Landesverwaltungsgericht Wien
09.07.2018
VGW-122/043/9822/2017; VGW-122/V/043/9823/2017; VGW-122/V/043/9824/2017; VGW-122/V/043/9825/2017; VGW-122/V/043/9826/2017; VGW-122/V/043/9827/2017; VGW-122/V/043/9828/2017; VGW-122/V/043/9829/2017; VGW-122/V/043/9830/2017; VGW-122/V/043/9831/2017; VGW-122/V/043/9832/2017; VGW-122/V/043/9833/2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde 1) der Frau Mag. A. H., ..., 2) des Herrn Ing. C. H., …, 3) der Frau G. B., …, 4) der Frau M. Go., …, 5) der Frau Mag. Ch. S., …, 6) der Frau E. Mi., …, 7) der Frau An. Ha., …, 8) des Herrn J. Ha., …, 9) der Frau N. Ho., …, 10) des Herrn Ma. Mi., …, 11) der Frau He. Hn., … und 12) des Herrn L. Mo., …, alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.05.2017, Zahl MBA ..., mit welchem gemäß Paragraph 81, GewO 1994 die Änderung auf der Betriebsanlage in Wien, R., genehmigt wurde,
zu Recht e r k a n n t :
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der der angefochtene Bescheid bestätigt.
römisch II. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Ad römisch eins.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage in Wien, R., durch Umbaumaßnahmen samt neuer technischer Ausstattung (insbesondere Hinzunahme von Service, Reparatur und Kraftfahrzeugs-Sicherheitsüberprüfungen sowie Änderung der Lüftungsanlage) erteilt.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zum Verfahrensgang:
Am 17. November 2016 stellte die römisch zehn. GmbH einen Antrag auf Genehmigung der Änderungen der Betriebsanlage in Wien, R.. Hierauf beraumte die belangte Behörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung in der gegenständlichen Betriebsanlage für 9. Jänner 2017 an. Der nunmehrige Beschwerdeführer L. Mo. erhob mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2017 dagegen Einwendungen und moniert zusammengefasst Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe. So wird vorgebracht, dass aus den Einreichunterlagen nicht ersichtlich sei, welche Service- und Reparaturarbeiten in der Betriebsanlage durchgeführt würden, insbesondere sei der Antrag nicht nur auf die Durchführung von §57a KFG-Überprüfungen und schon gar nicht auf acht solche Überprüfungen beschränkt, wie wohl alle dem Projekt beigelegten Gutachten von der Durchführung von acht Paragraph 57 a, -, K, F, G, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, e, n, ausgehen würden. Die Einreichunterlagen seien mangelhaft und würden einerseits die faktischen Gegebenheiten verkennen, als der Motor vor der Abgasprüfung bereits in Betrieb sein müsse, diese Zeit des Laufenlassens des Motors allerdings in den Schall- und Schadstoffgutachten nicht miteinbezogen worden sei. Andererseits seien die Schalldruckpegel von Schlagschraube und Kompressoren im Lärmschutzgutachten nicht berücksichtigt. Sicherheitsvorkehrungen für die zahlreichen brennbaren Flüssigkeiten, die in der Tankstelle, über der sich ein Wohnhaus befinde, gelagert würden, seien im Antrag nicht angeführt. Es sei erforderlich die Schadstoffbelastungen sowie die Gefahren aufgrund der brennbaren und explosionsgefährlichen Flüssigkeiten im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Betriebsanlage unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes und der Erweiterung zu beurteilen.
Im Zuge der Verhandlung am 9. Jänner 2017 erhoben zahlreiche weitere Nachbarn, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen, als sie sich den Einwendungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Hausverwaltung des Hauses in Wien, ..., anschlossen. Diese lauten folgendermaßen:
„1. Die Angaben hinsichtlich der §57 a KFG Überprüfungen sind lediglich „Ca-Angaben" und sollten durch Maximalangaben pro Tag ersetzt werden, ebenso die „Ca-Angabe" hinsichtlich der Dauer der Überprüfungen mit max. 40 min. Abgasmessung pro Tag.
2. Die vorliegenden Emissions- und Immissionsgutachten stellen sich als bloße Aktgutachten dar und wurde auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (Innenhofanlage) hierbei nicht berücksichtigt, und es wird daher eine Vorortmessung diesbezüglich angeregt (betrifft das Projekt-Schall).
3. Hinsichtlich der Abluft: Durch die projektierte Abluftanlage und deren Auslass bei der Fassade kommt es zu direkten Einwirkungen in die darüber liegenden Wohnungen, Top 7, 1 und 8, welche durch Lüften der dazugehörigen Wohnungen in jeweiligen Abgasen ausgesetzt sein könnten. Unterlagen oder Messungen diesbezüglich sind den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen.
4. Hinsichtlich des Waschplatzes ist eine Änderung den Einreichunterlagen zu entnehmen, jedoch fehlen eine verbale Beschreibung sowie sonstige Unterlagen.
5. Geplant ist eine Bremsprüfstelle zur § 57a KFG-Überprüfung, wobei hierzu keine Informationen im Projekt enthalten sind; diese mögen diesbezüglich hinsichtlich Lärm und Schall nachgereicht werden. Es sind alle Maschinen und Geräte körperschallentkoppelt aufzustellen bzw. aufzuhängen. Es wird auf die bisherigen Genehmigungsbescheide verwiesen und die darin enthaltenen Auflagen insbesondere, dass nur bei geschlossener Türe gewaschen werden darf bzw. gewaschen wird.
6. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Abgastemperatur bei der Abluftaustrittsstelle, nämlich ca. 40°C bei Umgebungstemperatur von ca. 35°C, kommt es zu einer direkten Erwärmung der unmittelbar darüber liegenden Wohneinheiten. Diesbezüglich wird angeregt, die zuständlichen Amtssachverständigen zur allfälligen Ergänzung ihrer Gutachten aufzufordern.
7. Hinsichtlich der Inanspruchnahme allgemeiner Teile, insbesondere von der Fassade (Abgasluft), liegt keine Genehmigung und Zustimmung der Miteigentümer vor.“
Die beigezogenen Amtssachverständigen erörterten ihre Gutachten und erörterten aus ihrem jeweiligen Fachbereich Mängel an den Einreichunterlagen, sodass die belangte Behörde einen Auftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung der Einreichunterlagen binnen 4 Wochen erließ. Unter einem reichte sie die Unterlagen der Antragstellerin zurück.
Am 18. Februar 2017 – also nach Ablauf der angemessenen behördlichen Frist – langten die verbesserten Einreichunterlagen ein und wurde seitens der belangten Behörde für den 21. März 2017 eine weitere mündliche Augenscheinsverhandlung in der gegenständlichen Betriebsanlage anberaumt. In einem Schriftsatz vom 17. März 2017 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Eigentümergemeinschaft ... Folgendes vorgebracht:
„1. Aufgrund des ursprünglichen Bescheides, mit welchem die Betriebsanlage genehmigt wurde (MA 63-... vom 19.12.1969) ergibt sich, dass der gegenwärtige Bestand nicht diesem Bescheid samt den darin enthaltenen Auflagen entspricht. Eine Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid genannten Auflagen sowie des ergangenen Bescheides samt Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Waschbox ist daher zwingend für das gegenständliche Verfahren. Unter Umständen handelt es sich aufgrund der geplanten Änderungen tatsächlich um eine Neueinreichung.
2. Ausgehend von den Änderungen im Zuge der beantragten Betriebsanlagenänderung ergibt sich, dass durch die Neuerrichtung von Lagerräumen die entsprechenden feuerpolizeilichen sowie brandschutztechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die zuständigen Magistratsabteilungen (Feuerwehr, Brandschutz, etc.) bis dato dem Verfahren nicht beigezogen wurden und auch keine Stellungnahmen diesbezüglich vorliegen. Insoweit ist das derzeitige Verfahren mit einem entsprechenden Mangel behaftet.
3. Die Dichtheit der Rigolen sowie sämtlicher anderer mit der gegenwärtigen Betriebsanlage als auch der geplanten Änderung im Zusammenhang stehenden Ableitungen ist derzeit nicht gewährleistet und fehlt es an hierfür erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen und Nachweisen.
4. Durch die Verankerung der Bremsprüfstelle im Estrich der gegenwärtigen „Betriebsanlage" kommt es zur Inanspruchnahme allgemeiner Teile - die Verankerung ist technisch zwingend erforderlich sodass vor Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen vorliegen müsste. Diese Zustimmung liegt bis dato nicht vor, sodass gegenwärtig über diese Änderung mangels Vorliegen der Zustimmung zur Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen nicht seitens der Behörde abgesprochen werden kann.
5. Ausgehend von den bekanntgegebenen Öffnungszeiten im Zusammenhang mit der Anzahl von Arbeitnehmern kommt es anhand der bisher vorliegenden Informationen jedenfalls zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit und sohin zu einer Verletzung der Arbeitnehmer/-innenschutzvorschriften.“
In der Augenscheinsverhandlung wurde darüber hinaus Folgendes vorgebracht:
„Die Angaben bis max. 8 Autos zu Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung sind unrealistisch und nicht nachvollziehbar, zumal sich das nicht wirtschaftlich amortisiert.
Die Beiziehung der MA 37 für bautechnische und brandschutztechnische Überprüfung wird verlangt.
Die Änderungen sind umfangreich, dies bedingt, dass ursprüngliche Auflagen eingehalten werden müssen, insbesondere Brandschutz, Verlegung/ Änderung Öllagerraum.
Die Schallmessungen müssen sowohl bei geschlossenem als auch bei offenem Tor gemacht werden.
Es möge ein Gutachten zum Arbeitsnehmerschutz eingeholt werden, da das Arbeitsinspektorats „nur“ Partei ist und kein Gutachten abgibt.
Es möge weiters ein Überprüfungsgutachten hinsichtlich der Dichtheit der Rigole und der Zuleitungen und Kanalleitungen eingeholt bzw. vorgelegt werden.
Die bestehende Servicebox möge hinsichtlich Schallschutz überprüft werden (verglaste Elemente gewährleisten keine ausreichende Schalldämmung im Vergleich zu einer festen Mauer).
Das schalltechnische Gutachten ist unvollständig und wird um Schallauswirkung bei Bremstests und Motortests zu ergänzen sein.
Die Reparatur und Waschzeiten beschränken sich auf Montag bis Freitag 8-18 Uhr und Samstag 8-15 Uhr und sind die Reparaturarbeiten konkret zu definieren und diesbezüglich entsprechende Auflagen zu setzen.
Es möge auf Grund der möglichen Änderungen jedenfalls die Auflagen entsprechend angepasst und erweitert werden, insbesondere betreffend die derzeitige Service- und Waschbox, welche als Überprüfungsbox angedacht ist ( Paragraph 57 a, Überprüfungen).
