Landesverwaltungsgericht Wien
02.01.2019
VGW-101/042/6405/2018; VGW-101/042/6407/2018; VGW-101/042/6408/2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden 1) des mj A. B.-C. (protokolliert auf VGW-101/042/6405/2018), 2) der Frau D. B.-C. (protokolliert auf VGW-101/042/6407/2018) sowie 3) des mj E. B.-C. (protokolliert auf VGW-101/042/6408/2018), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, jeweils gegen den Spruchpunkt römisch eins. der der Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 29.3.2018, Zlen. 1) ..., 2) ... und 3) ..., mit welchem jeweils die Eintragung des jeweiligen Familiennames im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013 - PStG, jeweils von Amts wegen auf "B.-C." berichtigt wurde, zu Recht:
1) zu VGW-101/042/6405/2018 (A.):
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
2) zu VGW-101/042/6407/2018 (D.):
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
3) zu VGW-101/042/6408/2018 (E.):
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 29.3.2018, Zl. ..., lautet wie folgt (VGW-101/042/6408/2018: E.):
„I. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Gesetzes vom 11. Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014,, ist die Registrierung der Geburt von E. B. von C., geb. am ...2017 in Wien von Amts wegen zu berichtigen.
Die Eintragung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister hat zu lauten: B.-C..
römisch II. Ihr Antrag auf Feststellung, dass der Namen „B. von C.“ ein selbständiger Name ist und als solcher in Österreich geführt werden darf, wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
E. B.-C. wurde am ...2017 geboren. Anlässlich der Geburtsbeurkundung stellte sich für das Standesamt ... die Frage, ob das „von“ im Familiennamen des Kindes eine adelige Herkunftsbezeichnung sei. Aufgrund des im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetzes wäre diesfalls der Familienname um die adeligen Bestandteile des Namens zu bereinigen. Das Standesamt … startete ein Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge sich herausstellte, dass „von“ auch eine geografische Ortsbezeichnung sein könnte. Eine Internetrecherche ergab, dass der Stammvater der Familie ein im 14./15. Jahrhundert erwähnter B. de G. aus CA. in der heutigen … ist und dass er seinen lateinischen wie auch seinen deutschen Namen dem Markt verdankt, der dort donnerstags stattfand (Wikipedia). C. (lt. Wikipedia heute - „...H.; bis 1927 slowakisch „H.“; deutsch CA. oder CB., ungarisch römisch eins., bis 1902 IA., polnisch J., lateinisch K.) ist eine Gemeinde im Norden der ….“
Daraufhin wurde eine Stellungnahme der Stiftung Deutsches Adelsarchiv eingeholt. Das Adelsarchiv vertrat die Meinung, dass „es sich bei dem Partikel „von“ im Namen B. von C. um eine Herkunftsbezeichnung handelt, die lange vor der 1593 erfolgten Erhebung in den Adelsstand geführt wurde. Das innerhalb des Genealogischen Handbuchs des Adels erschienene Adelslexikon (...) schreibt im Artikel B. v. C.:“ Aus dem Ort CB. (lat. K.) in der Landschaft L. stammendes Geschlecht. -Ungar. Wappenverleihung Konstanz 1.8.1417 (vom König Sigismund für die Brüder M., N. und O. B. de G.)."
Nach der Ermittlung des Sachverhaltes kam das Standesamt ... zur Ansicht, der Familienname B. von CA. enthalte keine adelige Herkunftsbezeichnung und beurkundete die Geburt dementsprechend.
Nach Beantragung des Reisepasses - die zuständige Magistratsabteilung forderte ein Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) über die Familiennamensführung an -kam hervor, dass das BMI diese Rechtsansicht nicht teilte. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (Zl. ...) teilte das Ministerium mit, dass der Familiennamen B. von C. für österreichische Staatsbürger B.-C. zu lauten habe. Mit Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse (auch der Stellungnahme des Deutschen Adelsarchives) wurde durch das Standesamt ... am 26. Juni 2017 nachgefragt, ob das Bundesministerium für Inneres an seiner Rechtsmeinung festhielte. Dies wurde mit Schreiben vom 10. August 2017 (Zl. ...) bejaht. Auf Rückfrage gab das BMI bekannt, als Quelle für das Rechtsgutachten ebenfalls den Wikipedia Eintrag „B. von C.“ herangezogen zu haben.
Aufgrund der vom BMI vertretenen Rechtsansicht wurde von Amts wegen ein Berichtigungsverfahren eingeleitet.
In ihrer Stellungnahme sprachen sie sich gegen die beabsichtige Berichtigung aus und beantragten die Feststellung des Namens „B. von C.“ als selbständiger Name bzw. dass dieser in Österreich geführt werden dürfe.
Sie weisen auf die Bestätigung des Deutschen Adelsarchives hin, dass es sich bei dem „von“ im Namen B. von C. um keine adelige Herkunftsbezeichnung handele.
Das Adelsaufhebungsgesetz fände auf den Name „B. von C.“ keine Anwendung. Die Vollzugsanweisung des Adelsaufhebungsgesetzes hebe explizit nur das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ auf - nicht jedoch der nichtadeliger Herkunftsbezeichnungen.
Es käme zur Rechtsbeugung, da das BMI, sowie in Folge die bescheiderlassende Behörde, im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, das AdelsaufhebungsG in verfassungswidriger Weise auf Herkunftsbezeichnungen ausdehne. Den Behörden sei durch das EuGH Urteil C-208/209 lediglich ein Ermessensspielraum zugebilligt, das AdelsaufhebungsG innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen auszuführen. Das BMI dehne in Eigenregie die Formulierungen des AdelsaufhebungsG aus, indem es mit auslegungsbedürftigen Formulierungen eins Verbotes für Bezeichnungen, „die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat“, eine Art Auffangtatbestand dem AdelsaufhebungsG hinzudichtet. Der Gesetzgeber von 1919 habe die aufzuhebenden Titel und Ehrenvorzüge konkret (gemeint taxativ) aufgelistet. Die Erweiterung des Adelsaufhebungsgesetzes auf andere Bezeichnungen als die im Gesetz genannten durch das BMI sei ein Missbrauch des EuGH Urteils C-208/209 in verfassungswidriger Weise. Der Gesetzgeber von 1919 habe die aufzuhebenden Titel und Ehrenvorzüge konkret (gemeint taxativ) aufgelistet. Die Erweiterung des Adelsaufhebungsgesetzes auf andere Bezeichnungen als die im Gesetz genannten durch das BMI sei ein Missbrauch des EuGH Urteils C-208/209 in verfassungswidriger Weise.
Das EuGH Urteil C-208/209 sei darüber hinaus die falsche Präzedenz. Im gegenständlichen Fall stellte der EuGH fest, dass Namensänderungen von Amts wegen nur in Ausnahmefällen stattfinden dürfen und es ging um den Namenserwerb durch Adoption. Im konkret zu entscheidenden Fall sei jedoch der Name durch Abstammung erworben worden. Zwar entstamme seine Familie einem Adelsgeschlecht, diese sei jedoch nicht seit 1919 stehen geblieben, sondern habe sich durch die Persönlichkeiten der Familie eine zeitgemäße Identität verschafft. Im Unterschied zur Adoption wo ein Erwachsener bewusst auch eine Namensänderung herbeiführe, könne sich ein Kind den Familiennamen nicht aussuchen. Somit werde die konkrete Namensführung nicht vom Fall des EuGH Urteils C-208/209 umfasst.
Darüber hinaus wurden Ermessensfehler geltend gemacht: Im EuGH Urteils C-208/209 wurde festgestellt, dass von Amts wegen aufgezwungene Namensänderungen nur in Ausnahmefällen erfolgen dürften, da sie „Zweifel an der Identität der Person“ und „andere schwerwiegende Nachteile" mit sich bringen können und daher nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen. Der EuGH habe den nationalen Behörden daher (nur) einen „Ermessensspielraum“ zugebilligt, etwaige nationale Gesetze „innerhalb der durch den [EU-]Vertrag gesetzten Grenzen“ auszuführen.
Anlässlich der Eheschließung haben sich ihre Eltern für eine einheitliche Familiennamensführung entschieden. Durch die Entscheidung der Behörde seien sämtliche Familienmitglieder des Rechtes auf einheitliche Familiennamensführung beraubt und durch die unterschiedliche Namensführung von Vater und Mutter/Söhne als Unionsbürger gegenüber Österreichern diskriminiert.
Darüber hinaus sei das Recht auf freie Bewegung und Aufenthalt in der Europäischen Union eingeschränkt - da eine „richtige“ Beurkundung eines neuen Familienmitglieds - also mit dem in der deutschen Heiratsurkunde ausgewiesenen gemeinsamen Familiennamen - nur außerhalb des österreichischen Staatsgebietes möglich sei.
Nachdem eine Geburtsurkunde formal mindestens eine juristische Sekunde vor Beantragung einer Staatsbürgerschaft ausgestellt werden müsse, müssten sich auch die deutschen Behörden bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft nach der österreichischen Geburtsurkunde richten. Zwar könne eine Namensänderung in Deutschland erwirkt werden, die Geburtsurkunde bliebe jedoch im Verhältnis zur deutschen Identität und den Rechten als Deutscher Staatsbürger „hinkend“. Nach dem EU-Vertrag dürfe es aber keinen Unterschied machen, ob ein Unionsbürger geographisch in dem einen, oder in jedem anderen Mitgliedstaat geboren würde. Wäre die Geburt in Deutschland so würde als Familienname B. von C. aufscheinen - in Österreich würde dieselbe Geburt mit B.-C. beurkundet werden. Tatsächlich müssten die österreichischen Behörden die Urkunde genauso ausstellen wie sie in jedem Mitgliedstaat ausgestellt worden wäre.
Im konkreten Fall sei eine Ermessensabwägung nicht erfolgt.
Darüber hinaus stelle die Streichung des „von“ im Familiennamen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Wenn es österreichischen Staatsbürgern erlaubt sei, „von" als Bestandteil ihres Familiennamens zu führen, weil es sich um eine geografische Ortsbezeichnung handele, dann muss dies zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes auch für das „von" im Familiennamen B. von C. zulässig sein, dass nach Auskunft des deutschen Adelsarchives ebenfalls eine geographische Herkunftsbezeichnung darstelle.
Darüber hinaus könne man nicht davon ausgehen, dass „von“ im Namen eines Adelsgeschlechtes automatisch auch ein Adelszeichen sei. Dieses Adelszeichen sei erst Ende des 17. Jahrhunderts entstanden. Die Familie B. von C. führte ihren Namen zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahrhunderten. Das „von" wurde der Familie also nie verliehen - den 1593 verliehenen Titel des „Reichsgrafen“ führe die Familie nach Einbürgerung in der Schweiz nicht mehr. Familiennamen wie „van der Bellen“ - ursprünglich handele es sich um „von der Bellen“ -dürfen zu Recht geführt werden - dann müsse dies auch für den von Reichsgraf B. von C. auf B. von C. geänderten Familiennamen ebenfalls gelten.
E. B. von C. wurde am ...2017 in Wien als Sohn von O. B. von C. und D. B. von C. geboren. Er ist seit Geburt österreichischer und deutscher Doppelstaatsbürger. Der Familienname wurde durch Abstammung (Paragraph 155, ABGB) erworben.
B. von C. ist eine österreichisch-deutsche Adelsfamilie. Sie hat ihren Ursprung • in der früher oberungarischen Landschaft L. (heute slowakisch LA.). 1593 wurde die Familie in in den Adelsstand erhoben.
Stammvater der Familie ist ein im 14./15. Jahrhundert erwähnter B. de G. aus C. in der heutigen …, das seinen lateinischen wie auch seinen deutschen Namen dem Markt verdankt, der dort Donnerstags stattfand.
Der deutsche und ungarische König Sigismund von Luxemburg verlieh den Brüdern M., N. und O. B. de G. am 1. August 1417 in Konstanz, zur Zeit des dort stattfindenden Konstanzer Konzils, ein Wappen.
