Landesverwaltungsgericht Wien
07.07.2016
VGW-102/067/14150/2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau E. H., Wien, F.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Abnahme der Savannah-Katzen mit den Namen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, gemäß Paragraph 37, des Tierschutzgesetzes – TSchG durch Organe des Magistrats der Stadt Wien am 12.11.2015
zu Recht erkannt:
1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG
römisch eins.1. Mit dem am 07.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 03.12.2015) erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls– und Zwangsgewalt wegen behördlicher Abnahme der Savannah-Katzen mit den Namen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, am 12.11.2015 durch Organe des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 (Veterinärdienst und Tierschutz), und brachte darin vor:
„Sachverhalt:
Die Einschreiterin wohnt in Wien, F.-gasse; sie ist Katzenhalterin.
Am 12.11.2015, gegen 18:00 Uhr, kam es unter dem Leiter der Amtshandlung, Dr. W., im Beisein von Amtstierarzt Dr. K. und Dr. Sitzung als Sachverständiger zu einer Amtshandlung, bei der 3 Savannah-Katzen, wobei die belangte Behörde diese Savannah-Katzen als Katzen der Generation F1 und F4 qualifizierten wegen Gefahr in Verzug der Einschreiterin abgenommen wurden.
Bei der Amtshandlung war noch eine weitere Person, wobei diese der Einschreiterin unter einem anderen Namen vorgestellt wurde, zugegen. Der Leiter der Amtshandlung führte diese Person mit der Begründung nicht an, da es sich um einen „Praktikanten" handelte.
Tatsächlich handelte es sich bei dieser Person, wobei die Einschreiterin nicht bekannt ist, ob die Identität dieser Person dem Leiter der Amtshandlung tatsächlich nicht bekannt war, um Herrn R., der unter anderem auch in der Tierecke einer Boulevardzeitschrift als Servalexperte auftritt.
Zwischen Herrn R. und der Einschreiterin besteht ein gespanntes Verhältnis; dies deshalb, da R. in der Vergangenheit bereits mehrere Anzeigen gegen die Einschreiterin eingebracht hat, welche sich in der Folge als haltlos erwiesen.
Die Tatsache, dass die belangte Behörde, welche vermutlich aufgrund einer Anzeige von Herrn R. tätig war, und diesen auch zur Amtshandlung beizog, führte dazu, dass die Einschreiterin sich an der Amtshandlung nicht beteiligte und auch die Unterfertigung der Niederschrift verweigerte.
Die Einschreiterin musste zur Kenntnis nehmen, dass 3 Tiere mit den Namen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, mit der Begründung nach Paragraph 37, TSchG, dass Gefahr in Verzug vorliegen würde, abgenommen wurden.
Eine Bestätigung, dass es sich bei diesen Katzen um eine Generation F4 handelte hat die Einschreiterin nicht abgegeben und hat sie auch aus diesem Grund die Unterfertigung der Niederschrift verweigert.
Beweis: Einvernahme der Einschreiterin
Die Einschreiterin war tatsachlich zur Haltung der 3 ihr abgenommenen Savannah-Katzen berechtigt; die Einschätzung der Katzen der Generation F4 erfolgte unrichtig.
Beweis: Einvernahme der Einschreiterin und vorzulegende Stammbäume
Die Einschreiterin züchtet seit etwa 30 Jahren Katzen und seit 2002 Savannahs. Die Katzen haben bis zur Abnahme im Wohnverband mit der Einschreiterin und ihrer Familie gelebt. Eine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 37, TSchG geht weder von der Einschreiterin, welche eine erfahrene Katzenzüchterin ist und im Umgang mit Savannah-Katzen vertraut ist (so hat die Einschreiterin eine Savannah-Katze F1, wie in der Niederschrift angeführt, von 2002 an bis zum Tod des Tieres vor etwa einem Jahr, problemlos gehalten), sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Einschreiterin für die Tiere keine Gefahr darstellt. Der Amtstierarzt hat diese F1 Katze noch vor ihrem Ableben gesehen und erblickte damals keinen Grund zum Einschreiten. Die Tiere selbst sind in dem Familienverband der Einschreiterin bestens integriert gewesen, sodass auch von den Tieren keine Gefahr gegenüber Menschen ausgehen konnte.