Es wird zwar im letzten Ansuchen betreffend die neue Waschbox angeführt, das eine Verfliesung stattfinden soll, jedoch wird das Aufbringen einer entsprechenden Feuchtigkeitsisolierung nicht erwähnt, und wird dies nachzuholen sein, zumal Feuchtigkeit in den Wänden zu befürchten ist.“
Die anwesenden Nachbarn schlossen sich diesen Einwendungen sowie den Ausführungen des Schreibens vom 17. März 2017 an und erklärten es zu ihrem eigenen Vorbringen.
Nach Einholung einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wonach der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass die einen Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen den Ausfertigungen an die Beschwerdeführer nicht angeschlossen worden seien, sodass der Bescheid unvollständig übermittelt worden sei. Die Unterlagen seien auch nicht vollständig im Akt enthalten.
Die vom Betriebsinhaber beigebrachten Unterlagen seien zur Beurteilung der Schallimmissionen (Schallgutachten) nicht geeignet, Beurteilungsgrundlage zu sein, weil der Schall ausgehend von der veränderten Tätigkeit in der Betriebsanlage nicht berücksichtigt worden sei und diese Lärmquellen gemeinsam mit den Schallemissionen des Konsenses unberücksichtigt geblieben seien. Weiters sei die schallhemmende Wirkung der Rolltore nicht angegeben. Der Antrag vom Februar 2017 und die Betriebsbeschreibung würden einander widersprechen, zumal nicht klar sei, wie viele Boxen für Autowäschen verwendet würden. Laut Antrag würden in der Box 1 Wäschen durchgeführt und der Hochdruckreiniger zur Anwendung kommen sowie in Box 2 eine Hebebühne auch zur Durchführung von Unterbodenwäsche eingerichtet sei, während laut Betriebsbeschreibung Box 1 der Durchführung von Wäschen und der Verwendung des Hochdruckreinigers diene und Box 2 eine Hebebühne enthalte und dort Unterbodenwäsche und Wäschen erfolgen würden. Der Antrag sei von der Behörde nicht auf Plausibilität geprüft worden, als die Waschbox für Arbeiten mit Hochdruckreiniger unterdimensioniert sei, sodass die Arbeit bei geschlossener Tür verunmöglicht würde. Der Lärm durch Rangiervorgänge in der Betriebsanlage sei ebenso wenig wie die daraus hervorgerufenen Schadstoffe nicht berücksichtigt worden. Die durch die Fahrzeugbewegungen vermehrt ausgestoßenen Abgase würden zu einem erhöhten Betrieb der Abluftanlage führen, sodass sich auch zwangsläufig die Emissionen erhöhen würden. Die medizinische Amtssachverständige gehe von 8 Fahrzeugbewegungen aus, was jedoch aus den Einreichunterlagen nicht entnehmbar sei. Tatsächlich sei von mehr Fahrzeugen auszugehen, zumal laut Antrag 8 Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, e, n, durchgeführt würden und die übrigen Flächen ebenfalls beansprucht würden. Die Ausblasöffnung an der Front R. liege 3 Meter unter der Fensteröffnung einer beschwerdeführenden Person. Unter Berücksichtigung der Wetterlage seien Belästigungen anzunehmen. Insbesondere ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch daraus, dass Auflagen zum Schutz der Anrainerschaft fehlen würden. So gebe es keine Auflagen, die die Höchstmengen für Spraydosen, brennbare Flüssigkeiten, etc. begrenzen würden, die die höchstzulässige Anzahl von Fahrzeugen pro Kalendertag zur Durchführung der geplanten Tätigkeit begrenzen würden, die das Arbeiten in den 4 geplanten Boxen bei geschlossenen Rolltoren vorschreiben würden und letztlich die das Verbot und Spengler- und Lackierarbeiten enthalte.
Diese Beschwerde wurde den mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis gebracht, wobei das Arbeitsinspektorat auf eine Stellungnahme verzichtete und die Betreiberin der Betriebsanlage eine Stellungnahme übermittelte. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Nachbarn präkludiert seien, zumal sie mangels Erkennbarkeit, in welchen Recht sie sich als verletzt erachten würden, keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr Anleitungen für die behördliche Vorgehensweise erstattet hätten.
Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte die Amtssachverständigen DI La. (MA 36-A, Gewerbetechnik), Ing. Lö. (MA 22 – EMIL, Luftschadstoffe), Ing. DI (FH) Ji., Msc. (MA 36-A, Schallschutz) und Dr. W. (MA 15, Medizin) zur Erstellung von Befund und Gutachten.
Das Gutachten des Amtssachverständigen für Schallschutz vom 27. September 2017 hat folgenden Wortlaut:
„Schalltechnische Stellungnahme
Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid vom 23.05.2017 z.Zl. MBA ... genehmigt. Dabei wurde in Auflage 5 sinngemäß festgelegt, dass die öffenbaren Lichtkuppeln nicht für Lüftungszwecke geöffnet werden. Sämtliche Service und Reparaturarbeiten (Ausnahme: Bremsprüfung) sowie Autowäsche mit Hochdruckreiniger sind bei geschlossenen Rolltoren durchzuführen.
Bei der terminlich letzten Augenscheinsverhandlung wurden im Beisein der Amtsabordnung, der Eigentümer (Miteigentümer) des Wohnhauses und deren Rechtsvertretung der Betrieb der Werkstatt simuliert. Dabei wurde das Werkstattrolltor geschlossen und in der Werkstatt ein Abgastest simuliert. Dabei wurde der Motor mit hoher Drehzahl betrieben und dabei emittieren energieäquivalente Dauerschalldruckpegel, die pegelgemindert durch das geschlossene Rolltor in die Betriebsanlage zu den Anwesenden immittieren. Durch die hohen Drehzahlen des Kraftmotors entsteht typischer Lärm. Es stellt dieser Teil der Paragraph 57 a, KFG-Untersuchung, der Motor-Abgastest eine repräsentative Lärmentwicklung dar um die Tätigkeit in der Werkstatt schalltechnisch zu beurteilen.
Dabei konnten sich die Anwesenden davon überzeugen, dass die Schallimmissionen des Motor-Abgastestes im Umgebungsgeräuschpegel untergehen, der bestimmt ist von Schallimmissionen von Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen des Verkehrsträgers Straße, der R. und der ...gasse. Dies gilt sowohl in der Betriebsanlage als auch im Freien, bei den weiter entfernten Fenstern von Wohnungen schallexponierter NachbarInnen. Durch die Pegelminderung durch den Abstand von der Betriebsanlage ins Freie ist mit einer Schallreduktion zu rechnen, sodass man im Sinne des NachbarInnenschutzes vor Lärmbelästigung auf der sicheren Seite ist.
Für diese schalltechnische Stellungnahme für das Verwaltungsgericht Wien und um die vorher beschriebene Simulation in Messwerten darzulegen, wurde diese Simulation der lärmenden Tätigkeit nochmals mit einem geeichten Schalldruckpegelmessgerät durchgeführt. Dabei wurden neben dem Motor-Abgas-Test auch andere lärmenden Tätigkeiten wie Schlagschrauben, Hochdruckreinigen mit Wasserstrahl und Testen der Hupe durchgeführt. Dabei waren die Türe zur Werkstatt und das Rolltor geschlossen gehalten. Gemessen wurde im Freien, in der ...gasse bei der Einfahrt zur Tankstelle an der Grundstücksgrenze, unterhalb von Fenstern von Wohnungen schallexponierter NachbarInnen des Wohnhauses. Der Schallimmissionsmesspunkt war in 1,5 Meter Höhe über dem Trottoir. Gemessen wurde am 26.09.2017 von 17.30 Uhr bis 18:00 Uhr.
Gemessen wurden die simulierten betrieblichen Tätigkeiten der gegenständlichen Betriebsanlage (inklusive dem zeitgleich auftretenden Tankstellen-Betrieb), der zeitgleich auftretende Verkehrslärm in der ...gasse und der zeitgleich auftretende entfernt wahrnehmbare Verkehrslärm der R. Aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens der R. bestimmt sie die örtlich akustische Situation vor Ort dh. der Verkehrslärm der R. erscheint subjektiv lauter als der in der ...gasse. Daher wurde der Messpunkt in der ruhigeren ...gasse festgelegt.
Messergebnisse mit und ohne betriebliche Schallquellen und Umgebungsgeräuschpegel:
A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel..............................................LA,1 = 75 dB
A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel.......................LA,eq = 66 dB
Der messbare örtliche Umgebungsgeräuschpegel war bestimmt von mehreren Schallquellen, die gleichzeitig während der 30 minütigen Dauerschallmessung auftraten, wie Verkehrslärm, dh. von Schallimmissionen von Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen des Verkehrsträgers Straße der ...gasse und der R., vereinzelte Schallpegelspitzen durch Auto-Hupen des Individualverkehrs, von Schall vom Tankstellenbetrieb (Zufahrt in die Tankstelle über die ...gasse, Motor starten, Türen schlagen dh. schließen der geöffneten Autotüre), von Schallimmissionen von Menschen, die vorbei gingen (Gehgeräusche), kommunizierten (sprachen, telefonierten) und Geräuschen aus Wohnungen mit offenen Fenstern (TV, Radio, Gespräche).
Schalltechnische Beurteilung der Schallpegelmessungen
Bei geschlossenem Rolltor der Werkstatt gehen die simulierten Tätigkeiten wie Wasserstrahl-Hochdruckreinigung, Schlagschrauben, Motor-Abgastest und ein einmaliger Test der Auto-Hupe (Dauer: 1 Sekunde) im örtlichen Umgebungsgeräuschpegel unter und waren nicht messbar. (Angemerkt wird, dass die Rolltore der Waschboxen noch nicht eingebaut waren und daher die Simulation der Tätigkeiten z.B. Wasserstrahl-Hochdruckreinigung usw. in der Werkstatt-Box bei geschlossenem Rolltor durchgeführt wurden).
Die individuelle schalltechnische Beurteilung gemäß ÖAL-Richtlinie 3 des österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung wurde durch Schallpegelmessungen durchgeführt. Dabei wurden die betrieblichen Schallimmissionen und der Umgebungsgeräuschpegel gemessen und die Änderung aufgezeigt.
Das Ergebnis zeigt, dass bei konsensgemäßer Ausführung und Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage und Einhaltung der Auflagen, durch betriebliche Schallimmissionen mit keiner Änderung der örtlich akustischen Situation bei Fenstern schallexponierter Wohnungen von NachbarInnen zu rechnen ist. Dies gilt sowohl in der ...gasse als auch in der R..
