Piercen- Befähigungsprüfungsordnung: Geltende Fassung
Hinweis:
Im Folgenden finden Sie den konsolidierten Text der Piercen Befähigungsprüfungsordnung, authentisch kundgemacht am 6. Dezember 2004 unter der URL http://www.fkm.at, in Kraft getreten am 1. Jänner 2005.
Änderungen:
Keine
Dieses Dokument dient lediglich der Information. Es ist rechtlich unverbindlich. Der rechtlich verbindliche Text ergibt sich aus der jeweiligen Kundmachung.
Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Piercen
Auf Grund der §§ 22 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 22 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§ 1 Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Piercen (§ 94 Z 42 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Piercen (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2 Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Piercen besteht aus 4 Modulen. Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Piercen besteht aus 4 Modulen.
Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
§ 3 (1) Das Modul 1 hat die projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Ausführung folgender 5 Piercings zum Inhalt: Paragraph 3, (1) Das Modul 1 hat die projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Ausführung folgender 5 Piercings zum Inhalt:
a) Bauchnabel
b) Zunge
c) Tragus (Ohr)
d) Brustwarze (nur beim Mann)
e) Septum (Nase)
Folgende Arbeitsschritte sind durchzuführen: a) Vorbereitung der Geräte (insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation der Geräte und der Schmuckstücke) b) Kundenberatung und zu setzende Maßnahmen (z.B. Aufklärung über Risiken, schriftliche Einwilligung,…) nach der Verordnung BGBl Teil II Nr. 141/2003 „Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“ c) Vorbereitung Piercer, Arbeitsplatz, Kunde d) Ausführung des Piercingvorgang e) Versorgung des frischen Piercings f) Entsorgung des verwendeten Materials Folgende Arbeitsschritte sind durchzuführen: a) Vorbereitung der Geräte (insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation der Geräte und der Schmuckstücke) b) Kundenberatung und zu setzende Maßnahmen (z.B. Aufklärung über Risiken, schriftliche Einwilligung,…) nach der Verordnung BGBl Teil römisch II Nr. 141/2003 „Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“ c) Vorbereitung Piercer, Arbeitsplatz, Kunde d) Ausführung des Piercingvorgang e) Versorgung des frischen Piercings f) Entsorgung des verwendeten Materials
(2)Absatz 2Nach der Anmeldung zur Befähigungsprüfung ist dem Prüfungswerber mitzuteilen, dass er die für die Durchführung der Tätigkeiten gem. § 3 (1) benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen hat. Weiters eine Person mitzubringen hat, an der die Tätigkeiten gem. § 3 (1) ausgeführt werden. Diese Person hat vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Tätigkeiten (Körperverletzung) einzuwilligen. Die Person ist vor Einwilligung über mögliche Risiken und Gefahren aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung Ausübungsregeln für Piercen und Tätowieren BGBl II 141/2003. Nach der Anmeldung zur Befähigungsprüfung ist dem Prüfungswerber mitzuteilen, dass er die für die Durchführung der Tätigkeiten gem. Paragraph 3, (1) benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen hat. Weiters eine Person mitzubringen hat, an der die Tätigkeiten gem. Paragraph 3, (1) ausgeführt werden. Diese Person hat vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Tätigkeiten (Körperverletzung) einzuwilligen. Die Person ist vor Einwilligung über mögliche Risiken und Gefahren aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung Ausübungsregeln für Piercen und Tätowieren Bundesgesetzblatt Teil 2, 141 aus 2003,.
(3)Absatz 3Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Schritte hat die Prüfungskommission das Recht die Prüfung jederzeit aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
(4)Absatz 4Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 4 Stunden beenden kann. Das Modul 1 darf maximal 5 Stunden dauern.
(5)Absatz 5Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 4 (1) Das Modul 2 hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen. Paragraph 4, (1) Das Modul 2 hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen.
1. Planung
a. Kundenberatung/-befragung, Dokumentation
b. Auswahl des Schmuckstückes
c. Festlegung der Platzierung
2. Sicherheitsmanagement
a. Arbeitnehmerschutz
b. Erste Hilfe
c. Unfallverhütung
d. Ausübungsregeln Piercen
3. Qualitätsmanagement
a. Hygiene
b. Geräte und Apparate
(2)Absatz 2Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(4)Absatz 4Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.
Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung
§ 5 (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Paragraph 5, (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Absatz 2Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachgebieten:
1. Anatomie
2. Somatologie
3. Dermatologie
4. Histologie
5. Geschlechtskrankheiten
6. Unfallverhütung
7. Hygiene
8. Erste Hilfe
9. Virologie, Bakteriologie, Pilze
10. Theoretische Grundlagen des Piercens
einzubeziehen.
(3)Absatz 3Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.
§ 6 Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung.
Prüfungskommission
§ 7 Der Prüfungskommission gemäß § 351 Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit
Befähigungsprüfung Piercen angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß § 352 a
Paragraph 7, Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 351, Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit
Befähigungsprüfung Piercen angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß Paragraph 352, a
Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen. Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen.
Bewertung
§ 8 (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend. Paragraph 8, (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend.
(2)Absatz 2Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Module mit der Note sehr gut und die übrigen Module nicht schlechter als gut bewertet wurden.
Wiederholung
§ 9 Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Paragraph 9, Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Zusatzprüfung für die reglementierten Gewerbe Kosmetik und Tätowieren
§ 10 Personen, die den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe Kosmetik und/oder Tätowieren in vollem Umfang erbringen, können die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Piercen durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst die Module 1+2. Paragraph 10, Personen, die den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe Kosmetik und/oder Tätowieren in vollem Umfang erbringen, können die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Piercen durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst die Module 1+2.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 11 (1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2005 in Kraft. Paragraph 11, (1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2005 in Kraft.
(2)Absatz 2Bis zum 31.12.2005 können als fachliche Beisitzer der Prüfungskommission auch Personen eingesetzt werden, die das Gewerbe Piercing mindestens 2 Jahre selbständig ausüben.