Landesverwaltungsgericht Wien
06.07.2015
VGW-101/042/11861/2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. K. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 27.10.2010, Zl. MA 59 - M - 5778/10/NW,
zu Recht erkannt:
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der erstbehördliche Bescheid zu lauten hat wie folgt:
„Gemäß den Paragraphen eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1996 i.d.F. Landesgesetzblatt 11 aus 2013, wird das Ansuchen der Frau A. K. geb. 1979 vom 20.9.2010, abgeändert durch den Schriftsatz vom 5.3.2015, um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichen Verkehr in Wien, P.-gasse vor ONr. ... Ecke A.-Platz (lt. Lageplan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bildet) durch Aufstellung eines transportablen Maroniverkaufsstandes lt. Ausführungsplan im Ausmaß von 266 cm x 104 mit zwei mittels Gas befeuerten Maronibratöfen für den Verkauf von Maroni, Kartoffelpuffern, Kartoffeln und Wedges jeweils im Zeitraum von 15. Oktober bis April des Folgejahres abgewiesen.“
römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde erließ gegen die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 27.10.2010, GZ: MA 59 – M – 5778/10, zugestellt am 02.11.2011, mit folgendem Spruch:
„Gemäß Paragraphen eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung wird das Ansuchen der Frau A. K. geb. 1979 um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichen Verkehr in Wien, P.-gasse vor ONr. ... Ecke A.-Platz (lt. Lageplan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bildet) durch Aufstellung eines transportablen Maroniverkaufsstandes lt. Ausführungsplan im Ausmaß von 185 cm x 125 mit 2 mittels Gas befeuerten Maronibratöfen für den Verkauf von Maroni, Kartoffelpuffern, Kartoffeln und Wedges jeweils im Zeitraum von 15. Oktober bis April des Folgejahres abgewiesen.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 20.9.2010 beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines transportablen Maroniverkaufsstandes auf dem öffentlichen Gut in Wien,, P.-gasse ONr. .../Ecke A.-Platz ONr. ..., für den Zeitraum jeweils vom 15.10. bis 15.4.2010 beantragt hat.
Nach Vorlage der Einreichunterlagen samt Einreichplan wurde am 20. Oktober 2010 eine Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt, im Zuge derer sich der Vertreter der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) unter Hinweis auf das Gestaltungskonzept für die Fußgängerzone F.-straße und die Errichtung des Bahnhofes gegen die Bewilligung aussprach.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 27. Oktober 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen eins, und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) abgewiesen. Die Behörde stützte sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Über Auftrag der belangten Behörde erstattete der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 nachfolgendes Gutachten vom 18. Jänner 2011:
"Befund
Der Aufstellungsort des Verkaufsstandes befindet sich in der P.-gasse an der Einmündung in die F.-straße im dicht bebauten Stadtgebiet ....
Die den Straßenraum flankierende 4-5 geschoßige Blockrandbebauung mit überwiegender Wohnnutzung weist in der Erdgeschoßzone intensive Geschäftsnutzung auf. Die F.-straße ist in diesem Bereich als Fußgeherzone, welche das Rückgrat der Nahversorgung für die umliegenden Wohnviertel darstellt, ausgestaltet und geht wenig weiter südlich in den städtischen Knotenpunkt R.-platz über.
Dem beantragten Ort gegenüber befindet sich der A.-Markt mit seinen 54 ganzjährigen Marktständen. Es herrscht eine enorme visuelle Dichte und Betriebsamkeit vor. Diesem auf solche Weise stadträumlich besonderem Ort wurde durch die Aufbringung von rotem Asphalt gestalterisch entsprochen.
Der gesamte Bereich kann als Art Nadelöhr für den Verkehr der F.-straße bezeichnet werden.
Für die F.-straße im Besonderen wurde 2004 auf städtebaulicher Ebene ein Bewirtschaftungskonzept erarbeitet, welches den seit Errichtung der Fußgeherzone anhaltend bestehenden großen Nutzungsdruck (Verkaufsstände, Warenausräumungen, Werbung) auf die F.-straße kontrollieren sollte. Intention war es, nachhaltig geordnete Verhältnisse im öffentlichen Raum sicherzustellen.
Exemplarisch für die F.-straße entwickelt, fußt das Bewirtschaftungskonzept auf der Initiative des Bezirkes, aber auch auf Bemühungen eines magistratsinternen Arbeitskreises, welcher die Bedingungen für Fußgeher zu verbessern versucht. Damit einhergehend wurde ein attraktives Oberflächengestaltungsprojekt für die Fußgeherzone beginnend beim S.-platz über den C.-platz bis zum R.-platz erstellt und weitestgehend ausgeführt. Dies beinhaltet auch Stadtmöblierungselemente wie Grünsäulen, Beleuchtung, Infostellen, Sitzbänke in ausreichender Zahl, usw..
Die Bewirtschaftungsplanung beinhaltet das Mobiliar der Fußgeherzone sowie Gebrauchserlaubnisse für Warenausräumung, Schanigärten und Verkaufsstände. Das Konzept sieht weiters 'Freihaltezonen' vor, welche für temporäre Aktionen im Stadtgeschehen genutzt werden können. Es soll insbesondere ein für Fußgeher komfortables Fortkommen im Straßenraum gewährleisten.
Es ist als Bestandteil dieses Gutachtens beigefügt. (Plan 1-7)
Bei dem Verkaufsstand handelt es sich um eine Holzkonstruktion mit den Maßen 1,85 × 1,25 und einer Höhe von 2,15 m.
Gutachten:
Intention der Bewirtschaftungsplanung auf städtebaulicher Ebene war es, nachhaltig geordnete Verhältnisse im öffentlichen Raum sicherzustellen und den hohen Nutzungsdruck durch Gebrauchserlaubnisse wie Verkaufsstände, Warenausräumungen und Werbeanlagen zu kontrollieren. Daher wurden die gemäß GAG bestehenden Elemente planlich dargestellt, mit dem Ziel eine weitere Vermehrung hintan zu halten. Diesen städtebaulichen Interessen steht die Errichtung des beantragten Verkaufsstandes entgegen.
Weil der neue Verkaufsstand nicht Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung ist und auch kein darin aufscheinendes Element ersetzt, vermehrt er die gemäß Bewirtschaftungsplanung als verträglich erachtete Anzahl von durch Gebrauchserlaubnis bewilligten Elementen. Somit stört er das örtliche Stadtbild.
Die Kommunikations- und Treffpunktfunktion des A.-Marktes mit seinen 54 ganzjährig betriebenen Marktständen verstärkt die in der Fußgeherzone bereits vorherrschende Betriebsamkeit und visuelle Dichte in hohem Maße.
Der beantragte Standort befindet sich in der F.-straße eben auf Höhe des A.-Marktes. Der Kauf von Maroni und Kartoffelscheiben bedingt einen Prozess des Anhaltens, der Kommunikation, des Flanierens an gerade diesem Nadelöhr des A.-Marktes.
Der Standort befindet sich trotz 'Nachhintenversetzung' nicht abseits des Fußgeherverkehrsstromes, weil die Einmündung der P.-straße in die F.-straße einen Eckpunkt der stadträumlichen Gegebenheit A.-Platz darstellt. Der Standort befindet sich augenfällig auch deshalb nicht abseits des Fußgeherverkehrsstromes, weil er vom Blindenleitsystem der F.-straße beinahe tangiert wird.
Die Überschaubarkeit des Bereiches sowie die Flüssigkeit des Verkehrs wird weiter gemindert. Dadurch werden städtebauliche Interessen verletzt und das Stadtbild gestört.
Bemerkt wird weiters, dass aus dem Umstand, dass schon einzelne Objekte vorhanden sind, die das Ortsbild stören, nicht abgeleitet werden kann, dass ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden kann.
Bemerkt wird weiters, dass diese Feststellungen den derzeitigen Zustand und nicht zukünftige Entwicklungen durch den Bahnhof betreffen.
Schluss:
Das vorliegende Ansuchen ist aus oben genannten Gründen, aus stadtgestalterischer Sicht abzulehnen, weil der Erteilung der Gebrauchserlaubnis städtebauliche Interessen entgegenstehen und der beantragte Verkaufsstand das örtliche Stadtbild gemäß stört."
In ihrer zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom 15. Februar 2011 bezeichnete die Beschwerdeführerin den Befundteil als unrichtig, unvollständig und unklar. Überdies führte sie aus, dass die Magistratsabteilung 19 auf ein Bewirtschaftungskonzept aus dem Jahr 2004 Bezug nehme, das der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei. Die Behörde verkenne, dass allein der Umstand, dass der beantragte Maroniverkaufsstand in der Bewirtschaftungsplanung nicht enthalten sei, nicht den Schluss zulasse, dass dieser nicht ins Stadtbild passe. Die schlechte Qualität der in der Stellungnahme als "Abbildung der Ortserhebung" wiedergegebenen Fotos lasse die Abgabe einer Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin nicht zu. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr die gesamte Bewirtschaftungsplanung zur Kenntnis zu bringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 und führte aus, dass das dem Gutachten zugrunde gelegte Bewirtschaftungskonzept für die F.-straße der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieses Konzept, aus dem eine bewusst gewählte Anordnung der Gestaltungselemente wie Geschäfte, Warenausräumung, Verkehrsbauwerke erkennbar sei, stelle für die Magistratsabteilung 19 die Grundlage für die Beurteilung von Neuanträgen dar. Auch der geplante Verkaufsstand sei am Bewirtschaftungskonzept zu messen, befinde sich der geplante Standort, laut Einreichplänen, doch an der Einmündung der P.-gasse in die F.-straße und somit im unmittelbaren Einzugsbereich der F.-straße. Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 bezeichne den Bereich der F.-straße vor dem geplanten Standort als Nadelöhr, weil es dort durch den gegenüberliegenden Markt zu einer besonders hohen Fußgängerdichte komme, die im Interesse der Überschaubarkeit einen sparsamen Einsatz von Möblierungselementen rechtfertige. Der geplante Verkaufsstand verstärke besonders die visuelle Dichte in diesem Bereich und mindere die Überschaubarkeit. Damit widerspreche er am geplanten Aufstellungsort den im Bewirtschaftungskonzept F.-straße zusammengefassten Planungsintentionen für diesen Bereich und sohin auch den Interessen der Stadtgestaltung. Die mit dem Gutachten übermittelten Fotos des Standortes seien zwar kopiert, jedoch eindeutig erkennbar gewesen.
Gegen diesen Berufungsbescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 15.5.2014, Zl. 2011/05/0089, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere aus:
„Die Beschwerdeführerin führt u.a. aus, dass sich die belangte Behörde mit einem nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und daher unzureichenden Gutachten zum Stadtbild begnügt habe. Bereits der Befund des Gutachtens der Magistratsabteilung 19 sei mangelhaft, zumal der Amtssachverständige das Gebiet, welches er seiner Begutachtung zu Grunde gelegt habe, nicht angegeben habe und eine genaue Beschreibung der unmittelbaren Nähe des antragsgegenständlichen Standortes und des Maroniverkaufsstandes fehle. Der Bestand an Bauwerken bzw. Geschäften und vor allem wie diese optisch ausgestaltet seien, sei nicht näher dargestellt worden. So beschränke sich die äußerst lapidare Standortbeschreibung auf zwei Absätze und treffe tatsächlich auf zahlreiche Straßen in Wien zu. Auch sei der Verkaufsstand weiter nach hinten versetzt, als vom Amtssachverständigen angenommen, eingereicht worden. Die belangte Behörde sei darauf aber nicht eingegangen. Im Gutachten werde darauf hingewiesen, dass der "gesamte Bereich" als Art Nadelöhr für den Verkehr der F.-straße bezeichnet werden könne, welcher Bereich der "gesamte Bereich" sei, werde aber nicht näher definiert. Auch seien die im Gutachten enthaltenen Fotos von so schlechter Qualität, dass diese keine Äußerung seitens der Beschwerdeführerin ermöglichten. Von der Übermittlung brauchbarer Fotos habe die belangte Behörde abgesehen, weshalb insgesamt eine Verletzung des Parteiengehörs und eine vorgreifende Beweiswürdigung vorlägen. Weiters sei der Antrag auf Beischaffung des gesamten Bewirtschaftungskonzeptes von der belangten Behörde mit dem Hinweis auf den übermittelten Auszug abgetan worden. Der Auszug sei jedoch unvollständig, weil dieser offensichtlich den Bereich O.-straße umfasse und die Einmündung in die F.-straße unvollständig darstelle. Es seien nicht einmal der im Gutachten selbst angeführte A.-Markt und die im Befund erwähnte Fußgängerzone, beginnend beim S.-platz über den C.-platz bis zum R.-platz, ersichtlich. Die Einmündung auf Höhe P.-gasse auf dem Plan gesehen rechts in die F.-straße sei nicht beigeschlossen. Abgesehen davon stamme das Bewirtschaftungskonzept aus dem Jahr 2004 und enthalte daher nicht die derzeit bewilligten Stadtmöblierungselemente. Aus dem gegenständlichen Auszug sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, was die Planungsziele überhaupt sein sollen, in der Auflistung von Unternehmensnamen könne wohl kein Planungsziel liegen. In der Beschwerde wird weiters die Befangenheit des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 und von "Organen der belangten Behörde" behauptet.
Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
(…)
Die belangte Behörde begründete die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Gebrauchserlaubnis damit, dass der Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes auf dem im Ansuchen näher bezeichneten Standort Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden.
Zu diesem in Paragraph 2, Absatz 2, GAG genannten Versagungsgrund hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass im Zuge des behördlichen Verfahrens festzustellen ist, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, und dass diese Feststellung Gegenstand des Beweises durch Sachverständige ist. Dem Sachverständigen obliegt es hierbei, auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Gestützt auf das Sachverständigengutachten hat sodann die Behörde begründet darzulegen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet oder ob dies nicht der Fall ist. Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2010/05/0030, mwN).
Ein Gutachten hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf das Stadtbild entfaltet vergleiche auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung erweist sich bereits der Befund des Gutachtens der Magistratsabteilung 19 vom 18. Jänner 2011 als mangelhaft, weil aus ihm nicht abzuleiten ist, wie die unmittelbare Umgebung des beantragten Verkaufsstandes ausgestaltet ist. Die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach "die den Straßenraum flankierende 4-5 geschoßige Blockrandbebauung mit überwiegender Wohnnutzung ... in der Erdgeschoßzone intensive Geschäftsnutzung" aufweise, und wonach sich dem beantragten Ort gegenüber "der A.-Markt mit seinen 54 ganzjährigen Marktständen" befände, sind nicht geeignet, das örtliche Umfeld nachvollziehbar zu beschreiben, sodass schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Frage der Beeinträchtigung des Stadtbildes beantwortet. Im Übrigen wird der Begriff "Blockrandbebauung" ebenso wenig einer näheren Erklärung zugeführt wie die abstrakte Behauptung, es herrsche eine "visuelle Dichte". Weiters moniert die Beschwerdeführerin zu Recht, dass aus der Formulierung im Befundteil des Gutachtens, der "gesamte Bereich" könne als "Art Nadelöhr für den Verkehr der F.-straße bezeichnet werden", nicht klar ist, auf welchen Bereich sich der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 bezieht und was mit der Bezeichnung "Nadelöhr" in Bezug auf das Stadtbild eigentlich ausgedrückt werden sollte.
Auch das Gutachten im engeren Sinn ist insofern nicht nachvollziehbar, als nicht erkennbar ist, worauf der Amtssachverständige die beschriebenen Intentionen der Bewirtschaftungsplanung gründet. Der der Beschwerdeführerin in Kopie übermittelte Ausschnitt des Bewirtschaftungskonzeptes für die F.-straße enthält lediglich eine planliche Darstellung der die F.-straße säumenden Geschäfte und Möblierungselemente, wie beispielsweise Litfaßsäulen, Sitzbänke, Kioske, Schanigärten und Warenausräumungen. Im Original des im Verwaltungsakt aufliegenden Bewirtschaftungskonzeptes ist darüber hinaus eine Darstellung jener Elemente enthalten, die nicht genehmigt seien oder in ihrer Größe zu reduzieren bzw. an einen anderen Standort zu verlegen wären. Weitere die Planungsintentionen betreffende Ausführungen enthält das Bewirtschaftungskonzept nicht. Allein aus dieser planlichen Darstellung der offenbar nach dem GAG bewilligten Elemente lässt sich - entgegen den Annahmen des Amtssachverständigen - jedoch nicht ableiten, dass das Ziel des Bewirtschaftungskonzeptes die Hintanhaltung weiterer Elemente gemäß GAG ist und die Errichtung neuer Verkaufsstände jedenfalls zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes führen würde. Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach der beantragte Verkaufsstand das örtliche Stadtbild deshalb störe, weil er im Bewirtschaftungskonzept nicht vorgesehen ist, ist somit nicht nachvollziehbar.
Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 hat weiters ausgeführt, dass durch den beantragten Verkaufsstand die "Überschaubarkeit des Bereiches" weiter gemindert werde, wodurch städtebauliche Interessen verletzt und das Stadtbild gestört werden würden. Aus dieser abstrakt gehaltenen Äußerung des Amtssachverständigen geht nicht hervor, auf Grund welcher Erwägungen es zu dieser Wirkung auf das Stadtbild gerade auf Grund des gegenständlichen Projekts kommen und von welchem konkreten Standpunkt aus die angesprochene Überschaubarkeit beeinträchtigt sein soll. Allein der Umstand, dass der Verkaufsstand optisch wahrnehmbar ist, kann noch nicht zur Folge haben, dass das örtliche Stadtbild beeinträchtigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0210).
Angesichts dieser Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, das Sachverständigengutachten habe klar und nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen die Aufstellung des beantragten Verkaufsstandes das Stadtbild stören würde, nicht zu teilen.
Da die belangte Behörde die Versagung der beantragten Bewilligung sohin auf ein unzureichendes Gutachten gestützt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.“
In weiterer Folge wurde vom erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 11.6.2014 die Magistratsabteilung 19 im Hinblick auf die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs um die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens ersucht.
Aufgrund dieser Beauftragung wurde von der Magistratsabteilung 19 dem erkennenden Gericht ein mit 15.7.2014 datiertes Ergänzungsgutachten vorgelegt. In diesem wurde ausgeführt wie folgt:
„Zum vorliegenden Ersuchen wird nach Kenntnisnahme des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus architektonischer Sicht folgendes Ergänzungsgutachten abgegeben.
