Landesverwaltungsgericht Wien
16.10.2017
VGW-001/010/11614/2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn Ing. K. P., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.6.2017, Zahl: MBA ..., betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, zu Recht erkannt:
römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt römisch eins. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG das Straferkenntnis behoben und die Verfahrenseinstellung verfügt wird.
Zu Punkt römisch II. und römisch III. des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der zu Punkt römisch II. und römisch III. zur Last gelegte Sachverhalt nur eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Tierschutz-Veranstaltungsverordnung darstellt. Die Tatumschreibung im Spruch wird dahingehend abgeändert, dass vor den Worten „vom Klub römisch zehn.“ die Worte „Präsident und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ des Klubs römisch zehn. und“ einzufügen sind. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz Tierschutzgesetz eine Strafe in der Höhe von 400,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde 40,00 Euro.
römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) vom 27.6.2017, Zahl: MBA ..., folgendes zur Last gelegt:
römisch eins. Sie, Herr Ing. K. P., haben es als vom KLUB römisch zehn.", ZVR-Zahl: ..., mit Sitz in Wien, L.Straße, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV benannter Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu verantworten, dass dieser Verein am 29.10.2016 in Wien, F.-Gasse, als Veranstalter nicht sicher gestellt hat, dass im Rahmen der dort abgehaltenen Veranstaltung (...Ausstellung) von dem Aussteller (Herrn Sitzung D.) die folgenden rechtlichen Vorgaben, für deren Einhaltung Sie verantwortlich waren, nicht eingehalten hat, da die Vorgefundene Katze der Rasse Sphinx, im Ausstellungskatalog Nr. ..., geboren am ... 2014, sowohl völlige Haarlosigkeit aufwies als auch keinerlei Tasthaare vorgefunden werden konnten und das beidseitige Entropium (Einrollen der Ausgenlieder nach Innen) bei dem Tier zu einer permanenten Reizung der Hornhaut mit eingehergehenden Qualen und Leiden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Litera f, Tierschutzgesetz - TSchG geführt hat, obwohl gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG- VeranstV, der Verantwortliche sicher zu stellen hat, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal überprüft wird und offensichtlich erkrankte und verletzte Tiere unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV unterzubringen und entsprechend zu versorgen sind.
römisch II. Sie, Herr Ing. K. P., haben es als vom KLUB römisch zehn.", ZVR-Zahl: ..., mit Sitz in Wien, L.Straße, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV benannter Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu verantworten, dass dieser Verein am 29.10.2016 in Wien, F.-Gasse, als Veranstalter nicht sicher gestellt hat, dass im Rahmen der dort abgehaltenen Veranstaltung (...-Ausstellung), bei einem großen Teil der Ausstellungsbehältnissen, die für die Unterbringung der Katzen eingerichtet worden waren, den Tieren kein Wasser angeboten wurde, obwohl gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV, der Veranstalter sicherzustellen hat, dass den Tieren ständig frisches Wasser zur Verfügung steht.