Eine ungarische Adelsbestätigung für das Gesamtgeschlecht mit „de G., aliter von C.“ erfolgte am 27. April 1593. 1607 wurde P. B. von C. das Adelsdiplom bestätigt, 1608 erhielt er das Böhmische Inkolat, 1615 wurde er in den Freiherrenstand erhoben.
Sein Sohn, P. römisch II. (1573-1664) wurde am 18. Dezember 1636 in Regensburg von Kaiser Ferdinand römisch II. ebenfalls zum erbländisch-österreichischen Freiherrn und zugleich zum Reichsfreiherrn erhoben mit dem Namen B. von C. .... Am 29. Juli 1651 wurde er in Innsbruck vom Tiroler Landesfürsten Erzherzog Ferdinand Karl in den erbländisch-österreichischen Grafenstand erhoben. Am 5. März 1661 wurde ihm von Kaiser Leopold römisch eins. in Wien auch der böhmische Grafentitel verliehen.
1670 teilte die Familie ihr Erbe in die Fideikommisse Q. sowie R. auf. Es entstanden dadurch die katholische Linie Q.-S. und die protestantische Linie R.. Am 14. November 1697 folgte in Wien die „Erhebung" von Q. zur Freien Standesherrschaft.
Graf T. erhielt am 18. Januar 1901 in Berlin vom deutschen Kaiser Wilhelm römisch II. den preußischen Fürstentitel als Graf B., Fürst von C..
Der Sachverhalt ist unstrittig - strittig ist die Beurteilung des „von“ im Familiennamen B. von C. als adelige Herkunftsbezeichnung.
Zu Spruchpunkt römisch eins.
Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Paragraph eins, Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden; Stammfassung, StGBl. Nr. 211/1919)
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
Paragraph eins, Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des# Adels und gewisser Titel und Würden
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle (deutsch-) österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel ob es sich um im Inlande erworbene oder um ausländische Vorzüge handelt.
Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013: Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Das Bundesministeriums für Inneres hat an der Rechtsmeinung - trotz gegenteiliger Expertise des deutschen Adelsarchives - dass, das „von“ im Familiennamen B. von C. ein adeliges Herkunftszeichen sei, festgehalten. Als Quelle für die Beurteilung der Rechtsqualität des „von" hat das Bundesministerium für Inneres den Wikipedia-Eintrag der Familie B. von C. genannt - der in den wesentlichen Punkten mit der Entscheidungsgrundlage des Adelsarchives übereinstimmt. Im Unterschied zum Adelsarchiv ist jedoch davon auszugehen, dass der Adelsnamen zwar ursprünglich eine geographische Herkunftsbezeichnung bezogen auf den Familienstammsitz war, durch die Nobilitierung jedoch zur adeligen Herkunftsbezeichnung umgewandelt wurde (https://de.wikipedia.org/wiki/Adel).
Bezüglich der gemachten Einwendungen sei auf die Entscheidung des VfGH zur Zl. B 212/2014 verwiesen. Dazu findet sich folgender Leitsatz: „Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Berichtigung von Eintragungen im Ehe- bzw. Geburtenbuch durch Löschung des Adelsprädikates "von"; kein Erwerb von Adelsbezeichnungen durch Eheschließung oder Abstammung; Weiterführung des nach ausländischem Recht erworbenen Adelszeichens im Namen nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund des AdelsaufhebungsG ist verboten: kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben“.
Dazu auch jüngst der VwGH im Erkenntnis zu Ra 2018/01/0003-004 vom 30.1.2018: „Das Adelsaufhebungsgesetz schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderen als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0045, mit Hinweis auf VfSlg. 17.060).“
In der Rechtssache Sayn-Wittgenstein C-208/09 vom 22.12.2010, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes, das den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung eines Adelstitels untersagt, ein Mitgliedstaat es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen darf, den Nachnamen eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, anzuerkennen.
Wie sie zu Recht darauf hingewiesen haben, liegt dieser Grundsatzentscheidung des EuGH als Erwerbsgrund für den Namen eine Adoption als Erwachsener zugrunde - nichtsdestotrotz hat der VfGH in der Entscheidung zur Zl. 212-215/2014 (Erwerb durch Eheschließung bzw. Abstammung eines Unionsbürgers) das EuGH Erkenntnis angewandt und keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt festgestellt.
Nachdem es sich beim „von" im Familiennamen B. von C. um ein adeliges Herkunftszeichen handelt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt römisch II.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar (VwGH 29.3.1993; 92/10/0039).
Es fehlt somit an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden (VwSlg 5972A/1963, VwGH 1.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage gelöst werden kann.
Im gegenständlichen Berichtigungsverfahren wird darüber abgesprochen, wie Personen im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind. Die Frage ob B. von C. ein selbstständiger Name ist und als solcher von österreichischen Staatsbürgern geführt werden darf, ist als Vorfrage zu klären.
Die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag lagen somit nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:
„Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 vom 29.03.2018, zugestellt am 03.04.2018 zu ... über die Namensberichtigung des Beschwerdeführers, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.
Gemäß Artikel 131 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 63, vom 29.03.2018, zugestellt am 03.04.2018 zulässig. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Paragraphen 11 und 42 Personenstandgesetz in Verbindung mit Paragraphen 9 und 13 IPR-Gesetz, Artikel 20 AEUV, Artikel 18 AEUV und Artikel 7 B-VG. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich, da der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2018 zugestellt, die Beschwerde ist daher firstgerecht erhoben (§7 Absatz 4, 1 .Satz VwGG).
1. Sachverhalt
1.1. Der Familienname "B. von C." ist ein selbständiger, aus mehreren Teilen bestehender Name.
1.2. Den Namen "B. von C." bzw. "B. de G." gab sich ein gewisser M. U. aus dem Ort "G." oder "C." in der Region L. in der heutigen … vor über 600 Jahren, nachdem er den Namen seiner Frau ("B.") annahm und er diese neu gegründete Familie zur Abgrenzung der Familie seiner Frau mit der Herkunftsbezeichnung "de G." oder "von C." ergänzte.
Beweis: Auszug genealogisches Taschenbuch der gräflichen Häuser auf das Jahr 1837, Beilage JA:
Zeuge O. B. von C., pA. Beschwerdeführer.
1.3. Die Familie “B. von C." wurde später geadelt.
Das Adelsarchiv in Marburg hat der belangten Behörde am 1. Juni 2017 bestätigt, “dass es sich bei dem Partikel 'von' im Namen B. von C. um eine Herkunftsbezeichnung handelt, die lange vor der 1593 Erhebung in den Adelsstand geführt wurde."
Die Familie des Beschwerdeführers führt seit der ersten Hälfte des 20ten Jahrhunderts keinen Adelstitel und führt den Familiennamen wie zu Zeiten der Entstehung der Familie schlichtweg “B. von C.”.
Beweis: Schreiben des Adelsarchiv in Marburg vom 1.06.2017, Beilage ,/B wie bisher.
1.4. Der Vater des Beschwerdeführers wurde 1977 als Schweizer Staatsbürger, aufgrund der ausschließlichen Schweizer Staatsbürgerschaft seines Vaters, geboren. Der Großvater des Beschwerdeführers ist im Jahre 1938 als polnischer Staatsbürger geboren, wurde 1945 in der Folge seiner Flucht aus dem damaligen Schlesien staatenlos und Mitte der 50er Jahre ausschließlich Schweizer Staatsbürger.
Der Vater des Beschwerdeführers beantragte in den späten 80er Jahren zusätzliche die deutsche Staatsbürgerschaft, aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer und deutscher Staatsbürger.
1.5. Die österreichische Geburtsurkunde sowie der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers wurden zunächst auf den Namen „B.-C.“ ausgestellt.
Beweis: Geburtsurkunde sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers vom ...2017, Beilage ./C
Auf den hierauf unmittelbar bei der Behörde erfolgten, schriftlichen Einspruch des Beschwerdeführers mit dem Verweis, dass es sich beim „von“ im Namen „B. von C.“ um eine nach österreichischem Recht unstrittig zulässige Herkunftsbezeichnung handele, hat die belangte Behörde eine entsprechende Recherche beim Deutschen Adelsarchiv in Marbug eingeleitet.
Nach entsprechender Bestätigung des Deutschen Adelsarchivs wurde der Name des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde am ...2017 entsprechend auf „B. von C.“ berichtigt.
Auf Weisung des BMI hat die belangte Behörde danach noch einmal die Geburtsurkunde berichtigt. Den Beweis, dass es sich bei dem Bestandteil „von“ um ein Adelsprädikat und nicht um eine Herkunftsbezeichnung handelt, wie von der belangten Behörde und dem BMI behauptet, hat die belangte Behörde (und auch das BMI) nicht erbracht. Die Beweislast liegt aber bei der belangten Behörde. Diesbezüglich liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Bescheid ebenfalls rechtswidrig macht.
Beweis: Geburtsurkunde sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers vom ...2017, Beilage .ID wie bisher.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Adelsaufhebungsgesetz
Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz findet auf den Namen "B. von C." keine Anwendung. Der Bescheid entbehrt damit jeglicher Rechtsgrundlage und ist folglich rechtswidrig.
Das Adelsaufhebungsgesetz untersagt die Führung "verliehener" Adelsbezeichnungen, Titel und Würden. Die entsprechende Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz präzisiert das Gesetz und hebt in Bezug auf das gegenständliche Wort "von" explizit nur "das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von' auf'.
Das Adelsarchiv hat der belangten Behörde bestätigt, dass es sich “bei dem Partikel ‘von’ im Namen B. von C. um eine Herkunftsbezeichnung" handelt.
Das Adelsaufhebungsgesetz sowie die entsprechende Vollzugsanweisung beschränkt sich auf “Adelsbezeichnungen'’ und “Adelszeichen" und klammert damit bewusst andere Bezeichnungen wie Herkunftsbezeichnungen aus.
Dies macht auch Sinn, denn Herkunftsbezeichnungen wurden im Unterschied zu “Adelsbezeichnungen’’ und “Adelszeichen" eben nicht als Würde oder Titel verliehen.
Dem Gesetzgeber von 1919 war der Unterschied zwischen Adelsbezeichnungen und Herkunftsbezeichnungen bekannt. Hätte der Gesetzgeber auch die Herkunftsbezeichnung "von" verbieten wollen (siehe dazu Kommentar zum Adelsaufhebungsgesetz PStR 2 - 20. Lfg, IF2, AdelsaufhVA, Sitzung 214), hätte er keine Differenzierung vorgenommen und die Führung des Namensbestandteils "von" per se verboten und sich nicht wortwörtlich auf “Adelsbezeichnungen'' bzw. “Adelszeichen“ beschränkt.
Das Adelsaufhebungsgesetz findet demnach auf den Namen "B. von C." keine Anwendung.
Daran ändert auch der untaugliche Versuch der belangten mit Hilfe der Schöpfung eines neuen - durchaus fantasievollen - Rechtsbegriffs der "adeligen Herkunftsbezeichnung" nichts. Den angeblichen Rechtsbegriff der “adeligen Herkunftsbezeichnung" ist nicht nur semantischer Unsinn, sondern auch historisch wie rechtlich haltlos.
2.2. Falsche Anwendung und Interpretation der Judikatur des EuGH
Der gegenständliche Bescheid wird auch nicht vom EUGH-Urteil C-208/09, gedeckt, auf weiches sich der VfGH in seiner Entscheidung Zl. 212-215/2014 stützt, auf welche wiederum die belangte Behörde ihre Begründung stützt.
Die Berufung auf das EUGH-Urteil C-208/09 im vorliegenden Fall und die damit einhergehende Ausdehnung (Analogie) bzw. Beugung des Adelsaufhebungsgesetzes auf Herkunftsbezeichnungen ist nicht nur missbräuchlich, sondern sogar verfassungswidrig.
Der EuGH stellt fest, "dass es nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen wollen, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat."