Einleitung
Zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit und der visuellen Ordnung existieren Gestaltungskonzepte, hinsichtlich der Aufstellung und Anordnung der Anlagen und Stadtmöbel im Öffentlichen Raum. Damit das Stadtbild nicht gestört wird, ist es das Ziel der Stadtgestaltung, neue Elemente in bestehende Systeme einzugliedern, lesbare Ordnungen zu schaffen und die Gesamtanzahl der Ansprüche und Interventionen in einem maßvollen Rahmen zu halten. Grundsätzlich sind dabei Anlagen, welche die Sicht auf anerkannte Qualitäten der Stadt verdecken, diese überragen, dominieren oder konkurrieren, aus Sicht der Stadtgestaltung zu vermeiden.
Befund:
Der Aufstellungsort des Verkaufsstandes befindet sich in der P.-gasse an der Einmündung in die F.-straße im dicht bebauten Stadtgebiet .... Die den Straßenraum flankierende 4-5 geschoßige Bebauung in geschlossener Bauweise, weist in der Erdgeschoßzone intensive Geschäftsnutzung auf, in den Obergeschoßen überwiegend Wohnnutzung. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des Erdgeschoßlokals handelt es sich um eine pfirsichfarbig gestrichene Massivwand mit gegenüber den Hauptfenstern der Fassade lochartig vergrößerten Auslagenfenstern. Die F.-straße ist in diesem Bereich als Fußgängerzone ausgestaltet und stellt das Rückrat der Nahversorgung für die umliegenden Wohnviertel dar. Sie geht wenig weiter südlich in den städtischen Knotenpunkt R.-platz über.
Dem beantragten Standort gegenüber befindet sich der A.-Markt mit seinen 54 ganzjährigen Marktständen. Die Marktfunktion bringt ein erhebliches Fußgängeraufkommen auch in der F.-straße mit sich. Der zentralen Lage im Bezirk und dem Ort der Kommunikation wurde durch die Aufbringung von rotem Asphalt auf der F.-straße gestalterisch entsprochen. Die Überschaubarkeit ist in diesem intensiv genutzten Bereich von großer Bedeutung.
Im Zuge der Neuplanung der F.-straße 2004 wurde auf Bezirksebene und auf städtebaulicher Ebene die Notwendigkeit einer geordneten Bewirtschaftung festgestellt. Es wurden die damaligen Nutzungen neugeordnet und in einem Plan dargestellt, mit dem Zweck, die weitere wirtschaftliche Nutzung in Anordnung und Dimension an diesem Konzept zu orientieren. Grund für diese Vorgehensweise war damals den seit Errichtung der Fußgeherzone anhaltend bestehenden großen Nutzungsdruck (Verkaufsstände, Warenausräumungen, Werbung) auf der F.-straße einigermaßen in Grenzen zu halten. Es sollte insbesondere ein für Fußgeher komfortables Fortkommen im Straßenraum gewährleisten.
Am Standort besteht mittlerweile eine Fahrradabstellanlage.
Bei dem Verkaufsstand handelt es sich um eine Holzkonstruktion mit den Maßen 1,85 x 1,25 und einer Höhe von 2,15 m.
Gutachten:
Die Intention der Bewirtschaftungsplanung auf städtebaulicher und Bezirks-Ebene läßt zwar keine direkte Ableitung einer Störung des Stadtbildes zu, jedoch ist diese aus Sicht der Stadtgestaltung ein gültiges Konzept, um die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes bestmöglich zu gewährleisten. Daher stellt eine Vermehrung von Gebrauchserlaubnissen und die Aufstellung eines Maronistandes am gegenständlichen Standort eine Störung der Aufenthaltsqualität für Personen in der F.-straße auf Höhe des A.-Marktes dar.
Die Kommunikations- und Treffpunktfunktion des A.-Marktes mit seinen 54 ganzjährig betriebenen Marktständen und des rot markierten Bereiches der F.-straße verstärkt die in der Fußgängerzone bereits vorherrschende Betriebsamkeit in hohem Maße. Die Überschaubarkeit für Personen ist hier von großer Bedeutung für die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes. Der Maronistand vermindert die Überschaubarkeit für aus der P.-straße der F.-straße sich annähernde Personen.
Der beantragte Standort befindet sich in der F.-straße eben auf Höhe des A.-Marktes. Der Kauf von Maroni und Kartoffelscheiben bedingt einen Prozeß des Anhaltens und der Kommunikation. Auch dieser Umstand erschwert die Überblickbarkeit für aus der P.-straße der F.-straße sich annähernde Personen.
Bemerkt wird, daß die Nähe zu der nunmehr bestehenden Fahrradabstellanlage aus verkehrstechnischer Sicht problematisch erscheint.
Schluß:
Der Maroniestand ist aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht als Störung des Stadtbildes zu beurteilen. Es stehen der Erteilung der Gebrauchserlaubnis öffentliche Interessen in Bezug auf die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes entgegen.“
Zu diesem Gutachten führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.8.2014 u.a. aus, dass dieses Gutachten insbesondere deshalb mangelhaft sei, da aus diesem nicht ableitbar ist, wie die konkrete Umgebung des beantragten Verkaufsstands ausgestaltet ist. Auch werde nicht konkretisiert, wo sich die im Gutachten angesprochenen Fahrradstände genau befinden. Auch könne das Bewirtschaftungskonzept der F.-straße nicht dahingehend verstanden werden, dass zusätzlich zu den bereits bewilligten Ständen aufgestellte Stände jedenfalls (und sohin stets) zu einer Beeinträchtigung des Stadtbilds führen würde.
Zu diesen Ausführungen gab die Magistratsabteilung 19 mit Schriftsatz vom 18.11.2014 nachfolgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab:
„Zum Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wien wird im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht der Stadtgestaltung folgendes Ergänzungsgutachten abgegeben:
Zur Stellungnahme der Antragstellerin:
Absatz eins -, 2 :,
Eventuell abweichende Argumente sind durch einen Pensionierung bedingten Wechsel der Zuständigkeit zu begründen und keine Willkür.
Absatz 3 -, 7 :,
Der vom VWGH und Rechtsanwalt Sitzung bemängelte Befund, wurde soweit verbessert, als für die Erwägungen im Gutachtenteil erforderlich.
Die negative Wirkung der Anlage auf das Ortsbild ergibt sich nämlich im Wesentlichen durch „ein Zuviel“ und eine zu große Dichte und die daraus abgeleitete mangelnde Überschaubarkeit und Minderung der Aufenthaltsqualität. Nicht auf Eigenschaften der Form oder des Materials, weswegen eine Beschreibung nicht zielführend.
Die im Befund genannten Begriffe "Ort der Kommunikation, Aufbringung von rotem Asphalt, intensiv genutzter Bereich, zentrale Lage im Bezirk, Kommunikations- und Treffpunktfunktion oÄ. lassen die Ableitung einer störenden Wirkung der Anlage zu. Es geht aus den Befunden MA 19/013059/10 und MA 19/524260/14 sehr deutlich hervor, um welchen Bereich, dessen Überschaubarkeit beeinträchtigt wird, es sich handelt. Und zwar jenen Teil der F.-Straße, im Bereich A.-Markt, der auf Grund seiner Funktion und städtebaulichen bzw. bezirksrelevanten Bedeutung mit rotem Asphalt markiert wurde.
Dem Gutachten wurden weiter fotografische Abbildungen der Ortserhebung beigesteilt, was ergänzend beschreibenden Charakter hat, beispielsweise über die Position des Fahrradständers.
Absatz 8 -, 10 :,
Bei der Darstellung des Bewirtschaftungskonzepts handelt es sich um eine Darstellung der Planungshistorie ohne den Anspruch normativer Festschreibung. Es ist für die Sicht der Stadtgestaltung zulässig, aus dieser Geschichte Schlüsse für die gegenwärtige Planung zu ziehen.
Dieser Schluß lautet: Die Übernutzung der Fußgängerzone hat in der Vergangenheit zu einer Verminderung der Aufenthaltsqualität geführt.
Absatz 12 -, 13 :, Enthält ableitende Erwägungen über die Sichtbarkeit der Anlage. Dies setzt aber einen aussagekräftigen Befund voraus, der angeblich nicht vorliegt. Die Aussage wird daher zurückgewiesen.
Absatz 14 :, Die hier gemachte Ableitung ist unverständlich. Demnach würde jedes Marktgebiet für die Aufstellung von Maroniständen sprechen.
Absatz 15 :, Die Eigenschaft Sackgasse läßt nicht die Ableitung zu, die Fläche wäre ungenutzt oder leer. Das "Freihalten" von Flächen und die freie Überblickbarkeit sind Schlüsselqualitäten von Freiflächen und damit der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum.
Absatz 16 -, 22, irrelevant
Zum Privatgutachten
Teil A ist nicht relevant.
Teil B
Zu 1.) Die Anwendung des Begriffes „Lücke“ von C. Sitte auf den gegenständlichen Standort ist völlig unzutreffend, wie der Ausschnitt aus dem Stadtplan beweist. Das städtische Raster ist gänzlich unauffällig und intakt. Dementsprechend ist die Ableitung der Notwendigkeit des „Schließens“ des Stadtraumes durch Stadtmöbel in der P.-gasse unrichtig.
Zu 2.) rein verkehrstechnischer Belang
Zu 3.) unzulässiger Schluß hinsichtlich der Aufenthaltsqualität
Zu 4, 5+7) rein verkehrstechnische Belange
Zu 6.) Die engen Gassen des Marktes muß man in der Dunkelheit nicht frequentieren, den Gehsteig schon. Somit stellt die freistehende Obstruktion sehr wohl eine Verminderung der Überschaubarkeit sowie ein „unsicheres“ Element, die Idee eines Angstraumes dar.
Zu C:
Der gegenständliche Stadtraum, hat auf Grund seiner hohen Nutzungsdichte, siehe Planungsbemühungen um das Bewirtschaftungskonzept, nicht den Bedarf nach Bereicherung.
Der Schluß ist daher unzutreffend.“
Weiters wurde die Magistratsabteilung 46 mit Schriftsatz vom 26.9.2014 vom erkennenden Gericht um die Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens ersucht.
Aufgrund dieser Beauftragung übermittelte die Magistratsabteilung 46 dem erkennenden Gericht ein mit 18.11.2014 datiertes Gutachten. In diesem wurde ausgeführt wie folgt:
„1. Auftrag
Betreffend die Beschwerde der A. K. gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 1. April 2011, ZI. MA64-4756/2010, liegt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2014 vor.
Infolge dessen ist vom Verwaltungsgericht Wien das Ersuchen an die MA 6 ergangen, ein Verkehrstechnischen Gutachten zu erstellen, und zwar "insbesondere im Hinblick darauf, dass derzeit in unmittelbarer Nähe zum beantragten Maronistand eine Fahrradabstellanlage und eine Blindenleitlinie angebracht sind".
2. Befund
Der beantragte Maroniverkaufsstand soll gemäß Einreichunterlagen vom 21.9.2010 derart positioniert sein, dass er sich vor Wien, P.-gasse ONr. ... befindet und zwar im Eckbereich zu Wien, A.-Platz.
Die Einsichtnahme in die Einreichunterlagen hat ergeben, dass die von der Antragstellerin verwendeten Bezugsdaten Grenzlinien aus dem Grundkataster sind, die jedoch im relevanten Bereich ident sind mit den bautechnisch hergestellten Abgrenzungen.
Um eine eindeutige räumliche Zuordnung des beantragten Maroniverkaufsstandes vornehmen zu können, wurden die Maßangaben aus den Einreichunterlagen (Länge des Verkaufsstandes 1,85m, Breite 1 ,25m, Abstand zur Fassade des Gebäudes P.-gasse ONr. ... 2,55m, Aufstellung parallel zu dieser Fassade, bezogen auf die Breite des Verkaufsstandes) von der Gutachterin in die von der MA 41-Stadtvermessung erstellte Kartengrundlage der Stadt Wien übernommen (siehe Beilage 1).
Mit Bescheid der MA 46 zur Zahl MA 46-G/1 0-847/201 0, datiert vom 29.9.2010, wurde "der Stadt Wien-Magistratsabteilung 28 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien, P.-gasse, auf dem Gehsteig, durch Aufstellung eines Fahrradständers für 6 Fahrräder (4 Bügel - Modell TCI) benützen zu dürfen." (siehe Beilage 2)
Die Maßangaben aus der dem og. Bescheid beiliegenden Planbeilage wurden von der Gutachterin ebenfalls in die vorerwähnte Kartengrundlage der Stadt Wien übernommen.
Die Abnahme der Naturmaße vor Ort hat ergeben, dass die in Rede stehende Fahrradabstellanlage mit einer Länge von 3,00m, einer Breite von 1,20m, einem Abstand von 2,00m zur Fassade des Gebäudes P.-gasse ONr. ..., bezogen auf die Langseite der Abstellanlage, und einem Abstand von 1,00m zum Schnittpunkt der Fassade, Front P.-gasse, mit dem Geschäftseingang im Eckbereich zu A.-Platz ONr. ... gemäß Darstellung im Lageplan errichtet worden ist.
Der Standort, für den der Maroniverkaufsstand beantragt ist, befindet sich, ebenso wie der Standort der vor Ort befindlichen Fahrradabstellanlage auf Gehsteigniveau im Einmündungsbereich der P.-gasse in den A.-Platz im Randbereich der Fußgängerzone F.-straße.
Die Fußgängerzone F.-straße zählt zu den Einkaufsbereichen in Wien, welche hohe Passantenfrequenzen aufweisen und wird hinsichtlich dieses Merkmals nur von der Wiener Innenstadt und der inneren Mariahilfer Straße übertroffen.
Die Passantenzählung 2012", durchgeführt von der Wirtschaftskammer Wien unter Beteiligung der Stadt Wien, vertreten durch die MA 18, weist in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit eine Zählstelle aus, und zwar vor F.-straße .... Vor F.-straße ... sind am Samstag, 13.10.2012, nachmittags zwischen 14.00 Uhr und 14.30 Uhr 2.305 Personen gezählt worden. Davon waren 1.245 Personen Richtung stadteinwärts (Norden) unterwegs, 1.060 Personen sind Richtung stadtauswärts (Süden) gegangen.
Die sichere Fortbewegung blinder und sehbehinderter Personen im Verlauf' der F.-straße und entlang der östlichen Seite des A.-Platzes wird durch taktile Bodeninformationen/ein Blindenleitsystem ermöglicht.
Diese taktilen Bodeninformationen sind, bezogen auf jene Außenkante, welche der Gebäudefront in Wien, A.-Platz ONr. ... zugewandt ist, im Abstand von 1 ,25m zur Fassade situiert und setzen sich in gerader Linie Richtung Süden über die P.-gasse nach F.-straße ONr. ... fort.
Im Eckbereich zu Wien, P.-gasse ONr. ... weisen die vorerwähnten taktilen Bodeninformationen eine Abzweigung auf, die zur Fassade führt, welche als sog. natürliche Leitlinie die Führung für blinde und sehbehinderte Personen übernimmt. Jene Außenkante der taktilen Bodeninformationen, welche der Fassade an der Gebäudefront Wien, P.-gasse ONr. ... zugewandt ist, weist zu dieser Fassade einen Abstand von 0,20m auf.
Die in der F.-straße/am A.-Platz situierten taktilen Bodeninformationen und die Abzweigung zur Fassade an der Front P.-gasse ONr. ... haben eine Breite von jeweils 0,39m.
Bei der Orientierung mit dem Langstock überragt eine blinde Person die taktilen Bodeninformationen in der Regel seitlich um ca. 0,50m.
Um die sichere und behinderungsfreie Benützung taktiler Bodeninformationen durch blinde Personen qewährleisten zu können, soll insbesondere in solchen Bereichen, wo große Gruppen von Fußgänger/innen unterwegs sind, zwischen dem Bewegungsraum der blinden Personen und dem Bewegungsraum der anderen Fußgängerinnen ein Sicherheitsabstand im Ausmaß von 0,50m eingehalten werden.
Für die Ermittlung des Platzbedarfes des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort sind neben den Ausmaßen des Verkaufsstandes, 1,25m (parallel zur Fassade P.-gasse ONr. ...) x 1,85m (senkrecht zu dieser Fassade), weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.
Diese maßgeblichen Faktoren sind:
Platzbedarf für die Maroniöfen während der Betriebszeit;
Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehen den Fußgängerinnen.
Daraus resultieren folgende Zuschläge:
0,79m Platzbedarf der Maroniöfen (gemäß Einreichunterlagen);
1,00m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
0,50m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vobei
gehenden Fußgängerinnen.
In den voranstehenden Darlegungen ist ein Sicherheitsabstand im Ausmaß von 0,50m angesetzt, und zwar sowohl für die sichere Benützung taktiler Bodeninformationen als auch zu Personen, die zum Zweck des Kaufs von Maroni bei Maroniöfen verweilen.
Dazu ist anzumerken, dass die Sicherheitsabstände nicht additiv anzurechnen sind, sondern nur die einmalige Berücksichtigung erforderlich ist.
Bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren und daraus resultierenden Zuschläge be
trägt der Platzbedarf des Maroniverkaufsstandes in ost-westlicher Richtung auf Höhe der
Maroniöfen
1,25m Breite des Verkaufsstandes;
0,79m Platzbedarf der Maroniöfen während der Betriebszeit;
1,00m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen.
Das ergibt in Summe einen Platzbedarf von 3,04m in ost-westlicher Richtung.
Für die Ermittlung des Platzbedarfes der vor Wien, P.-gasse ONr. ... befindlichen Fahrradabstellanlage sind neben deren Ausmaßen, 3,00m Länge (parallel zur Fassade P.-gasse ONr. ...) x 1,20m Breite (senkrecht zu dieser Fassade), weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.
Diese maßgeblichen Faktoren sind:
Überragen der Fahrradabstellanlage an der Breitseite durch ein abgestelltes Fahrrad; Platzbedarf für eine Person, die an der Breitseite neben der Fahrradabstellanlage steht und mit einem Fahrrad hantiert, das an der Innenseite eines Außenholms der Abstellanlage abgestellt ist/wird;
Sicherheitsabstand zwischen einer Person, die an der Breitseite neben der Fahrradabstellanlage steht und mit einem Fahrrad hantiert, das an der Innenseite eines Außenholms der Abstellanlage abgestellt ist/wird, und vorbei gehenden Personen bzw. vom Boden aufragenden Elementen.
Daraus resultieren folgende Zuschläge:
0,80m Überragen der Fahrradabstellanlage an der Breitseite durch ein abgestelltes Fahrrad;
0,50m Platzbedarf für eine Person, die an der Breitseite neben der Fahrradabstellanlage steht und mit einem Fahrrad hantiert, das an der Innenseite eines Außenholms der Abstellanlage abgestellt ist/wird;
0,50m Sicherheitsabstand zwischen einer Person, die an der Breitseite neben der Fahrradabstellanlage steht und mit einem Fahrrad hantiert, das an der Innenseite eines Außenholms der Abstellanlage abgestellt ist/wird, und vorbei gehenden Personen bzw. vom Boden aufragenden Elementen.
