Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (gemäß Paragraph 24, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

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Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk Schädlingsbekämpfung

Auf Grund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.

Paragraph 3, Personen, die die erfolgreiche Absolvierung der folgenden Ausbildung durch ein positives Zeugnis nachweisen können, haben nur Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 3 Teile Fachkunde und Fachkalkulation, Modul 4 und Modul 5 abzulegen:

a)    Höhere Lehranstalt für Biochemie und Biochemische Technologie,

b)    Höhere Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung,

c)    Aufbaulehrgang für Berufstätige für Biochemie und Biochemische Technologie,

d)    Höhere Lehranstalt für Chemie Ausbildungszweig Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik,

e)    Kolleg für Chemie Ausbildungszweig Biochemie, Biotechnologie und Gentechnologie,

f)    Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Chemie Ausbildungsschwerpunkt Biochemie und Biochemische Technologie.

g)    Studienrichung Chemie

h)    Studienrichtung Biochemie

i)    Studienrichtung Chemieingenieurwesen

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4, (1) Das Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, Teil A und Teil B.

(2) Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer gem. Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,) ersetzt.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5, (1) Es sind Arbeitsproben aus den folgenden Bereichen auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, die in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:

a)    Bekämpfung von wirbellosen Vorrats- und Hygieneschädlingen,

b)    Bekämpfung von Schadnagern,

c)    Bekämpfung von Holzschädlingen,

d)    Durchführen von Pflanzenschutzarbeiten,

e)    Durchführen von Vogelabwehrmaßnahmen,

f)    Durchführen von Desinfektionsmaßnahmen.

(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfungskandidat die von ihm/ihr gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.

(3) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 1 Stunde beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 1,5 Stunden dauern.

(4) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(5) Für die Bewertung der Arbeitsproben sind folgende Kriterien maßgebend:

a)    fachgerechtes Auswählen und Anwenden der notwendigen Schädlingsbekämpfungsverfahren,

b)    fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsmittel sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel und

c)    fachgerechte Arbeitsausführung.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6, (1) Das Modul 1 Teil B hat projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben zu den folgenden Tätigkeiten zu stellen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglichen. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.

(2) Die Prüfungskommission wählt ein oder mehrere Gebäude oder Teile eines Gebäudes aus, für das der Prüfungskandidat ein praxisgerechtes Angebot an einen Kunden über die gesamte nachgefragte Leistung zu erstellen und in diesem Gebäude oder Gebäudeteil Arbeitsproben durchzuführen hat. Weiters gilt es, die Leistungen dem Kunden hinreichend erklären zu können. Das Angebot und die Arbeitsproben werden gemeinsam bewertet, wobei folgende meisterliche Fähigkeiten ausschlaggebend sind:

a)    Bestimmung des Schädlings aufgrund der vorhandenen Angaben des Kunden oder gegebenenfalls vorhandener Befallsspuren,

b)    Planung einer geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahme unter spezieller Berücksichtigung der notwendigen Fähigkeiten (Ausmessen und Anfertigen von Skizzen, Lesen von Bauzeichnungen und Bauplänen, Lesen von Sicherheitsdatenblättern und Gebrauchs- und Betriebsanleitungen, Berechnen von Flächen- und Raummaßen, Berechnen von Aufwandsmengen sowie von Verdünnungen bei Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Schädlingsbekämpfungsmitteln, einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpfungsarbeiten, Aufstellen von Leistungsverzeichnissen und Erstellen von Bekämpfungs- und Überwachungsplänen), welche auch das Legen eines sachlich und fachlich korrekten Angebots umfasst,

c)    Organisation der Arbeitsdurchführung, welche insbesondere die Auswahl der Arbeitsmittel, der Maschinen und des Personals, die Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Biozidrichtlinie, pflanzenschutzmittelrechtliche Bestimmungen etc.), die Vor- und Vollendungsarbeiten sowie die Dekontamination umfasst,

d)    Kenntnis von besonderen Anwendungstechniken und die Fähigkeit, diese durchführen zu können, wie Holzschutzarbeiten, Schwammsanierungen oder Begasungen.