Die Unterbringung der Katzen in einem Tierheim, wobei die belangte Behörde es auch unterbindet, dass die Einschreiterin die Katzen besuchen kann, stellt für die Tiere, welche das Leben in einem Familienverband gewohnt waren, auch eine Belastung dar und sind die Tiere außergewöhnlichem Stress ausgesetzt, da sie gefilmt werden und auch Schaulustige sie bedrängen. Auf einem Video, veröffentlicht in einer Boulevardzeitschrift, darf verwiesen werden; dass dies die belangte Behörde nicht zu einem Einschreiten veranlasst, muss zur Kenntnis genommen werden
Antrag
auf aufschiebende Wirkung und Rückstellung der Katzen an die Einschreiterin
Die Einschreiterin züchtet seit etwa 30 Jahren Katzen und seit 2002 Savannahs. Die Katzen haben bis zur Abnahme im Wohnverband mit der Einschreiterin und ihrer Familie gelebt. Eine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 37, TSchG geht weder von der Einschreiterin, welche eine erfahrene Katzenzüchterin ist und im Umgang mit Savannah-Katzen vertraut ist (so hat die Einschreiterin eine Savannah-Katze F1, wie in der Niederschrift angeführt, von 2002 an bis zum Tod des Tieres vor etwa einem Jahr, problemlos gehalten), sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Einschreiterin für die Tiere keine Gefahr darstellt. Der Amtstierarzt hat diese F1 Katze noch vor ihrem Ableben gesehen und erblickte damals keinen Grund zum Einschreiten. Die Tiere selbst sind in dem Familienverband der Einschreiterin bestens integriert gewesen, sodass auch von den Tieren keine Gefahr gegenüber Menschen ausgehen konnte.
Die Unterbringung der Katzen in einem Tierheim, wobei die belangte Behörde es auch unterbindet, dass die Einschreiterin die Katzen besuchen kann, stellt für die Tiere, welche das Leben in einem Familienverband gewöhnt waren, auch eine Belastung dar und sind die Tiere außergewöhnlichem Stress ausgesetzt, da sie gefilmt werden und auch Schaulustige sie bedrängen. Auf ein Video, veröffentlicht in einem Boulevardzeitschrift darf verwiesen werden, dass dies die Belangte Behörde nicht zu einem Einschreiten veranlasst, muss zur Kenntnis genommen werden
Darüber hinaus sind die Katzen F5, wobei durch ausgezeichnete Zucht es gelungen ist, das gewünschte Aussehen zu erreichen.
Durch die Abnahme der Katzen und somit durch die oben beschriebene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwanggewalt durch Organe der belangten Behörde wurde die Einschreiterin in subjektiven Rechten, nämlich auf ein faires Verfahren und in ihrem Grundrecht auf Freiheit meines Eigentums, verletzt und erhebt gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff VwGVG innerhalb offener Frist
Beschwerde
und stellt nachstehende
Anträge
das Landesverwaltungsgericht Wien möge
• gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den oben geschilderten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben
• gemäß Paragraph 35, VwGVG erkennen, dass der zuständige Rechtsträger schuldig ist, die der Einschreiterin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
• gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
• gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen."
Der Beschwerde in Kopie angeschlossen war die Niederschrift der Amtshandlung vom 12.11.2015 der belangten Behörde, der zufolge an der Amtshandlung Herr Dr. W. als Leiter der Amtshandlung, Herr Dr. Sitzung als Sachverständiger, Herr Dr. K. als Amtstierarzt und die Beschwerdeführerin teilnahmen. Inhaltlich ist in der Niederschrift im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am Standort F.-gasse Katzen der Rasse Savannah hält, die der Generation unter F5 angehören. Eine Katze der Filialgeneration F1 „Ka.“, weiblich, geboren 2002 in den USA, importiert am 14.01.2003; eine Katze der Filialgeneration F4 „Kr.“, weiblich, geboren 2012 in Deutschland, als Jungtier nach Österreich verbracht; und eine Katze namens „J.“, weiblich, geboren 2014 in Ungarn, als Jungtier nach Österreich verbracht. Diese Tiere seien laut den Angaben der Tierhalterin (bzw. nunmehrigen Beschwerdeführerin) Katzen der Generation F4. Dr. Sitzung könne einen hohen Servalanteil bestätigen und ziehe in Zweifel, dass es sich nur um eine Generation F4 handle. Die Beschwerdeführerin sei über die Abnahme der vorhin beschriebenen Tiere gemäß Paragraph 37, TSchG in Kenntnis gesetzt und über ihre gesetzlichen Rechte betreffend Maßnahmenbeschwerde schriftlich informiert worden. Beginn der Amtshandlung um 18:00 Uhr, Ende der Amtshandlung um 19:45 Uhr. Die Niederschrift sei zur Durchsicht vorgelegt und vorgelesen worden; die Beschwerdeführerin hätte die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert.
