Landesverwaltungsgericht Wien
27.04.2015
VGW-172/056/26713/2014
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn Dr. Hans-Georg L., vertreten durch Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 28.3.2014, GZ: XX16/13, mit welchem die Anträge 28.3.2013, eingelangt am 2.4.2013, 1.) auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer verbunden mit dem Antrag auf Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung und 2.) auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer abgewiesen wurden,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1.) zu lauten hat wie folgt:
„Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der geltenden Fassung (WTBG), wird stattgegeben.
Der Antrag auf Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne von Paragraph 232, WTBG wird abgewiesen.“.
römisch II.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) als unbegründet abgewiesen.
römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1)Mit Bescheid der belangten Behörde, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vom 28.3.2014 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 28.3.2013, eingelangt am 2.4.2013, auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer verbunden mit dem Antrag auf Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung und Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftprüfer in Österreich abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass – unter Anführung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen der Niederlassung und der öffentlichen Bestellung in Österreich für Staatsangehörige des EWR im Paragraph 232, WTBG geregelt seien.
„Zum Antrag auf Befreiung von der Ablegung der Eignungsprüfung“ finden sich die Ausführungen, dass nach Paragraphen 32 f, f, WTBG sämtliche Kandidaten oder im Ausland Berufsberechtigte, die nicht unter die Bestimmung des Paragraph 232, WTBG fielen, die reguläre Gesamtfachprüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Paragraphen 32 f, f, WTBG) abzulegen hätten.
Paragraph 232, Absatz 7, WTBG sehe als Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer lediglich die Fachgebiete vor, welche länderspezifisches österreichisches Recht darstellten. Nachgewiesene Kenntnisse des österreichischen Rechts auf diesen Gebieten seien für die Erlangung der Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers in Österreich und weitere Berufsausübung bedeutsam und notwendig.
Nun seien die Inhalte der Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 232, Absatz 7, WTBG näher festgelegt nach Paragraph 29, Absatz 2, WTBG und Paragraph 34, Absatz 4, WTBG sowie Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 5, 8 WTBG.
Nun habe der Beschwerdeführer die Ausbildung und Fachprüfungen und Berufsberechtigungen für Steuerberater und vereidigten Buchprüfer in Deutschland inne. Entsprechende Kenntnisse des österreichischen Rechts lägen nicht vor. Da in österreichischem und deutschem Recht unterschiedliche Regelungen bestünden, sei eine Eignungsprüfung daher in den im Paragraph 232, Absatz 7, WTBG normieren Prüfungsgegenständen abzulegen. Prüfungsbefreiungen lägen nicht vor.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er in Österreich nicht als Steuerprüfer tätig sein werde und demnach eine Befreiung der Prüfung Abgabenrecht beantrage, so sei daraus hinzuweisen, dass der Berechtigungsumfang eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, WTBG auch alle Tätigkeiten des Steuerberaters mitumfasse. Eine Trennung von Befugnissen sei daher nicht vorgesehen und demnach auch keine Befreiung von Abgabenrecht möglich. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich, durch Ablegung einer Eignungsprüfung – welche er auf Grund seiner in Deutschlang erworbenen Berufsberechtigung ablegen könne – die fehlende Gleichwertigkeit auszugleichen und im Bundesgebiet als Wirtschaftsprüfer tätig zu sein.
Da jedoch der Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung ohne Prüfungsbefreiungen nicht beantragt habe, sei sein Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung verbunden mit Befreiung von der Ablegung von Prüfungen der Gegenstände der Eignungsprüfung nach 17 in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, WTBG abzuweisen.
Weiters sei zum Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich auszuführen, dass eine derartige Bestellung nach Paragraph 232, Absatz 4, WTBG dann zu erfolgen habe, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorlägen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufs gleichwertig sei.
Da jedoch gegenständlich keine Gleichwertigkeit gegeben sei und auch keine Eignungsprüfung nach Paragraph 232, WTBG oder Fachprüfung nach Paragraph 32 f, f, WTBG vom Beschwerdeführer abgelegt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.2)In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass er deutscher Staatsangehöriger sei und in Deutschland aufrecht zum Steuerberater sowie zum Buchprüfer bestellt sei.
Er habe – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – umfassende Praxiszeiten absolviert.
Mit Antrag vom 28.3.2013 habe er die Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer in Österreich gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, WTBG beantragt, Weiters habe er mit Antrag vom 28.3.2013 die Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung gestellt. Weiters habe er mit Antrag vom 21.5.2013 die Gründung einer Niederlassung in Österreich nach Paragraph 232, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, WTBG gestellt.
Die Behörde habe ausgeführt, dass die fehlende Gleichwertigkeit durch Ablegung der Eignungsprüfung auszugleichen sei bzw. es sei keine Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben. Jedoch fehlten Feststellungen und Begründungen im angefochtenen Bescheid dazu.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit sei wesentlich für die rechtliche Beurteilung im Lichte des Paragraph 232, Absatz 4, WTBG. Es fänden sich keinerlei Ausführungen zur Frage der Gleichwertigkeit im angefochtenen Bescheid. Die Behörde habe es verabsäumt, ihre zugrunde gelegten Sachverhaltselemente darzulegen. Es fehle daher eine gänzliche Begründung, es läge Willkür vor. Die Behörde hätte die Frage der Gleichwertigkeit prüfen müssen, bevor sie auf die Frage der Eignungsprüfung eingegangen sei. Eine Eignungsprüfung käme jedoch nach Paragraph 232, Absatz 5, WTBG nur dann in Betracht, wenn Gleichwertigkeit fehle.
Weiters habe die öffentliche Bestellung gemäß Paragraph 232, Absatz 4, zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorlägen. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu diesem Punkt zu treffen, die allgemeinen Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung seien nämlich im Paragraph 8, Absatz eins, WTBG geregelt. Diese Voraussetzungen hätten zunächst festgestellt werden müssen, um überhaupt zur rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 232, Absatz 4, WTBG zu kommen.
Es lägen zwei getrennte Anträge vor: ein Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer vom 28.3.2013 und einen undatierten Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung iSv Paragraph 232, WBG, dieser Antrag beinhalte einen Antrag auf Befreiung der Prüfung in Abgabenrecht und einen Antrag auf Befreiung von der rechtlichen Klausur. Es hätte nicht gemeinsam in einem über beide Anträge entschieden werden dürfen. Eine Zusammenfassung dieser beider Anträge in einem Bescheid verkenne die Rechtslage und es läge wiederum Willkür vor. Es sei das Gleichheitsrecht verletzt (VfGH B 1098-06-15).
Weiters habe er mit Schreiben vom 21.5.2014 die Gründung einer Niederlassung in Österreich beantragt. Die Behörde habe mit angefochtenem Bescheid über einen Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer vom 23.3.2013 entschieden, einen derartigen Antrag gäbe es jedoch nicht. Es sei nicht ersichtlich aus der angefochtenen Entscheidung, dass über seinen Antrag vom 21.5.2012 entschieden worden wäre. Er habe in diesem Antrag sich bereit erklärt, Lehrgänge nach Paragraph 229 b, WTBG zu absolvieren, eine Entscheidung hat die Behörde nicht getroffen, es wäre angesichts Paragraph 59, Absatz eins, AVG darüber zu entscheiden gewesen, da der Antrag auf Zulassung zur Absolvierung von Lehrgängen gemäß Paragraph 229 b, WTBG die Hauptfrage beträfe, die Niederlassung.
Weiters sei Paragraph 232, Absatz 4, WTBG unrichtig angewendet worden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, WTBG
Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, WTBG sei auszuführen, dass er hierzu auf seinen Lebenslauf verweise, Zeugnisse und Veröffentlichungen, er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch fünf. L. GmbH und verfüge über eine aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie prüfen u.a. eine große international tätige Steuerberatungskanzlei, welche auch in Österreich tätig sei. Da seine Mitgesellschafter bzw. Mitgeschäftsführer bereits Niederlassungsleiter in B. bzw. in D. seien, könne er nach deutscher WPO (Wirtschaftsprüferordnung) nur in Österreich Niederlassungsleiter werden.
Zu der in Paragraph 232, Absatz 4, WTBG angeführten Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung sei auszuführen:
-Nach Paragraph 229 b, WTBG, welcher mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2005,, anwendbar wurde, gälten jene österreichischen Buchprüfer, die zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen in Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2005, bereits tätig waren, als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Diese Buchprüfer, wenn sie Prüfungen nach Inkrafttreten durchführten, dürften diese (neuen, bisher den Wirtschaftsprüfern vorbehaltenen) Aufgaben erst dann übernehmen, wenn sie ausreichende Fach- und Weiterbildungen aus den Fachgebieten Aktienrecht und Sonderfragen der Rechnungslegung (nämlich internationale Rechnungslegung und internationale Prüfungsstandards) nachgewiesen hätten. Damit sei der österreichische Buchprüfer, welcher bisher keine Aktiengesellschaften habe prüfen dürfen, dem Wirtschaftsprüfer gleichgestellt, wenn er die ausreichenden Fach- und Weiterbildungen nachgewiesen habe.
Diese zusätzlichen Fachkenntnisse habe er nachgewiesen durch Vorlage seiner Dissertation. Weiters habe er die Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs in seinem Antrag vom 21.5.2013 angeboten.
Darüber hinaus läge Gleichwertigkeit vor: Er sei seit 1986 vereidigter Buchprüfer mit aufrechter Befugnis.
Die Gleichwertigkeit eines deutschen vereidigten Buchprüfers mit dem österreichischen Wirtschaftsprüfer ergäbe sich aus folgenden Überlegungen:
Aus Paragraph 229 b, WTBG ergäbe sich, dass Buchprüfer, welche zu einem gewissen Stichtag bereits Buchprüfer gewesen seien, Wirtschaftsprüfer seien, wenn sie besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Aktienrechts und internationaler Rechnungslegung und internationaler Prüfungsstandards nachgewiesen hätten.
Er betreue und prüfe sowohl den Einzel- und Konzernabschluss der E. AG mit weiteren Töchtergesellschaften in der Rechtsform der AG und prüfe auch andere derartige Unternehmen, habe die notwendigen Kenntnisse sich in Deutschland angeeignet und entsprechende Kurse besucht, sodass er als österreichischer Buchprüfer dem Wirtschaftsprüfer gleichgestellt wäre.
Weiters läge auch Gleichwertigkeit des deutschen vereidigten Buchprüfers mit dem österreichischen Buchprüfer vor: nach RL 2005/36/EG ergäbe sich, dass seine Bestellungsurkunde zum vereidigten Buchprüfer in Deutschland seine Qualifikation als Buchprüfer unmittelbar in Österreich als gleichwertig zum österreichischen Buchprüfer anzuerkennen sei. Die Ernennungsvoraussetzungen zum Buchprüfer seien darüber hinaus in Deutschland enger (zusätzlich zu den in Österreich geltenden Voraussetzungen nach Paragraph 8, WTBG sei in Deutschland auch noch ein Lehrgang z besuchen), sodass jedenfalls ein deutscher Buchprüfer als gleichwertig zu sehen sei zum österreichischen Buchprüfer.
Die Gleichwertigkeit ergäbe sich auch aus Paragraph 213, [gemeint wohl 231] WTBG, dieses lege das Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern fest, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen seien.
Demnach seien EU Staatsangehörige, welche den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders befugt ausübten, berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph 213, Absatz 2, WTBG Dienstleistungen auf diesem Gebiet zu erbringen. Da Buchprüfer mit Wirtschaftsprüfern nach Paragraph 229 b, WTBG gleichgestellt seien, habe Paragraph 231, WTBG auch für Buchprüfer zu gelten.
Demnach sei ein deutscher Buchprüfer aufgrund der Vorlage seiner Berufsberechtigung in Deutschland zur Ausübung desselben in Österreich berechtigt. Widrigenfalls läge unionsrechtliche Diskriminierung vor.
Daher erfülle er sämtliche Voraussetzungen für Gleichwertigkeit und seine Berufsqualifikation dem des Wirtschaftstreuhandberufs in Österreich gleichwertig.
Weiters habe er seine fachliche Befähigung in Sinne des Artikel 11, Litera e, RL 2005/36/EG nachgewiesen durch verschiedene [näher angeführte] Beilagen. Er habe damit Ausbildungen an Universitäten bzw. Hochschulen über einen Zeitraum von 8 Jahren nachgewiesen.
Ferner werde er in Österreich keine Steuerberatung durchführen, weswegen er um Befreiung von der Prüfung Abgabenrecht ersucht habe. Die Begründung der belangten Behörde betreffend Ablehnung seines diesbezüglichen Antrages (über welchen sie hätte getrennt absprechen müssen) sei haltlos: die öffentliche Bestellung habe zu erfolgen, wenn die Berufsqualifikation gleichwertig sei. Dies läge vor. Ob er in der Folge rein mit der Tätigkeit „Wirtschaftsprüfer“ aktiv sei, sei nicht Angelegenheit, über welche in dem Bescheid zu entscheiden sei.
1.3)Nach Aufforderung an die belangte Behörde, den vollständigen Akteninhalt vorzulegen, legte die Behörde den vorliegenden Akt am 24.9.2014 neuerlich vor und gab folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab:
Zum Beschwerdevorbringen, wonach über seinen Antrag vom 21.5.2012 nicht entschieden worden sei, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit e-Mail vom 10.4.2012 mitgeteilt habe, dass römisch fünf. GmbH mit Sitz in D., große Gesellschaften in Deutschland prüfe, die prüfungspflichtige Tochtergesellschaften auch in Österreich hätten. Es sei geplant, in Österreich eine Niederlassung zu gründen, für die Niederlassung in Österreich stünde er zur Verfügung. Die belangte Behörde habe ihm mit e-Mail vom 10.5.2012 mitgeteilt, dass die Gründung einer Niederlassung in Österreich die Involvierung von Personen mit österreichischer Befugnis voraussetze, diese könne von Wirtschaftsprüfern aus anderen EU- Mitgliedstaaten im Wege der Eignungsprüfung erlangt werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.5.2012 die Anfrage wiederholt und den Antrag gestellt, eine Niederlassung in Österreich, in Form einer selbständigen Tochtergesellschaft, zu gründen. Niederlassungsleiter für Österreich solle der Beschwerdeführer werden. Sofern der Niederlassungsleiter die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben solle, sei der Beschwerdeführer ferner bereit, vorab die Lehrgänge iSv Paragraph 229 b, WTBG zu absolvieren. Die belangte Behörde habe ihn mit Schreiben vom 8.6.2012 im Einzelnen über die Voraussetzungen der Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Österreich informiert und festgehalten, dass laut Antrag geplant sei, dass der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der noch zu gründenden Gesellschaft sein solle. Dies sei nicht zulässig, ein einziger gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft müsse über die österreichische Befugnis als Wirtschaftsprüfer verfügen. Paragraph 229 b, WTBG sei keine geeignete Rechtsgrundlage zum Erwerb der österreichischen Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer. Ein Erwerb sei allenfalls im Wege der Ablegung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 232, WTBG möglich. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gesondert zu stellen und zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 13.6.2012 habe daraufhin die römisch fünf. GmbH mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und Herr Peter römisch fünf., ebenso Geschäftsführer wie der Beschwerdeführer von römisch fünf. L. GmbH, die Voraussetzungen nach Paragraph 232, WTBG erfüllten. Ein Verweis auf die Ablegung einer Eignungsprüfung nach Paragraph 232, WTBG sei nicht verständlich, da Gleichwertigkeit gegeben sei. Stünde die Behörde nach wie vor auf dem Standpunkt, dass Gleichwertigkeit nicht vorläge, so werde um dezidierte Mitteilung ersucht, damit gegebenenfalls eine rechtliche Überprüfung der Auffassung möglich sei.
Der Beschwerdeführer sei daraufhin telefonisch am 14.6.2012 informiert worden, dass zur Beurteilung der Voraussetzungen der Eignungsprüfung die Prüfungsabteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuständig sei und noch rechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von deutschen Buchprüfern zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer in Österreich zu klären seien.
Über den Antrag sei deswegen nicht entschieden worden, da aus der nachfolgenden Korrespondenz und Anträgen ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich anstrebe.
