Landesverwaltungsgericht Wien
07.05.2024
VGW-121/049/94/2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 06.12.2023, Zl. MA 63-...-2022, betreffend Gewerberecht
zu Recht erkannt:
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 30.06.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Zahntechniker (Handwerk), eingeschränkt auf die Planung sowie Herstellung zahntechnischer Produkte aus dem Bereich Prothetik mittels CAD und CAM“. Der Beschwerdeführer wurde mit ... zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der C. GmbH bestellt, welche seit 2002 zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt ist, und legte seinem Ansuchen vom 30.6.2022 zunächst lediglich einen Ausdruck der Internetseite der Landeszahnärztekammer Wien mit Informationen zum Betrieb einer Ordination als Facharzt der ZMK in Wien bei.
Mit Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mehrfach eingeladen sein bisheriges Ansuchen um weitere Nachweise, insbesondere solche der praktischen Tätigkeit, zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge die nachfolgend gelisteten Unterlagen vor:
Ausdruck der Internetseite der Landeszahnärztekammer Wien vom 17.02.2014
● Suchergebnis über Patente des Feststellungswerbers, zum Teil in englischer Sprache
● GISA-Auszug der C. GmbH vom 29.12.2017 (Handelsgewerbe und Handelsagenten)
● Firmenbuchauszug der C. GmbH vom 29.12.2017
● Buchinformation und Auszug in englischer Sprache
● Ausweis der Österreichischen Zahnärztekammer
● Dokument mit Publikationen
● Urkunde über die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 29. Februar 1984.
● Buchbeiträge in Englisch
Mit Bescheid vom 06.12.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht aufweist.
Hiergegen wendet sich die vom Rechtsmittelwerber mit E-Mail vom 02.01.2024, sohin fristgerecht, erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist promovierter Mediziner auf dem Gebiet der Zahnmedizin.
Der Beschwerdeführer wurde mit ... zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der C. GmbH bestellt, welche seit 2002 zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt ist.
Der Beschwerdeführer ist Autor/Mitautor mehrerer Publikationen auf dem Gebiet der Zahnmedizin und hier insbesondere der computerunterstützten CAD/CAM Prothetik.
Die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung sowie einer praktischen Tätigkeit im Gewerbe der Zahntechniker wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Vom Beschwerdeführer wurde kein Fachgespräch samt Arbeitsprobe abgelegt.
römisch drei. Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und dessen Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH ergeben sich, ebenso wie jene zu dessen publikatorischer Tätigkeit aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Ebenso jene dazu, dass vom Beschwerdeführer keine Meisterprüfung im Gewerbe der Zahntechnik abgelegt wurde und von diesem auch keine Nachweise zu einer praktischen Tätigkeit in diesem Gebiet erbracht wurden.
Jene dazu, dass keine Arbeitsprobe absolviert und kein Fachgespräch geführt wurde ebenfalls aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Zu den Publikationen des Beschwerdeführers, die dieser dem Grunde nach als eine Art Substituierung für eine etwaige Arbeitsprobe und ein Fachgespräch betrachtet und damit seiner Ansicht nach dem Nachweis der erforderlichen praktischen Tätigkeit dienen sollen ist Folgendes auszuführen: Zum einen liegt ein nicht unwesentlicher Teil dieser bereits 20 bis fast 30 Jahre zurück, sodass sich bei einem Teil dieser die Frage der Aktualität in Hinblick auf die fortschreitende Forschung und deren Erkenntnisse stellt. Zum anderen handelt es sich beim größten Teil dieser, wie im medizinischen Bereich nicht unüblich, um Publikationen mehrerer Autoren, womit aber zugleich unklar verbleibt, welchen Anteil konkret der Beschwerdeführer selbst an diesen hatte. Weiters ergibt sich aus der reinen Auflistung, wie aber auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufsätzen nicht, ob es sich um Grundlagenforschung durch den Beschwerdeführer selbst handelt oder ob dieser nur auf Ergebnisse anderer Forscher replizierte bzw. im Falle der Gemeinschaftsbeiträge, ob vom Beschwerdeführer Grundlagenforschung geleistet wurde oder, ob dies von den anderen beteiligten Autoren übernommen wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der rein wissenschaftlichen Befassung mit einer bestimmten Thematik noch nicht, dass der Beschwerdeführer über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Werkstoffkunde, Apparaturen, Medizinprodukterecht etc.) verfügt. Ebenso könnte nämlich bspw. aus der wissenschaftlichen Befassung mit Themen des Gewerberechts noch nicht geschlossen werden, dass deren Verfasser über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Warenkunde (Hygiene, Lagerung, Zubereitung etc.) und dergleichen mehr verfügt.
römisch vier. Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Zahntechniker (Zahntechniker-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2003, lauten:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 16, (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (Paragraphen 29 a, 29 g und 29 h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.
