Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

VGW-021/021/2906/2015

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn Süleyman M., vertreten durch Herrn Dr. Thomas W., Rechtsanwalt, in Wien gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, vom 03.02.2015, Zl. MBA .. - S ..172/13, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, idgF in Verbindung mit der Auflage Nr. 9) des Bescheides vom 17.09.1985, MBA .. - Ba ..543/2/85, der Auflage des Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87, der Auflage des Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89 sowie der Auflage des Bescheides vom 15.1.2013, MBA .. - ..042/12,

zu Recht e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF - GewO 1994) der L. Restaurant BetriebsgmbH, mit Sitz in Wien, F.-H.-Gasse, und Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, J.-Straße, in welcher diese Gesellschaft das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausübt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.9.2013 in der Betriebsanlage in Wien, J.-Straße 14,

1) Auflage 9) des rechtskräftigen Bescheides vom 17.9.1985, BA .. -Ba ..543/2/85, welche lautet: "Der Rauchfang der beiden Holzkohlegriller ist wie folgt auszuführen: Im Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister sind an geeigneter Stelle Putz- und Überprüfungsöffnungen entsprechend der Bauordnung herzustellen. Für den Rauchfang ist nach Durchführung dieser Arbeiten vom zuständigen Rauchfangkehrermeister ein Rauchfangbefund zu erstellen. Der Fang unterliegt der Reinigungspflicht entsprechend der Luftreinhalteverordnung 1982. Über den Fang ist ein Gutachten beizulegen, aus dem hervorgeht, ob er den Temperaturen eines W eventuellen Rauchfangfeuers standhält." insofern nicht eingehalten hat, als auf Verlangen weder ein Befund des Rauchfangkehrers für den Abgasfang der Holzkohlegriller noch ein Gutachten für den Abgasfang der Holzkohlengriller über die Brandsicherheit im Falle eines Rauchfangfeuers vorgelegt werden konnte.

2)   die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87,

welche lautet: "Der horizontal verlaufende Teil des Edelstahlfanges zur Ableitung der Rauchgase aus dem Holzkohlegriller ist zumindest in Zeitabständen von zwei Wochen vom zuständigen Rauchfangkehrermeister oder einer entsprechenden Fachfirma nachweislich reinigen zu lassen. Die Nachweise sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten." insofern nicht eingehalten hat, als auf Verlangen keine Nachweise über die zumindest zweiwöchige Reinigung des horizontal verlaufenden Teils des Edelstahlfanges zur Ableitung der Rauchgase vorgelegt werden konnte.

3)     die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89,

welche lautet: "Der Nachweis über die jährliche Kontrolle (Reinigung, Erneuerung) der Vertikalteile der Lüftungsanlage ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten." insofern nicht eingehalten hat, als der letzte Nachweis über die jährliche Kontrolle der Lüftungsanlage mit 16.07.2012 datiert war, wodurch das einjährige Überprüfungsintervall überschritten war.

4.) Die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 15.01.2013, MBA .. – ..042/12, welche lautet: “Der Rauchfang, an den der Pizzaofen angeschlossen ist, ist zumindest in Zeitabständen von zwei Wochen nachweislich zu kehren. Darüber sind Aufzeichnungen, z.B. in Form eines Kehrbuches, zu führen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten.“ Insofern nicht eingehalten hat, als auf Verlangen keine Aufzeichnungen (z.B. in Form eines Kehrbuches) über die zumindest in Zeitabständen von zwei Wochen durchzuführende Kehrung des Rauchfanges des Pizzaofens vorgelegt werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraph 367, Ziffer , der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage Nr. 9) des Bescheides vom 17.09.1985, MBA .. - Ba ..543/2/85, der Auflage des Bescheides vom 25.01.1988, MBA .. - Ba ..543/14/87, der Auflage des Bescheides vom 21.08.1990, MBA .. - Ba ..543/11/89 sowie der Auflage des Bescheides vom 15.1.2013, MBA .. - ..042/12

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

4 Geldstrafen von je € 175,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994.

Summe der Geldstrafen: € 700,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 16 Stunden