römisch III. Sie, Herr Ing. K. P., haben es als vom KLUB römisch zehn., ZVR-Zahl: ..., mit Sitz in Wien, L.Straße, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV benannter Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu verantworten, dass dieser Verein am 30.10.2016 in Wien, F.-Gasse, als Veranstalter nicht sicher gestellt hat, dass im Rahmen der dort abgehaltenen Veranstaltung (...-Ausstellung), bei einem Teil der Ausstellungsbehältnissen, die für die Unterbringung der Katzen eingerichtet wurden, den Tieren kein Wasser angeboten wurde, obwohl gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz der TierschutzVeranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV, der Veranstalter sicherzustellen hat, dass den Tieren ständig frisches Wasser zur Verfügung steht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad römisch eins) Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Litera f, des Bundesgesetzes über den Schutz von Tieren (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. Nr. 118/20004, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV) BGLB römisch II Nr. 493/2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2016,
ad römisch II) 38 Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz von Tieren (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. Nr. 118/20004, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV) BGLB römisch II Nr. 493/2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2016,
ad römisch III) 38 Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz von Tieren (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. Nr. 118/20004, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSchG-VeranstV) BGLB römisch II Nr. 493/2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2016,
Wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1) Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz .- TSchG
ad 2 und 3) 2 Geldstrafen von je € 1.000,00, zusammen daher eine Geldstrafe von € 2.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 12 Stunden, zusammen daher eine Geldstrafe von 5 Tagen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz – TSchG
Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 225,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.475,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Der KLUB römisch zehn., ZVR-Zahl: ..., etabliert in Wien, L.-Straße, haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur ungeteilten Hand für
- die über ihren benannten Verantwortlichen, Herrn Ing. K. P. verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.250,--
- die angeführten Verfahrenskosten in der Höhe von € 225,00 somit für einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 2.475,00 sowie weiters
- die Kosten eines allenfalls erforderlichen Strafvollzuges.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 11.8.2017 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Strafverfahrens. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verfahrensmängel. Er sei im gegenständlichen Verfahren nicht vernommen wurden und sei damit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Er habe die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht gesetzt und auch nicht zu verantworten. Als langjähriger Präsident des Klubs römisch zehn. liege ihm ein tiergerechtes Ambiente im Zuge von Ausstellungen am Herzen und setze er sich seit Jahrzehnten insbesondere um den Erhalt seltener Rassen und artgerechter Aufzucht ein. Sämtlichen Tieren sei ausreichend Trinkwasser zur Verfügung gestellt worden, jedoch seien, wie bei internationalen Wettbewerben üblich, kurz vor der Schaustellung die Wasserschälchen aus den Käfigen genommen worden, um sicherzustellen, dass die Tiere nicht nass werden, da dies bei der Beurteilung des Fellzustandes zu einer Fehlbeurteilung führen könnte. Dabei handle es sich nur um wenige Minuten, sohin keine Situation, in der die Tiere irgendeinem Leiden ausgesetzt gewesen seien, auch weil sie ja zuvor genug Zeit und Möglichkeit gehabt hätten, Flüssigkeit aufzunehmen. Zudem trinken Katzen durchaus wenig Wasser und nehmen einen Großteil der benötigten Flüssigkeit aus dem Futter auf. Eine nicht artgerechte Haltung sei daher nur dann vorwerfbar, wenn die Katzen vor und nach dem Wettbewerb keine Gelegenheit gehabt hätten, Wasser zu sich zu nehmen, was nicht überprüft worden sei. Auch sei das