Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

25.01.2017

Geschäftszahl

VGW-001/076/6027/2016; VGW-001/V/076/6631/2016

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde 1) der Frau M. Z., W.-Straße, H., und 2) der Z. GmbH, W.-Straße, H., beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Zahl MBA ...-S 58794/15, wegen Verwaltungsübertretungen nach ad 1) Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der geltenden Fassung, ad 2) Paragraph 52, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Spruchpunkt römisch III Punkt 10 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 04.04.2006, Zl. RU4-MB-4/021-2004, ad 3) Paragraph 52, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Auflage 10 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.02.2010, Zl. RU4-MB-67/002-2009,

zu Recht e r k a n n t:

römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, insoweit sie sich auf Spruchpunkt 1.) bezieht, insofern Folge gegeben, als dieser wie folgt zu lauten hat:

"1.) von 11.05.2015 bis 20.07.2015 auf der Baustelle in Wien, "A. N." (GSt. Nr. .../54 und .../293 KG ...) insgesamt ca. 6.000 t Betonabbruch (Abfallschlüsselnummer 31427 "Betonabbruch"), welcher von einer anderen Baustelle, nämlich der Baustelle des Bauvorhabens "P. ident E.", angeliefert wurde, gelagert hat, obwohl es sich bei der Baustelle in Wien, "A. N." (GSt. Nr. .../54 und .../293 KG ...) nicht um eine Lagerung dieser Abfälle genehmigte Anlage handelt und Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen."

Soweit sich der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses auf die "ca. 80 m³ Ziegel (Abfallschlüsselnummer: 31409, "Bauschutt (keine Baustellenabfälle") und ca. 50 m³ Asphalt (Abfallschlüsselnummer 54912, "Bitumen, Asphalt"), welche von anderen Baustellen (etwa Baustelle "E.") angeliefert wurden" bezieht, wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.

Als verletzte Rechtsvorschrift ist Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF, als Strafsanktionsnorm Paragraph 79, Absatz 2, Schlusssatz, 2. Strafsatz AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF, zu zitieren.

Die zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.130,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Woche und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, wird auf die Mindeststrafe von 2.100,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 210,-- Euro festgesetzt.

Soweit sich der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses auf die "ca. 40.000 m³ Aushubmaterial (Schlüsselnummer 31411-29 "Bodenaushub, Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung") und 25.000 m³ Schüttmaterial (Schlüsselnummer 31049 [gemeint: 31409], "Bauschutt (keine Baustellenabfälle)"), welche von der gegenständlichen Baustelle stammen" bezieht, wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.

Den beschwerdeführenden Parteien wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

römisch II. Das angefochtene Straferkenntnis wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, soweit es sich auf Spruchpunkt 3.) bezieht mit der Maßgabe bestätigt, als die Wortfolge "111 m" durch die Wortfolge "112 m" ersetzt wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde, soweit sie sich auf die Spruchpunkte 2.) und 3.) bezieht, insoweit Folge gegeben, als die zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 3.130,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Woche und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf die Mindeststrafe von je 2.100,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit von je 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit je 210,-- Euro festgesetzt.

Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 79, Absatz 2, Schlusssatz, 2. Strafsatz AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF, zu zitieren.

Den beschwerdeführenden Parteien wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

zu römisch eins. und römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, lautet wie folgt:

 

„Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Z. GesmbH mit Sitz in H., W.-Straße, welche über eine Berufsberechtigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 zum Sammeln und Behandeln von Abfällen verfügt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft

1.)

von 11,05.2015 bis 20.07.2015 auf der Baustelle in Wien,A.“, N. (GSt. Nr. .../54 und .../293 KG ...) insgesamt

ca. 6000t Betonabbruch (Abfallschlüsselnummer 31427 „Betonabbruch“),

ca. 80m3 Ziegel (Abfallschlüsselnummer 31409, „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“) und

ca. 50m3 Asphalt (Abfallschlüsselnummer 54912 „Bitumen, Asphalt“),

welche von anderen Baustellen (etwa Baustelle „E.“) angeliefert wurden;

sowie

ca. 40000m3 Aushubmaterial (Schlüsselnummer 31411-29 „Bodenaushub, Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“) und

ca. 25000m3 Schüttmaterial (Schlüsselnummer 31049 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“), welche von der gegenständlichen Baustelle stammen

gelagert hat, obwohl es sich bei der Baustelle in Wien, „A.“, N. (GSt. .../54 und .../293 KG ...) nicht um eine für die Lagerung dieser Abfälle genehmigte Anlage handelt und Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen.

2.)

am 07.07.2015 als Betreiberin der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 04.04.2006, ZI. RU4-MB-4/021-2004 raupenmobilen Brechanlage Type REMAX 1318, Hersteller SBM Wageneder, auf der Baustelle in Wien, „A.“, N. (GSt. Nr. .../54 und .../293 KG ...) diese insofern nicht konsensgemäß betrieben hat, als entgegen Spruchpunkt römisch III Punkt 10 des obzitierten Bescheides, welcher lautet: „Der Standort der mobilen Anlage muss zu bewohnten Gebieten (z.B. Wohnhäusern, insbesondere Schulen und Kindergärten) beim Brechen von Beton für den REMAX 1318-E/D S mindestens 365m, für den REMAX 311-11 E/D beim Brechen von Bauschutt mindestens 150m und für den RCL 1232 E/D mindestens 398m aufweisen.", der gewählte Standort der mobilen Behandlungsanlage beim Brechen von Beton nur 158m vom nächstgelegenen Wohnhaus entfernt lag.

