Landesverwaltungsgericht Wien
25.06.2025
VGW-121/082/11483/2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 2.8.2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 29.7.2024, Zl. ..., betreffend Untersagung der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
zu Recht erkannt:
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit elektronischer Eingabe vom 31.1.2024 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe der "Lebens- und Sozialberatung" an; mit Eingabe vom 12.3.2024 schränkte er über Vorschlag der belangten Behörde den Gewerbewortlaut auf "Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf psychosoziale Beratung" ein.
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer folgende Nachweise vorgelegt (nachfolgend nach inhaltlichen Gesichtspunkten untergliedert):
- Lehrgang:
Zertifikat des Instituts für Atem, NLP und Persönlichkeitsentwicklung (im Firmenbuch eingetragen mit dem Firmenwortlaut C. e.U., mit Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) vom 20.1.2024 über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung (psychosoziale Beratung) sowie
Bestätigung von C. e.U. ebenfalls vom 20.1.2024 über die im Zuge der Ausbildung zum Dipl. Lebens- und Sozialberater absolvierten Stunden, einschließlich für Gruppenselbsterfahrung (120 Stunden), Einzelselbsterfahrung (30 Stunden), Gruppensupervision (90 Stunden) und Einzelsupervision (10 Stunden).
- Supervisionseinheiten:
Nachweis über insgesamt 100 absolvierte Supervisionsstunden (Einzel- und Gruppensupervision je 10 und 90 Stunden) entsprechend der Stundentafel der vorgenannten Bestätigung des C. e.U. vom 20.1.2024.
- Protokollierte Beratungseinheiten:
Formulare über psychologische Beratungsprotokolle überwiegend aus dem Jahr 2021, wenige datiert aus Jänner und Februar 2022 und zwei Beratungsprotokolle datiert mit Juni 2023 und Dezember 2023 (möglicherweise richtig: jeweils 2021), über insgesamt 42 Einheiten im Umfang von insgesamt verzeichneten 84 Stunden, darin enthalten sind 4 Erstgesprächsprotokolle (ein fünftes, nicht als "psychologisches Erstgespräch" sondern als "psychologisches Beratungsprotokoll" bezeichnetes Formular vom 20.8.2021 bezieht sich offenbar auf eine Situation in einem Tattoo-Studio; mit Datum 1.1.2022 gibt es zwei Beratungsprotokolle mit der Nr. 31 und 32, das erste weist eine Dauer von 14 Stunden aus, das zweite nennt keine Stundenzahl).
- Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten:
Bestätigung von C. e.U. (undatiert) über die im Zuge der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Dipl. Lebens- und Sozialberater im Zeitraum September 2023 bis Jänner 2024 absolvierte fachliche Beratungstätigkeit über 200 Stunden.
- Teilnahme an Peergroups:
Bestätigung von C. e.U. (undatiert) über die Absolvierung von 100 Stunden an beruflich-einschlägigen Peergroups bei der Lebens- und Sozialberaterausbildung unter der Leitung des Ausbildungsleiters sowie
Protokolle über Peergruppentreffen zwischen dem 21.1.2023 und 28.12.2023 im Ausmaß von 103 Stunden.
- Vor- und Nacharbeit:
Bestätigung von C. e.U. (undatiert) über die fachliche Assistenz im Seminar "Der Atem in der Beratung" von Jänner bis Februar 2024 und über die Vor- und Nacharbeit dafür im Ausmaß von 150 Stunden, ohne genaue inhaltliche und zeitliche Aufschlüsselung des Aufwands für die Seminartätigkeit und für Vor- und Nacharbeiten.