Aufstellen von Trinkschälchen im Genehmigungsbescheid vom 1.2.2017 nicht verordnet worden. An allen Ausstellungstagen seien die Katzenhalter in mehrsprachigen Durchsagen darüber informiert worden, dass sofort nach dem Retournieren ihre Tiere in die Ausstellungskäfige die Versorgung mit Wasser und Futter sicherzustellen ist. Darüber hinaus seien die jeweiligen Katzen stets in unmittelbarer Nähe ihrer Besitzer gewesen. Am zweiten Ausstellungstag seien laut Bericht Dr. Ki. bei vier von über 1.300 ausgestellten Katzen keine entsprechenden Wasserschalen gefunden worden. Am zweiten Tag an der Ausstellung nehmen nur noch ein Bruchteil der Katzen an der Bewertung teil und sei die Versorgung mit Wasser, mit Ausnahme der kurzfristigen Herausnahme der Tiere für die Bewertung, rund um die Uhr sichergestellt. Es sei von der Behörde kein Beweis darüber erbracht worden, dass die Katzen einem Leid ausgesetzt gewesen seien. Als Beweis hierfür diene Dr. Ki. und Mag. Sch.. Die Einlieferung der Tiere sei durch persönliche Rundgänge kontrolliert und überprüft worden. Bei der Überprüfung der insgesamt 39 Sphynx-Katzen habe bei der Katze Katalog Nr. ... keine Behaarung feststellen werden können, worauf die Ausstellungsleitung informiert worden sei. Bei einer weiteren Untersuchung sei der Besitzer dieses Tieres aufgefordert worden, das Tier in Quarantäne zu bringen. Der portugiesische Aussteller und Eigentümer der Katze habe daraufhin die Ausstellung unverzüglich verlassen. Alle ausländischen Aussteller von Katzen mit geringer Behaarung seien darüber informiert worden, dass Katzen, bei denen augenscheinlich keine Haare festgestellt werden können, nicht zur Ausstellung zugelassen sind. Er sei kein Tierarzt und habe daher nicht feststellen können, dass bei einer Katze ein beidseitiges Entropium vorgelegen sei. Das Vorliegen eines Entropiums sei auf eine Züchtung zurückzuführen, die nicht von ihm durchgeführt oder veranlasst worden sei und bestehe der leidvolle Zustand nicht aufgrund des Umstandes einer Ausstellung, sondern sei in der Züchtung immanent. Die Behörde habe es unterlassen die genannten Tierärzte als Zeugen zu vernehmen und wäre bei der Vernehmung hervorgekommen, dass die zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände weder versucht noch verwirklicht worden sind noch ein Ungehorsamsdelikt vorliegt.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.8.2017 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeschriftsatz wurde der Tierschutzombudsstelle Wien zur Kenntnis gebracht und beantragte diese mit Schreiben vom 5.9.2017 das angefochtene Straferkenntnis sowohl der Höhe als auch dem Inhalt nach zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Magistratsabteilung 60 – Veterinärdienste und Tierschutz vom 1.2.2017, wonach Herr Dr. Ki. bei Kontrollen der vom Klub römisch zehn. vom 29. bis 30.10.2016 durchgeführten ...-ausstellung am 29.10.2016 feststellen habe können, dass in einem großen Teil der Ausstellungsbehältnisse für die Unterbringung der Katzen den Tieren kein Wasser angeboten worden sei. Erst nach Urgenz des Amtstierarztes sei vom Beschwerdeführer eine mehrsprachige Durchsage veranlasst und eine Behebung der Mängel versucht worden. Am 30.10.2016 habe bei einer Nachkontrolle festgestellt werden können, dass die Ausstattung der Käfige mit Trinkmöglichkeiten für Katzen verbessert gewesen ist, es seien jedoch wieder Käfige ohne ständige Wasserversorgung vorgefunden worden. Zudem sei am 29.10.2016 eine Katze der Rasse Sphynx präsentiert worden, die völlig haarlos gewesen sei. Es haben auch keine Ansätze von Tasthaaren festgestellt werden können. In Folge der starken Faltenbildung der Haut im Kopfbereich sei ein beidseitiges Entropium (Einrollen der Augenlider nach innen) vorgelegen. Diese Katze, die im Ausstellungskatalog mit der Nr. ... aufgeschienen sei, sei bei der Eingangskontrolle nicht beanstandet worden. Das beidseitige Entropium führe zu einer permanenten Reizung der Hornhaut mit einhergehenden Qualen und Leiden. Der Anzeige beigeschlossen ist der Bewilligungsbescheid betreffend die gegenständlichen Veranstaltung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 vom 5.8.2016, GZ: ..., eine Liste der beanstandeten Käfige betreffend der fehlenden Wasserversorgung und Fotos von der gegenständlichen Sphynx-Katze. Die belangte Behörde schaffte einen Vereinsregisterauszug betreffend