Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (gemäß Paragraph 24, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,).
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Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Auf Grund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.
Paragraph 3, (1)Personen, die die erfolgreiche Absolvierung der folgenden Ausbildungen durch ein positives Zeugnis nachweisen können, haben nur Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 4 und Modul 5 abzulegen:
Höhere Lehranstalt für Kolleg für Höhere Lehranstalt für Kolleg für Höhere Lehranstalt für Kolleg für Höhere Lehranstalt für Kolleg für Höhere Lehranstalt für Studienrichtung | Bautechnik Ausbildungszweig Hochbau; Bautechnik – Hochbau; Berufstätige für Bautechnik Ausbildungszweig Hochbau; Berufstätige für Bautechnik – Hochbau; Aufbaulehrgang Bautechnik Ausbildungszweig Hochbau; Berufstätige – Aufbaulehrgang Bautechnik; Berufstätige – für Bautechnik Ausbildungszweig Tiefbau; Berufstätige für Bautechnik – Tiefbau Berufstätige – Kolleg Bautechnik Ausbildungszweig Hochbau; Berufstätige – Kolleg Bautechnik Ausbildungszweig Tiefbau; Bautechnik – Hochbau; Bautechnik Fachrichtung Hochbau; Bautechnik – Restaurierung und Ortsbildpflege; Bautechnik Ausbildungszweig Restaurierung und Ortsbildpflege; Bautechnik Ausbildungszweig Tiefbau; Bautechnik – Tiefbau; Bautechnik – Tiefbau; Bautechnik Fachrichtung Tiefbau; Bautechnik – Umwelttechnik; Hochbau; Tiefbau; Bautechnik – Umwelt; Bautechnik Ausbildungszweig Tiefbau – Holzbau; Bautechnik Ausbildungszweig Bauwirtschaft; Bautechnik Fachrichtung Baubetriebstechnik; Bauingenieurwesen; Chemie; Technische Chemie |
(2) Für Personen, die den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährige berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. römisch eins Nr.138/2017, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, haben nur Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 4 und Modul 5 abzulegen.
Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
Paragraph 4, (1) Das Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, Teil A und Teil B.
(2) Der Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1990, und im Lehrberuf Reinigungstechniker Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015, ersetzt.
Modul 1 Teil A
Paragraph 5, (1) Es sind Arbeitsproben aus den folgenden Bereichen auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:
a) Bodenflächen,
b) Wandflächen,
c) Deckenflächen,
d) Glasflächen und/oder
e) Fassadenflächen.
Bei diesen Arbeitsproben handelt sich jeweils um manuelles und maschinelles Reinigen und Behandeln von verschiedenen Oberflächen, wie z.B. textile und elastische Oberflächen, Laminat, Holz, Stein, Glas, Metall.
(2) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 1 Stunde beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 2 Stunden dauern.
(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(4) Für die Bewertung der Arbeitsproben sind folgende Kriterien maßgebend:
a) fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,
b) fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte- und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel und
c) fachgerechte Arbeitsausführung im Sinne eines einwandfreien optischen Erscheinungsbildes nach fachgerechter Arbeitsausführung der Arbeitsproben.
Modul 1 Teil B
Paragraph 6, (1) Die Prüfungskommission wählt eines oder mehrere der unten stehenden Gebäude oder Teile eines Gebäudes aus:
a) Büro- oder Verwaltungsgebäude,
b) Schule,
c) Krankenhaus oder Pflegeheim mit Bettenstation,
d) Reinraum,
e) Industriegebäude, Fertigungsgebäude, Werkstätte, Lebensmittelverarbeitende Betriebe,
f) Sport-, Freizeit- oder Wellnessanlage,
g) Veranstaltungszentrum,
h) historisches, denkmalgeschütztes Gebäude oder Denkmal,
i) Nah- und Fernreiseverkehrsmittel oder eine dazugehörige Einrichtung und/oder
j) Baustelle oder sonstige halbfertige Gebäude.