2. Die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor und führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am 12.11.2015 während der stattgefundenen Überprüfung mündlich die Haltung von drei Savannah-Katzen mit einer Filialgeneration von F1 bis F4 gegenüber den Mitarbeitern der MA 60 bekannt gegeben. Die Befragung habe in Anwesenheit zweier Amtstierärzte der MA 60, Dr. W. und Dr. K., sowie des von der MA 60 beigezogenen Sachverständigen Dr. Sitzung (Tiergarten) stattgefunden, die auch die Angaben der Beschwerdeführerin der vor Ort angefertigten Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Zusätzlich sei von Dr. Sitzung bei den drei abgenommenen Katzen eine Zugehörigkeit zu den Filialgenerationen F1 bis F4 bestätigt worden. Aus Sicht der MA 60 war und ist daher weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den Tieren um Katzen der Filialgenerationen F1 bis F4 handelt.
Bei Savannah-Katzen handle es sich um sogenannte Hybridkatzen, die durch die Kreuzung einer Wildkatze – in diesem Fall einem afrikanischen Serval – mit einer Hauskatze entstehen. Beim Serval handle es sich um eine Kleinkatze, die gemäß Paragraph 9, der 2. Tierhaltungsverordnung nur in Zoos bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden darf. Eine Haltung durch Private ist demnach verboten. Die Mindestanforderungen, die für die Haltung von Servalen im Abschnitt 7.10.7.1 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung formuliert sind, seien zusätzlich in dieser privaten Haltung beträchtlich unterschritten. Die abgenommenen Tiere waren einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10,) und es war ihnen somit Leid zugefügt worden; zusätzlich sei dadurch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert worden. Die Tiere seien daher gemäß Paragraph 37, TSchG von Amtstierärzten der MA 60 abgenommen worden und es sollte daher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
3. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 26.01.2016 (eingelangt) mit dem Hinweis, dass die Katzen tatsächlich Tiere der Generation F5 seien und die Haltung im Tierquartier die Katzen erheblich mehr einschränkten als die Haltung bei der Beschwerdeführerin, die ehestmögliche Ausfolgung der Katzen um weiteres Tierleid den Katzen zu ersparen. Dem Schriftsatz in Fotokopie angeschlossen waren drei in englischer Sprache verfasste Pedigrees jeweils vom 25.11.2015 von „THE INTERNATIONAL CAT ASSOCIATION“ betreffend die Katzen A. K., date of birth: 2013, A. J., date of birth 2014, und A. Z., date of birth: 2013.
Mit dem am 28.01.2016 eingelangten Schriftsatz erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde, worin unter anderem auch hingewiesen wurde, dass der Amtshandlung Herr R. beigezogen wurde, worüber die Beschwerdeführerin äußerst verärgert gewesen war, weil dieser nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin mehrfach bei Behörden angezeigt habe.
Seitens der belangten Behörde wurde zu den übermittelten Stammbäumen auszugsweise dahingehend Stellung genommen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung die Katzen als „Ka.“, „J.“ und „Kr.“ bezeichnete, welche im Zuge der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung am 12.11.2015 abgenommen wurden. Von den übermittelten Stammbäumen bezieht sich lediglich ein einziger Stammbaum auf eine am 12.11.2015 abgenommene Katze, namentlich an die Katze „A. J.“, hingegen beschreiben die anderen Katzen nicht jene Katzen, die am 12.11.2015 gemäß Paragraph 37, Tierschutzgesetz abgenommen wurden.
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.02.2016, GZ VGW-102/V/067/1082/2016-1, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, die Entscheidung über die in beschwerdegezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.