Weitere Nachweise wurden nach Gewährung von Parteiengehör im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf psychosoziale Beratung, durch den Antragsteller nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Der Beschwerdeführer habe die notwendige fachliche Qualifikation im Sinne der anzuwendenden gültigen Zugangsverordnung nicht vorweisen können, es sei auch keine individuelle Befähigung feststellbar gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, der er eine Kopie des Bucheinbands seines als Autor verfassten Werks mit dem Titel "D." beilegte. Zusammengefasst machte er in seiner Beschwerde geltend, er habe sämtliche Voraussetzungen der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung erfüllt und auch hinreichend dokumentiert. Die belangte Behörde habe seinen Antrag zu Unrecht einer individuellen Befähigungsprüfung unterzogen, obwohl er eine reguläre Ausbildung absolviert und dieselben Voraussetzungen erfüllt habe wie andere Kursteilnehmer, deren Anträge problemlos anerkannt worden seien. Dies habe zu einer für ihn nachteiligen Ungleichbehandlung und zu Diskriminierung geführt. Es sei unverständlich und sachlich nicht gerechtfertigt, warum seine Praktikumsbestätigungen nicht anerkannt würden, während solche Bestätigungen für andere Kursteilnehmer, die in enger wirtschaftlicher oder familiärer Verbindung zum Ausbildungsleiter stünden, stets akzeptiert worden seien. Die Nichtanerkennung seines Praktikums bedeute für ihn zudem einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, da er gezwungen sei, ein weiteres Praktikum zu absolvieren, dessen Bestätigung inhaltlich nicht wesentlich anders ausfallen könne.
Ferner kritisierte der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung der Publikation eines psychologischen Fachbuches, dessen Inhalte und Ausarbeitungen seine Befähigung zur Lebensberatung zusätzlich belegten. Die Nichtberücksichtigung dieses Buches sei für ihn unverständlich, da es das im Rahmen seiner Ausbildung erworbene Wissen und seine Fähigkeiten dokumentiere. Hinsichtlich der Beanstandungen seiner Beratungsprotokolle widersprach der Beschwerdeführer dem Vorwurf, diese seien verwirrend oder unklar. Er gestand zwar zu, dass in einem konkreten Fall die professionelle Distanz tatsächlich nicht eingehalten worden wäre, führte dies aber ausdrücklich auf ein Fehlverhalten des Ausbildungsleiters zurück. Dieser habe wissentlich und aktiv die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass es zu einer unangemessenen Nähe zwischen ihm und einer Klientin gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei diese Situation erst nachträglich bekannt geworden, und er sei nicht der Urheber oder Initiator dieser Grenzüberschreitung gewesen, sondern vielmehr selbst davon betroffen.
Zusammenfassend erachtete der Beschwerdeführer die Entscheidung der Behörde als unsachlich, diskriminierend und unverhältnismäßig. Die vollständige Untersagung der Gewerbeausübung sei nicht gerechtfertigt und stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den angeblichen Mängeln. Er beantragte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und schloss seine Beschwerdeausführungen mit den Worten "Daschlogts es".
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht Wien im elektronischen Weg vor (hier eingelangt am 23.8.2024).
Im laufenden Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer seinen Wohnsitzwechsel bekannt und leitete mehrere Eingaben zu anderen anhängigen Verfahren auch an das Verwaltungsgericht Wien weiter. Mit Stellungnahme per E-Mail vom 20.6.2025 an (mehrere Adressaten, darunter die belangte Behörde sowie) das Verwaltungsgericht Wien ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen und legte den angefochtenen Bescheid, seine Beschwerde sowie nunmehr eine vollständige Fassung des von ihm verfassten, vorerwähnten Buchs als PDF-Datei bei (1. Neuauflage 1. Druck 2025 / Erstausgabe 2023, insgesamt 334 Seiten einschließlich Bucheinband). Das Anschreiben lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Anhang finden Sie meine dezidierte Darstellung in Form eines Buches, wobei ich Sie weder notzüchtigen noch insultieren möchte. Dieses Beweisstück, weil es ja zu meiner Verteidigung dient und nicht zur Belastung eines Dritten führen möge, soll hiermit offiziell eingebracht und zugelassen sein. Die Einleitung ist in den Mailtext kopiert. Bis heute ist noch keine Gerichtsladung erfolgt. Die Volksanwaltschaft und auch alle anderen Mitmenschen sollen bitte dieses Werk annehmen. Vielen Dank für die Akzeptanz meines Bedürfnisses. Der Herr Bundespräsident wurde darüber schon vor längerer Zeit in Kenntnis gesetzt.
