufzählung
    einen Reinigungsplan erstellen.
  • Strichaufzählung
    einen Plan für die Schädlingsprävention entwickeln, in dem Vorsorgemaßnahmen festgehalten sind.
  • Strichaufzählung
    gesetzlich vorgegebene Evaluierungen durchführen.
  • Strichaufzählung
    den Umfang der Gewerbeberechtigung einhalten.

              2.           Verkauf, Marketing und Sales Management

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Kunden/Kundinnen fachgerecht zu beraten und seine/ihre Produkte zu präsentieren und zu erläutern.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Kundenberatung
  • Strichaufzählung
    Traditionelle Handwerkstechniken und klassische Rezepte
  • Strichaufzählung
    Österreichische Mehlspeistradition und Süßspeisenkultur
  • Strichaufzählung
    Nahrungsmittelunverträglichkeiten
  • Strichaufzählung
    Verkaufstechniken und -förderung
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Reklamationen
  • Strichaufzählung
    Vitrinengestaltung und Produktpräsentation
  • Strichaufzählung
    Produktaufmachung
  • Strichaufzählung
    Auslagendesign

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen über seine/ihre Konditorwaren beraten (zB Produktzusammensetzung, Herkunft, Verarbeitung).
  • Strichaufzählung
    Kunden über traditionelle Handwerkstechniken und klassische Rezepte sowie über die österreichische Mehlspeistradition und Süßspeisenkultur informieren.
  • Strichaufzählung
    bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten Empfehlungen abgeben.
  • Strichaufzählung
    Kunden/Kundinnen bei besonderen Anliegen (zB Spezialtorten und Aufträgen) fachgerecht beraten und Lösungen anbieten.
  • Strichaufzählung
    professionell mit Reklamationen von Kunden/Kundinnen umgehen.
  • Strichaufzählung
    seine/ihre Produkte verkaufsgerecht präsentieren.
  • Strichaufzählung
    Konzepte für die Gestaltung des Verkaufsraums und für die Vitrinengestaltung entwickeln und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung anleiten.
  • Strichaufzählung
    Zusatzverkäufe fördern.
  • Strichaufzählung
    seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Beratung von Kunden/Kundinnen und bei der Produktpräsentation anleiten und unterstützen.

Er/Sie ist in der Lage, Marketing für seine/ihre Produkte und Dienstleistungen sowie sein/ihr Unternehmen zu betreiben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Branchen- und Zielgruppenanalyse
  • Strichaufzählung
    Marketinginstrumente (zB Preispolitik, Sortimentspolitik, Kommunikationspolitik)
  • Strichaufzählung
    Gestaltung des Verkaufsraums
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Internet und sozialen Netzwerken
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Kundengewinnung
  • Strichaufzählung
    Kundenbindungsmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Kommunikationstechniken
  1. Er/Sie
    kann …
    • Strichaufzählung
      eine Branchenanalyse durchführen, um seine/ihre Mitbewerber/Mitbewerberinnen und deren Angebote zu beobachten (zB Angebote weiterer ortsansässiger Betriebe analysieren, Innovationen von führenden Branchenunternehmen beobachten, soziale Netzwerke für die Marktforschung nutzen).
    • Strichaufzählung
      eine Zielgruppenanalyse durchführen und die Zielgruppe (Kunden/Kundinnen) seines/ihres Betriebes definieren.
    • Strichaufzählung
      Ergebnisse seiner/ihrer Analysen interpretieren und umsetzen.
    • Strichaufzählung
      das Sortiment hinsichtlich saisonaler Schwerpunktsetzung und Veränderung im Zeitablauf bestimmen.
    • Strichaufzählung
      sein/ihr Unternehmen sowie seine/ihre Dienstleistungen und Produkte bewerben.
    • Strichaufzählung
      Marketinginstrumente aufeinander abstimmen.
    • Strichaufzählung
      seinen/ihren Verkaufsraum und den Außenauftritt des Geschäftes ansprechend gestalten (zB Webauftritt).
    • Strichaufzählung
      klassische und moderne Methoden (zB Online-Marketing, Direct Mailing) der Werbung und Verkaufsförderung einsetzen.
    • Strichaufzählung
      umsatzfördernde Maßnahmen setzen, um Phasen mit niedriger Kundenfrequenz möglichst gering zu halten.
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen setzen, um seinen/ihren Kundenstock zu erweitern und um Stammkunden zu gewinnen.

Er/Sie ist in der Lage, Vertriebsmöglichkeiten zu erkennen und zu nutzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Verschiedene Möglichkeiten des Vertriebs
  • Strichaufzählung
    Trends im Vertrieb

Er/Sie kann …

  • Strichaufzählung
    Vertriebsmöglichkeiten identifizieren.
  • Strichaufzählung
    Zukunftstrends bei Vertriebsmöglichkeiten erkennen.
  • Strichaufzählung
    ein Vertriebskonzept entwickeln.