3.)

am 20.07,2015 als Betreiberin der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.02.2010, ZI. RU4-MB-67/002-2009 mobilen Siebanlage Typ Powerscreen Warrior 1400, auf der Baustelle in Wien, „A.“, N. (GSt. Nr. .../54 und .../293 KG ...) diese insofern nicht konsensgemäß betrieben hat, als entgegen Auflage 10 des obzitierten Bescheides, welche lautet: „Die mobile Behandlungsanlage muss zu bewohnten Gebieten (z.B. Wohnhäusern, insbesondere Schulen und Kindergärten) beim Brechen einen Mindestabstand von 160m aufweisen.“, der gewählte Standort der mobilen Behandlungsanlage während des Betriebes nur 111m vom nächstgelegenen Wohnhaus entfernt lag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad. 1.) Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102, in der geltenden Fassung

Ad. 2.) Paragraph 52, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Spruchpunkt römisch III Punkt 10 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 04.04.2006, ZI. RU4-MB-4/021 -2004

Ad. 3.) Paragraph 52, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflage 10 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.02.2010, ZI. RU4-MB-67/002-2009

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 3.130,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 19 Stunden

ad 2.) Geldstrafe von € 3.130,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 19 Stunden

ad 3.) Geldstrafe von € 3.130,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 19 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 9.390,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 2 Tage und 9 Stunden

Ad. 1.) gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002

Ad. 2.) gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002

Ad. 3.) gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 313,00,

ad 2.) € 313,00,

ad 3.) € 313,00

Summe der Strafkosten: € 939,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.)€ 3.443,00,

ad 2.) €3.443,00,

ad 3.) €3.443,00

Summe der Strafen und Strafkosten: € 10.329,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Z. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, Frau M. Z. verhängte Geldstrafe von 1.) bis 3.) jeweils € 3.130,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1.) bis 3.) jeweils € 313, wie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz , VStG zur ungeteilten Hand.“

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 3. Mai 2016 wird Folgendes vorgebracht:

„ 1. Zu Spruchpunkt 1 (Lagerung von Baustoffen)

1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, keine Abfälle iSd AWG 2002, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Würde das AWG 2002 für Aushubmaterialien, die auf der Baustelle verbleiben, weil sie für die Bautätigkeit wiederverwendet werden sollen, keine Ausnahme vorsehen, so würde jede Baustelle mit Erdbauarbeiten dem Abfallrecht unterliegen.

Abgesehen von dieser generellen Ausnahme für Aushubmaterialien kennt das AWG 2002 auf Basis der Rspr des EuGH und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben noch eine weitere einschlägige Ausnahme vom Abfallbegriff: Gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 kann ein Stoff, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn sicher ist, dass der Stoff weiter verwendet wird, der Stoff direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet wird, der Stoff als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und die weitere Verwendung zulässig ist, insb der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck ersetzbar ist, keine Schutzgüter durch die Verwendung beeinträchtigt werden und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Aus dem 11. Erwägungsgrund der EU- AbfallrahmenRL 2008/98/EG ergibt sich, dass die Abfalleigenschaft von im Zuge von Bautätigkeiten anfallenden Materialien ebenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen über Nebenprodukte zu prüfen ist, auch wenn diese Materialien sodann auf anderen Baustellen eingesetzt werden.

Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus der dazu ergangenen Rspr des VwGH (zB VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122) ergibt sich, dass nicht jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Bewilligung bedarf. Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 geht ganz eindeutig auch von der Möglichkeit aus, dass eine Lagerung von Abfällen auch ohne Bewilligung nach dem AWG 2002 zulässig ist. Bedürfte ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung auch an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt.

Zum Begriff der Behandlungsanlage hat der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 29.7.2015 Ra 2015/07/0010, erneut klargestellt, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage iSd AWG 2002 ist.

1.3 Für die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Materialien, für die im angefochtenen Straferkenntnis eine Lagerung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage vorgeworfen wird, ergibt sich daraus Folgendes:

      Im Straferkenntnis werden 40.000m3 Aushubmaterial angeführt, die zweifelsfrei durch Aushubtätigkeiten auf der Baustelle entstanden sind. Weder von der belangten Behörde noch von den Amtssachverständigen der MA22 wurde bestritten, dass diese Materialien für die im Zuge des Projekts A. vorgesehene Hinterfüllung verwendet werden sollten und auch verwendet wurden. Auf diese Aushubmaterialien trifft daher die generelle Ausnahme des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 zu, sodass § 15 AWG 2002 - mangels Abfalleigenschaft - auf diese Materialien überhaupt nicht anzuwenden ist.

Warum die belangte Behörde diesbezüglich von Baurestmassen ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig ist nachvollziehbar, warum die Behörde davon spricht, dass Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 „unberührtes Bodenmaterial“ voraussetze. Dies widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 und den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

      Im angefochtenen Straferkenntnis werden außerdem 25.000m3 Schüttmaterial angeführt, die von der belangten Behörde offenbar ebenfalls als Abfall (Bauschutt) qualifiziert werden (bei der SN 31049 scheint es sich um einen Schreibfehler zu handeln).

Das angefochtene Straferkenntnis enthält keine Erklärung, warum dieses Material von der Behörde als Abfall qualifiziert wird. In der Korrespondenz mit den Amtssachverständigen der MA 22 haben wir darauf hingewiesen, dass laut Ausschreibung 25.000m3 Kantkorn geliefert werden musste. Offenbar übersieht die belangte Behörde, dass Kantkorn auch aus natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen hergestellt werden kann. Anders als im Straferkenntnis behauptet, wurde daher nicht 25.000m3 Schüttmaterial (Bauschutt) gelagert, sondern 25.000m3 Kantkorn aus natürlichen mineralischen Rohstoffen zur weiteren Verwendung auf der Baustelle vorgehalten. Nicht jede Gesteinskörnung ist als Abfall zu qualifizieren.

      Bei den ansonsten im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Materialien hat es sich - wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat - um Materialien gehandelt, die von anderen Baustellen angeliefert wurden.

Diesbezüglich übersieht die belangte Behörde zunächst, dass auch solche Materialien entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 über Nebenprodukte als Nichtabfälle zu qualifizieren sein können. Die Einstufung als Nebenprodukt wurde von der belangten Behörde nicht geprüft. Die Gewissheit der weiteren Verwendung ergibt sich daraus, dass nur Materialien von eigenen „Z.-Baustellen“ am A. übernommen und für die weitere Verwendung vorgehalten wurden. Die Materialien sind im Zuge von Bautätigkeiten der Z. GmbH angefallen und die weitere Verwendung bedurfte keiner abfalltypischen Aufbereitung zur Entfernung von Schadstoffen,

Selbst wenn aber von der Abfalleigenschaft der von anderen Baustellen angelieferten Materialien auszugehen sein sollte, ergibt sich daraus keineswegs, dass für die Baustelleneinrichtung auf der Baustelle A. eine AWG-Genehmigung als Zwischenlager erforderlich gewesen wäre:

-      Nach der Judikatur des VwGH ist das bloße Lagern von Abfällen nicht als Betreiben einer Behandlungsanlage zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde angeführten Einrichtungen wie die Baustellencontainer und die sonstigen Maschinen und Geräte haben der Abwicklung des Bauvorhabens gedient und begründen keineswegs _ die Genehmigungspflicht als AWG- Behandlungsanlage. Der Betrieb eines Zwischenlagers iSd § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002 war nie geplant und wurde auch nicht durchgeführt.