Ihr richtenden Ritter der gerechten Sache, wo Ihr dort draußen für das Erhabene kämpft und um derselben rennt, dabei immerhin verkennt, dass Ihr alleine unmöglich das Richtige stemmt, die Verurteilung darüber hinaus doch auch kennt, jedem das eigene Leben darin zertrümmert und Ihr Tümpel dabei uns nennt, jedoch nicht einsam damit seid, daher ein zweiter Dümmling zu eurer Seite eilt, weil zusammen spöttisch werden ist besser, als ein nichtiger Stein zu sein und das ist insgeheim der Reim im Keim. So ist es mit der Gesellschaft geworden von dieserart jämmerlichen Sorgen, da es nicht länger von der Kreuzigung herzeige, es mittlerweile in bestimmten Kreisen, bloß mehr Folterkammer heiße, sie nun munter drauf Verkehrtes schließen, damit sich die Möglichkeiten ergießen, die Integrität fürs Sicherheiten Spiel, als eine Lust fürs Ich, im Kriege zu erschließen, darum schon die Jüngsten auf deren Seiten knien, um in Ihnen die Gewissenhaftigkeit zu erziehen und wir 'Du Zuchtsau' derweil schrien. Dabei unterscheidet sich das Geld vom Bettelmann zum Stromanbieter, bloß im Strom und dessen Akkumulation, der Arme vor allem nichts davon berichtet, dafür jeder sein Hab und Gut lichtet, was dieser begnadete Herr wohl oder übel nicht richtig verstehe, derentwegen er neuerdings einfach vergehe, niemand fragt warum und dass ist zu Recht sehr dumm, trotzdem dichtet er davon, sei's drum, denn er lebt fortan brotlos herum und sich darum schon nicht länger lyncht, aber nach Maßregeln leben will, wonach es ihm für allemal dünkt, das sollte die Freizeit nämlich sein, uns lieben Kinderlein von der Allgemeinheit zu befreien. Ein alter Tattergreis, von dem das Volk nichts weiß, trotzdem die kleinen Ratten im Kellerloch verspeist, sowie den Dreck im Königlichen Gepäck, vorher zerstückelt und in der Waschmaschine rüttelt, denn niemand darf's wissen, außer die Königin und Ihr Gewissen, allesamt sind's die namhafteren Gesindel die solches Tun fördern und deren Talente finden. Das philosophische Herrenhaus ist des Machthabers größter Kraus und die Seelen locken sich aus seinem Munde raus, wie das Mausoleum deren Stille vergrault, von wo aus sie fluchen und husten, daher im Korrupten ihre Gründe dafür suchten. Wohlwollend spinnt ihr eure Fäden voran, sodass niemand dem entkommen kann, ferner im verbundenen Geflechte, es schwerer sein soll, dieses zu entkräften. Angeschwollene Hände putzen und waschen dort, wo der Handschuh zur Helfenden Hand benannt, seine Platzierung neben der roten Couch fand, auch dieses Vergehen hatte seine Bestimmung vor dem beabsichtigten Vorhalt und dem Sinne, darin Sie sich versteckt verhalten und möglichst nicht dein Glied halten, dabei reitet Ihr voran, falls ich mich besann folge ich brav daran, stecke derweil noch in der Interaktion fest, weil dieser Arzt der prüft mich echt, warte noch auf mich, sonst bekommst du die Therapie nicht und ich lasse nur ungern sausen, was ich heute kann gebrauchen. Das müsste an dir liegen, jedoch soll's mein Fleiß dir bieten und ziehe dir bitteschön noch etwas an, was auch mal schmutzig werden kann. Im Spießroutenlauf inmitten dieser Horden, war's schon immer möglich dieses Zerwürfnis in Kordeln zu formen, wo der Mensch anscheinend noch hinsollte, dadurch aber erst das Widerlichste wollte.
Hochachtungsvoll!