Verwendete Messanordnung | |
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Schallpegelmessgerät: |
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Type: | Norsonic Schallpegelmesser Type 140-05 |
Klasse: | 0,7 |
Seriennummer: | ... |
Eichzulassung: | OE 08 s 010 |
Jahr der letzten Eichung: | 2016 *) |
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Vorverstärker: |
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Type: | Norsonic Vorverstärker Type 1209 |
Seriennummer: | ... |
Jahr der letzten Eichung: | 2016 *) |
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Messmikrofon: |
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Type: | Norsonic 1/2" Mikrofonkapsel Typ 1225 |
Seriennummer: | ... |
Jahr der letzten Eichung: | 2016 *) |
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Prüfschallquelle: |
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Type: | Norsonic Prüfschallquelle Type 1251 |
Klasse: | 0,3 |
Seriennummer: | ... |
Eichzulassung: | OE 92 S 143 |
Jahr der letzten Eichung: | 2016 *) |
*) Gültige Eichzulassung bis 2018 Die gesamte Messkette wurde vor Beginn und nach der Messung |
Am 3. Oktober 2017 langte das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik ein. Dies lautet Folgendermaßen:
„Mit Auftrag vom 04.08.2017 wurde der unterzeichnende Sachverständige vom Verwaltungsgericht Wien beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge auch darauf eingegangen werden, ob die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen.
Diesem Auftrag wird hinsichtlich der gewerbetechnisch relevanten Fragen entsprochen, Belange des Schallschutzes und der Luftreinhaltung sind von der Fachabteilung MA 22 beantworten.
Befund:
Mit Bescheid MBA ... vom 23.05.2017 wurden in der bestehenden Betriebsanlage folgende Änderungen genehmigt.
Es sollen Service, Reparatur und Kraftfahrzeugs - Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen werden. Karosseriearbeiten, Lackieren und Spenglerarbeiten werden nicht durchgeführt. Dafür wird eine Absauganlage und eine mechanische Zu- und Abluftanlage installiert. Für die bestehende Wasch- und Servicebox (jetzt Reparaturbox) wird die Zuluft straßenseitig (...gasse) mit 1.600 m3/h angesaugt und straßenseitig (R.) mit 1.600 m3/h gefiltert ausgeblasen. Die Auslegung der Absauganlage entspricht einem Auto mit maximal 3,6 Liter Diesel/Benzin. Für die neuen Wasch und Serviceboxen bzw. für die Abstellbox wird eine Abluft mit 770 m3/h in die Abluft zur R. eingebunden. Die Zuluft wird im Bereich der Einfahrt ...gasse angesaugt.
Die Betriebs- und Öffnungszeiten der Tankstelle inklusive kleinerer Servicetätigkeiten (nicht lärmende Arbeiten, z.B. Lampentausch, Reifenwechsel werden nur im Notfall und nur in der geschlossenen Servicebox durchgeführt) sind Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Bürotätigkeiten bis 21:00 Uhr), Sonntag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die KFZ-Überprüfungen und alle anderen Reparaturarbeiten sowie die Hochdruckautowäsche finden nur von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt und Samstag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Im hinteren Teil der Betriebsanlage werden zwei Waschboxen und eine Box als Autoabstellplatz eingerichtet. Die mittlere Box wird als kombinierte Wasch- und Servicebox mit einer Hebebühne ausgestattet. In dieser Box sollen neben der herkömmlichen Autowäsche auch Unterboden- und Motorwäschen, kleinere Servicetätigkeiten sowie Ölwechsel und Reifenwechsel durchgeführt werden. An der Decke im Boxenbereich wird zusätzlich eine abgehängte Decke mit zweilagigen Gipskartonfeuerschutzplatten zur Schalldämmung angebracht. Diese dämmt sowohl die Schallübertragung durch Lichtkuppeln als auch durch die Decke. Die Boxen werden zur Vermeidung von Schallemissionen mit jeweils einem Tor versehen. In der Box 1 wird mit einem Hochdruckreiniger gearbeitet. Das Autowaschen dauert 7-8 Minuten, am Tag maximal 80 Minuten. Die 2. Box wird mit einer Hebebühne und der Möglichkeit der Unterboden- und Motorwäsche ausgestattet. Die 3. Box wird als Autoabstellplatz verwendet. Sämtliche Service- und Reparaturarbeiten sowie die Autowäsche mit Hochdruckreiniger werden bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt. Ausgenommen davon sind Bremsenprüfungen.
Gewerbetechnisches Gutachten:
In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien wurden zusammengefasst folgende gewerbetechnisch relevante Beschwerden angeführt:
• dass die Behörde es unterlassen hat, zur Absicherung der Interessen der Anrainer der Antragstellerin mit dem Bescheid Auflagen zu erteilen - vorgesehen, dass sämtliche Service- und Reparaturarbeiten sowie die Autowäsche mit Hochdruckreinigern bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt werden sollen; ausgenommen davon sind Bremsenprüfungen, obwohl die MA 22 in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2016 „Das Geschlossen Halten des Werkstatt Tores während lärmender Tätigkeiten (Hupen, Motortest, Reparaturen)" vorgeschlagen hat.
Im Bescheid vom 23.05.2017, MBA ..., mit dem Änderungen an der Betriebsanlage genehmigt wurden, wurde u. a. vorgeschrieben, dass die öffenbaren Lichtkuppeln nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden dürfen und sämtliche Service- und Reparaturarbeiten (Ausnahme Bremsprüfungen) sowie die Autowäschen mit Hochdruckreiniger nur bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt werden dürfen.
Bei einer Erhebung am 27.09.2017 wurde festgestellt, dass die gegenständlichen Lichtkuppeln erneuert wurden und an der Unterseite zusätzlich mit Drahtglaselementen fix verschlossen waren. Ein Öffnen ist daher nicht möglich. Durch die Vorschreibung, dass sämtliche Service- und Reparaturarbeiten (Ausnahme Bremsprüfungen) sowie die Autowäschen mit Hochdruckreiniger nur bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt werden dürfen, wird die lärmtechnische Situation bei den Nachbarn wesentlich verbessert (Details werden vom schalltechnischen Sachverständigen beantwortet). Die Ausnahme, dass Bremsprüfungen bei geöffnetem Tor durchgeführt werden dürfen, ist darin begründet, dass der Rollenprüfstand im Einfahrtsbereich angeordnet werden muss, da zuerst die Bremsanlage an der Vorderachse und dann an der Hinterachse geprüft werden muss. Diese Tätigkeiten müssen bei laufendem Motor durchgeführt werden, da nur dann die Bremskraftverstärkung des Fahrzeuges aktiv ist.
Die Forderungen der MA 22 - „Das Geschlossen Halten des Werkstatt Tores während lärmender Tätigkeiten (Hupen, Motortest, Reparaturen)“ ist daher in der Auflage enthalten.
• Im hinteren Teil der Betriebsanlage werden zwei Waschboxen und eine Box als
Autoabstellplatz eingerichtet. Die mittlere Box wird als kombinierte Wasch- und Servicebox mit einer Hebebühne ausgestattet. In dieser Box soll neben der herkömmlichen Autowäsche auch Unterboden- und Motorwäschen, kleinere Servicetätigkeiten sowie Ölwechsel und Reifenwechsel durchgeführt werden. Dem bekämpften Bescheid kann nicht entnommen werden, welche Tätigkeiten in den jeweiligen Boxen ausgeübt werden sollen bzw. dürfen.
In der beiliegenden Betriebsbeschreibung vom Februar 2017 wird festgehalten, dass im Zuge der Änderung der Betriebsanlage drei Boxen errichtet werden sollen, wobei die zwei Boxen als Waschboxen vorgesehen sind und Box drei als Autoabstellplatz dienen soll. In Box eins wird ein Hochdruckreinigungsgerät zur Autowäsche aufgestellt, Box zwei wird als Servicebox mit Hebebühne für Servicearbeiten und Motor- und Unterbodenwäschen verwendet. Die geplanten Tätigkeiten werden auf Seite 2 der technischen Beschreibung im erforderlichen Umfang beschrieben. Da es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, sind auch die in den Vorbescheiden genehmigten Tätigkeiten in der Betriebsanlage umfasst.
Fehlende Auflagen
Die Behörde hat es unterlassen, in den Genehmigungsbescheid auch nur eine Auflage zum Schutz der Anrainerinteressen im Sinne des gemäß Paragraph 74, GewO aufzunehmen, sodass die Durchsetzung der von den Amtssachverständigen als notwendig erachteten Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin nicht möglich ist. Insbesondere enthält der Bescheid
• keine Höchstmengen für Spraydosen, brennbare Flüssigkeiten, etc., welche die Antragstellerin in der Betriebsanlage zum Verkauf bereithalten darf,
In der technischen Beschreibung wird angeführt, dass maximal 20 Stück Druckgaspackungen in einem Sicherheitsschrank gelagert werden sollen. In der dafür zuständigen Rechtsvorschrift, der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 - DGPLV 2002, ist die Lagerung von 20 Stück Druckgaspackungen ohne besondere Maßnahmen zulässig. Bei einer Lagerung in Sicherheitsschränken ist eine größere Anzahl zulässig. Eine bescheidmäßige Beschränkung ist daher aus technischer Sicht nicht erforderlich.
• keine Angaben über die höchstzulässige Anzahl von Fahrzeugen, die pro Kalendertag in die Betriebsanlage zur Durchführung der geplanten Tätigkeiten (Reparatur, Überprüfung gemäß § 57 a KFG, Fahrzeugreinigung) in die Betriebsanlage eingebracht werden dürfen bzw. keine Anordnung von Höchstzahlen der jeweiligen Tätigkeit,
In der technischen Beschreibung sind die Betriebszeiten, die Tätigkeiten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten der Betriebsanlage angeführt.
• keine Verpflichtung der Antragstellerin, sämtliche mit lärmverbundenen Tätigkeiten ausschließlich in den insgesamt vier geplanten Boxen beigeschlossenen Rolltoren durchzuführen,.
Eine entsprechende Auflage wurde mit Bescheid vom 23.05.2017, MBA ... vorgeschrieben (siehe oben).
• keine Auflage, dass keine Spengler und Lackierarbeiten in der Betriebsanlage durchgeführt werden dürfen.
In der technischen Beschreibung wurde der Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten vom Betreiber festgelegt. Andere bzw. zusätzliche Arbeiten, mit Ausnahme der bereits genehmigten Tätigkeiten, dürfen daher an der Betriebsanlage nicht durchgeführt werden. Eine diesbezügliche Auflage ist daher aus technischer Sicht nicht erforderlich.