-      Die belangte Behörde übersieht va, dass sowohl§ 15 Abs 3 AWG 2002 als auch die Rspr des VwGH ausdrücklich die Lagerung von Abfällen an geeigneten Orten zulassen. Andernfalls wäre nämlich jede Baustelle, zu der Recyclingbaustoffe angeliefert werden, also auch jede private Baustelle, ein nach dem AWG 2002 genehmigungspflichtiges Zwischenlager. Eine derartige Interpretation der abfallrechtlichen Vorgaben ist nicht nur völlig praxisfremd, sondern widerspricht auch dem eindeutigen Wortlaut des AWG 2002. Auch das zitierte Schreiben des BMLFUW steht dem nicht entgegen, da in diesem Schreiben nur die zeitweilige Lagerung von Abfällen auf dem Gelände ihrer Entstehung behandelt wird. Die Ausführungen der belangten Behörde beschränken sich zu Unrecht auf das Fehlen einer angeblich erforderlichen AWG-Genehmigung als Zwischenlager, ohne die Möglichkeit der Lagerung von Abfällen an einem anderen geeigneten Ort in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit und im angefochtenen Straferkenntnis jede Begründung unterlassen. Eine Baustelle, insb eine derartige Großbaustelle, ist selbstverständlich ein geeigneter Ort, um Baustoffe mit und ohne Abfalleigenschaft für die weitere Verwendung auf der Baustelle zu lagern.

Da das AWG 2002 somit gar nicht von einer Genehmigungspflicht für jede Lagerung von Abfällen ausgeht, erübrigt sich auch die von der Behörde zu Unrecht aufgestellte Behauptung, das AWG 2002 stelle im Verhältnis zur GewO eine lex specialis dar. Vielmehr berücksichtigt Paragraph 15 A, b, s, 3 Z, 2, AWG 2002, dass Lagerungen von Abfällen auch im Rahmen von Baustelleneinrichtungen stattfinden können und dürfen. Unrichtig ist auch die Interpretation der belangten Behörde, eine Baustelleneinrichtung sei nur dann gegeben, wenn, die dort angefallenen Materialien gelagert werden. Eine solche Einschränkung ist dem Begriff der Baustelleneinrichtung, fremd. Der Hinweis des VwGH im Erkenntnis vom 28.10.1997, 97/04/0104, bezog sich lediglich darauf, dass die Baustelleneinrichtung ihr Ende finden muss, wenn auch die damit zusammenhängende Baustelle beendet wird. Eine fortgesetzte Nutzung der Baustelleneinrichtung auch nach Beendigung der Bautätigkeiten führt selbstverständlich zur Genehmigungspflicht als gewerbliche Betriebsanlage. Dies hat im gegenständlichen Fall aber auch nicht stattgefunden.

2. Zu den Spruchpunkten 2 und 3 (Unterschreiten des Mindestabstandes zu bewohnten Gebieten)

Anders als die belangte Behörde behauptet, ist selbstverständlich zwischen gewidmeten Wohngebieten und sog „Sternchenbauten“ zu unterscheiden. Wohnhäuser außerhalb gewidmeter Wohngebiete müssen sich schon wegen des sich aus der Widmung ergebenden unterschiedlichen Immissionsschutzes ein anderes Belästigungsniveau gefallen lassen als Wohnhäuser, die Teil eines gewidmeten Wohngebiets sind. Es wäre nicht erforderlich, auf spezielle Nutzungen wie Schulen und Kindergärten hinzuweisen, wenn jegliches Wohnhaus, egal wo es liegt und ob es Teil einer ganzen Wohnsiedlung ist, vor den mit einer Baustelle verbundenen typischen Immissionen in gleichem Maß geschützt wäre.

Wie sich aus der Rspr des VwGH ergibt (zB VwGH 17.9.2009, 2007/07/0105), ist die belangte Behörde aber ohnedies für den verfahrensgegenständlichen Vorwurf einer Verletzung der Auflagen der mobilen Anlagengenehmigungsbescheide nicht zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz.

3. Antrag

Wir stellen daher den

Antrag

das Landesverwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde stattgeben, das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1.4.2016, MBA ... - S 58794/15, ersatzlos aufheben sowie die Einstellung des Strafverfahrens verfügen.“

3. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und ihre Rechtsansicht darlegt. Dazu äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016.

4. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde am 12. Jänner 2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die beschwerdeführenden Parteien, ihre Rechtsanwältin, die belangte Behörde und Herr Dipl.-Ing. Sitzung (für die beschwerdeführende Gesellschaft tätige Projektleiter) und Herr Dipl.-Ing. K. (Kontrollorgan und Amtssachverständiger des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22) als Zeugen geladen wurden. Die belangte Behörde wurde von Herr Mag. O. vertreten. Alle geladenen Personen sind der Ladung gefolgt und zur mündlichen Verhandlung erschienen.

5.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass Frau M. Z. (Beschwerdeführerin), ab 1. Jänner 2015 für die Z. Ges.m.b.H. (beschwerdeführende Gesellschaft) als verantwortliche Beauftrage gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 bestellt wurde.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit der Durchführung der Erdaushubarbeiten für die etwa 50.000 m² große Baustelle des Bauvorhabens "A. N." beauftragt, dessen Baubeginn am 19. Jänner 2015 erfolgte. Die Bauarbeiten dauern nach wie vor an. Die Aushubarbeiten erfolgten sowohl im Jahr 2015 als auch 2016 und wurden im November 2016 abgeschlossen. Nach einem vorliegenden Bodengutachten, in dem die einzelnen Abfallqualitäten des Aushubmaterials ausgewiesen wurden, handelt es sich dabei zu 90% um reinen Bodenaushub (gewachsener Boden, keine Anschüttungen).

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde für das genannte Bauvorhaben - neben diesen Arbeiten - auch für die Hinterfüllungsleistungen beauftragt. Die beschwerdeführende Gesellschaft errechnete im Rahmen der Ausschreibung, dass für die gesamte Baustelle - sohin nicht ausschließlich für den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen Tatzeitraum - ca. 40.000 m³ Aushubmaterial und ca. 25.000 m³ Schüttmaterial für die Hinterfüllungsarbeiten benötigt werden. Bei diesen Angaben handelt es sich daher um die errechnete tatsächlich benötigte Gesamtmenge für die Hinterfüllungsarbeiten auf der Baustelle "A. N.", die bei der Ausschreibung angegeben wurde, wobei die anzuliefernden ca. 25.000 m³ Schüttmaterial entweder natürliches oder recyceltes Material sein konnte.