Damit gewährt der EuGH der Legislative und der Exekutive/Judikative eines Mitgliedstaates, also konkret dem österreichischen Gesetzgeber, die Möglichkeit, ein Gesetz wie das Adelsaufhebungsgesetz überhaupt zu erlassen, aufrecht zu erlassen und umzusetzen. Den exekutiven/judikativen Behörden und Organen, hat der EuGH jedoch explizit nur einen Ermessensspielraum zugebilligt, ein solches vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz "innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen” auszuführen.
Der EuGH hat die Behörden also keineswegs dazu ermächtigt, die Formulierungen des Adelsaufhebungsgesetzes in Eigenregie auszudehnen z.B. auf “adelige Herkunftsbezeichnungen” und damit das Gesetz zu beugen.
Der EuGH hat den Behörden auch keine Auslegungshilfe für das Adelsaufhebungsgesetz gegeben, sondern lediglich eine Antwort darauf, wie ein solches Gesetz im Verhältnis zum EU-Vertrag durch die nationalen Behörden angewendet werden darf.
Im vorliegenden Fall dehnt das BMI sowie in der Folge die belangte Behörde das Adelsaufhebungsgesetz unter Berufung auf das EUGH-Urteil C-208/09 in verfassungswidriger Weise aus.
Beweis: Schreiben des BMI vom 23.06.2017, Beilage JE Schreiben des MA63 vom 16.08.2017, Beilage ./F
Die belangte Behörde missachtet die Gewaltenteilung und schafft kurzerhand neues, von der Legislative losgelöstes Recht, indem es mit der auslegungsbedürftigen Formulierung eines Verbotes für Bezeichnungen, “die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat, eine Art Auffangtatbestand dem Adelsaufhebungsgesetz hinzudichtet. Für eine Analogie gibt es keine Anwendung.
Beweise: wie bisher.
Obwohl das EuGH-Urteil C-208/09 unmissverständlich zwischen Befugnissen für Mitgliedstaaten (Legislative) auf der einen Seite und Befugnissen für Behörden (Exekutive) auf den anderen Seite differenziert, macht sich die belangte Behörde die an die Legislative gerichtete Befugnis zu eigen und wendet diese verfassungswidrig an.
Der Gesetzgeber von 1919 hat ganz bewusst auf auslegungsbedürftige Formulierungen verzichtet, weil einerseits beurkundete Titel und Auszeichnungen nicht auslegungsbedürftig sind, sondern entweder bestehen oder eben nicht, und dies andererseits der staatlichen Willkür Tür und Tor geöffnet und damit gesellschaftlichen Unfrieden gestiftet hätte.
Der Gesetzgeber von 1919 hat die aufzuhebenden Titel und Ehrenvorzüge daher ganz bewusst und ganz konkret aufgelistet, weil er Frieden und Demokratie sichern wollte.
Sowohl der Titel des Gesetzes als auch die darin gewählten Formulierungen geben diese Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass nur"zur Auszeichnung verliehene", also auf Grundlage eines staatlichen Aktes vergebene "Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge" aufgehoben werden sollen; die historischen Familiennamen im Übrigen aber belassen werden sollen.
Sogar der Gesetzgeber des Jahres 2013 gibt in seiner Novelle des Paragraph 93 a, Absatz 3, ABGB unmissverständlich zu verstehen, dass er die Herkunft und Tradition eines Namens achtet.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen hundert Jahren zudem erkannt, dass das Adelsaufhebungsgesetz bereits in der Sekunde seines Inkrafttretens seinen Zweck erfüllt hat. Ansonsten hätte der Gesetzgeber das Gesetz aktualisiert und nicht auch nach fünf in den vergangenen 100 Jahren erfolgten Währungsreformen in Österreich die Strafbewährung in Kronen belassen.
Die (analoge) Erweiterung des Adelsaufhebungsgesetzes auf andere Bezeichnungen als die im Gesetz genannten durch die belangte Behörde ist gesetz- und verfassungswidrig und missachtet das EuGH-Urteil C-208/09 in europarechtswidriger Weise.
Der gegenständliche Bescheid ist damit auch unter Anwendung der Erkenntnis des EuGH-Urteils C-208/09 rechtswidrig.
2.3. Fehlerhafte VfGH Judikatur
Der Verweis der belangten Behörde auf das VfGH-Urteil Zl. 212-215/2014 ist untauglich, da das VfGH-Urteil selbst die oben genannte EuGH-Judikatur falsch interpretiert und unrichtig anwendet.
Der VfGH schreibt:
“Das AdelsaufhebungsG bewirkt für die Beschwerdeführer auch - unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten - keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht aus Artikel 8, EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (zu dem den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Namensrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraum EGMR 11.9.2007, Fall Bulgakov, Appl. 59894/00 [Z43] mwH; zu vergleichbaren Verhältnismäßigkeitserwägungen EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09. Sayn-Wittgenstein, Slg. 2010, 1-13693)“.
Der VfGH stellt in seiner Entscheidung auf die Frage der Verhältnismäßigkeit ab.
Der gegenständliche Artikel 8, EMRK stellt jedoch in seinem Absatz 2 nicht auf die Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern auf die Frage der "Notwendigkeit” einer solchen Maßnahme ab.
Das VfGH-Urteil Zl. 212-215/2014 ist insofern fehlerhaft.
Die Tatsache, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers seit annähernd 10 Jahren, die Großfamilien im weiteren Sinne sogar seit mehreren Jahrzehnten - in Österreich mit dem Namen “B. von C." lebt, ohne dass irgendjemand - geschweige denn die demokratische Ordnung der Gesellschaft - dadurch nach objektiven Gesichtspunkten gestört wurde, beweist überdies, dass die Entscheidung der belangten Behörde basierend auf dem Vorwand der Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung der österreichischen Gesellschaft nicht nur unverhältnismäßig, sondern jedenfalls nicht notwendig ist.
An dieser Stelle wird der Vollständigkeit halber auch darauf verwiesen, dass das EuGH-Urteil C-208/09, auf welches sich das BMI im Schreiben vom 23.06.2017 sowie die belangte Behörde im Schreiben vom 18.08.2017 direkt als auch indirekt im Bescheid über den Verweis auf die VfGH-Entscheidung Zl. 212-215/2014 bezieht, die falsche Präzedenz ist. Die (indirekte) Berufung auf das EUGH-Urteil C-208/09 in vorliegenden Fall ist missbräuchlich und eine darauf basierende Entscheidung entsprechend rechtswidrig.
Der EuGH stellt in seinem Urteil C-208/09 ausdrücklich fest, dass Namensänderungen von Amts wegen nur in Ausnahmefällen stattfinden dürfen, “da diese Situation Zweifel an der Identität der Person und der Echtheit ihrer Ausweisdokumente wecken und schwerwiegende Nachteile mit sich bringen könne“. Der EuGH konkretisiert und beschränkt sein Urteil daher auch ausdrücklich auf den Ausnahmefall der Adoption eines Erwachsenen.
In konkreten Fall geht es um Geburt (und bei der Mutter des Beschwerdeführers um Heirat).
Abstammung und Name bestimmen in besonderem Maße die eigene Identität. Und wie die belangte Behörde selber festgestellt hat, sind die Namen "B.-C." und "B. von C." eben nicht dasselbe.
Im Unterschied zu einem Kind, welches sich seine Familie und damit insbesondere seine Identität (i.e. Abstammung und Namen) nicht aussuchen kann, erfolgt bei der Adoption eines Erwachsenen eine bewusste Entscheidung zur Namens- und somit Identitätsänderung. Im konkreten Fall Sayn-Wittgenstein ging es der Person nur um die Erlangung eines Adelstitels.
Die von Amts wegen auferzwungene Namens- und damit Identitätsänderung bei einem Kind stellt einen unverhältnismäßig massiveren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kindes dar.
Dieser Fall wird vom EuGH Urteil C-208/09 nicht erfasst. Der EuGH spitzt das Urteil C-208/09 bewusst auf (erstens) eine Adoption und (zweitens) eines Erwachsenen zu und klammert damit sämtliche anderen denkbaren Fälle aus, wie eben Heirat und insbesondere Geburt.
Das EuGH-Urteil C-208/09 bezieht sich auf einen anderen Fall. Die Berufung auf dieses Urteil ist insofern in dieser Causa nicht möglich, sondern vielmehr willkürlich und damit erneut rechtswidrig.
2.4. Falsche Rechtsgrundlage
Die belangte Behörde erklärt in dem Bescheid, dass der Name des Beschwerdeführers von Amts wegen zu berichtigen sei.
Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG "ist eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist”. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Eintragung an und nicht - wie es der VfGH in seinem Urteil Zl. 212-215/2014 formuliert auf den "Zeitpunkt der Berichtigung” an.
Zum Zeitpunkt der Eintragung der Geburtsurkunde findet Paragraph 9, Absatz 2, IPRG noch keine Anwendung - jedenfalls nicht auf Neugeborene, die zu mehreren Staatsbürgerschaften berechtigt sind. Die Beantragung einer Staatsbürgerschaft kann nämlich formal erst erfolgen, wenn eine Geburtsurkunde - zumindest eine juristische Sekunde vorher - vorliegt.
Insofern musste zum Zeitpunkt der Eintragung der Geburtsurkunde der Name des Beschwerdeführers von Amts wegen auf den in der Heiratsurkunde ihrer Eltern ordentlich beurkundeten Namen, ausgestellt werden. Denn sie hätten ja auch nur deutsche Staatsbürger werden können.
Die Berichtigung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG ist unzulässig und rechtswidrig.
2.5. Ermessensfehler
Die belangte Behörde wendet das EuGH-Urteil C-208/09 sowohl direkt als auch indirekt über den Verweis auf die VfGH-Entscheidung Zl. 212-215/2014, ermessensfehlerhaft an und ergibt sich auch daraus eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides.
Der EuGH stellt in seinem Urteil C-208/09 ausdrücklich fest, dass (von Amts wegen auferzwungene) Namensänderungen “Zweifel an der Identität der Person” und andere ”schwerwiegende Nachteile” mit sich bringen können und daher nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen. Der EuGH hat den nationalen Behörden daher nur einen ''Ermessensspielraum” zugebilligt, etwaige nationale Gesetze “innerhalb der durch den [EU-JVertrag gesetzten Grenzen" auszuführen.
2.5.1. EU-Vertragswidrig
Mit Blick auf die mehrstaatliche Familiensituation verletzt die Entscheidung der belangten Behörde den EU-Vertrag und ist auch damit allein schon rechtswidrig.
2.5.1.1. Diskriminierung als Unionsbürger
Die Entscheidung der belangten Behörde diskriminiert den Beschwerdeführer und seinen Vater als Unionsbürger und ist damit EU-rechtswidrig gemäß Artikel 18, EUV in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 ABGB in Verbindung mit Artikel 9, EMRK. Es ist anerkannt, dass es sowohl eine direkte wie auch eine indirekte Diskriminierung geben kann. Im vorliegenden Fall gibt es beides. Der Beschwerdeführer wird direkt diskriminiert, der Vater des Beschwerdeführers indirekt. Dies ist nach der Judikatur des EuGH unzulässig vergleiche EuGH Rs. C-375/92, Kom./Spanien, Slg. 1994 I-923).
Den Familiennamen erhält der Beschwerdeführer von seinen Eltern. Der Vater des Beschwerdeführers als deutscher Staatsbürger und Unionsbürger hat, ebenso wie der Beschwerdeführer das Recht, von einem Mitgliedstaat nicht schlechter behandelt zu werden wie andere Mitbürger auch.
Wenn nun aber der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung der erlassenden Behörde dazu gezwungen würde, einen anderen Namen zu führen wie sein Vater (seine Mutter oder seine Brüder), dann würde die belangte Behörde den Beschwerdeführer und seine Eltern gegenüber allen anderen österreichischen Mitbürgern, denen das Recht zur Führung eines einheitlichen Familiennamens per Gesetz garantiert ist, in unverhältnismäßiger Weise benachteiligen.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich bei deren Eheschließung am ... vor dem Standesamt ..., wo die Mutter berufsbedingt über viele Jahre ihren ersten Wohnsitz hatte, zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens entschieden, nämlich „B. von C.”.