(3) Die Prüfungskommission hat aus den folgenden Gebäuden bzw. Auftragssituationen eines, mehrere oder einen Teil davon auszuwählen:

a)    Privathaushalt,

b)    Gewerbeimmobilie (Lagerhalle, Bäckerei, Supermarkt usw.),

c)    Industrieunternehmen (Lebensmittelerzeugungsunternehmen, Produktionsbetrieb usw.),

d)    Agrareinrichtungen (Futtermittel- oder Lebensmittellager, landwirtschaftlicher Betrieb, Mühle usw.),

e)    Zinshaus/Wohnhaus,

f)    Einkaufszentrum,

g)    Kindergarten, Krankenhaus und Altenpflegeheim,

h)    Bürogebäude,

i)    Landhaus,

j)    Freilandfläche (Garten, Park, Feld, Obstgarten usw.).

(4) Im Rahmen der Prüfung sind in den ausgewühlten Gebäuden bzw. Auftragsituationen jeweils mindestens eine oder mehrere der folgenden Schädlingsbekämpfungstätigkeiten durchzuführen und eine Arbeitsprobe abzuliefern:

a)    Durchführung von spezialisierten Schädlingsbekämpfungstätigkeiten:
- Bekämpfung von Holzschädlingen,
- Durchführung einer Schwammsanierung,
- Abwicklung einer Begasung mit hochgiftigen oder inerten Gasen.

b)    Durchführung von routinemäßigen Schädlingsbekämpfungstätigkeiten:
- Bekämpfung von Motten (zB. Lebensmittelmotten, Textilmotten, besondere Mottenarten),
- Bekämpfung von Parasiten (zB. Wanzen, Flöhe),
- Bekämpfung von Schadnagern (zB. Mäuse, Ratten),
- Bekämpfung von staatenbildenden Insekten (zB. Ameisen, Wespen) oder Schaben.

c)    Durchführung von Maßnahmen der integrierten Schädlingsbekämpfung (IPM), des Pflanzenschutzes und der Vogelabwehr:
- Planen und Durchführen von Vorsorge- und Schädlingsfreihaltungsmaßnahmen (Monitoring),
- Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen,
- Bekämpfung von Spinnentieren (zB. Milben, Grasmilben usw.),
- Durchführung von Unkrautbekämpfungen,
- Durchführung von Vogelabwehrmaßnahmen (Vergrämung, Taubenspitzen, Vernetzungen).

(5) Bei den Schädlingsbekämpfungstätigkeiten sollen die angemessenen Techniken und Abläufe in den Arbeitsproben überprüft werden:

a)    Spritzen, Sprühen, Vernebeln, Begasen, Beködern, Stäuben, Verpressen mit den entsprechenden Geräten, thermische Behandlungen (Hitze- oder Kältebehandlungen),

b)    Anwenden von Abdichtungs- und Einbringungsverfahren, Lüften von begasten Räumen, Anwenden der Sicherheitsmaßnahmen bei der Freigabe von begasten Räumen und Prüfverfahren zur Gasrestmessung,

c)    Dekontamination von Bauteilen, Einrichtungsgegenständen, Bodenbelägen, Raumluft usw.,

d)    Umgang mit Restmengen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Leergebinden.

(6) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 1,5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 2 Stunden dauern.

(7) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7, (1) Das Modul 2 besteht aus zwei Gegenständen, Teil A und Teil B.

(2) Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer gem. Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,) ersetzt.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8, (1) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus den folgenden Bereichen zu prüfen:

a.    Grundkenntnisse der Chemie, Physik, Biologie und Mikrobiologie,

b.    Kenntnisse der Biologie und Verhaltensweise von tierischen und pflanzlichen Schädlingen, Lästlingen und Nützlingen,

c.    Feststellen von Schädlingsbefall und seinen Ursachen sowie Erkennen von typischen Schadbildern und Schädlingen,

d.    Grundkenntnisse der Wirkung und Wirkungsweise von Schädlingsbekämpfungsmitteln und deren Wirkstoffen auf menschliche, tierische und pflanzliche Organismen sowie auf Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, bestimmte Materialien und Vorräte,