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), mit welcher dieser den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach sowohl dem Grunde nach hinsichtlich der Schuld als auch wegen der Höhe der verhängten Strafe anfechtet. Als Beschwerdegründe werden wesentliche Verfahrensverstöße, unrichtige Beweiswürdigung und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Sämtliche Auflagen seien erfüllt gewesen. Dass dies am Tag der Kontrolle nicht offensichtlich gewesen sei und dokumentiert worden sei, habe darin gelegen, dass das Kontrollorgan außerhalb der Öffnungszeiten eingeschritten sei und daher nur eine Putzfrau angetroffen habe, die naturgemäß über die Auflagen und deren Einhaltung nicht Bescheid wusste und auch nicht über den Aufbewahrungsort der gegenständlichen Dokumente über die Erfüllung der Auflagen informiert war. Ein ordentlich durchgeführtes Verfahren hätte gerade ergeben, dass sämtliche Auflagen erfüllt gewesen waren und seien die Dokumente dem Kontrollorgan auch (im Nachhinein) sofort übermittelt worden, sobald der Bf. von der stattgefundenen Kontrolle erfahren habe. Selbst wenn die Nachsendung der Dokumente als verspätet erachtet würde und ein rechtswidriges Verhalten aus diesem Grunde angenommen würde, würde es am Verschulden des Bf. mangeln. Es ist dem Bf. doch keinesfalls zuzumuten, permanent, auch außerhalb der Geschäftszeiten anwesend zu sein und für das Aufliegen der Unterlagen zu sorgen. Auch könne nicht verlangt werden, derartiges über Bedienstete sicherzustellen, weil eine Rund um die Uhr Besetzung enorme Kosten verursachen würde, die vom Betrieb keinesfalls erwirtschaftet würden.

Antragsgemäß führte das Verwaltungsgericht Wien am 21.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. persönlich zusammen mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin teil und es wurde das Kontrollorgan der damaligen Amtshandlung, Herr Amtsrat Otto T., als Zeuge einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben:

Die Beschwerdeführervertreterin gab zu Protokoll:

„Es ist so, dass die Erhebung um 10:00 Uhr am Vormittag stattfand. Zu diesem Zeitpunkt war das Lokal noch nicht geöffnet. Wir öffnen um 11:30 Uhr. Das Personal, Kellner kommen um 11:00 Uhr. Um 10:00 Uhr war nur eine Putzfrau anwesend. Diese hat natürlich nicht gewusst, wo sich die verlangten Befunde befinden. Außerdem hat sie kaum Deutschkenntnisse.

Aufgrund dieser Ermittlungen kam es dazu, dass wegen dem Pizzaofen das Lokal 5 1/2 Monate geschlossen wurde. Dazu ist ein Verfahren hier anhängig. Die Sperre wurde aufgehoben und das Lokal konnte wieder öffnen.

Auf Vorhalt, dass die Erhebung telefonisch angekündigt war, gebe ich an, dass ich von keiner telefonischen Ankündigung erfahren habe.

Im Straferkenntnis steht, dass die fehlenden Befunde und Nachweise, der Behörde bis Dato nicht vorgelegt wurden, dass stimmt aber nicht. Ich habe sofort die verlangten Unterlagen übermittelt. Die Putzfrau gab mir die Karte des Erhebungsbeamten. Ich habe dort angerufen und habe ihn zunächst gefragt, was er braucht und dann habe ich das gewünschte übersendet. Der Beamte hat nur seine Visitenkarte hinterlassen, aber keine Aufstellung der Unterlagen, die er benötigt.“

Der Zeuge AR Otto T. gab Folgendes an:

„Zur Vorgeschichte: Bereits im Juli 2012 gab es eine Beschwerde wegen Geruch- und Rußbelästigung. Ich war damals vor Ort auf Kontrolle und schaute besonders die Punkte an, die im Zusammenhang mit der Beschwerde stehen könnten.

Es gab dann wieder eine Beschwerde, dass wieder eine Geruchsbelästigung aufgetreten sei. Im September 2013, 24., ging ich wieder auf Erhebung.

Am 9.9.2013 10:30 Uhr habe ich unter 0664 xxxxx angerufen. Man sagte mir, dass der Chef der Betriebsanlage im Ausland ist und ab 16.9.2013 wieder in Wien ist und ab 18.9.2013 liegt alles im Lokal auf. Ich weiß nicht mehr, ob ich mit dem Bf oder mit einer Dame gesprochen habe.