Zusammenfassend kann aus gewerbetechnischer Sicht festgestellt werden, dass die vorliegenden Unterlagen der beantragten Änderung inklusive der im Bescheid vom 23.05.2017, MBA ... vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich der gewerbetechnisch zu beurteilenden Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und daher die für diesen Fachbereich voraussehbaren Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Aus gewerbetechnischer Sicht ist die geplante Änderung genehmigungsfähig, eine Vorschreibung weiterer Auflagen ist nicht erforderlich.“
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 erstattete der Amtssachverständige für Luftschadstoffe folgendes Gutachten:
„In Ihrem Schreiben vom 30. August 2017 erteilen Sie folgenden Auftrag:
… „Befund und Gutachten bis längstens 30. September 2017 darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt, oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer , GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge darauf eingegangen werden, ob die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen.“
Der vom Gericht bestellte Amtssachverständige Lö. gibt dazu folgende gutachterliche Stellungnahme ab:
ZUGRUNDEGELEGTE DOKUMENTATIONEN
[a] Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien, Mag. ..., Rechtsanwalt, 25.06.2017
[b] Vom Verwaltungsgericht Wien übermittelter Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.05.2017, Zur Zahl MBA ... (ohne Beilagen)
[c] Vom Verwaltungsgericht Wien übermittelte Kopie der Parie D (ohne Kollaudierungsvermerk) bestehend aus:
Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage R., Wien, „Kurzbeschreibung“, datiert mit Februar 2017
Beilage D1 Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage R., Wien, „Änderung der Betriebsbeschreibung“, datiert mit Februar 2017
Beilage D2 Technische Anlagenbeschreibung der lufttechnischen Anlagen, undatiert
Beilage D3 Geräteliste, undatiert
Beilage D4 Abfallwirtschaftskonzept, undatiert,
Beilage D5 Einreichplan „Tankstelle Sp. Erweiterung KFZ Werkstatt R., Wien“, Planverfasser … Gebäudetechnik, 03.02.2017
Beilage D6 Schalltechnischer Bericht gemäß ÖNORM EN ISO 9613-2, Pe. GmbH, 26.01.2017
Beilage D7 Schadstofftechnisches Gutachten Erweiterung KFZ Werkstatt, P. GmbH, November 2016
[d] Fotos vom Ortsaugenschein in der Betriebsanlage, Lö., 18.09.2017
[e] Akteneinsicht in den beim Verwaltungsgericht Wien aufliegenden Betriebsanlagenakt der gegenständlichen Betriebsanlage, Lö., 15.09.2017
[f] BE-274 „LEITFADEN UVP UND IG-L- Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren - Überarbeitete Version 2007“, Umweltbundesamt GmbH 2007
BEFUND
Fotodokumentation Ortsaugenschein 18.09.2017 [d] (Fotos im Anhang):
1. Foto: Lüftungsmündung Blickrichtung Nord Nord Ost
2. Foto: Blick aus der Betriebsanlage in Richtung R.
3. Foto: Blick aus der Betriebsanlage in Richtung ...gasse
4. Foto: Blick Richtung Gebäude R.
Einsicht in den beim Verwaltungsgericht Wien aufliegenden Betriebsanlagenakt der gegenständlichen Betriebsanlage [e]:
Bei der Einsichtnahme in den Akt konnte aus technischer Sicht nicht konkret festgestellt werden, wieviel Zu-und Abfahrten in bzw. aus der Betriebsanlage und wieviel Rangiertätigkeiten in der Betriebsanlage genehmigt sind. Aus technischer Sicht wurde dieser Umstand bisher nicht bescheidmäßig festgelegt.
Dem vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Bescheid [b], und der Kopie der Parie D [c], sind folgende aus luftschadstofftechnischer Sicht relevante Änderungen der genehmigten Betriebsanlage zu entnehmen:
Errichtung und Betrieb einer mechanischen Lüftungsanlage:
Die Lüftungsanlage besteht aus folgenden Anlagenteilen:
● Zuluftanlage Werkstatt 1600h³/h
● Abluftanlage Werkstatt 1600m³/h
● Abgasabsauganlage 1600m³/h
● Zuluftanlage Wasch- und Autoabstellplatz 770m³/h
● Abluftanlage Servicebox 770m³/h
Die Abluft von insgesamt 2370m³/h wird über eine gemeinsame Abluftmündung in Richtung R. horizontal ausgeblasen. Die genaue Lage der Abluftmündung ist dem Einreichplan, und der Fotodokumentation im Anhang zu entnehmen.
Die Lüftungsanlage ist so konzipiert, dass entweder die Abluftanlage der Werkstatt, oder die Abgasabsaugung in Betrieb ist, die Umschaltung erfolgt über eine Motorklappe.
Als Betriebszeiten sind angeführt:
Zuluftanlage Wasch-und Autoabstellplatz und Abluftanlage Servicebox:
Während den Betriebszeiten: Montag bis Samstag 6:00-21:00
Sonntag 8:00-20:00
Zuluftanlage Werkstatt, Abluftanlage Werkstatt und Abgasabsaugung:
Montag bis Freitag: 8:00 -18:00
Samstag: 8:00-15:00
Wobei die Abgasabsaugung während diesen Zeiten täglich max. 40 Minuten betrieben wird. Der Lüftungsbeschreibung ist dazu zu entnehmen: „ Am Tag werden ca. 8 Autopickerls gemacht. Die Abgasprüfungen pro Auto dauern max. 5min. Die Abgasabsauganlage ist somit 5 min. pro Auto x 8 Pickerl= 40Minuten am Tag in Betrieb.“
Im Rahmen der geplanten Änderungen wurden im Zuge des Genehmigungsverfahrens die Luftschadstoffemissionen und Immissionen betrachtet welche aus den Zu- und Abfahrt von 8 PKWs, welche für eine Überprüfung nach Paragraph 57, a in die Betriebsanlage ein- oder ausfahren, und die aus der Prüfung nach Paragraph 57, a erforderlichen Abgasmessungen von 8 PKWs pro Tag resultieren.
SCHLUSSFOLGERUNG
Ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt, oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer , GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wurde aus luftschadstofftechnischer Sicht im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens ausreichend betrachtet.
Weitere luftschadstofftechnisch zu bewertende Auswirkungen als jene die bereits betrachtet wurden liegen auf Basis der vorliegenden Informationen nicht vor.
Die Auswirkungen der zusätzlichen Emissionen, welche ins Freie abgeleitet werden, jene zusätzlichen Emissionen durch die Zu- und Abfahrt von 8 PKWs pro Tag und den 8Stk. Abgasmessungen pro Tag, welche im Rahmen der Paragraph 57, a Überprüfungen durchgeführt werden, wurden im letzten Genehmigungsverfahren betrachtet.
Aufgrund der geringen zusätzlichen Emissionen an Luftschadstoffen sind die Schlussfolgerungen des luftschadstofftechnischen Amtssachverständigen im Genehmigungsverfahren des Magistratischen Bezirksamts f. d. ... Bezirk wie folgt zu erweitern:
Die durch das Projekt hervorgerufenen Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen, für die im Immissionsschutzgesetz Luft Grenzwerte genannt sind, sind nach dem Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2007) [f] als irrelevant zu klassifizieren.
Folgende Belange, welche aus luftschadstofftechnischer Sicht relevant sein könnten, sind der von Rechtsanwalt Mag. ... eingebrachten Beschwerde [a] zu entnehmen:
1. Seite 18 letzter Absatz: „ Mit dem Rangieren der Fahrzeuge ist jedoch nicht nur eine Lärm-sondern auch eine erhebliche Schadstoffemission verbunden, welche ebenfalls weder in den Antragsunterlagen noch in den Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlungen Eingang gefunden haben. Aufgrund der beim Rangieren der Fahrzeuge entstehenden Abgase wird es zwingend notwendig sein, die ab-und Zuluftanlage in einem höheren zeitlichen Ausmaß in Betrieb zu halten als es bei der Berechnung in den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bzw. in den auf diesen aufbauenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen berücksichtigt wurde.“
Die Betriebszeiten der Zu-und Abluftanlagen der mechanischen Lüftungsanlage sind dem Bescheid [b] und der Parie D [c] zu entnehmen. Die Betriebszeiten des Lüftungsanlagenteils „Zuluftanlage Wasch- und Autoabstellplatz“ und „Abluftanlage Servicebox“ erstrecken sich über die gesamte Betriebszeit der Betriebsanlage. Die Betriebszeiten des Lüftungsanlagenteils „Zuluftanlage Werkstatt, Abluftanlage Werkstatt und Abgasabsaugung“ erstrecken sich über jenen Zeitraum in welchem dieser Teil der Betriebsanlage genutzt werden soll. Wenn die Lüftungsanlage außerhalb der im Bescheid festgelegten Zeiten betrieben werden sollte, würde dies einen Verstoß gegen den Genehmigungsbescheid bedeuten- entsprechend war im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen welche Auswirkungen der Betrieb der Lüftungsanlage außerhalb der projektierten Betriebszeiten hat.
2. Seite 19/20: „3.3.2. Ausweislich dieser Stellungnahme geht die Magistratsabteilung 15 davon aus, dass durch die beantragte Änderung ein zusätzliches Fahrzeugaufkommen in der Betriebsanlage von lediglich 8 Pkw pro Tag generiert wird. Diese Annahme läßt sich jedoch weder aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen noch aus den Stellungnahmen der anderen (Amts-)Sachverständigen ableiten.“ Bei sachgerechter Beurteilung des Antrags und der vorgelegten Unterlagen ist aus diesen vielmehr abzuleiten, dass selbst die Antragstellerin davon ausgeht, dass pro Tag durchschnittlich 8 Überprüfungen gemäß § 57a KFG durchgeführt werden. Mit den beantragten Änderungen werden jedoch auch zusätzliche Flächen bzw. Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen geschaffen und ist bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass diese Einrichtungen und Flächen nicht nur für Fahrzeuge, an welchen eine Überprüfung gemäß § 57 a KFG durchgeführt werden, genutzt werden, sodass mit einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.“
In der gegenständlichen genehmigten Betriebsanlage, die Erstgenehmigung erfolgte 1969, waren aufgrund der Art der Betriebsanlage schon bisher Rangierfahrten von Kraftfahrzeugen und weitere Fahrbewegungen durch Zu-und Abfahrten erforderlich. Konkrete Angaben zu Emissionen an Luftschadstoffen durch die erforderlichen Fahrbewegungen, oder die Anzahl der Fahrbewegungen finden sich nicht im Betriebsanlagenakt [e].
In der erhaltenen Parie D [c] findet sich kein Hinweis, dass die Fläche der genehmigten Betriebsanlage vergrößert wurde. Die Art der genehmigten Betriebsanlage lässt erwarten, dass schon bisher untergeordnete Reparaturen und auch Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden. Weiter waren bisher auch schon genehmigte Reinigungseinrichtungen vorhanden.