Paragraph 17, (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Absatz eins, nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
1. Reglementierte Gewerbe
Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
2. Augenoptik (Handwerk)
3. Bäcker (Handwerk)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
7. Bodenleger (Handwerk)
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
10. Chemische Laboratorien
11. Dachdecker (Handwerk)
12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
14. Drogisten
15. Drucker und Druckformenherstellung
16. Elektrotechnik
Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
19. Fleischer (Handwerk)
Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,)
21. Fremdenführer
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
23. Fußpflege
24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
25. Gas- und Sanitärtechnik
26. Gastgewerbe
27. Getreidemüller (Handwerk)
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
30. Hafner (Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
36. Inkassoinstitute
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)
41. Kontaktlinsenoptik
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
Anmerkung, Ziffer 44, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;
Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
48. Massage
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie (Handwerk)
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
54. Pflasterer (Handwerk)
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
56. Reisebüros
Anmerkung, Ziffer 57, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
Anmerkung, Ziffer 60, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
73. Uhrmacher (Handwerk)
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Gewerbliche Vermögensberatung
76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
77. Wertpapiervermittler
78. Vulkaniseur
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
81. Zahntechniker (Handwerk)
82. Holzbau-Meister
Paragraph eins, Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Paragraph 2, Zeugnisse gemäß Paragraph eins, sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe der Zahntechniker begehrt. Bei diesem handelt es sich gemäß Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe, sodass für dieses der Nachweis der Befähigung zu erbringen ist.
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.
Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß Paragraph 19, GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind vergleiche VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047).
Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden vergleiche VwGH 09.10.2002, 2001/04/0108, 24.08.1995, 95/04/0017 ua).
Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032; 06.04.2005, 2004/04/0047 ua).
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abzustellen vergleiche VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032).
Gemäß Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen vergleiche VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).
Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; 02.02.2012, 2010/04/0048 mwN).
Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Zahntechniker.
Es war daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Anforderungen der geforderten Nachweise zu belegen vermögen und erkennen lassen, dass er jenen Grad der Befähigung besitzt, der ausreichend ist, um Leistungen zu erbringen, die in der Regel von Inhabern der angestrebten Gewerbeberechtigung verlangt werden, die keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen haben (Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994).
Dem vorauszuschicken ist dabei aber zunächst, dass nach Paragraph 3, Absatz 3, ZÄG durch das Zahnärztegesetz, die der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker nicht berührt werden und nach Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. vom Umfang des zahnärztlichen Berufs zwar auch die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund, die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken umfasst ist; dies aber nur bei jenen Personen, die von dem jeweiligen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs konkret behandelt werden, sodass diese Maßnahmen nur bei einem konkreten Patienten durchgeführt werden dürfen (Vgl. Krauskopf in Resch/Neumayr/Wallner (Hrsg.), GmundKomm2 [2022] Paragraph 4, ZÄG Rz 12). Die beiden Berufsfelder des Zahnarztes und des Zahntechnikers sind somit zwar eng verbunden (Vgl. Krauskopf in Resch/Neumayr/Wallner (Hrsg.) Paragraph 3, ZÄG Rz 1 ff.), dennoch handelt es sich jeweils um selbständige Berufsfelder, die demgemäß auch in einer Art Wettbewerbsverhältnis stehen (Kinscher/Sedlak, GewO6 [MSA 1996] Paragraph 94, Rz 249; OGH 04.12.1990, 4 Ob 153/90). Aus alledem folgt nun aber, dass rein aus der Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes noch nicht zwingend auf Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet eines Zahntechnikers geschlossen werden kann. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass im Rahmen der Ausbildung zum Zahntechniker der Bereich der Prothetik in seinen verschiedenen Formen in einer vierjährigen Ausbildung umfassend erörtert wird, während dieses Fachgebiet im Diplomstudium Zahnmedizin nur in zwei Lehrveranstaltungen im 7. und 8. Semester gelehrt wird und damit nur einen untergeordneten Teil der Ausbildung ausmacht.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich nun wie oberhalb festgehalten wurde nicht, dass dieser über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Zahntechnik verfügen würde, da sich, wie bereits ausgeführt, aus den vorgelegten Publikationen nicht ergibt, welche Rolle der Beschwerdeführer in diesen hatte, ob diese auf eigener Grundlagenforschung beruhen etc. Mangels Nachweis einschlägiger praktischer Tätigkeiten auf diesem Gebiet sowie weiters mangels Ablegung einer Arbeitsprobe samt Fachgespräch kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe zukommt. Dass der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit im Bereich des angestrebten Gewerbes jemals ausgeübt hätte kann – wie bereits oberhalb im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - nun beileibe keiner der von diesem übermittelten Unterlagen entnommen werden, sodass hier auch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung Genüge getan wird (Vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/04/0053).
Obiter dicta sei auch angemerkt, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf die Richtlinien für Habilitationen an der Uni Wien seinem Anliegen nicht zum Durchbruch zu verhelfen vermag, da es sich um zwei völlig verschiedene Verfahren – einmal betreffend den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit und auf der anderen Seite jener der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet eines bestimmten Gewerbes – handelt (zur Habilitation an sich instruktiv Rainer in Perthold-Stoitzner (Hrsg.), UG 20023 [2016] Paragraph 103, Rz 8 ff).
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da eine solche von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und von dieser auch eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht zu erwarten war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.121.049.94.2024