Das ergibt in Summe einen Platzbedarf der Fahrradabstellanlage von
2,00m in nord-südlicher Richtung und
5,00m in west-östlicher Richtung (Anmerkung: der Längenbedarf erhöht sich in Richtung Westen und in Richtung Osten um je 1,00m).
3. Gutachten
Aus der beiliegenden Plandarstellung geht hervor, dass bei antragsgemäßer Situierung des in Rede stehenden Maroniverkaufsstands die südliche Breitseite des Standes einen Abstand von 0,90m zu jener Außenkante der taktilen Bodeninformationen hätte, welche der Fassade des Gebäudes Wien, A.-Platz ONr. ... zugewandt ist. Daraus folgt, dass bei antragsgemäßer Situierung der südliche der beiden vor dem Verkaufsstand positionierten Maroniöfen in jenen Bereich neben den taktilen Bodeninformationen ragen würde, der von blinden Personen bei der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen begangen wird. Bei diesem Ofen zum Zweck des Kaufs von Maroni verweilende Personen befänden sich auf den taktilen Bodeninformationen.
Wenn der südliche der beiden vor dem Verkaufsstand positionierten Maroniöfen in jenen Bereich neben den taktilen Bodeninformationen ragen würde, der von blinden Personen bei, der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen begangen wird und wenn bei diesem Ofen zum Zweck des Kaufs von Maroni verweilende Personen sich auf den taktilen Bodeninformationen befänden, dann wäre die Sicherheit blinder Personen/Fußgängerlnnen wesentlich beeinträchtigt.
Die nördliche Breitseite des Maroniverkaufsstandes hätte bei antragsgemäßer Situierung einen Abstand von 1 ,70m zu jener Außenkante der taktilen Bodeninformationen, welche der Fassade des Gebäudes Wien, A.-Platz ONr. ... zugewandt ist.
Daraus folgt, dass bei antragsgemäßer Situierung der nördliche der beiden vor dem Verkaufsstand positionierten Maroniöfen in den Sicherheitsabstand neben den taktilen Bodeninformationen ragen würde. Bei, diesem Ofen zum Zweck des Kaufs von Maroni verweilende Personen befänden sich in jenem Bereich neben den taktilen Bodeninformationen, der von blinden Personen bei der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen begangen wird.
Wenn der nördliche der beiden vor dem Verkaufsstand positionierten Maroniöfen in den Sicherheitsabstand neben den taktilen Bodeninformationen ragen würde und wenn bei diesem Ofen zum Zweck des Kaufs von Maroni verweilende Personen sich in jenem Bereich neben den taktilen Bodeninformationen befänden, der von blinden Personen bei der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen begangen wird, dann ist die Sicherheit blinder Personen/Fußgängerlnnen wesentlich beeinträchtigt.
Wie aus der beiliegenden Plandarstellung ersichtlich ist, ist der in Rede stehende Maroniverkaufsstand für einen Standort beantragt, der sich in Teilbereichen mit dem Standort de vor Ort befindlichen Fahrradabstellanlage überschneidet.
Daraus folgt, dass die Situierung des verfahrensgegenständlichen Maroniverkaufsstandes aus bautechnischen im beantragten Standort Wien, P.-gasse nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen:
Im Falle der Situierung des verfahrensgegenständlichen transportablen Maroniverkaufsstandes wäre die Sicherheit blinder Fußgängerinnen und Fußgänger wesentlich beeinträchtigt.
Aus verkehrstechnischer Sicht kann daher der Situierung eines transportablen Maroniverkaufsstandes in Wien, P.-gasse vor ONr. ... nicht zugestimmt werden.
Darüber hinaus ist der in Rede stehende Maroniverkaufsstand für einen Standort beantragt, der sich in Teilbereichen mit dem Standort der vor Ort befindlichen Fahrradabstellanlage überschneidet.“
Diesem Gutachten ist ein Plan (Maßstab 1: 100) der gegenständlichen Örtlichkeit beigeschlossen, auf welchem die bestehende taktile Bodeninformation für blinde Personen und die bestehende Fahrradabstellanlage maßstabsgetreu eingezeichnet sind. Auch wurde auf diesem Plan eingezeichnet, wo der gegenständlich beantragte Maronistand sich im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrags befinden würde. Demnach würde selbst im Falle, dass dieser Maronistand unmittelbar im Anschluss auf die bestehende Fahrradabstellanlage aufgestellt würde, dieser Maronistand die bestehende taktile Bodeninformation zur Gänze abdecken. Folglich würde die bestehende taktile Bodeninformation Blinde direkt zu den Heizkesseln, welcher direkt über dieser taktilen Bodeninformation ausgestellt wären, hinleiten.
Zusammengefasst wies die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 46 in diesem Gutachten vom 18.11.2014 somit darauf hin, dass in unmittelbarer Nähe zum beantragten Aufstellplatz des gegenständlichen Maronistands mit Bescheid vom 29.9.2010, Zl. MA 46-G/10-847/2010, die Aufstellung eines Fahrradständers für 6 Fahrräder (4 Bügel) bewilligt worden ist. Diese Fahrradanlage sei in weiterer Folge mit Front zur P.-straße errichtet worden und weise diese die Abmessungen von 3.00 m und 1,20 m auf. Diese Fahrradabstellanlage sei 2.00 m von der Fassade des Gebäudes P.-gasse ONr. ... (bezogen auf die Längsseite der Fahrradabstellanlage) und in einem Abstand von 1.00 m zum Schnittpunkt der Fassade, Front P.-gasse situiert. Auch der Standort des beantragten Maronistands befinde sich im Einmündungsbereich der P.-gasse in den A.-Platz im Randbereich der Fußgängerzone F.-straße. Die F.-straße zähle zu den Einkaufsbereichen in Wien, welche hohe Passantenfrequenzen (nämlich den dritthöchsten in Wien) aufweise. Zudem sei am Rand der F.-straße eine taktile Bodeninformation für Blinde angebracht. Diese sei 0,39 m breit. Üblicherweise überrage eine blinde Person, welche einen Blindenstock verwendet, eine taktile Bodeninformation wie die gegenständliche seitlich um etwa 50 cm. Daher sei es geboten, zur Gewährleistung der behinderungsfreien Benutzung taktiler Bodeninformationen einen Sicherheitsabstand von 0,50 m einzuhalten. Bei Zugrundelegung der allgemeinen Erfahrung sei anzunehmen, dass die Maroniöfen einen Platzbedarf von etwa 0,79 m haben. Zudem sei davon auszugehen, dass im Bereich von 1.00 m vor den beiden Öfen immer wieder Personen, welche bei den Öfen verweilen oder Maroni kaufen, sich aufhalten. Bei Mitberücksichtigung des gebotenen Sicherheitsabstands von 0,50 m ist daher davon auszugehen, dass die beantragte Maronihütte entsprechend einem Mindestabstand zur äußersten, der P.-gasse nächstgelegenen Leitlinie aufweisen müsse. Im Hinblick auf die bestehende Fahrradabstellanlage sei davon auszugehen, dass diese an der Breitseite regelmäßig durch abgestellte Fahrräder mit 0,80m überragt wird. Zudem müsse auch der Platzbedarf eines Radfahrers, welcher mit einem Fahrrad hantiert, im Ausmaß von 0,50 m berücksichtigt werden. Zudem sei ein Sicherheitsabstand zwischen dem Platzbedarf dieser hantierenden Person und vorbeigehenden Personen bzw. vom Boden aufragenden Elementen vorzusehen. Die gegenständliche Fahrradabstellanlage weise eine Länge von 3.00 m und eine Breite von 1,28 m auf. Bei Berücksichtigung der gebotenen Abstandhaltungen weise die Fahrradabstellanlage einen Platzdarf von 2,00 m zu 5.00 m auf. Bei Zugrundelegung der Angaben im Antrag wäre die der F.-straße nächstgelegene Außenwand des Maronistands im Südbereich des Maronistands 0,90 m von der nächstgelegenen taktilen Blindenbodeninformation situiert. Sohin würde der südlich der vor dem Verkaufsstand positionierten Maroniöfen wenige Zentimeter von der nächstgelegenen taktilen Bodeninformation für Blinde entfernt aufgestellt sein. Außerdem würden die zum Zweck des Kaufs von Maroni vor dem Stand verweilenden Personen (stets) auf den vor dem Maronistand situierten taktilen Bodeninformationen für Blinde stehen. Durch diese Situationslage würde eine Gefahr für die Sicherheit von Blinden geschaffen. Zudem sei die Aufstellung des Maronistands in einem Bereich beantragt, welcher teilweise von der oa Fahrradabstellanlage in Anspruch genommen werde.
Aufgrund dieses Gutachtens änderte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5.3.2015 ihren Antrag dahingehend ab, als die Länge und Breite der beantragten Maronihütte abgeändert wurden. Während im ursprünglichen Antrag vom 20.9.2010 die Breite der Hütte 1,25 m und die Länge 1,85 m betrug, wurde nun die Aufstellung einer Hütte mit einer Breite von 1,04 m und einer Länge von 2,66 m beantragt. Vor dieser Hütte wurde ein überdachter Vorbereich von 80 cm beantragt. Der Abstand der nunmehr beantragten Hütte zum äußersten, der F.-straße nächstgelegenen Ende der bestehenden Fahrradständer wurde mit 0,29 m und der Abstand zum Gebäude P.-str. ONr. ... wurde mit 2,00 m fixiert. Im Abänderungsantrag wurde auch der Abstand zwischen dem überdachten Vorbereich zu der diesem nächstgelegenen Blindenleitlinie angeführt; dieser beträgt 0,21 m. Der Abstand zur letztgelegenen Blindenleitlinie beträgt 0,60 m. Aus der beigeschlossenen Skizze ist aber auch ersichtlich, dass das äußerste Ende der beiden Maroniöfen zur Maronihütte 80 cm von der Hütte entfernt liegt. Sohin beträgt bei Zugrundelegung dieses Antrags der Abstand zwischen den beiden Maroniöfen zu der diesen nächstgelegenen Blindenleitlinie etwa 21 cm.
Zudem wurde ein Privatgutachten der B. Ges.m.b.H. vom 21.1.2015 im Hinblick auf die Situation bei Zugrundelegung des nunmehr geänderten Antrags vorgelegt. In diesem Gutachten wird ausgeführt wie folgt:
„1. Auftrag
Der Auftrag wurde durch die Antragstellerin Fr A. K. erteilt.
Das Hauptaugenmerk soll auf der im Bereich des beantragten Standplatzes vorhandenen Blindenleitlinie liegen.
2. Befund
Der Maronistand soll an dem aus den Unterlagen sich ergebenen Standort aufgestellt werden: im Einmündungsbereich der P.-straße in die Fussgängerzone F.strasse, die an dieser Stelle in den A.-Platz übergeht. Die Adresse lautet: „Vor dem Haus mit der Orientierungsnummer P.-straße ...“ Grundlage der vorliegenden Arbeit sind allgemeines Aktenstudium zum vorliegenden Bewilligungsverfahren und insbesondere das verkehrstechnische Gutachten der Ma46 vom 18.11.2014. weiters wurde der beantragte Standplatz von uns besichtigt. Zur sicheren Führung blinder und sehbehinderter Personen sind die allseits bekannten Rillen in Form eines Leitbandes mit der Breite von ca 40cm am Belag der F.-strasse aufgebracht. Das Leitsystem ist offenbar noch im Aufbau, weil innerhalb der Fussgängerzone und vollständig vorhanden.
Das Leitband ist in der F.-straße ca 1 ,25m von der Nullebene der Geschäftsfassaden entfernt. Es exisieren mehrere .Abzweiqer" , die circa rechtwinkelig abgehen und nach kurzer Wegstrecke wieder enden. Unter anderem ist im Kreuzungsbereich der F.-straße zur P.-strasse ein solcher Abzweiger angebracht, der nach wenigen Metern in einer Entfernung von circa 20cm von der Hausfassade entfernt endet. Blinde Nutzer des Leitbandes brauchen offenbar diese Nähe (20cm) zwischen Hausmauer und Leitband, um die korrekte Rauminformaton am Ende des Leitbandes zu erhalten. Blinde Personen werden also in der Entfernung 20cm zur Hausmauer optimal geführt.
Das im Gutachten der MA46 auf Seite 3 letzter Absatz angeführte Sicherheitsabstand zu anderen Fussgängern von 50 cm erscheint nicht nachvollziehbar: Erstens bewegen sich die anderen Personen in alle Richtungen und SEHEN die blinde Person und können somit ausweichen. Zweitens DÜRFEN die anderen Personen das Leitband betreten und ebenso auch die daneben liegende Zone von 50cm. Es ist sogar durchaus üblich, dass Personen ohne besondere Bedürfnisse ganz selbstverständlich Platz machen wenn erkennbar ist, dass blinde Personen entlang eines Leitbandes gehen. Praktischerweise ist die künftige Bewegungsrichtung einer blinden Person am Verlauf des Leitbandes erkennbar und vorhersagbar.
Es ist Personen ohne besondere Bedürfnisse zuzumuten, den Platz am Leitband zu verlassen, und eine blinde Person durchgehen zu lassen. Diese Rücksichtnahme ist eine allgemeine Kulturtechnik und kann von jedermann eingefordert werden, egal welche Tätigkeit und Beschäftigung im Strassenraum die anderen Personen ausüben: zielgerichtet Eilende weichen einem Blinden ebenso aus wie müßig Flanierende. Ins Gespräch vertiefte Personen nehmen ebenso auf Blinde Rücksicht wie Leute, die Schaufenster betrachten oder Leute, die für max. 30 Sekunden anhalten um etwa Maroni zu kaufen.
Maronikäufer verweilen typischerweise nur für wenige Sekunden (zwischen 10 und 30 sec) an der Verkaufsstelle und bilden keinesfalls Menschenansammlungen und Trauben rund um Ausgabepulte wie etwa bei Glühweinständen.
Ein besonderer Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen, besteht NICHT. Auf Seite 4 des Gutachtens der MA46 ist fälschlich ein Platzbedarf von 1 m dafür angegeben.
Maroni sind eine Saisonware, die hauptsächlich im Herbst und Winter angeboten wird. In dieser Zeit ist mit Schnee und Verschmutzung der Strassen zu rechnen. Entsprechend ist in der Kalten Jahreszeit das Leitband nicht zu 100% der Zeit einsatzbereit, weil bei Schneefall die Rillen verdeckt sind. Blinde Personen wissen um die üblichen Wetterlagen und stellen sich mit gebotener Vorsicht darauf ein.
Zudem können auch blinde Personen zu den Geniessern von Maroni gehören und somit zum Kundenkreis eines Maronistandes zählen.
In den Beilagen zum Gutachten der Ma46 (Verweis auf die Beilage auf Seite 5 unten) ist nicht schlüssig erkennbar, welche Zonen die taktilen Leitbänder darstellen und welche die Bewegungszonen neben dem Leitband. Ausserdem ist die postulierte 1 m Bewegungszone für Käufer von Maroni nicht erkennbar, denn diese müsste eine runde Form haben. Auch ist die Unterscheidung von inhaltsabbildenden Linien und Mass-Hilfslinien nicht möglich. Die Lageskizze ist daher nicht schlüssig.
3. Bewertung.
Verkehrstechnischer Überblick über verschiedene Verkehrsarten:
-> der öffentliche Verkehr ist nicht beeinträchtigt, weil an o.a. Stelle keine Verkehrslinien geführt sind.
-> Motorisierter Individualverkehr ist in der Fussgängerzone kein Thema.
-> Fahrradverkehr: die Lage des projektierten Maronistandes beeinträchtigt die Nutzbarkeit der Fahrradabstellablage nicht.
-> Lieferantenverkehr in der Geschäftsstrasse: da der Maronistand ausserhalb des Randes der Fahrzone der F.strasse liegt, ist keine Beeinträchtigung vorhanden. Für Lieferverkehr aus der P.-straße kommend ist der Maronistand gemeinsam mit dem Fahrradständer am äussersten Rand gelegen und erhöht durch seine Sichtbarkeit die Sicherheit der Fahrradanlage.
-> Einsatzfahrzeuge sind ähnlich dem Lieferantenverkehr nicht gestört.
-> Fussgänger: der projektierte Maronistand liegt ausserhalb der bevorzugten Bewegungsbereiche individueller und auch in Gruppen auftretender Menschenmengen. Eine Störung des Fussgängerverkehres ist nicht erkennbar.
-> Nutzer von zugelassenen Sportgeräten und Kinderspielzeugen: Nutzer von Inlineskatern, Miniscootern, Kinderrädern oder ähnlichem sind durch den Maronistand nicht beeinträchtigt
-> Menschen mit besonderen Bedürfnissen:
Der Maronistand entspricht den Anforderungen für barrierefreie Erreichbarkeit.
Nutzer der taktilen Leitbandes in der F.-straße sind in der Findung des Weges und in der Begehung des markierten Spurbereiches nicht beeinträchtigt.
4. Zusammenfassung
Die Aufstellung des transportablen Maroniverkaufsstandes hat keine negativen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des öffentlichen Verkehrsraumes.“
In diesem Änderungsantrag vom 5.3.2015 wurde weiters darauf hingewiesen, dass keiner der beantragten Maroniöfen in jenen Bereich, der von blinden Personen zur Nutzung des Blindenleitsystems benötigt werde, hineinrage. Auch bestehen keine Rechtsvorschriften, die die Betretung eines Blindenleitsystems verbieten. Insofern bestehe auch keine Beeinträchtigung für die Sicherheit blinder Personen. Auch sei aus der Marktordnung 2006 zu ersehen, dass diese keine Mindestabstände von Märkten zu Blindenleitlinien vorschreibe. Die Annahme der MA 46, dass ein Mindestabstand zwischen einer Blindenleitlinie und einem Marktstand einzuhalten sei, ermangle daher jeglicher Rechtsgrundlage. Im Übrigen sei die Stadt Wien nicht berechtigt gewesen, die gegenständlichen Blindenleitlinien anzubringen; da nämlich die Stadt Wien im Hinblick auf das anhängige Verfahren die Blindenleitlinien derart versetzt anbringen hätte müssen, dass der Abstand zum gegenständlich beantragten Maronistand größer ist. Ausdrücklich wurde auch bestritten, dass Personen bei Maroniständen verweilen. Mit diesem Vorbringen sollte wohl vorgebracht werden, dass in Anbetracht des Umstands, dass die beiden Blindenleitlinien nur wenige Zentimeter von den beiden Maroniöfen entfernt liegen und jeder Maronikäufer sohin zwingend beim Maronikauf mitten auf dem Bereich zwischen den beiden Blindenleitlinien stehen muss, es dennoch zu keinerlei Beeinträchtigung von Blinden kommen werde. Auch wurde vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass an den Außenseiten der Fahrradbügel des bestehenden Fahrradständers keine Fahrräder abgestellt werden, sodass von der Zulässigkeit der Aufstellung der Maronihütte nur wenige Zentimeter vom äußersten Fahrradbügel auszugehen sei.