5. Die Beschwerdeführerin wurde unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 06.04.2016 aufgefordert die in Kopie übermittelten Stammbäume dem Verwaltungsgericht Wien binnen zwei Wochen im Original vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 (eingelangt) legte die Beschwerdeführerin die Stammbäume der Katzen im Original vor und führte darin auszugsweise aus, dass sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung die Stammbäume noch nicht in ihren Händen befunden hätten und sie Zuchtunterlagen, über welche sie verfügte, nicht vorweisen wollte, weil bei der Amtshandlung eine behördenfremde Person, Herr R., welche offensichtlich eine feindliche Einstellung ihr gegenüber hatte, anwesend war. Dies auch deshalb, weil der so anwesende Herr R. selbst Züchter von Savannah-Katzen ist, woraus sich dessen Interesse an den Linien bzw. Zuchtprogrammen der Beschwerdeführerin ergebe. Sie habe die Amtshandlung beenden wollen, weshalb sie, obwohl dies nicht der Richtigkeit entsprach, die beiden anderen Katzen falsch benannte. Sie sei davon ausgegangen, dass sie nach Vorlage der Stammbäume die Sache aufklären könne. Die drei abgenommenen Katzen hätten jeweils einen Chip implantiert und die Chipnummer sei auch auf den Stammbäumen ersichtlich. Weiters ersuchte sie der belangten Behörde aufzutragen, die Chipnummer der drei abgenommenen bzw. verwahrten Katzen mit den in den vorgelegten Originalstammbäumen eingetragenen Chipnummern zu vergleichen.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 07.03.2016 mit, dass alle drei am 12.11.2015 der Beschwerdeführerin abgenommenen Katzen mit Mikrochipkennzeichnung versehen sind, und dass deren Chipnummern mit den Chipnummern, welche in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stammbäumen ausgewiesen sind, übereinstimmen.
6. Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache am 06.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Herrn Dr. S., Herrn Dr. W. und Herrn Dr. K. sowie der Zeugin Frau Ho. statt.
Nach Einvernahme der genannten Personen wurde zwischen den Parteienvertretern erörtert, welche Nachweise anerkannt würden, aufgrund derer die Plausibilität der vorgelegten Stammbäume hinsichtlich der Eltern der abgenommenen Katzen abgeleitet werden könnten. Die Behördenvertreterin erklärte, seitens der belangten Behörde würde als solcher Nachweis anerkannt werden, nämlich die Bestätigung jener Personen, in deren Gewahrsam die drei abgenommenen Katzen geboren wurden, dahingehend, dass diese Tiere mit der in den Pedigrees ausgewiesenen Chipnummern einerseits von den in den Pedigrees genannten Müttern geboren wurden und andererseits von dem im Pedigree genannten Katzenvater gedeckt wurde. Weiters wäre es hilfreich, wenn in dieser Bestätigung jener Tierarzt genannt werden würde, der die Katzenchipung vorgenommen hat; allfällig wäre auch hilfreich, der Ort, wo der jeweilige Tierarzt seinen Sitz hat.
Mit Eingabe, eingelangt am 22.04.2016, gab der Vertreter der Beschwerdeführerin nähere Daten hinsichtlich der Elterntiere, die jeweiligen Deckungstage und Geburtstage der abgenommenen Katzen bekannt, welche auch von Katzenhaltern (B. und N.) bestätigt wurden. Weiters wurden die Orte, wo die Katzenchipung erfolgte, namhaft gemacht.
Die belangte Behörde führte dazu aus, diese Angaben ließen die Angaben in den Stammbäumen plausibel erscheinen. Zum Zeitpunkt der Tierabnahme lagen keine korrekten Angaben über die Generationenzugehörigkeit der Katzen vor. Die Tierabnahme sei aufgrund der Sachverständigenbeurteilung erfolgt, welche durch die Angaben der Beschwerdeführerin erhärtet waren.
Die zwischen den Parteien in der Verhandlung in Aussicht genommene einvernehmliche Herbeiführung einer Verfahrenserledigung realisierte sich nicht.