Ferner sei auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die beabsichtige, Wirtschaftstreuhandberufe auszuüben in Österreich, in Paragraphen 65 f, f, WTBG geregelt seien. Nach Paragraph 65, Absatz 3, WTBG bedürfe der Beschwerdeführer daher die österreichische Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers zur Gründung einer entsprechenden Gesellschaft. Es sei daher zunächst zu entscheiden, ob er zum Wirtschaftsprüfer in Österreich bestellt werden könne, bevor über die Frage der Niederlassung entschieden werden könne. Dies sei für ein folgendes Verfahren zu beurteilen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in seinem Antrag vom 21.5.2012 bereit erklärt habe, die Lehrgänge nach Paragraph 229 b, WTBG zu absolvieren, sei anzumerken, dass Paragraph 229 b, WTBG nur die Überleitung österreichischer Buchprüfer zu Wirtschaftsprüfern vorsehe.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und über den Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung getrennt hätte entschieden werden müssen, sei auf den Akt zu verweisen: der Beschwerdeführer habe als Beilage zu seinem aktenkundigen Schreiben vom 24.9.2012 einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer gestellt. Er sei daraufhin telefonisch davon informiert worden, dass dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stattgegeben werde und er die Eignungsprüfung ablegen könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer im Zuge dieses Telefonats mitgeteilt, dass über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung noch nicht entschieden werden möge, da er die prüfungsbefreite Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich wünsche. Er werde neuerlich einen Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ohne Ablegung von Prüfungen einbringen.
Er habe diesen neuen Antrag als Beilage zum Schreiben vom 28.3.2013 eingebracht. Gleichzeitig habe er diesem Schreiben einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und auch einen undatierten Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung im Sinne von §232 WTBG beigelegt.
Es sei daraus ersichtlich, dass eine gemeinsame Entscheidung über beide Anträge (auf Zulassung zur Eignungsprüfung und auch auf Prüfungsbefreiung) erfolgen solle. Auch habe der Beschwerdeführer den eingebrachten Antrag als „Antrag für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer“ bezeichnet.
Es seien mehrere weitere Telefonate mit Information und Rahmenbedingungen für eine Eignungsprüfung erfolgt sowie mit dem Hinweis, dass eine Bestellung ohne Eignungsprüfung negativ entschieden werden würde.
Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit e-Mail vom 18.11.2013 die Inhaltsverzeichnisse seines damaligen Lehrgangs der Ausbildung zum vereidigten Buchprüfer in Deutschland vorgelegt, da er seinen Antrag auf prüfungsbefreite Bestellung weiterhin aufrecht gehalten habe.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wären Feststellungen zur Gleichwertigkeit getroffen worden. Es fänden sich auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides entsprechende Ausführungen.
Es sei von ihm nicht vorgebracht worden, dass er im Zuge der damaligen Fachprüfung zum Buchprüfer in Deutschland auch fachspezifisches österreichisches Recht geprüft worden sei. Vergleichbare Prüfungen über entsprechende Kenntnisse lägen ebenso wenig vor, sonstige Ausbildungen seien im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht heranzuziehen. Vielmehr handle es sich hier um fachspezifische Fachprüfungen, die die Berufsausübung der entsprechenden Wirtschaftsberufe ermöglichten. Es bestünde ein entsprechendes Angebot an Kursen, welche per se jedoch die Fachprüfung als solche nicht ersetzen. Ebenso wenig könnten dies universitäre Ausbildungen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG) oder auch nur einzelne Prüfungsgegenstände daraus. Es werde auch auf die geltende Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verwiesen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen seinen sehr wohl Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 8, WTBG getroffen worden, wie aus Seite 10 des Bescheides hervorgehe.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass Gleichwertigkeit auf Grundlage des Paragraph 229 b, WTBG nicht bestehe. Diese Bestimmung beträfe ausschließlich österreichische Buchprüfer und deren Überleitung. Diese Gesetzesbestimmung sei mit 1.9.2005 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer könne sich nunmehr nicht mit einem nicht mehr bestehenden Berufsstand der Buchprüfer in Österreich vergleichen. Ferner seien jene österreichischen Buchprüfer übergeleitet worden, welche im Überleitungszeitpunkt bereits bestellt oder anerkannt waren. Ferner habe eine Überleitung nur nach erfolgreichem Abschluss von umfangreichen Fachprüfungen stattgefunden, diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer auch nicht.
Auch in Deutschland bestünde keine Gleichwertigkeit der deutschen vereidigten Buchprüfer mit den deutschen Wirtschaftsprüfern. Nach derzeit geltender deutscher Rechtslage seien deutsche Buchprüfer verpflichtet, die gesamte Fachprüfung des deutschen Wirtschaftsprüfers zu absolvieren, um die Berufsbefugnis des deutschen Wirtschaftsprüfers zu erlangen. Auch sei eine andere, verkürzte, Überleitungsmöglichkeit in Deutschland derzeit gesetzlich noch nicht vorgesehen.
Es sei daher keine Gleichwertigkeit gegeben. Dies wäre darüber hinaus auch eine Diskriminierung gegenüber deutschen Wirtschaftsprüfern, welche zur Zulassung in Österreich einer Eignungsprüfung bedürften.
2.)Aus dem vorliegenden Akteninhalt aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:
2.1)Mit Schreiben vom 13.9.2012 wendete sich der Beschwerdeführer sowie die römisch fünf. L. GmbH (in der Folge: die GmbH) an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Österreich und teilte mit, bezugnehmend auf ein Schreiben der Wirtschaftskammer vom 8.6.2012, dass ihre Auffassung nach unter anderem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH die Voraussetzungen nach Paragraph 232, WT BG erfülle. Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe im Herkunftsland Deutschland die Berechtigung einen Wirtschaftstreuhandberufe auszuüben. Die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, WT BG lägen ebenfalls vor. Die berufliche Qualifikation eines deutschen Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers dürfte mindestens gleichwertig mit der eines österreichischen Wirtschaftsprüfers sein. Es sei nicht verständlich, dass auf die Ablegung einer Eignungsprüfung nach Paragraph 232, WT BG hingewiesen worden sei. Voraussetzung für die Ablegung einer Eignungsprüfung sei mangelnde Gleichwertigkeit. Eine mangelnde Gleichwertigkeit sei nicht gegeben.
Beigelegt sind dem Schreiben Kopien eines Schreibens der GmbH sowie des Beschwerdeführers vom 19.6.2012, welches ebenso an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Österreich gerichtet war, woraus unter Bezugnahme auf „Erwerb der Wirtschaftstreuhänder Qualifikation in Österreich“ hervorgeht, dass - bezugnehmend auf ein Schreiben der GmbH und des Beschwerdeführers vom 13.6.2012 an die Kammer - auf die beigefügte Entscheidung des luxemburgischen Gerichtes vom 20.3.2007 hingewiesen werde. Dort werde zu dem Thema eine mangelnde Gleichwertigkeit hinsichtlich einer Eignungsprüfung im Steuerrecht Stellung genommen. Dabei sei das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine mangelnde Gleichwertigkeit nicht bestünde und eine Eignungsprüfung nicht vorzunehmen sei. Auch das deutsche und österreichische Steuerrecht hätten viele Parallelen und Gemeinsamkeiten, sodass dieses Urteil analog anzuwenden sei.
Beigelegt ist eine Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes aus Luxemburg vom 20.11.2006, welches in französischer Sprache vorliegt und worauf zusammengefasst hervorgeht, dass die Entscheidung der luxemburgischen Verwaltung betreffend er Vorschreibung verschiedener Kurse nicht ausreichend begründet war. Der dortige Antragsteller hatte im Zusatz zu seiner ausländischen Ausbildung und Anerkennung in Deutschland und Italien in Luxemburg beantragt dort ebenso Wirtschaftsprüfer zu sein.
Aus diesen Schreiben vom 13.9.2012 und 13.6.2012 gehen damit keinerlei Anträge hervor.
2.2)Mit Schreiben vom 24.9.2012 von der GmbH und dem Beschwerdeführer an die belangte Behörde führten diese aus, dass „ … erlaubt sich der Unterzeichner Ihnen den Antrag für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer sowie folgende Unterlagen zu übersenden“. Es findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag, mit der Anführung seines Namens und des Namens der GmbH.
Dem Schreiben ist ein Antrag vom 24.9.2012 an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder beigelegt, welcher gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, des Wirtschaftstreuhandberufs Gesetzes idgF die Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer des Beschwerdeführers beinhaltet.
Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Fachhochschule in Düsseldorf absolviert habe, ferner die Fernuniversität W., Financial Management, ferner sei er seit 2009 an der Privatuniversität U. für Gesundheitswissenschaft, medizinische Informatik und Technik, H. Tirol/Wien, ferner sei er seit 4.3.1982 Steuerberater und seit 17.12.1986 vereidigter Buchprüfer. Er sei diplomierter Betriebswirt sowie MBA (W.). Er habe ein Abschlussdiplom der Fernuniversität H. mit 15.12.2008 sowie der Fachhochschule D. mit 12.7.1977, ferner YBP mit 3.11.1986 und STB mit 4.3.1982.
Aus dem beiliegenden Lebenslauf geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer von 2009-2012 eine Dissertation an der privaten Universität für Gesundheitswissenschaft, medizinische Informatik und Technik, H. in Tirol zum Thema Anführungszeichen eine Rechtsvergleichung der Konzern Rechnungslegung nach IFRS und HGB für Krankenhauskonzerne“ abgelegt hat.
Weiters geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2006-2008 die Fernuniversität in H./C. besucht hat mit Abschluss MBA und einem Fachbereich: Finanzmanagement.
Weiters ist der Beschwerdeführer seit 1986 vereidigter Buchprüfer und seit 1982 Steuerberater. Er hat 1974-1977 die Fachhochschule D. im Fachbereich Wirtschaft und Unternehmensbesteuerung und-Prüfung abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist 1994 bis heute Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, welche eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in D. und B. ist. Weiters betreibt die römisch fünf. L. KG eine Steuerberatungsgesellschaft in D.
Der Beschwerdeführer war von 1990-1994 Prokurist bzw. Prüfungsleiter bzw. Steuerberater bei D. T. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei W.-E., D. römisch eins. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei D. B. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D.
Aus dem Lebenslauf geht der vorliegende berufliche Werdegang in verschiedenen Unternehmungen als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater hervor.
Weiters führte der Beschwerdeführer unter „Veröffentlichungen“ aus, dass er im Jahre 2000,1994, 1992, 1989 Publikationen in einschlägigen deutschen Fachzeitschriften zu verzeichnen hat.
Dem Antrag vom 24.9.2012 ist weiters ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis seiner Dissertation beigelegt, welche er zur Erlangung des Doktorgrades der Universität um mit Private Universität für Gesundheitswissenschaften, medizinische Informatik und Technik, H. in Tirol abgelegt hat. Diese Dissertation widmet sich der Rechtsvergleichung der Konzernrechnungslegung von Krankenhäusern, nämlich nach dem BilMoG (HGB neue Fassung) und IFRS von Krankenhäusern.
Der Antrag vom 24. 9. 2012 ist ferner eine Kopie des Abschlusszeugnisses der Fernuniversität in H., Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, vom 15.12.2008 beigelegt. Es handelt sich hier um ein Abschlusszeugnis zum Weiterbildungsstudium „Management/Finanzmanagement“. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der Fernuniversität H das dort angebotene wissenschaftliche Weiterbildungsstudium „Management/Finanzmanagement“ in der Variante „Finanzmanagement“ teilgenommen hat und dabei Studienleistungen im Umfang von 60 ECT-Punkten erbracht hat sowie im Rahmen des von der Akademie organisierten Begleitprogramms an 12 kursbezogenen eintägigen Workshops, 2 Seminaren und einem Fallstudienseminar teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat der Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und dabei die näher angeführten Prüfungsleistungen erbracht: Aus den näher angeführten Klausuren geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Prüfung über finanzielles Rechnungswesen abgelegt hat, ferner über Jahresabschlussanalyse, über internationale Rechnungslegung, über Steuern und Steuerplanung, über Unternehmensgründung und Beteiligungscontrolling, über Finanz-, Investitions-und Risikomanagement, über Planung und Marketing Management. Weiters hat er erfolgreich ein Fallstudienseminar im Fach „Organisation und Personalmanagement“, welches er als 2-tägiges Seminar besucht hat und dort die Präsentation und Lösung einer Fallstudie erbracht hat, abgeschlossen. Weiters hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Ausbildung 2 Seminare besucht, dies zu folgenden Themen: „Erben und vererben-Praxisseminar für Privatleute und Unternehmer“, sowie „Einführung in das Vertriebsrecht“. Der Abschluss war am 15.12.2008. Weiters legte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Kopie eines Gutachtens zur Projekthausarbeit des Beschwerdeführers im Studiengang im BA für Finanzdienstleister kommen, Studienzug 33.1 zum Thema „Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögensgegenstände nach IAS/IFRS und HGB“ vor. Dieses Gutachten wurde im Rahmen seines Fernstudiums in Hagen erstellt, daraus geht hervor, dass er am 20.10.2008 diese Klausurarbeit bestanden hat. Ebenso legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Titels der Masterarbeit im Studiengang Finanzmanagement und Finanzdienstleistungen vom 1.10.2008, welche er zum Thema“ ein Vergleich der Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten nach IAS /IFRS und HGB“ verfasst hatte, vor.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinem Antrag vom 24.9.2012 eine Kopie des Abschlusszeugnisses der Universität von W. (P. C.) vom 30. Jänner 2009 vor, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den „master of business administration in Financial Services“ abgeschlossen hat.
Aus der beiliegenden Bestätigung geht hervor, dass es sich hier um ein 2-jähriges Studium im Ausmaß von 90 ECTS Punkten gehandelt hat. Es handelte sich um einen Abschluss, welche von der Universität für Wels verliehen wird, wobei die Institutionen, an welcher die „validierten Studien“ (also konkret: die Prüfungen für das Studium) tatsächlich abgeliefert wurden die Fernuniversität Hagen und Allfinanzakademie (H.) waren. Der Titel der Ausbildung lautet“ Master auf Business administration For Financial Services“. Inhalt dieser Ausbildung waren im Wesentlichen sinngemäß folgende Themenbereiche: Planung-und Marketing Management, Finanzbuchhaltung/rechnungswesensysteme, Analyse der Jahresabschlüsse, internationale Rechnungsführung, Firmenneugründungen und Controlling unter Aktienbesitz, Finanz-, Investitions- und Risikomanagement, Besteuerung und Steuerplanung, Organisations- und Personalmanagement.
Für weitere Informationen wird in diesem vorgelegten Schreiben auf die Fernuniversität Hagen und die Allfinanzakademie verwiesen.
Weiters legte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 24. 9. 2012 eine Urkunde der Fachhochschule D., vom 12.7.1977, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der Fachhochschule D. im Fachbereich Wirtschaft am 4.7.1977 die staatliche Abschlussprüfung in der Studienrichtung Wirtschaft mit Erfolg abgelegt hat.
Aus der vom Beschwerdeführer weites vorgelegten Bestellungsurkunde vom 17. Dezember 1986 geht hervor, dass er zum vereidigten Buchprüfer damit öffentlich bestellt worden ist.
Ferner legt der Beschwerdeführer eine Kopie der Berufsurkunde, ihn betreffend, vom 4.3.1982 vor, woraus hervorgeht, dass er als Steuerberater bestellt ist. Aus der ebenso vorgelegten Kopie eines Prüfungszeugnisses vom 4. März 1982 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem beim Finanzminister des Landes N.-W. gebildeten Prüfungsausschuss für Steuerberater die Steuerberaterprüfung bestanden hat.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis der W.-E. -deutscher Industrie-Treuhand GmbH, D., vom 6.5.1994 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Steuerberater und vereidigte Buchprüfer in der Gesellschaft vom 1.7.1991 bis zum 6.5.1994 tätig war. Ihm war im Zuge dieser Tätigkeit Prokura erteilt. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer Pflichtprüfungen und freiwillige Prüfungen insbesondere von Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Bauträgern durchgeführt. Daneben hat der Beschwerdeführer bei Steuerberatungs-und Gutachtenaufträgen mitgewirkt. Die vom Beschwerdeführer geprüften Unternehmen-im wesentlichen große Unternehmen-wurden von der in Arbeitsgemeinschaft mit der W.-E. -Deutsche Industrie-Treuhand GmbH befindlichen deutsche Baurevision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreut.
Aus dem vom Beschwerdeführer weites vorgelegten Zeugnis vom 10.6.1991 geht hervor, dass H. und Partner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, D., bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.4.1981 bis zum 30.6.1991 bei Ihnen bzw. Ihrem Rechtsvorgängern angestellt war. In dieser Zeit hatte Beschwerdeführer sein Berufsexamen des Steuerberaters und des vereidigten Buchprüfers abgelegt. Er hatte Prokura in einem der Tochterunternehmen. Er war während dieser Tätigkeit sowohl im Rahmen der Wirtschaftsprüfung als auch in der steuerlichen Beratung tätig.
2.3)Mit weiterem Schreiben vom 28.3.2013 des Beschwerdeführers an die belangte Behörde beantragte der „Unterzeichner“ die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer.