Mit diesem Privatgutachten wurde sohin ohne jegliche nähere Begründung gutachterlich festgestellt, dass Blinde bei der Benutzung einer Blindenleitlinie dann optimal geführt werden, wenn diese Blindenleitlinie 20 cm von der Hauswand entfernt angebracht ist. Bei Zugrundelegung dieser Feststellung sei die Angabe der MA 46, wonach Blinde, welche eine Blindenleitlinie benutzen, einen Sicherheitsabstand von 50cm von anderen Fußgängern brauchen, nicht nachvollziehbar. Diese Unnachvollziehbarkeit ergebe sich schon daraus, dass andere Personen Blinde schon von weitem sehen können und diesen somit ausweichen. Das gelte auch für Personen, welche vor einem Maronistand stehen, um dort Maroni zu kaufen. Es bestehe daher kein besonderer Platzbedarf für die vor einem Maronistand stehenden Maronikäufer. Zudem sei eine Blindenleitlinie infolge des Umstands, dass diese im Winter oft durch Schnee bedeckt ist, während der Zeit des Betriebs eines Maronistands, daher im Winter, oft nicht benutzbar. „Zudem können auch blinde Personen zu den Genießern von Maroni gehören und somit zum Kundenkreis eines Maronistands zählen.“ Daraus ergebe sich das Ergebnis, dass infolge des Umstands, dass der beantragte Maronistand nicht auf einer Blindenleitlinie situiert ist, durch diesen der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt werde. Durch den Maronistand werden nämlich die Nutzer des taktilen Leitbandes nicht in der Findung des Weges und in der Begehung des markierten Spurbereichs beeinträchtigt. Weiters wurde ohne nähere Begründung festgestellt, dass durch den Maronistand nicht die Benützbarkeit der Fahrradabstellanlage beeinträchtigt werde.
Zu dieser Antragsänderung vom 5.3.2015 führte die Magistratsabteilung 19 mit Gutachten vom 9.3.2015 aus wie folgt:
„Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wird folgendes ergänzende Gutachten aus stadtgestalterischer Sicht abgegeben:
Die Belange des privaten Verkehrsgutachtens betreffen auch den Ortsbildschutz.
Der erforderliche Abstand zu dem Blindenleitsystem ergibt sich bei Betrachtung nach dem reinen Hausverstand. Es ist für jedermann nachvollziehbar, dass ein sehbehinderter Mensch nicht auf einem 40 cm breiten Streifen gehen kann. Alleine die Schulterbreite einer Durchschnittsperson beträgt mehr. Der Vorgang des Tastens mittels Blindenstock der zur Orientierung wohl notwendig ist, erfordert beidseitig geschätzte 1,0 m von der Gehlinie. Diese Situation, welche durch die Beobachtung blinder Menschen gewonnen werden kann, ist leicht in Erinnerung zu rufen.
So wird jedem Passanten und Benutzer des öffentlichen Raumes das Missverhältnis der Raumnahme der gegenständlichen Elemente und Anlagen ins Auge fallen.
Elemente und Anlagen erfordern einen gewissen Respektabstand, eine Rangier- oder Manipulationsfläche zur störungsfreien Benutzung. So wie der oder die Sehbehinderte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Leitsystems freie Fläche, Abstand zur nächsten Anlage benötigt, weil Widerstände Desorientierung und Sturzgefahr mit sich bringen können, erfordert dies die Abstellung von Fahrrädern oder der Kauf und Verkauf von Maroni.
Die Überlagerung von notwendigem Flächenbedarf wird aus Sicht des Ortsbildschutzes als mangelnde Überschaubarkeit, als Enge, barriereartige Wirkung und als unbedachte Planung oder planerische Willkür erlebt. Dadurch wird die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum beeinträchtigt und das Stadtbild gestört. Diese Störung von Stadtbild und Aufenthaltsqualität wird durch den geringen Abstand des Leitsystems zum projektierten Maronistand und noch in stärkerem Maß durch den Abstand des Maronistandes zum Fahrradständer verursacht. Der Vorschlag der Verlegung des Blindenleitsystems ist aus Sicht der Stadtgestaltung nicht zu beurteilen. Es wird vom bestehenden Stadtbild ausgegangen.
Die Ableitung (…), wonach die Aufbringung des Blindenleitsystems dem Bewirtschaftungskonzept zuwider läuft und deshalb die Intention desselben unschlüssig wird, kann nicht gefolgt werden. Infrastrukturelle Anlagen, die nicht als wirtschaftliche Nutzung verstanden werden, weil sie weder Miete noch Gebrauchsabgabe einbringen, sondern im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wie öffentliche Beleuchtung, Bänke etc., sind im Bewirtschaftungskonzept nur zur planlichen Erfassung darstellt. Zu dieser Gruppe zählt auch das Blindenleitsystem. Die Bewirtschaftungsplanung hatte nicht das Ziel solche Anlagen zukünftig zu verhindern. Die Empfehlung aus Sicht der Stadtgestaltung in der übernutzten Fußgängerzone F.-straße eine Mehrung weiterer Gebrauchserlaubnisse zu vermeiden, bleibt daher aufrecht.
Die Aufstellung des beantragten Maronistandes stellt aus oben genannten Gründen eine Störung des Stadtbildes und Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität dar.“
Zu diesem Gutachten gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.4.2015 eine Stellungnahme ab, in welcher dieses Gutachten nicht auf Grundlage eines Fachwissens erstellt worden sei. Den gutachterlichen Äußerungen wurde zudem die Vorgabe der Marktordnung 2006, welche nur vorschreibe, „dass das Blindenleitsystem selbst frei zu bleiben hat“, entgegen gehalten. Wenn ausgeführt werde, „das ein blinder Mensch mehr Platz beim Gehen benötigen würde, so ist dem entgegen zu halten, dass der Blindenleitstreifen der Orientierung dient, der gehende Blinde aber nicht zwangsläufig direkt und nur auf dem Blindenleitstreifen gehen muss. Letzteres ist auch bei jenem Streifen des Blindenleitsystems wohl intendiert, der in einem Abstand von 20 cm zur Hausmauer verläuft.“ Zudem sei die Frage des Abstands zwischen dem Blindenleitsystem und dem Maronistand jedenfalls keine des Ortsbildschutzes, zumal visuell keine Beeinträchtigung stattfindet. Auch „dürfte ein gut sichtbarer Maronistand auch visuell anmutender als ein spartanischer Fahrradständer (sein). Insofern wird eingewandt, dass das Ortsbild durch die Aufstellung des Maronistands gerade nicht gestört wird.“ Zudem führe der Maronistand sogar zu einer zusätzlichen Sicherheitskomponente, da durch diesen der Bereich der Blindenleitlinie vom Bereich der Fahrradständer räumlich getrennt werde; was zum Schutz blinder Leute beitrage. Ankommende Fahrräder seien gezwungen anzuhalten und ihr Tempo zu reduzieren.
Mit Gutachten vom 8.6.2015 nahm die Magistratsabteilung 46 zum oa Abänderungsantrag vom 5.3.2015 Stellung. In diesem Gutachten wird ausgeführt wie folgt:
„1. Auftrag
Die Beschwerdeführerin, Frau A. K., vertreten durch Frau RAin P., hat zum Verkehrstechnischen Gutachten vom 18.11.2014, verfasst durch Dipl.-Ing.in St./MA 46, einen Verkehrstechnischen Bericht, datiert 21.1.2015, sowie eine Stellungnahme und Antragsänderung, datiert 5.3.2015, vorgelegt.
Infolge dessen ist vom Verwaltungsgericht Wien das Ersuchen an die MA 46 ergangen, ein Verkehrstechnisches Ergänzungsgutachten zu erstellen, und zwar „im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers“.
2. Zum Verkehrstechnischen Bericht/Punkt 2. Befund von Mag. B., Gesellschafter und Prokurist der B. gmbh, datiert vom 21.1.2015
Ad Seite 2, 1. Absatz:
„… Unter anderem ist im Kreuzungsbereich der F.-straße zur P.-strasse (Anmerkung: korrekte Bezeichnung P.-gasse) ein solcher Abzweiger angebracht, der nach wenigen Metern in einer Entfernung von circa 20cm von der Hausfassade entfernt endet. Blinde Nutzer des Leitbandes brauchen offenbar diese Nähe (20cm) zwischen Hausmauer und Leitband, um die korrekte Rauminformation am Ende des Leitbandes zu erhalten. Blinde Personen werden also in der Entfernung von 20cm zur Hausmauer optimal geführt.“
Dazu die Gutachterin:
Gemäß der ÖNORM römisch fünf 2102-1 „Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Personen. Taktile Bodeninformationen. Teil 1: Für Wege in Baulichkeiten und im öffentlichen Raum bei Fahrgeschwindigkeiten bis max. 80 km/h“, Ausgabe: 2003-06-01, Pkt. 5.3.1 müssen „die Bodenleitstreifen ... von ihrer Seitenkante zu Wänden, Stützen, ... einen Abstand von 40cm bis 60cm (bevorzugt 50cm) einhalten.“
Dass die Seitenkante der Bodenleitstreifen im Kreuzungsbereich F.-straße / P.-gasse 20cm von der Hausfassade entfernt ist, ist kein Hinweis auf die optimale Führung von blinden Personen entlang von Hausmauern, sondern ein Fehler in der baulichen Ausführung.
Ad Seite 2, 2. Absatz:
„Das (Anmerkung: korrekter Artikel ,Der’) im Gutachten der MA 46 auf Seite 3 letzter Absatz angeführte Sicherheitsabstand zu anderen Fußgängern von 50cm erscheint nicht nachvollziehbar: Erstens bewegen sich die anderen Personen in alle Richtungen und sehen die blinde Person und können somit ausweichen. Zweitens dürfen die anderen Personen das Leitband betreten und ebenso auch die daneben liegende Zone von 50cm. ..."
Dazu die Gutachterin:
Detaillierte inhaltliche Ausführungen dazu enthält der Punkt 4. Befund des gegenständlichen Verkehrstechnischen Ergänzungsgutachtens.
Ad Seite 2, 4. und 5. Absatz:
„Maronikäufer verweilen typischerweise nur für wenige Sekunden (zwischen 10 und 30 sec) an der Verkaufsstelle und bilden keinesfalls Menschenansammlungen und Trauben rund um Ausgabepulte wie etwa bei Glühweinständen.
Ein besonderer Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen, besteht nicht. Auf Seite 4 des Gutachtens der MA 46 ist fälschlich ein Platzbedarf von 1m dafür angegeben.“
Dazu die Gutachterin:
Anatomisch und physikalisch bedingt benötigt eine Person Platz an jenem Ort, an dem sie sich aufhält, und zwar unabhängig davon, ob sie an einer Stelle verweilt oder in Bewegung ist.
Das Anbieten von Maroni hat den Zweck, diese Ware zu verkaufen. Daraus folgt, dass zum Zweck des Kaufs von Maroni eine Person/mehrere Personen beim Verkaufsstand anwesend sein muss/müssen, denn die Maroni sind zu verpacken, der Verkäufer/die Verkäuferin muss den Geldbetrag entgegennehmen, allenfalls ist Retourgeld auszufolgen. Gegebenenfalls hat eine Person/haben Personen die Beendigung eines Verkaufsvorgangs abzuwarten, um selber an die Reihe zu kommen.
Es entspricht somit nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für Personen, die bei Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen, kein besonderer Platzbedarf besteht.
Der von der Gutachterin zugrunde gelegte Platzbedarf von 1m resultiert u.a. aus dem Umstand, dass zu einer Wärme-/Hitzequelle naturgemäß ein Abstand eingehalten wird.
Ad Seite 2, 6. Absatz:
„Maroni sind eine Saisonware, die hauptsächlich im Herbst und Winter angeboten wird. In dieser Zeit ist mit Schnee und Verschmutzung der Strassen (römisch eins t. Duden Straßen) zu rechnen. Entsprechend ist in der Kalten Jahreszeit das Leitband nicht zu 100% der Zeit einsatzbereit, weil bei Schneefall die Rillen verdeckt sind. Blinde Personen wissen um die üblichen Wetterlagen und stellen sich mit gebotener Vorsicht darauf ein. “
Dazu die Gutachterin:
Gemäß der RVS 02.02.36 „Alltagsgerechter barrierefreier Straßenraum“, vom 1.9.2010, der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr, welche den Stand der Technik in diesem Bereich darstellt, sollte nach Pkt. 11 „Winterliche Betreuung“ „Ziel einer effektiven winterlichen Betreuung ... sein, die Benutzung der öffentlichen Gehwege zumindest in ihrer Mindestbreite und die Verwendbarkeit der taktilen Bodeninformationen im öffentlichen Raum auch unter winterlichen Bedingungen sicherzustellen.“
„Die Verwendbarkeit von taktilen Bodeninformationen soll durch die rasche Entfernung von Eis und Schnee sichergestellt werden.“
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 7, lit. C.5. des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür ([Wiener] Gebrauchsabgabegesetz 1966) i.d.g.F. die Bewilligung für Maronistände nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März gilt.
Gemäß den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass während dieses Zeitraums nicht überwiegend mit winterlichen Straßenverhältnissen im Sinne der Beeinträchtigung der Benützbarkeit von taktilen Bodeninformationen zu rechnen ist. Taktile Bodeninformationen stehen angesichts der in der jüngeren Vergangenheit vorherrschenden Witterungsbedingungen auch im Zeitraum zwischen 15. Oktober eines Jahres und 31. März des Folgejahres während des Großteils der Zeit als verlässliche Information für blinde Personen zur Verfügung.
Ad Seite 2, 8. bzw. letzter Absatz:
„In den Beilagen zum Gutachten der MA 46 (Verweis auf die Beilage auf Seite 5 unten) ist nicht schlüssig erkennbar, welche Zonen die taktilen Leitbänder darstellen und welche die Bewegungszonen neben dem Leitband. Ausserdem [It. Duden außerdem] ist die postulierte 1 m-Bewegungszone für Käufer von Maroni nicht erkennbar, denn diese müsste eine runde Form haben. Auch ist die Unterscheidung von inhaltsabbildenden Linien und Maß [It. Duden Maß] Hilfslinien nicht möglich. Die Lageskizze ist daher nicht schlüssig. “
Dazu die Gutachterin:
Zur Erkennbarkeit von Inhalten auf der Beilage auf Seite 5 des Verkehrstechnischen Gutachtens vom 18.11.2014 kann die Gutachterin keine Aussage treffen, weil ihr nicht bekannt ist, ob eine Kopie des an das VGW übermittelten Plans an die Beschwerdeführerin und in der Folge an den Privatgutachter übermittelt worden ist, ob die dem Privatgutachter vorgelegte Darstellung farbig oder schwarz-weiß war, ob der Plan Originalgröße hatte oder verkleinert wurde etc.
Die Erwähnung, dass eine Unterscheidung von inhaltsabbildenden und Maß-Hilfslinien nicht möglich war, legt die Vermutung nahe, dass der Privatgutachter aufgrund seiner fachlich technischen Ausbildung die Inhalte der Plandarstellung (= Beilage auf Seite 5) zu lesen vermocht hat.
Die Formulierung, dass „die postulierte 1 m-Bewegungszone für Käufer von Maroni nicht erkennbar“ wäre, wird von der Gutachterin als diesbezüglicher Hinweis gewertet.
Im Übrigen ist diese „1 m-Bewegungszone“ von der Gutachterin planlich nicht dargestellt worden, weil gemäß den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht von der Annahme auszugehen ist, dass mehrere kaufwillige Personen ausschließlich kreisförmig um einen Maroniofen angestellt sind.
3. Zur Stellungnahme und Antragsänderung der Beschwerdeführerin, Frau A. K., vertreten durch Frau RAin P., datiert vom 5.3.2015
Ad 2.1.
„Keine Pläne und Bewilligungsbescheide für das Blindenleitsystem vorgelegt/Verletzung des Parteiengehörs“
Dazu die Gutachterin:
Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, ist keine verkehrstechnisch abzuhandelnde Aufgabenstellung, sondern bedarf einer rechtlichen Bewertung.
„Die von der Behörde in ihrem verkehrstechnischen Gutachten gewählten Zuschläge’ für Abstände haben keine gesetzliche Grundlage und sind sohin nicht heranzuziehen.“
Dazu die Gutachterin:
Die Gutachterin ist nicht Mitarbeiterin der Behörde, sondern in der MA 46-Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (auch) als Amtssachverständige für Angelegenheiten des Fußgängerverkehrs tätig und hat das Verkehrstechnische Gutachten vom 18.11.2014 zum gegenständlichen Betreff in dieser Funktion erstellt.
Gemäß der RVS 02.02.31 „Allgemeines Sachverständigenwesen. Der verkehrstechnische Sachverständige“, vom Oktober 1993, der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr, welche den Stand der Technik in diesem Bereich darstellt, sind nach Pkt. 4. Sachverständige „... Personen, die über ein besonderes fachliches Wissen verfügen...." Gemäß Pkt. 2.4 der og. RVS müssen Sachverständige ihr besonderes fachliches Wissen auf dem neuesten Stand halten.“
„Entgegen dem Gutachten der Behörde ragt keiner der beantragten Maroniöfen in jenen Bereich der von blinden Personen zur Nutzung des Blindenleitsystems benötigt wird. “
Dazu die Gutachterin:
Gemäß der ÖNORM römisch fünf 2102-1 „Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Personen. Taktile Bodeninformationen. Teil 1: Für Wege in Baulichkeiten und im öffentlichen Raum bei Fahrgeschwindigkeiten bis max. 80 km/h“, Ausgabe: 2003-06-01, Pkt. 6.1 „Planung taktiler Bodeninformationen“ hat „die Auswahl der Zonen, die mit taktilen Bodeninformationen für sehbehinderte und blinde Menschen auszustatten sind, ... immer durch die zuständigen Behörden bzw. von den Straßenerhaltern und Verkehrsbetrieben gemeinsam mit den betroffenen Personenkreisen (der im Rahmen der ÖAW zusammenarbeitenden Selbsthilfegruppen der sehbehinderten und blinden Menschen und deren Fachleuten) zu erfolgen.“
Wien hat sich im Jahr 2003 mit dem Beschluss des „Masterplan Verkehr Wien 2003“ durch den Wiener Gemeinderat im Kapitel 6. „Fußgängerverkehr“ auch dazu bekannt, die Orientierung für mobilitätseingeschränkte Personen zu verbessern. Unter anderem sollen bei der Erstellung von Planungsrichtlinien und großen öffentlichen Bauvorhaben Fachleute der Behindertenorganisationen beigezogen und „grundsätzlich ... die für eine behindertengerechte Planung relevanten Normen (ÖNORMEN römisch fünf 2100 - römisch fünf 2106) umgesetzt werden.“
Ein Ergebnis der Beiziehung von und Zusammenarbeit mit den og. Fachleuten von Behindertenorganisationen ist die Kenntnis der Gutachterin über die Benützung von taktilen Bodeninformationen v.a. durch blinde Personen und den daraus resultierenden Platzbedarf.