e.    Kenntnis der Resistenzbildung und deren Auswirkung sowie Gegenmitteln zu den verwendeten Wirkstoffen und Giften,

f.    Eigenschaften, Anwendung, Lagerung, Transport, Kennzeichnung und Entsorgung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Wirkstoffen, Giften sowie deren Resten und Behältnissen,

g.    Maschinentechnologie (Handhabung und Instandhaltung der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe),

h.    Aufstellen, Verwendung und Abbauen von Arbeitsbühnen, Gerüsten, Leitern und sonstigen Steighilfen,

i.    Kenntnisse von Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie Umweltschutzmaßnahmen,

j.    Erste Hilfe im praktischen Alltag der Schädlingsbekämpfung,

k.    Hygiene und Befallsprävention (Schädlingsvorbeugung).

(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9, (1) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Fallstudie zum Gegenstand, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Zur Vorbereitung der Fallstudie ist dem Prüfungskandidaten eine Vorbereitungszeit von mindestens 20 Minuten maximal aber 30 Minuten einzuräumen.

(2) Die Fallstudie ist eine schriftliche Aufzeichnung über eine Befallssituation oder Schädlingsbekämpfungsleistung, wie sie in Kundenanfragen, Ausschreibungen oder im sonstigen Geschäftsverkehr vorkommt. Der Kandidat hat anhand der Unterlagen (Beschreibungen, Pläne, Skizzen usw.) die Planung, den Arbeitsablauf und die Durchführung der geplanten Schädlingsbekämpfungstätigkeit zu schildern.

(3) Weiters umfasst die Fallstudie damit in der Praxis verbundene Fragestellungen zu folgenden Bereichen:

a)    Berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherung, des Arbeitnehmerschutzes, der Unfallverhütung (Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstung, Maßnahmen der persönlichen Hygiene) sowie der Ersten Hilfe bei Unfällen beim Umgang mit giftigen und sehr giftigen Chemikalien und Zubereitungen (insbesondere sehr giftigen Gasen),

b)    Abfallwirtschaft, insbesondere Behandlung von Giftstoffen und Entsorgung von Sonderabfällen sowie die relevanten Gesetze, Vorschriften und Regelungen der Abfallwirtschaft, des Transportwesens und des Umweltschutzes,

c)    Rechtliche Grundlagen der Berufsausübung (zuständige Behörden, Chemikaliengesetzgebung und damit verbundene Verordnungen, Vorschriften und Normen des Pflanzenschutzes und des Pflanzenschutzmittelrechts, des Holz- und Bautenschutzes sowie bei der Bekämpfung von Vorrats-, Material- und Hygieneschädlinge, Vorschriften über den Umgang mit und die Anwendung von giftigen und sehr giften Stoffen und Gasen),

d)    Qualitätssicherung, Standards (AIB – American institut of Baking, IFS – British retail Consortium, BRC – International Featured Standards, usw.) und Normen,

e)    Kenntnisse von Sicherheitsdatenblättern, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und der Umgang damit,

f)    Grundzüge des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der Schädlingsbekämpfer in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Bei der Bewertung der Fallstudie sind auch die vom Prüfungskandidaten in der Vorbereitungszeit gemachten schriftlichen Aufzeichnungen heranzuziehen.

(5) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(6) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung

Paragraph 10, (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

a)    Fachkunde (1 Stunde / maximal 1,5 Stunden),

b)    Fachkalkulation (3 Stunden / maximal 4 Stunden),

c)    Fachrechnen (1 Stunde / maximal 1,5 Stunden)

einzubeziehen.

(3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.

(4) Die schriftliche Prüfung kann wahlweise EDV-unterstützt oder händisch durchgeführt werden.