Beweis: Heiratsurkunde vom ..., Beilage .IG
Der gegenständliche Bescheid nimmt dem Beschwerdeführer und seiner Familie, insbesondere seinem Vater, das Recht auf einen einheitlichen Familiennamen und diskriminiert ihn als Unionsbürger gegenüber allen anderen Österreichern. Der Bescheid bewegt sich damit außerhalb “der durch den EU-Vertrag gesetzten Grenzen". Die (falsche) Logik der Behörde wäre nämlich, dass der Vater als deutscher Staatsbürger den Namen seines Sohnes annehmen müßte, was gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es gibt für den Vater jedoch weder eine rechtliche Verpflichtung, noch ist es ihm aus den genannten Gründen zumutbar, seinen Familiennamen zu ändern.
Der Bescheid überschreitet damit den vom EUGH-Urteil C-208/09 zugebilligten Ermessensspielraum.
2.5.1.2. Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Der Bescheid schränkt das Recht des Beschwerdeführers und seiner Familie, insbesondere seines Vaters auf freie Bewegung und Aufenthalt in der EU ein und ist damit rechtswidrig.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich zulässigerweise bei deren Eheschließung wie oben bereits erwähnt zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens entschieden, nämlich "B. von C.".
Das Standesamt ... war damit von Amts wegen dazu verpflichtet, diesen Namen entsprechend auch ordentlich zu beurkunden.
Aufgrund dieser Tatsache ist jedes Standesamt in der EU von Amts wegen dazu verpflichtet, diesen gemeinsamen Namen der Eltern auch gemeinsamen Kindern entsprechend unverfälscht in ihrer Geburtsurkunde zu beurkunden. Dies muss auch für die österreichischen Standesämter gelten.
Denn wäre dem nicht so, wären die Eltern des Beschwerdeführers dazu gezwungen, zur Geburt der nächsten Kinder rechtzeitig das österreichische Staatsgebiet zu verlassen, um sicherzustellen, dass die Kinder den gemeinsamen Familiennamen in ihre Geburtsurkunde eingetragen bekommen.
Der Bescheid bewegt sich damit außerhalb “der durch den EU-Vertrag gesetzten Grenzen”.
2.5.1.3. Diskriminierung als Unionsbürger
Der Beschwerdeführer ist österreichischer und deutscher Staatsbürger. Damit findet gemäß Paragraph 9, IPRG das österreichische Recht Anwendung. Eine Berufung auf die EU-Ausländer-Diskriminierung ist ausgeschlossen. Dieser Mechanismus trifft jedoch nicht auf die Geburtsbeurkundung zu. Denn die Staatsbürgerschaft kann erst beantragt werden, wenn eine Geburtsurkunde vorliegt. Die Geburtsurkunde liegt damit eine juristische Sekunde vor der Staatsbürgerschaft.
Zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers war aufgrund der verschiedenen Staatsbürgerschaften der Eltern sowohl zu österreichischen wie auch zur deutschen Staatsbürgerschaft in gleichem Maße berechtigt. Paragraph 9, IPRG kann zum Zeitpunkt der Geburt daher noch keine Anwendung finden.
Nachdem eine Geburtsurkunde formal mindestens eine juristische Sekunde vor der Beantragung einer Staatsbürgerschaft vorliegen muss, würde eine Geburtsurkunde mit anders lautendem Namen, als den in der Heiratsurkunde der Eltern ordentlich beurkundeten Namen, den Beschwerdeführer als zur deutschen Staatsbürgerschaft berechtigten Unionsbürger benachteiligen. Denn die deutschen Behörden müssten sich bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft wiederum von Amts wegen nach dem Namen in seiner Geburtsurkunde richten.
Nach dem EU-Vertrag darf es keinen Unterschied machen, ob ein Unionsbürger geographisch in dem einen oder in jedem anderen Mitgliedstaat geboren wird. Die Eltern des Beschwerdeführers waren nur wenige Wochen vor der Geburt des Beschwerdeführers noch in Spanien. Wäre - was nicht ausgeschlossen war - der Beschwerdeführer dort zur Welt gekommen, wäre seine Geburtsurkunde von Amts wegen natürlich auf den in der Heiratsurkunde der Eltern beurkundeten Namen, i.e. "B. von C.”, ausgestellt worden.
Nachdem die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in jedem anderen EU-Mitgliedstaat von Amts wegen auf den Namen “B. von C.” ausgestellt worden wäre, muss dies auch für Österreich gelten.
Der Bescheid, auf dessen Grundlage die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit anders lautendem Namen als den in der Heiratsurkunde der Eltern ordentlich beurkundeten Namen, ausgestellt werden soll, diskriminiert den Beschwerdeführer als zur deutschen Staatsbürgerschaft berechtigten Unionsbürger und bewegt sich damit außerhalb “der durch den EU-Vertrag gesetzten Grenzen”.
2.5.2. Ermessensausfall
Einen Ermessensspielraum zu haben, bedeutet, diesen auch nach Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden.
In vorliegenden Fall ist eine Ermessensabwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls schlichtweg nicht erfolgt (Ermessensausfall). Im Gegenteil, die belangte Behörde hat nach einer simplen Internet-Recherche eine kategorische Entscheidung pauschal getroffen.
Die belangte Behörde berücksichtigt nicht die qualitativen Unterschiede des konkreten Falles, wie etwa:
i. die einhergehende Diskriminierung von Unionsbürgern, wie oben dargelegt;
ii. die einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Unionsbürgern, wie oben dargelegt;
iii. den Unterschied zwischen Adoption eines Erwachsenen und Heirat bzw. Geburt, wie oben dargelegt;
iv. den Unterschied zwischen der Motivation von Personen, die glauben machen wollen, "Fürsten" zu sein, und Personen, die einfach nur ihre Namensidentität behalten zu wollen;
v. die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers seit über 9 Jahren mit dem gemeinsamen Namen leben und nach objektiven Gesichtspunkten die öffentliche Ordnung nicht gestört haben;
Die belangte Behörde suggeriert durch eine Kettenverweisung auf fehlerhafte oder nicht analog anwendbare Urteile eine gebundene Entscheidung in dieser Causa. Das ist ein rechtswidriger Ermessensausfall.
Weiters ist die Inkaufnahme sog. „hinkender“ (Schreiben des MA63 vom 18.08.2017) Rechtsverhältnisse zur angeblichen Erreichung einer demokratischen Ordnung äußerst widersprüchlich und somit gleichfalls ermessensfehlerhaft.
Beweis: wie bisher.
Der Bescheid ist damit im Hinblick auf das EUGH-Urteil C-208/09 ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig.
2.6. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Der Bescheid verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist damit rechtswidrig.
2.6.1. Dr. Gabriele Von Gimbhorn
Das “von” im Namen “B. von C.” ist wie das Adelsarchiv bestätigt hat, kein Adelszeichen, sondern eine nach österreichischem Recht zulässige Herkunftsbezeichnung.
Das “Von” im Namen der österreichischen Parlamentsabgeordneten Dr. Gabriele Von Gimbhorn ist gleichfalls kein Adelszeichen, sondern ebenfalls eine nach österreichischem Recht zulässige Herkunftsbezeichnung.
Beweis: Auszug:
https://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Gabriele Von Gimborn#cite ref-2 Beilage ./H
Auszug: http://www.meinparlament.at/frage/9892/
Beilage ./i
Auszug: http://www.meinparlament.at/frage/10194/
Beilage ,/J
Es spielt dabei auch keine Rolle, ob das “von" groß- oder kleingeschrieben wird.
Wenn die Familie "Von Gimbhorn" die nach österreichischem Recht zulässige Herkunftsbezeichnung “von” in ihrem Namen führen darf, dann muss dies zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes auch für den Namen der Familie "B. von C." gelten.
Der Bescheid missachtet den Gleichheitsgrundsatz und ist damit rechtswidrig.
2.6.2. Dr. Alexander van der Bellen
Das “von” im Namen “B. von C.” ist wie das Adelsarchiv bestätigt hat kein Adelszeichen, sondern eine nach österreichischem Recht zulässige Herkunftsbezeichnung.
Die Behauptung der erlassenden Behörde, es handle sich “beim ’von’ im Namen B. von C. um ein adeliges Herkunftszeichen" ist nicht nur semantisch falsch, sondern auch mit Blick auf den amtierenden Bundespräsidenten Dr. Alexander van der Bellen falsch.
Denn beim „van“ - auf Deutsch: „von“ - im Namen “van der Bellen” handelt es sich gemäß der Logik der belangten Behörde eindeutig auch um ein sog. “adeliges Herkunftszeichen”:
2.6.2.1. Ursprünglicher Familienname
Die Familie van der Bellen nannte sich vor der Erhebung des Großvaters des amtierenden Bundespräsidenten in den russischen Adelsstand am 09.12.1843 einfach “van der Bellen”.
Genauso nannte sich die Familie B. von C. vor ihrer Erhebung in den Adelsstand und der Verleihung diverser Adelstitel einfach nur “B. de G.” bzw. auf Deutsch eben “B. von C.”.
2.6.2.2. Familienname nach Erhebung in den Adelsstand
Die Familie van der Bellen führte nach der Erhebung des Großvaters des amtierenden Bundespräsidenten in den russischen Adelsstand am 09.12.1843 den Namen "fcoH flep Bennen" (Anmerkung des Gerichts: griechische Buchstaben – nicht einscannbar), also phonetisch/lateinschriftlich "von der Bellen".
Beweis:
• ZEIT Online, Von Herwig G. Höller, 28. März 2016, http://www.zeit.de/2016/14/alexander-van-der-bellen-vater-fluechtling Beilage ./K
• Der Standard, 24. Mai 2016, https://derstandard.at/2000037528934/Doppelte-Freude-in-der-Heimat-von-Van-der-Bellens-Eltern
Beilage ./L
• Wikipedia 03.06.2017 {13:39 MEZ), https://en.wikipedia.org/wikiA/an der Bellen familv
Beilage ./M
• Sputnik News, https://de.sputniknews.com/politik/201612Q5313627923-alexander-van-der-bellen-adelsstand-russland/
Beilage ./N
• Russland. News, http://www.russland.news/oesterreich-hat-einen-praesidenten-mit-russischen-wurzeln-2/
Beilage .10
• Urkunden zur Familie „van der Bellen“.
Beilage ./P
• Zeuge Herr Bundespräsident Dr. Alexander van der Bellen, Ballhausplatz 1, 1010 Wien.
Genauso führte die Familie B. von C. nach ihrer Erhebung in den Adelsstand ihre Titel, die aber unabhängig vom „von“ waren, das es ja schon vor der Erhebung in den Adelsstand gab.
2.6.2.3. Familienname nach Ende der Monarchien
Die Familie van der Bellen führte nach der Ende der Monarchie und in der Folge ihrer Flucht aus Russland fortan nicht mehr ihr "[…]” (Anmerkung des Gerichts: griechische Buchstaben – nicht einscannbar) bzw. phonetisch/lateinschriftlich “von”, sondern nur noch ihren ursprünglichen Namen: van der Bellen bzw. auf Deutsch übersetzt “von der Bellen”.
Genauso führte die Familie B. von C. nach der Ende der Monarchie und in der Folge ihrer Flucht aus Schlesien (seit 1921 zu Polen) fortan nicht mehr ihre Titel, sondern nur noch ihren ursprünglichen Namen: B. von C..
Beweis: wie bisher.
2.6.3. Rechtliche Bewertung
Wo ist der Unterschied in der Analogie der Namensgeschichte der Familie van der Bellen zur Namensgeschichte der Familie B. von C.?
Es gibt keinen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien (VerwaltungsG Wien, GZ: VGW-101/069/9217/2016 …) macht es auch keinen Unterschied, dass es sich beim Wort “van” - zu Deutsch: “von” - um ein ursprünglich holländisches Wort handelt.
