Fremdenführer-Befähigungsprüfungsordnung: Geltende Fassung

Hinweis:

Im Folgenden finden Sie den konsolidierten Text der Fremdenführer-Befähigungsprüfungsordnung, authentisch kundgemacht am 30.1.2004 bei Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe unter https://www.wko.at/site/Austria_Guides/Fremdenfuehrer-Verordnung.pdf, in Kraft getreten am 1.2.2004.

Dieses Dokument dient lediglich der Information. Es ist rechtlich unverbindlich. Der rechtlich verbindliche Text ergibt sich aus den jeweiligen Kundmachungen.

Verordnung des Fachverbandes der Freizeitbetriebe über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer (Fremdenführer-Befähigungsprüfungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 22, Absatz eins und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Paragraph eins, Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer (Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer besteht aus 3 Modulen.

Modul 1: Fachlich Praktische Prüfung

Paragraph 3, (1) Die praktische Prüfung besteht in einer Probeführung in deutscher Sprache und in der (den) gewählte(n) Fremdsprache(n). Wenn die gewählte Fremdsprache nicht durch mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission in ausreichendem Umfang geprüft werden kann, so hat der Kandidat auf seine Kosten einen geeigneten gerichtlich beeideten Dolmetsch beizuziehen.

(2) Die Probeführung hat sich auf folgende Führungstätigkeiten zu erstrecken:

a. in einer Sehenswürdigkeit

b. bei einem Rundgang

c. in einer Busführung

Während der gesamten praktischen Prüfung sind die berufspraktisch angewandten Fertigkeiten in der Stimmtechnik und der Rhetorik vom Kandidaten zu beweisen und von der Kommission in die Bewertung einzubeziehen. Die Kosten für die Busführung sind vom Kandidaten anteilsmäßig selbst zu tragen.

(3) Die Probeführung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 4, (1) Modul 2 erstreckt sich auf beruflich fachliche Kenntnisse für das Gewerbe der Fremdenführer und besteht aus 2 Gegenständen.

1. Kenntnisse der Allgemeinbildung

Der Gegenstand Kenntnisse der Allgemeinbildung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer erforderlichen Allgemeinbildung und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit zu erstrecken.

Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 10 Minuten nicht unterschreiten

und 20 Minuten nicht überschreiten.

Der Gegenstand Kenntnisse der Allgemeinbildung hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber mindestens den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren oder allgemein bildenden höheren Schule nachweist.

2. Beruflich fachliche Kenntnisse

Der Gegenstand beruflich fachliche Kenntnisse hat sich auf folgende Sachgebiete zu erstrecken:

a. Geschichte, insbesondere des österreichischen Raumes in seiner historischen Dimension und

der Nachbarländer, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

b. Kultur- und Kunstgeschichte im Sinne des Litera a, ;,

c. Österreichische Heimat- und Volkskunde;

d. Politische Bildung, insbesondere Verfassungsgrundsätze Österreichs, Österreich im Rahmen

der Europäischen Union und der Völkerrechtsgemeinschaft, internationale Organisationen;

e. Tourismusgeographie;

f. Tourismuskunde mit den Schwerpunkten wirtschaftliche Bedeutung von Tourismus und Freizeitwirtschaft für Österreich, Stellung der Fremdenführer in deren Rahmen.

(2) Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 50 Minuten nicht überschreiten. Für die weitere(n) Fremdsprache(n) ist/sind zu den angegebenen Zeiten maximal 10 Minuten hinzuzurechnen.

Modul 3: Schriftliche Prüfung

Paragraph 5, (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung in den Bereichen kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse und rechtliche Kenntnisse ist als bereichsübergreifendes Fallbeispiel (Projektarbeit) sowie in Form von Fallbeispielen zu stellen:

a. Kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die für die Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderlich sind, wobei vom Status der Fremdenführer als Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende auszugehen ist, wie insbesondere die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Belegwesen, Reiseabrechnungen (In- und Ausland), Ausstellen von Rechnungen, Verfassen der Steuererklärungen, Verkehr mit den Finanzbehörden, Grundzüge des Marketing, unternehmerische Organisation und Finanzierung.

b. Rechtliche Kenntnisse, die für die Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderlich sind, wobei vom Status der Fremdenführer als Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende auszugehen ist, wie insbesondere allgemeine Grundsätze der Rechtsordnung, bürgerliches Recht (Vertragsrecht, Leistungsstörungen), Geltendmachung von Forderungen, Grundzüge des Handels-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts (Urheberrecht, Markenschutz), Gewerberecht, Steuerrecht, Grundzüge des Arbeitsrechts einschließlich Sonderbeschäftigungsformen, Sozialversicherung, Organisation der Wirtschaftskammern.

(3) Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand. Die schriftliche Prüfung hat mindestens 4 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 5 Stunden zu beenden.

(4) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Anmeldung zur Prüfung

Paragraph 6, Der Kandidat hat bei der Anmeldung jene Fremdsprachen anzugeben, deren Kenntnis er bei der Prüfung nachweisen möchte.

Zusatzprüfung

Paragraph 7, Personen, die die Prüfung für das Fremdenführergewerbe erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch eine Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung hat sich auf das Modul 1 zu erstrecken.

Dienstnehmerprüfung

Paragraph 8, Die Prüfung für Personen, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als Dienstnehmer verwendet werden sollen, besteht aus den Modulen 1 und 2. Die Meisterprüfungsstelle hat dem Geprüften aufgrund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung auszustellen.

Prüfungskommission

Paragraph 9, Zu der Prüfungskommission gemäß Paragraph 351, Absatz eins, GewO 1994 ist für das Modul 1 und 2 ein weiterer Experte als Tourismusexperte beizuziehen, sofern nicht bereits der Vorsitzende oder ein Kommissionsmitglied diesen Bereich abdeckt. Im Modul 3 ist ein weiterer Experte mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen beizuziehen, sofern der Vorsitzende oder die beiden Kommissionsmitglieder diesen Bereich nicht ohnehin abdecken.

Bewertung

Paragraph 10, (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1997,, das Schulnotensystem von "Sehr gut" bis "Nicht genügend".

(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note "Sehr gut" bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note "Gut" benotet wurden.

Wiederholung

Paragraph 11, Prüfungsteile können gemäß Paragraph 352, Absatz 11, GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 12, (1) Diese Verordnung tritt mit 1.2.2004 in Kraft.

(2) Die Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1993, tritt gemäß Paragraph 375, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft.

(3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der in Absatz 2, genannten Verordnung antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Außer-Kraft-Treten der Prüfungsordnung gemäß Absatz 2, nach deren Bestimmungen antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände

nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.

Fachverband Freizeitbetriebe

Komm. Rat Gerhard Span                                                                              Mag. Gabriele Leitner

Obmann                                                                                                              Geschäftsführer