(2)Der Prüfungskandidat hat dafür ein praxisgerechtes Angebot an einen Kunden über eine gesamte Reinigungsleistung zu erstellen und in diesem Gebäude oder Gebäudeteil Arbeitsproben in Form einer branchenüblichen Musterreinigung durchzuführen. Das Angebot und die Arbeitsproben werden gemeinsam bewertet, wobei die folgenden meisterlichen Fertigkeiten ausschlaggebend sind:
a) Planung, welche insbesondere das Lesen eines Gebäudeplans, Bestimmen von Boden- Wand- und Deckenbelägen, Fachkalkulation und das Legen des Angebotes umfasst,
b) Organisation, welche insbesondere die Auswahl der Arbeitsmittel, der Maschinen und des Personals, Kenntnis der einschlägigen arbeitsrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen und der Vor- und Vollendungsarbeiten sowie die Zeitplanung umfasst und
c) Kenntnis von besonderen Anwendungstechniken und die Fähigkeit, diese durchführen zu können, wie die Reinigung insbesondere von anspruchsvollen Baulichkeiten oder Gebäudeflächen wie Denkmäler, Fassaden, Deckflächen oder Boden- und Wandbeläge aus Natur- und Kunststein.
(3) In ausgewählten Gebäude oder Gebäudeteil ist eines oder mehrere der folgenden Reinigungsverfahren durchzuführen:
a) Unterhaltsreinigung,
b) Baureinigung,
c) Zwischenreinigung,
d) Intensivreinigung und/oder
e) Grundreinigung.
(4) Das ausgewählte Reinigungsverfahren hat aus den folgenden Bereichen eine oder mehrere Arbeitsproben zu umfassen, die in Form eines manuellen und maschinellen Reinigens und Behandelns von verschiedenen Oberflächen, wie z.B. textile und elastische Oberflächen, Laminat, Holz, Stein, Glas, Kunststoff, Metall, durchzuführen sind:
a) Bodenflächen,
b) Wandflächen,
c) Deckenflächen,
d) Glasflächen und/oder
e) Fassadenflächen.
(5) Aus den folgenden Bereichen sind ein oder mehrere (Absatz 3,) Arbeitsproben auszuwählen:
a) Reinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages,
b) Reinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages,
c) Anschleifen (Reinigen), Versiegeln, Ölen oder Wachsen eines Holzfußbodens,
d) Anschleifen (Reinigen), Polieren (Kristallisieren), Imprägnieren oder Beschichten eines Steinfußbodens,
e) Reinigung und Nachbehandeln von Doppelböden,
f) Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,
g) Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen ,
h) Reinigen und Desinfizieren von Gesundheitseinrichtungen,
i) Reinigen und Desinfizieren von Reinräumen,
j) Reinigen und Desinfizieren von Küchen und ähnlichen Einrichtungen,
k) Reinigen von verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,
l) Reinigen und Nachbehandeln einer Fassade,
m) Reinigen eines Glasdaches oder einer Industrieverglasung,
n) Reinigen und Nachbehandeln eines Denkmals,
o) Reinigung nach Wasser- oder Brandschäden,
p) Reinigen, Desinfizieren und Entkeimen von Wasserbehältnissen und Wasserrohren.
q) Reinigen und Desinfizieren einer Wellnessanlage oder eines Schwimmbadbereiches oder einer Freizeiteinrichtung,
r) Hydrophobierung von Oberflächen,
s) Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage,
t) Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,
u) Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,
v) Reinigen und Desinfizieren einer Entlüftungs- Klima- oder Dunstabzugsanlage,
w) Reinigen und Desinfizieren aller Oberflächen und gegebenenfalls der sanitären Einrichtungen eines Nah- oder Fernreiseverkehrsmittels und/oder
x) Reinigen einer Verkehrsfläche.
(6) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 4,5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 6 Stunden dauern.
(7) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
Paragraph 7, (1) Das Modul 2 besteht aus zwei Gegenständen, Teil A und Teil B.
(2) Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1990, und im Lehrberuf Reinigungstechniker Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015, ersetzt.
Modul 2 Teil A
Paragraph 8, (1) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen:
a) Chemie, Mikrobiologie und Bauphysik,
b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihre Untergründe und der damit verbundenen Anwendungstechnik,
c) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
d) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie deren Wirkungsweise auf die zu reinigende Oberfläche,
e) Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten und ähnlichen Aufstiegshilfen,
f) Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel und/oder
g) Werkstoffprüfung.
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Modul 2 Teil B
Paragraph 9, (1) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Fallstudie zum Gegenstand, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Zur Vorbereitung der Fallstudie ist dem Prüfungskandidaten eine Vorbereitungszeit von mindestens 20 Minuten einzuräumen.
(2) Die Fallstudie ist eine schriftliche Aufzeichnung über eine Baulichkeit, wie sie in öffentlichen oder privaten Ausschreibungen oder im sonstigen Geschäftsverkehr vorkommt. Der Kandidat hat an Hand dieser Unterlagen die Planung, den Arbeitsablauf und die Durchführung der geplanten Reinigungstätigkeit zu schildern.
