Landesverwaltungsgericht Wien
31.08.2022
VGW-172/V/024/5459/2022
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, vom 22.03.2021, Zl. ..., betreffend Ärztegesetz (ÄrzteG) den
BESCHLUSS
gefasst
römisch eins. Der beschwerdeführenden Partei wird der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.06.2022, Zl. ..., mit € 468,— bestimmten Gebühren für die Erstellung eines Gutachtens durch die nichtamtliche Sachverständige Frau Dr. C. D. sowie der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.06.2022, Zl. ..., mit € 263,— bestimmten Gebühren der zur mündlichen Verhandlung am 17.02.2022 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Frau Dr. C. D. auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien die genannten Gebühren durch Banküberweisung jeweils auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "..." respektive „...“ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe durch ein näher beschriebenes Verhalten zwei Patientinnen gegenüber fachspezifische Qualitätsstandards verletzt und dadurch seine Berufspflicht im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 ÄrzteG verletzt. Weiters habe er durch dieses Verhalten das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt und damit das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG begangen.
Der Beschuldigte brachte im Rahmen seiner Beschwerde vor, das ihm angelastete Verhalten habe fachspezifischen Qualitätsstandards entsprochen.
Zur Klärung der Frage, ob das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten fachspezifischen Standards entsprach, wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien daher ein Sachverständigengutachten eingeholt (VwGH 14. 5. 1985, 84/04/0112; vergleiche auch VwGH 7. 7. 1980, 2531/79; 28. 1. 1992, 91/04/0224). Da dem Verwaltungsgericht Wien seitens der MA 15 mit E-Mail vom 06.10.2021 mitgeteilt wurde, dass in der zuständigen Fachabteilung kein diesbezügliches Fachwissen vorhanden sei und daher kein diesbezügliches Gutachten erstellt werden könne, wurde das Gutachten einer nichtamtlichen Sachverständigen Dr. C. D. eingeholt und es hat die nichtamtliche Sachverständige auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, um es dem Beschuldigten zu ermöglichen, Fragen an die nichtamtliche Sachverständige zu stellen (siehe VwGH 11.09.2020, Ra 2019/11/0043).
Die Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens wurden mit Bescheid vom 17.06.2022, Zl. ... in der Höhe von € 468,-- festgesetzt. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer im Parteiengehör die Kostennote der nichtamtlichen Sachverständigen gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Es wurden dagegen keine Einwendungen erhoben.
Die Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen für die Teilnahme an der Verhandlung und die Vorbereitung darauf wurden mit Bescheid vom 20.06.2022, Zl. ..., mit € 263,— festgesetzt. Auch die diesbezügliche Kostennote wurde dem Beschwerdeführer im Parteiengehör übermittelt. Es wurden dagegen keine Einwendungen erhoben.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen bestehen in Höhe von € 468,-- sowie in Höhe von € 263,--.
Diese Feststellung ergibt sich aus den Gebührennoten der nichtamtlichen Sachverständigen, welche das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden hat.
Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen.
III. Rechtliche Erwägungen
Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 167 d, Abs. ÄrzteG 1998 sind die Regelungen des AVG im Verfahren nach dem ÄrzteG zwar grundsätzlich heranzuziehen; die Anwendung des Paragraph 76, AVG, welcher eine Kostentragung durch die Verfahrenspartei vorsieht, welche den verfahrenseinleitenden Antrag stellt, ist jedoch ausgeschlossen.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist Falle eines Schuldspruchs in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten für die Zuziehung der nichtamtlichen Sachverständigen und deren Teilnahme an der Verhandlung, welche nach den Bestimmungen des GebAG, Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2020, verrechnet wurde. Der Kostenausspruch dem Grunde nach ist im Erkenntnis VGW-172/024/10984/2021 des Verwaltungsgerichtes Wien erfolgt.
Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 sieht weiters vor, dass die Kosten (dann) unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nach freiem Ermessen festzusetzen sind vergleiche auch VwGH 20.6.2016, Ra 2015/09/0090). Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 sieht vor, dass die Kosten in einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Festsetzung der Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen nach den (pauschalen) Stundensätzen des GebAG entspricht dieser Anforderung.
Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 sind bei Festsetzung der Kosten auch die Vermögensverhältnisse des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die in den Gebührennoten (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe im Spruch genannten hg. Beschlüsse). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die – zuletzt ziffernmäßig bestimmte – Auferlegung des Kostenersatzes von Barauslagen für Dolmetschgebühren anhand der auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösbar war, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.172.V.024.5459.2022