Fachkunde

Paragraph 11, Der Gegenstand der Fachkunde umfasst Fragen aus den folgenden Bereichen, wobei aus jedem einzelnen Bereich mindestens eine Frage gestellt werden muss:

a)    Biologie und Schädlingskunde von Insekten, Schadnagern, Vögeln und Spinnentieren,

b)    Grundkenntnisse der Physik, Chemie und Mikrobiologie,

c)    Vorrats- und Materialschädlinge, Hygieneschädlinge, Lästlinge und Nützlinge,

d)    Holz- und Bautenschutz unter Einbeziehung von Schwammsanierungen,

e)    Pflanzenschutz,

f)    Vogelabwehr,

g)    Arbeiten mit giftigen und sehr giftigen Gasen (Sachkunde der giftigen und sehr giftigen Stoffe und Zubereitungen, Begasungsverfahren und Begasungstechniken, Bemessung der Gaskonzentration, Grundzüge der Begasungstechnik) sowie mit inerten Gasen,

h)    Fachliche Grundlagen für Schädlingsbekämpfungstätigkeiten,

i)    Integrierte Schädlingsbekämpfung (IPM),

j)    Material- und Wirkstoffkunde (Eigenschaften, Wirkungsweise und Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Schädlingsbekämpfungsmittel),

k)    Arbeitstechniken und Werkzeugkunde (Art, Funktionsweise, Reinigung und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge) sowie Anwendung von Steighilfen (Gerüste, Arbeitsbühnen, Leitern und ähnliche Aufstiegshilfen),

l)    Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher Arbeitsablauf, Vorbereiten der Schädlingsbekämpfungstätigkeiten, der Arbeitsmittel und der Geräte, Einsatz von Arbeitskräften und

m)    Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Erste Hilfe unter Einbeziehung von persönlicher Schutzausrüstung.

n)    Desinfektionsverfahren, Krankheitserreger, Schutzmaßnahmen und Rechtsgrundlagen

Der Gegenstand Fachkunde ist derart zu gestalten, dass er vom Prüfungskandidaten in 1 Stunde beendet werden kann.

Fachkalkulation

Paragraph 12, (1) Der Gegenstand Fachkalkulation umfasst folgende Bereiche, wobei aus jedem einzelnen Bereich mindestens eine Frage gestellt werden muss:

a)    Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,

b)    Erstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschinen und Geräte und

c)    Berechnen von Personal- und Sachkosten insbesondere an Hand des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der Schädlingsbekämpfer in der geltenden Fassung.

Der Gegenstand Fachkalkulation ist derart zu gestalten, dass er vom Prüfungskandidaten in 3 Stunden beendet werden kann.

(2) Beim Gegenstand Fachkalkulation wird der gesamte Rechengang für die Bewertung herangezogen.

Fachrechnen

Paragraph 13, (1) Der Gegenstand Fachrechnen umfasst folgende Bereiche, wobei aus jedem einzelnen Bereich mindestens eine Frage gestellt werden muss:

a)    Auswerten von Bauzeichnungen, Skizzen und Bauplänen,

b)    Berechnen von Flächen- und Raummaßen,

c)    Durchführen von Massenberechnungen,

d)    Durchführung von Maßstabsberechnungen,

e)    Durchführung von Schlussrechnungen,

f)    Durchführung von Prozentrechnungen und

g)    Berechnen von Aufwandsmengen sowie von Verdünnungen bei Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Der Gegenstand Fachrechnen ist derart zu gestalten, dass er vom Prüfungskandidaten in 1 Stunde beendet werden kann.

(2) Beim Gegenstand Fachrechnen wird der gesamte Rechengang für die Bewertung herangezogen.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 14, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29, a Berufsausbildungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 15, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung.

Bewertung

Paragraph 16, (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr Gut“ bis „Nicht Genügend“ in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,.

(2) Jeder Gegenstand ist getrennt zu bewerten.

(3) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

(4) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note Sehr Gut und die übrigen Gegenstände mit der Note Gut bewertet wurden.

Wiederholung

Paragraph 17, Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 18, (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Mit Ablauf des Monats der Kundmachung tritt die Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Schädlingsbekämpfer vom 24. Mai 2012 außer Kraft.

(2) Positiv abgelegte Gegenstände nach der Verordnung über die Meisterprüfung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer vom 24. Mai 2012 sind nach der neuen Prüfungsordnung gleichzuhalten.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind.

KommR Mag. Dr. Günter Reisinger     Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsmeister      Bundesinnungsgeschäftsführer