Nach der Logik der belangten Behörde ist das “van” - zu Deutsch: “von” - im Namen der Familie van der Bellen durch die Erhebung der Familie in den russischen Adelsstand am 09.12.1843 vom bloßen Herkunftszeichen zum sog. “adeligen Herkunftszeichen" aufgestiegen.
Wenn aber die Familie van der Bellen das “adelige Herkunftszeichen” des “van” - zu Deutsch: “von” - als Bestandteil des Namens weiter führen darf, dann muss dies zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes auch für den Namen der Familie "B. von C." gelten.
Der Gesetzgeber hat in der letzten Novelle zum Namensrecht die Führung der Worte „de“ und „van“ ausdrücklich als zulässig erachtet. Dies in Kenntnis des Adelsaufhebungsgesetzes. Dies umfasst dann natürlich auch den deutschen Begriff „von“. (Erl 2004, Big.Nr. 24, GP13 zu Paragraph 93, ABGB). Es gibt somit sehr wohl eine zulässige Form des Wortes „von“ im österreichischen Namensrecht.
Der Bescheid verletzt den Gleichheitsgrundsatz und ist damit rechtswidrig.
2.7. Kein Doppelname
Hilfsweise wird vorgebracht, dass der von der belangten Behörde verfügte Name “B.-C.” auch insofern rechtswidrig ist, da er unzulässigerweise einen Doppelnamen mit Bindestrich schafft.
Wie die Behörde richtig feststellt, handelt es sich beim Namen “B. von C.” um einen Namen mit Herkunftsbezeichnung und nicht um einen Doppelnamen gemäß Paragraph 93, ABGB. Nur Doppelnamen, also aus mehreren Namen verbundene Namen, werden gemäß Paragraph 93, AGBG mit Bindestrich verbunden. Bei mehrteiligen Namen ist dies nicht zulässig (KBB, Paragraph 93,).
2.8. Weitere rechtliche Ausführungen
2.8.1. Mit 01.02.2013 trat das KindNamRÄG 2013 in Kraft. Dabei wurde auch die Möglichkeit geschaffen, den Familiennamen geschlechtsspezifisch anzupassen (Paragraph 93 a, Absatz 3, ABGB). Dabei ist auf Herkunft und Tradition der Sprache Rücksicht zu nehmen. In der Literatur wird dabei insbesondere auf etwa unterschiedliche Namensendungen in slawischen Sprachen Bezug genommen (Wagner-Reitlinger, Änderungen im Namensrecht für Ehegatte und Kinder nach dem KindNamRÄG 2013, ÖJZ 2013/26). So auch die Beilagen zur Regierungsvorlage (2004 der Beilagen römisch 24 . GP).
2.8.2. Das republikanische Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung wäre durch die Weiterführung des bisherigen Namens in keiner Form gefährdet, da eben kein adeliger Rang eingeräumt wird.
2.8.3. Würde man der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgen, würde dies bedeuten, dass die belangte Behörde selbst bei allen sonstigen vorangehenden Eintragungen des Namens des Beschwerdeführers gesetzeswidrig gehandelt hätte und würde somit ein Amtshaftungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Kosten, die aus dieser Berichtigung resultieren, entstehen. Das rechtswidrige Verhalten ergibt sich schon aus der mittlerweile dreimaligen Ausstellung der Geburtsurkunde durch die Behörde (von Amts wegen). Was soll man da einer Behörde noch glauben?
2.8.4. Rechtlich ist die vorgenommene „Berichtigung“ eine Namensänderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes und somit von der Wirkung her sehr wohl rechtskraftfähig. Sie erfolgt auch in Form eines Bescheides, der sehr wohl in Rechtskraft erwachsen kann. Wie die belangte Behörde ausführt ist der Rechtsgrund des Namens des Beschwerdeführers seine Abstammung. Warum soll eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz rechtskraftfähig sein und die Eintragung des Namens aufgrund von Abstammung und/oder Eheschließung nur deklarativen Charakter haben? Aus diesem Grund regt der Beschwerdeführer an, Paragraph 11 und Paragraph 42, Personenstandsgesetz auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.
2.8.5. Die belangte Behörde missachtet in ihrem Bescheid die europäische Rechtsordnung und die Anwendbarkeit des Unionsrechtes, da sie vermeint, die Rechte des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht prüfen zu müssen.
2.8.6. Es ist von vornherein festzustellen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH „Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden ... zwar ... in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten [fallen], doch ... diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht beachten [müssen]“, insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.
Da die Unionsbürgerschaft des Artikel 20, AEUV keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts auf rein interne Sachverhalte bezwecken oder bewirken kann, setzt die Anwendung von Artikel 20, AEUV das Bestehen eines Bezugs des in Rede stehenden Sachverhalts zum Unionsrecht voraus. Diese ist aufgrund der Mehrstaatlichkeit der Familie gegeben.
2.8.7. Im vorliegenden Fall ist der Magistrat wohl der Auffassung, dass allein das österreichische Recht auf die Namensänderung anwendbar sei.
Der EuGH hat ein derartiges Argument bereits in der Rechtssache, in der das Urteil Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539) erging, im Zusammenhang mit den Regeln des belgischen internationalen Privatrechts zurückgewiesen, das bei Doppelstaatsangehörigkeit der belgischen Staatsangehörigkeit den Vorrang einräumte. Solche Bestimmungen können weder einen Bezug des in Rede stehenden Sachverhalts zum Unionsrecht noch die Anwendung der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft ausschließen.
In Rn. 27 des Urteils Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539) befand der EuGH, dass [e]in solcher Bezug zum [Unionsrecht] ... bei Personen [besteht], die sich in einer Situation wie derjenigen der Kinder von Herrn Garcia Avello befinden, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten'1.
In Rn. 28 jenes Urteils fügte er hinzu: „Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens zugleich die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie sich seit ihrer Geburt aufhalten, besitzen, die nach Auffassung der Behörden dieses Mitgliedstaats deshalb die einzige von diesem anzuerkennende Staatsangehörigkeit ist. Es ist nämlich nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im [AEU-]Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt.“
Aus dieser Rechtsprechung geht somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zum Unionsrecht und damit dessen Anwendbarkeit geltend machen kann, ohne dass seine österreichische Staatsangehörigkeit dieser Feststellung entgegenstünde.
2.8.8. Die EU-Kommission, aber auch der VfGH führen aus, das Diskriminierungsverbot verlange, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt würden. Da Doppelstaatsangehörige im Zusammenhang mit ihrem Familiennamen besonderen Schwierigkeiten begegne und sich somit von Personen mit der Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats unterscheiden, befänden sie sich in einer anderen Situation.
Folglich liege in der Weigerung der österreichischen Behörden, den vom Beschwerdeführer geführten Namen anzuerkennen, eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, was gegen das Diskriminrerungsverbot des Artikel 18, AEUV verstoße.
Auch nach dem Ersteintragungsprinzip stünde der belangten Behörde nicht zu, den Namen des Beschwerdeführers einseitig abzuändern.
2.8.9. Der Unterschied in der Situation, der zur Vermeidung einer Diskriminierung Anspruch auf eine andere Behandlung eröffnen sollte, ergibt sich daraus, dass ein Doppelstaatsangehöriger zwei verschiedenen Regelungen unterliegt.
Demnach können sich österreichische Staatsangehörige, die aufgrund unterschiedlicher Gesetze, zu denen sie ihrer Staatsangehörigkeit wegen Anknüpfungspunkte aufweisen, verschiedene Familiennamen tragen, auf Schwierigkeiten stoßen, die speziell in ihrer Situation entstehen, was sie von den Personen unterscheidet, die nur die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, und zwar unabhängig davon, wie ihnen nach dem aufgrund ihrer zweiten Staatsangehörigkeit geltenden Recht ein anderer als der nach österreichischem Recht anerkannte Name erteilt wurde. Sie befinden sich mithin in einer anderen Situation, die eine andere Behandlung verlangt, als sie Personen mit nur österreichischer Staatsangehörigkeit zuteil kommt.
Nach Ansicht der EU-Kommission liegt in der Ablehnung der Anerkennung einer Namensänderung in einer Situation wie der hier vorliegenden eine Beschränkung des in den Artikel 20, AEUV und 21 AEUV verbürgten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, da eine Namensabweichung in zwei Mitgliedstaaten die Ausübung dieses Rechts durch das Verursachen schwerwiegender Nachteile verhindert oder erschwert.
Die belangte Behörde geht wohl davon aus, dass im vorliegenden Fall die Sachlage weder auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Identifizierung noch auf erhebliche Behinderungen hinweise, durch die der Beschwerdeführer in seinem Privat- und Berufsleben konkrete Nachteile erleide. Das ist unrichtig.
Der Name „B. von C.“ ist nicht identisch mit dem Namen „B.-C.“. Dementsprechend kann eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für ein und dieselbe Person verwendet werden, grundsätzlich zu Unstimmigkeiten und Nachteilen führen. Der Beschwerdeführer würde Gefahr laufen, den Verdacht von Falschangaben ausräumen zu müssen, der durch die Divergenz unterschiedlicher Namen hervorgerufen wird, die zwischen ihrem österreichischen und deutschen Nachnamen besteht. Probleme können hier bei Straßenkontrollen oder bei der Eröffnung von privaten oder geschäftlichen Bankkonten entstehen. Eine gesicherte Einreise in die USA ist fragwürdig, wenn zwischen Eltern und minderjährigen Kindern keine Namensübereinstimmung besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellt eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung des durch Artikel 21, Absatz eins, AEUV anerkannten Rechts auf Freizügigkeit dar.
Nach derselben Rechtsprechung „kann es die Ausübung [dieses] Rechts behindern“, wenn einer Person, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten, „die Verpflichtung auferlegt wird, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde“ vergleiche Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21 und 22) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 54).
Wenn dieser Grundsatz im Fall von Personen gilt, die - wie es in den Rechtssachen, in denen die Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559) und Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) ergingen, der Fall war - die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzen, so gilt er erst recht im Fall von Personen, die wie der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten innehaben.
Hier ist aber vielmehr von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seinen Namen von Geburt an führt und von der belangten Behörde so erteilt wurde. Seit dem gab es aber keine Gesetzesänderung.
Der Name einer Person ist nämlich Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens, deren Schutz in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 8, der am 4. November 1950 in Rom Unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist vergleiche Urteile Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52) und Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66). Für die Rechtsprechung zum Schutz des Namens einer Person durch Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche EGMR, Urteile Burghartz/Schweiz, 22. Februar 1994, Paragraph 24,, Series A Nr. 280-B, und Stjerna/Finnland, 25. November 1994, Paragraph 37,, Series A Nr. 299-B.).
Wie der EuGH erstmals in der Rechtssache, in der das Urteil Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539) erging, befunden hat, können „unterschiedliche ... Familiennamen für die Betroffenen ...zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen, die insbesondere aus den Schwierigkeiten resultieren können, in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, rechtliche Wirkungen von Urkunden oder Schriftstücken in Anspruch zu nehmen, die auf den Namen ausgestellt wurden, der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen“ (Urteil Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 36). Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Sayn-Wittgenstein (Cr208/09, EU:C:2010:806, Rn. 55).
Aus der dem Urteil Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539) nachfolgenden Rechtsprechung ergibt sich, dass „viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der Identität erfordern“ und eine „Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann“.
In der Rechtssache, in der das Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) erging, befand der EuGH (ebd., Rn. 64), dass „zu berücksichtigen [ist], dass nach deutschem Recht die Worte ,Fürstin von' nicht als Adelsbezeichnung, sondern als Bestandteil des ... Namens gelten. Folglich wurden der Name „Fürstin von Sayn-Wittgenstein" in jener Rechtssache als ein einziger, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzter Nachname angesehen und „die Namen Fürstin von Sayn-Wittgenstein und Sayn-Wittgenstein [für] nicht identisch“ befunden.