(3) Die Fallstudie umfasst weiters wahlweise damit in der Praxis verbundene Fragestellungen zu folgenden Bereichen:
a) Oberflächenkunde,
b) Reinigung-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel,
c) Berufsbezogene Maschinen und Geräte,
d) Berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherung und des Arbeitnehmerschutzes,
e) Abfallwirtschaft, insbesondere Behandlung von Giftstoffen und Entsorgung von Sonderabfällen,
f) Berufsbezogene Ö-Normen, CEN- und ISO-Normen,
g) Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement, Fortbildung,
h) Kenntnisse der Hygienegrundlagen,
i) Grundzüge des Denkmalschutzes,
j) Grundzüge des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Die Prüfung hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(5) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung
Paragraph 10, (1) Modul 3 besteht aus 3 Gegenständen.
Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
a) Fachkunde (min. 1 Stunde, max. 1,5 Stunden),
b) Fachkalkulation (min. 3 Stunden, max. 4 Stunden) und
c) Fachrechnen (min. 1 Stunde, max. 1,5 Stunden)
einzubeziehen.
(3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.
(4) Die schriftliche Prüfung kann wahlweise EDV unterstützt oder händisch durchgeführt werden.
Fachkunde
Paragraph 11, Der Gegenstand Fachkunde umfasst 60 Fragen aus folgenden Bereichen, wobei aus jedem einzelnen Bereich zumindest eine Frage erfolgen muss:
a) Chemie, Mikrobiologie und Bauphysik,
b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihre Untergründe und der damit verbundenen Anwendungstechnik,
c) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
d) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie deren Wirkungsweise auf die zu reinigende Oberfläche,
e) Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten und ähnlichen Aufstiegshilfen,
f) Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel,
g) Werkstoffprüfung,
h) Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reinigungsablauf, der Arbeitsmittel und der Geräte, Einsatz von Arbeitskräften,
i) Arbeitsschutz und Unfallverhütung und
j) Grundlagen der Baustilkunde.
Der Gegenstand Fachkunde ist so zu gestalten, dass er vom Prüfungskandidaten in einer Stunde beendet werden kann. Der Gegenstand Fachkunde wird in Form eines Multiple-Choice-Tests durchgeführt.
Fachkalkulation
Paragraph 12, Der Gegenstand Fachkalkulation umfasst folgende Bereiche, wobei aus jedem einzelnen Bereich eine Aufgabe gestellt werden muss:
a) Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,
b) Erstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschinen und Geräten und
c) Berechnen von Personal- und Sachkosten, insbesondere an Hand des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in der jeweils geltenden Fassung.
Fachrechnen
Paragraph 13, (1) Der Gegenstand Fachrechnen umfasst folgende Bereiche, wobei aus jedem einzelnen Bereich eine Aufgabe gestellt werden muss:
a) Auswerten von Bauzeichnungen und Plänen,
b) Erstellen von Masseberechnungen,
c) Erstellen von Flächeberechnungen,
d) Durchführung von Maßstabsberechnungen,
e) Durchführung von Schlussrechnungen und
f) Durchführung von Prozentrechnungen.
Beim Gegenstand Fachrechnen ist vom Kandidaten das Rechnungsergebnis nachvollziehbar darzustellen.
(2) Beim Gegenstand Fachrechnen wird der gesamte Rechengang für die Bewertung herangezogen.
Modul 4: Ausbilderprüfung
Paragraph 14, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz.
Modul 5: Unternehmerprüfung
Paragraph 15, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung.
Bewertung
Paragraph 16, (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut bis nicht genügend.
(2) Jeder Gegenstand ist getrennt zu bewerten.
(3) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
(4) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn alle Gegenstände mit sehr gut oder wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden.
Wiederholung
Paragraph 17, Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 18, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 19, (1)Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Mit Ablauf des Monatas der Kundmachung tritt die Verordnung der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden-, und Gebäudereiniger vom 24. Mai 2012 außer Kraft.
(2) Positiv abgelegte Gegenstände nach der Verordnung über die Meisterprüfung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 24. Mai 2012 sind nach der neuen Prüfungsordnung anzurechnen.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind.
Mag. Dr. Günter Reisinger Mag. Erwin Czesany
Bundesinnungsmeister Bundesinnungsgeschäftpsführer
Komm.-Rat Gerhard Komarek
Berufszweigobmann