Klub römisch zehn. bei und hielt dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.4.2017 die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, wie im angefochtenen Straferkenntnis vom 27.6.2017 umschrieben, vor und bot ihm Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer führte daraufhin mit Stellungnahme vom 17.5.2017 im Wesentlichen gleichlautend wie in seiner Beschwerdeschrift aus. In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 60 ein, die im Wesentlichen auf die Sachverhaltsfeststellungen in der Anzeige und auf tierschutzrechtliche Bestimmungen verwies und brachte der Tierschutzombudsstelle Wien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 2.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, eine Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Wien, der Amtssachverständige Dr. Ki. und der Zeuge Mag. Sch. teilnahmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Der Amtssachverständige Amtsarzt Dr. Ki. bekräftigte den von ihm festgestellten und in der Anzeige vom 1.2.2017 wiedergegebenen Sachverhalt. Er habe sowohl am 29. als auch am 30.10.2016 stichprobenartige Kontrollen durchgeführt und dabei am 29.10.2016 festgestellt, dass in 64 der „normalen Aufenthaltskäfigen“ der Katzen eine Versorgung mit Wasser nicht sichergestellt gewesen sei. Am 30.10.2016 sei dies bei vier Käfigen gewesen. Eine etwaige mangelnde Wasserversorgung in „Präsentationskäfigen“ werde von ihm nicht beanstandet. Wie lange die einzelnen Katzen ohne Wasserversorgung gewesen seien, könne er nicht angeben und haben sich Aussteller auch geweigert, der Aufforderung, eine ausreichende Wasserversorgung herzustellen, nachkommen. Die beanstandete Sphynx-Katze sei völlig haarlos gewesen, es seien nicht einmal Tasthaare vorhanden gewesen, dies sei auch im Beisein des Tierarztes Mag. Sch. durch Zuhilfenahme einer Lupe und einer Taschenlampe festgestellt worden. Die gegenständliche Katze habe eine extreme Faltenbildung aufgewiesen, was zu einem Einrollen der Augenlider geführt habe. Dies führe zu einer Reizung der Hornhaut, eine Entzündung der Bindehaut habe nicht festgestellt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden sei, habe dieser mit der Halterin der Katze Rücksprache gehalten und habe diese die Katze aus der Ausstellung genommen. Der Amtssachverständige legte eine Vergrößerung des zu Blatt 10 im Akt aufliegenden Fotos der gegenständlichen Sphynx-Katze sowie eine Liste der Käfige, die er wegen mangelnder Wasserversorgung beanstandet hat, vor.
Herr Mag. Sch. führte zeugenschaftlich einvernommen zusammengefasst aus, dass er an beiden Tagen von 7:00 bis 11:00 Uhr auf der Ausstellung gewesen sei, danach in Rufbereitschaft. Über Ersuchen des Klubs römisch zehn. habe er gemeinsam mit einem Kollegen die Eingangskontrollen durchgeführt. Es seien ca. 600 Katzen zu kontrollieren gewesen, wobei die Besitzer die Katzen vorgeführt haben und dann kontrolliert worden sei, ob die Impfpässe mit der Identität des Tiere übereinstimmen und seien Augen, Ohren und Fell der Tiere kontrolliert worden. Erinnerlich sei ihm noch, dass eine Katze wegen Flohbefalls zur Ausstellung nicht zugelassen worden ist. Die gegenständliche Sphynx-Katze sei ihm bei der Eingangskontrolle ebenfalls aufgefallen, diese habe für ihn einen Grenzfall dargestellt, weil sie Rolllider aufgewiesen habe; krank sei sie aber nicht gewesen. Ca. eine Woche vor der Veranstaltung habe er mit dem Veterinäramt bezüglich der Sphynx-Katzen Rücksprache gehalten und sei ihm dort mitgeteilt worden, dass nur bei völliger Haarlosigkeit eine Teilnahme der Ausstellung nicht möglich sei. Er habe daher diese Katze bei der Eingangskontrolle mit Lupe und Licht kontrolliert und seien im Bereich des Gesichtes Stoppel von Tasthaaren erkennbar gewesen. Für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sei er aber in erster Linie nicht verantwortlich. Den Beschwerdeführer habe er nicht darüber informiert, dass für ihn die Sphynx-Katze einen Grenzfall dargestellt habe. Ca. eine Stunde nach der Eingangskontrolle habe er die gegenständliche Sphynx-Katze mit dem Amtsarzt Dr. Ki. mit einer Lupe und einer Taschenlampe untersucht, für ihn habe die Katze genauso ausgesehen wie bei der Eingangskontrolle. Dr. Ki. sei der Ansicht gewesen, dass keine Tasthaare vorhanden waren. Er habe mit dem Amtssachverständigen darüber diskutiert und sei dann aufgrund des