„Es bestehen auch keine Rechtsvorschriften die eine Betretung eines Blindenleitsystems verbieten. Insofern besteht auch keine Beeinträchtigung für die Sicherheit blinder Personen. “
Dazu die Gutachterin:
Die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit blinder Personen wird nicht durch andere Verkehrsteilnehmerinnen, soll heißen Fußgängerinnen und Fußgänger, verursacht, sondern durch Personen, die einen Verkaufsvorgang - das heißt eine verkehrsfremde Tätigkeit - durchführen.
Detaillierte inhaltliche Ausführungen dazu enthält der Punkt 4. Befund des gegenständlichen Verkehrstechnischen Ergänzungsgutachtens.
„Dies wird auch aus der gegenwärtig in Geltung befindlichen Marktordnung 2006 deutlich.“
Dazu die Gutachterin:
Genannt werden von der Beschwerdeführerin zwei Örtlichkeiten aus Paragraph 2,, Anlage römisch VII - Neujahrsmärkte und eine Örtlichkeit aus Paragraph 2,, Anlage römisch VI - Christbaummärkte der Marktordnung 2006 i.d.g.F..
Zu „Sch.-Straße, vor ONr. ..., ist anzumerken, dass die Gutachterin am 31.12.2104 die MA 59 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt hat, dass Verletzungsgefahr für blinde Personen besteht, (siehe Beilage, 3.genannte Örtlichkeit)
Betreffend 14. Bezirk, Punkt 3 (Paragraph 2,, Anlage römisch VII der Marktordnung 2006) und 2. Bezirk, Punkt 8 (§2, Anlage römisch VI der Marktordnung 2006) hat die Gutachterin durch das gegenständliche Schreiben Kenntnis erlangt und wird die beiden Örtlichkeiten im Dezember 2015 in Augenschein nehmen.
... „Darüber hinaus ist der Maronistand im Betriebszustand sogar durch eine Person besetzt, die als zusätzliches Sicherheitsmerkmal gilt. “
Dazu die Gutachterin:
Die primäre Aufgabe einer Verkäuferin/eines Verkäufers bei einem Maronistand ist das Zubereiten der Ware und deren Verkauf. Die Aufmerksamkeit dieser Person ist daher nicht auf den Verkehr der Fußgängerinnen und Fußgänger fokussiert. Für blinde Fußgängerinnen und Fußgänger können Maroniverkäuferinnen daher kein Sicherheitsmerkmal im öffentlichen Straßenraum darstellen.
„Gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG darf in Österreich niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ ... „Der Straßenraum (z.B. bauliche Anlagen, Verkehrseinrichtungen, Informationssysteme) ist daher für alle Menschen barrierefrei zugänglich und so benutzbar herzustellen, dass er ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe benutzt werden kann.“
(Auszug aus RVS 02.02.36 „Alltagsgerechter barrierefreier Straßenraum“, vom 1.9.2010, der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr, Pkt. 3 Grundsätze und Pkt. 4 Allgemeines)
Ad 2.2.
„Von Seiten der Antragstellerin wird angemerkt, dass eine Abänderung des Blindenleitsystems noch jederzeit möglich ist. “
Dazu die Gutachterin:
Gemäß der ÖNORM römisch fünf 2102-1 „Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Personen. Taktile Bodeninformationen. Teil 1: Für Wege in Baulichkeiten und im öffentlichen Raum bei Fahrgeschwindigkeiten bis max. 80 km/h“, Ausgabe: 2003-06-01, Pkt. 1.2 sind „taktile Bodeninformationen ... überall dort erforderlich, wo blinde und sehbehinderte Menschen von den vorhandenen Anlagen und Baulichkeiten keine ihren Fähigkeiten zugänglichen verlässlichen Informationen erhalten.“
„Auf Gehwegen sollten taktile Bodeninformation als Orientierungshilfen nur bei komplexen Verkehrssituationen zum Einsatz kommen, z.B. ... zur Überquerung großer, weitläufiger Plätze ... sowie dort, wo es nicht möglich ist, sich mittels vorhandener Orientierungshilfen (Randsteine, Mauerbrüstungen, Geländer, Handläufe, ... Häusern u.a.)... zurecht zu finden.
„Bei konkreten Planungen ist die Erstellung eines einheitlichen Leitsystems erforderlich, damit die Betroffenen nicht bei jeder Verkehrsanlage von Mobilitätstrainern ... auf eine andere Systematik eingeschult werden müssen.“
Die Führung der taktilen Bodeninformationen wird in Wien im Regelfall unter Beiziehung von bzw. in Zusammenarbeit mit Fachleuten von Behindertenorganisationen geplant, und zwar mit der Zielsetzung, eine den Fähigkeiten der Behinderten zugängliche, verlässliche Information herzustellen. Durch diese Beiziehung/Zusammenarbeit wurde in den fachlich involvierten Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien Erfahrungswissen aufgebaut.
Jene blinden Personen, deren Alltagswege auch im gegenständlichen Bereich der F.-straße verlaufen, haben im Rahmen eines Mobilitätstrainings die Orientierung anhand der am Standort vorhandenen Informationen erlernt.
Eine anlassbezogene Abänderung des Verlaufs der taktilen Bodeninformationen, wie von der Antragstellerin angeregt, würde bedeuten: Veränderung einer für die sichere Abwicklung des Verkehrs blinder Fußgängerlnnen erforderlichen Infrastruktur zugunsten eines verkehrsfremden Zweckes.
Anzumerken ist, dass bei der Planung taktiler Bodeninformationen grundsätzlich davon ausgegangen wird, unter den gegebenen Rahmenbedingungen den größtmöglichen Grad verlässlicher Informationen herzustellen. Es ist also davon auszugehen, dass durch eine Abänderung des Verlaufs taktiler Bodeninformationen keine Verbesserung der Verlässlichkeit der Informationen für die nutznießenden Personen zu erwarten ist.
Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass im Falle der anlassbezogenen Abänderung taktiler Bodeninformationen die Beiziehung von bzw. die Zusammenarbeit mit Fachleuten von Behindertenorganisationen erforderlich würde, ebenso erneutes Mobilitätstraining für die Nutzerinnen dieser Infrastruktur. Auf die Frage der Kostentragung wird hier nicht eingegangen.
Ad 3.
„Blinde Menschen orientieren sich auch keineswegs nur an einem Blindenleitsystem. Blindenleitsysteme müssen auch nicht durchgehend geführt werden, weil sich blinde Menschen auch an Wänden, Gehsteigen und folglich auch an Maroniständen orientieren.“
Dazu die Gutachterin:
Wie weiter oben bereits ausgeführt, orientieren sich blinde Personen an ihren Fähigkeiten zugänglichen verlässlichen Informationen.
Ein Maronistand ist ein Objekt, das sich nicht ständig an einem Standort befinden darf, denn gemäß Paragraph 18, Absatz 7, lit. C.5. des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966 i.d.g.F. gilt die Bewilligung für Maronistände nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Ein Maronistand kann daher nicht als verlässliche Information bezeichnet werden.
4. Befund
Der beantragte Maroniverkaufsstand soll gemäß dem geänderten Antrag vom 5.3.2015 derart positioniert sein, dass er sich vor Wien, P.-gasse ONr. ... befindet, und zwar im Eckbereich zu Wien, A.-Platz.
Mit Bescheid der MA 46 zur Zahl MA 46-G/10-847/2010, datiert vom 29.9.2010, wurde „der Stadt Wien-Magistratsabteilung 28 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien, P.-gasse, auf dem Gehsteig, durch Aufstellung eines Fahrradständers für 6 Fahrräder (4 Bügel - Modell TCI) benützen zu dürfen.“
Der Standort, für den der Maroniverkaufsstand beantragt ist, befindet sich, ebenso wie der Standort der vor Ort befindlichen Fahrradabstellanlage auf Gehsteigniveau im Einmündungsbereich der P.-gasse in den A.-Platz im Randbereich der Fußgängerzone F.-straße.
Die Fußgängerzone F.-straße zählt zu den Einkaufsbereichen in Wien, welche hohe Passantenfrequenzen aufweisen und wird hinsichtlich dieses Merkmals nur von der Wiener Innenstadt und der inneren Mariahilfer Straße übertroffen.
Die „Passantenzählung 2012“, durchgeführt von der Wirtschaftskammer Wien unter Beteiligung der Stadt Wien, vertreten durch die MA 18, weist in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit eine Zählstelle aus, und zwar vor F.-straße ....
Vor F.-straße ... sind am Samstag, 13.10.2012, nachmittags zwischen 14.00 Uhr und 14.30 Uhr 2.305 Personen gezählt worden. Davon waren 1.245 Personen Richtung stadteinwärts (Norden) unterwegs, 1.060 Personen sind Richtung stadtauswärts (Süden) gegangen.
Die sichere Fortbewegung blinder und sehbehinderter Personen im Verlauf der F.-straße und entlang der östlichen Seite des A.-Platzes wird durch taktile Bodeninformationen/ein Blindenleitsystem ermöglicht.
Diese taktilen Bodeninformationen sind, bezogen auf jene Außenkante, welche der Gebäudefront in Wien, A.-Platz ONr. ... zugewandt ist, im Abstand von 1,25m zur Fassade situiert und setzen sich in gerader Linie Richtung Süden über die P.-gasse nach F.-straße ONr. ... fort.
Im Eckbereich zu Wien, P.-gasse ONr. ... weisen die vorerwähnten taktilen Bodeninformationen eine Abzweigung auf, die zur Fassade führt, welche als sog. natürliche Leitlinie die Führung für blinde und sehbehinderte Personen übernimmt.
Jene Außenkante der taktilen Bodeninformationen, welche der Fassade an der Gebäudefront Wien, P.-gasse ONr. ... zugewandt ist, weist zu dieser Fassade einen Abstand von 0,20m auf.
Die in der F.-straße/am A.-Platz situierten taktilen Bodeninformationen und die Abzweigung zur Fassade an der Front P.-gasse ONr. ... haben eine Breite von jeweils 0,39m.
Bei der Orientierung mit dem Langstock überragt eine blinde Person die taktilen Bodeninformationen in der Regel seitlich um ca. 0,50m. Dies deshalb, weil eine blinde Person entweder direkt auf den taktilen Bodeninformationen geht oder knapp daneben.
Um die sichere und behinderungsfreie Benützung taktiler Bodeninformationen durch blinde Personen gewährleisten zu können, soll insbesondere in solchen Bereichen, wo große Gruppen von Fußgänger/innen unterwegs sind, zwischen dem Bewegungsraum der blinden Personen und dem Bewegungsraum der anderen Fußgängerlnnen ein Sicherheitsabstand im Ausmaß von 0,50m eingehalten werden.
Für die Ermittlung des Platzbedarfes des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort sind gemäß dem geänderten Antrag vom 5.3.2015 neben den Ausmaßen des Verkaufsstandes, 2,66m (parallel zu den in der F.-straße/am A.-Platz verlaufenden taktilen Bodeninformationen) x 1,01m (senkrecht zu den in der F.-straße/am A.-Platz verlaufenden taktilen Bodeninformationen), weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.
Diese maßgeblichen Faktoren sind:
Platzbedarf für die Maroniöfen während der Betriebszeit;
Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgängerinnen.
Daraus resultieren folgende Zuschläge:
0,80m Platzbedarf der Maroniöfen (gemäß geändertem Antrag vom 5.3.2015);
1,00m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen; 0,50m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgängerinnen.
In den voranstehenden Darlegungen ist ein Sicherheitsabstand im Ausmaß von 0,50m angesetzt, und zwar sowohl für die sichere Benützung taktiler Bodeninformationen als auch zu Personen, die zum Zweck des Kaufs von Maroni bei Maroniöfen verweilen.
Dazu ist - wie bereits im Verkehrstechnischen Gutachten vom 18.11.2014 festgestellt-anzumerken, dass die Sicherheitsabstände nicht additiv anzurechnen sind, sondern nur die einmalige Berücksichtigung erforderlich ist, und zwar in Form des Sicherheitsabstandes zwischen Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, und vorbei gehenden Fußgängerinnen. Dies deshalb, weil Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, den Blick vom Fußgängerverkehr und damit von blinden Personen abgewandt haben und ihre Aufmerksamkeit auf den Kauf von Maroni fokussiert ist.
Der Sicherheitsabstand zwischen dem Bewegungsraum der blinden Personen und dem Bewegungsraum der anderen Fußgängerinnen kann im gegenständlichen Fall unberücksichtigt bleiben, weil die F.-straße eine solche Verkehrsflächenbreite für Fußgängerinnen aufweist, dass bei der für die Teilnahme am Verkehr gebotenen Aufmerksamkeit Ausweichmanöver ohne wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs möglich sind.
Bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren und daraus resultierenden Zuschläge beträgt der Platzbedarf des Maroniverkaufsstandes in nordost-südwestlicher Richtung auf Höhe der Maroniöfen
1,01 m Breite des Verkaufsstandes;
0,80m Platzbedarf der Maroniöfen während der Betriebszeit;
1,00m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen.
Das ergibt in Summe einen Platzbedarf von 2,81m in nordost-südwestlicher Richtung.
5. Gutachten
Aus dem Lageplan, datiert 3.3.2015, zum geänderten Antrag geht hervor, dass bei antragsgemäßer Situierung des in Rede stehenden Maroniverkaufsstandes die südwestliche Langseite des Standes einen Abstand von 1,04m (bei aufgefalteten Türen 1,01m) zu jener Außenkante der taktilen Bodeninformationen hätte, welche der Fassade des Gebäudes Wien, A.-Platz ONr. ... zugewandt ist.
Daraus folgt, dass bei antragsgemäßer Situierung die beiden vor dem Verkaufsstand positionierten Maroniöfen in jenen 50cm breiten Bereich neben den taktilen Bodeninformationen ragen würde, der von blinden Personen bei der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen begangen wird.
Gemäß Lageplan beträgt der Abstand zwischen den Maroniöfen und der diesen zugewandten Seitenkante der taktilen Bodeninformationen 21cm. Blinde Personen, die sich entlang der in Rede stehenden taktilen Bodeninformationen fortbewegen, sind gefährdet gegen die Maroniöfen zu stoßen und sich zu verletzen, auch als Folge von Wärme- /Hitzeeinwirkung.
Bei den Öfen zum Zweck des Kaufs von Maroni verweilende Personen befänden sich auf den taktilen Bodeninformationen. Diese Personen hätten den Blick vom Fußgängerverkehr und damit von blinden Personen abgewandt, weil ihre Aufmerksamkeit auf den Kauf von Maroni fokussiert wäre. Blinde Personen, die sich entlang der in Rede stehenden taktilen Bodeninformationen fortbewegen, sind gefährdet gegen die bei den Maroniöfen verweilenden Personen zu stoßen und sich zu verletzen.
Wenn die beiden vor dem Verkaufsstand positionierten Maroniöfen in jenen Bereich neben den taktilen Bodeninformationen ragen würden, der von blinden Personen bei der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen begangen wird und wenn bei diesen Öfen zum Zweck des Kaufs von Maroni verweilende Personen sich auf den taktilen Bodeninformationen befänden, dann wären blinde Personen gefährdet, gegen die Maroniöfen oder gegen die bei den Maroniöfen verweilenden Personen zu stoßen und sich zu verletzten; das heißt die Sicherheit blinder Personen/Fußgängerlnnen wäre wesentlich beeinträchtigt.
Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen:
Im Falle der Situierung des verfahrensgegenständlichen transportablen Maroniverkaufsstandes gemäß geändertem Antrag vom 5.3.2015 wäre die Sicherheit blinder Fußgängerinnen und Fußgänger wesentlich beeinträchtigt.
Aus verkehrstechnischer Sicht kann daher der Situierung eines transportablen Maroniverkaufsstandes gemäß geändertem Antrag vom 5.3.2015 im Standort Wien, P.-gasse vor ONr. ... nicht zugestimmt werden.“
Weiters war dem Gutachten ein Schreiben der MA 46 vom 31.12.2014 an die MA 59 im Hinblick auf die Blindenleitlinien im Bereich der M.-straße und der Sch.- Straße beigeschlossen. In diesem vor dem gegenständlichen Änderungsantrag verwendeten Schreiben führte die Magistratsabteilung 46 bereits aus wie folgt:
„Am 30.12.2014 wurde weiters festgestellt, dass der Neujahrsmarkt in Wien, Sch.- Straße, vor ONr. ..., links vom Eingang, so nahe wie möglich an der Fassade, an der Ecke zur Busdurchfahrt in einem Ausmaß von vier mal zwei Metern,direkt neben den taktilen Bodeninformationen aufgestellt ist und die Abstützung des Markisendaches auf den taktilen Bodeninformationen positioniert ist. Das bedeutet, dass blinde Personen gegen den Marktstand stoßen und gegen die Abstützung laufen können und somit Verletzungsgefahr besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheit inbes. von blinden Personen, aber auch von sehbehinderten Menschen wesentlich beeinträchtigt ist, wenn sie gefährdet sind, gegen einen Marktstand zu stoßen oder gegen eine Abstützung zu laufen, bzw. wenn sie taktile Bodeninformationen nicht behinderungsfrei benützen können, denn es besteht Verletzungsgefahr.
Festgehalten wird, dass blinde Personen bei der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen diese um bis zu 0,50 m seitlich überragen. Zu beachten ist, dass bei einem Neujahrsmarkt/Marktstand aufhältige Personen den Blick vom Fußgängerverkehr abgewandt haben und ihre Aufmerksamkeit auf die dargebotenen Artikel fokussiert ist. Für diese Personen ist ein Platzbedarf von 1,00 m zu berücksichtigen, gemessen im Winkel von 90° zur Langseite des Präsentationstisches.