7.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Abnahme der Savannah-Katzen folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 12.11.2015 fand seitens der belangten Behörde in den Wohnungen der Beschwerdeführerin Wien, F.-gasse, eine Amtshandlung wegen des Verdachts der Haltung von Savannah-Katzen kleiner als Filialgeneration F5 auf Grundlage des Tierschutzgesetzes statt, bei welcher neben der die Tiere dort haltenden Beschwerdeführerin, seitens der belangten Behörde die beiden Amtstierärzte Herr Dr. W. (Leiter der Amtshandlung) und Herr Dr. K., die Tierpflegerin Frau Ho. sowie der von der belangten Behörde amtlich beauftragte Sachverständige Herr Dr. Sitzung teilnahmen. Aufgrund behördeninterner Weisung war zudem auch die Privatperson Herr R. bei der Amtshandlung anwesend; Herr R. gab der die Anzeige erstattenden Journalistin, Frau ..., entsprechende Hinweise.
In den Wohnungen wurden Hunde sowie zahlreiche Savannah-Katzen vorgefunden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung als „Ka.“ (Filialgeneration F1), „Kr.“ (Filialgeneration F4) sowie „J.“ (Filialgeneration F4) benannten Katzen bestätigte der im Zuge der Amtshandlung beigezogene Sachverständige Dr. Sitzung einen hohen Servalanteil; der Sachverständige zog jedoch die von der Beschwerdeführerin ebenso benannten Filial-Generationen-Grade F4 in Zweifel, weil seiner Beurteilung nach alle Katzen der Generation F1 zuzurechnen sind.
Konkrete Zuchtunterlagen – wie etwa Stammbäume, EU-Heimtierausweise, Einfuhrbestätigungen, Zuchtbestätigungen, Arztrechnungen, oder dergleichen – bezüglich dieser Katzen mit hohem Servalanteil wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung nicht vorgelegt.
Die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung als „Ka.“, „Kr.“ und „J.“ benannten Katzen wurden am 12.11.2015 auf Grundlage des Paragraph 37, Tierschutzgesetzes von den Organen der belangten Behörde abgenommen, weil diese Katzen Savannah-Katzen sind, die einer Generation unter F5 angehören, die Beschwerdeführerin keinen Zoo bzw. wissenschaftliche Einrichtung (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, Tierschutzgesetz) betreibt und die Räumlichkeiten, in welchen die Tiere gehalten wurden, nicht den in der 2. Tierhalteverordnung für die Haltung von Servalen statuierten Größenanforderungen entsprachen. Das große Zimmer, in welchem Teile der Katzen gehalten wurden, weist nicht mehr als 44 m2 auf und der von der Beschwerdeführerin als Außengehege adaptierte räumlich umschlossene Freibereich, welche kleiner ist, als das genannte Zimmer, war nicht frei zugänglich. Dadurch war das Wohlbefinden und die Anpassungsfähigkeit der drei Katzen beeinträchtigt, weil Wildkatzen andere Bedürfnisse als Katzen größer als Filialgeneration F5 haben, und wegen des dadurch bedingten ungerechtfertigten Leides erfolgte sodann die Tierabnahme.
Die Beschwerdeführerin räumte ein, im Zuge der Amtshandlung die Katzen „K.“ und „Z." fälschlicherweise als „Kr.“ und „Ka.“ ausgegeben zu haben, weil ihr aufgrund in der oberhalb gelegenen Wohnung bereits erfolgten Abnahme der Katze J. bewusst war, dass ihr auch die Katzen K. und Z., welche ihrerseits Halbgeschwister von J. sind, bevorstehe.
Die abgenommenen Tiere wurden ins Tierquartier verbracht, wo sie auch weiterhin aufhältig sind.
Die Katzen sind mit Chips versehen, welche die Nummern ...0, ...2 und ...1 aufweisen. Die Katzen mit den Chipnummern ...0 werden von der Beschwerdeführerin A. K., je mit ...2 A. Z. und je mit ...1 A. J. genannt.
Dass die Beschwerdeführerin einen Zoo oder eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, Tierschutzgesetz betreibt, wurde von ihr nicht einmal vorgebracht. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es als überwiegend wahrscheinlich, dass die am 12.11.2015 abgenommenen Katzen A. J., A. K. und A. Z. Savannah-Katzen sind, die einen Filial-Generationen-Grad kleiner als F5 aufweisen.
