Landesverwaltungsgericht Wien
20.06.2016
VGW-122/008/3475/2016,; VGW-122/V/008/3476/2016; VGW-122/V/008/3477/2016
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda aufgrund der Beschwerde des Herrn Gü. sowie der Frau römisch eins. und der Frau K. G. vom 04.03.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.02.2016, Zl.5360-2014, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage der Gr. GmbH in Wien, H.-straße, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO genehmigt worden ist, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
römisch eins.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Änderung der Betriebsanlage in Wien, H.-straße, in welcher die Gr. GmbH die Gewerbe „Spengler“ und das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Automobilen, Motorrädern, Bereifung, Bestandteilen und deren Zubehör ausübt, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen genehmigt.
Die Änderung wird laut Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt beschrieben:
„An der straßenseitigen Front der Liegenschaft wird ein als eigener Brandabschnitt ausgebildetes Reifenlager errichtet. In dem Reifenlager sollen ca. 400 Stück Reifen gelagert werden. Die Reifen werden saisonbedingt zweimal im Jahr aus- und eingelagert. Zu diesem Zweck werden die Reifen händisch aus dem Depot geholt und mittels einer mit luftgefüllten Gummireifen bereiften Rodel über den Hof in die Werkstätte transportiert.
Neben der Lackierkabine wird ein Lackausfertigungsraum errichtet. In dem Ausfertigungsraum kommen elektrische Schleifmaschinen mit integrierter Staubabsaugung zum Einsatz. Der Staub wird mittels Filter abgeschieden und die Abluft wird über Dach ins Freie emittiert.
Im Bereich des Bremsenprüfstandes soll eine Abgasabsaugung installiert werden.
Die Betriebsanlage wird mittels eines Gasbrennwertkessels beheizt.
Betriebszeiten: Mo – Fr: 07:30 bis 19:00 Uhr
Sa: 08:00 bis 12:00 Uhr
Bürozeiten: Mo - So 00:00-24:00 Uhr.“
römisch eins.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher sinngemäß vorgebracht wird, dass in keinem einzigen behördlichen Schreiben die Installation eines Bremsenprüfstandes und die Errichtung eines Lackausfertigungsraumes angedeutet worden wären. Auch bei den Verhandlungen sei nie davon die Rede gewesen und seien die Beschwerdeführer ebenso wie andere Nachbarn demnach nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingebunden gewesen.
Außerdem wurden in der Beschwerde Lärmbelästigungen durch den (nicht konsensgemäßen) Betrieb der Anlage geltend gemacht. Zudem brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Gewerbeberechtigung nicht die Tätigkeiten rechtfertige, die in der Betriebsanlage aufgrund des angefochtenen Bescheides durchgeführt werden sollen.
Mit der Errichtung zusätzlicher Absauganlagen seien die Beschwerdeführer nicht einverstanden, da dies weitere Lärmbelästigungen bedeuten würde. Auch der Verlängerung der Bürozeiten werde nicht zugestimmt, da diese als Teil der Betriebszeiten anzusehen seien. Eine Erstreckung der Bürozeiten diene in Wahrheit als Umgehung der Betriebszeiten.
römisch eins.3. Der Anlageninhaberin wurde die Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien zur Kenntnis gebracht und erstattete diese nach Akteneinsicht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 15. April 2016 eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. In der Äußerung wurde vorgebracht, dass die mit dem bekämpften Bescheid beschriebenen Änderungen in der Verhandlung vom 12. Mai 2014 beschrieben worden wären und die nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn lediglich Einwendungen gegen die Änderung der Betriebszeiten erhoben hätten. Durch das bezughabende Protokoll über die Verhandlung vom 12. Mai 2014 sei das Beschwerdevorbringen, wonach der Bremsenprüfstand und der Lackausfertigungsraum im Verfahren nicht erörtert worden wären, widerlegt. Mit dem Vorbringen, dass die Anlageninhaberin ihre Gewerbeberechtigung überschreite, würden die Beschwerdeführer nicht die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen.