Aus wirtschaftlichen Erwägungen entschloss sich die beschwerdeführende Gesellschaft, das auf der Baustelle "A. N." anfallende Abbruchmaterial vor Ort aufzubereiten - dabei gelangten die im Spruch angeführte mobile Brachanlage REMAX 1318 sowie die mobile Siebanlage PowerScreen Warrior 1400 zum Einsatz - sowie ca. 6.000 t Betonabbruch von der Baustelle "P." zuzuführen und ebenso vor Ort aufzubereiten und nur den - auf die ca. 25.000 m³ Schüttmaterial - verbleibenden Rest von ca. 3.000 m³ mit Kant- bzw. Rundkorn anzuliefern, um den Materialbedarf - neben den ca. 40.000m³ Aushubmaterial - für die Hinterfüllungsleistungen abdecken zu können.

Zur Einrichtung der Baustelle "A. N." konnte festgestellt werden, dass nach dem Plan für die "Baulogistikphase 01 Rohbau" neben dem Baufeld acht (Lage: "T.") eine Lagerfläche für das Material zur Hinterfüllung vorgesehen wurde. Neben der Baustelle für das Bauvorhaben "A. N." befand sich - während des im Spruch angegebenen Tatzeitraumes - eine weitere Baustelle für das Bauvorhaben "G.", die sich unterhalb des auf dem Plan grün hinterlegten Baufeldes sieben befand.

Von der beschwerdegegenständlichen Baustelle wurden 300 t Material, insbesondere Betonabbruch, Ziegel und Asphalt, zur Baustelle "G." gebracht.

Im Zeitraum von 11. Mai 2015 bis 20. Juli 2015 fanden mehrere unangekündigte Kontrollen, insbesondere am 11. Mai, 19. Mai, 2. Juli, 7. Juli, 15. Juli, 17. Juli und am 20. Juli 2015 durch den Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. K., des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22, auf der Baustelle "A. N." statt. Am 11. Mai 2015 nahm er zwei Anhäufungen von jeweils großen Mengen an Betonabbruch und Aushubmaterial auf der zuvor erwähnten und im Plan eingezeichneten Lagerfläche wahr. Daneben befanden sich etwa (geschätzte) 80 m³ Ziegelbruch (im Wesentlichen saubere/reine Ziegelfraktion) und ca. 50 m³ (sortenreiner) Asphalt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bei den Kontrollen wahrgenommenen Anhäufungen von ca. 80 m³ Ziegelbruch und ca. 50 m³ Asphalt von anderen Baustellen zugeführt und auf der Baustelle "A. N." zwischengelagert wurden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 oder eine Genehmigung nach Paragraph 37, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 vorlag.

Weiters nimmt das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass am 7. Juli 2015 die mobile Brechanlage REMAX 1318 auf der Lagerfläche der Baustelle "A. N." in Betrieb war und ihr Aufstellungsort zum nächstgelegenen Wohnhaus 158 m betrug. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde der Betrieb dieser Brechanlage mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. April 2006, Zl RU4-MB-4/021-2004, genehmigt.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde weiters mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Februar 2010, Zl RU-4MB-67/002-2009, der Betrieb der mobilen Siebanlage der Typ Powerscreen Warrior 1400 genehmigt. Diese Siebanlage war am 20. Juli 2015 ebenso auf der Lagerfläche der Baustelle "A. N." in Betrieb, wobei ihr Standort 112 m zum nächstgelegenen Wohnhaus betrug.

Beide Anlagen wurden für die Behandlung respektive Aufbereitung von ca. 6.000 t Betonabbruch, ca. 80 m³ Ziegelbruch und ca. 50 m³ Asphalt verwendet.

5.2. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Unterlagen (Seite 2 der Teilrechnung der beschwerdeführenden Gesellschaft [Beilage ./A des Verhandlungsprotokolls], Seite 6 bis 8 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses [Beilage ./B], vorläufige grundlegende Beurteilungsnachweis gemäß Paragraph 11, DVO 2008 der W. und Plan für die "Baulogistikphase 01 Rohbau"), dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere der im Verwaltungsakt der Magistratsabteilung 22 inne liegenden Fotos und der Unterlage über die durchgeführten GPS Messungen (siehe AS 28 bis 31) sowie der Einvernahmen der zuvor genannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Vorab ist festzuhalten, dass der jeweils zur Last gelegte Betriebszeitpunkt der Behandlungsanlagen, der jeweilige Standort der Brech- und Siebanlage sowie die mit GPS gemessenen Entfernungen dieser Standorte zum nächstgelegenen Wohnhaus und der Umstand, dass keine Genehmigung nach Paragraph 74, GewO 1994 und nach Paragraph 37, AWG 2002 vorlag, nicht bestritten wurden.

Dass die mobile Siebanlage - entgegen dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - 112 m und nicht 111 m vom nächstgelegenen Wohnhaus aufgestellt und in Betrieb genommen wurde, ist auf einen offensichtlichen Tippfehler zurück zu führen und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt vergleiche AS 31).

Die Genehmigungsbescheide für den Betrieb der mobilen Brech- und der mobilen Siebanlage können gleichfalls dem Verwaltungsakt entnommen werden.

Dass ca. 6.000 t Betonabbruch von der Baustelle "P. bzw. E." der Baustelle "A. N." zugeführt wurden, wurde sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom als Zeugen befragten Projektleiter der beschwerdeführenden Gesellschaft als auch in der Stellungnahme der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 25. Juni 2015 bestätigt. Zudem konnte der Amtssachverständige persönlich wahrnehmen, "wie LKWs mit Betonabbruch beladen in die Baustelle einfuhren und diesen abgeladen haben".