7.2. Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
In der Beschwerdesache ist im Wesentlichen unstrittig, dass am 12.11.2015 in der Wohnung der Beschwerdeführerin die Abnahme von drei Savannah–Katzen seitens der Organe der belangten Behörde stattgefunden hat, weil die Beschwerdeführerin keine Einrichtung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes betreibt. Die Feststellungen zu den Abnahmegründen stützten sich im Wesentlichen auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. K. sowie den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.11.2015, welchen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist bzw. lediglich zur Frage des Filial-Generationen-Grades der abgenommenen Katzen entgegengetreten ist.
Die Beschwerdeführerin räumte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch ein, dass sie gegenüber den amtshandelnden Organen zunächst die Katzen K. und Z. fälschlicherweise als Kr. und Ka. ausgegeben hat.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte gegenüber den amtshandelnden Organen die Zugehörigkeit der Katzen Kr. (K.) und Z. (Ka.) zu einer Filialgeneration kleiner als F5 eingeräumt die Katze J. jedoch als der Filialgeneration F5 angehörig ausgegeben. Demgegenüber sagten die Zeugen Dr. K. und Dr. W. im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin die Katze J. im Zuge der Amtshandlung als der Filialgeneration F4 angehörig benannt hat. Der Zeuge Dr. W. zeigte dazu auch sehr glaubhaft auf, dass er die Niederschrift im Beisein und mit Abstimmung der Beschwerdeführerin verfasst habe, „weil es ja bloß Sinn macht, wenn sich der Bürger in der Niederschrift findet“. In seiner Mitschrift von der Amtshandlung, in die er im Zuge der mündlichen Verhandlung Einsicht nahm, war zudem auch vermerkt, dass die Katze J. von der Beschwerdeführerin als der Filialgeneration F4 angehörig benannt wurde.
Die Zugehörigkeit der abgenommenen Savannah-Katzen zur Filialgeneration kleiner als F5 wurde auch von dem von der belangten Behörde als amtlicher Sachverständige beigezogenen Dr. S., welcher neben seiner beruflichen Tätigkeit als Zoologe bzw. stellvertretender Direktor im Tiergarten ... auch allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger auf dem Fachgebiet Naturschutz, insbesondere Artenschutz, Tierhandlung und Tierhaltung ist, bestätigt. Dr. Sitzung legte im Zuge der mündlichen Verhandlung jene Methoden dar, welche für die Beurteilung der Abstammung bzw. des Filial-Generation-Grades und damit für die Beurteilung der Frage, ob Kreuzungen von Katzen mit Servalen noch als Wildtiere anzusehen sind oder nicht, zur Verfügung stehen. Bei den der Beschwerdeführerin abgenommenen Katzen erkannte der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige insbesondere die Fellzeichnung am Kopf und am ganzen Körper als sehr servaltypisch ausgeprägt. Seiner fachkundigen Beurteilung nach, welche das Verwaltungsgericht Wien als schlüssig und nachvollziehbar erachtet, waren alle drei Katzen der Filialgeneration F1 zugehörig.
Im Zuge der Amtshandlung legte die Beschwerdeführerin keine konkreten Unterlagen betreffend die abgenommenen Katzen, wie etwa Stammbäume, EU-Heimtierausweise, Einfuhrbestätigungen, Zuchtbestätigungen, Arztrechnungen odgl, den einschreitenden Organen vor. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel und nachvollziehbar aus, dass sie wegen der von ihr als unangenehm empfundenen Anwesenheit des Herrn R., welcher ebenso wie sie Züchter und insoweit ihr Konkurrent bzw. Mitbewerber ist, den Behördenvertretern keine Papiere oder Zuchtunterlagen vorgelegt hat. Derartige Unterlagen wurden von ihr aber auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt.