römisch eins.4. Mit E-Mail vom 27. Mai 2016 räumte die Anlageninhaberin über entsprechenden Vorhalt des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Mai 2016, wonach eine Genehmigung des Bremsenprüfstandes, auf welchen sich die Errichtung der beschwerdegegenständlichen Abgasabsauganlage als Teil der beschriebenen Änderung bezieht, nicht aktenkundig sei und die Erwähnung in einem Protokoll nicht die zwingend vorgesehene Antragstellung zu ersetzen vermöge, ein, dass bis dato keine gewerbebehördliche Genehmigung des Bremsenprüfstandes existiere. Es sei deshalb ein entsprechender Antrag bei der Verwaltungsbehörde eingebracht und dort zur Zl. 413397-2016 protokolliert worden, weshalb die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den nunmehr eingebrachten Änderungsantrag beantragt werde.
römisch II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
römisch II. 1. Folgender Sachverhalt steht fest:
römisch II.1.1. Mit dem am 2. Jänner 2014 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage wurde die Änderung der Betriebsanlage wie folgt beschrieben:
„Vor der Spritzlackiererei wurde ein Ausfertigungsraum geschaffen, dafür wurde ein Einfahrtstor in die neu errichtete Wand eingebaut.
Die Sanitärräume wurden umgestaltet und am Personalaufenthaltsraum wurde eingerichtet.
An der rechten Grundgrenze wurde ein Zubau errichtet, in dem ein Büro und ein Annahmebereich eingerichtet wurden.
Die ehemaligen Magazine im straßenseitigen Gebäude wurden zu Reifenlager umgewandelt. Dabei wurden die Fenster mit El90 Wänden (Ständerwänden) verschlossen, um einen Brandabschnitt zu errichten.
Im Hof wurde ein Container aufgestellt, in dem Blechteile bis zur Entsorgung zwischengelagert werden.
Die Lüftungsanlagen und die Werkstätten sowie die Waschhalle bleiben unverändert. Die vorhandenen Hebebühnen und Maschinen und Geräte stehen weiterhin unverändert in Verbindung.“
römisch II.1.2. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 erfolgte durch die Verwaltungsbehörde die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung. In dieser heißt es wörtlich:
„Die Änderung bezieht sich insbesondere auf:
.)Vor der Spritzlackiererei wurde ein Ausfertigungsraum geschaffen, dafür wurde ein Einfahrtstor in die neu errichtete Wand eingebaut.
.)Die Sanitärräume wurden umgestaltet und am Personalaufenthaltsraum wurde eingerichtet.
.)An der rechten Grundgrenze wurde ein Zubau errichtet, in dem ein Büro und ein Annahmebereich eingerichtet wurden.
.)Die ehemaligen Magazine im straßenseitigen Gebäude wurden zu Reifenlager umgewandelt. Dabei wurden die Fenster mit El90 Wänden (Ständerwänden) verschlossen, um einen Brandabschnitt zu errichten.
.)Im Hof wurde ein Container aufgestellt, in dem Blechteile bis zur Entsorgung zwischengelagert werden.“
römisch II.1.3. Am 18. Februar 2014 fand eine Augenscheinsverhandlung statt, zu welcher auch die nunmehrigen Beschwerdeführer erschienen und Einwendungen gegen die Lagerung von Blechteilen im Container sowie gegen allfällige lärmende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Reifenlager erhoben. Die Einreichunterlagen wurden von der Verwaltungsbehörde der Betriebsinhaberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgrund von „Ergänzungsbedürftigkeit“ zurückgestellt.
römisch II.1.4. Am 28. März 2014 wurde folgende Beschreibung der beantragten Änderung bei der Verwaltungsbehörde persönlich überreicht:
„Es wurden durch die Errichtung von Massivwänden neue Räume geschaffen.
Vor dem Lacklager wurde ein Ausfertigungsbereich errichtet. Für die Zufahrt wurde in die Außenwand ein Rolltor eingebaut. In diesem Bereich befindet sich keine Hebebühne, der Raum wird ausschließlich zur Ausfertigung und Reinigung der bearbeiteten Fahrzeuge genutzt.
Die Sanitärräume wurden umgestaltet und ein Aufenthaltsraum für Arbeitnehmer eingerichtet.
An der rechten Grundgrenze wurden ein Büro und ein Annahmebereich errichtet. Im Annahmebereich sind drei Computerarbeitsplätze eingerichtet.