[Beschwerdeführer]
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Inhaltlich ist das Buch ein autobiografisch-philosophisches Werk, das sich mit den tiefgreifenden psychischen Folgen von familiärer Gewalt, gesellschaftlicher Entfremdung und institutioneller Repression auseinandersetzt. Im Zentrum steht die Perspektive eines traumatisierten Kindes, das durch eine belastete Familienstruktur geprägt von Dominanz, Demütigung, Vernachlässigung und sexualisierter Gewalt frühzeitig in eine Form psychischer "Internierung" gerät. Diese "Internierung" beschreibt eine Abspaltung des Selbst als Schutzreaktion auf emotional unzumutbare Lebensbedingungen. Gleichzeitig entwickelt das Buch eine gesellschaftskritische Theorie des "beschützten Selbst": Der Mensch werde durch strukturelle Gewalt und normative Erwartungen dazu gezwungen, seine eigene Freiheit aufzugeben und sich freiwillig zu "internieren", um sozialen und familiären Anforderungen gerecht zu werden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den im elektronischen Weg vorgelegten Akteninhalt, der alle vorgelegten Unterlagen und Urkunden mit Ausnahme des im Beschwerdeverfahren als PDF-Datei vorgelegten Buchs des Beschwerdeführers umfasst. Die bereits im angefochtenen Bescheid dargestellte Stundenzahl an fachlicher Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr die vorgelegten Unterlagen als ausreichend bezeichnet. Ergänzungen oder weitere Urkunden wurden in dieser Hinsicht nicht vorgelegt.
Die vorgelegte Publikation des Beschwerdeführers bietet als schriftstellerisches Werk eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit biographischen Erfahrungen. Jedoch ist festzuhalten, dass dem Buch im Zusammenhang mit der Prüfung der Eignung und Befähigung zur gewerblichen Ausübung der Lebens- und Sozialberatung grundsätzlich kein wissenschaftlicher Charakter zukommt. Das Verfassen einer (wissenschaftlichen) Arbeit bildet auch keinen Teil des vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungslehrgangs. Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung zur Gewerbeausübung ist daher im konkreten Fall primär anhand der absolvierten einschlägigen Ausbildung, der nachweisbaren praktischen Tätigkeit sowie gegebenenfalls anhand von fachlich fundierten Stellungnahmen oder Gutachten vorzunehmen, während das vorgelegte literarische Werk als Beweismittel für diese Beurteilung nur in sehr eingeschränktem Umfang Rückschlüsse zulässt.
3. Rechtlicher Rahmen
Paragraph 18, GewO 1994 in der seit 14.9.2012 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, und Paragraph 19, GewO 1994 in der seit 22.7.2020 in Kraft stehenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, mit der in dieser Bestimmung der Gesetzesverweis im dritten Satz geändert wurde, jeweils samt Überschrift lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
…
Individueller Befähigungsnachweis
Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden."
Paragraph 119, GewO in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, mit einer Ergänzung in seinem Absatz eins, durch Anfügen des letzten Satzes durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"Lebens- und Sozialberatung
Paragraph 119, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46,) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung 'Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin' führen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen,
2. die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden, fachlich geeignet sind,
3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und
4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen."
Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der am 21.9.2022 in Kraft getretenen Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022, (in seiner Stammfassung), können Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in dessen Absatz 2, genannten Verordnung erbringen, somit der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,.
Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 5, der auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 erlassenen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen enthält auszugsweise folgende Regelungen (Paragraph eins und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,; Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz 2 und 3 jeweils in der Stammfassung):
"Zugangsvoraussetzungen
Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in Paragraph 5, festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 3, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
c) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder
2. …
…
Fachliche Tätigkeit
Paragraph 2, (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen:
1. mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und
2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.
(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Absatz eins, sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen:
1. fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und
2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (“Peergroups” zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden und
3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und
4. Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden.
(3) Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Absatz eins und 2 entspricht.
(4) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.
…
Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)
Paragraph 5, (1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (Paragraph 119, Absatz 5, GewO 1994) genehmigt wurde.
(2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
(3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt."
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Paragraph 94, Ziffer 46, GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe der "Lebens- und Sozialberatung" um ein reglementiertes Gewerbe, für das gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist.
Nach den Bestimmungen des hier maßgeblichen Paragraph eins, Ziffer eins, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen sind zum Nachweis der fachlichen Qualifikation für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung unter anderem Zeugnisse über die Absolvierung eines vorgeschriebenen Lehrgangs (Litera a,), über mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung (Litera b,) und über eine fachliche Tätigkeit im Umfang von mindestens 750 Stunden (Litera c,) erforderlich.
Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen hinsichtlich des Lehrgangsabschlusses und der dreißigstündigen Einzelselbsterfahrung. Eine fachliche Tätigkeit im Umfang von 750 Stunden ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen jedoch weder in zeitlicher Hinsicht noch gemessen an der Zahl der protokollierten Beratungseinheiten:
Die innerhalb dieses Stundenkontingents zu erbringenden 100 protokollierten Beratungseinheiten hat der Beschwerdeführer mit lediglich 42 Beratungseinheiten nicht nachgewiesen. Auch fehlt es an mindestens fünf Erstgesprächsprotokollen, weil nur vier "psychologische Erstgespräche" vorgelegt wurden vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen).
Die geforderte Stundenzahl von 750 Stunden fachlicher Tätigkeit wird auch unter größtmöglicher Anrechnung aller vorgelegten Bestätigungen nicht erreicht (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen): Der Umfang der 42 Beratungseinheiten des Beschwerdeführers ergibt 84 Stunden (eine 14-stündige Beratungseinheit ist in dieser Dauer nicht gänzlich nachvollziehbar, wird aber zur Gänze einbezogen). Supervisionseinheiten sind mit 100 Einheiten im Umfang von 100 Stunden im Rahmen des Lehrgangs nachgewiesen worden. Anrechenbare Tätigkeiten (Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit.) umfassen 200 Stunden fachliche Beratungstätigkeit im Zeitraum September 2023 bis Jänner 2024 (Ziffer eins,), 100 Stunden Teilnahme an Peergroups (Ziffer 2,) sowie 150 Stunden für die Vor- und Nacharbeit für die fachliche Assistenz im Seminar "Der Atem in der Beratung" ebenfalls von Jänner bis Februar 2024 (Ziffer 4,). In Summe ergibt dies 634 Stunden, sodass noch 116 Stunden auf den erforderlichen Umfang von 750 Stunden fehlen. Der Beschwerdeführer hat somit die nachzuweisende fachliche Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 15% unterschritten.
Zu den überwiegend undatierten Bestätigungen des C. e.U. ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausweisen, für jeden Bestandteil die genaue Stundenanzahl angeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein müssen. Dies ist im vorliegenden Fall nur teilweise und zudem missverständlich erfolgt, sodass bei der hier vorliegenden Addition der angegebenen Stundennachweise eine mehrfache Anrechnung nicht ausgeschlossen werden kann. Auf diesen bereits im angefochtenen Bescheid erwähnten Aspekt ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch nicht eingegangen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die Anträge anderer Kursteilnehmer seien problemlos anerkannt worden, ist schließlich entgegenzuhalten, dass es auch bei diesen Kursteilnehmern darauf ankommt, den erforderlichen Nachweis der fachlichen Tätigkeit in vollem Umfang bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung zu erbringen. Die behördliche Anerkennung erfolgt nicht automatisch mit dem bloßen Abschluss des Lehrgangs, sondern hängt davon ab, ob und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 2, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen geforderten 750 Stunden fachlicher Tätigkeit erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass andere Kursteilnehmer zum gleichen Zeitpunkt und bei vergleichbarer Nachweislage (ihres fachlichen Tätigkeitsumfangs) die Befähigung (etwa abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen) erlangt hätten. Allein aus dem Umstand, dass ein anderer Kursteilnehmer zwischenzeitlich die Voraussetzungen erfüllt hat und daher ins GISA eingetragen wurde, kann keine unsachliche Ungleichbehandlung abgeleitet werden.
In all jenen Fällen, in denen die GewO 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, ist bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Antragsteller die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 zukommt vergleiche VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0007, Rz. 10, mit Verweis auf VwGH 9.4.2013, 2010/04/0089).
Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche abermals VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 12).
In einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 muss eine Tätigkeit nachgewiesen werden, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist; die Behörde muss auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (neuerlich VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 13).
Hinsichtlich der Möglichkeit, die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Wege eines individuellen Befähigungsnachweises nach Paragraph 19, GewO 1994 festzustellen, ist daher zunächst klarzustellen, dass dies grundsätzlich die Erbringung geeigneter Nachweise verlangt, die im Ergebnis eine Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des Regelverfahrens gemäß Paragraph 18, GewO 1994 in Verbindung mit der jeweiligen Zugangsverordnung belegen. Die beigebrachten Nachweise müssen somit in einer Weise dokumentiert sein, die es ermöglicht, eindeutig auf die Erlangung der für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen zu schließen.