In gleicher Weise sind auch die Namen „B.-C.“ und „B. von C." nicht identisch. Dementsprechend kann eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für ein und dieselbe Person verwendet werden, grundsätzlich zu Unstimmigkeiten und Nachteilen führen.
Wenn es also einen schwerwiegenden Nachteil' im Sinne des Urteils Grunkin und Paul darstellt, alle förmlichen Spuren, die der Name Fürstin von Sayn-Wittgenstein im öffentlichen wie auch im privaten Bereich hinterlassen hat, ändern zu müssen, da sie in ihren offiziellen Ausweispapieren derzeit mit einem anderen Namen bezeichnet wird“, gilt das Gleiche auch für die Beschwerdeführer.
So würde der Beschwerdeführer, bei Besitz von zwei Reisepässen, die auf stark unterschiedliche Nachnamen lauten, „Gefahr laufen, den Verdacht von Falschangaben ausräumen zu müssen, der durch die Divergenz ... hervorgerufen wird“, die zwischen seinem österreichischem und seinem deutschen Nachnamen besteht. Dies gilt umsomehr, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vater reist und keine Namensidentität vorliegt.
Demnach liegt in der Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, hier der Republik Österreich, den Namen eines eigenen Staatsangehörigen, wie er bisher im eigenen Land und aber auch in einem zweiten Mitgliedstaat, begründet wurde, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, eine Beschränkung der jedem Unionsbürger durch die Artikel 20, AEUV und 21 AEUV zuerkannten Freiheiten.
Festzuhalten ist, dass gegenständlich nicht eine gewillkürte Namensänderung vorliegt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt zu den bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Österreich und der Höchstgerichte.
2.8.11. In Rn. 86 des Sayn-Wittgenstein Urteils hat der EuGH darauf hingewiesen, dass „der Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen ist, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden darf'. Folglich ist „eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt
Bei gewillkürten Namensänderungen ist die jüngste Rechtsprechung nachvollziehbar, zielt doch gerade Adoption oft auf die Namenserlangung ab.
Wie der EU-Generalanwalt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414) dargelegt hat, betrifft der Begriff der öffentlichen Ordnung „Vorschriften und Werte ..., deren Verletzung das am Gerichtsstand der Anerkennung und Vollstreckung geltende Recht nicht dulden kann, weil diese Verletzung aus der Sicht eines freien und demokratischen Rechtsstaats nicht hinnehmbar wäre“.
Dies bedeutet, dass eine Norm, damit sie eine Norm der öffentlichen Ordnung ist, eine zwingende Regel sein muss, die für die betreffende Rechtsordnung so grundlegend ist, dass im Kontext der betreffenden Rechtssache keinerlei Abweichung von ihr geduldet werden könnte. Dies hat die belangte Behörde nicht dargelegt. Eine .Anscheinsgefahr“ wie sie die belangte Behörde suggeriert, ist (a) nicht gegeben und (b) zu wenig, um die obigen Voraussetzungen zu erfüllen.
3. Zusammenfassung
Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig. Es liegt eine Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, da die belangte Behörde eine falsche Auslegung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung brachte. Die Anwendung erfolgte darüber hinaus in verfassungswidriger Form. Wie oben ausgeführt, ist die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht auf alle Argumente eingegangen und hat insbesondere die einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungskonform und auch nicht konform mit dem Unionsrecht interpretiert. Es liegt somit auch eine Verletzung der der belangten Behörde obliegenden Begründungspflicht vor.“
Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 29.3.2018, Zl. ..., lauten wie folgt (VGW-101/042/6407/2018: D.):
„I. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Gesetzes vom 11. Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, i d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014,, ist die Eintragung der am ... in ... (Deutschland) zwischen D. B. von CA., geb. am ...1979 und O. B. von CA., geb. am ...1977 erfolgten und im zentralen Personenstandsregister eingetragenen Eheschließung von Amts wegen zu berichten.
Die Eintragung des Familiennamens der Ehegattin nach der Eheschließung hat zu lauten: B.-C..
römisch II. Ihr Antrag auf Feststellung, dass der Namen „B. von C.“ ein selbständiger Name ist und als solcher in Österreich geführt werden darf, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Anlässlich der Geburtsbeurkundung Ihres Sohnes E. B.-C., geb. ...2017 in Wien, stellte sich für das Standesamt ... die Frage, ob das „von“ im Familiennamen eine adelige Herkunftsbezeichnung sei. Aufgrund des im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetzes wäre dies falls der Familienname um die adeligen Bestandteile des Namens zu bereinigen. Das Standesamt ... startete ein Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge sich herausstellte, dass „von“ auch eine geografische Ortsbezeichnung sein könnte. Eine Internetrecherche ergab, dass der Stammvater der Familie ein im 14./15. Jahrhundert erwähnter B. de G. aus CA. in der heutigen … ist und das er seinen lateinischen wie auch seinen deutschen Namen dem Markt verdankt, der dort donnerstags stattfand (Wikipedia). C. (römisch eins t. Wikipedia heute - „...H.; bis 1927 slowakisch „H.“; deutsch CA. oder CB., ungarisch römisch eins., bis 1902 IA., polnisch J., lateinisch K.) ist eine Gemeinde im Norden der ...“
Daraufhin wurde eine Stellungnahme der Stiftung Deutsches Adelsarchiv eingeholt. Das Adelsarchiv vertrat die Meinung, dass „es sich bei dem Partikel „von“ im Namen B. von C. um eine Herkunftsbezeichnung handelt, die lange vor der 1593 erfolgten Erhebung in den Adelsstand geführt wurde. Das innerhalb des Genealogischen Handbuchs des Adels erschienene Adelslexikon (...) schreibt im Artikel B. v. C.:“ Aus dem Ort CB. (lat. K.) in der Landschaft L. stammendes Geschlecht. - Ungar. Wappenverleihung Konstanz 1.8.1417 (vom König Sigismund für die Brüder M., N. und O. B. de G.).“
Nach der Ermittlung des Sachverhaltes kam das Standesamt ... zur Ansicht, der Familienname B. von CA. enthalte keine adelige Herkunftsbezeichnung und beurkundete die Geburt von E. dementsprechend.
Nach Beantragung des Reisepasses für E. - die zuständige Magistratsabteilung forderte ein Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) über die Familiennamensführung an - kam hervor, dass das BMI diese Rechtsansicht nicht teilte. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (Zl. ...) teilte das Ministerium mit, dass der Familiennamen B. von C. für österreichische Staatsbürger B.-C. zu lauten habe. Mit Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse (auch der Stellungnahme des Deutschen Adelsarchives) wurde durch das Standesamt ... am 26. Juni 2017 nachgefragt, ob das Bundesministerium für Inneres an seiner Rechtsmeinung festhielte.
Dies wurde mit Schreiben vom 10. August 2017 (Zl. ...) bejaht. Auf Rückfrage gab das BMI bekannt, als Quelle für das Rechtsgutachten ebenfalls den Wikipedia Eintrag „B. von C.“ herangezogen zu haben.
Aufgrund der vom BMI vertretenen Rechtsansicht wurde von Amts wegen ein Berichtigungsverfahren eingeleitet.
In ihrer Stellungnahme sprachen sie sich gegen die beabsichtige Berichtigung aus und beantragten die Feststellung des Namens „B. von C.“ als selbständiger Name bzw. dass dieser in Österreich geführt werden dürfe.
Sie wiesen auf die Bestätigung des Deutschen Adelsarchives hin, dass es sich bei dem „von“ im Namen B. von C. um keine adelige Herkunftsbezeichnung handele.
Das Adelsaufhebungsgesetz fände auf den Name „B. von C.“ keine Anwendung. Die Vollzugsanweisung des Adelsaufhebungsgesetzes hebe explizit nur das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ auf - nicht jedoch der nichtadeliger Herkunftsbezeichnungen.
Es käme zur Rechtsbeugung, da das BMI, sowie in Folge die bescheiderlassende Behörde, im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, das AdelsaufhebungsG in verfassungswidriger auf Herkunftsbezeichnungen ausdehne. Den Behörden sei durch das EuGH Urteil C-208/209 lediglich ein Ermessensspielraum zugebilligt, das AdelsaufhebungsG innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen auszuführen. Das BMI dehne in Eigenregie die Formulierungen des AdelsaufhebungsG aus, indem es mit auslegungsbedürftigen Formulierungen eins Verbotes für Bezeichnungen, „die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat“, eine Art Auffangtatbestand dem AdelsaufhebungsG hinzudichtet.
Der Gesetzgeber von 1919 habe die aufzuhebenden Titel und Ehrenvorzüge konkret (gemeint taxativ) aufgelistet. Die Erweiterung des Adelsaufhebungsgesetzes auf andere Bezeichnungen als die im Gesetz genannten durch das BMI sei ein Missbrauch des EuGH Urteils C-208/209 in verfassungswidriger Weise.
Das EuGH Urteil C-208/209 sei darüber hinaus die falsche Präzedenz. Im gegenständlichen Fall stellte der EuGH fest, dass Namensänderungen von Amts wegen nur in Ausnahmefällen stattfinden dürfen und es ging um den Namenserwerb durch Adoption. Im konkret zu entscheidenden Fall sei jedoch der Name durch Eheschließung erworben worden. Zwar entstamme die Familie des Ehegatten einem Adelsgeschlecht, diese sei jedoch nicht seit 1919 stehen geblieben, sondern habe sich durch die Persönlichkeiten der Familie eine zeitgemäße Identität verschafft. Im Unterschied zur Adoption wo ein Erwachsener bewusst auch eine Namensänderung herbeiführe, könne sich die Ehegattin den Familiennamen nicht aussuchen. Somit werde die konkrete Namensführung nicht vom Fall des EuGH Urteils C-208/209 umfasst.
Darüber hinaus wurden Ermessensfehler geltend gemacht: Im EuGH Urteils C-208/209 wurde festgestellt, dass von Amts wegen aufgezwungene Namensänderungen nur in Ausnahmefällen erfolgen dürften, da sie „Zweifel an der Identität der Person“ und „andere schwerwiegende Nachteile“ mit sich bringen können und daher nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen. Der EuGH habe den nationalen Behörden daher (nur) einen „Ermessensspielraum“ zugebilligt, etwaige nationale Gesetze „innerhalb der durch den [EU-]Vertrag gesetzten Grenzen“ auszuführen.
Anlässlich ihrer Eheschließung haben sie sich für eine einheitliche Familiennamensführung entschieden. Durch die Entscheidung der Behörde seien sämtliche Familienmitglieder des Rechtes auf einheitliche Familiennamensführung beraubt und durch die unterschiedliche Namensführung von Vater und Mutter/Söhne als Unionsbürger gegenüber Österreichern diskriminiert.
Nach dem EU-Vertrag dürfe es aber keinen Unterschied machen, ob ein Unionsbürger geographisch in dem einen oder in jedem anderen Mitgliedstaat geheiratet hat. Tatsächlich müssten die österreichischen Behörden die Urkunde genauso ausstellen wie sie in jedem Mitgliedstaat ausgestellt worden wäre.
Im konkreten Fall sei eine Ermessensabwägung nicht erfolgt.
Darüber hinaus stelle die Streichung des „von“ im Familiennamen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Wenn es österreichischen Staatsbürgern erlaubt sei, „von“ als Bestandteil ihres Familiennamens zu führen, weil es sich um eine geografische Ortsbezeichnung handele, dann muss dies zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes auch für das „von“ im Familiennamen B. von C. zulässig sein, dass nach Auskunft des deutschen Adelsarchives ebenfalls eine geographische Herkunftsbezeichnung darstelle.
Darüber hinaus könne man nicht davon ausgehen, dass „von“ im Namen eines Adelsgeschlechtes automatisch auch ein Adelszeichen sei. Dieses Adelszeichen sei erst Ende des 17. Jahrhunderts entstanden. Die Familie B. von C. führte ihren Namen zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahrhunderten. Das „von“ wurde der Familie also nie verliehen - den 1593 verliehenen Titel des „Reichsgrafen“ führe die Familie nach Einbürgerung in der Schweiz nicht mehr. Familiennamen wie „van der Bellen“ - ursprünglich handele es sich um „von der Bellen“ - dürfen zu Recht geführt werden - dann müsse dies auch für den von Reichsgraf B. von C. auf B. von C. geänderten Familiennamen ebenfalls gelten.