ganzen Erscheinungsbildes der Katze beschlossen worden, diese von der Ausstellung auszuschließen. Die Wasserversorgung von Katzen bei Katzenausstellungen gestalte sich hinsichtlich der Kontrolle schwierig, weil die überprüfenden Personen zumeist nicht sehen, wann die Katzen gewassert werden. Die Besitzer der Katzen seien in mehreren Sprachen darauf hingewiesen worden, dass die Katzen mit Wasser versorgt werden müssen. Er sei bei der Kontrolle der Käfige durch den Amtsarzt Dr. Ki., bei der festgestellt worden ist, dass Wasserschalen in Käfigen gefehlt haben, dabei gewesen, könne aber nicht sagen, welche Käfige beanstandet worden sind. Bei den Ausstellern handle es sich um Profis und würden die Katzen anzeigen, wenn sie Durst haben. Aus seiner Sicht seien die Katzen lediglich in der Zeit kurz vor der Bewertung auf der Showbühne und auf der Showbühne nicht mit Wasser versorgt gewesen.
Anschließend an die Zeugenaussage von Mag. Sch. führte der Amtssachverständige abschließend aus, dass selbst dann, wenn bei der gegenständlichen Sphynx-Katze Stoppel von Tasthaaren vorhanden gewesen wären, die nur mit der Lupe zu erkennen gewesen wären, das nichts daran ändere, dass die Katze dadurch in ihrem Orientierungssinn schwer beeinträchtigt gewesen wäre; selbst das Abschneiden oder Kürzen von Tasthaaren sei schon ein tierschutzrelevanter Tatbestand.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seinen Schlussausführungen aus, dass in der heutigen Verhandlung ein Schuldbeweis nicht gelungen sei, da Herr Mag. Sch. bei der Eingangskontrolle festgestellt habe, dass ein Ausschließungsgrund für die gegenständliche Sphynx-Katze nicht vorliegt und verweise des Weiteren auf die schriftlichen Ausführungen.
Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde von den anwesenden Parteienvertretern verzichtet.
Hierzu hat das Gericht erwogen:
Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Klub römisch zehn., der durch den Beschwerdeführer als Präsidenten nach außen hin vertreten wird, veranstaltete vom 29. bis 30.10.2016 in Wien, F.-Gasse, eine ...-ausstellung. Diese Veranstaltung wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 vom 5.8.2016, GZ: ..., bewilligt. Der Beschwerdeführer wurde darin als die Person genannt, die für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Normen verantwortlich zeichnet. Des Weiteren wurde auf wesentliche tierschutzrechtliche Bestimmungen, unter anderem auch auf Paragraph 16, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung hingewiesen. Der Tierarzt Mag. Sch. hat gemeinsam mit einem Kollegen im Auftrag des Klubs römisch zehn., die Veranstaltung betreut und auch die Eingangskontrolle durchgeführt. Dabei ist ihm die gegenständliche Sphynx-Katze als Grenzfall aufgefallen, weil sie Rolllider aufgewiesen hat. Nachdem die Katze aber nicht krank war und er vor der Veranstaltung vom Veterinäramt die Auskunft erhalten hat, dass Sphynx-Katzen nur bei völliger Haarlosigkeit auszuschließen sind und die gegenständliche Katze, was er unter Zuhilfenahme einer Lupe und einer Taschenlampe festgestellt hat, Stoppel von Tasthaaren aufgewiesen hat, hat er ohne mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich Rücksprache zu halten, die Katze zur Ausstellung zugelassen. Ca. eine Stunde nach der Eingangskontrolle hat der Amtstierarzt Dr. Ki. die gegenständliche Sphynx-Katze beanstandet, weil diese aus seiner Sicht, was er bei einer gemeinsamen Kontrolle mit Mag. Sch. unter Zuhilfenahme einer Lupe und einer Taschenlampe festgestellt hat, völlig haarlos gewesen ist. Die Katze hat auch eine extreme Faltenbildung mit eingerollten Augenlidern aufgewiesen, was zu einer Reizung der Hornhaut führt, eine Entzündung der Bindehaut ist nicht feststellbar worden. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer hat dieser mit der Halterin der gegenständlichen Sphynx-Katze gesprochen und hat diese die Katze aus der Ausstellung genommen. Weiters konnte der Amtssachverständige bei einer stichprobenartigen Kontrolle der „normalen Aufenthaltskäfige“ der Katzen am 29.10.2016 feststellen, dass in 64 Fällen keine ausreichende Wasserversorgung sichergestellt war. Der Beschwerdeführer hat darauf angesprochen eine Durchsage in mehreren Sprachen veranlasst, dass die Katzen mit Wasser versorgt werden müssen. Am 30.10.2016 hat in vier Aufenthaltskäfigen eine ausreichende Wasserversorgung gefehlt.