Diesem Antrag ist ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers, wie schon ident mit 24.9.2012 auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer beigelegt, in diesem Fall eine Kopie des Antrages vom 24.9.2012, jedoch mit neuem Datum, nämlich 28. 3. 2013.
Weiters findet sich in den Beilagen des Schreibens vom 28. 3. 2013 ein „Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung im Sinne von Paragraph 232, WTBG“. Dieser Antrag ist offenkundig vom Beschwerdeführer unterfertigt und undatiert.
Darin legt der Beschwerdeführer unter „1. Mangelnde Gleichwertigkeit“ dar, dass eine Stellungnahme der Kammer dahingehend, dass Gleichwertigkeit nicht vorläge, bisher nicht näher erläutert worden sei. Weiters verweist der Beschwerdeführer darin auf das Urteil des luxemburgischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.2007. Er verweist unter „2.“ Darauf, dass er seit 17.12.1986 Steuerberater sei. Er habe ebenso in der Vergangenheit mehrfach Veröffentlichungen im Steuerrecht publiziert (Verweis auf den Lebenslauf). Darüber hinaus habe er mehrfach Gutachten für kapitalmarktorientierte Unternehmen geschrieben und ebenso Unterricht im Steuerrecht erteilt.
Der Beschwerdeführer führt darin weiters wörtlich aus:
„Da ich in Österreich keine Steuerberatung vornehmen werde, stelle ich
Antrag auf Befreiung der Prüfung in Abgabenrecht“
und führte der Beschwerdeführer weiters dazu aus: sollte auf diese Vorschrift bestanden werden, würde er in Abstimmung mit der belangten Behörde eine rechtliche Klärung anstreben.
Er führt weiters unter Punkt „3.“ Aus, dass er sich seit vielen Jahren überwiegend der Wirtschaftsprüfung widme. Die von ihm mit einem Partner betriebene GmbH betreue überwiegend mittelständische Gesellschaften in verschiedenen Rechtsformen. Ferner betreuten sie Unternehmen, die unter das KWG fielen, wie zum Beispiel Leasing Gesellschaften, Finanzdienstleister und Factoring Gesellschaften. Weiterhin betreuten sie große Kapitalgesellschaften. Eine dieser großen Kapitalgesellschaften mit rund 700 Töchtern habe rund 20 Töchter davon in Österreich, für diese Kapitalgesellschaft prüften sie auch den umfangreichen Konzernabschluss. Einige Tochtergesellschaften in Österreich hätten von ihnen handelsrechtliche Unterstützungen erhalten, da sie derzeit nicht offiziell eine Wirtschaftsprüfung in Österreich vornehmen dürften. Weiters führte Beschwerdeführer unter weiteren Punkt „4.“ aus, dass er im März 2013 eine Dissertation im Rechtsvergleich an der Universität in W. und H. abgeschlossen habe. Neben einigen Konzernabschlüssen, die er seit vielen Jahren prüfe, habe er nicht nur praktische sondern auch theoretische Kenntnisse für kapitalmarktorientierte und ebenso für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen (im Sinne von Paragraph 315 A, Absatz 3, HGB und 245A UGB).
Unter Punkt „5.“ führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der langjährigen Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung als Gesellschafter und Geschäftsführer und in früheren Jahren als verantwortlicher und leitender Mitarbeiter bei sehr renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie aufgrund seiner akademischen Ausbildung er „auch den Antrag mich von der rechtlichen Klausur zu befreien“ stelle [Hervorhebung im Original].
Ferner legte der Beschwerdeführer hier Kopien von personenstandsrelevanten Urkunden vor, ebenso ein Onlineverzeichnis der GmbH, welche im öffentlichen Register als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seit 19.2.1999 anerkannt und eingetragen ist. Weiters legte der Beschwerdeführer neulich Unterlagen betreffend das genannte abgeschlossenen Doktoratsstudiums und den Umfang seiner Dissertation, ebenso wie Abschlusszeugnis der Fernuniversität H. sowie Gutachten zur Projekthausarbeit sowie Zeugnis der Universität von W. sowie Abschlussurkunde der Fachhochschule D., Bestellungsurkunde vereidigten Buchprüfer, Bescheinigung betreffend der Prüfung als vereidigter Prüfer und Berufsurkunde betreffend Steuerberater, sowie Prüfungszeugnis der Steuerberaterprüfung und die sonstigen Zeugnisse aus seiner beruflichen praktischen Erfahrung heraus, Ident wie bereits am 24.9.2012, vor.
Weiters erliegt im Akt eine Kopie eines E-Mail der Vertreterin der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 23.9.2013. Daraus geht hervor, dass-wie besprochen- festgehalten werde, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als Aufsichtsministerium für den Bereich der Fachprüfungen jedenfalls mitgeteilt habe, dass auch für vereidigte Buchprüfer aus Deutschland der Zugang der Ablegung der verkürzten Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer möglich sei, um in Österreich die Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers zu erlangen.
Zum Thema „Ablegung der Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer in Österreich“ wird dort ausgeführt, dass die Unterlagen zur Eignungsprüfung, die in Österreich abzulegen sind, bereits der belangten Behörde vorlägen. Es handle sich, wie ersichtlich, um eine verkürzte Fachprüfung. Wesentliche Teile würden angerechnet werden. Nämlich eine schriftliche Klausur in Betriebswirtschaftslehre im Ausmaß von 7 Stunden, eine schriftliche Klausur der Abschlussprüfung im Ausmaß von 4,5 Stunden, sowie die Klausur in Rechnungslegungen im Ausmaß von 4,5 Stunden. Im mündlichen Bereich würden nicht verlangt werden: Die Gegenstände Rechnungslegung, Betriebswirtschaftslehre, Abschlussprüfung und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sein.
Abzulegen seien nur jene Fächer, die die länderspezifische österreichische Rechtslage wiederspiegle. Vorbereitungskurse seien nicht verpflichtend, aber zu empfehlen. Die Ablegung der Fachprüfungsteile Erfolge in Wien.
Zum Thema der Überleitung österreichische Buchprüfer nach Paragraph 229 b, WTBG halte das Ministerium fest, dass diese Übergangsbestimmung auf deutsche vereidigte Buchprüfer nicht anzuwenden sei. Betreffend des Antrages auf Befreiung der Ablegung der Eignungsprüfung sei festzuhalten, dass Gegenstand der Eignungsprüfung nur Fachgebiete sein seien, die Österreich spezifische Rechtsgebiete darstellten: Der mündliche Prüfungsteil Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer seien jedenfalls nicht abgedeckt. Zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil Abgabenrecht wird weiters ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer übermittelte Urteil sich auf eine allfällige Gleichwertigkeit zwischen Luxemburg und Deutschland beziehe, könne daher nicht analog auf allfällige Gleichwertigkeit der Rechtslage zwischen Deutschland und Österreich angewendet werden. Umfassende Kenntnisse des österreichischen Abgabenrecht seien auch aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Mitteilungen nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er wolle nicht als Steuerberater in Österreich tätig werden, könne dies leider nach österreichische Rechtslage-wonach derzeit die Befugnis des Wirtschaftsprüfers auch die Befugnis des Steuerberaters mitumfasse-nicht gefolgt werden.
Zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil Rechtslehre sei auszuführen, dass auch auf diesem Gebiet viele der angeführten Teilbereiche nicht abgedeckt erschienen. Ähnliches gelte auch für den mündlichen Prüfungsteil der Grundzüge des Bank-, Versicherung-, Wertpapierrechts, einschließlich Börserechts.
Diesem E-Mail ist eine Verordnung der Kammer der Wirtschaftsprüfer Wirtschaftstreuhänder über die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer aus dem Jahre 2006 beigelegt.
Weiters erliegt dem vorgelegten Akt der belangten Behörde eine Kopie des E-Mail Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer mit einer Vertreterin der belangten Behörde vom 19.11.2013. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf ein neuerliches Telefonat mit ihr die Inhaltsverzeichnisse des Lehrganges zum vereidigten Buchprüfer übermittle. Folgende Fächer seien dabei unterrichtet worden: „Betriebswirtschaft (Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, Finanzierung, das betriebliche Rechnungswesen, Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, Betriebsanalyse), weiters Prüfungswesen (Einführung in das Prüfungswesen, die Prüfung der Bilanz, Prüfung Gewinn-und Verlustrechnung, Berufsgrundsätze, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht), Wirtschaftsrecht (Ergänzungsblätter beinhaltend: Gesellschaftsrecht, BGB, Rechtsgeschäfte, Vertragsverletzung und unerlaubte Handlungen, Sachen Sachenrecht, Kreditsicherung, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wertpapierrecht, Arbeitsrecht). Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er in Bezug auf seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer folgende Nachweise habe: Dissertation betreffend Konzernrecht und IFRS. Weiters habe er in mehreren Unterrichtseinheiten die internationalen Standards über Rechnungslegung (ISA) wahrgenommen. Weiters sei er zur Zeit zusätzlich Lehrbeauftragter an der Universität und unterrichte hier das komplette Gesellschaftsrecht und anderem auch das Aktienrecht.
Schließlich findet sich im Akt auch noch ein weiterer E-Mail Verkehr betreffend des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Niederlassung. Diesen Antrag hatte der Beschwerdeführer am 21.5.2012 gestellt. Er beantragt darin eine Niederlassung in Österreich, in Form einer selbstständigen Tochtergesellschaft zu gründen. Niederlassungsleiter Österreich soll der Beschwerdeführer werden. Zu näheren Einzelheiten verweise er auf sein E-Mail vom 10.4.2012, sofern der Niederlassungsleiter die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben solle, sei der Unterzeichner ferner bereits vorab die Lehrgänge im Sinne von Paragraph 229 b, wird die BG zu absolvieren. Unterfertigt ist dieser Antrag von der GmbH und vom Beschwerdeführer selbst. Beigelegt ist dem Antrag ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 8.6.2012, zum Thema „Gesellschaftsgründungen Österreich“ worin ausgeführt wird, dass auf sein Schreiben vom 21.5.2012 Bezug genommen werde. Und entsprechende Informationen über die Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Österreich näher angeführt ihm zur Kenntnis gebracht wurden. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen nach dem WTBG durch berufsberechtigte mit aufrechter Berufsbefugnis zu erfolgen habe. Zum Erwerb der österreichischen Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer halte die belangte Behörde fest, dass der Paragraph 229 b, WTBG keine geeignete Rechtsgrundlage biete. Ein Erwerb der österreichischen Wirtschaftsprüferbefugnis wäre allenfalls im Wege der Ablegung der Eignungsprüfung nach Paragraph 232, WTBG möglich. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gesondert zu stellen und zu beurteilen. In der vorliegenden Form, nämlich dass der Beschwerdeführer als vereidigte Buchprüfer mit deutscher Berufsberechtigung alleiniger Geschäftsführer der noch zu gründenden Gesellschaft in Österreich sein würde, wäre der Antrag nicht zulässig. Sollte die geplante Gesellschaft über einen einzigen gesetzlichen Vertreter verfügen, müsse diese jedenfalls über die österreichische Befugnis als Wirtschaftsprüfer verfügen.
Mit ebenso vorliegendem E-Mail eines Vertreters der belangten Behörde vom 10.5.2012 an den Beschwerdeführer geht hervor, dass die Gründung einer Niederlassung in Österreich die Involvierung von Personen mit österreichischer Wirtschaftsprüfungsbefugnis voraussetze. Wirtschaftsprüfers anderen EU-Mitgliedstaaten könnten diese im Wege der Eignungsprüfung erlangen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Zulassung deutscher vereidigte Buchprüfer zur Eignungsprüfung noch geprüft werde, dies sei nach derzeitigem Stand jedoch noch nicht möglich.
3.1)In der Sache fand am 22.12.2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die Behördenvertreterin erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:
„Beschwerdeführer:
Befragt zum Antrag vom 24.09.2012 laut Akteninhalt:
Der Antrag ist von mir nicht persönlich gestellt, sondern im Namen der GmbH. Hintergrund war und ist, dass die GmbH eine Niederlassung in Österreich haben will.
Der Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer gilt für mich und meine Person. Das Beiblatt „Zulassung zur Eignungsprüfung ….“ wurde mir von der Kammer übermittelt und habe ich auch ausgefüllt. Ich habe nichts gegen eine Eignungsprüfung. Im Wesentlichen zusammengefasst bring der Bf vor, dass nach Paragraph 229, b WTBG eine einfachere Prüfung abverlangt wird als für Ausländer nach Paragraph 323, WTBG, die für welche im Wesentlichen typische Anforderungen für einen Wirtschaftsprüfer sind. Bf: Ich habe ausreichende Kenntnisse im Steuer- und Gesellschaftsrecht und unterrichte beides an deutschen Hochschulen. Im diesem Kontext habe ich auch ausreichende Kenntnis an österreichischen Steuerrecht und kann dies auch belegen. Die deutschen und österreichischen Gesetze sind darüber hinaus in diesem Bereich inhaltlich stark miteinander verschränkt.
Bf wird auf das Eingehen in die Sache verwiesen.
Mit diesem Antrag vom 24.09.2012 auf Zulassung meinte ich den Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. Dazu noch habe ich die Zulassung zur Eignungsprüfung, da von der Behörde mir übermittelt, bestellt.
Zum Antrag vom 28.03.2013:
Dieser ist ident mit dem Antrag vom 24.09.2012. Dazu führt die Behördenvertreterin aus:
Es hat zwischen September 2012 und März 2013 Telefonate mit dem Bf gegeben und ist ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Antrag aus 2012 ändern müsse, wenn er keine Eignungsprüfung machen wolle.
Bf: Ich bin bereit Wirtschaftsprüferthemen durch eine Klausur in welcher Art auch immer schriftlich oder mündliche, solange angemessen, nachzuweisen, jedoch nicht bereit die Steuerberaterprüfung in Österreich nochmals zu machen. Dies aufgrund meiner Ausbildung und Erfahrung.
Dem Antrag vom 28.03.2013 ist ein weiterer Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung beigelegt. Damit meine ich die Gesamte Prüfung im Sinne des Paragraph 232, WTBG. Gemeint war eine Befreiung von einer Eignungsprüfung als solches.
VL: VL stellt unstrittig fest, dass über den Antrag auf Niederlassung vom 21.05.2012 noch nicht entschieden wurde und dies auch nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung ist.
Die Behördenvertreterin gib ergänzend an, dass die im gegenständlichen Verfahren relevante Fragen als Vorfragen für eine mögliche Niederlassung zu klären sind.
Zum Antrag auf Eignungsprüfung:
BfV: Wir haben einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nur insofern verbunden mit dem Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung gestellt, als wir auf dem Standpunkt stehen, dass keine Eignungsprüfung nötig sei. Wenn die Behörde jedoch auf dem Standpunkt steht, dass eine Teilprüfung nötig sei, so hätte sie einen Teilbescheid erlassen müssen bzw. teilweise stattgeben und die Anträge nicht komplett abweisen dürfen. Dies ergibt sich meines Erachtens auch aus der Beschwerde.
Vertreterin der Behörde:
Wir haben den Antrag vom 28.03.2013 und den Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung so verstanden, dass es verbundene Anträge sind. Dies auch vor dem Hintergrund der vielfachen Telefonate mit dem Bf. Daraus ging hervor, dass er keine Eignungsprüfung ablegen wolle.
Gegenstand der Eignungsprüfung für alle EU-Ausländer ist im Paragraph 232,, insbesondere Absatz 7, geregelt. Das heißt es ist eine Ergänzungsprüfung im Bereich der Teile, der regulären Fachprüfung für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer abzulegen, welche österreichisches Recht als Länderspezifisches Recht beinhalten.
Ein österreichischer Steuerberater hat vor der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer im Vorfeld bereits eine Prüfung nach Paragraph 29,, 30 WTBG abgelegt. Dies beinhaltet eine siebenstündige Abgabenrechtliche Klausur, siebenstündige BWL-Klausur und einen mündlichen Prüfungsteil nach Paragraph 30, WTBG. Daher wird einem Steuerberater, welcher in Österreich die Steuerberaterprüfung abgelegt hatte, die Abgabenrechtliche Klausur sowie BWL und Teile der mündlichen Prüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer angerechnet.
Daher ist für die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ergänzend für einen österreichischen Steuerberater noch nötig: im Wesentlichen drei Wirtschaftsprüferspezifische Klausuren: nämlich eine Klausur in Abschlussprüfung, eine Klausur in Rechnungslegung und eine Klausur in Rechtslehre. Weiters ist auch noch nötig, im Prinzip, dass der Österreichische Steuerberater einen mündlichen Prüfungsteil nach Paragraph 35, WTBG ablegt. Konkret heißt das, dass ihm auch dafür Teile angerechnet werden, welche er im Rahmen der Steuerberatungsprüfung in Österreich abgelegt hat. Paragraph 35, a betrifft die Prüfungsbefreiung für Steuerberater. Der österreichische Gesetzgeber hat damit Steuerberater gemeint, welche diese Fachprüfungen in Österreich abgelegt haben.