Obzwar die vom Amtssachverständigen geschätzten Mengenangaben der im Zuge der unangekündigten Kontrollen wahrgenommenen Ziegel (ca. 80 m³) und für den Asphalt (ca. 50 m³) vom Projektleiter der beschwerdeführenden Gesellschaft grundsätzlich nicht in Frage gestellt und für möglich gehalten wurden, wurde die Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Herkunft dieser Materialien bestritten. Das Verwaltungsgericht Wien konnte dazu letztlich keine Feststellung treffen, zumal der nachvollziehbaren Aussage des Amtssachverständigen, wonach der Polier achselzuckend über die Herkunft dieser Materialien keine Auskunft gegeben habe und auf Grund dieser Reaktion des Poliers und des Umstandes, dass auf der Baustelle bislang weder Ziegel noch Asphalt festgestellt werden konnten und die Ziegel "zu rein" waren, um von Fundamenten stammen zu können, die durchaus ebenso schlüssige Aussage des Projektleiters, der einen Auszug aus dem Auftrags-Leistungsverzeichnis über den "Aushub schuttgefüllter Räume" und die Rodung von Flächen vorlegte, gegenüberstand, wonach die Ziegel und der Asphalt von der eigenen Baustelle stammen würden, zumal auch asphaltierte Parkflächen zu roden gewesen, und diese Materialien anher dort gelagert und aufbereitet worden seien. Der Amtssachverständige führte dazu befragt weiters aus, dass er nicht ausschließen könne, dass "der Ziegel von der Baustelle A. stammte“. Vor diesem Hintergrund ist zusammengefasst zu bemerken, dass vom Amtssachverständigen - allerdings nicht von der Hand zu weisende - Annahmen getroffen wurden, die darauf basierten, dass bei den vorangegangenen Kontrollen weder Ziegel noch Asphalt festgestellt werden konnten, der Ziegelbruch sauber und der Asphalt sortenrein gewesen sei und seines Wissens daher nicht beim Fundamentbau verwendet werde oder von diesem stammen konnte. Demgegenüber konnte er jedoch keine Anlieferungen von Ziegel oder Asphalt persönlich wahrnehmen und konnte auch nicht ausschließen, dass dieses Material von der eigenen Baustelle stammte. Bei abschließender Würdigung der Aussagen des Amtssachverständigen und jener des Projektleiters kommt das Gericht zum Schluss, dass die Rechtfertigung der beschwerdeführenden Parteien, wonach diese Materialien nicht von anderen Baustellen zugeführt wurden, jedoch nicht hinreichend widerlegt werden konnte.

Die Erklärung des Projektleiters der beschwerdeführenden Gesellschaft über die im Spruch ausgewiesenen Mengen an Aushubmaterial (ca. 40.000 m³) und Schüttmaterial (ca. 25.000 m³), waren nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar. Danach wurden die ca. 40.000 m³ Aushubmaterial für alle Arbeitsbereiche herangezogen und in den letzten zwei Jahren - und nicht nur im Tatzeitraum - bewegt. Das Gleiche gilt für die angegebenen ca. 25.000  m³ Schüttmaterial, das sich aus den ca. 6.000 t Betonbruch von der Baustelle "P.", ca. 80 m³ Ziegel, ca. 50 m³ Asphalt und etwa 3.000 m³ Kant- und Rundkorn zusammensetzte. Diese Angaben konnten auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen weder bestätigt noch widerlegt werden. Als Zeuge befragt führte dieser dazu Folgendes aus: "Es könnte sein, dass hinsichtlich der ca. 40.000 Kubikmeter Aushubmaterial und ca. 25.000 Kubikmeter Schüttmaterial die Angaben von Herrn Sitzung stimmen könnten. Es ist schwierig zu sagen. Wir waren mehrmals auf der Baustelle und an den genannten Tagen fand ich die beschriebenen großen Haufen Bodenaushub und Betonabbruch vor."

Dass von der Baustelle "A. N." ca. 300 t Material, insbesondere Betonabbruch, Ziegel und Asphalt, zur Baustelle "G." gebracht wurden, bestätigte der für die beschwerdeführende Gesellschaft tätige Projektleiter in der mündlichen Verhandlung und führte dazu begründend Folgendes aus: "Wir haben der benachbarten Baustelle aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse geholfen und das Material gleich zur Baustelle gebracht." Es seien aber keine anderen Baustellen versorgt worden, sondern man habe die Materialien auf der eigenen Baustelle eingesetzt. Beim Beispiel "G." habe es sich lediglich um eine Hilfestellung gehandelt. Der Amtssachverständige führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Polier die Auskunft erteilt habe, dass das Material zur benachbarten Baustelle verbracht werden soll. Am 7. Juli 2015 habe er weiters persönlich beobachtet, wie ein LKW mit Erdaushub beladen worden und weggefahren sei. Wohin wisse er allerdings nicht. Er wisse auch nicht, auf welches Material sich die Aussage des Poliers bezogen habe, das zur benachbarten Baustelle gebracht werden sollte. Im Lichte dieser Aussagen konnte das Verwaltungsgericht lediglich der Umstand, dass das erwähnte Material in der ausgewiesenen Menge an die benachbarte Baustelle verbracht wurde mit der für Feststellungen erforderliche Sicherheit als erwiesen angenommen werden, nicht jedoch wann und wie oft dieser Materialtransfer stattgefunden hat respektive ob es sich dabei um die im Spruch ausgewiesenen ca. 80 m³ Ziegel und ca. 50 m³ Asphalt handelte. Diesbezüglich erachtete das Gericht die Beobachtungen des Amtssachverständigen und seine angestellten Erkundungen zu vage, um darauf Feststellungen gründen zu können.

Die erfolgte Aufbereitung von ca. 6.000 t Betonabbruch, ca. 80 m³ Ziegelbruch und ca. 50 m³ Asphalt mit der auf der Lagerfläche aufgestellten Brech- und Siebanlage wurde ebenso vom Projektleiter der beschwerdeführenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

römisch II. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAbfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
    1. Ziffer eins
      deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
    2. Ziffer 2
      deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
  3. Absatz 3Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
    1. Ziffer eins
      eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
    2. Ziffer 2
      sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
    Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
  4. Absatz 3 aEin Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
    2. Ziffer 2
      der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
    4. Ziffer 4
      die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
  5. Absatz 4[...]
  6. Absatz 5Im Sinne dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
    2. Ziffer 2
      bis 6.[...].
    3. Ziffer 7
      ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
    4. Ziffer 8
      [...].
  7. Absatz 7Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
    2. Ziffer 2
      „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
    3. Ziffer 3
      [...]
    4. Ziffer 4
      „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
      1. Litera a
        Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
      2. Litera b
        Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
      3. Litera c
        Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

    [...]

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz einsKeine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      [...]
    2. Ziffer 8
      nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

Abfallende

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSoweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. [...]

3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 15,

  1. Absatz einsBei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
    1. Ziffer eins
      die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
    2. Ziffer 2
      Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
  2. Absatz 2[...]
  3. Absatz 3Abfälle dürfen außerhalb von
    1. Ziffer eins
      hiefür genehmigten Anlagen oder
    2. Ziffer 2
      für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 16,

  1. Absatz einsbis (6) [...]
  2. Absatz 7Für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, gilt:
    1. Ziffer eins
      Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

4. Abschnitt
Abfallsammler und -behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsWer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen. [...]