Daraus folgt, dass neben taktilen Bodeninformationen ein Bereich von zumindest 1,50 m frei zu halten ist von den Einrichtungen (Präsentationstische, Abstützungen und dgl.) eines Neujahrsmarktes, um die Sicherheit blinder und sehbehinderter Personen zu gewährleisten.“
In diesem Gutachten verwies die Sachverständige daher auf Pkt. 5.3 der ÖNORM römisch fünf 2102-1 „Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Personen. Teil 1: Für Wege in Baulichkeiten und im öffentlichen Raum bei Fahrgeschwindigkeiten bis max. 80 km/h“, wonach „die Bodenleitstreifen … von ihrer Seitenkante zu Wänden, Stützen, …. einen Abstand von 40 cm bis 60 cm (bevorzugt 50 cm) einhalten“ müssen. Auch entspreche es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass für Personen, welche Maroni kaufen, zumindest für die Zeit zwischen der Bestellung und der Beendigung des Verkaufsvorgangs beim Maroniöfen verweilen. Der im Gutachten angenommene unbedingte Platzbedarf von 1m resultiere auch aus dem Umstand, dass zu einer Wärme bzw. Hitzequelle naturgemäß ein Abstand gehalten wird. Zum Abänderungsantrag führte die Sachverständige zudem insbesondere aus, dass laut dem Einreichplan die Maroniöfen lediglich 21 cm von der äußersten taktilen Blindenleitlinie entfernt aufgestellt seien. Diese Nähe der Blindenleitlinien zu den Maroniöfen schaffe die Gefahr, dass Blinde an diese Maroniöfen anstoßen.
Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am 18.06.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Die Beschwerdeführerinvertreterin (in Hinkunft: BfV) gibt zu Protokoll:
Die Beschwerdeführervertreterin bringt vor, dass die im Gutachten vom 8.6.2015 angeführten Bestimmungen von ÖNORMEN nicht durch ein Gesetz oder Verordnung als rechtsverbindlich und zwingend beachtlich erklärt worden sind.
Unter Beilage 1 legt die BfV eine Darstellung eines Blindenleitsystem-Bodenaufbringungssystems, welches im Gegensatz zum gegenständlichen aufgebrachten Blindenleitsystem verhältnismäßig leicht entfernbar und an einer anderen Stelle aufbringbar ist.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht Bewilligung des Antrages in das Grundrecht Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen wird (würde) und das solch ein Eingriff nur aufgrund einer Abwägungsentscheidung erfolgen darf.
Die Sachverständige der MA 46 wird vom Verhandlungsleiter befragt, warum in ihrem ersten Gutachten zusätzlich zu einem gebotenen Abstand von 50 cm seitlich der Fahrradabstellanlage zur Ermöglichung des Hantierens am Fahrrad ein Sicherheitsabstand von 50 cm als notwendig erachtet wird:
Dazu führt die Sachverständige (in Hinkunft: SV) aus:
„Der Sicherheitsabstand dient dazu, allfällige Gegenstände wie z.B. Rucksäcke vor dem Hantieren nicht abstellen zu müssen. Im Falle des nicht Abstellens etwa eines Rucksackes, muss nun aber sichergestellt sein, dass mit diesem Gegenstand kein Gegenstoßen gegen Hindernisse stattfindet.
Dieser Sicherheitsabstand ist besonders für beleibtere Personen, welche den 50 cm Abstand zur Gänze in Anspruch nehmen, unbedingt erforderlich.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, das eine hantierente Person ihren Blick zur Radabstellanlage gewendet hat, das heißt diese Person kann während des Hantieren nicht sehen, ob hinter ihr Hindernisse vorhanden sind oder allenfalls eine Verletzungsgefahr gegeben ist.“
Weiters wird die SV ersucht, auch im Hinblick auf diese gebotenen Seitenabstände bezüglich des nunmehr geänderten Antrags eine Stellungnahme abzugeben.
Dazu bringt die SV vor:
„Das Abstellen eines Fahrrades an der Stelle der Fahrradabstellanlage, die dem Maronistand im abgeänderten Antrag am nächsten liegt, kann beeinträchtigt werden bzw. möglicherweise auch verunmöglicht werden. Dafür ausschlaggebend ist unter anderem, die Art und Weise, wie ein Fahrrad an danebenbefindlichen Holm abgestellt ist. Die geringste Form der Beeinträchtigung wäre, dass das Fahrrad am Außenholm aus der Position herausgehoben werden muss bzw. in diese Position hineingehoben werden müsste. Die größte Form der Beeinträchtigung wäre, dass ein Fahrrad am danebenbefindlichen Holm in der Art und Weise abgestellt ist, dass bei Vorhandensein des Maronistands der Holm an der Außenseite nicht genutzt werden kann, zumal nicht einmal ein Hineinheben möglich ist, weil die dafür erforderliche Zugangsmöglichkeit für den abstellenden Fahrradfahrer verstellt ist.
Im Übrigen werden die obangeführt gebotenen Seitenabstände zur Fahrradanlage überhaupt nicht eingehalten, was ein wesentlicher Grund dafür ist, dass das Abstellen eines Fahrrades erschwert wenn nicht verunmöglicht wird.
Ein Fahrrad mit einem Sitz hat derzeit oft eine Länge von 1,80 m. Dazu kommt, dass insbesondere im städtischen Bereich am Gepäckträger oder Fahrradlenker ein Kindersitz oder ein Gepäckkorb befestigt ist, wodurch das Hantieren mit dem Fahrrad deutlich erschwert wird und zudem die Fahrradlänge mitunter verlängert bzw. die Fahrradbreite regelmäßig verbreitert wird.
Zusätzlich ist zu bedenken, dass in der gegenständlichen Fahrradabstellanlage eine V-förmige Haltevorrichtung für das Vorderrad angeschweißt ist, und dass schon aufgrund der Reifenbreite nicht unmittelbar an das Ende dieser Haltevorrichtung der Vorderreifen deponiert werden kann. Auch entspricht es der Erfahrung, das Fahrräder so abgestellt werden, dass ein Bereich von etwa 50 cm zwischen dem radnächstgelegenen Teil des hintersten Teils der Haltevorrichtung und der Lauffläche des Vorderreifens verbleiben. Zudem weist auch die Breitenhalterung der Fahrradabstellanlage eine Eigenbreite auf. Aus diesem Grunde entspricht es den bekannten Wahrnehmungen, dass sehr oft der hinterste Teil eines Fahrrades 200 cm vom vordersten Teil der Fahrradabstellanlage (Längsseite dieser Anlage) entfernt liegt.“
Auf die Frage, was auf der Seite 11 des Gutachtens vom 8.6.2015 mit der Wendung, dass die Sicherheitsabstände nicht additiv anzurechnen sind, gemeint ist, fertigt die SV unter Beilage 3 eine Skizze der üblicherweise im Hinblick auf einen im Nahebereich einer Blindenleitlinie liegenden Verkaufsstand erforderlichen Abstände zwischen dem Verkaufsstand und der diesem nächstgelegenen Blindenleitlinie, sofern es nicht möglich ist, einen Blinden im Bereich der Blindenleitsystem aus Sicht des Verkaufsstandes abgelegenen Seite leicht auszuweichen. Diese Skizze erläuternd führt die SV aus:
„Unmittelbar neben der äußersten Blindenleitlinie ist zunächst ein Abstand von 50 cm für den Bereich, welcher regelmäßig von Blinden bei Benützung der Blindenleitlinie überragt wird, freizuhalten.
Da üblicherweise Blindenleitlinien auf Gehsteigen angebracht sind, auf welchen auch andere Fußgänger sich bewegen, muss auch für diese Fußgänger ein entsprechender Mindestgehbereich veranschlagt werden, damit diese den Blinden ausweichen oder an ihm vorbeigehen können, sofern die räumlichen Umstände nicht ein leichtes Ausweichen der Fußgänger auf der anderen Seite des Blindenleitsystems ermöglichen.
Wenn zusätzlich ein Verkaufsstand an der Straße situiert ist, muss auch für den Bereich, in welchem Käufer stehen, und in welchem daher zu mindestens oft niemand den Gehsteig entlang gehen kann, ein entsprechender Bereich veranschlagt werden. Dieser ist im Falle des Verkaufs von Maroni mit 100 cm zu veranschlagen.
Da die Käufer regelmäßig mit dem Rücken zum Fußgängerfließverkehrs stehen, und daher beim Weggehen nicht einen Überblick über den Fußgängerfließverkehr haben, ist zusätzlich ein Sicherheitsabstand von 50 cm zu veranschlagen, um Kollisionen mit anderen Fußgängern (insbesondere Blinde) zu vermeiden.
Würde daher der beantragte Maronistand auf einem Gehsteig liegen, an welchen eine Straße mit Fließverkehr grenzt, wäre daher der Mindestabstand zwischen den Maroniöfen und der nächstgelegenen Blindenleitlinie mit 250 cm zu veranschlagen.“
Sodann fertigt die SV unter Beilage 2 eine Skizze der üblicherweise im Hinblick auf einen im Nahebereich einer Blindenleitlinie liegenden Verkaufsstand erforderlichen Abstände zwischen dem Verkaufsstand und der diesem nächstgelegenen Blindenleitlinie, sofern es leicht möglich ist, einem Blinden im Bereich der Blindenleitsystem aus Sicht des Verkaufsstandes abgelegenen Seite leicht auszuweichen. Diese Skizze erläuternd führt die SV aus:
„Wenn die Rahmenbedingungen so sind, dass den Blinden auch an der anderen Seite des Blindenleitsystems leicht ausgewichen werden kann, ist es nichtmehr notwendig für den Fußgängerfließverkehr einen Abstand zwischen der Leitlinie und dem Verkaufsstand vorzusehen, damit an diesem Bereich am Blinden vorbeigegangen werden kann.
Weiterhin ist es aber geboten, den Sicherheitsabstand von 50 cm für die Käufer, welche beim sich Wegbewegen vom Verkaufsbereich kein Überblick über die Verkehrssituation hinter ihnen haben, einzuräumen. In diesem Falle reicht es daher aus, dass der Mindestabstand zwischen den Maroniöfen und der nächstgelegenen Blindenleitlinie 200 cm beträgt. Da solch eine Konstellation im Bereich der Fußgängerzone F.-straße im gegenständlichen Bereich vorliegt, ist daher im gegenständlichen Fall keine Addition der beiden 50 cm Sicherheitsbereiche zu einem 1,00 m Sicherheitsbereich erforderlich. In diesem Fall reicht daher ein Abstand von 2,00 m.“
Der BfV wird dann neuerlich ein Fragerecht an die SV eingeräumt.
Dazu bringt die BfV vor, dass das Ergänzungsgutachten der MA 46 ihr erst am 16.6.2015 zugestellt worden ist, wobei ausdrücklich auch eine 14-tägige Stellungnahme Frist eingeräumt worden ist.
Aus diesem Grunde wird vorgebracht, dass weitere Fragen an die SV vorbehalten werden, weil aufgrund der kurzfristigen Zustellung es nicht möglich war zu diesem Ergänzungsgutachten eine fachkundige Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.
Unabhängig vom Umstand, dass eine solche Stellungnahme noch nicht eingeholt werden konnte, wird nachfolgende Frage gestellt.
„Ich will gerne von der Gutachterin wissen, welche Abstände gerechnet von welchen Ausgangspunkten allenfalls Eckpunkten des Fahrradständers aus Sicht der Gutachterin es erschweren, dass ein an der Maronihütte nächstgelegenen Holm anzubringendes Fahrrad, im Falle das bereits ein anderes Fahrrads daneben abgestellt ist, nur schwer oder gar nicht an diesem Holm festgemacht werden kann, bzw. auf diesem Fahrradabstellbereich abgestellt werden kann.“
Dazu bringt der Verhandlungsleiter vor, das seines Erachtens die bisherigen Ausführungen des SV verständlich und nachvollziehbar sind, wenn man diesem Vorbringen die jedem Verkehrsteilnehmern als stets bekannt vorauszusetzenden allgemeinen Sachkenntnis zu Grunde legt. Bei Zugrundelegung dieser allgemein anzunehmenden Sachkenntnis eines Verkehrsteilnehmers erscheint das bisherige Vorbringen der Sachverständigen aus nachfolgenden Überlegungen als schlüssig und nachvollziehbar:
„Maßgeblich sind die auf der im Antrag beigelegten Skizze eingezeichneten Situierungen der Fahrradständer Holme einerseits und der Rückwand der Maronihütte andererseits. Bei Zugrundelegung dieses Planes, beträgt die Summe aus der Länge der Maronihütte nächstgelegenen Holms und der Länge der gedachten Verlängerung dieses Holms bis zur Maronihüttenrückwand ziemlich genau 200 cm. Bei Zugrundelegung des häufigen Falles, dass auf einem Fahrrad eine Seitentasche oder ein Kindersitz oder ein Korb über dem Hinterrad angebracht ist, ist eine parallele Aufstellung eines abzustellenden Fahrrades zum Holm nicht möglich, da die Rückwand dies verhindert. Regelmäßig wird jedenfalls im Falle einer Fahrradabstellung das abgestellte Fahrrad die Hinterwand berühren. Wenn zudem auch das bereits abgestellte Fahrrad über Satteltaschen, bzw. einen Kindersitz oder einen Abstellkorb über dem Hinterrad verfügt, ist es ausgeschlossen, das abzustellende Fahrrad in den Abstellbereich hineinzuschieben. Regelmäßig weist nämlich ein Fahrradkorb wie auch ein Fahrradkindersitz eine Breite von jedenfalls 40 cm auf. Es ist daher, davon auszugehen, dass jedenfalls in diesem Bereich der Fahrradkojenbreite von 93 cm kein Freiluftraum gegeben ist, es verbleibt daher nur mehr ein Freibereich von max. 53 cm.
Da ein Fahrrad weitgehend starr ist, bedarf es daher einer entsprechend breiten Freifläche, um das Fahrrad in die Koje zu schieben. Diese Freifläche hat im gegenständlichen Fall, das Mindestausmaß von 40 cm zu 180 cm, wobei dieses Rechteck so zu situieren ist, dass die Mitte des vorderen Teiles des Rechtecks den vorderen Teil der V-Halterung berührt. Dieser gebotene Freiraum wird mit Sicherheit in vielen Fällen schon deshalb nicht gegeben sein, da erfahrungsgemäß ein Fahrrad in einem gewissen Abstand zum nächstgelegenen Holm abgestellt ist.
Schon in Folge der Enge und der Unmöglichkeit auf der anderen Seite des Holmes zu hantieren, ist auch gar nicht möglich, das Fahrrad mit der Lenkstange haltend, in die Koje zu bringen. Auch ist es bei dieser Konstellation nicht möglich, das Fahrrad neben diesem schreitend in diese Position zu bringen, da auch hier die Rückwand entgegensteht.“
Sodann wird die Sachverständige gefragt, ob die zuvor getätigten Ausführungen ihrer Fachkunde entsprechen, und inwiefern diese allenfalls zu modifizieren sind.
Dazu bringt die SV vor wie folgt:
„Bezüglich der Angaben betreffend freibleibende Flächen zwischen Fahrrädern und Holmen der Abstellfläche muss aufgrund der langjährigen Erfahrung in der Beobachtung in der Benützung solcher Anlagen davon ausgegangen werden, das fixe Maßangaben nicht gemacht werden können, weil das Abstellen eines Fahrrades in einer dafür vorgesehenen Anlage von den Radfahrern zum Teil sehr individuell gehandhabt wird. Das heißt: zu beobachten ist ein platzsparendes Abstellen ebenso wie ein sehr raumgreifendes Abstellen eines Fahrrades. Für die konkrete Örtlichkeit bedeutet das, dass es ebenso möglich sein kann in dem Holm, der dem Marionistand zugewandt ist, ein Fahrrad nicht abzustellen (aus Platzgründen), als es ebenso möglich ist, ein Fahrrad mehr oder weniger erschwert an der vorgenannten Position zu platzieren.
Aus diesem Grunde können auch keine genauen Angaben zu bestimmten diesen Erfahrungen zugrunde zulegenden Abständen gemacht werden.“
Weiters fragt die BfV, warum nicht beim Gutachten berücksichtigt worden ist, dass auch taktile Bodenlinien von jedem betreten werden können, und es sicher auch öfters vorkommt, dass Fußgänger auf solchen Linien nicht nur kurzfristig, und mitunter auch mit dem Rücken zu einem sich nähernden Blinden stehen. In Anbetracht dieses Sachverhaltes vermag kein relevanter Unterschied in dem Falle erblickt zu werden, in welchem Käufer für die Dauer des Kaufes auf einer Blindenleitlinie stehen.
Die SV bringt vor:
„Der Gegenstand des Untersuchungsauftrags an die MA 46 war die Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Gegenstand war nicht die Beurteilung eines möglicherweise mitunter vorkommenden Fehlverhalten des Fußgängers.“
Weiters bringt die Sachverständige vor, dass im Sachverständigengutachten vom 8.6.2015 auf Seite 2 ein Tippfehler erfolgt ist. Statt des Ausdrucks „Pkt. 5.3.1.“ muss es „Pkt. 5.3.2.“ heißen.“
Die mündliche Verhandlung wurde am 6.7.2015 fortgesetzt. Die wesentlichen Abschnitte des Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin bringt zum Gutachten der Magistratsabteilung 19 vor wie folgt:
„Ich berufe mich auf mein bisheriges Vorbringen.
Zu dem Gutachten der MA 19 wird ebenfalls auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Im Übrigen gibt es dazu kein weiteres Vorbringen.“
Daraufhin gibt der Verhandlungsleiter der Sachverständigen die Möglichkeit, ergänzende Ausführungen zu tätigen. Diese bringt vor wie folgt:
„In meinem Gutachten war die Verwendung des Ausdruckes „reiner Hausverstand“ erklärungsbedürftig. Ich meinte damit eigentlich den Begriff „allgemeine Lebenserfahrung“. In diesem Zusammenhang will ich darauf hinweisen, dass seit der Abänderung des Paragraph 2, Absatz 2, GebAG nicht nur der Ortsbildschutz als ein relevanter stadtplanerische Gesichtspunkt für die Frage, ob eine bewilligte Anlage stadtplanerischen Interessen entspricht, maßgeblich ist. Ganz allgemein kommt nun auch dem Kriterien des allgemeinen Wohlbefindens im öffentlichen Raum für eine Gutachtenserstellung eines stadtplanerischen Gutachtens ein besonderer Stellenwert zu.
Insbesondere im Hinblick auf die Frage des allgemeinen Wohlbefindens im öffentlichen Raum kommt der zu verallgemeinernden „allgemeinen Lebenserfahrung“ der typischen Benutzer des öffentlichen Raumes ein maßgeblicher Stellenwert zu. Bei Zugrundelegung dieser Wahrnehmung des typischen Benutzers ist zu prüfen, ob durch das beantragte Objekt, das allgemeine Wohlbefinden beeinträchtigt wird.