Die Beilage D7 der Parie D [c] beschreibt u.a. die Emissionen durch die Zu- und Abfahrt von 8PKWs pro Tag und jene Emissionen die im Zuge der Abgasprüfung von 8 PKWs über die neu errichtete Lüftungsanlage ins Freie Richtung R. abgeleitet werden.
Die Parie D [c] und der Genehmigungsbescheid [b] enthalten keine Beschreibungen welche darauf schließen lassen, dass aus der genehmigten Betriebsanlage, weder quantitativ noch qualitativ, weitere Luftschadstoffe emittiert werden als eben jene die in den genannten Unterlagen festgehalten wurden.
3. Seite 20: „3.3.2. Die Stellungnahme der MA 15 berücksichtigt weiters nicht, dass durch die topographischen Gegebenheiten bei bzw. in der unmittelbaren Umgebung der Betriebsanlage es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anrainerinteressen durch das Ausblasen der Abluft aus der Betriebsanlage kommt.“
Die mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien genehmigte [b] mechanische Lüftungsanlage befindet sich in jenem Bereich, über welchen schon bisher Luftschadstoffemissionen der Betriebsanlage ins Freie abgeleitet wurden. Ein topographischer Unterschied zur bzw. zu den bisherigen Emissionsöffnungen (die Zu- und Abfahrten der Betriebsanlage) ist nicht feststellbar – siehe Fotos im Anhang.
Aufgrund der örtlichen Nähe der Mündung der mechanischen Lüftungsanlage zur Zu- und Abfahrt und der nun genehmigten Änderung, der Betrieb eben dieser mechanischen Lüftung, lässt aus luftschadstofftechnischer Sicht keine erheblichen Beeinträchtigung der Anrainerinteressen durch das Ausblasen der Abluft aus der Betriebsanlage erwarten.“
Schließlich langte am 12. Dezember 2017 das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Mit Schreiben vom 19.10.2017 wird der Auftrag zur Erstellung von
Befund und Gutachten
betreffend die Änderung der Betriebsanlage römisch zehn. GmbH, in Wien, R. erteilt.
Inhalt:
1. Fragestellung
2. Befunde
3. Medizinische Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren
4. Irrelevanzkriterium
5. Gutachten
6. Literatur
1.) Fragestellung
Es wird der Auftrag zur Erstellung von Befund und Gutachten darüber erteilt, wie sich die durch die Änderung der Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken sowie, ob durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Belästigungen der Nachbarn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.
2.) Befunde
Aus der Stellungnahme des Sachverständigen der MA 22 - EMIL vom 04.10.2017 geht hervor, dass die durch das Projekt hervorgerufenen Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen, für die im Immissionsschutzgesetz Luft Grenzwerte genannt sind, nach dem Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2007) als irrelevant zu klassifizieren sind.
Als durch das Projekt hervorgerufene zusätzliche Emissionen werden zusätzliche Emissionen die im Zuge der Abgasprüfung von 8 PKWs über die neu errichtete Lüftungsanlage ins Freie abgeleitet werden und Emissionen durch die Zu- und Abfahrt von 8 PKWs pro Tag beschrieben.
Aus der Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen der MA 22 vom 27.09.2017 geht hervor, dass am 26.09.2017 von 17:30 bis 18:00 Uhr eine Schallpegelmessung durchgeführt wurde wobei lärmende Tätigkeiten simuliert wurden. Während der Simulation waren die Türe zur Werkstatt und das Rolltor geschlossen.
Als Ergebnis der Schallpegelmessung wird beschrieben, dass bei konsensgemäßer Ausführung und konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage und Einhaltung der Auflagen durch betriebliche Schallimmissionen mit keiner Änderung der örtlich akustischen Situation bei Fenstern schallexponierter Nachbarinnen zu rechnen ist, wobei dies sowohl in der ...gasse als auch in der R. gilt.
Am 04.12.2017. 15:30 Uhr, wurde eine Erhebung zur subjektiven Erfassung der örtlich akustische Situation durchgeführt.
Die gegenständliche Betriebsanlage liegt direkt an der mehrspurig, stark befahrenen R.. Die örtliche Geräuschsituation in der Umgebung der Betriebsanlage wird vom Verkehrslärm dominiert.
Zum Erhebungszeitpunkt wurden in der Betriebsanlage kein Reparatur- oder Servicearbeiten durchgeführt.
3.) Medizinische Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren
Definition
Gesundheit
Der Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation - WHO („Gesundheit ist nicht nur Freisein von Krankheit, sondern ein Zustand völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens“) ist als Zielvorstellung heranzuziehen. Für die jeweilige konkrete Situation sollte der Gesundheitsbegriff jedoch möglichst operational, d.h. also durch Messoperationen und bestimmte Indices, definiert sein.
Gefährdung des Lebens
Also eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben liegt vor, wenn nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften eine vorliegende oder zu erwartende Immission (= Einwirkung von Fremdstoffen in Luft, Wasser und Nahrung, von Geräuschen, Erschütterungen Strahlen u. a. auf den Menschen)
.) nach ihrer Art
.) nach ihrer Intensität
.) nach ihrer Dauer
.) nach Häufigkeit ihres Auftretens
den Tod eines Menschen als adäquate Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorruft.
Gesundheitsschädigung
Als gesundheitsschädigend gilt eine Einwirkung (Immission), die Krankheitszustände, Organschäden oder pathologische organische bzw. funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- und Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, herbeigeführt hat, oder nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
Gesundheitsgefährdung
Als gesundheitsgefährdend gilt eine Einwirkung (Immission), durch die, nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.
Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d. h., dass sie Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden, normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation etc. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können.
Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer Belästigung und unzumutbarer Belästigung getroffen werden.
Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.
4.) Irrelevanzkriterium (Leitfaden UVP und IG-L, Umweltbundesamt)
Mit Irrelevanzkriterium werden in der Literatur im Allgemeinen Schwellenwerte bezeichnet, unter denen Auswirkungen des Vorhabens als nicht relevant erachtet werden oder deren Auswirkungen innerhalb des Unsicherheitsbereiches von Modellrechnungen oder Messungen liegen.
5.) Gutachten
Luftschadstoffe
Bei der medizinischen Beurteilung werden die Irrelevanzkriterien im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle herangezogen, wobei 1% bei Langzeitmittelwerten und 3% bei Kurzzeitmittelwerten der Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) als irrelevante Zusatzbelastung angesehen werden.
Bei Einhaltung bzw. Unterschreiten dieser Erheblichkeitsschwelle wird üblicherweise davon ausgegangen, dass negative Wirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht auftreten.
Durch die projektbedingten Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen, die vom Sachverständigen der MA 22 -EMIL als irrelevant klassifiziert werden, sind Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten, daher ist auch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn nicht zu erwarten.
Lärm
Die projektkausalen Schallemissionen bzw. - immissionen führen bei konsensgemäßer Ausführung und konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage und Einhaltung der Auflagen zu keiner Veränderung der örtlich akustischen Situation im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft.
Daher sind aus medizinischer Sicht durch die projektkausalen Schallimmissionen keine gesundheitlichen Auswirkungen im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft zu erwarten, und ist auch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn nicht zu erwarten.
[Unterschrift]
6.) Literatur
Haider M, Möse JR, Eder J, Strauß G, Neuberger M (1984): Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren, Mittig. Österr. San. Verw. 85:277-279
Umweltbundesamt, Leitfaden UVP und IG-L, Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren, überarbeitete Version 2007
Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung (2011): ÖAL- Richtlinie Nr. 6/18: Die Wirkung des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt, Ausgabe 2011-02-01
Österreicher Arbeitsring für Lärmbekämpfung (2008): ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1: Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 2008-03-01
WHO (1999): Weltgesundheitsorganisation: Guidelines for Community Noise. Brigitta Berglund, Thomas Lindvall, Dietrich H. Schwelda, 1999. WHO, Genf“
Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 9. April 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise Folgendermaßen:
„Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.
Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Der BfV gibt an:
Der BfV stellt die schriftliche Beschwerde dar und führt ergänzend aus, dass die Bf anlässlich der Gutachtenserstellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht miteinbezogen wurden, sodass die Richtigkeit der Befundaufnahme bestritten wird. Überdies wird um Übermittlung der Gutachtensaufträge gebeten.
Die Beschlüsse, mit welchen die ASV bestellt wurden, werden vorgetragen. Dem BfV wird auf Wunsch der Beschluss vom 29.8.2017, mit welchem Herr Ing. Dipl.-Ing. (FH) Ji., MSc und der Beschluss vom 30.08.2017, mit welchem Herr Ing. Lö. als ASV bestellt wurden in Kopie ausgefolgt.
Der wPV bringt vor:
Meine Stellungnahme vom 23.08.2017 beschränkt sich grundsätzlich auf ein prozessuales Vorbringen, wonach die Parteistellung der Bf mangels Erhebung tauglicher Einwendungen bereits verwirkt sei. Darüber hinaus gebe ich zu Bedenken, dass die Kritik an Gutachten von Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu erfolgen hat.
Die Stellungnahme vom 23.08.2017 wird dem Bf in Kopie ausgehändigt.
Der BfV gibt weiters zu Protokoll:
Nachdem die Behörde erster Instanz die Parteistellung der Bf auch durch Zustellung des gegenständlichen Bescheides anerkannt hat und die weitere Partei dagegen keine Einwendungen erhoben hat, ist das Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Parteistellung nicht sinnführend.
Der Amtssachverständige der MA 36, Herr DI La. gibt an:
Der Umfang der angesuchten Genehmigung beinhaltet ein elektrisches Hochdruckreinigungsgerät ausschließlich für Kaltwäsche, welches alternativ entweder in der einen oder in der anderen Box betrieben werden kann. Dieses Gerät ist bereits im Konsens enthalten. Die elektrische Anschlussleistung des Hochdruckreinigungsgerätes kann durchaus 2,8 KW betragen. Wäre dort ein Hochdruckgerät mit einer Wasseraufwärmung, müsste die Anschlussleistung wesentlich höher sein (durchschnittlich 20-30 KW).