Diese Feststellungen beruhen auf folgende Beweiswürdigungen:
Was die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen betrifft, ergibt sich dies aus dem im Akt aufliegenden Vereinsregisterauszug betreffend den Klub römisch zehn., wonach der Beschwerdeführer als Präsident den Klub nach außen hin vertritt, sowie aus den ebenfalls im Akt aufliegenden Bewilligungsbescheid der gegenständlichen Veranstaltung von 5.8.2016, GZ: ..., in welchem der Beschwerdeführer als die Person genannt ist, die gemäß Paragraph eins, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Normen verantwortlich ist. Dass am 29.10.2016 in 64 Fällen und am 30.10.2016 in vier Fällen die Wasserversorgung in Aufenthaltskäfigen von Katzen nicht ausreichend sichergestellt war, ergibt sich aus den Angaben in der Anzeige sowie aus der diesbezüglichen Aussage des Amtstierarztes Dr. Ki. in der Verhandlung bei Gericht am 2.10.2017. Dr. Ki. hat die Käfige persönlich kontrolliert und kann wohl einem Amtstierarzt zugetraut werden, durch Augenschein festzustellen, ob (zum Zeitpunkt der Kontrolle) eine ausreichende Wasserversorgung der Katzen gegeben ist. Was die gegenständliche Sphynx-Katze betrifft, so stützt sich das Gericht bezüglich des Aussehens und des Gesundheitszustandes dieser Katze auf die Aussage des Amtssachverständigen Dr. Ki. und den diesbezüglichen zeugenschaftlichen Angaben des Tierarztes Mag. Sch. sowie auf die Fotos dieser Katze. Übereinstimmend haben der Amtssachverständige und der Tierarzt Mag. Sch. ausgeführt, dass Haarlosigkeit vorlag, was auch auf den Fotos ersichtlich ist. Strittig war, ob unter zur Hilfenahme einer Lupe und künstlichem Licht zumindest Stoppel von Tasthaaren erkennbar waren, was aber, wie unten aufzuzeigen ist, für das Wohlbefinden der Katze keinen Unterschied gemacht hätte und daher dieser Widerspruch nicht von Bedeutung war. Einig waren sich der Amtssachverständige und der Tierarzt Mag. Sch., dass die Katze Rolllieder aufwies, aber nicht krank war. Aufgrund der Angaben des Herrn Mag. Sch. geht das Gericht davon aus, dass dieser die Katze, obwohl sie für ihn einen Grenzfall dargestellt hat, ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zur Ausstellung zugelassen hat.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Paragraph 5, (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
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1. | Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: | |||||||||
a) | Atemnot, | |||||||||
b) | Bewegungsanomalien, | |||||||||
c) | Lahmheiten, | |||||||||
d) | Entzündungen der Haut, | |||||||||
e) | Haarlosigkeit, | |||||||||
f) | Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut, | |||||||||
g) | Blindheit, | |||||||||
h) | Exophthalmus, | |||||||||
i) | Taubheit, | |||||||||
j) | Neurologische Symptome, | |||||||||
k) | Fehlbildungen des Gebisses, | |||||||||
l) | Missbildungen der Schädeldecke, | |||||||||
m) | Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder | |||||||||
| Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt; | |||||||||
… |
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Paragraph 38, (1) Wer
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1. | einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder… | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. … (3) Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5,, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. | ||||||||||
…
Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung regelt auszugsweise Folgendes:
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen
Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen
Paragraph eins, (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
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1. | die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden, | |||||||||
2. | Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, | |||||||||
3. | alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind, | |||||||||
4. | alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind, | |||||||||
5. | den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und | |||||||||
6. | das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird. | |||||||||
(3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß Paragraph 3, Absatz 5, unterzubringen und entsprechend zu versorgen.