In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auf sein schriftstellerisches Werk mit dem Titel "D." verwiesen, welches autobiografische und philosophische Reflexionen seiner persönlichen Lebens- und Leidensgeschichte umfasst. Dieses Werk stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers einen geeigneten Nachweis seiner (individuellen) Befähigung dar, weil darin Kenntnisse, Einsichten und Erfahrungen verarbeitet wurden, die er im Rahmen seiner Lebensgeschichte gewonnen habe und die ihn in besonderer Weise geprägt hätten.
Dieser Ansicht kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Zunächst ist zwar festzuhalten, dass persönliche Lebenserfahrungen, insbesondere traumatische oder belastende biografische Erlebnisse, zweifellos geeignet sein können, einen persönlichkeitsbildenden Effekt zu entfalten. Jedoch ergibt sich aus der bloßen Erfahrung persönlicher Lebensereignisse allein noch nicht zwangsläufig eine fachliche Qualifikation für eine gewerbliche Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater. Eine solche Tätigkeit verlangt vielmehr neben persönlicher Reife und Lebenserfahrung insbesondere nachweisbare methodische, theoretische und praktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die auf einer fachlich fundierten Grundlage erworben und systematisch entwickelt wurden.
Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung sieht nach dem Curriculum der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen keine spezifischen Inhalte im Bereich wissenschaftlichen Arbeitens vor vergleiche Paragraph 5, leg. cit. in Verbindung mit dem Verordnungsanhang). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte schriftstellerische Werk wurde somit weder im Rahmen einer schriftlichen oder methodischen Abschlussarbeit seiner Ausbildung vorgelegt, noch einer fachlichen Prüfung oder methodischen Bewertung unterzogen. Mangels eines nachvollziehbaren methodischen Bezugs zur Ausbildung und einer (externen) fachlichen Begutachtung kann aus dem bloßen Vorhandensein dieses Werkes noch keine ausreichende Sicherheit gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer dadurch tatsächlich über die fachlich-methodischen und praktischen Qualifikationen verfügt, welche nach der einschlägigen Zugangsverordnung für die Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung gefordert sind.
Auch die zweifellos vorhandene analytische und reflexive Tiefe des Werkes sowie die darin erkennbaren intellektuellen und selbstreflexiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers reichen für sich genommen nicht aus, um auf die für die Gewerbeausübung erforderlichen konkreten beraterischen Fertigkeiten und praktischen Fähigkeiten schließen zu können. Vielmehr wären hierfür konkrete ergänzende Nachweise erforderlich, beispielsweise in Form von supervisorischen Stellungnahmen, fachlichen Gutachten oder dokumentierten Praxisberichten, welche belegen könnten, dass der Beschwerdeführer die in seinem Buch dargestellten persönlichen Erfahrungen methodisch und praktisch in konkretes fachliches Handeln transferieren und professionell in der Beratungspraxis umsetzen konnte. Solche ergänzenden fachlichen Nachweise wurden im konkreten Verfahren jedoch nicht vorgelegt.
Zusammenfassend ist somit aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer verfasste schriftstellerische Werk ohne weitere Nachweise oder Zeugnisse nicht als ausreichender Beweis für den Erwerb jener Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen angesehen werden kann, welche die individuelle Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 zweifelsfrei begründen würden. Damit fehlt es im vorliegenden Fall am erforderlichen Äquivalenznachweis hinsichtlich der in der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen normierten fachlichen Voraussetzungen, weshalb der Beschwerdeführer auch auf Grundlage des Paragraph 19, GewO 1994 die individuelle Befähigung zur gewerblichen Ausübung der Lebens- und Sozialberatung nicht nachgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, weil ausgehend von den vorgelegten Unterlagen zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt vergleiche VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.5 f; und VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der generellen und individuellen Befähigung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19, GewO 1994 anhand der vorgelegten Nachweise im Hinblick auf die verwiesene höchstgerichtliche Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft.
ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.121.082.11483.2024