Die straßenseitigen Magazine werden zu einem Reifenlager umfunktioniert. Dabei werden die Öffnungen zur H.-straße und die Öffnungen zum Annahmebereich verschlossen. Die Konstruktionen zum Verschließen der Öffnungen werden in der Qualifikation El90 ausgeführt, um einen eigenen Brandabschnitt zwischen dem Reifenlager und angrenzenden Räumen bzw. zum Gehsteig herzustellen.
Die Decken sind verputzt 4 cm stark.
Die Zwischenmauern sind Ziegelwände 30 cm stark.
Es werden ca. 400 Stück Reifen gelagert, welche zweimal im Jahr umgeschlagen werden, jeweils im April und im November.
Hierfür werden die Reifen händisch aus dem Depot geholt und mit einer auf Luft gefüllten Reifen laufenden Rodel über den Hof in die Werkstatt gefahren.“
römisch II.1.5. In der Folge wurde mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 31. März 2014 eine Bürobesprechung für den 12. Mai 2014 anberaumt, zu welcher die nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich geladen wurden. In dieser Anberaumung findet sich keine Beschreibung der geplanten Änderungen der Betriebsanlage.
römisch II.1.6. Am 12. Mai 2014 fand eine Verhandlung statt, in welcher die Beschreibung der Änderung der Betriebsanlage durch die Verhandlungsleiterin wie im nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte.
Die beschwerdeführenden Nachbarn gaben dabei an, zu dem vorgelegten Projekt grundsätzlich keine Einwendungen zu haben, sofern im Container im Hof keine Altmetallteile gelagert bzw. diese davor manipuliert werden. Seitens der beschwerdeführenden Nachbarn wurden jedoch Einwendungen gegen die Änderung der Betriebszeiten erhoben.
römisch II.1.7. Nach Einholung eines Gutachtens eines schalltechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 vom 26. September 2014 wurde die Anlageninhaberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, fehlende Unterlagen innerhalb von 4 Wochen der Verwaltungsbehörde bei sonstiger Zurückweisung des Ansuchens zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2015 teilte die Anlageninhabern mit, dass die Blechcontainer mittlerweile entfernt worden seien. Alle Teile würden in der Werkstätte gelagert werden, so wie dies von Herrn G. gewünscht werde. Damit werde kein Lärm durch zwischengelagerte Blechteile und/oder Altteile im Hof entstehen.
Am 3. März 2015 erschien der Vertreter der Betriebsinhaberin bei der Verwaltungsbehörde und besserte händisch sein Ansuchen sowie die Beschreibung und die Pläne insofern aus, als Altteile nun nicht mehr in einem Container im Hof gelagert werden sollten.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 vom 5. Juni 2015 wurde der Betriebsanlageninhabung abermals gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsauftrag seitens der Verwaltungsbehörde erteilt.
Mit E-Mail vom 8. Juli 2015 teilte die Betriebsinhabung mit, von einer Änderung der Betriebszeiten Abstand zu nehmen und hielt fest, dass die Betriebszeiten nunmehr Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 19:00 Uhr und Samstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr seien.
In der Folge wurde abermals seitens des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 mit Schreiben vom 27.07.2015 ein Gutachten erstattet. Daraufhin wurden der Betriebsinhaberin in der Folge seitens der Verwaltungsbehörde die Unterlagen neuerlich zur Verbesserung gemäß
§ 13 Absatz 3, AVG zurückgestellt.
Nach Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens durch den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 vom 27. November 2015 sowie durch den medizinischen Amtssachverständigen der MA 15 vom 29.12.2015 wurde schließlich der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.
römisch II.1.8. Die als Parie D1 einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides bildende verbale Beschreibung der Änderungen der Betriebsanlage hat folgenden Inhalt:
„Beschreibung der Änderungen:
Es wurden durch die Errichtung von Massivwänden neue Räume geschaffen.
Vor dem Lacklager wurde ein Ausfertigungsbereich errichtet. Für die Zufahrt wurde in die Außenwand ein elektrisch betriebenes Rolltor eingebaut. Dieser Raum wird ausschließlich für Tätigkeiten zur Ausfertigung und Reinigung der bearbeiteten Kraftfahrzeuge genutzt.
Die Sanitärräume wurden umgestaltet und ein Aufenthaltsraum für die Arbeitnehmer eingerichtet.
An der rechten Grundstücksgrenze wurden ein Büro und ein Annahmebereich errichtet. Im Annahmebereich sind drei Computerarbeitsplätze eingerichtet.