D., geborene …, ehelichte am ... in ..., Deutschland, als österreichische Staatsbürgerin O. B. von C.. Der Familienname B. von C. ist der gemeinsame Familienname der Eheleute und wurde auch so in der deutschen Heiratsurkunde eingetragen.
B. von C. ist eine österreichisch-deutsche Adelsfamilie. Sie hat ihren Ursprung in der früher oberungarischen Landschaft L. (heute slowakisch LA.). 1593 wurde die Familie in den Adelsstand erhoben.
Stammvater der Familie ist ein im 14./15. Jahrhundert erwähnter B. de G. aus CA. in der heutigen …, das seinen lateinischen wie auch seinen deutschen Namen dem Markt verdankt, der dort Donnerstags stattfand.
Der deutsche und ungarische König Sigismund von Luxemburg verlieh den Brüdern M., N. und O. B. de G. am 1. August 1417 in Konstanz, zur Zeit des dort stattfindenden Konstanzer Konzils, ein Wappen.
Eine ungarische Adelsbestätigung für das Gesamtgeschlecht mit „de G., aliter von C.h“ erfolgte am 27. April 1593. 1607 wurde P. B. von C. das Adelsdiplom bestätigt, 1608 erhielt er das Böhmische Inkolat, 1615 wurde er in den Freiherrenstand erhoben.
Sein Sohn, P. römisch II. (1573-1664) wurde am 18. Dezember 1636 in Regensburg von Kaiser Ferdinand römisch II. ebenfalls zum erbländisch-österreichischen Freiherrn und zugleich zum Reichsfreiherrn erhoben mit dem Namen B. von C. .... Am 29. Juli 1651 wurde er in Innsbruck vom Tiroler Landesfürsten Erzherzog Ferdinand Karl in den erbländisch-österreichischen Grafenstand erhoben. Am 5. März 1661 wurde ihm von Kaiser Leopold römisch eins. in Wien auch der böhmische Grafentitel verliehen.
1670 teilte die Familie ihr Erbe in die Fideikommisse Q. sowie R. auf. Es entstanden dadurch die katholische Linie Q.-S. und die protestantische Linie R.. Am 14. November 1697 folgte in Wien die „Erhebung“ von Q. zur Freien Standesherrschaft.
Graf T. erhielt am 18. Januar 1901 in Berlin vom deutschen Kaiser Wilhelm römisch II. den preußischen Fürstentitel als Graf B., Fürst von C..
Der Sachverhalt ist unstrittig - strittig ist die Beurteilung des „von“ im Familiennamen B. von C. als adelige Herkunftsbezeichnung.
Zu Spruchpunkt römisch eins.
Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Paragraph eins, Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der
weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden; Stammfassung, StGBl. Nr. 211/1919)
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer
amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
Paragraph eins, Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle (deutsch-) österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel ob es sich um im Inlande erworbene oder um ausländische Vorzüge handelt.
Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Das Bundesministerium für Inneres hat an der Rechtsmeinung - trotz gegenteiliger Expertise des deutschen Adelsarchives - dass, das „von“ im Familiennamen B. von C. ein adeliges Herkunftszeichen sei, festgehalten. Als Quelle für die Beurteilung der Rechtsqualität des „von“ hat das Bundesministerium für Inneres den Wikipedia-Eintrag der Familie B. von C. genannt - der in den wesentlichen Punkten mit der Entscheidungsgrundlage des Adelsarchives übereinstimmt. Im Unterschied zum Adelsarchiv ist jedoch davon auszugehen, dass der Adelsnamen zwar ursprünglich eine geographische Herkunftsbezeichnung bezogen auf den Familienstammsitz war, durch die Nobilitierung jedoch zur adeligen Herkunftsbezeichnung umgewandelt wurde (https://de.wikipedia.org/wiki/Adel).
Bezüglich der gemachten Einwendungen sei auf die Entscheidung des VfGH zur Zl. B 212/2014 verwiesen. Dazu findet sich folgender Leitsatz: „Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Berichtigung von Eintragungen im Ehe- bzw. Geburtenbuch durch Löschung des Adelsprädikates "von"; kein Erwerb von Adelsbezeichnungen durch Eheschließung oder Abstammung; Verbot der Weiterführung des nach ausländischem Recht erworbenen Adelszeichens im Namen nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund des AdelsaufhebungsG; kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben“.
Dazu auch jüngst der VwGH im Erkenntnis zu RA 2018/01/0003-004 vom 30.1.2018: „Das Adelsaufhebungsgesetz schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderen als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0045, mit Hinweis auf VfSlg. 17.060).“
In der Rechtssache Sayn-Wittgenstein C-208/09 vom 22.12.2010, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes, das den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung eines Adelstitels untersagt, ein Mitgliedstaat es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen darf, den Nachnamen eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, anzuerkennen.
Wie sie zu Recht darauf hingewiesen haben, liegt dieser Grundsatzentscheidung des EuGH als Erwerbsgrund für den Namen eine Adoption als Erwachsener zugrunde - nichtsdestotrotz hat der VfGH in der Entscheidung zur Zl. B 212-215/2014 (Erwerb durch Eheschließung bzw. Abstammung eines Unionsbürgers) das EuGH Erkenntnis angewandt und keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt festgestellt.
Nachdem es sich beim „von“ im Familiennamen B. von C. um ein adeliges Herkunftszeichen handelt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt römisch II.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar (VwGH 29.3.1993; 92/10/0039). Es fehlt somit an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden (VwSlg 5972A/1963, VwGH 1.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage gelöst werden kann.
Im gegenständlichen Berichtigungsverfahren wird darüber abgesprochen, wie Personen im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind. Die Frage ob B. von C. ein selbstständiger Name ist und als solcher von österreichischen Staatsbürgern geführt werden darf, ist als Vorfrage zu klären.
Die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag lagen somit nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zum erstangeführten Bescheid ausgeführten Beschwerde vorgebracht.
Der Spruch des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 29.3.2018, Zl. ..., lautet wie folgt (VGW-101/042/6405/2018: A.):
„I. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Gesetzes vom 11. Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, i d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014,, ist die Registrierung der Geburt von A. B. von C., geb. am ...2012 in Wien von Amts wegen zu berichtigen.
Die Eintragung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister hat zu lauten: B.-C..
römisch II. Ihr Antrag auf Feststellung, dass der Namen „B. von C.“ ein selbständiger Name ist und als solcher in Österreich geführt werden darf, wird als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheids wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zum erstangeführten Bescheid ausgeführten Begründung vorgebracht.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zum erstangeführten Bescheid ausgeführten Beschwerde vorgebracht.
Aus dem den gegenständlichen Beschwerden beigeschlossenen Akten ist ersichtlich:
1) zu E. B.-C.:
E. B.-C. wurde am ...2017 in Wien geboren.
Da diese Geburt durch die belangte Behörde nach dem PersonenstandsG zu beurkunden war, hatte diese (im konkreten das Standesamt ...) auch die Frage zu klären, welcher Familienname für das geborene Kind beurkundet wird, zumal im für das Kind vorgelegten Meldezettel der Familienname „B. von C.“ angeführt war.
Zur Klärung der Frage, ob das „von“ im Familiennamen des Kindes eine adelige Herkunftsbezeichnung sei, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Zuge sich herausstellte, dass „von“ auch eine geografische Ortsbezeichnung sein könnte. Eine Internetrecherche ergab, dass der Stammvater der Familie ein im 14./15. Jahrhundert erwähnter B. de G. aus CA. in der heutigen … war und dass er seinen lateinischen wie auch seinen deutschen Namen dem Markt verdankt, der dort donnerstags stattfand (Wikipedia). C. (lt. Wikipedia heute - „...H.; bis 1927 slowakisch „H.“; deutsch CA. oder CB., ungarisch römisch eins., bis 1902 IA., polnisch J., lateinisch K.) ist eine Gemeinde im Norden der ….
Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme der Stiftung Deutsches Adelsarchiv eingeholt. Das Adelsarchiv vertrat die Meinung, dass „es sich bei dem Partikel „von“ im Namen B. von C. um eine Herkunftsbezeichnung handelt, die lange vor der 1593 erfolgten Erhebung in den Adelsstand geführt wurde. Das innerhalb des Genealogischen Handbuchs des Adels erschienene Adelslexikon (...) schreibt im Artikel B. v. C.: Aus dem Ort CB. (lat. K.) in der Landschaft L. stammendes Geschlecht. -Ungar. Wappenverleihung Konstanz 1.8.1417 (vom König Sigismund für die Brüder M., N. und O. B. de G.)."
Nach der Ermittlung des Sachverhaltes kam das Standesamt ... zur Ansicht, der Familienname B. von C. enthalte keine adelige Herkunftsbezeichnung und beurkundete die Geburt dementsprechend.
Nach Beantragung des Reisepasses - die zuständige Magistratsabteilung forderte ein Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) über die Familiennamensführung an –widersprach das Bundesministerium für Inneres der oa Ansicht der belangten Behörde.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (Zl. ...) teilte das Ministerium mit, dass der Familiennamen B. von C. für österreichische Staatsbürger B.-C. zu lauten habe. Mit Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse (auch der Stellungnahme des Deutschen Adelsarchives) wurde durch das Standesamt ... am 26. Juni 2017 nachgefragt, ob das Bundesministerium für Inneres an seiner Rechtsmeinung festhielte. Dies wurde mit Schreiben vom 10. August 2017 (Zl. ...) bejaht. Auf Rückfrage gab das BMI bekannt, als Quelle für das Rechtsgutachten ebenfalls den Wikipedia Eintrag „B. von C.“ herangezogen zu haben.
Aufgrund der vom BMI vertretenen Rechtsansicht wurde von Amts wegen ein Berichtigungsverfahren eingeleitet, und der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
2) zu D. B.-C.:
Anlässlich der Geburtsbeurkundung des Sohnes von Frau D. B.-C., für welche damals im Personenstandsregister der Familienname „B. von C.“ eingetragen gewesen war, stellte sich die Frage, ob diese Eintragung des Wortes „von“ in deren Familienname mit den Vorgaben des AdelsaufhebungsG in Einklang steht.
Aufgrund des sodann durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangte die belangte Behörde, dass das Wort „von“ in diesem Namen keine Adelsbezeichnung darstelle. Auch in diesem Fall widersprach das Innenministerium, sodass es zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids kam.
3) zu A. B.-C.:
Anlässlich der Geburtsbeurkundung des Bruders des minderjährigen A. B.-C., für welchen damals im Personenstandsregister der Familienname „B. von C.“ eingetragen gewesen war, stellte sich die Frage, ob diese Eintragung des Wortes „von“ in dessen Familiennamen mit den Vorgaben des AdelsaufhebungsG in Einklang steht.
Aufgrund des sodann durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangte die belangte Behörde, dass das Wort „von“ in diesem Namen keine Adelsbezeichnung darstelle. Auch in diesem Fall widersprach das Innenministerium, sodass es zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids kam.
4) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien:
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.9.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Die Behördenvertreterinnen verweisen auf die erstinstanzlichen Akte und die Begründungen der bekämpften Bescheide, insbesondere wird auf die Entscheidung des VfGH vom 1.3.2018, Zl. E4354/2017 verwiesen.
Der Beschwerdeführervertreter verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Befragt bringt Frau D. B.-C. vor, von Geburt an über die österreichische Staatsbürgerschaft zu verfügen, und niemals auch über eine andere Staatsbürgerschaft verfügt hat.
Der Verhandlungsleiter erteilt den Auftrag, dass binnen einer Frist von einem Monat einen Stammbaum der beiden minderjährigen A. B.-C. und E. B.-C., sowie dass die genealogischen Belege für diesen Stammbaum vorgelegt werden.