Er/Sie ist in der Lage, Aufträge zu kalkulieren und Angebote zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

  • Strichaufzählung
    Kostenrechnung
  • Strichaufzählung
    Einzel- und Gemeinkosten
  • Strichaufzählung
    Kalkulationen (Vor- und Nachkalkulation)
  • Strichaufzählung
    Projektplanung (zB Zeit-, Personal- und Materialaufwand)
  • Strichaufzählung
    Angebotsgestaltung
  • Strichaufzählung
    Incoterms
  • Strichaufzählung
    Gesetzliche Vorschriften, Verordnungen und Vorgaben wie ABGB und KSchG

Er/Sie kann …

  • Strichaufzählung
    den für die Umsetzung eines Auftrags notwendigen Arbeits- bzw. Produktionsaufwand ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Materialbedarf und -kosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    Gemein- und Nebenkosten berechnen.
  • Strichaufzählung
    die konkreten auftragsbezogenen Kosten für das Angebot ermitteln.
  • Strichaufzählung
    den Deckungsbeitrag ermitteln.
  • Strichaufzählung
    die Preisuntergrenze ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Preisnachlässe ermitteln.
  • Strichaufzählung
    den Gesamtpreis des Angebots berechnen.
  • Strichaufzählung
    die bei einem Projekt tatsächlich angefallenen Kosten ermitteln.
  • Strichaufzählung
    Angebote unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben verfassen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter Paragraphen 5 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten, die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

GegenstandPrüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNIS

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Konditorwaren herzustellen und zu präsentieren.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Rohstoffe und Hilfsstoffe, Zutaten sowie Halbfabrikate und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Rezepturen
  • Strichaufzählung
    Herstellungsmethoden bzw. Arbeitstechniken
  • Strichaufzählung
    Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln (zB ökonomischen Umgang mit Rohstoffen)
  • Strichaufzählung
    Einsatz von Maschinen, Geräten und Werkzeugen
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    geeignete Rezepturen auswählen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Roh- und Hilfsstoffe, Zutaten sowie Halbfabrikate (zB Marzipan, Nougat) auswählen und vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    Rezepturberechnungen und Berechnungen von Mischanteilen durchführen.
  • Strichaufzählung
    Teige und Massen zubereiten.
  • Strichaufzählung
    fachgerechte Herstellungsmethoden und Arbeitstechniken einsetzen.
  • Strichaufzählung
    die eingesetzten Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht handhaben.
  • Strichaufzählung
    den Backprozess durchführen.
  • Strichaufzählung
    die eigenen Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards (zB Einhaltung von Zeitvorgaben, Überprüfung der Rohstoffe) und Hygienestandards überprüfen.
  • Strichaufzählung
    Konditorwaren fertigstellen (zB Verarbeitung von Überzügen und Füllungen, Gestaltung von Verzierungen).
  • Strichaufzählung
    die Konditorwaren verkaufsfertig anrichten.

Modul 2 Teil A

GegenstandFachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Herstellung der verschiedenen Konditorwaren darzustellen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Rohstoffe und Hilfsstoffe, Zutaten sowie Halbfabrikate und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Rezepturen
  • Strichaufzählung
    Herstellungsmethoden bzw. Arbeitstechniken
  • Strichaufzählung
    Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln (zB ökonomischen Umgang mit Rohstoffen)
  • Strichaufzählung
    Einsatz von Maschinen, Geräten und Werkzeugen
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    den Zeitaufwand für Arbeitsschritte abschätzen.
  • Strichaufzählung
    Herstellungsmethoden und Arbeitstechniken erläutern.
  • Strichaufzählung
    Rezepturberechnungen darstellen.
  • Strichaufzählung
    geeignete Rohstoffe und Hilfsstoffe, Zutaten sowie Halbfabrikate auswählen.
  • Strichaufzählung
    Abfälle fachgerecht entsorgen.
  • Strichaufzählung
    branchenspezifische Rechtsvorschriften einhalten (zB HACCP-Richtlinien).

Er/Sie ist in der Lage, Maschinen, Geräte und Werkzeuge bedarfsgerecht auszuwählen und fachgerecht einzusetzen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Einsatz von Maschinen, Geräten und Werkzeugen
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht einsetzen und handhaben, instandhalten, reinigen, pflegen sowie vorbereiten.
  • Strichaufzählung
    Gefahren im Umgang mit den Maschinen, Geräten und Werkzeugen erkennen und vermeiden.
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einhalten.
  • Strichaufzählung
    branchenspezifische Rechtsvorschriften einhalten (zB HACCP-Richtlinien).

Er/Sie ist in der Lage, bei der Herstellung von Konditorwaren die erforderlichen Voraussetzungen der Lebensmittel- und Ernährungslehre zu beachten.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Rohstoffe und Hilfsstoffe, Zutaten sowie Halbfabrikate und deren Eigenschaften
  • Strichaufzählung
    Allgemeines Lebensmittelrecht (LMSVG), Hygieneleitlinien, HACCP, Personal- und Arbeitshygiene
  • Strichaufzählung
    Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der eingesetzten Rohstoffe und Hilfsstoffe, Zutaten sowie Halbfabrikate darstellen.
  • Strichaufzählung
    erklären, welche Rohstoffe und Hilfsstoffe, Zutaten sowie Halbfabrikate für die Herstellung verschiedener Konditorprodukte verwendet werden.
  • Strichaufzählung
    die Qualität von Rohstoffen und Hilfsstoffen, Zutaten sowie Halbfabrikaten beurteilen.
  • Strichaufzählung
    branchenspezifische Rechtsvorschriften einhalten.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

  • Strichaufzählung
    Gesprächsführung
  • Strichaufzählung
    Feedback
  • Strichaufzählung
    sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

  • Strichaufzählung
    die Qualität der eignen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen.
  • Strichaufzählung
    Feedback geben.
  • Strichaufzählung
    Optimierungsvorschläge einbringen.