Die straßenseitigen Magazine werden zu einem Reifenlager umfunktioniert. Dabei werden die Öffnungen zur H.-straße und die Öffnungen zum Annahmebereich verschlossen. Die Konstruktion zum Verschließen der Öffnungen wird in der Qualifikation EI90 ausgeführt, um einen eigenen Brandabschnitt zwischen dem Reifenlager und angrenzenden Räumen und zum Gehsteig herzustellen.
Die Decken sind verputzt 4cm stark.
Die Zwischenmauern sind Ziegelwände 30cm stark.
Es werden ca. 400Stk. Räder gelagert, welche zweimal im Jahr umgeschlagen werden. Jeweils zu Beginn und zum Ende der gesetzlichen Winterreifenpflicht.
Hierfür werden die Räder händisch aus dem Depot geholt und mit einer auf luftgefüllten Reifen laufenden Rodel über den Hof in die Werkstatt gefahren.
Im Hof wird ein Blechcontainer aufgestellt, welcher zur- Zwischenlagerung von UV empfindlichen Teilen, wie Motorkran, Betriebeheber, Röder, usw. dient.
Die Be- und Entlüftung der neu errichteten Räume sowie des Reifenlagers erfolgt durch öffenbare Fenster.
Die Belichtung erfolgt über Fenster mit Klarglas bzw über durchsichtige Elemente in den Rolltoren sowie Lichtkuppeln im Dach.
Altteile:
Altteile sind beschädigte Karosserieteile, wie z.B. Kotflüel, Kunststoffstoßstangen-, Scheinwerfer, o.ä., welche vor dem- Entsorgen im Hof zwischengelagert worden.
Die Teile werden on die linke Grundstücksgrenze gelegt-und- innerhalb einer Werkwoche entsorgt.
Stellplätze:
In Hof werden Stellplätze für die Kundenfahrzeuge markiert.
Lacklagerraum:
Im Lacklagerraum sind Lacke und Verdünnungen gelagert. Die Basislacke sind auf Wasserbasis.
Die Lackmischanlage befindet sich im Lacklagerraum. Arbeitnehmer halten sich max. eine Stunde pro Tag auf.
Lackausfertigungsraum:
Es werden Kraftfahrzeuge für das Lackieren vorbereitet, gereinigt, geschliffen und abgedeckt und nach dem Lackieren ausgefertigt, gereinigt und poliert.
Es kommen für ca. zwei bis drei Stunden am Tag elektrisch betriebene Schleif- und Poliermaschinen zum Einsatz. Die Schleifmaschine ist an einen stationären Staubsauger mit Filtersacksystem angeschlossen.
Der Staub, welcher nicht vom Staubsauger erfasst wird, kann von der Troges Entlüftung über Filter abtransportiert werden.
Der Lagerraum im Keller rechts vor dem Heizraum wird ausschließlich vom Betreiber benutzt. Arbeitnehmer betreten den Raum nicht.
Lackieranlage:
Die Lackieranlage wird im Schnitt pro Tag zweimal für ca. 60-90 Minuten in Betrieb genommen.
Der Trockenbetrieb (Umluftbetrieb) läuft analog zum Lackierbetrieb im Anschluss für die Dauer von 60 Minuten je Vorgang.
Die mechanische Lüftungsanlage der Lackieranlage bleibt unverändert.
Betriebszeiten:
Montag bis Freitag von 7.30 - 19.00
Samstag von 8.00 - 12.00
Bürozeiten:
Montag bis Sonntag von 0.00 – 24.00
Während der Bürozeiten kommt es zu keinerlei lärmenden Tätigkeiten.
Geräteliste fix aufgestellt emmissionsrelevant
Lackvorbereitungsraum:
Staubsauger Festo CT36E mit Schleifarm Festo ASA6000
Betriebszeit vier Stunden pro Tag Schalldruck 66dB(A) in 1 m Entfernung
Entlüftung Troges Airset 2000
Nenndrehzahl 1420 U/min, Motorleistung 1,3kW, Luftmenge
4000m3/ h, Nennstrom 400V 3,1A
Betriebszeit zwei Stunden pro Tag
Schalldruck 65dB(A) in 1m Entfernung
Kompressor Alup HL101012
Betriebszeit vier Stunden pro Tag
Schalldruck 80dB(A) in 1m Entfernung
Heizung Vaillant VKK 1206/3E Brennwertkessel
Nennwärmebelastung max bei Heizung 115,9kW
Nennwärmebelastung bei 80/60°C 21,3-11 3,4kW
Raum luftabhängig
Brenner Elco Klöckner EK03B.30G/F-ZT T1
Gebläsebrenner Nennwärmebelastung 247kW
Schalldruck 69 dB(A) in 1m Entfernung
Abgasabsaugung Heinz Fischer Schwerte Typ FD600
2860U/min, 0,4kW Vmax 21m3/min
Betriebszeit eine Stunde pro Tag
Schalldruck 55dB(A) in 1m Entfernung“.