Im Übrigen verweise ich auf die ÖNORM römisch fünf 2102-1, welche aus der Verkehrssicherheitsperspektive Mindestabstände von Blindenleitlinien vorgibt. Mit diesen Mindestabständen werden zudem auch die Abstände konkretisiert, welche üblicherweise im Falle deren Unterschreitung bei typischen Verkehrsteilnehmern ein Gefühl der Unsicherheit und der mangelnden Wertschätzung für Blinde auslöst.“
Daraufhin stellt die Rechtsanwältin folgende Frage:
„Ich bestreite, dass die Beurteilung des genauen Ausmaßes der Abstände zwischen dem beantragten Maronistand und jeweils dem Blindenleitsystem und dem Fahrradständer eine Frage des Ortsbildschutzes ist und eine Frage der Aufenthaltsqualität darstellt. Wo sehen sie den Unterschied zwischen der Aufenthaltsqualität und der Verkehrssicherheit?“
Die SV bringt vor wie folgt:
„In einem Gutachten habe ich unabhängig von der Frage, ob durch den konkreten Abstand zwischen der Blindenleitlinie und dem Stand eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geschaffen wird vorgebracht, dass der konkrete Abstand zwischen der Blindenleitlinie und dem Stand bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem typischen Verkehrsteilnehmer ein Gefühl der Unsicherheit und der mangelnden Wertschätzung für Blinde auslöst. Zum Beleg meiner Feststellung, dass die allgemeine Lebenserfahrung eines typischen Verkehrsteilnehmers zur Folge hat, das ein solcher diesen Abstand als eine bestehende Gefahrenquelle einstuft, habe ich beispielhaft damit begründet, dass regelmäßig die Schulterbreite eines erwachsenen Menschen mehr als 40 cm beträgt. Schon daraus lasse sich ersehen, dass ein entsprechender Abstand zwischen den Blindenleitlinien und der beantragten Hütte geboten sein muss, um nicht das Gefühl der Unsicherheit und der mangelnden Wertschätzung für Blinde auszulösen.
Mit meinem nunmehrigen Verweis auf die ÖNORM wollte ich zum Ausdruck bringen, dass nachweislich auch aus Verkehrssicherheitsperspektive bestimmte Mindestabstände zwischen Blindenleitlinien und Verkehrshindernissen bestehen müssen. Diesen Umstand nahm ich als Beleg dafür, dass es auch objektive Erkenntnisse für die Notwendigkeiten der Abstandhaltung von Blindenleitlinien gibt.
Es ist bekannt, dass ein Mensch aufgrund seiner konkreten Erfahrungen ein Gefühl entwickelt, in welchen Konstellationen eine Gefahrenquelle gegeben ist, daher welche Konstellationen als gefährlich eingestuft werden. Wenn man von besonders vorsichtigen Menschen absieht, kann wohl der Schluss gezogen werden, dass die Konstellationen, durch welche aus Verkehrssicherheitsperspektive eine Gefahrenquelle für Fußgänger geschaffen wird, auch für einen typischen Verkehrsteilnehmer als für Fußgänger gefährlich eingestuft werden.
Nur im Hinblick auf diesen Schluss habe ich einen Konnex zwischen der Aufenthaltsqualität und der Verkehrssicherheit gezogen.
Ich will daher nochmals vorbringen:
Für die Aufenthaltsqualität von Personen sind deren Wahrnehmungen und Beobachtungen wesentlich. Der normgemäße Abstand vom Blindenleitsystem zu allfälligen Anlagen ist Ausdruck eines allerorts üblichen Maßes, welches bei Unterschreitung zu einem Gefühl der Unsicherheit, planerischen Willkür und der mangelnde Wertschätzung führt.
Dieselbe Missachtung notwendiger Mindestabstände zu Fahrradabstellanlagen zeugt auch von mangelnder Wertschätzung für das Fahrradfahren.“
Daraufhin führt die Bfv aus wie folgt:
„Zunächst halte ich ergänzend fest, dass die SV angegeben hat, in Fragen der Verkehrssicherheitsnormen im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstände zwischen Fahrradständern und andern Objekten keine Kenntnis zu haben. Dazu können sie auch keine Aussage machen.
Ich stelle daher an die SV folgende Frage:
„Wo sehen sie im Hinblick auf die Aufenthaltsqualität und die ihrerseits im konkreten geortete mangelnde Wertschätzung, welche seitens eines blinden Menschen oder sonstiger Verkehrsteilnehmer empfunden werden könnte, den Unterschied zwischen der Situation, welche derzeit besteht (wie auch im Falle der Nichtgenehmigung des Maronistandes bestehen würde), und der Situation, welche im Falle der Genehmigung des Maronistandes bestehen würde. Schon derzeit ist anzunehmen, dass mitunter Personen auf dem Blindenleitsystem bzw. in nächster Nähe zu diesem stehen, wobei diese ihren Rücken einen sich nähernden Blinden, welcher das Blindenleitsystem benutzt, zugewandt haben. Worin besteht der Unterscheid zwischen diesen Personen und den Personen welche im Falle der Genehmigung des Maronistands als Käufer vor diesem stehen würden?“
Dazu führt die SV aus wie folgt:
„Dazu möchte ich darauf hinweisen, dass ich keine Aussagen zur Verkehrssicherheitsperspektive in meiner Sachverständigeneigenschaft geben kann. Meine Frage ist die stadtplanerische Perspektive, und hier habe ich regelmäßig die Frage zu beurteilen, ob eine bestimmte bauliche Maßnahme oder Anlage zum Gebrauch des öffentlichen Grundes stadtplanerischen öffentlichen Interessen widerspricht. Dazu habe ich ein Gutachten erstellt. Die Frage, ob unabhängig von einer Baulichkeit oder gewerblichen Anlage sich Personen zufällig meist kurzfristig im Bereich einer bestehenden baulichen Anlage aufhalten, ist keine Fragestellung stadtplanerischer Natur. In meiner Sachverständigeneigenschaft kommt mir daher die Beantwortung meiner Frage nicht zu.
Im Übrigen wird aus zufälligen Bewegungen von Personen für einen typischen Fußgänger auch keine planerische Willkür oder mangelnde Wertschätzung von Seiten der Stadtplanung abgeleitet.“
Die SV wird um 10:55 entlassen.
Im Übrigen bringt die Bfv vor wie folgt:
„Zum verkehrstechnischen Gutachten vom 8.6.2015 zum Punkt Ad 2.1, Seite 5 wird ausgeführt:
Die Amtssachverständige ist nicht für die Beurteilung von Fahrradanlagen zuständig.
Zu Seite 7, 3. Absatz bezüglich des Zitats: „Der Straßenraum … werden kann.“:
Dies zeigt, dass der Raum (bauliche Anlagen) erlebbar gemacht werden soll. Das Blindenleitsystem hat daher nicht die Aufgabe, eine Änderung des Raums zu verhindern, sondern diesen für Blinde erlebbar zu machen.
Zu Seite 9, Ad 3.:
Der Maronistand befindet sich jeweils ein halbes Jahr an einer Stelle und ist in den antragsgegenständlichen Monaten als verlässliche Information für Blinde anzusehen.
Darüber hinaus, wird das Gutachten bestritten und auf das eigene Vorbringen verwiesen.
Zu den Ausführungen der Gutachterin, der MA 46 in der Verhandlung vom 18.6.2015 wird ausgeführt wie folgt:
Ich wende ein, dass aufgrund des Umstandes, dass die SV der MA 46 für Fahrradanlagen nicht sachverständig ist, das Gutachten überschießend ist, und die SV nach eigenen Angaben ausschließlich die Auswirkungen des beantragten Maronistands auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beurteilen hatte. Ich mache weiters geltend, dass nicht sämtliche Maße der Fahrradanlage, insbesondere keine im Hinblick auf die Stellvorrichtung im Bereich des Vorderreifens erhoben wurden. Ich weise darauf hin, dass bei der Beurteilung der einzuhaltenden Abstände der Fahrradständer, die korrekte Nutzung der Fahrradständer durch Radfahrer zugrunde gelegt werden muss.
Zum als notwendig erachteten Sicherheitsabstand von 50 cm (der Abstand für das gebotene Hantieren am Fahrrad) wird vorgebracht wie folgt:
Die Breite des Fahrradständers für jeweils zwei Fahrradständer beträgt 93 cm. Die SV der MA 46 hat angegeben, dass Fahrräder bei montierten Kindersitzen und/oder Seitentaschen und/oder Gepäckträger ca. 40 cm betragen kann. Wird jedoch ein Fahrrad mit einer Länge von 1,80 m mit Kindersitz und/oder Gepäckträger auf dem zweiten Stellplatz und ein weiteres derartiges Fahrrad auf den vierten Stellplatz abgestellt, und würde man dann eine weiteres derartiges Fahrrad auf dem dritten Stellplatz, also in der Mitte der beiden aufstellen, würde das vollkommen idente Problem entstehen, wie es von der SV für den Fahrradstellplatz eins skizziert wurde. Unter Zugrundelegung von zwei Fahrrädern mit 40 cm Breite bliebe nur mehr ein Handlungsspielraum von 13 cm, wobei bereits ein korrektes Abstellen der Fahrräder beim Fahrradständer zugrunde gelegt wird. Der vorgenommenen Nummerierung der Fahrradständer wurden die sechs Stellplätze mit aufsteigender Nummerierung, beginnend mit der, dem beantragten Maronistand zugewandtesten Abstellplatz zugrunde gelegt. Es wird daher geltend gemacht, dass die gegenständliche Fahrradanlage nicht dafür konzipiert ist, mehrere Fahrräder mit einer Breite von 40 cm und einer Länge von 1,80 m abzustellen. Ein derartiges Abstellen ist bei einem verbleibenden Spielraum von 13 cm nicht möglich. Zur Seitenlänge führe ich aus, dass die Problematik beim Abstellen von drei Fahrrädern von größerer Breite nebeneinander aufgrund der baulichen Ausführung der Fahrradanlage nicht möglich ist.
Ich wende weiters ein, dass sofern bei der Fahrradabstellanlage ein 50 cm Seitenabstand zur Ermöglichung des Hantierens gefordert wird, die Ausgangspunkte, von welchen diese Abstände gemäßen werden, nicht eindeutig bezeichnet sind.
Ich bestreite, dass ein Gepäckkorb und/oder Kindersitz und/oder eine Seitentasche die Länge des Fahrrads verlängern, da derartige Gegenstände, grundsätzlich nicht über das Vorder- und/oder das Hinterrad hinausragen.
Bezüglich des von der SV geforderten Abstands zwischen dem beantragten Maronistand und der Fahrradanlage gründet sich die SV im Wesentlichen auf nicht nachvollziehbare und nicht näher überprüfbare Wahrnehmungen. Die SV gab auch an, im Bereich der Fahrradanlagen nicht sachverständig zu sein. Letztlich kann ein sehr raumgreifendes Abstellen von Fahrrädern immer dazu führen, dass das Abstellen eines weiteren Fahrrads verhindert wird.
Zur Angabe der SV der MA 46 zum Blindenleitsystem in der letzten Verhandlung wird ausgeführt:
Ich führe aus, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die SV zu dem Schluss kommt, dass die Käufer von Maronis mit dem Rücken zu Fußgängerfließverkehr stehen, vor allem zu einem Blinden, der sich auf dem gegenständlichen Blindenleitsystem vorwärts bewegt. Ich halte dem entgegen, dass ein Maronikäufer, der vor dem Maronistand steht, dem Blinden die Seite zuwendet und nicht den Rücken. Ich hebe hervor, dass die SV der MA 46 nach eigenen Angaben ausschließlich für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zuständig ist, ich mache daher auch geltend, dass diese für die Beurteilung von Fragen der Fortbewegung von Blinden im Raum sowie für Blindenleitsysteme sowie für Fahrradanlagen nicht zuständig ist.
Weiters bringe ich vor, dass ich mit der Aussage anlässlich der Vorlage der Beilage 1, daher der Wendung, „im Gegensatz“ keine Aussage darüber treffen wollte, ob das gegenständlich aufgebrachte Blindenleitsystem verhältnismäßig leicht entfernbar ist.
Ich bringe zur Frage allenfalls erteilbarer Auflagen vor, dass die Antragstellerin sich bezüglich der Erteilung einer Bewilligung für den beantragten Maronistand auch auf die Erwerbsausübungsfreiheit beruft, und dass sohin Auflagen etwa im Sinne akustischer Warnsignale, welche vom Maronistand ausgehen, vorgeschrieben werden können, um auf diese Weise sich dem Maronistand herannähernde Blinde auf die Gefahrenquelle aufmerksam zu machen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Paragraphen eins und 2 Wr. GebrauchsabgabeG i.d.F. LGBL. Nr. 11/2013 lauten wie folgt:
„§ 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Absatz eins, ) bzw. in Absatz 3, (Anlage römisch eins) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
(3) Für eine in Anlage römisch eins umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Absatz eins, ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage römisch eins Ziffer 9, nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.
Paragraph 2,
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. | das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung, |
2. | die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien. |
| Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig. |
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in Paragraph 5, Absatz 6, Litera a,, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (Paragraphen 19, ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.
(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach Paragraph eins, Absatz 3, sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.“
Der derzeit geltende Absatz 2, des Paragraph 2, GebAG wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt 11 aus 2013, ins GebrauchsabgabeG eingefügt.
In den Erläuterungen zu dieser Absatzeinfügung wird ausgeführt vergleiche BlgWrLT Nr. 45/2012):
„In Zukunft wird der Parkraumbedarf keinen Versagungsgrund mehr darstellen, sondern lediglich der Platzbedarf für Lade- und Liefertätigkeit. Unter Gründen der Sicherheit, die nach wie vor als Versagungsgrund enthalten sind, wird auch die Beeinträchtigung der subjektiven Sicherheit (Schlagwort „Angsträume durch Unübersichtlichkeiten“) verstanden. Zusätzlich erscheint es zur Verdeutlichung erforderlich, auch die Aufenthaltsqualität für Personen als Versagungsgrund aufzunehmen. Die Aufenthaltsqualität erfordert, dass die Bedürfnisse von Fußgängern erfüllt werden können. Diese bestehen in einem engmaschigen, barrierefreien Wegenetz, in Gehlinien, die frei sind von lokalen Hindernissen, in Platz für kleinräumige Aufenthalts- und Kommunikationsbereiche und Platz für entspanntes Sitzen (Rastmöglichkeiten) ohne Zwang zu Konsumation.
Gesichtspunkte des Stadtbildes bilden bereits derzeit einen Versagungsgrund. Eine Interpretation dieses Begriffes im Gesetz selbst erscheint nicht erforderlich. Aus Sicht des Gesetzgebers müssen Anlagen nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass sie die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stören. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen. Im Nahebereich von Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sind Anlagen unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung beeinträchtigt würde.“
Pkt 1. der ÖNORM römisch fünf 2102-1 (Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Menschen - Taktile Bodeninformationen - Teil 1: Für Wege in Baulichkeiten und im öffentlichen Raum bei Fahrgeschwindigkeiten bis max. 80 kmm/h“ lautet wie folgt:
Taktile Bodeninformationen mit Farbkontrast sind überall dort erforderlich, wo blinde und sehbehinderte Menschen von den vorhandenen Anlagen und Baulichkeiten keine ihren Fähigkeiten zugänglichen verlässlichen Informationen erhalten.
Taktile Bodeninformationen als Orientierungshilfen nur bei komplexen Verkehrssituationen dort, wo es nicht möglich ist, sich mittels vorhandener Orientierungshilfen von Mobilitätstrainern eingeschult Verkehrsanlagen, die mit taktilen Bodeninformationen ausgestattet werden sollen, müssen von den Straßenerhaltern immer gemeinsam mit den Vertretern der betroffenen Personenkreise ausgewählt werden.
Pkt 5.3.2. der ÖNORM römisch fünf 2102-1 (Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Menschen - Taktile Bodeninformationen - Teil 1: Für Wege in Baulichkeiten und im öffentlichen Raum bei Fahrgeschwindigkeiten bis max. 80 km/h“ lautet wie folgt:
Die Bodenleitstreifen müssen von ihrer Seitenkante zu Wänden einen Abstand von 40 cm bis 60 cm (bevorzugt 50 cm) einhalten. Dieser Seitenabstand muss bis zu einer lichten Höhe von mindestens 220 cm eingehalten werden.
Festgestellt wird, dass mit Bescheid der MA 46 vom 29.9.2010, Zl. MA 46-G/10-847/2010, die Erlaubnis erteilt worden ist, im Gehsteigbereich vor dem Haus P.-g. ONr. ... einen Fahrradständer für 6 Fahrräder anzubringen. Dieser Fahrradständer wurde in weiterer Folge dort aufgestellt. Diese Fahrradabstellanlage weist ein Länge von 300 cm und eine Breite von 128 cm auf. Diese liegt in einem Abstand von 200 cm zur Fassade des Hauses P.-g. ONr. ....
Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen der MA 46 vergleiche das Gutachten vom 18.11.2014 und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2015) wird festgestellt, dass die gegenständliche Fahrradabstellanlage bei Berücksichtigung der gebotenen Abstandhaltungen einen Platzdarf von 2,08 m zu 5.00 m aufweist. Es ist daher ein über den Bereich der konkreten Fahrradabstellanlage hinausgehender Platzbedarf von einem Meter neben jeder der Breitseiten der Fahrradabstellanlage und ein über den Bereich der konkreten Fahrradabstellanlage hinausgehender Platzbedarf von 80 cm auf der Längsseite, von welcher aus Fahrräder in die Anlage hineingeschoben werden, auszugehen. Bei Zugrundelegung des dem Antrag beigeschlossenen Plans ist dagegen davon auszugehen, dass die Länge der gedachten Verlängerung des der Maronihütte nächstgelegenen Abstellholm zur Maronihütte etwa 72 cm beträgt. An diesem Schnittpunkt gibt es daher überhaupt keinen Bereich, um im Bereich zwischen der Maronihütte und einem einzuschiebenden Fahrrad sich aufzuhalten. Dieser Abstand vergrößert sich insofern, als der Abstand des Endes des der Maronihütte nächstgelegenen Abstellholms zur Maronihütte 29 cm beträgt. Sohin ist aber auch evident, dass man auf den ersten Fahrradabstellplatz ein Fahrrad nur insofern hineinschieben kann, als man das Fahrrad entlang der Maronihüttenwand führt, um sodann unter Betätigung des Lenkers nach rechts das Fahrrad schräg in den Fahrradabstellplatz hineinzuschieben.
In der F.-straße ist beidseitig nächst den Gebäudeaußenkanten je eine taktile Bodeninformation für Blinde und Sehbehinderte aufgebracht. Diese taktile Bodeninformation besteht aus mehreren Längsstreifen, welche eine Gesamtbreite von 39 cm aufweisen.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 20.9.2010 gemäß den Paragraphen eins f, GebrauchsabgabeG ein Ansuchen um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichen Verkehr in Wien, P.-gasse vor ONr. ... Ecke A.-Platz, durch Aufstellung eines transportablen Maroniverkaufsstandes laut Ausführungsplan im Ausmaß von 266 cm x 104 mit zwei mittels Gas befeuerten Maronibratöfen für den Verkauf von Maroni, Kartoffelpuffern, Kartoffeln und Wedges jeweils im Zeitraum von 15. Oktober bis April des Folgejahres gestellt hat. Dieses Ansuchen wurde mit Schriftsatz vom 5.3.2015 dahingehend modifiziert, als die Maße des transportablen Maroniverkaufsstands abgeändert und die Lage des Stands konkretisiert worden sind.