Zum Nachweis dafür, dass die abgenommenen Katzen Tiere der Filialgeneration F5 sind, legte die Beschwerdeführerin Stammbäume der TICA (THE INTERNATIONAL CAT ASSOCIATION), welche jeweils mit 25.11.2015 datiert sind und sich auf die abgenommenen Katzen beziehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sind diese Stammbäume nicht geeignet die Angehörigkeit der abgenommenen Katzen zur Filialgeneration F5 nachzuweisen: Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie die Ausstellung dieser Stammbäume bei der TICA erst nach Durchführung der Katzenabnahme veranlasst; die Stammbäume seien nur für das beschwerdegegenständliche Verfahren ausgestellt worden. Die Ausstellung der Stammbäume durch die TICA erfolge aufgrund der Angaben – insbesondere auch die Angabe, wer die jeweiligen Elterntiere sind –, welche von der registrierten Person respektive der Beschwerdeführerin eingemeldet werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben wird hingegen von der TICA nicht vorgenommen. Damit hat es aber die einmeldende Person selbst in der Hand, die Angaben in den Stammbäumen zu bestimmen. Auch die (im Hinblick auf die von der Behördenvertreterin im Zuge der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Aufhebung der Beschlagnahme bei Vorlage entsprechender Bestätigungen) vorgelegten Bestätigungen über Deckungstage und Geburtstage der abgenommenen Katzen mögen zwar die Abstammung von den in den Stammbäumen als Elterntiere ausgewiesenen Katzen plausibel erscheinen lassen, ein Nachweis der Angehörigkeit der abgenommenen Tiere respektive jener der Elterntiere zu einer bestimmten Filialgeneration ist dadurch jedoch nicht erbracht.
Dass die Bestimmung des Filial-Generation-Grades von Savannah-Katzen allfällig mittels Laboranalyse festgestellt werden kann, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen; mittels Laboranalyse kann lediglich festgestellt werden, ob eine Katze ein reinrassiger Serval oder ein Mischling ist.
Das Verwaltungsgericht Wien erachtet die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. Sitzung zum Filial-Generationen-Grad F1 und damit kleiner als F5 der abgenommenen Katzen, welche in sich methodisch begründet, schlüssig, nachvollziehbar und insbesondere frei von Eigeninteressen waren, glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin, welche ihrerseits auch vom Interesse an der Rückstellung der abgenommenen Katzen gekennzeichnet sind. Dass das Eigeninteresse der Beschwerdeführerin an der Rückstellung der abgenommenen Katzen Einfluss auf ihre Ausführungen zur Zugehörigkeit zum Filial-Generationen-Grad der abgenommenen Katzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte, kann angesichts ihrer von ihr selbst eingeräumten unrichtigen Angaben zu zwei Katzen(namen) gegenüber den Behördenvertretern bei der Amtshandlung nicht ausgeschlossen werden.
römisch II.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
2.1. Die in der Beschwerdesache einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, lauten auszugsweise:
2.2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, zuletzt geändert durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2012,, lauten auszugsweise:
Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:
3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, und in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, welcher lautet:
römisch III.1.1. Paragraph 37, Absatz eins, TSchG verpflichtet die Organe der Behörde zur Tierabnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die Organe der Behörde können gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG ein Tier von Personen abnehmen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, wenn es für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Tierabnahme ist mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbar vergleiche etwa VwGH vom 15.03.2016, Ro 2016/02/0003, und vom 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, sowie vom 21.09.2012, 2012/02/0132, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verbietet es einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten. Dagegen verstößt insbesondere, wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, leg. cit.).
1.2. In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass es sich bei den drei abgenommenen Tieren um Savannah-Katzen handelt. Savannah-Katzen sind Wildkatzen (Kleinkatzen – Felini), welche aus Kreuzungen des Serval mit der Hauskatze hervorgehen.
Derartige Mischlings- bzw. Hybridkatzen gelten bis einschließlich der vierten Filialgeneration als Wildtiere vergleiche etwa Beschluss des Tierschutzrates vom 05.04.2011, Top 10; oder die Erläuterungen Punkt 11 zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1320/2014, ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014, 1 ff (3)).
1.3. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die die Abnahme verfügenden Amtstierärzte zum Zeitpunkt der Amtshandlung vertretbar der Annahme sein konnten, dass drei Savannah-Katzen jeweils der Filialgeneration kleiner F5 angehören. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit noch aufrechten Tierabnahme ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien es als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass die am 12.11.2015 abgenommenen Katzen Savannah-Katzen sind, die einen Filial-Generationen-Grad kleiner als F5 aufweisen.