6. Abschnitt
Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
  2. Absatz 2Der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
    3. Ziffer 3
      Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
    4. Ziffer 3 a
      Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
    5. Ziffer 4
      Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
    6. Ziffer 5
      Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
    7. Ziffer 6
      Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
    8. Ziffer 7
      Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
      1. Litera a
        in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
        1. Sub-Litera, a, a
          beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
        2. Sub-Litera, b, b
          beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
      2. Litera b
        der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.
  3. Absatz 3Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
    1. Ziffer eins
      Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
    2. Ziffer 2
      Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
    3. Ziffer 3
      sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
      2. Litera b
        Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
      3. Litera c
        Lager von gefährlichen Abfällen
      mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
    5. Ziffer 5
      eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
  4. Absatz 4Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
    2. Ziffer 2
      die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
    3. Ziffer 3
      der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
    4. Ziffer 4
      sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
    5. Ziffer 5
      eine Unterbrechung des Betriebs;
    6. Ziffer 6
      der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
    7. Ziffer 7
      die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
    8. Ziffer 8
      sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
  5. Absatz 5Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsEine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
  2. Absatz 2und (3) [...]
  3. Absatz 4Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.
  4. Absatz 5Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
  5. Absatz 6Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im Paragraph 37, Absatz 4, angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. Paragraph 51, ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.
  6. Absatz 7[...]
  7. Absatz 8Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15, oder 16 oder einer Verordnung nach Paragraph 23, oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafhöhe

Paragraph 79,

  1. Absatz eins[...]
  2. Absatz 2Wer

               1. und 2.              [...]

  1. Ziffer 3
    nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. [...]

Anhang 2

Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

2. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, lauten (durch Unterstreichung hervorgehoben):

Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die

Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

römisch III. 1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

1.1. Zu den zugeführten ca. 6.000 t Betonabbruch:

Die belange Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien zunächst zusammengefasst zur Last gelegt, dass sie zu der im Spruch näher bezeichneten Baustelle ca. 6.000 t Betonabbruch von einer anderen Baustelle, nämlich von der Baustelle "P." zugeführt und das Material dort gelagert haben, obwohl diese Baustelle während des Tatzeitraumes keine für die Lagerung dieses Abfalls genehmigte Anlage war.

Nach dem als erwiesen angenommen Sachverhalt wurden ca. 6.000 t Betonabbruch von der Baustelle "P." zugeführt und auf der Lagerfläche der Baustelle "A. N." gelagert. Dieses Material sollte nach der Aufbereitung mit einer mobilen Brech- und mobilen Siebanlage für die auf dieser Baustelle vorgesehenen Hinterfüllungsarbeiten verwendet werden.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten die Abfalleigenschaft des Betonabbruchs und bringen weiters vor, dass selbst im Falle, dass die Abfalleigenschaft bejaht werde, keine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 "als Zwischenlager" - es lag kein Behandlungsverfahren nach Anhang 2 AWG 2002 vor - erforderlich und die Lagerung dieses Material zulässig gewesen sei. Die ca. 6.000 t zugeführter Betonabbruch wurde für die Baustelle "A. N." für die Hinterfüllungsarbeiten benötigt. Es sei somit zulässig gewesen, das (Fremd-)Material für diese Zwecke - somit zur Bedarfsdeckung - vorzuhalten. Damit unterscheide sich die Baustelle nicht von anderen Baustellen. Sie sei lediglich größer dimensioniert gewesen.

Mit dieser Auffassung sind die beschwerdeführenden Parteien nicht im Recht. Dazu ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

Zur Abfalleigenschaft der ca. 6.000 t Betonabbruch:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Zl 2012/07/0003, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung mit der Frage der Abfalleigenschaft von Baurestmassen, deren Aufbereitung und Abfallende auseinander gesetzt. Dazu sprach er Nachstehendes aus:

"Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, mwN).

Nach ständiger hg. Judikatur ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017, mwN).

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182)."

"Ist zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung der Materialien, die bei einem Gebäudeabbruch angefallen sind, von der Baustelle, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, so besteht insoweit eine Entledigungsabsicht. Damit sind die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG erfüllt" vergleiche VwGH vom 15. September 2005, Zl 2003/07/0021 und VwGH vom 28. April 2005, Zl 2003/07/0017).

Bei den ca. 6.000 t Betonabbruch handelt es sich um Abbruchmaterial, sog. "Baurestmasse", das von der Baustelle "P." ident "E." weggeführt wurde. Da dieses Abbruchmaterial offenkundig nicht mehr auf der (anderen) Baustelle "P." benötigt wurde, war mit deren Fortschaffung - schon mangels einer entgegenstehenden Behauptung der beschwerdeführenden Parteien und sonstiger Anhaltspunkte - von einer Entledigungsabsicht auszugehen. Dies auch deshalb, weil es sich bei den Bauvorhaben "P." und "A. N." um kein Gesamtprojekt handelte, in dessen Rahmen eine Wiederverwertung angenommen werden kann, selbst wenn klar war, dass das aufbereitete Material für die Hinterfüllungsleistungen Verwendung finden sollte, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Abfalleigenschaft des in Rede stehenden Betonabbruchs ausging vergleiche dazu auch VwGH vom 24. September 2015, Zl 2013/07/0113, wonach Baurestmassen Materialien sind, die als Abfälle einzustufen sind und VwGH vom 29. Juni 1995, Zl 94/07/0181).

In diesem Zusammenhang führten die beschwerdeführenden Parteien unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem 11. Erwägungsgrund der EU-Abfallrahmen-RL 2008/98/EG, zu den Ausnahmen vom Abfallbegriff ins Treffen, dass die durch die Aufbereitung des Betonabbruchs gewonnenen Materialien als Nebenprodukt und daher nicht als Abfall zu qualifizieren seien.

Mit Blick auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dieser Ansicht ebenso nicht näher getreten werden, weil die Beurteilung des vorliegenden Betonabbruchs als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) daran scheitert, dass die Gewinnung dieses Materials für die Hinterfüllungsarbeiten nicht als Ergebnis eines Herstellungsprozesses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 nämlich als kontinuierlicher Produktionsprozess angesehen werden kann vergleiche VwGH vom 16. März 2016, Zl Ra 2016/05/0012).