Der Amtssachverständige der MA 22-EMIL, Herr Ing. Lö. gibt an:
Ich bin von einer Fahrzeugbewegung von 8 zusätzlichen Fahrzeugen ausgegangen, weil dies im Projekt so angeführt ist. Aus dem Projekt ist keine Erhöhung der Rangiertätigkeit ersichtlich. Die faktische Änderung beinhaltet laut Projekt 8 zusätzliche Fahrzeuge. Im Bescheid ist keine Auflage enthalten, dass nur 8 zusätzliche Fahrzeuge in die Betriebsanlage einfahren dürfen. Die Dimensionierung der Absauganlage ergibt sich aus den Bescheidunterlagen. Die Gesamtvolumenmenge der Abluftanlage beträgt 2370m³/h. Die Abluftmenge der Servicebox beträgt gleichbleibend über die Betriebszeit 770m³/h. Die Abluftanlage Werkstatt und die Abgasabsauganlage werden wechselseitig jeweils mit 1600m³/h betrieben, wobei die Abgasabsauganlage jeweils nur für die Dauer der Abgasprüfung (40 Minuten) in Betrieb ist. Für diesen Werkstattteil (Abluftanlage Werkstatt und Abgasabsauganlage) gibt es auch nur einen Ventilator. Dies entnehme ich der Beilage D5, die einen Bescheidbestandteil bildet. Bei meinem Gutachten bin ich von einer zusätzlichen Fahrzeugleistung von 8 Fahrzeugen ausgegangen. Die Tätigkeiten in der Servicebox sind bereits vom Konsens umfasst, lediglich die Abgasüberprüfung nach Paragraph 57 a, KFG ist hinzugekommen. In den Bescheid aus dem Jahr 1995 habe ich Einsicht genommen.
Der Amtssachverständige der MA 36, Herr DI La. gibt an:
Bereits im Grundgenehmigungsbescheid vom 19.12.1969 sind Servicetätigkeiten umfasst. Auch eine Hebebühne ist im Spruch angeführt.
Der Amtssachverständige der MA 22-EMIL, Herr Ing. Lö. gibt an:
In der Beilage D7 wurden wesentlich längere Zeiträume der Abgaseinwirkung angenommen, als es tatsächlich der Fall sein wird, zumal ein Abgastest max. 30 Sekunden bis 1 Minute dauert und im Gutachten 5 Minuten angenommen wurde. Die Schadstoffe die abgesaugt werden, entnehme ich Seite 8 der Beilage D7. Aus meiner Sicht sind die angeführten Werte geeignet, das tatsächliche Szenario abzubilden. Es gibt in der Lehre keine Emissionsfaktoren für die Paragraph 57 a, KFG Abgasüberprüfungen. Ich gehe davon aus, dass es deswegen keine Emissonsfaktoren gibt, weil der Abgasausstoß in der größten Zeit vernachlässigbar ist. Bei dem gegenständlichen Gutachten wurde der Abgasausstoß bei einem Auto, das sich im Leerlauf befindet, als Emissionsszenario herangezogen. Ich gehe davon aus, dass deswegen die längere Dauer von 5 Minuten berücksichtigt wurde. Ich gehe davon, dass bei einer 57a Überprüfung der Motor eines Autos ca. 30 Sekunden bis 1 Minute im Leerlauf, allerdings bei einer hohen Drehzahl, läuft. Bei einer 57a Überprüfung entstehen darüber hinaus keine Luftschadstoffemissionen. Bei der Überprüfung der Bremsen entstehen Partikelemissionen, in Form von Staub, die allerdings vernachlässigbar gering sind. In dem Gutachten wurden sie bei den Rangiertätigkeiten berücksichtigt. Diese Werte sind sehr gering. Aus meiner Sicht gibt es durch die geplante Änderung keine zusätzlich technische zu bewertende Geruchsimmission. Es wurde auch bisher, das heißt im genehmigten Konsens, keine Höchstmenge der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge festgelegt. Ich gehe davon aus, dass die Gesamtemission der Betriebsanlage nicht über die Ausblasöffnung in der R. ausgeblasen wird, sondern zusätzlich über die großen Zu- und Abfahrten in der ...gasse und der R.. Durch die Abluftanlage wird Abluft abtransportiert.
Abgesehen von den zusätzlichen 8 Fahrzeugen gibt es keine Veränderung der Emissionsquelle. Ich kann nicht quantifizieren, wie die Aufteilung der Emissionen erfolgt. Durch die geringe zusätzliche Schadstoffbelastung ist der Einbau eines Filters technisch nicht erforderlich.
Der BfV bringt vor:
Ich beantrage die Ergänzung des Gutachtens des ASV für Luftschadstoffe, dahingehend, ob es durch den Einbau der Lüftungsanlage zu einer konzentrierten Ableitung der Luftschadstoffe an einzelnen Punkten und ob es an den in der Nähe der Ausblasöffnung gelegenen Wohnungen (Front R. insbesondere in der Wohnung der Eheleute Ha. und der Beschwerdeführer B. und Go.) zu einer erhöhten Belastung von Luftschadstoffen kommt.
Der Amtssachverständige der MA 22-EMIL, Herr Ing. Lö. gibt weiters an:
Auch wenn die Dauer der Abgasüberprüfung kürzer anzunehmen ist, wird es zu keiner Reduzierung der Abgasbelastung kommen. Ich kann ausschließen, dass es durch die Emission, die durch die Reparatur und Abgasüberprüfung der zusätzlichen 8 Fahrzeuge sowie die Zu- und Abfahrten, zu einer Belastung die über das Maß der Zumutbarkeit hinausgeht, kommt.
Die Verhandlung wird um 11:25 Uhr unterbrochen.
Die Beschwerdeführerin Frau G. B. verlässt die Verhandlung um 11:25 Uhr vor Unterschriftsleistung.
Die Verhandlung wird um 11:35 Uhr fortgesetzt.
Der Amtssachverständige der MA 22-LÄRM, Herr Ing. Dipl.-Ing. (FH) Ji. Msc. gibt an:
Ich kann mich an das Datum der von mir genannten Augenscheinsverhandlung nicht erinnern. Aus meiner Erinnerung kann ich mit Sicherheit angeben, dass es sich um eine Augenscheinsverhandlung zum Gegenstand, nämlich die Installierung der Abgasanlage, gehandelt hat.
Der BfV bestreitet, dass bei der letzten Augenscheinsverhandlung am 21.03.2017 eine Simulation der Abgasprüfung stattgefunden hat und verweist auf die damals aufgenommene Verhandlungsschrift.
Der Amtssachverständige der MA 22-LÄRM, Herr Ing. Dipl.-Ing. (FH) Ji. Msc. stellt sein Gutachten dar.
Der Amtssachverständige der MA 22-LÄRM, Herr Ing. Dipl.-Ing. (FH) Ji. Msc. gibt weiters an:
Ich habe die Messung an der Grundstücksgrenze ...gasse in unmittelbarer Nähe zu den Fenstern durchgeführt. Im Innenhof ist im Allgemeinen der Umgebungsgeräuschpegel niedriger als straßenseitig. Die Ausführung der Innenhofdecke mit Fenstern und Lichtkuppeln ist Teil des bestehenden Konsenses. Durch die Hinzunahme des Paragraph 57 a, KFG Überprüfungen, die in einer Box bei geschlossenem Tor (mit Ausnahme der Bremsprüfung) durchgeführt wird, kommt es erfahrungsgemäß zu keiner Erhöhung der Schallemissionen im Innenhof. Erfahrungsgemäß kommt es auch zu keiner Erhöhung der Schallpegel im Innenhof. Bei der Bremsprüfanlage wurden körperschallreduzierende Maßnahmen gesetzt und wurde dies auch projektgemäß ausgeführt.
Der Amtssachverständige der MA 36, Herr DI La. gibt an:
Die Maßnahmen zur Reduktion des Körperschalls der Bremsprüfanlage entsprechen dem Stand der Technik und werden von den Herstellern in Verkehr gebracht.
Der Amtssachverständige der MA 22-LÄRM, Herr Ing. Dipl.-Ing. (FH) Ji. Msc. gibt weiters an:
Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen hat keine Auswirkungen auf diese schalltechnische Messung vom 26.09.2017, weil nichts hörbar war. Die im gegenständlichen Bescheid genannten zusätzlichen 8 Fahrzeuge, können nur hintereinander bedient werden. Nach meiner 13-jährigen Erfahrung als Sachverständiger, ist davon auszugehen, dass durch die konsensgemäße Ausführung der 3 Serviceboxen, selbst bei gleichzeitigem Betrieb, keine im Vergleich des Umgebungsgeräuschpegels wahrnehmbaren Geräuschemissionen entstehen.
Der BfV gibt an:
Ich beantrage die Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens insofern, als in den Wohnungen der Bf Frau He. Hn. und des Herrn Ma. Mi. eine Schallpegelmessung bei Vollbetrieb durchgeführt wird.
Der Amtssachverständige der MA 22-LÄRM, Herr Ing. Dipl.-Ing. (FH) Ji. Msc. gibt weiters an:
Wird die Messung nicht auf der Straße sondern im 1., 2. Oder 3 Stock durchgeführt, so ist mit einer Schallpegelminderung zu rechnen. Ob dies auch für den Körperschall gilt, kann ich nicht beantworten.
Der Amtssachverständige der MA 36, Herr DI La. gibt an:
Die Parteien haben keine weiteren Fragen.
Die Amtssachverständige der MA 15, Frau Dr. W. gibt an:
Unter der Annahme, dass es zu einer Körperschallübertretung im belästigenden Ausmaß kommt, ist eine Belästigungswirkung nicht auszuschließen. Nach meiner Erfahrung als Amtssachverständige, führen mechanische Ausblasungen oftmals zu einer Verbesserung der Anrainersituation, weil durch die mechanische Ausblasung die Abluft von der Häuserfront weggeblasen wird.
Keine weiteren Fragen.
Der Amtssachverständige der MA 36, Herr DI La. gibt weiters an:
Laut den Bescheidunterlagen (D5) beträgt die Luftgeschwindigkeit an der Ausmündungsöffnung, Front R., 8-9m/s.
Die gegenständliche Abluftanlage aus der Servicebox saugt alternativ die Abgase aus dem Abgastest gemäß Paragraph 57 a, KFG bzw. Abluft aus den umgebenden Anlagenbereichen zu denen auch der Abstellplatz, die Rangierfläche und die beiden Waschboxen gehören. Eine Aussage, aus welcher Quelle die Luftschadstoffe an der Ausmündung der Lüftung an der Fassade Front R. kommt, ist daher aus lüftungstechnischen bzw. aerodynamischen Gegebenheiten nicht möglich.
Der BfV führt aus:
In Wohnungen von Teilen der Bf bspw. des Bf Ma. Mi., kommt es zu erheblichen Belästigungen durch den Betrieb der beantragten Betriebsanlage. Insbesondere sind Motorgeräusche, Kompressorgeräusche wahrnehmbar. Aufgrund der Ausführungen des ASV Herr Ing. Dipl.-Ing. (FH) Ji. Msc., dass es bis jetzt keine Körperschallmessung gegeben hat und in den Wohneinheiten der Bf überhaupt keine Schallmessungen durchgeführt wurden, es aber, wie ausgeführt, zu Lärmbelästigungen kommt, wird die Durchführung von Lärmschallmessungen in den o.a. Wohnungen beantragt.