Teile aus dieser regulären Wirtschaftsprüferausbildung sind nun im Rahmen der Eignungsprüfung nach Paragraph 232, WTBG zu absolvieren.
Wenn jemand nicht bereits Steuerberater in Österreich zugelassen ist und direkte Wirtschaftsprüfer werden will, so hat er eine regulären Prüfung abzulegen, wie oben dargelegt, bestehend aus sieben Stunden Abgabenrecht, sieben Stunden BWL, 3 mal 4,5 Stunden Klausuren in Abschlussprüfung, Rechnungslegung, Rechtslehre sowie den gesamten mündlichen Teil.
Für die Ergänzungsprüfung nach Paragraph 232, WTBG für Wirtschaftsprüfer sind Ergänzungsprüfungen wie Beilage A nötig.
Abgabenrecht und Rechtslehre sind österreichspezifisch Rechtsgebiete. Vice versa wird in Deutschland eine Ergänzungsprüfung für EU-Ausländer in ähnlichem Umfang verlangt. Bei den mündlichen Prüfungen werden nur rechtsspezifische Fächer verlangt.
Über Befragung des BfV:
Im Rahmen der schriftlichen Klausur Rechtslehre nach Paragraph 34, Absatz 4, WTBG wird im Wesentlichen Insolvenzrecht, sowie Recht betreffend Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Corporate Governance geprüft.
BfV: Artikel 14 BQ-RL aus 2005 sieht vor, dass Ausgleichsmaßnahmen dann zu treffen sind, wenn die Unterschieden wesentlich sind. Artikel 14 Absatz 4,, 5 betrifft die Definition der Wesentlichkeit, nämlich Verhältnismäßigkeit. Gegenständlich liegt keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme betreffen des Bf als Deutscher Staatsbürger vor, insbesondere da im Wirtschaftsprüferbereich die relevanten Rechtsmaterien entweder ident geregelt sind, oder stark überlappen.
Darüber hinaus hat der Bf relevante Berufspraxis bzw. weitere Qualifikationen im Sinne des lebenslangen Lernens erlangt: BfV legt vor zur Einsicht: Dissertation des Bf vom 30.06.2011 „eine Rechtsvergleichung der Konzernrechnungslegung nach BilMoG (HGB n.F.) und IFRS von Krankenhäusern. An der Universität H. in Tirol.
Weiters wird darauf verwiesen, dass der Bf ca. 30 Unternehmen nach österreichischem Recht prüft (Beilage B).
Weiters wird Beilage C vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Bf auch in den Bereichen des Paragraph 35, Ziffer 8, WTBG tätig ist und damit entsprechende Erfahrung aufweist. Daher sind wird der Auffassung gesamtbetrachtet, dass Gleichwertigkeit besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre durch Praxiserfahrung und Lebenslanges Lernen max. eine eingeschränkte Eignungsprüfung nötig.
Der Bf ist insbesondere seit 2005 mit vielfachen Prüfungen österreichischer Mandaten betreut und hat weitgehende Erfahrung auf dem Länderspezifischen Gebiet. Die heute anwesende Ehegattin war bei Sitzung A. beschäftigt und kann bestätigen, dass Sitzung A. vom Bf betreut wurde. Bf führt weitere Mandanten an. Gesamt werden ca. 30 österreichische Unternehmen im Rahmen des E. Konzern nicht nur betreut, sondern auch geprüft.
Bf legt vor einen Aufsatz von DStR 48/2014, woraus hervor gehe, dass die Deutsche Regelung nicht ident ist mit der österreichischen Beilage D.
BfV legt weiters Unterlagen vor betreffend Lehrtätigkeit des Bf (Beilage E und F).
Auf Befragung der VL gibt der Bf an:
Ich bin in Deutschland als Steuerberater und Buchprüfer zugelassen. Ich war ursprünglich Steuerberater. Die römisch fünf. L. GmbH ist eine reine Wirtschaftsprüfungs GmbH. Ich bin Gesellschafter und Geschäftsführer. Ich mache schon seit 40 Jahren fast nur Wirtschaftsprüfungen. In Deutschland darf ich auch als Steuerberater auch Wirtschaftsprüfungen machen. Dies deswegen, weil ich auch Buchprüfer bin.
Auf Befragung der VL gibt die Behördenvertreterin an:
Unstrittig ist, dass der Bf auf der Grundlage des Paragraph 232, WTBG zur Eignungsprüfung auf der Grundlage im dortigen Umfang zugelassen werden kann. Eine Praxiserfahrung ist für uns bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung nicht relevant. Es müssen fachspezifische Prüfungen abgelegt werden.
Der Ausbildungsunterschied liegt unseres Erachtens im Wesentlichen bei den österreichspezifischen Rechtsgebieten. Daher ist in diesem Umfang wie oben dargelegt eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Rechtsgebiete sind nicht derart ähnlich mit den deutschen einschlägigen Rechtsnormen, dass man von Gleichwertigkeit ausgehen könne.
Auch in Deutschland können Buchprüfer nicht ohne Ergänzungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer werden. Ich lege vor ein Urteil VG Berlin (Beilage G). Bf verzichtet auf Ausfertigung einer Kopie.
Beilage B und C betrifft deutsche Unternehmen. Soweit ersichtlich nach deutschem Recht.
Vor Inkrafttreten des Paragraph 229, b WTBG hätte der Bf in Österreich ex lege per se nicht als Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer tätig sein können. Dies trifft auch nach Inkrafttreten des Paragraph 229, b zu.
Bf: Es ist eine Beschwerde gegen das Urteil VG Berlin anhängig vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Beilage H). Die Vereinigung von Buchprüfern mit Wirtschaftsprüfern wird in Deutschland jetzt gerade vollzogen, was in Österreich bereits 2005 geschehen ist.
BfV: Es kann nicht verhältnismäßig sein, dass ein Grieche die gleiche Eignungsprüfung ablegt wie ein Deutscher.
Vertreterin der Behörde:
Paragraph 232, Ab 7 WTBG ist verhältnismäßig. Dies haben wir bei der Gesetzeswerdung beachtet und es wurde insbesondere dabei auch die Rechtslage in Deutschland und die dortigen Zugangsbedingungen mit einbezogen. Deutschland ist insbesondere aus sprachlichen Gründen relevant.“
3.2)Aus den vorgelegten Beilagen geht folgendes hervor:
Aus der von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Beilage A geht folgendes hervor:
Ein Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Februar 2008 betreffend Paragraph 232, WTBG/Eignungsprüfung:
Ab 4.1.2008 würden für die Eignungsprüfung für Berufsberechtigte aus anderen EU-Ländern und der Schweiz folgende Inhalte der Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer gelten:
Schriftlich: Abgabenrecht (7 Stunden) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WTBG und Rechtslehre (4,5 Stunden, identisch mit der Wirtschaftprüfer-Klausur) gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WD BG. Die BWL Klausur (7 Stunden), die Abschlussprüfungs Klausur Klammer 4,5 Stunden (sowie die Klausur Rechnungslegung (4,5 Stunden) würden nicht verlangt.
Für den mündlichen Teil würden näher angeführte Fachgebiete nach Paragraph 35, Ziffer 1,2, 5 und 8 WTBG geprüft werden. Weiters wird in diesem Schreiben angeführt, dass die mündlichen Gegenstände Rechnungslegung (Ziffer 3), Betriebswirtschaftslehre (Ziffer 4), Abschlussprüfung (Ziffer 6) und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant seien (Ziffer 7) würde nicht verlangt.
Voraussetzung sei jeweils der Nachweis der Befugnis Wirtschaftsprüfer im jeweiligen Mitgliedstaat ohne weitere Voraussetzungen wie etwa eine gewisse Ausbildung oder Berufserfahrung, die zur Befugniserlangung im Mittelstand erforderlich gewesen seien.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage./B geht folgendes hervor:
Es handelt sich hier um einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit einer-nicht handschriftlichen-Unterfertigung seitens der GmbH als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie von Diplom-Kaufmann Peter W. als Wirtschaftsprüfer und dem Beschwerdeführer als vereidigten Buchprüfer. Dieser Bestätigungsvermerk stammt vom 22.4.2014. Und ist an die E. AG, Steuerberatungsgesellschaft in E., gerichtet.
Daraus geht weiters hervor, dass der Jahresabschluss nunmehr für ETL AG geprüft worden sei. Die Jahresabschlussprüfung sei unter Beachtung näher dargelegter deutsche Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen worden. Der Jahresabschluss entspräche den gesetzlichen Vorschriften und Vermittler unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Gesellschaft.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Schreiben betreffend Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers, Beilage./C, geht folgendes hervor:
Es handelt sich hier um einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit einer-nicht handschriftlichen-Unterfertigung seitens der GmbH als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie von Peter W. als Wirtschaftsprüfer und dem Beschwerdeführer als vereidigten Buchprüfer. Dieser Bestätigungsvermerk stammt vom 7.4.2015 (?) und ist an die a. f. AG in E. gerichtet. Inhaltlich ergibt sich ergänzend zu Beilage B keinen anders gelagerter, für das gegenständliche Verfahren relevanter Sachverhalt.
Aus der (als Beilage./C im Akt erliegenden) Kopie eines Aufsatzes in der deutschen Fachzeitschrift „Das Deutsches Steuerrecht“, 48/2014, zum Thema „Lösungserscheinungen bei der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer Kammer oder Beginn der Beseitigung des Kammerwesens? Von Dr. Karsten René B. gehen ebenso wissenschaftliche Erläuterungen zu dem Thema einer Überwachung der Abschlussprüfer durch eine berufsstandunabhängige Behörde hervor.
Aus der als Beilage./E im Akt erliegenden Kopie eines Schreibens der FOM Hochschule für Ökonomie und Management aus E. an dem Beschwerdeführer vom 5.8.2013 geht eine Einzelvereinbarung zu freiberuflichen Dozententätigkeit hervor zwischen der genannten Hochschule und dem Beschwerdeführer, wonach dieser im Rahmen des Bachelorstudienganges Steuerrecht in Essen freiberuflich als Dozent tätig sein werde. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer im Bereich „bürgerliches Recht und Handelsrecht“ federführender Dozent sei. Es handelt sich inhaltlich um mehrere, jeweils 4-stündige Veranstaltungen zu diesem Thema, welches der Beschwerdeführer lehren werde.
Aus der vom Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung vorgelegten Beilage./F geht eine Kopie eines Schreibens der Fachhochschule D. an dem Beschwerdeführer vom 16.9.2014 hervor, worin dem Beschwerdeführer ein Lehrauftrag an der Hoffachhochschule D. erteilt wurde. Dieser betraf das Lehrgebiet „Steuerlehre/Wirtschaftsprüfung“ im wöchentlichen Umfang von 2 Semesterwochenstunden.
Aus der von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Berlin im Verfahren gegen eines Klägers gegen die Wirtschaftsprüferkammer in Berlin (Beilage ./G) geht hervor, dass mit Urteil vom 3.7.2014 die Klage abgewiesen wurde. Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines mit eigener Praxis seit 1989 vereidigten Buchprüfers, welche ebenso als Steuerberater und Rechtsanwalt tätig war. Er war auch zugelassen als Abschlussprüfer und hatte er einen Antrag auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gestellt. Dieser war von der Wirtschaftsprüferkammer abgelehnt worden.
In diesem Verfahren hatte der Kläger ein Begehren auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gestellt. Er hatte damit argumentiert, dass die Richtlinie 2006/43/EG, Abschlussprüfer-Richtlinie, in Deutschland nicht vollständig umgesetzt worden sei. Das richtliniengemäße Prüfungsrecht in der Abschlussprüfung sei bei der Umsetzung alleine mit der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer verknüpft worden, so dass alle bereits zugelassenen Abschlussprüfer nun auch so zu bezeichnen seien. Da auf nationale Ebene der Bundesgesetzgeber keine einheitliche Bezeichnung für Abschluss führe eingeführt habe, habe er die Harmonisierungsvorgabe der Richtlinie nicht umgesetzt. Dagegen hatte die nationale Behörde ausgeführt, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen der Zulassung als Wirtschaftsprüfer nach deutscher Wirtschaftsprüferordnung erfülle. Das erkennende Gericht führte unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers nach deutschem Recht an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft sei. Auch aus dem Unionsrecht, insbesondere Abschlussprüferrichtlinie, stünde dem Kläger kein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zu. Die Richtlinie sei vollständig umgesetzt. Weder aus deren Wortlaut noch aus dem Sinn der Bestimmung könne abgeleitet werden, dass vereidigter Buchprüfer in Deutschland dadurch beanspruchen könnten, zu Wirtschaftsprüfern bestellt zu werden. Denn Zweck dieser Richtlinie sei es, die Anforderungen an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau in der EU zu harmonisieren. Der Kläger sei als Abschlussprüfer zugelassen, dadurch jedoch auf maximal mittelgroße Unternehmungen limitiert und sei ihm nicht möglich, größere Unternehmen zu prüfen. Die unterschiedlichen Aufgaben von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfer seien auch in näher angeführten Bestimmungen der deutschen Wirtschaftsprüferordnung festgeschrieben. Dementsprechend unterschieden sich die Anforderungen auch an die Zulassung zum Beruf und die diese vorangegangenen Ausbildung.
Aus der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Beilage /.H geht hervor, dass dies eine Kopie einer Revision gegen das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin an das Bundesverwaltungsgericht vom 2.9.2014 darstellt.
3.3)Aus dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 15.1.2015 geht hervor, dass die Praxiserfahrung von Relevanz sei: die Meinung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine komplette Eignungsprüfung abzulegen habe, sei eine richtlinienwidrige Auslegung des Paragraph 232, WTBG. Dies ergebe sich aus Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie), Artikel 14, Absatz eins und Artikel 14, Absatz 5, der Richtlinie 2005/36/EG. Berufsqualifikationen müssten aber nicht ausschließlich durch Ausbildungsnachweise nachgewiesen werden: Nach Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG könne diese durch Anführungszeichenqualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis,… Und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
aufgrund der Artikel 13 f, der Berufsqualifikationsrichtlinie hätte die belangte Behörde daher zunächst beurteilen müssen, ob die vom Beschwerdeführer durch Ausbildungen und Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikation in Deutschland als vereidigter Buchprüfer nicht automatische Gleichstellung zum österreichischen Buchprüfer und in der Folge gemäß Paragraph 229 b, WTBG zum österreichischen Wirtschaftsprüfer mit sich brächte.
Weiters hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Dauer der und Ausbildung von österreichischen und deutschen Buchprüfern bestünde und der Beschwerdeführer diese Unterschiede durch seine Berufserfahrung ausgeglichen habe.
Erst wenn feststünde, dass wesentliche Unterschiede bestünden und er diese Unterschiede nicht durch seine Berufserfahrung ausgeglichen habe, sei es nach der Berufsqualifikationsrichtlinie zulässig, eine Eignungsprüfung zu verlangen.
Aus seiner Sicht sei die in Deutschland durch Ausbildungen und Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen als vereidigter Buchprüfer automatisch zum österreichischen Buchprüfer gleichgestellt. Denn Bilanzprüfungen erfolgten in Europa nach einheitlichen Grundsätzen (Bilanzrichtlinie 78/660/EWG).
Ferner beruhten Tätigkeit und Ausbildung der Prüfer auf europarechtlichen Grundlagen: Die Pflichtprüfung-Zulassung-Richtlinie (84/253/EWG) habe für ganz Europa die Voraussetzungen harmonisiert, unter denen eine Person die Befugnis erwirbt, Abschlussprüfungen durchzuführen. Dies gelte für vereidigte Buchprüfer ebenso wie Wirtschaftsprüfer. Die Richtlinie sei in Deutschland und in Österreich umgesetzt. Aufgrund dieser europarechtlichen Vorgaben seien Ausbildung und Tätigkeit der Buchprüfer in Österreich und in Deutschland gleichwertig.