Während im ursprünglichen Antrag vom 20.9.2010 die Breite der Hütte 1,25 m und die Länge 1,85 m betrug, wurde nun die Aufstellung einer Hütte mit einer Breite von 1,04 m und einer Länge von 2,66 m beantragt. Vor dieser Hütte wurde nunmehr ein überdachter Vorbereich von 80 cm beantragt. Der Abstand der nunmehr beantragten Hütte zum äußersten, der F.-straße nächstgelegenen Ende der bestehenden Fahrradständer wurde mit 0,29 m und der Abstand zum Gebäude P.-str. ONr. ... wurde mit 2,00 m fixiert. Im Abänderungsantrag wurde auch der Abstand zwischen dem überdachten Vorbereich zu der diesem nächstgelegenen Blindenleitlinie angeführt; dieser beträgt 0,21 m.
Durch diese Antragsänderung erfolgte sohin nur eine geringfügige Modifikation des ursprünglichen Antrags, zumal durch den Abänderungsantrag nur eine Abänderung der Maroniverkaufstandsfläche im Zentimeterbereich erfolgt ist. Es liegt daher eine i.S.d. Paragraph 13, Absatz 8, AVG unwesentliche Antragsänderung, welche folglich auch nicht als eine Antragszurückziehung zu werten ist, vor.
Aufgrund der unbestrittenen gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen der MA 46 vergleiche das Gutachten vom 18.11.2014 und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2015) und der als Sachverständigengutachten zu wertenden ÖNORM römisch fünf 2102-1 wird festgestellt, dass bei der Orientierung mit einem Langstock eine blinde Person die taktile Bodeninformation in der Regel seitlich um ca. 50 cm überragt.
Zudem wird aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen der MA 46 vergleiche das Gutachten vom 18.11.2014 und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2015) und der als Sachverständigengutachten zu wertenden ÖNORM römisch fünf 2102-1 festgestellt, dass zwischen diesem Bewegungsraum des Blinden und dem Bewegungsraum von anderen Fußgängerinnen ein Sicherheitsabstand von 50 cm eingehalten werden muss. Erst nach diesem letzteren Sicherheitsabstand ist für die Personen, welche sich am Gehsteig aufhalten (etwa Maronikäufern) ein Mindestaufenthaltsbereich bereit zu stellen. Da anzunehmen ist, dass Käufer von Maronis den Maroniöfen zugewandt sind, ist davon auszugehen, dass diese während des Maronikaufs keinen Überblick darüber haben, was hinter ihnen vorgeht. Diese können insbesondere auch nicht sehen, ob ein Blinder hinter ihnen gerade unterwegs ist. Zudem ist davon auszugehen, dass man schon wegen der Maroniöfen sich in einem gewissen Abstand vom Ofen aufstellt und zudem von einem Maronistand durch einen Schritt zurück weggeht. Erst nach diesem Rückwärtsschritt dreht man sich um, und ist man daher erst nach diesem Rückwärtsschritt in der Lage wahrzunehmen, ob auf dem Blindenleitsystem gerade ein Blinder geht. Aus diesem Grund muss im Falle einer Aufstellung eines Maroniofens für den Bewegungsbereich der Maronikäufer ein Sicherheitsabstand von 100 cm zusätzlich zu dem vorermittelten Sicherheitsabstand von 100 cm hinzugeschlagen werden. Folglich hat der Mindestsicherheitsabstand zwischen der den Maroniöfen nächstgelegenen Blindenleitlinie und dem äußersten Rand der Maroniöfen 200 cm zu betragen.
Den mit diesen Feststellungen im Widerspruch stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin war aus nachfolgenden Gründen nicht zu folgen:
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass für eine Fahrradabstellanlage kein Bereich von 5,00 m und 2,08 m zu veranschlagen sei, wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Sachverständigen auf den üblichen Platzverbrauch im Hinblick auf eine Fahrradabstellanlage wie die gegenständliche abgestellt hat. Es mag durchaus sein, dass ein schlanker Mensch, welcher kein Gepäck bei sich hat, einen geringeren Hantierungsbereich als 100 cm neben dem äußersten Abstellholm benötigt. Dass aber eine Abstellanlage nicht so konzipiert werden soll, dass nur jemand, welcher schlank ist, kein Gepäck hat und bereit ist, sich in einen Spalt zu zwängen (und sich dadurch schmutzig zu machen), erscheint evident. Im Übrigen wurden von der Sachverständigen gar nicht die häufigen Fälle, dass auch am äußeren Holm ein Fahrrad angebracht worden ist, berücksichtigt. In diesen Fällen wäre nämlich ein Sicherheitsabstand von 1,00 m deutlich zu wenig.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass ein Maronikäufer niemals mit dem Rücken zu einem Blinden stehe, verkennt die Beschwerdeführerin die häufigste Konstellation eines Zusammenstoßes eines Käufers mit einem Blinden. Eine solche Kollision erfolgt nämlich regelmäßig nicht mit einem sich annähernden Blinden, sondern mit einem Blinden, welcher das Blindenleitsystem nächst dem Maroniofen (und sohin auch nächst dem Käufer, welcher zu diesem Zeitpunkt seinen Rücken diesem Blindenleitsystem zugewandt hat) benützt.
Wenn die von der Sachverständigen angeführten Mindestabstände zwischen dem Blindenleitsystem und den Maroniöfen bezweifelt werden, ist auszuführen, dass die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, warum der Sicherheitsabstand von 2,00 m geboten ist. Im Übrigen decken sich deren Ausführungen mit den ebenfalls als Sachverständigengutachten einstufenden entsprechenden Regelungen der oa ÖNORM.
In Anbetracht dieser Feststellungen steht sohin fest, dass die gegenständlichen Maroniöfen sich in dem Bereich neben der Blindenleitlinie befinden, welcher von einem Blinden mit Blindenstock regelmäßig selbst genützt wird. Sohin kollidiert ein Blinder, welcher nicht rechtzeitig vom Fortsetzen seines Wegs abgehalten wird, zwingend stets in einen der heißen Maroniöfen. Dass eine solche Konstellation mit den Vorgaben der Verkehrssicherheit keinesfalls in Einklang zu bringen ist, ist evident. In Anbetracht dieses Umstands erübrigen sich Ausführungen, dass auch alle übrigen Sicherheitsabstände aus Gründen der Verkehrssicherheit einzuhalten gewesen wären.
Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass die Behörde die Entfernung der Blindenleitlinie veranlassen müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Entfernung dieser Blindenleitlinie hat, und zudem eine Entfernung der Blindenleitlinie nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist.
Zum Hinweis, dass ein akustisches Alarmsignal, welche stets dann ertönt, wenn jemand die Blindenleitlinie benutzt, als Auflage vorgeschrieben werden könnte, ist zu bemerken, dass diese Signaleinrichtung nicht zwischen einem sich nähernden Blinden und einer sonstigen Person, welche gerade im Bereich der Blindenleitlinien sich aufhält, zu differenzieren vermag. In Anbetracht der hohen Fußgängerfrequenz im gegenständlichen Straßenbereich würde diese Anlage nahezu ununterbrochen ertönen. Schon aus diesem Grund würde diese Auflage gravierend gegen öffentliche Interessen des Lärmschutzes verstoßen. Zudem muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Blinder, welcher irgendeinen Signalton hört, daraus ableitet, dass unmittelbar vor ihm ein Maroniofen steht, dem er ausweichen soll. Auch aus diesem Grund wäre solch eine Signalanlage keine ausreichende Schutzvorrichtung zur Verhinderung von Kollisionen.
Schon deshalb würde im Falle der Genehmigung des gegenständlichen Antrags massiv eine Gefahr für Leib und Leben von Blinden geschaffen. Schon aus diesem Grund war daher die Genehmigung des Antrags zu versagen. Dass diese Sicherheitsinteressen von Blinden schwerer wiegen als das Interesse der Beschwerdeführerin, gerade am konkreten Ort eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, liegt auf der Hand.
Zudem würde aber durch die gegenständlich beantragte Hütte auch massiv gegen die im Paragraph 2, Absatz 2, GebAG angeführten öffentlichen Interessen verstoßen. Aus dieser Bestimmung ist im Zusammenhalt mit den Erläuterungen davon auszugehen, dass durch eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, GebAG die Aufenthaltsqualität für Personen beeinträchtigt wird. So wird in den Materialien deutlich hervorgehoben, dass durch Paragraph 2, Absatz 2, GebAG „auch die Beeinträchtigung der subjektiven Sicherheit (Schlagwort „Angsträume durch Unübersichtlichkeiten“)“ hintangehalten werden soll. Ausdrücklich wird angeführt, dass durch diese Bestimmung auch die Aufenthaltsqualität für Personen in einem hohen Maß gewährleistet werden soll. Insbesondere sollen die Bedürfnisse von Fußgängern erfüllt werden. „Diese bestehen in einem engmaschigen, barrierefreien Wegenetz, in Gehlinien, die frei sind von lokalen Hindernissen, in Platz für kleinräumige Aufenthalts- und Kommunikationsbereiche und Platz für entspanntes Sitzen (Rastmöglichkeiten) ohne Zwang zu Konsumation.“
Wie die Sachverständige der MA 19 nachvollziehbar dargelegt hat, muss für jeden typischen Verkehrsteilnehmer ein Maroniofen direkt in dem von einem Blinden, welcher sich an einer taktilen Bodenleiteinrichtung orientiert, konkret benützten Gehbereich, den Gedanken oder das Gefühl auslösen, dass am konkreten öffentlichen Ort das Bestehen einer eminenten Gefahr für den Leib und das Leben nicht unterbunden wird.
Offenkundig bewirkt eine durch die öffentliche Hand erlaubte (und insofern auch bejahte) Schaffung einer massiven Gefährdungssituation für Blinde auch bei einem Sehenden kein Lustgefühl, sondern eher das ungute Gefühl, dass die öffentliche Hand (der Straßenerhalter) in diesem Straßenbereich die Sicherheit der Passanten nicht ernst nimmt. Dass auch solch ein, meist unbewusst sich festsetzendes Unsicherheitsgefühl negativ auf die Aufenthaltsqualität im gegenständlichen Bereich auswirkt, erscheint evident.
Dass solch eine Wahrnehmung zur Folgerung führt, dass in diesem Bereich generell Gefahrensituationen für Fußgänger bestehen und daher solche nicht beseitigt sind, ist nicht zu bezweifeln. Dass derartige Assoziationen die Aufenthaltsqualität an diesem Ort massiv beeinträchtigen, ist wohl auch nicht zu bestreiten. Wenn daher durch die Sachverständige der MA 19 auf diese schwerwiegende Beeinträchtigung der im Paragraph 2, Absatz 2, GebAG normierten öffentlichen Interessen hingewiesen hat, ist ihr nicht entgegen zu treten.
Dazu kommt noch, dass das faktisch abstandslose Heranbauen an die bestehende Fahrradabstellanlage allgemein wohl als eine ziemlich Nichtbeachtung der Interessen der Radfahrer eingestuft wird. Durch dieses faktische Anbauen an die Fahrradabstellanlage wird nämlich einerseits das Abstellen eines Fahrrads am ersten Abstellplatz deutlich erschwert und wird durch die Hütte zudem die Erkennbarkeit und Einsichtigkeit der Fahrradabstellanlage deutlich verringert. Zumindest unbewusst wird ein Passant eine solches, faktisch abstandsloses Heranbauen an die Fahrradabstellanlage mit einer gewissen Beengtheitsempfindung beantworten. Für eine Person, welche selbst Radfahrer ist oder dem Fahrradverkehr eine hohe Wertschätzung beimisst wird dagegen diese Beschneidung der Interessen der Fahrradfahrer sogar bewusst regelmäßig verärgern; und wird durch solche Personen dieser Missstand zweifelsohne öfters auch kritisch thematisiert werden. Sohin würde auch aus diesem Umstand die gegenständliche Hütte eine Minderung der Aufenthaltsqualität bewirken.
Wenn nun die Beschwerdeführerin annimmt, dass aufgrund des Grundrechts auf Erwerbsausübungsfreiheit ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 2, GebAG auch in Konstellationen, in welchen deutlich gegen die Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 2, GebAG verstoßen wird, zu erteilen ist, ist auf die ständige Judikatur zu diesem unter einem Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrecht zu verweisen. Sofern nämlich durch ein i.S.d. Paragraph 7, B-VG sachliches Gesetz die Erwerbsausübungsfreiheit dahingehend, an einem konkreten Ort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, beschränkt oder untersagt wird, ist ein Eingriff in dieses Grundrecht von extrem besonders gelagerten Konstellationen abgesehen, stets zulässig. Von einer derartig extrem gelagerten Konstellation ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Sohin ist auch aufgrund der expliziten Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 2, GebAG und dem Umstand, dass durch die gegenständliche Aufstellung der Maronihütte schon im Hinblick auf den geringen Abstand der Blindenleitlinien zu den Moroniöfen massiv die Aufenthaltsqualität für Benützer der F.-straße beeinträchtigt würde, von der Nichtgenehmigbarkeit des Antrags auszugehen.
Zur Frage, ob im Falle der Genehmigung der gegenständlichen Anlage gegen den Ortsbildschutz verstoßen würde, ist darauf hinzuweisen, dass gerade der Ortsbildschutz, welcher nicht durch klar quantifizierbare Messergebnisse gekennzeichnet werden kann, keine exakte Grenze, wann von einer massiven Störung des Interesses am Ortsbildschutz auszugehen ist, vorgibt.
Auch wird es wohl unbestreitbar sein, dass eine unbegrenzte Aufstellung von Verkaufsständen und Buden etc. im Straßenbereich der F.-straße diese Straße zu einem „Dauerexzessivjahrmarkt“ verkommen lassen würde, und damit die mit der Fußgängerzone intendierte erhöhte Aufenthaltsqualität für Fußgänger in diesem Straßenbereich zu Nichte gemacht würde.
Doch ist auch der Beschwerdeführerin durchaus zuzustimmen, dass aus den vorgelegten Gutachten der Magistratsabteilung 19 nicht exakt ableitbar ist, warum gerade durch die Aufstellung des gegenständlichen Maronistands es auf einmal zu einer bedenklichen Unübersichtlichkeit des öffentlichen Raums kommen soll. Warum soll gerade die gegenständliche Maronihütte das Fass zum Überlaufen bringen. Ab wann liegt aus ortsbildschutzrechtlicher Sicht eine nicht mehr tolerierende Überkommerzialisierung und Überverhüttelung der F.-straße vor? Insbesondere stellt sich die Frage, warum dieses Fass gerade bei einem Maronistand, welcher im Kreuzungsbereich mit der P.-straße aufgestellt werden soll, zum Überlaufen gebracht werden soll; sind doch gerade in der P.-str. keine sonstigen bzw. wenn dann nur sehr wenige Verkaufsstände bewilligt.
Wenn man nun aber bedenkt, dass im gegenständlichen Bereich unstrittig schon eine extreme Häufung von Verkaufsständen und eine tatsächliche Beschränkung der Sichtachsen durch Verkaufsstände besteht, ist es evident, dass jede weitere Errichtung eines Verkaufsstand eine überdurchschnittliche zusätzliche Beeinträchtigung des allgemeinen Bedürfnisses nach Freiräumen im öffentlichen Raum und nach Übersichtlichkeit im öffentlichen Raum auslöst. Sohin ist evident, dass schon dieser Umstand eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität im gegenständlichen Bereich der F.-straße herbeiführt.
Dass bei solch einer Konstellation von dem Sachverständigen der MA 19 eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz festgestellt worden ist, erscheint daher nachvollziehbar und zutreffend. Da diese Beeinträchtigung gerade durch die Aufstellung von Verkaufsständen bewirkt wird, hat auch in diesem Fall das Interessen der Beschwerdeführerin auf die Freiheit zur Ausübung eines Gewerbes genau am beantragten Ort gegenüber dem öffentlichen Interesse am Ortsbildschutz zurückzutreten. Dass eine in Summe derartige schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildschutzziels nicht durch das Interesse einer einzelnen Person an der Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgewogen zu werden vermag, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf der Hand. Sohin erscheint es auch unter bloßer Berücksichtigung des gesetzlichen Interesses am Ortsbildschutz geboten, den Antrag abzuweisen.
Dass durch eine teilweise Verbauung einer wesentlichen noch freien Sichtachse im gegenständlichen Straßenbereich bei gleichzeitiger Schaffung einer massiven Gefahrensituation für Blinden und einer damit bewirkten Schaffung eines Gefühls der mangelnden Sicherheit bei allen Benutzern der Straße im gegenständlichen Bereich ein „Angstraum“ bzw. eine Beeinträchtigung der subjektiven Sicherheit i.S.d. Verständnisses des Gesetzgebers geschaffen wird, erscheint evident.
Zudem wird offenkundig durch die gegenständliche Maronihütte eine Blindengehlinie versperrt, zumal geradezu zwangsläufig fast jeder Blinde, der diese Linie benützt, am Maroniofen anstoßen muss. Somit wird auch nicht dem gesetzgeberischen Interessen an der Freihaltung von Gehlinien und an der Nichtschaffung von lokalen Hindernissen entsprochen.
Dass durch eine Überfrachtung der Fußgängerzone mit Verkaufsständen ein Gefühl des Zwangs zur Konsumation erzeugt wird, erscheint auch evident. Dass in Anbetracht der ohnedies schon bestehenden großen Zahl von Verkaufsständen in unmittelbarer Nähe zum gegenständlich beantragten Standort durch die Errichtung des gegenständlichen Maronistands ein Schritt in die vom Gesetzgeber zu vermeiden versuchte Richtung gesetzt wird, erscheint auch evident.
Sohin ist davon auszugehen, dass eine Bewilligung des gegenständlichen Maronistands massiv gegen die gesetzlichen Bewilligungsvorgaben verstoßen würde.
Jedenfalls bewirkt die Summe der im Falle der Projektverwirklichung bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ein deutliches Übergewicht der Bewilligungsvorgabe der Abweisung des gegenständlichen Antrags im Vergleich zum Interesse der Beschwerdeführerin auf Erwerbsausübungsfreiheit.
In Anbetracht des Vorliegens dieser bereits angeführten Versagungsgründe erscheint eine Prüfung der weiteren im Verfahren thematisierten Verstöße gegen öffentliche Interessen (daher die öffentlichen Interessen in Hinblick auf die leichte Benützbarkeit der Fahrradabstellanlage) nicht mehr zweckmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.11861.2014