Diese - somit als Abfall zu qualifizierenden - zugeführten Baurestmasse wurde auf der Lagerfläche der Baustelle "A. N." abgeladen, um diesen Betonabbruch in weiterer Folge aufbereiten und das daraus gewonnene Material für die Hinterfüllungsarbeiten verwenden zu können.

Die Abfalleigenschaft der in Rede stehenden ca. 6.000 t Betonabbruch endete aber nicht mit dem Abladen dieser Materialien, sondern erst mit der zulässigen Verwendung als Baustoff. Die Aufbereitung dieser Baurestmassen führte ebenso nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei; erst deren unmittelbare Einsatz vergleiche VwGH vom 25. April 2013, Zl 2012/10/0087, VwGH vom 23. April 2015, Zl 2012/07/0047, VwGH vom 28. Mai 2015, Zl 2012/07/003, VwGH vom 24. September 20154, Zl 2013/07/0098). Die Aufbereitung von Baurestmassen ist keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002, sodass die Abfalleigenschaft auch danach nicht eintreten konnte vergleiche VwGH vom 28. Mai 2015, Zl 2012/07/0003 m.w.H.).

Da die ca. 6.000 t Betonabbruch – sodann – nach der Zulieferung auf der Baustelle - wenn auch allenfalls nur für einen kurzen Zeitraum - (vorübergehend) gelagert wurden, kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des AWG 2002 zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu in seinem Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zl 2012/07/0129, Folgendes aus:

"Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen vergleiche E 15. September 2011, 2009/07/0154). Auf den Deponiebegriff des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an."

Gleiches gilt auch für kurzfristige Lagerungen von Abfällen aus einer "faktischen Notwendigkeit" heraus vergleiche VwGH vom 15. September 2011, Zl 2009/07/0154).

Obgleich nun die - auch nur kurzfristige - Lagerung von Abfällen den Vorschriften des AWG 2002 unterliegt, bedeutet dies noch nicht, dass hierfür eine Bewilligung notwendig ist vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl Ra 2015/07/0122):

"Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0269; E 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0010). Von der Möglichkeit, dass eine Lagerung von Abfällen auch ohne Bewilligung nach dem AWG 2002 zulässig ist, geht auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Das VwG hätte daher die Bewilligungspflicht der Lagerung von Bodenaushub konkret prüfen und entsprechend begründen müssen. Stellt es fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestand, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0269).

Nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 sind "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 bestimmt, dass "mobile Behandlungsanlagen" Einrichtungen sind, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden.

Angesichts des Umstandes, wonach aus dem erwiesen angenommenen Sachverhalt hervorgeht, dass die (an sich) mobile Brech- und Siebanlage länger als sechs Monate vor Ort betrieben wurde, ist vorliegend von beweglichen, aber ortsfesten Behandlungsanlagen auszugehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Genehmigungspflicht von Behandlungsanlagen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002, dass "Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Unter Abfallbehandlung versteht das AWG 2002 jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Behandlungsanlage [stellt] keine Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes dar. Für das Tatbestandsmerkmal der 'Einrichtung' beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der 'Anlage' beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002 nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist; die Genehmigungspflicht des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht" vergleiche VwGH vom 29. Juli 2015, Zl Ra 2015/07/0010 m.w.H.).

Gerade dieser Sachverhalt des "bloßen (Ab)lagerns" liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Wie bereits zuvor dargelegt wurde, bestand die Absicht der beschwerdeführenden Parteien nicht darin, den zugeführten Betonabbruch bloß zu lagern respektive anzuhäufen, sondern diesen unter Einsatz besonderer ortsfester Behandlungsanlagen - nämlich einer Brech- und einer Siebanlage - für die Verwertung (Verfüllung/Hinterfüllung) vorzubereiten.

Vor diesem Hintergrund bestand - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - eine Bewilligungspflicht der Lagerung von ca 6.000 t Betonabbruch nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, sodass es nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung auch keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte, bedarf.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien darauf hinweisen, dass kein Behandlungsverfahren - Verwertungsverfahren nach Anhang 2 AWG 2002 vorlag, weil im vorliegenden Fall eine "zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung" der Abfälle erfolgt sei, sodass keine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG erforderlich gewesen sei, wird übersehen, dass die im Anhang 2 AWG 2002 vorgesehene und von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle verlangt. Dementsprechend judizierte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 21. Oktober 2004, Zl 2004/07/0130) Nachstehendes:

"Im Urteil vom 25.6.1998, C-192/96 ("Beside"), hat der EuGH als Kriterium dafür, dass eine zeitweilige Lagerung der Abfälle - bis zum Einsammeln - auf dem "Gelände der Entstehung" des Abfalls nicht als Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren im Sinn der Abfall-RL eingestuft werden kann, den Umstand herangezogen, "dass bei ihm" (gemeint: dem Abfall) "keine Ortsveränderung stattfand".

Gerade der Umstand der erfolgten Ortsveränderung - von der Baustelle "P." zur Baustelle "A. N." - ist vorliegend unstrittig, weshalb entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien die Lagerung dieser Baurestmassen als Behandlungsverfahren bzw. Verwertungsverfahren einzustufen ist und nicht die ins Treffen geführte Ausnahmeregelung nach Anhang 2 AWG 2002 zum Tragen kommt.

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit hinsichtlich der zugeführten ca. 6.000 t Betonabbruch in objektiver und subjektiver - es konnte kein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht werden - Sicht erfüllt.

1.2. Zur Strafbemessung:

Der gesetzliche Strafrahmen für diese Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art reicht nach Paragraph 79, Absatz 2, Schlusssatz, 2. Strafsatz AWG 2002 von 2.100,-- Euro bis 8.400,-- Euro.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das strafrechtlich geschützte Interesse an der Abfallbehandlung in hierfür genehmigten Behandlungsanlagen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens konnte ebenso nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, weitere Milderungsgründe als auch erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse war mangels diesbezüglicher Angaben der Beschwerdeführerin von Durchschnittswerten auszugehen.

Im Ergebnis erscheint jedoch die nun spruchgemäß erfolgte Festsetzung der Mindeststrafe in der Höhe von 2.100,-- Euro in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen sowie ausreichend, um die beschwerdeführenden Parteien von einer weiteren Begehung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 8.400,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht.

Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.