Am 24.9.2013 kam ich am Nachmittag zum Lokal. Ich vermute es war 14:00 Uhr, bin mir aber nicht sicher. Ich kam ins Lokal. Der dort anwesende Kellner kannte sich nicht aus. Er holte vom Nebenlokal „I.T.“ eine Person, die sich angeblich auskennt. Diese Person zeigte mir Kalenderblatt und eine Rechnung vom Rauchfangkehrer, aber nicht die geforderten Nachweise. Der Name dieser Person lautet „S.B.“ (kaum leserlich auf dem Bescheid geschrieben). Wie die Person ausgesehen hat, weiß ich jetzt nicht mehr. Am 21. November 2013 wurden alle geforderten Unterlagen beigebracht. Für uns als MA 36 war im November die Sache abgeschlossen auch mit der Beschwerde. Mit der Betriebsschließung habe ich überhaupt nichts zu tun.

Ich war sicher nicht um 10:00 Uhr im Lokal. Ich hatte am Nachmittag einen Termin und da war das Lokal offen und auch ein anwesender Kellner.

Es wurde mir gezeigt von der Person aus dem Lokal „I.T.“ eine Rechnung, darauf stand März 2013 von der Rauchfangkehrer Firma „St.“ im .. Bezirk. Da waren aber keine Kehrtermine angeführt und keine Bestätigungen, daher nicht für die offenen Punkte zu verwenden.“

In ihren Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer an:

„Es fehlt im Straferkenntnis die Uhrzeit der Erhebung. Es ist auch falsch im Straferkenntnis, dass die Nachweise und Befunde nach wie vor nicht vorgelegt wurden.

Die BfV gab in den Schlussausführungen an:

„Ich verweise auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde. Dazu wird ergänzt, dass es hier offenkundig zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen ist, die aber dem Geschäftsführer nicht anzulasten sind.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf den Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 36 vom 25. September 2013, MA 36 – ..726/2012-5, mit welchem die MA 36 dem Magistratischen Bezirksamt für den .. Bezirk Folgendes nach Erhebung mitteilt:

„1.) Die zuletzt am 4. Juli 2012 (Stellungnahme vom 11. Juli 2012) festgestellten Mängel waren nicht behoben:

Bescheid vom 17. September 1985, MBA .. – Ba ..543/2/85

Punkt 9)       Es konnte auf Verlangen kein Befund des Rauchfangkehrers für den Abgasfang der Holzkohlengriller vorgelegt werden.

Es konnte auf Verlangen kein Gutachten für den Abgasfang der Holzkohlengriller über die Brandsicherheit im Falle eines Rauchfangfeuers vorgelegt werden.

Bescheid vom 25. Jänner 1988, MBA .. – Ba ..543/14/87

Es konnten auf Verlangen keine Nachweise über die zumindest zweiwöchige Reinigung des horizontal verlaufenden Teils des Edelstahlfanges zur Ableitung der Rauchgase vorgelegt werden.

                            Bescheid vom 21. August 1990, MBA .. – BA ..543/11/89

.) Der letzte Nachweis über die jährliche Kontrolle der Lüftungsanlage datiert vom 16.7.2012, wodurch das einjährige Überprüfungsintervall überschritten war.

2.) Folgende Auflage war nicht eingehalten:

Bescheid vom 15. Jänner 2013, MBA .. - ..042/12

.) Es konnten auf Verlangen keine Aufzeichnungen (z.B. in Form eines Kehrbuches) über die zumindest in Zeitabständen von zwei Wochen durchzuführende Kehrung des Rauchfanges des Pizzaofens vorgelegt werden.“

Gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Der Text der jeweiligen Bescheidauflagen ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen.

