Vergolder und Staffierer-Meisterprüfungsordnung: Geltende Fassung

Hinweis:

Im Folgenden finden Sie den konsolidierten Text der Vergolder und Staffierer-Meisterprüfungsordnung, authentisch kundgemacht am 30.1.2004 bei der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller unter der URL https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/maler-tapezierer/pruefungen-befaehigungsnachweise-maler-tapezierer.html, in Kraft getreten am 1.2.2004.

Änderungen:

Keine

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Kundmachung der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller vom 30.1.2004 (gemäß Paragraph 22 a, GewO 1994)

Verordnung der Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller über die Meisterprüfung für das Handwerk Vergolder und Staffierer

Auf Grund der Paragraphen 21, Absatz 4 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Paragraph eins,

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Vergolder und Staffierer (Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 2,

Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

(2) Teil A wird durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender einschlägiger Lehrabschlussprüfungen, durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Fachschule gem. Litera c,), durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten in der vom Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, ersetzt:

a) Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (BGBl. Nr. 31/1996)

b) Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung (BGBL. Nr. 342/1999)

c) Fachschule für Kunsthandwerk Ausbildungszweig Vergolder und Schilderherstellung

(3) Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:

1. Schleifen

2. Vergolden mit Blattgold in Branntweintechnik, Belegen mit Blattmetall in Öltechnik

3. Patinieren

4. Marmorieren

5. Fassen

6. Aufbringen des Kreidegrundes

(4) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsgänge so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 3 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 4 Stunden dauern.

(5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(6) Das Modul 1 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe aus folgenden Fachbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, zwar ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.

1. Schleifen, Reparieren (Grundschneiden), Löschen (Staubfreimachen), Polimentieren und Branntweinvergolden (glänzend und matt)

2. Fassen einer bereits in Kreide grundierten Figur

3. Blattmetallvergolden einer bereits schellackierten Profilleiste, Anlegen mit Mixtion, Blattmetall- (Schlagmetall-)auflegen, Einkehren, Überziehen mit Schellack

4. Polierbronzevergolden eines Rahmens (glänzend und matt)

5. Marmorieren eines Brettes nach vorgelegtem Muster

6. Lüstrierung auf Blattsilber und Weißpolimentierung (Polierweiß) eines Rahmens je zur Hälfte

7. Fachlich technische Überprüfung des Untergrundes

8. Fachlich und technisch richtige Aufbringung eines Kreidegrundes

(7) Die Aufgabenstellung ist von der Prüfungskommission in Form von Arbeitsproben und dem Meisterstück so vorzugeben, dass der Prüfungskandidat sie in 21 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 24 Stunden dauern.

(8) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(9) Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

(2) Teil A wird durch den Nachweis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ersetzt.

(3) Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:

1. Fachkunde

a) Werkstoffkunde

b) Werkzeug –und Gerätetechnologie

c) Arbeitsverfahren

d) Fachliche Sondervorschriften

(4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

(5) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(6) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe aus folgenden Fachbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht.

1. Fachkunde:

a) Werkstoffkunde

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe

2. Arten, Eigenschaften, Bezeichnung der Materialien der zu bearbeitenden Gegenstände in bezug auf die zu verwendenden Werkstoffe und Hilfsstoffe

b) Arbeitskunde

1. Stilkunde

2. Kunstgeschichte

3. Konservieren und Restaurieren

4. Reinigung und Festigung

5. Begleitende denkmalpflegerische Arbeiten, Schadenskartierung und Dokumentation

6. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf anhand konkreter Beispiele

7. Korrosionsschutz, Brandschutz, Flammenschutz

8. Werkzeuge und Geräte

2. Planung und Organisation:

c) Arbeitsvorbereitung

d) Werkstätteneinteilung

e) Fachliche Kundenberatung

f) Verhandlungstechnik

g) Mitarbeiterführung

3. Sicherheitsmanagement:

h) Arbeitnehmerschutz

i) Gefahrenevaluierung

j) Unfallverhütung

k) Fachliche Sondervorschriften

4. Qualitätsmanagement:

l) Materialbeurteilung

m) Rohstoffe

n) Beschaffenheit der Materialien

o) Betriebswirtschaftliches Management (Kalkulation...)

p) EDV-Anwenderkenntnisse

(7) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

(8) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(9) Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung umfasst die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus folgenden Fachbereichen:

1. Plan lesen, Aufmaßerstellung laut Plan

2. Fachrechnen

a) Flächen- und Rahmenberechnung

b) Fachkalkulation (Materialbedarfs- und Kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)

3. Fachzeichnen

(3) Die schriftliche Prüfung hat 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach 5,5 Stunden zu beenden.

(4) Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 4: Ausbilderprüfung

Paragraph 6,

Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29, Berufsausbildungsgesetz.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Paragraph 7,

Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung.

Bewertung

Paragraph 8,

Für die Bewertung der Module gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“, bis „Nicht  genügend“.

Zusatzprüfung für Maler und Anstreicher, Lackierer und Schilderherstellung

Paragraph 9,

Für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein mit dem Handwerk Vergolder und Staffierer verbundenes Handwerk in vollem Umfang erbringen, umfasst die Zusatzprüfung Modul 1 Teil B und Modul 2 Teil B.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1.02.2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Meisterprüfungsordnung der Vergolder und Staffierer Bundesgesetzblatt 267 aus 1982,) tritt gemäß Paragraph 375, Ziffer 74, GewO 1994 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, mit Ablauf des 31.01.2004 außer Kraft.

(3) Personen, die die Prüfung nach Absatz 2, wiederholen, haben mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgelegte Teile der Prüfung gem. BGBl.Nr. 267/1982 sind auf die neue Prüfung wie folgt anzurechnen:

a) Die positive Absolvierung des fachlich-praktischen Teiles ersetzt das Modul 1 dieser Verordnung.

b) Die positive Absolvierung der Gegenstände Fachkunde und Fachliche Sondervorschriften ersetzt das Modul 2 dieser Verordnung.

c) Die positive Absolvierung der Gegenstände Fachrechnen und Fachzeichnen ersetzt das Modul 3 dieser Verordnung.

Komm. Rat Egon Fischer Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer Bundesinnungsgeschäftsführer