Weiters sei hier auf Paragraph 229, WTBG und die dort festgelegte prüfungsfreie Gleichwertigkeit zwischen vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern hinzuweisen. Die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, wonach auch in Deutschland Ergänzungsprüfungen notwendig seien für Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer und dies auch in Österreich der Fall sei, sei unrichtig. Richtig sei, dass in Österreich weder eine mündliche noch eine schriftliche Ergänzungsprüfung vom vereidigten Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer vorgenommen worden sei. Mit dem durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, eingeführten Paragraph 229, WTBG seien Buchprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bundesgesetzes als solches öffentlich bestellt oder anerkannt gewesen seien, als Wirtschaftsprüfer bestellt, wenn sie die Fortbildungen (ohne Prüfungen) nach Paragraph 229, WTBG nachgewiesen hätten. Demnach sei lediglich eine Teilnahmebescheinigung an folgenden Lehrgängen gefragt worden: Konzernrechnungslegung 2 Tage-Lehrgang, International Financial Reporting Standard, 2 Tage-Lehrgang, International Standard auf Auditing, 2 Tage-Lehrgang, Aktienrecht, 2 Tage-Lehrgang.
Er verfüge über dieses Wissen: Er habe seine Monographie zu dem Thema „eine Rechtsvergleichung der Konzernrechnungslegung nach Bill Moog (HGB neue Fassung) und IFRS von Krankenhauskonzernen“ bereits vorgelegt. Er besuche weiter seit 3 Jahren in Deutschland die ISA Lehrgänge (Primus Seminare).
Er prüfe weiters in Deutschland mindestens 6 Aktiengesellschaften, für welche er als Einzel-und Konzernabschlussprüfer tätig sei. Eine Aktiengesellschaft davon habe rund 800 Tochtergesellschaften und gelte als große Kapitalgesellschaft.
Ferner sei er seit 1995 Mitglied des Steuerberatungs Prüfungsausschusses und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule D. versteuern, wo auch die Abgabenordnung mit gelehrt werde.
Schließlich verlange Paragraph 232, wird die BG unter anderem eine 7-stündige schriftliche Prüfung im Abgabenrecht, obwohl es Abgabenrecht fast identisch mit den beiden Ländern sei. Die österreichische BAO und die deutsche AO seien formal artverwandt. Lediglich die Zusammenstellung der Paragrafen sei anders vorgenommen worden. Dabei seien zum Beispiel Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in dem Paragraphen 26 -, 27, BAO und in Deutschland im Paragraphen 8 -, 9, AO geregelt, das zum Beispiel Basiswissen für die Vorschriften Paragraph eins, Absatz eins, EStG darstelle. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien mit der österreichischen Recht völlig identisch. Lediglich die 180 Tage-Regelung hätten sie ergänzend im Paragraph 9, AO noch zusätzlich aufgenommen. Die Abgabenordnung und auch die BAO enthielten als sogenannte Steuergrundgesetze die allgemeinen Vorschriften über das Besteuerungsverfahren, was jeder Steuerberater beherrsche. Hinzu komme, dass sie auch durch EU-Richtlinien eine einheitliche Umsetzung der Steuergesetze vorzunehmen hätten, wie es derzeit bei der Umsatzsteuer der Fall sei. Lediglich die Steuersätze dürften noch unterschiedlich hoch sein. Die Steuergesetzgebung sei in Deutschland darüber hinaus wesentlich komplexer als in Österreich.
Die Ausbildung und Zulassung der vereidigten Buchprüfer in Deutschland und in Österreich sei durch die europarechtlichen Vorgaben gleichwertig. Der österreichische vereidigte Buchprüfer sei dem Wirtschaftsprüfer nach prüfungsfreie Absolvierung der genannten Lehrveranstaltungen gleichwertig. Bereits aufgrund dieser Gleichwertigkeit sei seinem Antrag auf Zulassung zum wirtschaftsprüf in Österreich stattzugeben.
Sollten dennoch Unterschiede in Dauer und Inhalt der Ausbildung bestehen, hätte er diese Unterschiede im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, Berufsqualifikation Richtlinie durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgeglichen.
Es wäre daher richtlinienwidrig, von ihm die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Berufsqualifikationsrichtlinie zu verlangen.
Das wird in dem ergänzenden Schreiben zum individualisierten Anerkennungsverfahren und Gleichwertigkeit der Prüfer Bezug genommen. Aufgrund der Berufsqualifikation Richtlinie müsse sich die inhaltliche Ausgestaltung der Ausgleichsinstrumente am Einzelfall orientieren, sodass jedes Anerkennungsverfahren individualisiert sei. In keinem Fall dürfe der Aufnahmestart von dem Antragsteller verlangen, dass er ganze Abschnitte der Ausbildung im Aufnahmestaat oder der jeweiligen Prüfungen nach dem dortigen Recht erneut absolviere. Es sei eine richtlinienwidrige Auslegung des Paragraph 232, WTBG, würde die belangte Behörde ein 2. Mal des Steuerberatungs Examen abverlangen, um als Wirtschaftsprüfer tätig zu werden. Es würde Artikel 14, der Berufsqualifikation Richtlinie widersprechen, wolle man von ihm die neuerliche Absolvierung des Steuerberatungs Examens verlangen. Es läge von daher auch ein Verstoß gegen das individualisierte Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie vor.
Es wäre ferner gleichheitswidrig und gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen, wenn ein österreichischer vereidigte Buchprüfer aufgrund Paragraph 229 b, WTBG nach ausreichender Fach-und Weiterbildung zum Wirtschaftsprüfer ernannt werden müsse, und damit dieser besser gestellt wäre also deutscher vereidigte Buchprüfer.
Das pauschale Erfordernis der Ablegung einer vollumfänglichen Prüfung sei eine richtlinienwidrige Auslegung des Paragraph 232, WTBG. Dies würde gegen das individualisierte Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie verstoßen.
Es sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der einzelne sich gegenüber dem Staat immer dann auf die inhaltliche unbedingte und hinreichend genauen Bestimmungen einer Richtlinie berufen könne, wenn ihre vollständige Anwendung nicht tatsächlich gewährleistet sei. Wenn daher ihre vollständige Anwendung nicht tatsächlich gewährleistet sei, d.h. nicht nur im Fall der unterbliebenen oder unzureichenden Umsetzung, sondern auch dann wenn die nationalen Maßnahmen, mit welchen die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt werde, nicht so angewandt würden, dass das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht werde. Ein solcher Fall läge hier vor.
Der anerkannte österreichische Wirtschaftsprüfer können die deutsche Anerkennung nach deutschem Recht (Paragraph 131 g, WPO) beantragen. In diesem Zusammenhang sei eine Prüfung in Deutschland nur insoweit möglich, als nicht gleichwertige Kenntnisse nachgewiesen werden würden. Gleichwertige Kenntnisse nach deutschem Recht seien bereits für die Zulassung als vereidigte Buchprüfer nachgewiesen. Ein Nachweis der Kenntnisse internationaler Rechnungslegungsvorschriften könne von einem Abschlussprüfer aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verlangt werden.
Auch in Deutschland würde nun nach 10 Jahren fehlender EU Richtlinien Umsetzung eine Zusammenführung der Prüferberufe Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer erfolgen.
Artikel 49, AEUV schütze die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht werde ihm durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwehrt. Das Recht umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaates.
4.)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
4.1) nationale Normen:
Bei dem Vollzug des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches.
Paragraph eins, (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
1. Wirtschaftsprüfer,
2. (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,)
3. Steuerberater und
4. (Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.
Voraussetzungen
Paragraph 8, (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
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1. | die volle Handlungsfähigkeit, | |||||||||
2. | die besondere Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
3. | geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, | |||||||||
4. | eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und | |||||||||
5. | ein Berufssitz. |
(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
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1. | Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, | |||||||||
2. | Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und | |||||||||
3. | Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. |
(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
Schriftlicher Prüfungsteil
Paragraph 29, (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
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1. | betriebswirtschaftliche Steuerlehre, | |||||||||
2. | steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung, | |||||||||
3. | Verfassung von Abgabenerklärungen und | |||||||||
4. | Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren. |
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
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1. | Erstellung von Jahresabschlüssen, | |||||||||
2. | Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung, | |||||||||
3. | Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle), | |||||||||
4. | Planungsrechnungen, | |||||||||
5. | Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung, | |||||||||
6. | Betriebsanalyse und | |||||||||
7. | Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Bereiche. |
(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Schriftlicher Prüfungsteil
Paragraph 34, (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, Litera a,, c, und g zu umfassen.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6, zu umfassen.
(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, Litera c und g zu umfassen.
(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu umfassen.
(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2,, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Mündlicher Prüfungsteil
Paragraph 35, Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
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1. | Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, | |||||||||
2. | Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, | |||||||||
3. | Rechnungslegung, insbesondere | |||||||||
a) | Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes, | |||||||||
b) | Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme, | |||||||||
c) | Konzernrechnungslegung, | |||||||||
d) | Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, | |||||||||
e) | Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung, | |||||||||
f) | Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und | |||||||||
g) | internationale Rechnungslegungsstandards, | |||||||||
4. | Betriebswirtschaftslehre, insbesondere | |||||||||
a) | Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung, | |||||||||
b) | Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement, | |||||||||
c) | Planungsrechnungen, | |||||||||
d) | Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung, | |||||||||
e) | betriebswirtschaftliche Steuerlehre, | |||||||||
f) | Betriebsanalyse und | |||||||||
g) | Organisation der EDV-Anwendung für die unter Litera a bis f angeführten Bereiche, | |||||||||
5. | Rechtslehre, insbesondere | |||||||||
a) | Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts, | |||||||||
b) | Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften, | |||||||||
c) | besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht, | |||||||||
d) | Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, | |||||||||
e) | Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts, | |||||||||
f) | ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und | |||||||||
g) | besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance, | |||||||||
6. | Abschlussprüfung, insbesondere | |||||||||
a) | Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3, aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung, | |||||||||
b) | internationale Prüfungsgrundsätze, | |||||||||
c) | Prüfung von internen Kontrollsystemen, | |||||||||
d) | Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung, | |||||||||
e) | Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und | |||||||||
f) | Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist, | |||||||||
7. | Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und | |||||||||
8. | Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts. |
Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer
Paragraph 229 b, Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten
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- | Aktienrecht und | |||||||||
- | Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards, | |||||||||
nachgewiesen haben. |
Während in der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, bei dem vorgeschlagenen Gesetzestext des Paragraph 229 b, („Verkürzte Prüfungsverfahren für Buchprüfer“) darüber hinaus in einem Absatz 2, dieser Bestimmung eine Frist zur Antrag zur Antragstellung zur Fachprüfung nach Paragraph 229 b, Absatz eins, WTBG bis spätestens 31.12.2007 zu erfolgen gehabt hätte, wurde dieser Absatz im Laufe des Gesetzwerdungsprozesses ersatzlos gestrichen. Aus den Erläuterungen geht dazu hervor: „Die Übergangsbestimmung regelt das Verfahren der Zusammenführung der prüfenden Berufe.“ Im Zuge von Änderungen durch das Verfahren im Plenum des Nationalrates wurde Paragraph 229 b, nunmehr als „Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer“ bezeichnet sowie den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, kundgemachten Inhalt erhalten.
Ebenso wird in diesen Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008, zu den Änderungen im Paragraph 229 b, WTBG (Wortfolge „gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Abschlussprüfungs-Qualitätsicherungsgesetzes im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben“ wurde damit gestrichen) Folgendes ausgeführt:
„Dem Gesetzgeber war wesentlich, dass ehemalige Buchprüfer keine Fachprüfung absolvieren müssen und lediglich die erforderliche Zusatzausbildung nachzuweisen haben. Dementsprechend ist ein Abstellen auf die Absolvierung einer Qualitätsprüfung sachlich nicht erforderlich und nur mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand für die Betroffenen verbunden.“
Niederlassung
Paragraph 232, (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.
(2) Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
2. die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
3. das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
4. das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
5. die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(3) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, und
4. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, Sitzung 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
(5) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6) Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, und
2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 30, Ziffer eins,, 2 und 5.
(7) Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
1. die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7 und Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2 und 4 und
2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 5 und 8.
(8) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 23 und Paragraphen 36 bis 54.
(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
(10) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Paragraph 232, Absatz eins, bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
(11) Im Sinne des Absatz 10, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
1. den Ehegatten,
2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
Paragraph 232, WTBG wurde im Wesentlichen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008, neu gefasst. Aus den Materialien der der Novelle zugrundeliegenden Regierungsvorlage 279 d.B. römisch 23 . Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass damit die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werde. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde auf die Einführung eines-mitunter aufwendigen-Meldesystems, wie es die bereits oben zitierte Richtlinie ermöglichen würde, verzichtet. Weiters wird konkret dazu ausgeführt:
„Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, eine Eignungsprüfung abzulegen; ausschließlich eine Eignungsprüfung deshalb, weil die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes genaue Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts erfordert und bei Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Beratung und Beistand in Bezug auf das innerstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.“
Aus diesen Erläuterungen zu Paragraph 232, WTBG geht ferner Folgendes hervor:
„§ 232 regelt die Niederlassung. Im Rahmen der Niederlassung haben Niederlassungswerber keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Entsprechend dem Artikel 14 Absatz 3, der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann ein
Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) erfordert eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts. Bei der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist
Beratung und Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung. Aus diesem Grund wird Niederlassungswerbern ausschließlich die Eignungsprüfung vorgeschrieben.
Die Fächer der Eignungsprüfung beziehen sich ausschließlich auf die genauen Kenntnisse innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die für die Ausübung der einzelnen Wirtschaftstreuhandberufe nicht nur eine wesentliche, sondern unabdingbare Voraussetzung sind. In diesem Zusammenhang gelten auch die in dieser Bestimmung angeführten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 orientieren. Zudem wird
der Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG insofern entsprochen, als die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen.“
4.2)Zu den, aus dem Akteninhalt hervorgehenden Anträgen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Es liegen gegenständlich unterschiedliche Anträge vor:
a)Zum einen ist ein Antrag vom 24.9.2012 aktenkundig: in diesem wird ausgeführt, dass „ … erlaubt sich der Unterzeichner Ihnen den Antrag für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer sowie folgende Unterlagen zu übersenden“. Es findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag, mit der Anführung seines Namens und des Namens der GmbH.
Der Antrag ist damit vom objektiven Wortsinn her dem Beschwerdeführer als Person und Antragsteller zuzurechnen. Zwar wurde das Schreiben auf Briefpapier der GmbH verfasst, es findet sich darüber hinaus auch eine Anführung des Namens der GmbH am Schluss des Schreibens, jedoch nur eine Unterschrift sowie geht aus der Formulierung des Inhalt des Antrages selbst hervor, dass der Beschwerdeführer den Antrag für sich als Person stellt. Entgegenstehende Hinweise sind auch trotz Befragung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014 nicht hervorgekommen.
Weiters ergibt sich aus den zugrundeliegenden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, WTBG, dass eine „öffentliche Bestellung“ zum Wirtschaftsprüfer Voraussetzung zur Ausübung dieses Berufes ist. Vom Erklärungswert des Antrages her (und auch aus den vom Beschwerdeführer dazu in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gemachten Angaben) besteht ferner kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seinem „Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer“ einen „Antrag auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer“ gemeint hatte.
b) mit 24.9.2012 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, WTBG.
c) Mit Schreiben vom 28.3.2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer (i.e auch hier: „Antrag auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer“).
d) weiters stellte der Beschwerdeführer am 28.3.2013 einen weiteren Antrag (ident mit dem unter Litera b,) angeführten Antrag) auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer.
e) weiters stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.3.2013 einen (undatierten) Antrag auf Befreiung von einer Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 232, WTBG.
In diesem Schreiben beantragt der Beschwerdeführer (ferner) die Befreiung von der Prüfung in Abgabenrecht und von der rechtlichen Klausur (siehe Punkt 2. Oben, Sachverhaltsdarstellungen).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gab - dazu ergänzend in der durchgeführten Verhandlung befragt - an:
„Bf: Ich bin bereit Wirtschaftsprüferthemen durch eine Klausur in welcher Art auch immer schriftlich oder mündliche, solange angemessen, nachzuweisen, jedoch nicht bereit die Steuerberaterprüfung in Österreich nochmals zu machen. Dies aufgrund meiner Ausbildung und Erfahrung.
Dem Antrag vom 28.03.2013 ist ein weiterer Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung beigelegt. Damit meine ich die Gesamte Prüfung im Sinne des Paragraph 232, WTBG. Gemeint war eine Befreiung von einer Eignungsprüfung als solches.“
Die Vertreterin der belangten Behörde meinte zu den Anträgen in der durchgeführten Verhandlung Folgendes:
„Wir haben den Antrag vom 28.03.2013 und den Antrag auf Befreiung einer Eignungsprüfung so verstanden, dass es verbundene Anträge sind. Dies auch vor dem Hintergrund der vielfachen Telefonate mit dem Bf. Daraus ging hervor, dass er keine Eignungsprüfung ablegen wolle.“
Zu klären war, in welchem Umfang der Beschwerdeführer nunmehr seinen, unter Litera e,) angeführten Antrag (auf Befreiung von der Eignungsprüfung) beantragte. Dies hatte im Verwaltungsverfahren die belangte Behörde bisher verabsäumt, es lagen – wie aus dem vorliegenden Akt ersichtlich und sich auch in der durchgeführten Verhandlung aufgrund der Angaben beider Parteien ersichtlich war – dem Ermittlungsverfahren im Verwaltungsverfahren offenkundig auch mehrfache Telefonate mit und vom Beschwerdeführer aus sowie E-Mailverkehr zugrunde.