3.Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen
Voraussetzungen für die Einbringung
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Mindestanforderungen an die Unterbringung
Paragraph 16, …
(2) Die Unterkünfte für Katzen müssen eine Mindestgröße von 50 x 50 x 50 cm aufweisen und mit einer Toilette und Sichtschutz an drei Seiten ausgestattet sein. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass den Tieren ständig frisches Wasser zur Verfügung steht.
…
Vorweg ist zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, auszuführen, dass die Behörde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.4.2017 die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, wie im angefochtenen Straferkenntnis vom 27.6.2017 umschrieben, vorgehalten hat und ihm Gelegenheit geboten hat dazu Stellung zu nehmen, was er auch gemacht hat. Aber selbst dann, wenn im behördlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sein sollte, wäre dies durch die Abhaltung der Verhandlung bei Gericht, zu der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und er sohin Gelegenheit gehabt hätte, von den aufgenommen Beweisen Kenntnis zu erlangen und sich dazu zu äußern, saniert worden.
Inhaltlich ist zu den vorgeworfenen Übertretungen auszuführen, dass dem Beschwerdeführer laut Tatumschreibung im Spruch zu Punkt römisch eins) mehrere Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden, einerseits der Tatbestand der Tierquälerei nach Paragraph 5, Tierschutzgesetz, andererseits Verletzungen der ihm als Verantwortlicher des Veranstalters treffenden Verpflichtungen nach der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung.
Zum Tatbestand der Tierquälerei ist festzustellen, dass sich Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutzgesetz (Tierquälerei wegen Qualzucht) im gegebenen Zusammenhang an den Züchter oder den Aussteller richtet. Der Beschwerdeführer hat weder die Züchtung der gegenständlichen Sphynx-Katze vorgenommen, noch war er Aussteller dieser Katze; Aussteller war der Halter der Sphynx-Katze. Der Beschwerdeführer hat sohin den Tatbestand der angelasteten Tierquälerei nicht verwirklicht.