römisch II.2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Betriebsanlagenakt und Einsicht in den GISA-Auszug betreffend die Gr. GmbH.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der Antragsunterlagen und der Verhandlungskundmachungen stützen sich auf den von der Verwaltungsbehörde aus Anlass der Übermittlung der Beschwerde vorgelegten Akt.
Dem Aktinhalt kann hingegen nicht entnommen werden, wann die die Parien des Bescheides bildenden Unterlagen von der Anlageninhaberin eingereicht worden sind. Lediglich aus dem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 3.11.2015 an den lärmtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 ergibt sich, dass zwischen dem 27.07.2015 (Datum des vorletzten schalltechnischen Gutachtens) und besagtem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 3.11.2015 eine neuerliche Vorlage der (letztmalig verbesserten) Einreichunterlagen erfolgt sein muss, ersucht doch die Verwaltungsbehörde die Magistratsabteilung 22 in diesem Schreiben um „abschließende Beurteilung“.
Aus der Einsicht in die die Betriebsanlage betreffenden rechtskräftigen Vorbescheide ergibt sich, dass ein Bremsenprüfstand nicht genehmigt ist. Dies ergibt sich auch letztlich aus der Äußerung der Anlageninhaberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 27. Mai 2016.
römisch II.3. Rechtlich folgt daraus:
römisch II.3.1. Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 353, GewO sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
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1. | in vierfacher Ausfertigung | |||||||||
a) | eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, | |||||||||
b) | die erforderlichen Pläne und Skizzen, | |||||||||
c) | ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten: | |||||||||
1. | Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage, | |||||||||
2. | eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs, | |||||||||
3. | eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs, | |||||||||
4. | organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und | |||||||||
5. | eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung. | |||||||||
2. | in einfacher Ausfertigung | |||||||||
a) | nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie | |||||||||
b) | sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraphen 19, ff WEG 2002) und | |||||||||
3. | in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat. |
Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
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1. | Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG), | |||||||||
2. | Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, | |||||||||
3. | Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und | |||||||||
4. | Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. | |||||||||
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. |
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Gemäß Absatz eins a, leg.cit. gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich gemäß Absatz 2, leg.cit. die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
römisch II.3.2. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063), gegenständlich also den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO.
römisch II.3.3. Da es sich bei der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, sind Genehmigung und Versagung der Genehmigung daher bei sonstiger Rechtswidrigkeit an das Vorliegen eines Antrages gebunden, der von einer hiezu legitimierten Partei eingebracht worden ist vergleiche VwGH vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0087). Die Genehmigung einer Betriebsanlage steht mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas Anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde vergleiche VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/007).
Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO zu
Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß
§ 356 Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt vergleiche dazu zur Rechtslage nach Paragraph 356, Absatz 3, GewO aF VwGH vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0185; VwGH vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0222; VwGH vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/04/0183; VwGH vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0313; VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0025).
Die in Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a, GewO genannte Betriebsbeschreibung ist insofern von zentraler Bedeutung, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehenden und auf Nachbarliegenschaften einwirkenden
Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all
jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Emissionen von Bedeutung sind vergleiche VwGH vom 28. August 1997, Zl. 97/04/0073; VwGH vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0125).