Sodann ist im Falle, dass einer dieser Vorfahren von irgend einem Herrscher nobilitiert worden ist oder einen Adelstitel erworben hat, dieser Vorfahre bekannt zu geben und zudem auch der Nachweis für diese Nobilitierung bzw. diesen Adelstitelserwerb vorzulegen.
Auch mögen die Belege für die Wappenverleihung durch Kaiser Sigismund im Jahre 1417 vorgelegt werden und dargestellt werden, dass der Adressat der Wappenverleihung ein Vorfahr von den beiden Minderjährigen war.
Zudem mögen die Nachweise für die Führung des Namens mit der Präposition „von“ vor dem Jahr 1417 vorgelegt werden.
Hingewiesen wird, dass grundsätzlich bloße Einträge in einem Lexikon nicht geeignet sind, einen der aufgetragenen Nachweise zu erbringen. Auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht wird verwiesen.
Weiters ergeht der Auftrag eine Kopie des Kommentars in den Beschwerden zitierten Kommentars zum Adelsaufhebungsgesetz PStR 2-20. Lfg, IF2, AdelsaufhVA, Sitzung 214 zu übermitteln, oder das Original dieses Bandes zur kurzfristigen Einsichtnahme vorzulegen.“
In weiterer Folge legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2018 diverse Unterlagen zum Beleg ihres Vorbringens vor.
So wurde u.a. eine Kopie einer offenkundig erst vor nicht allzu langer Zeit erstellten Stammbaumdarstellung der Familie „B. von C.“ vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass sich dieses Geschlecht auf den als ersten Vorfahren geführten „B. de G.“ zurückführt. Laut diesem Stammbaum wurde dieser im Jahre 1378 in „LA.“ (damalig ungarisches Königreich) geboren.
Weiters wurde auch ein Auszug aus dem 1757 in Cöthen erschienen Buch von Samuel Lenz mit dem Namen „Samuelis Lentzii Becmannus Enucleatus, Suppletus Et Continavatus, Oder: Historisch-Genealogische Fürstellung des Hochfürtlichen Hauses Anhalt Und der davon abstammenden Marggrafen von Brandenburg, Herzoge zu Sachsen, und Sachsen-Lauenburg“ vorgelegt.
Auf der Seite 814 wird in diesem Buch wörtlich ausgeführt:
(Auszug nicht pseudonymisierbar)
Sodann wurden Fotokopien einer mittelalterlicher bzw. frühneuzeitlicher Handschriften aus dem österreichischen Staatsarchiv vorgelegt.
Da diese Handschriften für einen Unkundigen nicht lesbar sind, wurde auch eine an die aktuelle Grammatik angepasste Übersetzung dieser vorgelegten Handschriften beigeschlossen.
Demnach handelt es sich bei diesen Handschriften um eine Urkunde des deutschen Kaisers Sigismund, welche von diesem im Jahre 1417 während des Konzils von Konstanz ausgestellt wurde, und mit welcher u.a. auch bestätigt wurde, dass den Söhnen „B. de G.“ mit den Vornamen M., N. und O., sowie auch anderen näher genannten Personen ein „Adelswappen“ verliehen worden ist.
Zu diesen Wappenverleihungen wird ausgeführt:
„Sigismund, von Gottes Gnaden römisch-deutscher Kaiser, stets erhaben, König von Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc. grüßt alle Christgläubigen (…). Wie von der Sonne das Licht, so geht vom hellen Schein des Königsthrons rechtmäßig der Glanz des Adelsstands aus und alle Adelswappen sind solcherart von der königlichen Würde abhängig, dass kein Wappen verliehen werden darf, das nicht aus der Königswürde hervorgeht.
Es ist fürwahr unser aufrichtiger Wunsch, allen heute und in Zukunft kundzutun, dass sich unser treuer und geliebter N., Sohn des M. von Y., welcher an unsere Majestät herangetreten ist, (…). Er hat unserer königlichen Hoheit das Wappen oder die zuoberst unseres vorliegenden Schreibens abgebildeten Adelszeichen vorgelegt und unsere königliche Hoheit zutiefst ergeben ersucht, eben dieses Wappen oder die Adelszeichen ihm selbst – sowie (…) auch seinen Verwandten M., N. und O., Söhne des „B. de G.“ (…) zu gewähren und zu verleihen. In Anbetracht der gehorsamen Verdienste des genannten N., Sohn des M., (…) verleihen wir durch vorliegende Urkunde wohlwollend (…) genanntem N. sowie den von ihm genannten MA., O. und M., O. und JO. sowie deren Erben, Brüdern, Verwandten und allen Nachkommen (…) das obgenannte Wappen oder die Adelsabzeichen, die hier abgebildet (…).“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (in weiterer Folge: Adelsaufhebungsgesetz) werden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.
Gemäß Paragraph 2, Adelsaufhebungsgesetz ist die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Gemäß Paragraph 4, Adelsaufhebungsgesetz steht die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach Paragraph eins, leg. cit. als aufgehoben anzusehen sind, dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
Paragraph eins, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18.4.1919, StGBl. 237/1919 i.d.F. StGBl. Nr. 484/1919 lautet wie folgt:
„Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.“
Paragraph 2, dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 11, sind aufgehoben:
1. Das Recht zur Führung der Adelsbezeichnung „von“;
2. Das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugesandten die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt werden;
3. Das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. Das Recht zur Führung der adligen Standesbezeichnung, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. Das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht mit einem Adelsvorzug verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Balatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam “
Paragraph 5, Absatz 2, dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Bezeichnungen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.“
Paragraph 6, dieser Vollzugsanweisung lautet wie folgt:
„Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Waffenbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnungen geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.“
Festgestellt wird, dass von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht hinlängliche Beweismittel für die Annahme, dass der „Stammvater“ der Familie „B. von C.“, nämlich der im Jahre 1378 geborene „B. de G.“, schon vor der im Jahre 1417 an dessen Söhne vorgenommenen Wappenverleihung in seinem Namen das Bindewort „de“ geführt hat, vorgelegt worden sind.
Für diese Annahme spricht lediglich die von den Beschwerdeführern vorgelegte (korrigierte) Transskription des Wappenverleihungsbriefs aus dem Jahre 1417, in welchem u.a. den Söhnen des „B. de G.“ ein Adelswappen verliehen wird. Mit diesem Adelswappen wurde bei Zugrundelegung der Ausführungen in diesem Wappenverleihungsbrief zweifelsohne eine Wappenverleihung an Adelige vorgenommen, wobei in diesem Wappendiplom ausdrücklich auch allen Verwandten der genannten Wappenadressaten dasselbe Adelswappen verliehen worden ist. Sofern daher dieser „B. de G.“ zum Zeitpunkt der Wappenverleihung gelebt hat, und Gegenteiliges wurde nicht belegt und erscheint es auch infolge des Umstands, dass dieser lediglich 39 Jahre vor dieser Wappenverleihung geboren worden ist, eher unwahrscheinlich, dass dieser zu diesem Zeitpunkt schon verstorben war, war auch dieser „B. de G.“ spätestens zu diesem Zeitpunkt der Wappenverleihung in den Adelsstand erhoben gewesen, und schon deshalb zum Zeitpunkt der nach der Verleihung erfolgten Ausstellung des Adelswappenbriefs Träger des Bindewortes „de“ gewesen.
Mit dem gegenständlichen Wappenbrief wird die erfolgte Verleihung eines Adeslwappens bestätigt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bekanntlich eine Verleihung eines Adelswappens stets durch einen höchstpersönlichen Rechtsakt des Monarchen erfolgte, welche sodann in weiterer Folge durch eine Wappenurkunde bestätigt und dokumentiert wurde. Die Ausstellung des Adelswappenbriefs erfolgte daher stets nach dem Adelswappenverleihungsakt des Monarchen. Sohin ist davon auszugehen, dass selbst im Falle, dass Herr „B. de G.“ vor dem Jahre 1417 nicht bereits ohnehin in den Adelsstand erhoben gewesen war, in diesem Wappenbrief mit seinem (nunmehrigen) Adelsnamen angesprochen wurde. Die Anführung des Bindeworts „de“ in dessen Namen ist daher kein Beleg für eine Führung dieses Bindeworts schon vor dem Jahre 1417.
Aus diesem Wappenbrief vermag daher zumindest nicht mit der erforderlichen Gewissheit abgeleitet zu werden, dass Herr „B. de G.“ vor der Wappenverleihung bereits in seinem Namen das Bindewort „de“ geführt hat.
Ebenso wenig vermag dieser Wappenbrief zu belegen, dass Herr „B. de G.“ vor dem Jahr 1417 noch nicht in den Adelsstand erhoben gewesen ist, und daher ein „Bürgerlicher“ gewesen war.
Schon alleine aufgrund dieser mangelnden Belege wären daher die angefochtenen Bescheide zu bestätigen gewesen.
Doch wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren sogar der überzeugende Beweis erbracht, dass der Stammvater „B. de G.“ wie auch dessen Vorfahren bereits vor dem Jahre 1417 in den Adelsstand (nämlich als Adeliger der ungarischen Krone) gehoben gewesen waren, und sohin im Falle der Führung des Bindeworts „de“ im Familiennamen des „B. de G.“ schon vor dem Jahre 1417 dieses Bindewort als Adelsprädikat einzustufen war (und ist).
So wird nämlich in dem vergleichsweise zeitnahe zum Jahre 1417 verfassten Buch des Samuel Lenz wörtlich ausgeführt:
(Auszug nicht pseudonymisierbar)
Bei Zugrundelegung dieser offenkundig gewissenhaften Recherche des Samuel Lenz befand sich die Familie dieses „B. de G.“ schon vor dem Jahr 1417 im Adelsstand, sodass sogar davon auszugehen ist, dass schon die Vorfahren des „B. de G.“ ungarische Adelige gewesen sind (arg: einerley Geschlechts Wapen und adeliche Kleinod mit demselben erhalten, und schon vor Kaisers Sigismundi und Königs Ladislai Zeiten geführet haben“ sowie „1456. zu Ofen abermals ein Diploma ertheilet, darinnen er bezeuget, daß sie mit solchen adlichen Kleinod schon von zwey Hungarischen Königen, des Königs Ladislai Vorfahren begabet gewesen“).
Damit wurde überzeugend der Beweis erbracht, dass schon lange vor dem Jahre 1417 selbst die Vorfahren des „B. de G.“ in den (ungarischen, und daher nicht deutschen) Adelsstand erhoben gewesen waren, und sohin eine allfällige Führung des Bindeworts „de“ in deren Namen als ein (ungarisches) Adelsprädikat einzustufen war (und ist).
Damit ist aber unzweifelhaft das ursprünglich in den Personenstandsurkunden der Beschwerdeführer eingetragen gewesene Bindewort „von“ zwischen den Worten „B.“ und „C.“ auf eine erfolge Nobilitierung der Vorfahren dieser Familie zurückzuführen, und daher zweifelsohne nicht bürgerlicher Natur. Dass Adelsnamen wiederholt an Ortsbezeichnungen anknüpfen ist notorisch; sodass dieser Umstand auch kein Beleg für eine bürgerliche Herkunft des Familiennamens zu bieten vermag.
Es hatte sohin auch keine Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Führung von Familiennamensbestandteilen, welche trotz ihrer bürgerlichen Herkunft den Anschein einer Adelsbezeichnung erwecken, zu erfolgen.
Da alle Beschwerdeführer unbestritten und nachgewiesen österreichische Staatsangehörige sind, haben auf diese die Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes Anwendung zu finden, unabhängig von der Frage, ob diese auch über die Staatbürgerschaft eines anderen Staats (etwa Deutschlands) verfügen, in welchem das Führen von Adelstiteln (als Namensbestandteil) nicht untersagt ist.
Da schon aus den von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union wie auch der sonstigen angeführten Höchstgerichte zu ersehen ist, dass die Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes mit dem EU-Recht vereinbar sind, war auch auf die diesbezüglichen Darlegungen nicht weiter einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.6405.2018