Im Folgenden finden Sie den konsolidierten Text der Tätowieren Befähigungsprüfungsordnung, authentisch kundgemacht am 6. Dezember 2004 unter der URL http://www.fkm.at, in Kraft getreten am 1. Jänner 2005.
Dieses Dokument dient lediglich der Information. Es ist rechtlich unverbindlich. Der rechtlich verbindliche Text ergibt sich aus der jeweiligen Kundmachung.
Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren
Auf Grund der §§ 22 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 22 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§ 1.Paragraph eins,
Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren (§ 94 Z 42 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2.Paragraph 2,
Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren besteht aus 4 Modulen.
Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDas Modul 1 hat die projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Ausführung einer Tätowierung mit mindestens 15 cm Durchmesser zum Inhalt. Als Tätowierung ist ein Motiv zu wählen, welches aus Konturen, Schattierung und mehreren Farben besteht.
Folgende Arbeitsschritte sind durchzuführen:
1. Herstellung von Tätowiernadeln
2. a) Reinigung, Desinfektion und Sterilisation der Geräte
b) Kundenberatung und zu setzende Maßnahmen (z.B. Aufklärung über Risiken, schriftliche
Einwilligung,…) nach der Verordnung BGBl Teil II Nr. 141/2003 „Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“ Einwilligung,…) nach der Verordnung BGBl Teil römisch II Nr. 141/2003 „Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“
Vorbereitung Tätowierer, Arbeitsplatz, Kunde
Ausführung der Tätowierung
Versorgung der frischen Tätowierung/Wunde
(2)Absatz 2Nach der Anmeldung zur Befähigungsprüfung ist dem Prüfungswerber mitzuteilen, dass er die für die Durchführung der Tätigkeiten gem. § 3 (1) benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen hat. Weiters eine Person mitzubringen hat, an der die Tätigkeiten gem. § 3 (1) ausgeführt werden. Diese Person hat vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Tätigkeiten (Körperverletzung) einzuwilligen. Die Person ist vor Einwilligung über mögliche Risiken und Gefahren aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung Ausübungsregeln für Piercen und Tätowieren BGBl II 141/2003. Nach der Anmeldung zur Befähigungsprüfung ist dem Prüfungswerber mitzuteilen, dass er die für die Durchführung der Tätigkeiten gem. Paragraph 3, (1) benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen hat. Weiters eine Person mitzubringen hat, an der die Tätigkeiten gem. Paragraph 3, (1) ausgeführt werden. Diese Person hat vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Tätigkeiten (Körperverletzung) einzuwilligen. Die Person ist vor Einwilligung über mögliche Risiken und Gefahren aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung Ausübungsregeln für Piercen und Tätowieren Bundesgesetzblatt Teil 2, 141 aus 2003,.
(3)Absatz 3Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Schritte hat die Prüfungskommission das Recht die Prüfung jederzeit aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
(4)Absatz 4Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 darf maximal 6 Stunden dauern.
(5)Absatz 5Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 4 (1) Das Modul 2 hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen. Paragraph 4, (1) Das Modul 2 hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen.
1. Planung
a. Kundenberatung/-befragung, Dokumentation
b. Motivauswahl/Gestaltung
c. Festlegung der Platzierung
2. Sicherheitsmanagement
a. Arbeitnehmerschutz
b. Erste Hilfe
c. Unfallverhütung
d. Ausübungsregeln Tätowieren
3. Qualitätsmanagement
a. Hygiene
b. Geräte und Apparate
(2)Absatz 2Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(4)Absatz 4Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.
Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Absatz 2Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachgebieten:
Virologie, Bakteriologie, Pilze
Erstellung eines Entwurfes/Motives
Erstellung einer Tätowiervorlage nach vorgelegtem Motiv
Entwicklung einer Überdeckung
Theoretische Grundlagen der Tätowiertechnik
einzubeziehen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.
§ 6.Paragraph 6,
Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung.
Prüfungskommission
§ 7.Paragraph 7,
Der Prüfungskommission gemäß § 351 Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit
Befähigungsprüfung Tätowieren angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß § 352 a Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen. Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 351, Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit
Befähigungsprüfung Tätowieren angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß Paragraph 352, a Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen.
Bewertung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsFür die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend.
(2)Absatz 2Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Module mit der Note sehr gut und die übrigen Module nicht schlechter als gut bewertet wurden.
Wiederholung
§ 9.Paragraph 9,
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Zusatzprüfung für die reglementierten Gewerbe Kosmetik und Piercen
§ 10.Paragraph 10,
Personen, die den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe Kosmetik und/oder
Piercen in vollem Umfang erbringen, können die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Tätowieren durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst die
Module 1+2.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 01.01.2005 in Kraft.
(2)Absatz 2Bis zum 31.12.2005 können als fachliche Beisitzer der Prüfungskommission auch Personen
eingesetzt werden, die das Gewerbe Tätowieren mindestens 5 Jahre selbständig ausüben.