Für die Haltung von Savannah-Katzen der Filialgeneration kleiner F5 gelten die Bestimmungen wie für das Wildtier des Servals bzw. Felini. Die Haltung derartiger Tiere ist in Ausführung zu Paragraph 25, TSchG und auf Grundlage von Paragraph 9, Ziffer 10, der 2. Tierhaltungsverordnung außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG verfügen sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG angezeigt haben, verboten. Dass die Beschwerdeführerin im Sinne der genannten Bestimmung einen solchen Zoo oder eine solche wissenschaftliche Einrichtung betreibt, wurde von ihr nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Bewegungsbedürfnis und Sozialverhalten bestimmt Anlage 1 Punkt 7.10.7.1. unter anderem, dass für jedes erwachsene Servalpaar mit Jungtieren eine Außengehegegröße von mindestens 50 m2 erforderlich ist, die sich für jedes weitere erwachsene Tier um zusätzliche zehn Prozent vermehrt. Dass die privaten Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin respektive der räumlich umschlossene Freibereich entgegen den glaubhaften Aussagen der Amtstierärzte die rechtlich geforderte Mindestgröße dennoch aufweist, wurde von der Beschwerdeführerin ebenso wenig vorgebracht.
Neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Zoo respektive keine wissenschaftliche Einrichtung betreibt, in welchen Servale bzw. Savannah-Katzen der Filialgröße kleiner F5 gehalten werden dürfen, erfolgte die Abnahme der drei Katzen, weil diesen entgegen Anlage 1 Punkt 7.10.7.1. der 2. Tierhalteverordnung durch die zu geringe Raumgröße ungerechtfertigtes Leid zugefügt wurde, weil diese dadurch in deren Bewegungsbedürfnis beeinträchtigt waren.
1.3. Die Beschwerdeführerin begründet zur Rechtswidrigkeit der Tierabnahme im Wesentlichen dahin, dass von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit den abgenommenen Tieren keine Gefahr für diese Tiere ausgehe und diese zudem im Familienverband bestens integriert seien. Dagegen stellte die Entfernung der Katzen aus dem Familienverband und deren Unterbringung im Tierheim eine Belastung dar und setze die Katzen außergewöhnlichen Stress aus.
1.4. Entsprechend Paragraph 9, Ziffer 10, der 2. Tierhaltungsverordnung ist auch die Haltung von Savannah-Katzen der Filialgeneration kleiner F5 Zoos oder entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtungen vorbehalten. Darin ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien das öffentliche Interesse ausgedrückt, dass Wildtiere, wenn überhaupt, dann unter artgerechteren Umständen in Zoos oder in dafür geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen, respektive nicht außerhalb von Zoos oder außerhalb von dafür geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden.
Die Haltung von Wildtieren in Privatwohnungen bzw. teilweise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – in Wohnungen im Familienverband, entspricht nicht den besonderen Ansprüchen, die an die Haltung von Wildtieren, etwa im Hinblick auf deren Bewegungsbedürfnis oder deren Sozialverhalten, zu stellenden besonderen Ansprüche an deren Haltung.
Auch im Hinblick darauf, dass jene Räumlichkeiten des Wohnungsverbandes der Beschwerdeführerin, welche den der abgenommenen Katzen zum Aufenthalt bestimmt waren, nicht den Größenanforderungen der Anlage 1 Punkt 7.10.7.1. der 2. Tierhalteverordnung entsprechen, begegnet die Beurteilung der die Abnahme verfügenden Amtstierärzte, dass dadurch die Bewegungsfreiheit und Anpassungsfähigkeit der drei Savannah-Katzen eine einschränkende Beeinträchtigung erfuhr und, dass das ungerechtfertigtes Leid der Tiere nach sich zieht, seitens des Verwaltungsgerichtes Wien keine Bedenken. Der langjährige Erfahrungswert der Beschwerdeführerin im Umgang mit Savannah-Katzen, der teilweise auch vor der nunmehr geltenden Rechtslage erworben wurde, vermag daran nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Kostenzuspruch unterblieb mangels entsprechenden Antrages.
3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung zur Frage einer auf Paragraph 37, TSchG gestützten Abnahme von Wildtieren, die im privaten Wohnungsverband gehalten werden, nicht ersichtlich ist.
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.067.14150.2015