Die Urkundenvorlage allein ist kein Antrag vergleiche VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0025), weshalb es im gegenständlich zu beurteilenden Fall im Ergebnis ohne Bedeutung ist, dass im Grundrissplan (Parie D2) und in der Parie D3 eine Abgasabsauganlage und ein Bremsenprüfstand erwähnt werden, da sich aus dem Ansuchen und der diesem beigelegten Betriebsbeschreibung (Parie D1) eben gerade nicht ergibt, dass ein Bremsenprüfstand und bei diesem eine Abgasabsauganlage errichtet werden sollen. Im Übrigen vermag die bloße Erörterung des Bremsenprüfstandes samt Abgasabsaugung in einer Augenscheinsverhandlung eine darauf gerichtete explizite Antragstellung im Sinne des Paragraph 353, GewO in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO nicht zu ersetzen. Die Verwaltungsbehörde hat daher mit dem bekämpften Bescheid mehr bewilligt, als eigentlich beantragt gewesen war. Sie hat schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Darüber hinaus steht der Umstand einer mangelnden antragsgemäßen Deckung einer Betriebsanlagengenehmigung als verfahrensrechtliche Frage im untrennbaren Zusammenhang mit den durch Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz eins, GewO
normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (VwGH vom 29.05.1990, 89/04/0222).
Weder aus dem gegenständlichen Ansuchen noch der diesem beigelegten Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass ein Bremsenprüfstand in der Betriebsanlage eingerichtet werden soll. Auch der Umstand, dass „im Bereich des Bremsenprüfstandes eine Abgasabsaugung installiert werden soll“, wird weder im Ansuchen, noch in der Betriebsbeschreibung thematisiert. Der Lackausfertigungsraum samt Schleif- und Poliermaschinen mit angeschlossenem Staubsauger wird zwar in der Betriebsbeschreibung, nicht jedoch im Ansuchen selbst erwähnt.
In den Ausschreibungen der Verwaltungsbehörde zu den jeweils stattgefundenen Verhandlungen findet sich kein einziger Hinweis auf die genannten Einrichtungen (Bremsenprüfstand, Abgasabsaugung im Bereich des Bremsenprüfstandes, Lackausfertigungsraum samt Schleif- und Poliermaschinen mit angeschlossenem Staubsauger), weshalb sich diese Ausschreibungen im Sinne der vorzitierten Judikatur als rechtswidrig im Hinblick auf die zu schützenden Parteienrechte der Nachbarn erweisen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass nach den dargestellten Verfahrensvorgängen die Errichtung eines Bremsenprüfstandes und die Installation einer Abgasabsauganlage im Bereich des Bremsenprüfstandes für die Nachbarn nicht erkennbar Gegenstand des Genehmigungsantrages der Betriebsinhaberin im Sinne des Paragraph 353, GewO waren, was auch auf den Inhalt der im Internet erfolgten Verhandlungskundmachungen der Verwaltungsbehörde (in welchen im Übrigen auch nicht die Errichtung eines Lackausfertigungsraumes samt Staubabsauganlage ebenso wenig wie eine Verlängerung der Bürozeiten erwähnt werden) zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. April 1986, Zl. 85/04/0173, ausgesprochen, dass es nicht angehe, etwa das Berufungsrecht
eines Nachbars in dem Fall zu verneinen, in dem erst in der Augenscheinsverhandlung ein in der Kundmachung und in der Ladung zur Verhandlung nicht erwähntes Vorhaben zur Sprache kommt, mag sich der an der Verhandlung teilnehmende Nachbar auch nicht sofort dagegen ausgesprochen haben. Ein solcher Nachbar könne demnach nicht übergangener Nachbar sein.
Diese Judikatur ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen.
Da also im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Zl. 5360-2014 weder in der Kundmachung, noch in der Ausschreibung der Augenscheinsverhandlung, ebenso wenig wie in den dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage anzuschließenden Unterlagen (hier vor allem der Betriebsbeschreibung) erwähnt worden ist, dass „eine Abgasabsaugung im Bereich des (im Übrigen nicht gewerbebehördlich genehmigten) Bremsenprüfstandes installiert werden soll“, sondern dieser Umstand allenfalls erst in der Augenscheinsverhandlung vom 12. Mai 2014 thematisiert worden ist, konnte diesbezüglich keine Präklusion der Nachbarn im Lichte der dargestellten Rechtsprechung eintreten. Auch hinsichtlich der in den Verhandlungsausschreibungen unerwähnt gebliebenen Verlängerung der Bürozeiten sowie des in den Verhandlungsausschreibungen und in der Kundmachung der Verwaltungsbehörde unerwähnt gebliebenen Lackausfertigungsraumes samt Staubabsauganlage konnte keine Präklusion der Nachbarn eintreten.
römisch II.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; ebenso VwGH vom 14. April 2014, Ra 2014/06/0017).
Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Antrages unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, AVG obliegenden Auflagen verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern vergleiche VwGH vom 15.09.1992, 92/04/0025).
Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist darüber hinaus die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (VwGH vom 23.11.1993, 91/04/0313).
Die Verwaltungsbehörde hat es insbesondere unterlassen, gemäß Paragraph 37, AVG die Betriebsinhabung aufzufordern darzulegen, wie sich die Betriebszeiten von den zu ändernden Bürozeiten (Montag bis Sonntag, 0:00 bis 24:00 Uhr) konkret abgrenzen sollen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage vergleiche dazu VwGH vom 17.03.1998, Zl. 97/04/0139) bilden nämlich die Büroräumlichkeiten unzweifelhaft einen Teil der Betriebsanlage. Eine Verlängerung der Bürozeiten läuft unter diesem Aspekt auf eine Verlängerung der Betriebszeiten hinaus. Es wäre Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären, weil insoweit die Antragsunterlagen (nämlich die Betriebsbeschreibung) unschlüssig sind. Darüber hinaus heißt es in der Betriebsbeschreibung zu den Bürozeiten, dass es „während dieser zu keinerlei lärmenden Tätigkeiten komme“. Aufgabe der Verwaltungsbehörde wäre es gewesen, die Betriebsinhabung zur Klarstellung aufzufordern, welche Tätigkeiten im Büro ausgeübt werden sollen. Danach wäre es Sache der Verwaltungsbehörde und nicht der Betriebsanlageninhabung gewesen zu beurteilen, ob diese Tätigkeiten lärmend sind oder nicht und sich daraus bei einem Dauerbetrieb Belästigungspotential für die Nachbarn ergibt oder nicht.
Dies ist freilich nicht der einzige Grund für die Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde, weil diese Erhebungen alleine betrachtet auch das Verwaltungsgericht hätte durchführen können.
Die Verwaltungsbehörde hat aber darüber hinaus in ihrem Ermittlungsverfahren keinen Bedacht auf den laut Betriebsbeschreibung Parie D1 zu errichtenden Lackausfertigungsraum genommen, in welchem elektrische Schleifmaschinen mit integrierter Staubabsaugung zum Einsatz kommen sollen, wobei der Staub
mittels Filter abgeschieden und die Abluft über Dach ins Freie emittiert werden sollen, sondern sich lediglich mit dem Privatgutachten hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung (Parie D4) begnügt. Im Hinblick darauf, dass im Lackausfertigungsraum Schleifmaschinen zum Einsatz kommen sollen und der dabei entstehende Staub nach Absaugung über Filter abgeschieden und die Abluft über Dach ins Freie emittiert werden soll, wäre die Beurteilung des Projektes durch einen lüftungstechnischen Amtssachverständigen zwingend notwendig gewesen, ebenso die auf einem solchen Gutachten basierende Auseinandersetzung eines medizinischen Amtssachverständigen mit der Frage, wie sich die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die Staubemissionen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Sollte die Anlage jedoch mittlerweile hergestellt und betrieben werden, sodass nicht mehr von einem Projektverfahren gesprochen werden kann, werden im neuen Verfahrensgang empirische Erhebungen durch den lärm- und lufttechnischen Amtssachverständigen sowie eine Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen unerlässlich sein, diesfalls auch in Bezug auf die die Beschwerdeführer treffenden Lärmimmissionen durch die Schleifmaschinen und die Staubabsaugung.
Darüber hinaus ist die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auch unter dem Aspekt nötig, als eine mündliche Verhandlung - basierend auf einer rechtskonformen Kundmachung und Ausschreibung der Augenscheinsverhandlung - durchzuführen sein wird, um einerseits den Parteienkreis – im Hinblick auf die Nachbarn – einer entsprechenden Abklärung zuzuführen und zudem im Zusammenwirken mit den allenfalls nicht präkludierten Nachbarn und unter Wahrung ihrer gesetzlich garantierten, uneingeschränkten Parteienrechte die maßgebenden Fragen zu klären, ob auf Grund des antragsgegenständlichen Vorhabens ein hinreichender Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen gegeben ist oder nicht, wobei ganz besonders die schalltechnischen und schadstofftechnischen Besonderheiten des Projektgegenstandes zu berücksichtigen bzw. durch einen medizinischen Sachverständigen zu beurteilen sein werden.