Weiters war zu klären, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer (i.e. „Bestellung zum Wirtschaftsprüfer“) und einen eigenen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung (in vollem Umfang) neben einem weiteren Antrag auf Befreiung von der Eignungsprüfung gestellt hat, weiters war zu klären, ob es sich hier – wie in der Beschwerde dargelegt - um trennbare Anträge handelt:
Grundsätzlich wird der Gegenstand einer Verwaltungssache im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH Erkenntnis vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0269). Dies ist auch deswegen relevant, da damit der Prozessgegenstand (die Sache des Verfahrens) umrissen ist.
Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2012/06/0185, und Erkenntnis vom 23. Mai 2014, 2012/02/0188). Lässt die Partei jedoch in weiterer Folge ausdrücklich keinen Zweifel daran, in welcher Weise sie ein Anbringen verstanden haben wollte, so ist dies sowohl von der Behörde als auch - gegebenenfalls - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom zuständigen Verwaltungsgericht zu beachten (siehe so VwGH Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH Erkenntnis vom 19.3.2013, Zl. 2012/21/0082 mwN).
Daher ist gegenständlich zunächst betreffend der „Anbringen mit undeutlichem Inhalt“ zu klären, ob der unter Litera e,) dargelegte Antrag ein Antrag auf Befreiung der Teilprüfungen im Abgabenrecht und auf Befreiung von der rechtlichen Klausur darstellt, oder aber ob der Beschwerdeführer in diesem unter Litera e,) dargelegten Antrag einen Antrag auf Befreiung von der Eignungsprüfung als solches gestellt hat und er (im gleichen Schreiben) einen weiteren Antrag auf „Befreiung von der rechtlichen Klausur“ und „…Abgabenrecht“ gestellt hat.
Es steht nach Befragung des (darüber hinaus anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest, dass er sowohl einen Antrag auf gänzliche Befreiung der Eignungsprüfung gestellt hat als auch einen Antrag auf Befreiung von (von ihm näher genannten) Teilprüfungen. Dies geht aus der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung ihrem objektiven Erklärungswert nach aus seinen – und den seines rechtlichen Vertreters - in der durchgeführten Verhandlung abgegebenen Erklärungen und dem von ihm verfassten Schreiben vom 28.3.2013 hervor.
Die weiteren, unter Litera a,) bis d) gestellten Anträge sind für sich von ihrem objektiven Erklärungswert her betrachtet jeweils nicht uneindeutig (sowohl im Verhältnis zueinander als auch zu den unter Litera e,) angeführten Anträgen), auch wenn diese widersprechend sein mögen. Wie aus der oben dargelegten Judikatur hervor geht, wäre es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.
In diesem Kontext ist weiters darauf zu verweisen, dass - wird ein Antrag auf durch die Wortfolge "in eventu" von einander unterschiedene gesetzliche Vorschriften gestützt (was explizit gegenständlich nicht vorliegt) - dies keinen Eventualantrag begründete, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - davon verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist vergleiche VwGH Erkenntnis vom 12.8.2014, Ro 2014/10/0087). Ein Eventualantrag liegt daher nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist vergleiche VwGH Erkenntnis vom 26.6.2014, Zl. Ra 2014/04/0013 mwN).
Aus den oben wiedergegebenen Antragen Litera a,) bis Litera e,) ist nicht ersichtlich, dass es sich – insbesondere betreffend der unter Litera d,) und Litera e,) gestellten Anträge – um Eventualanträge handelt. Dies kam auch aus den vom Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung dazu gemachten Angaben nicht hervor. Ebenso wenig könnten – dies aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung – die jeweils unter Litera e,) angeführten Anträge untereinander als Eventualanträge gewertet werden. Es findet sich weder eine Bedingtheit im Antrag selbst, noch hätte dies der Beschwerdeführer dahingehend ausgeführt. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Judikatur und unter Bezugnahme auf die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben wäre es unzulässig, diesen unter Litera e,) gestellten Anträgen einen derartigen Inhalt zu unterstellen, dass es sich hier um Eventualanträge handelte. Das führte sinngemäß auch der Vertreter des Beschwerdeführers sowohl in der durchgeführten Verhandlung aus, und ist dies aus dem Beschwerdevorbringen betreffend verbundener Spruchteile selbst erkennbar.
Ergänzend ist hier ferner auf das WTBG selbst hinzuweisen: explizit findet sich ein Hinweis auf eine nötige Antragstellung zur Zulassung zur Eignungsprüfung im Paragraph 17, WTBG; hingegen ist weder explizit die Notwendigkeit eines Antrages auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, noch auf Befreiung von der Eignungsprüfung als solche rechtlich geregelt. Es ergeben sich aus dem vorliegenden Materiengesetz (nämlich das WTBG) und auch verfahrensrechtlich keine Umstände, weswegen die Anbringen a priori ex lege unzulässig wären. Derartige Umstände wurden insbesondere auch von der belangten Behörde weder in dem angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme oder in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeführt.
Auf Grundlage dieser Erwägungen und Feststellungen betreffen der vorliegenden 5 Anträge des Beschwerdeführers ergibt sich der relevante, rechtliche Rahmen des gegenständlichen Verfahrens:
Gegenstand der vorliegenden, bekämpften Entscheidung der belangten Behörde waren lediglich die am 28.3.2013 (eingelangt am 2.4.2013) gestellten Anträge. Damit wurde von der belangten Behörde noch nicht über die (mit den Anträgen zu Litera c,) und d) identen) Anträge vom 24.9.2012 entschieden, weswegen diese beiden Anträge vom 24.9.2012 nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildeten.
Die belangte Behörde hat mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung im Spruchpunkt 1 der Entscheidung unter einem über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung verbunden mit dem Antrag auf Befreiung von der Ablegung der Eignungsprüfung entschieden. Es handelt sich jedoch, wie dargelegt, um 2 unterschiedliche Anträge. Aus diesem Grunde befindet sich der Beschwerdeführer im Recht, als über jeden Antrag gesondert abzusprechen ist.
Die belangte Behörde zeigte im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Gründe auf, warum der Beschwerdeführer nicht zur Eignungsprüfung gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 232, Absatz 7, WTBG zugelassen werden könnte (und demnach die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 17, WTBG vorliegen). Vielmehr hat die Vertreterin der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass dies jederzeit möglich sei.
Aufgrund des damit feststehenden unstrittigen Sachverhaltes und der klaren rechtlichen Lage sowie auf Grundlage der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Vorgehensweise nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur sehr eingeschränkt anzuwenden ist, war gegenständlich über die Beschwerde betreffend zugrundeliegendem Antrag vom 28.3.2013 auf Zulassung zur Eignungsprüfung sowie betreffend Antrag vom 28.3.2013 auf Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 232, WTBG jeweils in der Sache selbst zu entscheiden.
Auch war im Zuge dessen ebenso betreffend der Beschwerden in der Sache: Antrag vom 28.3.2013 auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer abzusprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom 28.3.2013 auf Befreiung der Teilprüfungen „rechtliche Klausur“ sowie „Abgabenrecht“ noch nicht vorliegt und dieser Antrag daher nicht verfahrensgegenständlich ist.
4.3)Zusammenschau der österreichischen und deutschen Rechtslage im Vergleich:
Im Fall eines Sachverhalts mit "Auslandsberührung", bei dem der Inhalt fremden Rechts eines anderen Staates eine Rolle spielt (im konkreten Fall deutsche Berufsausbildungs- und Berufsausübungsvorschriften), hat der Verwaltungsgerichtshof – im verwandten Kontext der früher durchgeführten Diplomanerkennungen – mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum Grundsatz "iura novit curia" in Bezug auf ausländisches Recht ausgesprochen, dass Feststellungen über den Inhalt der einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften zu treffen sind und der Inhalt fremden Rechts Gegenstand des erforderlichen Ermittlungsverfahrens zu sein hat vergleiche das zu einer älteren, vor Ablauf der Umsetzungsfrist der BQ-RL in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 4 a, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 13.3.2009, 2007/12/0138, mit Hinweis auf seine bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (2005), Paragraph 37, Rz. 3, wiedergegebene Rechtsprechung).
Aus der nationalen österreichischen Rechtslage geht daher summarisch zusammengefasst im Wesentlichen hervor, dass Wirtschaftsprüfern verschiedene Aufgaben zukommen. Eine wesentliche Aufgabe ist die Durchführung von Abschlussprüfungen der Kapitalgesellschaften und vergleichbaren Organisationen. In diesem Rahmen ist für Wirtschaftsprüfer ebenso das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (in Umsetzung von Unionsrecht, siehe dazu auch die Ausführungen in den Beilagen ./G und ./H) relevant.
Weiters sind Wirtschaftsprüfer auch für betriebswirtschaftliche Beratungen zuständig. Ebenso können Sie auch Beratungsleistungen in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten durchführen. Hierzu zählen die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Verfassung von Steuererklärungen, ebenso wie die Vertretung in Abgabe-und Abgabenstrafverfahren.
Nach nationalen österreichischen Bestimmungen ist nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage Voraussetzung -neben einer einem erfolgreichen Studienabschluss- eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter. Diese praktische Ausbildung hat zumindest für 2 Jahre bei einem Betriebsprüfer oder bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen und überwiegend prüfe der Tätigkeiten zu beinhalten. Alternativ wird auch eine 3-jährige Ausbildung als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent bzw. zeichnungsberechtigte Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen Prüfungsverbandes unter Durchführung prüfe der Tätigkeiten anerkannt.
Im Anschluss an diese praktische Tätigkeit sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 16, WTBG zu erfüllen. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst 5 Klausuren: Rechnungslegung, Abschlussprüfung, Rechtslehre (jeweils 4.5 Stunden), Betriebswirtschaftslehre und Abgabenrecht (je 7 Stunden). Themengebiete des mündlichen Prüfungsteiles sind-neben den bereits für die schriftliche prüfungsrelevanten Fachgebieten-das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, die Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaft, des Bank-, Versicherung-, Wertpapier-und Devisenrechts sowie Qualitätssicherung und Risikomanagement.
In Österreich zugelassene Steuerberater können die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer in verkürzter Form ablegen. Für sie entfallen die Klausuren Betriebswirtschaftslehre und Abgabenrecht sowie Teile der mündlichen Fachprüfung.
Nach nationalem österreichischem Recht ist der Zugang zur Tätigkeit als Steuerberater ebenso reglementiert. Das Tätigkeitsumfeld des Steuerberaters umfasst im Wesentlichen die Vertretung in Abgabeverfahren und Beratungsleistungen in betriebswirtschaftlichen Fragen, Lohnbuchhaltung und Buchhaltung, Steuerberatung, betriebliches Rechnungswesen, Sanierungsberatung. Weitere Aufgaben sind Treuhandaufgaben, Sachverständigengutachten. Weiters erstellt der Steuerberater Buchführungen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Der Steuerberater darf daher jene Prüfungsaufgaben durchführen, die eines förmlichen Bestätigungsvermerks nicht bedürfen. Nicht zulässig ist für den Steuerberater damit die Prüfung von Konzernabschlüssen.
Im deutschen nationalen Recht ist – summarisch zusammengefasst - zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer ebenso nach Abschluss des entsprechenden Studiums oder ausnahmsweise eine langjährige Tätigkeit eine mindestens 3-jährige Tätigkeit bei einer in Paragraph 8, Absatz 2, Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) genannten Stelle, davon mindestens 2 Jahre hauptsächlich im Bereich der Abschlussprüfung, notwendig. Ebenso wird auch nach deutschem Recht die persönliche Anforderung geprüft und es sind persönliche Voraussetzungen zu erbringen. Weiters besteht die entsprechende Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und werden im Rahmen der schriftlichen Prüfung 7 Arbeiten abverlangt, jeweils zwischen 4-6 Stunden. Die Inhalte der Wirtschaftsprüferexamen sind in der deutschen Wirtschaftsprüfungsordnung festgelegt. Prüfungsgebiete sind wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, weiters angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Weiters Wirtschaftsrecht, weiters Steuerrecht. Dies entspricht im Wesentlichen größtenteils dem Prüfungsumfang wie in Österreich. Das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts berechtigt zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Je nach Endnote kann die Prüfungskommission eine Ergänzungsprüfung in ein oder 2 Prüfungsgebieten anordnen. Eine Verkürzung der Prüfung ist – ebenso wie in Österreich – für den in Deutschland zugelassenen Steuerberater möglich.
Zur Zulassung zur Steuerberatungsprüfung nach deutschem nationalem Recht ist ebenso der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums Voraussetzung. Daran anschließend ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts vorzuweisen. Es wird auch für Steuerberater eine entsprechende Steuerberaterprüfung durchgeführt. Diese beinhaltet einen schriftlichen Teil aus 3 Aufsichtsarbeiten sowie einem mündlichen Teil. Prüfungsgebiete sind steuerliches Verfahrensrecht, Steuern von Einkommen und Ertrag, Bewertungsrecht, Erbschaftssteuer und Grundsteuer, Verbrauchsteuern und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts, Handelsrecht sowie Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechtes, Insolvenzrechts, und des Rechts der Europäischen Union, ferner Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Berufsrecht.
In Österreich - ebenso wie in Deutschland - sind Jahresabschlüsse grundsätzlich von jedem Kaufmann abzuschließen, der Umfang der nötigen Prüfungen ist jedoch je nach Größe der Gesellschaft bzw. des Unternehmens unterschiedlich. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen darüber hinaus internationale Rechnungslegungsstandards beachten, wie etwa die vom Beschwerdeführer dargelegten IFRS. Auch diese rechtlichen Grundlagen gelten für Österreich und Deutschland gleichermaßen, sodass gewisse Tätigkeiten sowohl in Deutschland wie auch in Österreich Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind und keine Deckungsgleichheit zwischen Befugnissen von Steuerberatern (bzw. Buchprüfern) und Wirtschaftsprüfern besteht.
4.4)Feststellungen betreffend den Umfang der vorliegenden Berufsqualifikation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat 1974-1977 die Fachhochschule D. im Fachbereich Wirtschaft und Unternehmensbesteuerung und-Prüfung abgeschlossen. Weiters ist der Beschwerdeführer seit 1986 vereidigter Buchprüfer und seit 1982 Steuerberater.
Der Beschwerdeführer ist 1994 bis heute Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch fünf. L. GmbH, welche eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nach österreichischem Recht) mit Niederlassung in D. und B. ist. Weiters betreibt die römisch fünf. –L- E. KG eine Steuerberatungsgesellschaft in D.
Der Beschwerdeführer war von 1990-1994 Prokurist bzw. Prüfungsleiter bzw. Steuerberater bei D. T. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei W.-E., Deutsche Industrietreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, weiters bei D. B. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D.
Weiters führte der Beschwerdeführer unter „Veröffentlichungen“ aus, dass er im Jahre 2000,1994, 1992, 1989 Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften zu verzeichnen hat.
In Ergänzung zu den bereits unter Punkt 2.3) sowie unter 3.2) angeführten Sachverhaltswiedergaben der vorliegenden Urkunden und sonstigen Bescheinigungsmittel ist ferner Folgendes festzustellen:
Betreffend die vom Beschwerdeführer angeführte Dissertation ist für den Umfang des gegenständlichen Verfahrens Folgendes festzustellen:
BilMoG ist das deutsche Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, zur Reform des Bilanzrechts. IFRS sind die International Financial Reporting Standards. Dies sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board herausgegeben werden.
Betreffend der vom Beschwerdeführer – nicht näher ausgeführten ISA-Seminare ergibt sich aus dem entsprechenden Webauftritt www.p-fachseminare.de im Wesentlichen kein Hinweis auf österreich-spezifische Rechtsgebiete bzw. Fachfragen.