Der wPV stellt keine Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens
In seinen Schlussausführungen gibt der wPV an:
Sowohl die Gutachten selbst als auch die Ausführungen der jeweiligen Gutachter waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Soweit die Bf durch ihren Vertreter die Schlüssigkeit dieser Gutachten bezweifeln, ist auszuführen, dass er lediglich auf gleicher fachlicher Ebene diese Gutachtensschlüssen entgegnen könnte. Die heute im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, können an den bisherigen Befunden und Schlussfolgerungen der Gutachter nichts ändern, zumal die davon betroffenen Gutachter selbst festgestellt haben, dass eine weitere Befundung allenfalls Verbesserungen hinsichtlich der Immissionslage mit sich bringen könnte. Da insbesondere mit Blick auf die Ausführungen der Sachverständigen die – wohl unzulässigen, weil präkludierten Einwendungen - ins Leere gehen, ist der Bewilligungsbescheid rechtmäßig ergangen. Die weiteren Beweisanträge würden lediglich eine Verfahrensverschleppung und damit eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung für den Projektwerber darstellen und sind mangels Relevanz für das Beweisverfahren abzuweisen.
In seinen Schlussausführungen gibt der BfV an:
Die heute abgeführte Verhandlung hat kein Ergebnis gebracht, welches die in der Beschwerde geäußerten Bedenken und Einwendungen zu entkräften in der Lage ist. Bei den Beweisverfahren hat sich vielmehr herausgestellt, dass die für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Bf relevanten Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, weshalb die beantragten Befundergänzungen durchzuführen sind.
Auf die öffentliche Verkündung der Entscheidung wird verzichtet. Diese ergeht daher schriftlich."
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahren (Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Beschwerdevorbringen, Äußerungen der mitbeteiligten Partei, Einholung von Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Gewerbetechnik, Schallschutz, Luftreinhaltung und Medizin sowie Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:
Die römisch zehn. GmbH übt im Standort Wien, R., die
Gewerbe Betrieb einer Tankstelle, KFZ-Technik und Handelsgewerbe aus.
Die mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.12.1969, GZ: MA 63 - ..., und rechtskräftigen Folgebescheiden, zuletzt vom 12.08.1997, GZ: MA 63 - ..., in der Fassung des Bescheides vom 14.09.2012, GZ: MBA ..., und in der Fassung des Bescheides vom 28.01.2016, GZ: ..., ..., gemäß Paragraph 74, GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage im Standort Wien, R. soll geändert werden.
In der Betriebsanlage sollen Service, Reparatur und Kraftfahrzeugs-Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen werden. Karosseriearbeiten, Lackieren und Spenglerarbeiten werden nicht durchgeführt.
Die Betriebs- und Öffnungszeiten der Tankstelle inklusive kleinerer Servicetätigkeiten (nicht lärmende Arbeiten, z.B. Lampentausch, Reifenwechsel werden nur im Notfall und nur in der geschlossenen Servicebox) sind Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Bürotätigkeiten bis 21:00 Uhr) und Sonntag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die KFZ-Überprüfungen und alle anderen Reparaturarbeiten sowie die Hochdruckautowäsche finden nur von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt und Samstag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Der Konsens umfasst bereits eine Wasch- und Servicebox (nunmehr Box 2), welche mit einer Hebebühne ausgestattet ist Dort sollen nunmehr neben der herkömmlichen Autowäsche auch Unterboden- und Motorwäschen, kleinere Servicetätigkeiten sowie Ölwechsel und Reifenwechsel durchgeführt werden. Eine weitere Waschbox (Box 1) und eine Box als Autoabstellplatz (Box 3) werden hergestellt. In der Box 1 sollen Autowäschen auch mit einem Hochdruckreiniger durchgeführt werden, wobei pro Tag maximal 80 Minuten mit dem Hochdruckreiniger gearbeitet wird. In der Betriebsanlage steht nur ein Hochdruckreinigungsgerät für Kaltwäsche in Verwendung.
An der Decke im Boxenbereich wird zusätzlich eine abgehängte Decke mit zweilagigen Gipskartonfeuerschutzplatten zur Schalldämmung angebracht. Außerdem werden Rolltore angebracht. Abgesehen von den Bremsprüfungen werden sämtliche Service- und Reparaturarbeiten sowie die Autowäsche mit Hochdruckreiniger bei geschlossenen Rolltoren durchgeführt.
Die Lüftungsanlage wird verändert. Es wird eine Absauganlage und eine mechanische Zu- und Abluftanlage installiert. Für die Box 2 wird die Zuluft straßenseitig (...gasse) mit 1.600 m3/h angesaugt und straßenseitig (R.) mit 1.600 m3/h gefiltert ausgeblasen. Für die Boxen 1 und 3 wird eine Abluft mit 770 m3 /h in die Abluft zur R. eingebunden. Die Zuluft wird im Bereich der Einfahrt ...gasse angesaugt.
In der Betriebsanlage werden maximal acht Paragraph 57 a, KFG-Überprüfungen durchgeführt. Es werden maximal 20 Druckgaspackungen im Sicherheitsschrank gelagert.
Alle fix montierten Anlagen sind entkoppelt montiert um die Körperschallübertragung zu unterbinden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Antrag der römisch zehn. GmbH vom November 2016 von deren Antrag vom Februar 2017 in wesentlichen Punkten unterscheidet.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn und haben rechtzeitig Einwendungen erhoben.
Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Umfang der Betriebsanlagenänderung gründet auf den Einreichunterlagen, insbesondere der Beilage D1. Aus dieser Beilage im Zusammenhalt mit der Beilage D2 ist auch festzustellen, dass die fix montierten Anlagen, wie z.B. der Bremsenprüfstand, die Zuluftanlage Werkstatt, die Abluftanlage Werkstatt, die Abgasabsauganlage, die Zuluftanlage Wasch- und Autoabstellplatz sowie dazugehörige Abluftanlage schallentkoppelt ausgeführt werden bzw. schwingungsfrei verbunden sind.
Dass lediglich 8 Paragraph 57 a, KFG-Überprüfungen durchgeführt werden, ergibt sich aus der Beilage D2 vergleiche S 2, Punkt Abgasabsauganlage) im Zusammenhalt mit der Beilage D7 vergleiche S 5, Punkt 4). Die Anzahl der maximal gelagerten Druckgaspackungen ist in der Beilage D 1 vergleiche Sitzung 2 – Punkt: Arbeiten im Freien) festgehalten.
Die zur Beurteilung einer möglichen Belästigung der Anrainerschaft durch Lärm, Schall und Schadstoffe herangezogenen Werte basieren einerseits auf dem eingereichten Projekt und wurden andererseits durch die im behördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen verifiziert.
Die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Zwar behaupten die Beschwerdeführer das Gegenteil und machen die Unvollständigkeit der Gutachten geltend, doch haben sie diese Behauptungen durch keinerlei substantiiertes Beweisvorbringen untermauert. Insbesondere sind sie den Gutachten nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.
Aber auch der Einwand, die Betriebsbeschreibung im Bescheid widerspräche der projektierten Änderung ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal sowohl im Projekt als auch in der Betriebsbeschreibung des angefochtenen Bescheides festgehalten ist, dass nur in der Box 1 Autowäschen mit einem Hochdruckreiniger durchgeführt werden. Auch ist gleichlautend, dass in der Box 2 eine Hebebühne eingerichtet ist und Motor- und Unterbodenwäschen durchgeführt werden. Dass in der Betriebsbeschreibung des angefochtenen Bescheides auch von „herkömmlichen Autowäschen“ in Box 2 gesprochen wird, stellt keinen Widerspruch dar, zumal dies lediglich ein Unterscheidungskriterium zu Autowäschen mit Hochdruckreiniger darstellt und unter herkömmlichen Autowäschen wohl die genannten Motor- und Unterbodenwäschen zu subsumieren sind. Dass nur ein Hochdruckreinigungsgerät für Kaltwäschen in der Betriebsanlage zur Verwendung gelangt, ist der Geräteliste des bereits bestehenden Konsenses zu entnehmen.
Für die Beurteilung, ob sich der Antrag vom November 2016 im Vergleich zum Antrag vom Februar 2017 in wesentlichen Punkten unterscheidet, sodass von das Wesen der Betriebsanlage verändert würde, sind keine Aktenbestandteile enthalten. Insbesondere ist keine Kopie des Antrages (lediglich das Deckblatt) sowie der Einreichunterlagen vom November 2016 im Akt einliegend, sodass keine Tatsachenfeststellungen, die die rechtliche Qualifikation des Vorliegens eines aliuds zulassen würden, getroffen werden konnten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Nach Paragraph 78, Absatz eins, Satz 1 und 2 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber.
Gemäß Paragraph 353, GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
Gemäß Paragraph 359, Absatz 2, GewO 1994 sind der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
Zum Einwand des unvollständig übermittelten Bescheides:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus Paragraph 353, in Verbindung mit Paragraph 359, GewO 1994 die einen Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen lediglich der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung anzuschließen sind. Eine Verpflichtung zur Übermittlung dieser Einreichunterlagen an die im jeweiligen Genehmigungsverfahren Parteistellung genießenden Nachbarn der Betriebsanlage ist der Gewerbeordnung fremd. Dass diese Einreichunterlagen im konkreten Fall nach Erlassung des Bescheides durch die Behörde nicht mehr im Betriebsanlagenakt in vierfacher Ausfertigung vorhanden sein kann, ergibt sich aus Paragraph 78, GewO 1994 und der damit verbundenen Verpflichtung der Behörden zur Überprüfung des Konsenses während des Fortbetriebsrechtes. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls weder aus der mangelnden Übermittlung der Einreichunterlagen an die Parteistellung genießenden Nachbarn noch aus dem Vorhandensein aller Parien in dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Betriebsanlagenakt abzuleiten.
Zum Antragsgegenstand:
Der Antrag der Betriebsinhaberin auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, welcher am 17. November 2016 bei der belangten Behörde einlangte, wurde von dieser nach Einholung einer gutächtlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Gewerbetechnik als mangelhaft beurteilt und auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Betriebsinhaberin zur Vornahme von Verbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen zurückgestellt. Die Verbesserungen erfolgten zwar, jedoch nicht innerhalb der behördlichen Frist, sodass das Ansuchen samt der dazugehörigen Einreichunterlagen als am 10. Februar 2017 eingebracht gilt. Gegenstand des behördlichen und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher zwar das seit November 2016 von der Behörde geführte Verfahren, jedoch die Beurteilung des Projektes in dem Umfang des Ansuchens vom 10. Februar 2017. Wenn die Beschwerdeführer Widersprüche zwischen dem Antrag vom November 2016 und dem Antrag vom Februar 2017 monieren, so führt dieses Vorbringen ins Leere.