Der Beschwerdeführer hat aber als verantwortlicher Vertreter der Veranstalterin dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstalterpflichten eingehalten werden. Nach der Tatumschreibung wurden dem Beschwerdeführer auch zwei Verwaltungsübertretungen nach der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung vorgehalten, nämlich Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Zur Anlastung nach Paragraph 3, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung ist auszuführen, dass der Gesundheitszustand der gegenständlichen Katze bei der Eingangsuntersuchung durch einen Tierarzt festgestellt wurde, wobei eine Erkrankung nicht vorlag und dass die Katze ca. eine Stunde nach der Eingangsuntersuchung aus der Ausstellung genommen wurde. Der Tatbestand nach Paragraph 3, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung lag sohin nicht vor. Zum Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung ist festzuhalten, dass es sehr wohl Pflicht des Veranstalters ist, vorzusorgen, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden. Bei der gegenständlichen Veranstaltung waren mehrere Sphynx-Katzen ausgestellt. Bei den Sphynx-Katzen handelt es sich um Grenzfälle, diese werden, obwohl es sich um „Haarloskatzen“ handelt, üblicherweise zu den Ausstellungen zugelassen. Die gegenständliche Sphynx-Katze war haarlos und hat bestenfalls Stummel von Tasthaaren gehabt, die aber nur unter Zuhilfenahme einer Lupe und künstlichem Licht feststellbar waren. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass Katzen auch bei Vorhandensein von Stummeln von Tasthaaren in ihrem Orientierungssinn schwer beeinträchtigt sind, weil Tasthaare erforderlich sind, damit sich die Katze im Raum orientieren kann. Die Katze hat auch Rolllider aufgewiesen, die zu einer Reizung der Hornhaut führen, eine krankhafte Veränderung an den Augen konnte nicht festgestellt werden. Bei richtiger Einschätzung hätte sohin die Katze zur Ausstellung nicht zugelassen werden dürfen, weil diese Qualzuchtsmerkmale im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutzgesetz aufgewiesen hat. Der bei der gegenständlichen Veranstaltung für den Klub römisch zehn. agierende Tierarzt hat die gegenständliche Sphynx-Katze als Grenzfall eingestuft, diese aber dennoch ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zur Ausstellung zugelassen. Selbst wenn man den Beschwerdeführer an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein Verschulden zurechnen will, weil er für solche Grenzfälle keine Vorsorge getroffen hat, wäre dieses bloß geringfügig, weil sich selbst bei einer diesbezüglichen angeordneten Rücksprache des Tierarztes mit dem Veranstalter wohl auch ein „Normmensch“ auf die Einschätzung eines Sachverständigen verlassen hätte. Da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, da die gegenständliche Katze kurz nach Veranstaltungsbeginn aus der Ausstellung genommen wurde, war insgesamt zu Punkt römisch eins) das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Zu dem zu Punkt römisch II) und römisch III) zur Last gelegten Sachverhalt ist auszuführen, dass als erwiesen angesehen wird, dass am 29.10. in 64 Fällen und am 30.10. in 4 Fällen Katzen in Aufenthaltskäfigen nicht ausreichend mit Wasser versorgt waren, obwohl der gesetzliche Auftrag unmissverständlich lautet, dass sichergestellt werden muss, dass den Katzen ständig (ohne Ausnahme) frisches Wasser zur Verfügung stehen muss. Dass der Beschwerdeführer Durchsagen in mehreren Sprachen veranlasst hat, dass die Katzen ausreichend mit Wasser zu versorgen sind, vermag ihn nicht zu entlasten, da er diese Anordnung auch kontrollieren hätte müssen und Aussteller die sich weigern – solche gab es offensichtlich – von der Ausstellung ausschließen hätte müssen. Dass er ein diesbezügliches Kontrollsystem eingerichtet gehabt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Da aber hinsichtlich der zu Punkt römisch II) und römisch III) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gleichartige Einzelhandlungen und Angriffe auf dasselbe Rechtsgut vorliegen, diese Handlungen auch nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen waren und eine diesbezüglich gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers vorliegt - er hat es mehr oder weniger den Ausstellern überlassen, ihre Katzen mit Wasser zu versorgen – war von einem fortgesetzten und sohin nur einem verwirklichten Delikt auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Tierschutz – Veranstaltungsverordnung war von einem bis 3.750,00 Euro reichenden Strafsatz auszugehen (Paragraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz Tierschutzgesetz). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG (bis zwei Wochen).
Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am Wohlbefinden von Tieren, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war, zumal es mehrere Katzen betroffen hat.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungerhorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war.
Mildernd war die verwaltungsstrafliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat Angaben zu seinen Einkommens,- Vermögens,- und Familienverhältnissen zu machen, war aufgrund des Alters und des Berufs (Techniker) von zumindest durchschnittlichen Einkommens,- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die herabgesetzte Strafe nunmehr tat- und schuldangemessen.
Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich eindeutig aus den hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lösen und ging es im Wesentlichen um einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.010.11614.2017