Die Universität von W. ist eine föderale Universität, mit Mitgliedsinstituten in allen Teilen von W.. Der Abschluss an dieser Universität erfolgte in enger Kooperation mit der Fernuniversität H., wo er den oben genannten Abschluss im gleichen Bereich innehat. Aus der vorliegenden Bestätigung geht hervor (siehe Ausführungen oben unter 2.3), dass es sich hier um ein 2-jähriges Studium im Ausmaß von 90 ECTS Punkten gehandelt hat. Es handelte sich um einen Abschluss, welche von der Universität für W. verliehen wird, wobei die Institutionen, an welcher die „validierten Studien“ (also konkret: die Prüfungen für das Studium) tatsächlich abgeliefert wurden die Fernuniversität H. und Allfinanzakademie (Ha.) waren. Der Titel der Ausbildung lautet“ Master auf Business administration For Financial Services“. Inhalt dieser Ausbildung waren im Wesentlichen sinngemäß folgende Themenbereiche: Planung-und Marketing Management, Finanzbuchhaltung/rechnungswesensysteme, Analyse der Jahresabschlüsse, internationale Rechnungsführung, Firmenneugründungen und Controlling unter Aktienbesitz, Finanz-, Investitions- und Risikomanagement, Besteuerung und Steuerplanung, Organisations- und Personalmanagement.
Für weitere Informationen wird in diesem vorgelegten Schreiben auf die Fernuniversität Hagen und die Allfinanzakademie verwiesen.
Die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers – wie von ihm in der durchgeführten Verhandlung vorgelegt - befand sich an der FOM Hochschule für Ökonomie und Management. Diese ist eine private, staatlich anerkannte Hochschule mit Hauptsitz in E., welche hauptsächlich betriebswirtschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge für Berufstätige und Auszubildende anbietet. Aus dem unter https://fom.de/st/wi nunmehr aktuellen Studienplan des konkreten Studienganges geht hervor, dass die Dozententätigkeit „Bürgerliches Recht sowie weiters: Gesellschafts- und Handelsrecht“ im dritten Semester gelehrt wird. Es ergeben sich weder aus dem Studienplan noch aus der konkreten Lehrveranstaltung (weder aufgrund der aktuellen Lage noch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einzelvereinbarung) Hinweise darauf, dass dies einen anderen Rechtsbereich als deutsches Recht beinhalten würde.
Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrtätigkeit an der Fachhochschule Dortmund handelt es sich bei dieser Fachhochschule um eine der größten in N.-W.. Die vom Beschwerdeführer genannte Veranstaltung ist im Fachbereich Wirtschaft der genannten Fachhochschule angesiedelt. Es handelt sich hier über um betriebswirtschaftlich orientierte Bachelor-und Masterstudiengänge, konkret im Studiengang Bachelor – Betriebswirtschaft vergleiche http://www.fh-d.de).
4.5)Die vorgelegten Beweise und Unterlagen waren wie folgt zu würdigen:
Zunächst ist zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dissertation auszuführen:
BilMoG ist das deutsche Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, zur Reform des Bilanzrechts. IFRS sind die International Financial Reporting Standards. Dies sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board herausgegeben werden. Aus dem vorliegenden Inhaltsverzeichnis geht ebenso wenig hervor, dass darin spezifische österreichische Rechtsgrundlagen im Detail wissenschaftlich erläutert, erörtert oder bearbeitet worden wären.
Die im Abschnitt Rechtsvergleichung unter dem Punkt Bilanzposten angeführte Abkürzung KHBV bedeutet ebenso eine deutsche (Rechts)Verordnung im Rahmen des Bilanzrechtes: Das es handelt sich hier um die Krankenhausbuchführungsverordnung, welche die Rechnung-und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des HGB und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses, regelt. Unter dem Unterkapitel Bilanzierung nach nationalen Vorschriften findet sich ein Hinweis auf das deutsche HGB und KHBV. Dies wird in dieser Dissertation verglichen mit Bilanzierung nach internationalen Vorschriften.
Daher befasst sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen im Rahmen der Dissertation mit einer wissenschaftlichen Erörterung des konkreten Dissertationsthemas, betreffend deutscher und internationaler Vorschriften.
Aus der in weiterer Folge im Verfahren ebenso vorgelegten Kopie der Verleihungsurkunde des Studienabschlusses mit dem akademischen Grad Dr. der Philosophie im Rahmen des Doktoratsstudiums „public health“ auf der Grundlage der Abhandlung wie oben genannt, geht hervor, dass es sich hier um ein 6-semestriges Studium gedauert gehandelt hat und dies ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium oder Magisterstudium voraussetzt.
Relevante Inhalte der österreichischen Rechtsordnung als solches wurden daher nicht im Rahmen der Dissertation erörtert. Es sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie nach den entsprechend durchgeführten Ermittlungen zur Klärung des Dissertationsthemas keine entsprechenden Hinweise hervorgekommen. Dies wurde im übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet oder näher belegt. Alleine, dass der der Ort des Abschlusses Hall in Tirol ist und die private Universität ihren Sitze in Österreich haben mag, reichen noch nicht aus, um entsprechende Ausbildungsinhalte betreffend österreichischen Rechts zu belegen.
Die Universität H. ist eine Fernuniversität in D. Hinweise darauf, dass diese auf österreichisches Recht spezialisiert sei oder dass während dieses Lehrganges insbesondere österreichisches Recht geleert worden wäre, wurde weder vorgebracht noch hat sich dies weder aus den vorgelegten Unterlagen noch nach Suche unter www.fernuni-h.de/Wirtschaftswissenschaft ergeben.
Auch wenn der Beschwerdeführer daher in Deutschland Wirtschaftsprüfungen durchführen mag, so ist dies – ähnlich wie in Österreich – beschränkt. Dies geht auch aus der Argumentation vor dem, als Beilage ./H im Akt befindlichen Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin hervor. Wenn der Beschwerdeführer –wie in der durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Beilage ./B und ./C vorgelegt, an Wirtschaftsprüfungen großer Unternehmen (wie er auch angeführt hat) mitgewirkt hat, so war er nicht als solcher dabei in zurechenbarem Umfang tätig und ist dies auch nicht als ausreichende praktische Berufserfahrung zu werten.
Die Ausbildungsnachweise eines deutschen Steuerberaters reichen nicht aus, da auch im Rahmen dieser Ausbildung keine relevanten Schwerpunkte im österreichischen Recht gelehrt werden.
Aus den vorgelegten praktischen Tätigkeiten und Studienabschlüssen geht damit nicht hervor, dass diese österreichische Rechtsbereiche beinhalten würden. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in seinen Bereichen der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfungen in Deutschland praktisches Wissen neben seinen einschlägigen Studien erworben.
4.6)Zum Umfang der rechtlichen Beurteilung ist Folgendes auszuführen:
Nach österreichischen, wie auch nach deutschem Recht besteht der Grundsatz, dass eine öffentliche Bestellung zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsürüfers gefordert ist vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG).
Auf den Beschwerdeführer als deutschen Staatsangehörigen findet Paragraph 232, WTBG betreffend Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Österreich Anwendung.
Auch für Staatsangehörige von EU Mitgliedstaaten ist eine öffentliche Bestellung nötig vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG).
Diese ist nach Paragraph 232, Absatz 4, WTBG zu erteilen, wenn die näher dargelegten Voraussetzungen („Berufsqualifikation im Sinne des Artikel 3, der BQ-RL“) vorliegen.
Dies ist gegenständlich strittig. Es war daher zu klären, ob ein Nachweis nach Artikel 11, Litera e, der BQ-RL vorliegt, eine ausreichende Berufsqualifikation zur Anerkennung der vollen Gleichwertigkeit vorliegt und ob im diesem Zusammenhang überhaupt Bereiche vorliegen, bei denen aufgrund eines wesentlichen Unterschiedes der geforderten Fächer überhaupt eine Ausgleichsmaßnahme notwendig ist. Weiters ist zu klären, ob sonstige Ausbildungsnachweise vorliegen, welche ausreichend sind.
Weiters war zu klären, ob sonst eine Summe an Ausbildungen oder Berufsqualifikationen vorliegt, die dieselben Rechte verleihen bzw. die auf die Ausübung dieser Befugnis vorbereiten.
Aus der vorliegenden Bestimmung des Paragraph 232, WTBG in Zusammenschau mit seinen Materialien (siehe unter Punkt 4.1) geht hervor, dass der Gesetzgeber Kenntnisse des österreichischen Rechts zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfer als wesentlich erachtet hat. Dies führt auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowie in der durchgeführten mündlichen Verhandlung aus und steht auch in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, Litera und Absatz 3, der RL 2005/36/EG. Insbesondere vor diesem Hintergrund waren daher die gegenständlichen Anträge zu prüfen.
4.6.1)Zur fraglichen Zulassung als Wirtschaftsprüfer auf Grundlage des Paragraph 229 b, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2008, (welches die geltende Fassung ist) ist Folgendes auszuführen:
Bereits mit der Verabschiedung des WTBG im Jahre 1999 wurden die Bezeichnungen der verschiedenen Wirtschaftstreuhandberufe gegenüber der vormals in Kraft gewesenen Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geändert vergleiche Paragraph eins, WTBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,).
Es bestand zwar noch der Beruf des Buchprüfers (Paragraph 4, leg.cit., jedoch bestand entsprechend den weiteren Bestimmungen des WTBG keine Möglichkeit mehr, diese Berechtigung eines beeideten Buchprüfers ab 1999 zu erwerben. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, wurde die endgültige Zusammenführung der Berufe Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer durchgeführt und die Möglichkeit qualifizierter Zusatzprüfungen und Schaffung der Möglichkeit des direkten Zuganges zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer - für bereits zugelassene Buchprüfer - geschaffen Regierungsvorlage 970 d.B. römisch 22 . Gesetzgebungsperiode , damit wurden ebenso im angeführten Paragraph 229 b, WTGB die zum Zeitpunkt 2005 bestehenden Buchprüfer aufgrund dieser Übergangsbestimmung übergeleitet.
Zu der Übergangsbestimmung des Paragraph 229 b, WTBG (in Kraft seit 1.10.2005) ist auszuführen, dass zwar den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bestehenden, beeidigten Buchprüfern durch diese Übergangsbestimmung die Möglichkeit eröffnet wurde, zu Wirtschaftsprüfern (mit vereinfachten Zusatzprüfungen) zu werden, wobei im Gesetzwerdungsprozess unter anderem die dafür ursprünglich vorgesehene Antragsfrist wegfiel. Es geht jedoch aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 229 b, WTBG sowie auf Grundlage einer historischen Interpretation und ebenso systematischem Zusammenhang klar hervor, dass es sich hier um eine Überleitung für die mit Inkrafttreten der Novelle bereits bestellten Buchprüfer handelt. Schon aus dem Grund, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmung kein in Österreich bestellter Buchprüfer war, kann sich der Beschwerdeführer nunmehr in seinen Anträgen nicht auf Paragraph 229 b, WTBG berufen. Paragraph 229 b, WTBG kann nunmehr keine rechtliche Grundlage für seine Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers in Österreich bieten. Der Beschwerdeführer kann nun damit auch rückwirkend – sollte es für deutsche Staatsangehörige vor Inkrafttreten der BQ-RL als deutsche vereidigte Buchprüfer nicht möglich gewesen sein, in Österreich als Buchprüfer zugelassen zu werden - , berufen.
Darüber hinaus ist auch aus der Genealogie der Gesetzwerdung und den relevanten Änderungen im Jahre 1999 sowie 2005 und den vorliegenden Erläuterungen (siehe Regierungsvorlage 970 dB, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode sowie Regierungsvorlage 1635 d.B., römisch XX. Gesetzgebungsperiode – und damit auch dem Ziel und Zweck der Bestimmung - klar, dass damit schrittweise eine Zusammenführung stattfand und die (auch aus dem systematischen Zusammenhang klaren) als „Übergangsbestimmung“ bezeichnete Norm des Paragraph 229 b, WTBG auch keinen Zweifel daran lässt, dass dies für die (noch) bestehenden Buchprüfer eine Übergangsregelung darstellt.
Darüber hinausgehend war und ist nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit mehr gegeben, auf dem Wege über Paragraph 229 b, WTBG Wirtschaftsprüfer zu werden und ist auch nicht mehr möglich, zum Buchprüfer in Österreich bestellt zu werden.
Diese Übergangsbestimmung stellt jedenfalls keine unionsrechtswidrige - da einseitig österreichische Staatsangehörige begünstigend und damit andere Staatsangehörige von EU Mitgliedstaaten diskriminierend - Bestimmung dar (sie stellt nicht auf eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen unterschiedlicher Mitgliedstaaten gegenüber Österreichischen Staatsangehörigen ab oder auf sonstige Verstöße gegen Grundfreiheiten oder der BQ-RL), wäre sie doch den in Österreich zugelassenen Buchprüfern auch aus anderen Mitgliedstaaten der EU offen gestanden). Es liegt auch ebenso wenig Verfassungswidrigkeit wegen Ungleichbehandlung vor, da nicht ersichtlich ist, worin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei gleichgelagerten Sachverhalten unter den konkreten Bedingungen bestehen könnte. Die Bestimmung steht daher in Einklang mit den Grundsätzen einer Gleichbehandlung, Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit. Die Richtlinie 2005/36/EG trat mit 20.10.2005 in Kraft und war bis zum 20.10.2007 in nationales Recht umzusetzen. Auch unter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, welcher Paragraph 229 b, leg.cit. bietet, kann im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie kein anders Ergebnis gefunden werden.
4.6.2)zur unionsrechtlichen Grundlage ist Folgendes auszuführen:
Die Niederlassungsfreiheit des Artikel 49, AEUV bezieht sich unionsrechtlich auf das Ausüben einer Tätigkeit "auf unbestimmte Zeit und mittels fester Infrastruktur" (Artikel 4, Ziffer 5, RL 2006/123/EG). Unstrittigerweise liegt eine Niederlassung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 4, Ziffer 5, RL 2006/123/EG in Österreich nicht vor.
Dagegen ist die Dienstleistungserbringung im Sinne von Artikel 56, AEUV durch das Fehlen einer stabilen und kontinuierlichen Beteiligung am Wirtschaftsleben des Tätigkeitsstaates gekennzeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 56, AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen vergleiche EuGH 25.7.1991, C-76/90, Säger; EuGH 4.10.2011, C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League u. a.).
Auf der Ebene des Sekundärrechts ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 Sitzung 22 in der Fassung als "BQ-RL" abgekürzt), von Relevanz. Diese Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, umfassend novelliert. Die für die Mitgliedstaaten eingeräumte Umsetzungsfrist läuft bis 18.1.2016 (Artikel 3, der Richtlinie 2013/55/EU). Die die verwendete Definition BQ-RL und die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen beziehen sich (soweit nicht anders angegeben) daher auf die Fassung dieser Richtlinie vor der letztgenannten Novelle. Es ist hier natürlich auf Vorwirkungen der durch die umfassende Novellierung (RL 2013/55/EU) Bedacht zu nehmen vergleiche u.a. VwGH Erkenntnis vom 24.7.2014, 2013/07/0215), eine allfällige unmittelbare Wirkung kommt der letztgenannten Novelle der Richtlinie jedoch erst nach Umsetzungsfrist zu.
Die relevanten Bestimmungen lauten – soweit für den Beschwerdefall von Relevanz – wie folgt:
"TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
…
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) 'reglementierter Beruf' ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. …
b) 'Berufsqualifikationen' sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
c) 'Ausbildungsnachweise' sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. …
…
f) 'Berufserfahrung' ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;
g) 'Anpassungslehrgang' ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.
Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;
h) 'Eignungsprüfung' ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt;
…
Artikel 4
Wirkungen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
…
TITEL III
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL I
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Artikel 10
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel römisch II und römisch III dieses Titels fallen …
…
Artikel 11
Qualifikationsniveaus
Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
a) …
b) …
c) …
d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
e) Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
…
Artikel 13
Anerkennungsbedingungen
(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
…
Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:
a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;
b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;
c) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
(2) Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.
(3) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.
…
(4) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind unter 'Fächer, die sich wesentlich unterscheiden', jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
(5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.
…
TITEL VI
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
…
Artikel 62
Aufhebung
Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.
Artikel 63
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber."
Durch die oben genannte Richtlinie 2013/55/EU, für die die bis 18.1.2016 laufende Umsetzungsfrist noch nicht verstrichen ist, wurde in Artikel 14, Absatz 3, BQ-RL ein Unterabsatz und ein neuer Absatz 6, eingefügt sowie der Artikel 59, BQ-RL (samt Artikelüberschrift) vollständig geändert. Diese Einfügungen bzw. Änderungen lauten wie folgt:
"Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen
…
(3) …
Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat entweder einen Anpassungslehrgang oder einen Eignungstest vorschreiben, wenn
a) der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c eingestuft ist, oder
b) der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.
Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann der Aufnahmemitgliedstaat sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
…
(6) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:
a) das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11; und
b) die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
…
TITEL V
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS
GEGENÜBER DEN BÜRGERN
…
Artikel 59
Transparenz
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii. Auch jede Änderung dieser Verzeichnisse wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, ein und unterhält sie.