Unbestritten ist, dass zur Tatzeit anlässlich einer gewerbebehördlichen Kontrolle dem Erhebungsorgan Amtsrat Otto T. die unter Punkt 1) bis 4) im angefochtenen Straferkenntnis geforderten Nachweise bzw. Überprüfungsbefunde nicht vorgewiesen wurden. Der Bf. bringt dazu vor, dass Amtsrat T. außerhalb der Öffnungszeiten des Lokales erschienen wäre, wobei nur eine Putzfrau anwesend war, die aber naturgemäß keine Auskunft über die geforderten Nachweise bzw. Unterlagen geben konnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass laut der Aussage des Zeugen Amtsrat T. die Kontrolle nicht am Vormittag um 10.00 Uhr stattgefunden hat, sondern vielmehr am Nachmittag, gegen 14.00 Uhr. Da war das Lokal offen und war auch ein Kellner anwesend. Bei dem Zeugen Amtsrat T. handelt es sich um einen äußerst erfahrenen und versierten Mitarbeiter der Magistratsabteilung 36, von dem nicht angenommen wird, dass er wahrheitswidrig die gegenständliche Erhebung anders beschreibt, als tatsächlich stattgefunden. Auch brachte der Zeuge Amtsrat T. in der mündlichen Verhandlung seine schriftlichen Aufzeichnungen der damaligen Erhebung mit. Ein Verwechseln der Amtshandlungen ist somit seitens des Zeugen T. auszuschließen und ist davon auszugehen, dass vielmehr der Bf. - da laufend Erhebungen und Überprüfungen im Lokal stattfinden - die Kontrolle vom 24.9.2013 mit einer anderen Kontrolle verwechselt. Der Zeuge Amtsrat T. schildert aber in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, schlüssig und widerspruchsfrei, dass er damals gegen 14.00 Uhr in das Lokal gekommen sei. Der dort anwesende Kellner habe sich nicht ausgekannt, er habe vom Nebenlokal „I.T.“ eine Person geholt, die sich angeblich auskennen soll. Aber auch diese Person konnte dem Zeugen Amtsrat T. nicht die geforderten Nachweise vorlegen. Von der Person aus dem Lokal „I.T.“ wurde lediglich eine Rechnung vor der Rauchfangkehrer Firma „St.“ im .. Bezirk vorgelegt, datiert mit März 2013, wo aber keine Kehrtermine und keine Bestätigungen angeführt waren und war dies somit kein Ersatz für die geforderten Nachweise.

Die in Rede stehenden Unterlagen (Befunde bzw. Nachweise) sind aber in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass sie von der Betriebsinhabung bzw. von jedem anwesenden Betriebsangehörigen, der im Falle der Abwesenheit der Betriebsinhabung während einer behördlichen Erhebung stellvertretend agiert, leicht aufgefunden und vorgelegt werden können. In diesem Sinne muss der Bf. nicht „rund um die Uhr“ in seinem Betrieb anwesend sein und muss der Betrieb auch nicht permanent geöffnet sein, sind doch die gesetzlichen Sperrstunden einzuhalten. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass diese konkrete Kontrolle vom Zeugen Amtsrat T. telefonisch rechtzeitig angekündigt wurde, wobei der Bf. diesbezüglich genug Zeit gehabt hätte, die Befunde bzw. Nachweise so herzurichten und aufzubewahren, bzw. die diensthabenden Betriebsangehörigen (Kellner) so zu instruieren, dass sie die Befunde bzw. Nachweise auffinden und somit auch dem Erhebungsorgan vorlegen können.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass die konkrete Uhrzeit der Kontrolle im gegenständlichen Fall keine Rolle spielt und ist sie daher auch nicht ein wesentliches Tatbestandselement, fanden am 24.9.2014 ja doch nicht mehrere Kontrollen statt und ist der Bf. insofern vor einer Doppelbestrafung geschützt.

 

Somit erweist sich der objektive Tatbestand in allen Punkten als gegeben.

Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist Folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Der Bf. hat offenkundig die nötige Sorgfalt nicht aufgebracht, um sämtliche bescheidmäßig vorgeschriebenen Befunde bzw. Nachweise in der Betriebsanlage so geordnet aufzubewahren und das Personal insoweit zu schulen, dass seine Mitarbeiter vor Ort in der Lage sind, anlässlich einer Kontrolle die verlangten Nachweise vorzulegen.

Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung:

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Taten schädigten in nicht geringer Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses und störungsfreies Betreiben von Betriebsanlagen gewährleisten sollen und damit auch den Schutz sowohl der Kunden als auch der Nachbarn vor Belästigungen dienen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig.

Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Entgegen dem Vorbringen des Bf. liegt keine erstmalige Strafbarkeit vor, erschwerend waren nämlich sechs (!) einschlägige Vormerkungen zu werten.

Hinsichtlich der „allseitigen Verhältnisse“ ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Werten aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht zu Tage getreten und wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich daher der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass der Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten des Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erweisen sich die verhängten Geldstrafen - auch wenn die Befunde bzw. Nachweise im November 2013 nachgereicht wurden - nicht nur als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien in gegebener Höhe unbedingt angebracht, sollen die verhängten Geldstrafen doch dazu dienen, dass der Bf. in Hinkunft seinen bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen pünktlich nachkommt.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam somit nicht in Betracht.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.021.2906.2015