Dabei werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bei den der Betriebsanlage gegenüber am exponiertesten gelegenen Nachbarn (hier den Beschwerdeführern) zu erheben sein. Danach werden die durch den Betrieb der Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in schall- und luftschadstofftechnischer Hinsicht und deren Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen gutachterlich darzulegen sein.
Da sohin aufgrund des in gravierendem Maße mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde der maßgebliche Sachverhalt nicht feststand und dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und war die Rechtssache spruchgemäß zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
römisch II.4. Der Vollständigkeit halber weist das Verwaltungsgericht Wien noch auf folgende Umstände ergänzend hin:
römisch II.4.1. Das Gesetz kennt eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, nicht vergleiche VwGH vom 12. Juli 1994, Zl. 92/04/0067). Insoweit ist es der Anlageninhaberin rechtlich durchaus gestattet, den Bremsenprüfstand samt Abgasabsauganlage in einem getrennten Verfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO bewilligen zu lassen (ob dies auch aus pragmatischer bzw. verfahrensökonomischer Sicht tunlich ist, ist eine andere Frage). Schon aus diesem Grunde war dem Antrag der Betriebsinhaberin vom 27. Mai 2016, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG auszusetzen, nicht nachzukommen, weil im gegenständlichen Verfahren kein Vorfragentatbestand im Sinne des Paragraph 38, AVG angenommen werden kann.
Es steht der Betriebsinhaberin jedoch frei (und wäre es ihr aus prozessökonomischer Sicht auch anzuraten), gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG ihr verfahrenseinleitendes Ansuchen, über welches die Verwaltungsbehörde nunmehr ohnehin unter Bindung an die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes neuerlich zu entscheiden haben wird, um den Bremsenprüfstand samt Abgasabsauganlage zu ergänzen.
römisch II.4.2. Das Verwaltungsgericht Wien erlaubt sich, der Verwaltungsbehörde zu einem maßvolleren Umgang mit Mängelbehebungsaufträgen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu raten, zumal der gegenständliche Fall sehr gut illustriert, dass bei häufigen Verbesserungsaufträgen (hier drei!) am Ende nicht mal mehr feststellbar ist, wann das Ansuchen samt Unterlagen in finaler Version eingebracht worden ist bzw. bei ständigen Projektergänzungen und -änderungen eine Präklusion von Nachbarn erschwert wird.
römisch II.4.3. Schließlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Anlageninhabung im Recht ist, wenn sie in ihrer Äußerung zur Beschwerde ausführt, dass die beschwerdeführenden Nachbarn mit ihrem Vorbringen, wonach die Anlageninhaberin ihre Gewerbeberechtigung überschreite, nicht die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen. Für die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist nämlich der Bestand einer bestimmten Gewerbeberechtigung, die das persönliche Recht der Gewerbeausübung im Standort der gewerblichen Betriebsanlage abdeckt, keine Voraussetzung (VwSlg. 7182A/1967).
Tatsächlich verfügt die Gr. GmbH über keine Gewerbeberechtigung für die Reparatur von Kfz, wie eine Nachschau im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) durch das Verwaltungsgericht Wien ergeben hat. Die mangelnde Gewerbeberechtigung verhindert zwar nicht die Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage allfälliger Weise auch in Bezug auf den Bremsenprüfstand, allerdings würde der Betrieb eines Bremsenprüfstandes in der Betriebsanlage den Verdacht der unbefugten Gewerbeausübung in Bezug auf Kfz- Reparaturen nahelegen. Dies würde die Verwaltungsbehörde zu Maßnahmen im Sinne des
§ 360 GewO nicht nur berechtigen, sondern auch verpflichten, weshalb der Anlageninhaberin dringend zu empfehlen ist, die für Kfz-Reparaturen notwendige Gewerbeberechtigung zu erlangen.
römisch II.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da zum einen eine solche durch die Parteien nicht beantragt wurde, zum anderen das erkennende Gericht es im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht für erforderlich hielt, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen und darüber hinaus der bekämpfte Bescheid schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
römisch III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Antragsbedürftigkeit einer Betriebsanlagenänderung, zur rechtmäßigen Ausschreibung einer Augenscheinsverhandlung und zur Parteistellung sowie zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.3475.2016.