2. Zu den ca. 80 m³ Ziegel (Abfallschlüsselnummer: 31409, "Bauschutt (keine Baustellenabfälle") und ca. 50 m³ Asphalt (Abfallschlüsselnummer 54912, "Bitumen, Asphalt"):

Auch in diesem Zusammenhang wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Last gelegt, dass diese Materialien in den ausgewiesenen - wenngleich auch geschätzten - Mengen von anderen Baustellen angeliefert bzw. zugeführt und diese - gleich wie bei den ca. 6.000 t Betonabbruch - ohne erforderliche Genehmigung gelagert worden seien. Die beschwerdeführenden Parteien bestritten die Herkunft der Materialien und brachten dazu vor, dass diese von der eigenen Baustelle stammten.

Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes greift der Grundsatz „in dubio pro reo“ immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (VwGH vom 24.10.1990, Zl 89/03/0268) respektive wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (VwGH vom 22.2.2006, Zl 2005/17/0195).

Auf Grund des Akteninhaltes und nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung konnte die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, wonach den beschwerdeführenden Parteien zunächst die Anlieferung von Fremdmaterialien, nämlich von ca. 80 m³ Ziegel und ca. 50 m³ Asphalt, zur Baustelle "A. N." angelastet wurde, nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Wie bereits im Zuge der erfolgten Beweiswürdigung dargelegt wurde, reichen bei abschließender Würdigung der Aussagen des Projektleiters der beschwerdeführenden Gesellschaft und des Amtssachverständigen die Beweise nicht aus, um das dazu ergangene Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Herkunft der genannten Materialien zu widerlegen. Die für und gegen die beschuldigten Parteien sprechenden Umstände kommt nach Ansicht des Gerichtes gleiches Gewicht zu, sodass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG diesbezüglich einzustellen war.

3. Zu den ca. 40.000 m³ Aushubmaterial und 25.000 m³ Schüttmaterial:

Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt handelte es sich bei den ausgewiesenen Mengen von ca. 40.000 m³ Aushubmaterial und 25.000 m³ Schüttmaterial um die für das Gesamtvorhaben veranschlagten respektive errechneten Gesamtmengenangaben für die vorzunehmenden Hinterfüllungsleistungen der beschwerdeführenden Gesellschaft, sodass die beschwerdeführenden Parteien die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hinsichtlich der dazu im Spruch bezifferten Angaben nicht begangen haben können.

Obwohl das erkennende Gericht grundsätzlich eine Abänderung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Mengenangaben vornehmen kann, war dies im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich: Der Amtssachverständige gab dazu befragt an, dass er "große Mengen" Aushub- und Schüttmaterial wahrgenommen habe. Diese Aussage offenbart, dass keine Schätzung des Amtssachverständigen erfolgte, dessen Ergebnis etwa anhand von schlüssigen und folgerichtigen Gedankengängen nachvollziehbar gewesen wäre, weshalb eine etwaige Herabsetzung der im Spruch ausgewiesenen Mengenangaben für den angelasteten Zeitraum nicht (mehr) möglich war. Mangels schlüssiger Mengenangaben waren die angelasteten Verwaltungsübertretungen schon aus diesem Grund nicht vorliegend, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.1. Zu den Spruchpunkten 2 und 3:

Die beschwerdeführenden Parteien behaupten zunächst die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Dazu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Zl Ra 2015/07/0140 (m.w.H.) hingewiesen, wonach dieser festgehalten hat, dass "eine Verwaltungsübertretung dort begangen wurde, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist". Daraus ergibt sich, dass "für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit das Tatbild, also die Art des Delikts, zu klären ist" vergleiche ebendort).

Beim Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002, wonach strafbar ist, wer beim Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, sohin eine Handlung setzt, die nicht den Auflagen des Genehmigungsbescheides der betreffenden Anlage entspricht - hier: die nach den Auflagen der Genehmigungsbescheide normierte Mindestabstand bei Betrieb der mobilen Brech- und Siebanlage zu bewohnten Gebieten z.B. Wohnhäusern wurde nicht eingehalten - handelt es sich um ein Begehungsdelikt.

Tatort des Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung - hier: der nicht konsensgemäße Betrieb der Behandlungsanlagen - gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG einzugestehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist vergleiche VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl Ra 2015/07/0140 m.w.H.).

Nach dem erwiesen angenommenen Sachverhalt wurde der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt, zumal der Standort der Brechanlage zum nächstgelegene Wohnhaus - und somit zu einem bewohnten Gebiet - statt mindestens 355 m nur 158 m und der Standort der Siebanlage zum nächstgelegenen Wohnhaus statt 160 m nur 112 m betrugen.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien dazu bemerken, dass ein (einzelnes) Wohnhaus nicht als Teil eines bewohnten Gebietes angesehen werden kann, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Der offensichtliche Regelungszweck der Auflagen 10 der Bescheide des Landehauptmannes von Niederösterreich vom 4. April 2006 und vom 18. Februar 2010, besteht darin, Personen, die in unmittelbarer Umgebung wohnen (arg. "in bewohnten Gebieten, z.B. in Wohnhäusern"), vor Lärmbelästigungen durch den Betrieb dieser Anlagen zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizupflichten, wonach es auf die Bebauungsdichte nicht ankommt.

Die Tatbestände wurden auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, zumal kein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht werden konnte.

4.2. Zur Strafbemessung:

Der gesetzliche Strafrahmen für diese Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art reicht nach Paragraph 79, Absatz 2, Schlusssatz, 2. Strafsatz AWG 2002 von 2.100,-- Euro bis 8.400,-- Euro.

Diese Taten schädigten ebenso in nicht unerheblichem Maße das strafrechtlich geschützte Interesse an dem konsensgemäßen Betrieb von mobilen Anlagen zur Behandlung von Abfällen zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als gering angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens konnte ebenso nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zum Einwand, dass die "Baustelle einen Betrieb der mobilen Anlagen in geringerer Distanz zu den Wohnhäusern zwingend erfordert hat", ist zu sagen, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist, zumal in einem derart gelagerten Fall entsprechende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen hätten werden müssen vergleiche die Auflagen jeweils zu Punkt 13. der genannten Genehmigungsbescheide der Behandlungsanlagen).

Auch in diesem Zusammenhang war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd zu werten. Weitere Milderungsgründe wie auch erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf das bereits Gesagte zu verweisen.

Das Verwaltungsgericht kam zur Ansicht, dass die Verhängung der Mindeststrafe von je 2.100,-- Euro jedoch ausreichend ist, um die beschwerdeführenden Parteien von einer weiteren Begehung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen abzuhalten, weshalb die Geldstrafen spruchgemäß herabgesetzt werden konnten. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus den bereits dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht.

Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.076.6027.2016