Zum Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführer:
Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
Paragraph 42, Absatz eins bis 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet folgendermaßen:
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/019; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).
Die Beschwerdeführer haben sowohl mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2017 (L. Mo.) als auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Jänner 2017 (alle Beschwerdeführer) sowie mit Schriftsatz vom 17. März 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 Einwendungen erhoben und – wenn auch zugegebenermaßen – recht rudimentär bzw. unjuristisch ihre Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung des gegenständlichen Projektes mit der Rechtsordnung im Hinblick auf durch die zusätzlichen Fahrbewegungen und Überprüfungen nach Paragraph 57 a, KFG erhöhte Lärm-, Geruchs- und Abgasbelastung geäußert. Damit haben sie taugliche Einwendung erhoben und in diesem Umfang ihre Parteistellung aufrechterhalten. Wenn die mitbeteiligte Partei lediglich die Äußerungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17. März 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 ins Treffen führt, so verkennt sie, dass das Verfahren ab dem Antrag vom November 2016 mit dem Einlangen der Einreichunterlagen im Februar 2017 bis zu dem gegenständlichen Bescheid eine Einheit bildet.
Zwar wurden die Einreichunterlagen erst verspätet, dh nach Ablauf der behördlichen Frist nach Auftragserteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG beigebracht, doch führt dies nicht zu einer Entkoppelung von den zuvor ergangenen Äußerungen, zumal keine förmliche Zurückweisung durch die Behörde geschah. Die bereits erhobenen Einwendungen der Nachbarschaft waren daher auch nach Einlangen der verbesserten Unterlagen insoweit zu berücksichtigen, als diese den Umfang des Projektes, welches durch das Ansuchen vom 10. Februar 2017 begrenzt ist, betreffen.
Auch wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines aliuds in der Begründung des angefochtenen Bescheides festhielt, kann dies – wie bereits festgestellt – auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht festgestellt werden. Die verspätete Einbringung der verbesserten Unterlagen hatte daher lediglich für die Entscheidungsfrist der Behörde gemäß Paragraph 73, AVG Bedeutung.
Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0229). Diesen Anforderungen werden die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Themen „Belästigung durch Lärm-, Geruch- und Abgasbelastung“ grundsätzlich gerecht. Lediglich eine Belästigung wegen Körperschall haben die Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde, sondern vielmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9. April 2018 behauptet. Die in der mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2017 vor der Behörde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Hausverwaltung aufgestellte Forderung, die Geräte mögen körperschallentkoppelt aufgestellt werden, stellt im Sinne der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine taugliche Einwendung dar, weil ja nicht einmal eine Belästigung behauptet wird. In diesem Umfang sind die Beschwerdeführer jedenfalls als präkludiert anzusehen, sodass der Antrag auf Ergänzung des Gutachtens für Schallschutz durch Messung einer allfälligen Körperschallübertragung abzuweisen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die in der Betriebsanlage fix montierten Geräte alle körperschallentkoppelt aufgestellt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Amtssachverständige für Schallschutz zudem ausgeführt, dass bei der Bremsprüfanlage körperschallreduzierende Maßnahmen gesetzt wurden und dies auch projektgemäß ausgeführt wurde. Weiters ergänzte der Amtssachverständige für Gewerbetechnik, dass die Maßnahmen zur Reduktion des Körperschalls der Bremsprüfanlage dem Stand der Technik entsprechen.
Zur Sache:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde vergleiche VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190).
So vermag die Behauptung der künftigen Nichteinhaltung des Konsenses bzw. der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sowie der fehlenden Vorschreibung von Auflagen der Beschwerde zu keinem Erfolg zu verhelfen. Dass der beantragte Betriebsablauf technisch nicht möglich wäre, wurde weder von den Sachverständigen angeführt, noch von den Beschwerdeführern behauptet. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf vergleiche VwGH vom 21. März 1988, Zl. 87/04/0245). Der Betriebsanlageninhaber macht sich aber nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen, sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verantwortung zu ziehen, zumal nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist.
Die Verwendung von Geräten, die hinsichtlich ihrer Lärmentwicklung nicht den, einen Bestandteil der Genehmigung bildenden Gutachten entsprechen, stellt eine bewilligungspflichtige Änderung dar. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf aber einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994. Gegen konsenslose Änderungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO 1994 vorzugehen.
Es bestehen sohin für die Bezirksverwaltungsbehörde mannigfaltige Möglichkeiten, konsenslosen Betriebsführungen mit den Möglichkeiten der Gewerbeordnung zu begegnen. Nicht aber ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Genehmigung eines Projektes wegen allfälliger, in der Zukunft möglicherweise auftretender Konsenswidrigkeiten zu versagen. Dies widerspräche auch dem Charakter des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren.
Ebenso wenig ist die Behörde berechtigt in das eingereichte Projekt durch die Vorschreibung von Auflagen bzw. Gestaltung von Betriebsabläufen insofern einzugreifen, als dadurch eine Änderung des Wesens der Betriebsanlage herbeigeführt wird. Vielmehr ist ihr Beurteilungsumfang durch das eingereichte Projekt begrenzt und hat sie nur dieses nach den Parametern der Paragraphen 74, ff GewO 1994 auf die Übereinstimmung mit der Rechtsordnung zu überprüfen.
Wenn die Beschwerdeführer nun die mangelnde Auflagenvorschreibung, welche die Höchstmengen für Spraydosen, brennbare Flüssigkeiten, etc. begrenzen würden, die die höchstzulässige Anzahl von Fahrzeugen pro Kalendertag zur Durchführung der geplanten Tätigkeit festlegen würden, die das Arbeiten in den 4 geplanten Boxen bei geschlossenen Rolltoren vorschreiben würden und letztlich das Verbot von Spengler- und Lackierarbeiten enthalten würden, so ist diesbezüglich auszuführen, dass die angesprochenen Sachverhalte alle in der Betriebsbeschreibung des angefochtenen Bescheides enthalten sind bzw. in den einen Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen festgehalten sind und das verpflichtende Geschlossenhalten der Rolltore bei sämtlichen Service- und Reparaturarbeiten (Ausnahme: Bremsprüfungen) in Auflage 5 des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben ist.
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der mangelnden Berücksichtigung des Schalls, ausgehend von der veränderten Tätigkeit in der Betriebsanlage im Zusammenhalt mit dem Schall, ausgehend vom Konsens sowie der Rangiervorgänge, ist angesichts des Gutachtens Beilage D6 nicht nachvollziehbar. Auch führte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Schallschutz am 26. September 2017 eine Schallmessung durch, bei welcher die von der gegenständlichen Genehmigung erfassten Tätigkeiten bei Echtbetrieb der Betriebsanlage gemessen wurden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Messpunkt im Vergleich zur R. hinsichtlich des Verkehrslärms ruhigeren ...gasse festgelegt wurde. Das Ergebnis zeigt, dass bei konsensgemäßer und auflagenkonformer Ausführung und Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage durch betriebliche Schallimmissionen mit keiner Änderung der örtlich akustischen Situation bei Fenstern schallexponierter Wohnungen der Beschwerdeführer sowohl in der ...gasse als auch in der R. zu rechnen ist.
Auch die unsubstantiierte Behauptung, eine Autowäsche sei bei geschlossenen Rolltoren nicht möglich, erweist sich auf Grund der Tatsache, dass im Beisein des Amtssachverständigen für Schallschutz die Autowäsche mit einem Hochdruckreiniger in der Waschbox bei geschlossenen Rolltor durchgeführt wurde, als nicht zielführend. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die schallhemmende Wirkung der Rolltore sei nicht angegeben, so vermag auch dies in Anbetracht der Ergebnisse der Messung durch den Amtssachverständigen für Schallschutz, wonach die betrieblichen Schallimmissionen im Verkehrslärm untergehen, zu keinem Erfolg zu verhelfen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2018 gestellte Antrag auf Durchführung von Messungen in den Wohnungen der Beschwerdeführer, als untauglich zu qualifizieren war. Wie der Amtssachverständige für Schallschutz in dieser Verhandlung ausführte, ist mit einer Schallpegelminderung zu rechnen, wenn im 1., 2. oder 3. Stock gemessen wird. Wenn aber bereits bei der Messung auf der Straße die betrieblichen Schallimmissionen keine Änderung der örtlich akustischen Situation hervorrufen, so muss dies erst Recht bei einer zu erwartenden Schallpegelminderung in höheren Stockwerken gelten. Der Beweisantrag erwies sich daher als untauglich, eine Belästigung der Beschwerdeführer darzutun.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Schadstoffe durch die Rangiervorgänge wären nicht berücksichtigt worden, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch bisher Rangierfahrten von Kraftfahrzeugen und weitere Fahrbewegungen durch Zu- und Abfahrten erforderlich waren. Diesbezüglich ergibt sich daher keine Änderung des Konsenses. Wenn der Amtssachverständige für Luftschadstoffe ausführt, dass zusätzlich zu der Beurteilung des im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, wonach mit keiner Belästigung und Gefährdung der Anrainer durch Abluft durch die Luftschadstoffe (NOx, CO) zu rechnen ist sowie hinsichtlich Stickstoffdioxid kurzzeitige Geruchsempfindungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind und hinsichtlich Benzol der im IG-L festgesetzte Grenzwert unter der menschlichen Wahrnehmungsschwellenkonzentration liegt, die Beurteilung um die Feststellung zu ergänzen ist, dass die durch das Projekt hervorgerufenen Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen, für die im IG-L Grenzwerte genannt sind, nach dem Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2007) als irrelevant zu qualifizieren sind, so erweist sich das gegenläufige Beschwerdevorbringen als unrichtig. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gutachten von Amtssachverständigen nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Außerdem liefern sie mit ihren Behauptungen keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines unschlüssigen, widersprüchlichen oder unvollständigen Gutachtens.
Die medizinische Amtssachverständige erläuterte in ihrem Gutachten, dass durch die projektbedingten Zusatzbelastungen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit der Nachbarn nicht zu erwarten sind.
Da aber durch diese Gutachten bereits festgestellt werden kann, dass die konkret ausgestoßenen Luftschadstoffe als irrelevant zu qualifizieren sind, erübrigte sich die Durchführung einer Messung, an welcher Stelle der Betriebsanlage Abluft emittiert. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer war daher ebenfalls abzuweisen und erweist sich das diesbezügliche Vorbringen als unrichtig.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer vermag daher ihren Beschwerden zu keinem Erfolg zu verhelfen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Ad römisch II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.9822.2017