…"
Zusammengefasst ergibt sich daher aus der BQ-RL, dass, wenn Staatsangehörige von einem EU- Mitgliedstaat sich in einem anderen EU Mitgliedstaat niederlassen und dort ihre Tätigkeit in einem reglementierten Beruf dauerhaft ausüben wollen, sie ihre Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen und in diesem Bereich wurde auf der Ebene des Sekundärrechts die genannte BQ-RL verabschiedet. Hier wird bei sieben sogenannten „sektoralen“ Berufen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Hebammen, Architekten) grundsätzlich eine automatische Anerkennung der im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Berufsqualifikationen vorgenommen. Für alle anderen reglementierten Berufe – wie auch im gegenständlichen Fall - ist eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation durch die zuständigen Behörden vorgesehen. Bei einer weitgehenden Übereinstimmung von Inhalten und Dauer der Ausbildung bzw. unter Beachtung der Berufserfahrung erfolgt grundsätzlich eine volle oder teilweise Anerkennung. Fehlende Kenntnisse können durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang ausgeglichen werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung oder des Anpassungslehrgangs kann dann eine volle Anerkennung erreicht werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht diese "Richtlinie ... für den Zugang zu einer Reihe von reglementierten Berufen die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Gemäß ihren Artikel eins und 4 Absatz eins, besteht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung hauptsächlich darin, dem Inhaber einer Berufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementierten Berufs erlaubt, zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer auszuüben." vergleiche das Urteil des EuGH vom 30. April 2014 in der Rechtssache C- 365/13, Ordre des architectes gegen Belgischer Staat, Rn. 1 und vergleiche dazu auch VwGH Erkenntnis RA 2014/04/0020 vom 18.2.2015).
Zunächst ist unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht (generell) Inländern vorbehalten ist vergleiche Hinweis im Erkenntnis VwGH vom 13.3.2009, Zl. 2008/12/0007).
Eine Anwendungsvoraussetzung der BQ-RL ist, dass der Beruf, für den die Anerkennung der Qualifikation beantragt wird, im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist. Unter den für den Anwendungsbereich der BQ-RL zentralen Begriff des "reglementierten Berufs" vergleiche Artikel eins, BQ-RL) fallen alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, wozu sowohl Ausbildungsnachweise für Abschlüsse, die von einer Behörde ausgestellt werden, als auch Befähigungsnachweise im Sinne von anderweitigen Prüfungszeugnissen oder Berufserfahrung gehören (Artikel 3, Absatz eins, Litera a, BQ-RL). Gilt der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat in diesem Sinn als reglementiert, ist im nächsten Schritt festzustellen, welchem Qualifikationsniveau die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in den fünf Niveaustufen des Artikel 11, BQ-RL zuzuordnen sind vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2013, 2010/04/0087, mit Hinweis auf Hauser, zfhr 2008, 6; und Kluth/Rieger, EuZW 2005, 487).
Der Beschwerdeführer beantragt nun die Zulassung (öffentliche Bestellung) und damit Gleichhaltung seiner in Deutschland abgelegten Ausbildungen sowie seiner bisher erlangten beruflichen Praxis und sonstigen Ausbildungen im Rahmen des lebenslangen Lernens mit der Ausbildung und Eignungsprüfung zum österreichischen Wirtschaftsprüfer.
Damit ist zunächst festzuhalten, dass der Beruf des Wirtschaftsprüfers in Österreich (ebenso wie in Deutschland als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers selbst) ein reglementierter Beruf im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der RL 2005/36/EG ist.
Wird eine Berufsqualifikation den (u.a.) in Kapitel römisch II aufgestellten Anforderungen nicht gerecht, so findet als allgemeine Auffangregelung Kapitel römisch eins des Titels römisch III der BQ-RL Anwendung vergleiche nochmals VwGH Erkenntnis vom 11.9.2013 mwN). Nach diesen Bestimmungen haben die Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, welche dort zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs erforderlich sind, anzuerkennen (Artikel 13, BQ-RL). Artikel 11, BQ-RL unterscheidet – wie dargelegt - in diesem Zusammenhang fünf verschiedene Qualifikationsniveaus von Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen.
Das verlangte Qualifikationsniveau entspricht gegenständlich einem Befähigungsnachweis iSd Artikel 11, Litera e, der Richtlinie.
In Österreich ist nach nationalem Recht Paragraph 232, WTBG für Fragen der Niederlassung von Staatsangehörigen von EU Mitgliedstaaten heranzuziehen. Diese Bestimmung wurde zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erlassen (siehe wie oben dargelegt Regierungsvorlage 279 d.B. römisch 23 . Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,). Wie oben im Detail wieder gegeben, war für den Gesetzgeber dabei von besonderer Bedeutung, dass österreichische Rechtsgebiete von Wirtschaftsprüfern aufgrund des dargelegten Berufsbildes beherrscht werden.
Demnach ist grundsätzlich auszuführen, dass Paragraph 232, WTBG richtlinienkonform zu interpretieren ist und insoweit dies nicht möglich wäre, ist die Richtlinie unmittelbar anzuwenden. Darüber hinaus nimmt auch der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 232, WTBG ohnedies direkt auf die Bestimmungen der genannten Richtlinie Bezug. Wie auch die belangte Behörde im Verfahren vorgebracht hat und auch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, finden sich auch entsprechende Erläuterungen des Gesetzgebers zu Paragraph 232, WTBG, dass Kenntnisse des österreichischen Rechts und des österreichischen Rechtssystems von relevanter Bedeutung sind, dies auch für die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers und speziell in Bezug auf die vom Wirtschaftsprüfer wahrzunehmenden Kompetenzen und Aufgabengebiete (unter anderem auch rechtliche Vertretung). Der Umstand, dass Kenntnisse des nationalen Rechtssystems notwendig sind, blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten.
Paragraph 232, WTBG sieht nun als Voraussetzung für eine Niederlassung und damit Berufsausübung im Bereich eines Wirtschaftstreuhandberufes (hier: Wirtschaftsprüfer) vor, das unter anderem eine aufrechte Berechtigung im Herkunftsstaat besteht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Dies ist auch in Einklang mit der oben wieder gegebenen Judikatur des EuGH, wonach es jemandem damit ermöglicht werden soll, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer auszuüben." vergleiche das Urteil des EuGH vom 30. April 2014).
In diesem Umfang ist für den konkreten Fall zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer über keine Berechtigung verfügt, in Deutschland dem Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben. Er ist lediglich berechtigt zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes „Steuerberater“. Die Niederlassung zur Ausübung dieses Berufes hatte jedoch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig über keine Zulassung als Wirtschaftsprüfer in Deutschland. Er bringt im Verfahren vor, dass aufgrund seiner Berufserfahrung und weiteren Ausbildungsnachweise eine Gleichwertigkeit bestünde.
Weiters sieht Paragraph 232, Absatz 2, Ziffer 4, WTBG vor, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation vorliegen muss. Für den konkreten Fall betrachtet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage seiner sämtlichen, vorgelegten Ausbildungsnachweise in Deutschland die Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufs Wirtschaftsprüfer haben müsste. Dies hatte jedoch weder vorgebracht, noch ist im Verfahren hervorgekommen. Dazu führt Paragraph 232, Absatz 4, aus, dass eine öffentliche Bestellung dann zu erfolgen hat, wenn unter anderem die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Wie dargelegt, besitzt der Beschwerdeführer in Deutschland die Berufsqualifikation zum Steuerberater und Buchprüfer, er strebt jedoch die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, was ein anderer Wirtschaftstreuhandberuf im Vergleich zum Steuerberater sowohl in Deutschland als auch in Österreich darstellt, an.
Nun definiert Artikel 3, Absatz eins, Litera b,) der Richtlinie eine Berufsqualifikation dahingehend, dass dies die Qualifikationen sind, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11, und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Aus den vom Beschwerdeführer ferner vorgelegten, weiteren Ausbildungsnachweisen geht nicht hervor, dass es sich hier um Ausbildungsinhalte handeln würde, welche in relevantem Umfang auf die österreichische Rechtslage und das österreichische Rechtssystem als solches Bezug nehmen würde. Auch wenn er entweder im Umfang seiner Berechtigung (als Steuerberater bzw. als Buchprüfer) Abschlussprüfungen durchgeführt hat, so waren die – für Wirtschaftsprüfer relevanten Abschlussprüfungen nicht federführend durch ihn davon umfasst; damit liegt auch keine relevante Berufspraxis in diesem Umfang vor.
Weiters geht aus der beruflichen Praxis des Beschwerdeführers-sowohl als Steuerberater, als auch als Dozent an Universitäten oder als Autor wissenschaftlicher Arbeiten- nicht hervor, dass dies die österreichischen Rechtsgebiete relevant beinhalten, anwenden oder erläutern würde.
Wenn der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf Artikel 14, BQ-RL - vorbringt, dass die österreichischen relevanten Rechtsgebiete insbesondere im Steuerrecht jenen des deutschen Rechts entsprechen würde und die Ähnlichkeiten der Art seien, dass von der Gleichwertigkeit auszugehen sei und widrigenfalls die Maßnahme nicht verhältnismäßig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keinesfalls eine volle Gleichwertigkeit darstellen kann. Insbesondere sind nicht nur die vom Beschwerdeführer exemplarisch angeführten einzelnen Bestimmungen der Abgabenordnung etwa von Relevanz, sondern ist aufgrund des Berufsfeldes des Wirtschaftsprüfers als Rechtsvertreter und Berater auch der gesamte sonstige Konnex zum Rechtssystem, in dem er sich befindet und arbeitet, von Relevanz. Auch wenn sich von der Struktur her manche Rechtssysteme bzw. - Bereiche ähnlich sind, so mag dies auf verschiedene Bereichen zutreffen, und dies auch historisch bedingt der Fall sein (etwa ABGB als Grundlage für spätere zivilrechtliche Vorschriften in Deutschland), jedoch kann damit keine gleichwertige Berufsqualifikation schon aufgrund dessen daraus abgeleitet werden.
Letztendlich wäre – würde man dieser Argumentation folgen wollen - aufgrund des im gesamten Gebiet der Europäischen Union gleichermaßen anzuwendenden Unionsrechts (z.B. Richtlinien im Bereich des Steuerrechts) und den damit einhergehenden Ähnlichkeiten und insbesondere Vereinheitlichungen im umsetzenden, nationalen Recht (nicht nur materiell-rechtlich, sondern immer mehr auch verfahrensrechtlich, etwa durch gleichermaßen bestehende Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, des Artikel 6, EMRK und Sonderbestimmungen, etwa im Vergaberecht oder im Umweltrecht) dann ebenso in sämtlichen Mitgliedstaaten eine Gleichwertigkeit gegeben. Dies widerspräche zum nunmehrigen Zeitpunkt auch dem Ziel und Zweck der Richtlinie (der vielmehr darin besteht, dass Selbständige oder abhängige Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, indem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben; damit sollen Hindernisse für den freien Personen-und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden) und läge diese Auslegung ebenso wenig dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zugrunde. Darüber hinaus definiert Artikel 14, Absatz 4, der BQ-RL, was unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ gemeint ist. Wie vom österreichischen Gesetzgeber in den bezughabenden Materialien und auch überzeugend von der belangten Behörde dargelegt, ist die Kenntnis spezifischer österreichischer Rechtsgebiete zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers (welche unter anderem als rechtliche Vertreter fungieren) von Bedeutung. Sohin stellen derartige Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung des Berufs dar.
Es besteht daher keine gleichwertige Berufsqualifikation nach Paragraph 232, WTBG. Wie oben dargelegt, vermag auch die Übergangsbestimmung des §229b WTBG eine Gleichwertigkeit nicht ex lege zu bewirken.
Für den Fall der mangelnden Gleichwertigkeit ist die Absolvierung einer Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, RL 2005/36/EG nach Paragraph 232, Absatz 5, WTBG vorgesehen.
Im Fall der Vorschreibung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen sieht der durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügte Artikel 11, Absatz 6, BQ-RL (künftig) vor, dass diese Entscheidung hinreichend begründet sein muss und neben einem direkten Niveauvergleich (Litera a, leg. cit.) die identifizierten wesentlichen Unterschiede inhaltlich genauer darzustellen sind. Im Hinblick auf die Begründungspflicht von Bescheiden gemäß Paragraph 60, AVG (und Erkenntnissen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG) geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass diese Verpflichtung – ungeachtet der noch nicht verstrichenen Umsetzungsfrist der zuvor genannten Änderungsrichtlinie – nach geltendem (nationalen) Recht schon jetzt besteht (so auch VGW-171/082/10282/2014 vom 10.9.2014). In dieser Hinsicht ist ferner allgemein festzuhalten, dass die einzelnen Berufsausbildungsvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, weil jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner autonomen Regelungskompetenz auch bei nahezu identischen Berufsbildern bestimmten Aspekten der Berufsausbildung unterschiedliche Bedeutung beimisst und dementsprechend teils höhere, teils niedrigere Anforderungen für einzelne Fächer oder Unterrichtsgegenstände eines bestimmten Ausbildungswegs im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten festlegt.
Aus der BQ-RL kann nicht abgeleitet werden, dass unabhängig vom erreichten generellen Qualifikationsniveau eine detaillierte Prüfung der absolvierten Berufsqualifikation einer zur Berufsausübung in einem Mitgliedstaat berechtigten Person anhand der (im Zeitpunkt der Stellung des Anerkennungsantrags geltenden) Ausbildungsvoraussetzungen im Aufnahmemitgliedstaat in der Weise erfolgen dürfe, dass Ausgleichsmaßnahmen (nur) dort unterbleiben, wo die anzuerkennende ausländische Berufsqualifikation (bereichsweise) über die Anforderungen im Aufnahmemitgliedstaat hinausgeht, und immer dort vorgeschrieben werden können, wo dies nicht der Fall ist vergleiche nochmals VGW-171/082/10282/2014).
4.7)Ergebnis:
a) Zum Antrag auf Bestellung zum Wirtschaftsprüfer:
Auf Grundlage des Paragraph 7, Absatz 2, WTBG darf eine selbständige Ausübung der Tätigkeit nur nach öffentlicher Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgen. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind im Paragraph 8, WTBG dargelegt. Aus Paragraph 8, Absatz 2, WTBG geht hervor, dass Voraussetzung auch die Ablegung einer Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist.
Auch auf Grundlage dieser Bestimmungen hätte der Beschwerdeführer mangels abgelegter Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer keinen Anspruch auf öffentliche Bestellung.
Für den Beschwerdeführer selbst ist insbesondere Paragraph 232, WTBG relevant. Wie oben dargelegt, liegt Gleichwertigkeit nicht vor, weswegen auch auf Grundlage des Paragraph 232, Absatz 4, WTBG eine öffentliche Bestellung von der belangten Behörde zu Recht verweigert wurde. Auf Grundlage des Paragraph 232, WTBG – ohne Eignungsprüfung (ohne hier näher auszuführen, in welchem Umfang diese vorliegen müssten) – hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung und ist bei gegebener Sachlage der Antrag daher abzuweisen.
b) Zum Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 17 in Verbindung mit § 232 WTBG:
Diesem Antrag war für sich stattzugeben. Es sind weder Gründe hervorgekommen, welche auf Grundlage des WTBG eine Zulassung verhindern könnten, noch wurde dies von der belangten Behörde dargelegt. Vielmehr hat die Vertreterin der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung angegeben, dass keinerlei Gründe einer Zulassung zur Eignungsprüfung entgegen stünden.
c) Zum Antrag auf Befreiung von der Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne von § 232 WTBG:
Wie dargelegt, liegt keine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 232, Absatz 4, WTBG (oder der BQ-RL) vor. Vielmehr ist – in Einklang mit den Richtlinienbestimmungen der BQ-RL eine Eignungsprüfung zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit notwendig. Eine Befreiung von der Ablegung der Eignungsprüfung als solches kann daher – nach individueller Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausbildungsnachweisen und Berufserfahrung - nicht gewährt werden, da keine Gleichwertigkeit besteht.
Hingegen hat die Behörde im bisherigen Verfahren den Antrag vom 28.3.2013 auf Befreiung von (näher genannten) Teilprüfungen noch nicht entschieden.
Dieser Antrag war daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und auch nicht relevant für das gegenständliche Gerichtsverfahren. Die Behörde wird über den noch offenen Antrag (in Hinblick auf Artikel 14, BQ-RL rechtskonforme Auslegung) sowie über den ebenso wenig verfahrensgegenständlichen Antrag auf Niederlassung in gesonderten Verfahren noch zu entscheiden haben.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3 <, b, r, /, >, B, -, fünf G, aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage im Einzelfall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.056.26713.2014